Urteil
4 Ca 4028/07
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2008:0402.4CA4028.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 nicht zum 31.12.2007 beendet worden ist. II.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verwaltungsangestellten weiterzubeschäftigen. III.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV.Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages gemäß der Befristungsabrede vom 15.09.2006. 3 Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die neben ihrer Tätigkeit als Renten.. sog. Mini-Job-Zentralen in D., F. und H. betreibt. 4 Der Kläger war zunächst aufgrund des Arbeitsvertrages vom 17.03.2003 ab dem 01.04.2003 befristet bis zum 31.12..2006 als Verwaltungsangestellter in der Mini-Job-Zentrale in F. tätig. Am 15.09.2006 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag ab, der die Forstsetzung der bisherigen Tätigkeit ab dem 01.01.2007 mit einer Befristung bis zum 31.12.2007 vorsieht. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 wurde die Befristung mit vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begründet. Der Kläger wurde in die Vergütungsgruppe 5 c KnAT VII eingruppiert. 5 Er ist seit dem 01.04.2003 als Verwaltungsangestellter in der Minijobzentrale Standort F. beschäftigt. 6 Mit Schreiben vom 27.08.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2007 enden werde. 7 Mit Schriftsatz vom 30.11.2007, welcher der Beklagten am 11.12.2007 zugestellt worden ist, hat der Kläger Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 15.09.2006 erhoben. 8 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Befristung im Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 unwirksam sei. Die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG lägen nicht vor. 9 Der Kläger beantragt, 10 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 15.09.2006 mit dem Ablauf des 31.12.2007 beendet wird, 11 hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag beantragt er, 12 die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellten weiter zu beschäftigen. 13 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Befristungsabrede vom 15.09.2006 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt sei. Der Kläger sei aufgrund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel eingestellt worden. Die Vergütung des Klägers erfolge aus einer Haushaltstelle, die im Haushaltsplan 2007 mit dem Vermerk künftig wegfallend -kw (31.12.2007) versehen gewesen sei. Diesbezüglich verweist die Beklagte auf den zur Akte gereichten Auszug aus dem Haushaltsplan 2007. Sie habe vorliegend im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen müssen, dass die Stelle des Klägers nur vorübergehend zur Verfügung stehe und dann entfallen müsse. Vorliegend seien nicht lediglich Haushaltsmittel allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmer im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt worden. Es handele sich bei den kw-Vermerken nicht lediglich um Merkposten für künftige Haushaltsjahre, sondern der kw-Vermerk werde im Haushaltsjahr wirksam, für den der Haushaltsplan aufgestellt worden sei. Diese verbindlichen Vorgaben seien zu beachten gewesen. 17 Bereits aus den Ergebnissen der Personalbemessung im Jahr 2005 resultiere ein Minderbedarf von rund 201 Stellen zum Stichtag 31.12.2007. Ein personeller Minderbedarf habe sich aus der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte von 25 auf 30 % ergeben. Ein weiterer Minderbedarf habe sich aus der Umstellung auf das maschinelle Meldeverfahren zum 01.01.2006 ergeben. Diese Umstellung habe zu einem spürbaren Rückgang der Arbeitsmenge geführt. Mit dem Abbau von 140 Stellen bis zum 31.12.2007 (40 Stellen zum 31.12.2006/ 100 Stellen zum 31.12.2007) habe man dem Rechnung getragen. Auch eine Optimierung der innerbetrieblichen und externen Arbeitsabläufe habe sich personalmindernd ausgewirkt. Durch eine Steigerung der internen Arbeits- und Datenqualität würden selbstindizierte Fehler minimiert, was die durchschnittliche Bearbeitungszeit je Vorgang verringere. Weitere Entbürokratisierungsprozesse würden ebenfalls zu einer zusätzlichen Verschlankung der Informationsflüsse und Verfahrenswege zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen führen. Mit wachsender Automatisierung werde es auch zu einer Minderung des Verwaltungsaufwandes kommen. Durch den Einsatz des neuen DV-Verfahrens würden weitere Prozessoptimierungen mit dem Ziel der Minimierung von Verwaltungskosten erreicht. Nach Echteinsatz der neuen Software und unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte vergleichbarer DV-Maßnahmen sei hier von einem geschätzten Rationalisierungspotenzial von 10 - 20 % bezogen auf den bisherigen Stellenansatz auszugehen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat insgesamt Erfolg. