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Urteil

2 Ca 3652/05

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2006:1215.2CA3652.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 06. September 2005 aufgelöst worden ist. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.900,00 EUR festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 06. September 2005 ausgesprochenen außerordentlichen, fristlosen - vorsorglich ordentlichen - Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. 3 Die am 11. September 1972 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01. Oktober 1999 in den Diensten der beklagten Kirchengemeinde, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Erzieherin angestellt, und zwar zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 2.300,00 Euro. 4 Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 25.10.1999 zugrunde, welcher ergänzend auf die Kirchliche Arbeits- und Vergütungs-ordnung (KAVO) Bezug nimmt. 5 In der Einrichtung der Beklagten ist eine Mitarbeitervertretung nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) gebildet, die aus einem Mitglied - der Klägerin - und Frau N. I. als Ersatzmitglied besteht. 6 Nachdem die beklagte Kirchengemeinde in Erfahrung gebracht hatte, dass die Klägerin eine Beziehung zu einem Vater eines sich in ihrer Einrichtung befindlichen Kindes eingegangen war, versuchte sie im Rahmen mehrerer mit der Klägerin geführter Gespräche ergebnislos, diese von ihrem Vorhaben, mit diesem Mann zusammen zu ziehen, abzubringen. 7 Nachdem auch Verhandlungen mit dem Ziel, die Klägerin zu bewegen, im Wege eines Aufhebungsvertrages aus den Diensten der beklagten Kirchen-gemeinde auszuscheiden, gescheitert waren, wandte sich die Beklagte schließ-lich mit Schreiben vom 06.09.2005 (Bl. 15 d. A.) wie folgt an die Klägerin: 8 „ Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses 9 Sehr geehrte Frau F., 10 der Kirchenvorstand der Pfarrgemeinde T.. I., E. 5., 5. F. sieht sich leider gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, weil Sie eine Beziehung zu einem Vater eines sich in unserer Einrichtung befindlichen Kindes eingegangen sind. In diversen Gesprächen haben sie geäußert, von Ihrem Vorhaben, mit diesem Mann zusammen zu ziehen, nicht mehr abrücken zu wollen. Dies stellt einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß im Sinne der Art. 4 und 6. der Grundordnung der katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 dar. 11 Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündigen wir vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. 12 Die Arbeitspapiere werden Ihnen gesondert übersandt.“ 13 Unterschrieben war die Kündigung von den Kirchenvorstandsmitgliedern H. und L., die beide dem Personalausschuss angehören; geschrieben war die Kündigung auf einem Briefbogen der Rechtsanwältin D. L.. 14 Diese Kündigung wies die Klägerin unter dem 09.09.2005 jeweils gegenüber der beklagten Kirchengemeinde wie auch gegenüber der Rechtsanwältin D. L. zurück „wegen fehlender Vollmacht sowie wegen nicht beigefügter Originalvollmacht“ (vgl. Bl. 16 / 17 d. A.). 15 Gegen die Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26. September 2005 bei Gericht eingegangenen Feststellungsklage. 16 Zur Begründung macht sie geltend, die Kündigung sei mangels Vollmacht und beigefügter Originalvollmacht unwirksam, da sie nicht von dem vertretungs-berechtigten Organ ausgestellt und unterzeichnet worden sei. Die Beklagte werde durch den Kirchenvorstand vertreten. Dieser wiederum fasse Beschlüsse und fertige diese aus durch Unterzeichnung der Erklärung durch seinen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und zwei Kirchenvorstandsmitglieder. Dem gegenüber sei ihr, der Klägerin, auf dem Briefkopf der Rechtsanwältin D. L. und unter deren Adresse sowie von Frau L. und Frau H. unterzeichnet gekündigt worden. Bereits der äußere Schein des Kündigungsschreibens lasse den Arbeitgeber der Klägerin nicht als Aussteller erkennen; es hätte daher eine Vollmacht der Beklagten beigefügt werden müssen. 17 Außerdem habe die Beklagte die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß angehört. Die Beklagte hätte der Mitarbeitervertretung die Absicht der Kündigung und die Gründe hierfür schriftlich mitteilen müssen. Bereits dies habe die Beklagte unterlassen. Im übrigen hätte die Beklagte das Anhörungsverfahren auch nicht gegenüber der Klägerin als dem betroffenen Mitglied der Mitarbeitervertretung einleiten dürfen, sondern gegenüber dem Ersatzmitglied N. I.. Da die Kündigung mithin ohne Einhaltung des Verfahrens gem. § 30 Abs. 6. bzw. § 31 Abs. 3 MAVO ausgesprochen worden sei, sei sie auch wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung der Mitarbeitervertretung unwirksam. 