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Beschluss

4 BV 18/08

ARBG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG setzt eine Eingliederung der betreffenden Personen in den Betrieb des Arbeitgebers und mindestens einen Rest von Personalhoheit des Arbeitgebers voraus. • Weisungsgebundene Tätigkeit am Einsatzort allein reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen (Zeit, Ort, Einsatz) treffen muss. • § 14 AÜG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn es sich nicht um gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung handelt und die vertragliche Beziehung sich erheblich von typischer Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet. • Die Vereinsmitgliedschaft kann eine arbeitgeberähnliche Stellung verhindern, weil Vereinsmitglieder Einfluss auf die Vereinsleitung und Organisation ausüben können; eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften ist daher nicht generell anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsratsbeteiligung nach §99 BetrVG bei Einsatz vereinsgebundener Pflegekräfte • Eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG setzt eine Eingliederung der betreffenden Personen in den Betrieb des Arbeitgebers und mindestens einen Rest von Personalhoheit des Arbeitgebers voraus. • Weisungsgebundene Tätigkeit am Einsatzort allein reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen (Zeit, Ort, Einsatz) treffen muss. • § 14 AÜG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn es sich nicht um gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung handelt und die vertragliche Beziehung sich erheblich von typischer Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet. • Die Vereinsmitgliedschaft kann eine arbeitgeberähnliche Stellung verhindern, weil Vereinsmitglieder Einfluss auf die Vereinsleitung und Organisation ausüben können; eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften ist daher nicht generell anzunehmen. Der Betriebsrat verlangt die Aufhebung der Einstellung eines Krankenpflegers, P. S., weil dieser als Vereinsmitglied von der Arbeitgeberin einem Krankenhaus (V.) zur Arbeit überlassen wurde, ohne den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Arbeitgeberin ist ein eingetragener Verein, der seit langem Pflegepersonal für das Klinikum stellt; viele Pflegekräfte sind Vereinsmitglieder, andere stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin. Der Betriebsrat hält die Mitgliedschaft für eine Umgehung des Arbeitnehmerstatus und verlangt daher Mitbestimmung. Die Arbeitgeberin erklärt, die eingesetzten Personen seien organisatorisch und weisungsgebunden in das Klinikum eingegliedert; sie selbst habe keine Personalhoheit für deren Einsatz. Es besteht Streit, ob § 99 BetrVG oder § 14 AÜG (analog) anwendbar sind und ob tatsächlich eine Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeberin vorliegt. • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist die neuere Rechtsprechung des BAG: Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG liegt vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden und der Betriebsinhaber personalhoheitliche Entscheidungen über Zeit und Ort der Tätigkeit treffen muss. • Im konkreten Fall ist P. S. ausschließlich im Klinikum V. eingesetzt und organisatorisch in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert; die Arbeitgeberin übt keine Weisungsbefugnis über Einsatzzeit und -ort aus und behält keinen Rest von Personalhoheit. • Eine unmittelbare Anwendung des § 14 AÜG scheidet aus, weil keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. • Auch eine entsprechende Anwendung des AÜG kommt nicht in Betracht, weil typische Elemente der Arbeitnehmerüberlassung (Steuerung des Einsatzes durch den Verleiher, vertraglich geregelte Meldepflichten) fehlen und der Vertrag allein auf den Einsatz im Klinikum gerichtet ist. • Soweit der Betriebsrat eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften geltend macht, verneint das Gericht dies: Vereinsrechtliche Mitgliedschaft kann die Organisations- und Einflussmöglichkeiten der Mitglieder begründen, sodass keine generelle Missbrauchsvermutung besteht. • Da die Voraussetzungen für eine Einstellung i.S.v. § 99 BetrVG nicht vorliegen, bestand kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Aufnahme von P. S. Der Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die Arbeitgeberin keine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG vorgenommen hat, weil der eingestellte Mitarbeiter in die Organisation und Weisungsstruktur des Krankenhauses eingegliedert ist und die Arbeitgeberin keine Personalhoheit über Zeit und Ort der Tätigkeit ausübt. Eine Anwendung oder entsprechende Anwendung des § 14 AÜG kommt nicht in Betracht, weil keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und keine typische Verleihersteuerung vorliegt. Die Rüge einer Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften durch Vereinsmitgliedschaft überzeugt nicht, da die Mitgliedschaft Einflussmöglichkeiten auf die Vereinsorganisation begründen kann. Damit hatte der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG; sein Antrag auf Aufhebung der Einstellung wurde aus diesen Gründen abgewiesen.