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der 8. Kammer in einem gleich gelagerten Rechtsstreit (Urteil vom 03.04.2008 21 8 Ca 183/08) an. 22 I. 23 Die Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG vom 14.12.2007 ist zulässig (1) und begründet (2.). Die Befristungsabrede vom 15.09.2006 ist unwirksam. Diese hat das Arbeitsverhältnis der Parteien daher nicht zum 31.12.2007 beendet. 24 1.) 25 Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus der Fiktionswirkung des § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Satz 1 KSchG. Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 15.09.2006 mit ihrer Klage bereits vor Ablauf der Befristung zum 31.12.2007 geltend gemacht (vgl. BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - in: NZA 2005, Seite 469 f.). 26 2.) 27 Der Kläger hat Befristungsabrede rechtzeitig gemäß § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen, so dass diese nicht gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Satz 1 KSchG als sachlich gerechtfertigt gilt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger bedurfte gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG eines sachlich gerechtfertigten Befristungsgrundes. Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung lagen im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede am 15.09.2006 wegen der Vorbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht vor. Die Befristung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Sie lässt sich weder auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (a.), noch auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (b.) noch auf einen sonstigen Befristungsgrund außerhalb des Kataloges des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (c.) stützen. 28 a.) 29 Die im Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 vereinbarte Befristung zum 31.12.2007 ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. 30 aa.) 31 Es ist zwar streitig, ob der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zwingend voraussetzt, dass die Mittel, die für eine befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen sind, in einem staatlichen Haushalt ausgewiesen sein müssen, der von einem Haushaltsgesetzgeber aufgestellt worden ist (so LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2007 - 6 Sa 2102/06 - in: LAGE § 14 TzBfG Nr. 35), oder ob auch es ausreichend ist, dass die Mittel, wie es vorliegend der Fall ist, im Haushaltsplan einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die über eine eigene Haushaltskompetenz verfügt, ausgewiesen sind (so z.B. Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar, 7. Auflage, Ziffer 605, § 14 TzBfG, Rdnr. 72 m.wN.; Schlachter in Laux/Schlachter, TzBfG, § 14, Rdnr. 73 m.w.N.). Diese Streitfrage muss nicht entschieden werden, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht vorliegen. 32 bb.) 33 Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erfordert der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Mittel, die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbar sind, müssen im Haushaltsplan für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Der Sachgrund erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel, wobei die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen daher nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben übertragen werden. (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 7 AZR 316/06 - nv. zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 18.10. 2006 - 7 AZR 419/05 - in: NZA 2007, Seite 332 - 335; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2007 - 3 Sa 1406/07 - nv.). 34 cc.) 35 Die Beklagte hat die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht schlüssig dargelegt. 