18 Schließlich sei die Kündigung - meint die Klägerin - aber auch ungerechtfertigt, da kein in ihrem Verhalten liegender Grund diese bedingt habe. Insbesondere liege keine, eine fristlose Kündigung rechtfertigende, Loyalitätspflichtverletzung seitens der Klägerin vor; jedenfalls habe die Beklagte einen etwaigen Verstoß der Klägerin gegen ihre vertraglichen Pflichten nicht hinreichend konkret dargelegt und es zudem verabsäumt, dem von ihr behaupteten Obliegen-heitsverstoß durch mildere Mittel, wie Beratung, Abmahnung, Verweis oder ordentliche Kündigung zu begegnen. Da die Klägerin bei der beklagten Kirchengemeinde weder in leitender noch in pastoraler Funktion tätig gewesen sei, erscheine jedenfalls eine fristlose Kündigung als unangemessen hart. 19 Die Klägerin beantragt 20 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 06. September 2005 weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst worden ist. 21 Die Beklagte beantragt 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei in einem am 29. August 2005 mit dem Kirchenvorstandsvorsitzenden Pfarrer T., Frau H., Herrn G. und Rechtsanwältin L. geführten Gespräch darüber unterrichtet worden, dass Frau H. und Frau L. in dieser Angelegenheit zuständig und bevollmächtigt seien. Sicherlich sei es etwas unglücklich gewesen, den Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei für das Kündigungsschreiben zu nutzen. Der Inhalt des Kündigungsschreibens mache aber deutlich, dass die Links-Unterzeichnerin nicht als bevollmächtigte Rechtsanwältin habe handeln wollen bzw. gehandelt habe. Eine Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 Abs. 2 BGB sei damit ausgeschlossen. 24 Was die Anhörung der Mitarbeitervertretung angehe, so habe das Ersatz-mitglied der Mitarbeitervertretung N. I. gegen die Kündigung der Klägerin keine Einwände erhoben. Mit der Klägerin selbst seien im Rahmen des Gesprächs am 29.08.2005 die Gründe für die Kündigung erörtert worden, wobei die Klägerin der außerordentlichen Kündigung für den Fall, dass es nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kommen sollte, zugestimmt habe. 25 Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in den Diensten den beklagten Kirchen-gemeinde sei für diese unzumutbar, denn es stelle einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre dar, wenn eine Erzieherin eine Beziehung zu einem verheirateten Vater eines sich in ihrer Einrichtung befindlichen Kindes eingehe. Für die Kirche gelte der Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe. Eine Erzieherin - und somit auch die Klägerin - wirke unmittelbar an der Verwirklichung des Erziehungs-ziels der Kirche mit und nehme im Rahmen ihres erzieherischen Auftrags eine wichtige Leitbildfunktion bei der Vermittlung von Verhaltensmaximen innerhalb der Bereiche Familie, Staat, Gesellschaft und Kirche ein. 26 Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Beklagten, sie sei von einer Bevoll-mächtigung der Kirchvorstandsmitglieder L. und H. unterrichtet worden. Vielmehr sei ihr lediglich bekannt gewesen, dass vertretungsberechtigtes Organ der Kirchengemeinde der Kirchenvorstand sei. Im übrigen seien gemäß § 14 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 Willenserklärungen des Kirchenvorstandes nur dann verpflichtend, wenn sie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Mitgliedern schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben würden. Gleiches ergebe sich aus B. I. der Verordnung über das Verfahren bei der Einstellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 01.01.1972 [i.d.F.: Verordnung], wonach bei der Kündigung und dem Auflösungsvertrag die für Willenserklärun-gen vorgeschriebene Form zu beachten sei. Danach bedürften Kündigungen eines Beschlusses des zuständigen Organs und der Unterschriften des Vorsit-zenden oder seines Stellvertreters sowie von zwei weiteren Mitgliedern des Organs unter Beidrückung des Amtssiegels. Außerdem bedürfe die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gemäß B. II. der Verordnung der Genehmigung des Generalvikariats. Diese Genehmigung sei nicht eingeholt worden, so dass sowohl die außerordentliche als auch die vorsorgliche ordentliche Kündigung auch aus diesem Grund unwirksam sei. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 29 Die zulässige Klage ist begründet. 30 A. 31 Aufgrund der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Zahl der in der Dienststelle der beklagten Kirchengemeinde regelmäßig beschäf-tigten Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) genießt die Klägerin Kündigungs-schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. 32 Sie hat - unabhängig von der Frage, ob die streitbefangene Kündigung nicht bereits aus anderen Gründen unwirksam ist ( § 13 Abs. 3 KSchG) - die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auch binnen der Frist von drei Wochen (§ 4 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG) mit der nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässigen Feststellungsklage geltend gemacht, so dass sie rechtlich nicht gehindert ist, das Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB geltend zu machen. 33 B. 34 Die von der beklagten Kirchengemeinde ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist ebenso wie die von ihr vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung der Mitarbeitervertretung unwirksam. 