36 Aus dem vorgelegten Auszug des Haushaltsplanes für das Jahr 2007 (ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Vergütung dem Kläger aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Dem Auszug aus dem Haushaltsplan ist nicht zu entnehmen, in welchen Bereichen der Beklagten ab dem 01.01.2008 weniger Stellen mit der Entgeltgruppe 5 TVöD bzw. Entgeltgruppe 5 c KnAT finanziert werden sollen. Dies ist erforderlich, weil die Beklagte neben der Mini-Job-Zentrale auch als Kranken- und Rentenversicherungsträgerin tätig ist. Die Beklagte hat keine Angaben dazu gemacht, aufgrund welchen Haushaltstitels welche Mittel mit welcher konkreten Zwecksetzung zur Finanzierung der bis zum 31.12.2007 befristeten Arbeitsverträge der Mitarbeiter in der Mini-Job-Zentrale im Haushaltsplan vorgesehen waren. Es fehlt im Haushaltsplan für das Jahr 2007 ein konkreter Bezug zur Mini-Job-Zentrale in F., insbesondere zu dem Tätigkeitsbereich, in dem der Kläger tätig ist. Es existiert im Haushaltsplan für das Jahr 2007 - soweit ersichtlich - keine konkrete Zweckbestimmung, die die Tätigkeit im Dezernat VII.2 in der Mini-Job-Zentrale in F. als nur vorübergehend anfallende Tätigkeit beschreibt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Vertreterversammlung, die bei der Beklagten als Haushaltsgesetzgeberin für die Aufstellung der Haushaltsplänen zuständig ist, für die von dem Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit Haushaltsmittel von nur vorübergehender Dauer vorgesehen hat. Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes notwendige Widmung der Haushaltsmittel für eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe ist im Haushaltsplan nicht erkennbar. 37 b.) 38 Die Befristung ist auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. 39 aa.) 40 Die Beklagte hat sich zwar nicht ausdrücklich auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen. Das Vorbringen der Beklagten gibt dennoch Anlass, die Befristungsabrede vom 15.09.2006 auch hinsichtlich der Voraussetzungen des Befristungsgrundes des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu überprüfen, weil die Beklagte im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Befristungsabrede im Schriftsatz vom 10.12.2007 wiederholt auf einen zum 31.12.2007 erwarteten Minderbedarf hinweist. Die Beklagte ist nicht daran gehindert, sich nachträglich auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu berufen, obwohl dieser nicht im Arbeitsvertrag vom 15.09.2007 aufgeführt ist. § 14 Abs. 4 TzBfG beinhaltet nämlich kein Zitiergebot. Nur die Befristungsabrede als solche bedarf der Schriftform. Der Befristungsgrund muss demgegenüber nicht im Arbeitsvertrag aufgeführt werden, damit dieser wirksam vereinbart wird. Die Wirksamkeit der Befristung hängt nur davon ab, dass der Befristungsgrund bei Abschluss des befristeten Vertrages objektiv vorliegt, nicht aber davon, dass dieser im Arbeitsvertrag seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Mestwerdt in: Fiebig u.a. Kündigungsschutzrecht, 3. Auflage, § 14 TzBfG, Rdnr. 156; Schlachter in: Laux/Schlachter TzBfG, § 14, Rdnr. 132). 41 bb.) 42 Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschluss des befristeten Vertrages aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten konnte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft wegfallen wird (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 7 AZR 437/01 - in: NZA 2004, Seite 64 f.; BAG, Urteil vom 15.08.2001 - 7 AZR 274/00 - in: NZA 2002, Seite 464 f.). Der Arbeitnehmer muss zur Deckung des Mehrbedarfes eingestellt worden sein, wobei ihm keine Daueraufgaben übertragen werden dürfen. Zwischen der befristen Beschäftigung und dem vorübergehenden Mehrbedarf muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.2004 - 7 AZR 326/03 - in: NZA 2004, Seite 978 f.). Der von dem Arbeitgeber angeführte Mehrbedarf muss zeitlich beschränkt sein. Die bloße Unsicherheit über die Entwicklung des zukünftigen Personalbedarfes kann eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 7 AZR 437/01 - a.a.O. m.w.N.). Die Ungewissheit, die jeder prognostischen Wertung innewohnt, ersetzt nicht den Sachgrund der Befristung und eröffnet dem Arbeitgeber keinen Ermessenspielraum, der einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2006 - 7 AZR 241/05 - in: ZTR 2006, Seite 509 f.; BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - in: NZA 2005, Seite 357 f.). Die Prüfung der Prognose des Arbeitgebers ist auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Umstände zu beschränken und kann nicht auf später hinzutretende Ereignisse gestützt werden (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 - in: NZA 2006, Seite 154 f.). Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Entfristungsklage die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Prognose darzulegen (vgl. BAG Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7 /04 - a.a.O.). 43 cc.) 44 Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 aufgrund konkret greifbarer Tatsachen absehbar war, dass der Beschäftigungsbedarf hinsichtlich des Klägers mit dem Ablauf des 31.12.2007 wegfallen würde. 45 Aus dem Vorbringen der Beklagten ist bereits nicht zu entnehmen, dass diese zum 15.09.2006 eine fundierte Prognose im Hinblick auf den Beschäftigungsbedarf, der zum 31.12.2007 zu erwarten war, angestellt hat. Warum sich ein personeller Minderbedarf aus der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte von 25 auf 30 % ergeben haben soll, und wie hoch der sich hieraus ergebende Minderbedarf sein soll, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt. Hierzu fehlen konkrete Tatsachen, die einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Das Vorbringen der Beklagten ist so vage, dass der Kläger sich hierauf auch nicht substantiiert einlassen kann. Es fehlen auch überprüfbare Tatsachen für die Behauptung, dass sich aus der Umstellung auf das maschinelle Meldeverfahren zum 01.01.2006 ein personeller Minderbedarf ergebe. Die Beklagte hat nicht einmal mitgeteilt, wie hoch denn dieser Minderbedarf sein soll. Der Hinweis auf einen spürbaren Rückgang der Arbeitsmenge als Folge dieser Umstellung ersetzt keinen schlüssigen Sachvortrag. Warum sich eine Optimierung der innerbetrieblichen und externen Arbeitsabläufe personalmindernd ausgewirkt haben soll, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt. Sie hat nicht vorgetragen, um welche Arbeitsabläufe es sich handeln soll, wie diese optimiert worden sein sollen, und wie sich diese Optimierung konkret auf das Beschäftigungsvolumen auswirkt. Zudem ist unklar, ob dies bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 15.09.2006 absehbar war. Die Behauptung der Beklagten, dass durch eine Steigerung der internen Arbeits- und Datenqualität Fehler minimiert, und dadurch die durchschnittliche Bearbeitungszeit je Vorgang verringert werde, ist substanzlos. Dies gilt auch für die Behauptung, dass weitere Entbürokratisierungsprozessen ebenfalls zu einer zusätzlichen Verschlankung der Informationsflüsse und Verfahrenswege zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen führen würden. Die Beklagte hat weder mitgeteilt, um was für konkrete Maßnahmen es sich hierbei handelt, und wie diese sich auf die bis zum 31.12.2007 erwartete Arbeitsmenge ausgewirkt haben. Die Beklagte hat auch nicht mitgeteilt, dass man im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 15.09.2006 mit der Umsetzung dieser Prozesse bereits begonnen hatte bzw. dass deren zukünftige Umsetzung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war. Die Behauptung, dass es mit wachsender Automatisierung auch zu einer Minderung des Verwaltungsaufwandes kommen werde, ist unschlüssig. Es fehlen auch konkrete Tatsachen zu der Behauptung der Beklagten, dass aufgrund des Einsatzes eines neuen DV-Verfahrens von einem geschätzten Rationalisierungspotenzial von 10 - 20 % bezogen auf den bisherigen Stellenansatz auszugehen sei. Um was für ein Verfahren es sich hierbei handeln soll, und wie bzw. zu welchem Zeitpunkt dieses sich auf den Beschäftigungsbedarf auswirkt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte hat nichts zu den Tatsachen vorgetragen, die sie ihrer Prognose zugrundgelegt haben will. Es ist zudem wiederum unklar, ob der Einsatz dieses neuen DV-Verfahrens bereits im Zeitpunkt des Abschluss des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 erfolgte bzw. ob dessen Einsatz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar war. Das von der Beklagten auszugsweise vorgelegte Gutachten Begleitung der Personalbemessung in der Minijobzentrale vom 28.10.2005 der Unternehmensberatung BearingPoint ist zur Darlegung eines prognostizierten Personalminderbedarfs in der Mini-Job-Zentrale in F. zum 31.12.2007, insbesondere im Dezernat VII.2, nicht ausreichend, weil bereits die Tatsachen, die der angeblichen Prognose zugrunde gelegt worden sein soll, diesem Gutachten, soweit es vorgelegt wurde, nicht entnommen werden können. Zudem erscheint es, da die Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat, äußerst fraglich, ob diese Prognose auch am 15.09.2006 hätte angestellt werden können. Die Beklagte konnte im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 den zukünftigen Personalbedarf offensichtlich nicht sicher abschätzen. Die bloße Unsicherheit über die Entwicklung des zukünftigen Personalbedarfes kann eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG aber gerade nicht rechtfertigen, weil der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko selbst tragen muss. Die Beklagte hat schließlich auch nicht dargelegt, dass die Zahl der befristet zum 31.12.2007 eingestellten Arbeitnehmer sich im Rahmen des prognostizierten vorübergehenden Mehrbedarfes hält (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12.09.1996- 7 AZR 790/95 - in: NZA 1997, Seite 313 f.). 46 c.) 47 Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Befristungsabrede auch nicht auf 48 die von dem Bundesarbeitsgericht vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Grundsätze der sog. Haushaltsbefristung als sonstigen Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG berufen. 49 aa.) 50 Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Aufzählung der sachlichen Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht abschließend. Deshalb kann eine Befristung auch auf sonstige Sachgründe, die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bereits vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannt waren, gestützt werden (BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 AZR 20/06 - in: NZA 2007, Seite 566 f.; BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04 - in: NZA 2005, Seite 401 f.). Da die Beklagte zur sachlichen Rechtfertigung der Befristungsabrede vom 15.9.2006 auf das Vorliegen eines datierten kw-Vermerks und auf den Stellenplan verweist, war zu überprüfen, ob sich die Befristungsabrede vom 15.09.2006 auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aus haushaltsrechtlichen Gründen rechtfertigen lässt. 51 bb.) 52 (1) 53 Nach der vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes können haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht. Ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers ist aber grundsätzlich, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll. Nach dem Bundesarbeitsgericht kann in diesen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG, Urteil vom 24.10.2001 - 7 AZR 542/00 - in: NZA 2002, 443 f. m.w.N.). Wird ein Arbeitnehmer auf einer Stelle eingestellt, die im Haushaltsplan mit einem kw-Vermerk versehen ist, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur dann die Befristung des Arbeitsverhältnisses, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Stelle zu dem im kw-Vermerk genannten Zeitpunkt tatsächlich wegfallen wird. Allein der kw-Vermerk als solcher reicht zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.1987 - 7 AZR 487/85 - in: NZA 1989, Seite 279 ff.) 54 (2) 55 Auch unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich die Befristungsabrede vom 15.09.2006 als unwirksam. 56 Es vorliegend nicht ersichtlich, dass sich die Vertreterversammlung mit den Verhältnissen der Stellen, die mit dem kw-Vermerk zum 31.12.2007 versehen sind, in irgendeiner Weise tatsächlich befasst hat. Es ist nicht feststellbar, dass die Vertreterversammlung aufgrund eigener Sachprüfung festgestellt hat, dass auch gerade für die Stelle, auf der die Klägerin im Dezernat VII.2 in F. tätig ist, ein nur vorübergehender Beschäftigungsbedarf besteht. Aus dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, auf welche der mit einem kw-Vermerk zum 31.12.2007 versehenden Stellen die angeblich befristeten Mittel sich beziehen sollen. Die Vertreterversammlung hat - soweit ersichtlich - die mit einem kw-Vermerk zum 31.12.2007 versehenen Stellen als befristet bewilligt, ohne aber eine eigene Sachprüfung durchgeführt zu haben, ob tatsächlich nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Der behauptete personelle Minderbedarf in der Mini-Job-Zentrale wurde vielmehr von der Personalverwaltung der Beklagten unter Berücksichtigung der Verhandlungen mit dem Bundesresort selbst bestimmt. So ergibt sich aus der Anlage 6, dass der Ausschuss Bau-/Verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten des Vorstandes in Abstimmung mit dem Bundesresort das maßgebliche Konzept zur Stellenplanentwicklung der Minijob-Zentrale ausgearbeitet, und den Personalbedarf, insbesondere die Verteilung der kw-Vermerke, vorgegeben hat. Aus diesem auf den 30.06.2006 datierten Bericht ist auf Seite 1 unter der Überschrift Ausgangslage zu entnehmen, dass die Personalbemessung in der Mini-Job-Zentrale ausgehend von 1.832 Stellen im Jahr 2005 zu einem Minderbedarf von 15 Stellen zum 31.12.2006 sowie zu einem Minderbedarf von weiteren 186 Stellen zum 31.12.2007 geführt habe. Für eine sachgerechte Erledigung der Aufgaben würden, so der Bericht weiter, demnach dauerhaft zunächst 1.631 Stellen benötigt. Der Stellenplan 2006 sehe 1.392 Stellen auf Dauer, 40 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2006, 100 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2007 und 300 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2010 vor. Weiter heißt es auf Seite 2, dass Hintergrund für diese Festlegung die Erwartung der Bundesressorts an eine weitere Stellenminderung sei, die sich durch eine fortlaufende Prozessoptimierung bzw. interne Veränderung von Arbeitsmengen sowie den prognostizierten Rückgang von Minijobbern, bedingt durch die Beitragserhöhung von 25 auf 30 % für geringfügig Beschäftigte ergeben könnte. Inwieweit diese Erwartung eintrete, so der Bericht weiter, oder ob es letztlich erforderlich werde, auch die 300 kw-Stellen nach dem 31.12.2010 in langfristige Dauerstellen umzuwandeln, könne aktuell nicht abgeschätzt werden. Dass eine selbstständige Überprüfung dieses von der Personalverwaltung per 31.12.2007 prognostizierten Personalminderbedarfes von der Vertreterversammlung bei Aufstellung des Haushaltsplans für das Jahr 2007 stattgefunden hat, und dass diese sich gerade mit der Stelle des Klägers befasst hat, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Die Rechtsgrundsätze zur sog. Haushaltsbefristung lassen es nicht zu, dass der Haushaltsgesetzgeber ohne eigene Sachprüfung die Personalverwaltung faktisch ermächtigt, hinsichtlich bestimmter im Haushaltsplan als befristet angebrachter Stellen selbst darüber zu entscheiden, wie die zur Verfügung gestellten Mittel im Wege des Abschlusses von weiteren befristeten Verträgen im einzelnen zu verwenden sind. Dies stellt keine haushaltsrechtliche Vorgabe dar, die eine Befristung außerhalb des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich rechtfertigen kann (so ausdrücklich LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2007 - 3 Sa 1406/07 - nv.). 57 II. 58 Die Beklagte war zur Weiterbeschäftigung dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu verurteilen. Es kann auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichtes zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vom 27.02.1985 - GS 1/84 - (= BAGE 48, Seite 122, 129) verwiesen werden. Überwiegende schutzwürdige Interessen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Rechtstreits entgegen stehen, werden von der Beklagten nicht behauptet. 59 III. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts im Tenor des Urteils beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG, 3 ZPO. 61 Rechtsmittelbelehrung 62 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 63 B e r u f u n g 64 eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. 65 Im Übrigen kann von der beklagten Parteien Berufung eingelegt werden, wenn der Wert der Beschwer 600,- € übersteigt. 66 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 67 Die Berufung muss 68 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat 69 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 70 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 71 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 72 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 73 74 Pannenbäcker