35 1. Wenn und solange in einer Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde eine Mitarbeitervertretung besteht, die die ihr obliegenden Aufgaben nach der MAVO erfüllen kann, muss der kirchliche Arbeitgeber im Grundsatz vor jeder beabsichtigten Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung dieser die Kündigungsabsicht und die Gründe hierfür schriftlich mitteilen. 36 Bei dem vorliegenden Sachverhalt kann dahingestellt bleiben, ob diese Anhörungspflicht und die Beteiligung der Mitarbeitervertretung vor Ausspruch einer Kündigung dann entfällt, wenn die Mitarbeitervertretung nur aus einem Mitglied besteht und dieses zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung ausgeschlossen ist und keine Ersatzmitglieder vorhanden sind, die nachrücken könnten. Eine solche Konstellation hat im Streitfall nicht vorge-legen, als sich die beklagte Kirchengemeinde entschloss, der Klägerin und damit einem Mitglied der Mitarbeitervertretung außerordentlich, vorsorglich ordentlich, zu kündigen. Die Anhörung der Mitarbeitervertretung durch die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung wäre keine überflüssige Förmlichkeit gewesen, weil unstreitig in Person der Frau N. I. ein Ersatzmitglied zur Verfügung gestanden hat, das anstelle der zeitweilig verhinderten Klägerin hätte beteiligt werden können. 37 2. In der MAVO fehlen ebenso wie im BetrVG Vorschriften, die klarstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied der Mitarbeitervertretung wegen einer Interessenkollision von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist. Das ergibt sich auch nicht mittelbar aus § 13 b Abs. 2 MAVO, wonach bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Verhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied eintritt. 38 Eine Einschränkung der den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand „Richter in eigener Sache“ sein kann. Die Mitarbeitervertretung hat als Organ die Interessen der von ihr repräsentierten Mitarbeiterschaft zu artikulieren. Diese Funktion ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Beschlussfassung die Eigeninteressen von Mitgliedern der Mitarbeiter-vertretung so stark sind, dass diese gegenüber den Interessen der Mitarbei-terschaft in den Vordergrund treten (vgl. Oetker, ZfA 1984, 409, 410). Über diesen allgemeinen Grundsatz, der sich auch in vielfältigen gesetzlichen Regelungen niederschlägt, besteht für das BetrVG in Rechtssprechung und Literatur im Ergebnis kein Streit. Ein Mitglied der Mitarbeitervertretung ist deswegen sowohl von der Teilnahme an der Sitzung als auch von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn in der Mitarbeitervertretung über eine beabsichtigte Maßnahme des Dienstgebers zu entscheiden ist, durch die es selbst unmittelbar betroffen wird (vgl. zum BetrVG: BAG vom 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP Nr. 6 zu § 103 BetrVG 1972 = DB 1976, 2337 = BB 1976, 932; BAG vom 26. August 1981 - 7 AZR 550/79 - AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG 1972, mit zust. Anm. Bickel; BAG vom 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972 = NZA 1985, 24, mit zust. Anm. van Venrooy = AR-Blattei Betriebsverfassung IX Nr. 61 mit Anm. Hanau; BAG vom 03. August 1999 - 1 ABR 30/98 - AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972 = NZA 2000, 440; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 25 Rz. 18 und § 33 Rz. 23; GK-Wiese, 9.. Aufl., § 25 Rz. 25 f. und § 33 Rz. 23 ff.; Richardi/Thüsing, BetrVG 10. Aufl., § 25 Rz. 9 und § 33 Rz. 22; Buschmann in: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 10. Aufl., § 25 Rz. 24 und § 33 Rz. 20). 39 3. Liegt eine derartige Interessenkollision vor, ist das Mitglied der Mitarbeiter-vertretung zeitweilig verhindert im Sinne von § 13 b Abs. 2 MAVO. Die Verhinderung bezieht sich nicht nur auf die Beschlussfassung hinsichtlich etwaiger Einwendungen der Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung, sondern auch auf die Mitberatung. Anderenfalls käme es zu dem rechtlich unerträglichen Ergebnis, dass das Ersatzmitglied an der Beschlussfassung zu beteiligen wäre, ohne zuvor an der Beratung über deren Gegenstand teilge-nommen zu haben (vgl. hierzu für das BetrVG: BAG vom 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - b..b..O.; BAG vom 03. August 1999 - 1 ABR 30/98 - b..b..O., zu II 1 b der Gründe). 40 Das von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossene Mitglied der Mitarbeitervertretung gilt als zeitweilig verhindert im Sinne von § 13 b Abs. 2 MAVO, so dass an seine Stelle ein Ersatzmitglied als Vertreter/in tritt. Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 13 b Abs. 2 MAVO liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn das MAV-Mitglied aus tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, sondern auch dann, wenn es aus rechtlichen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen ist (vgl. Fitting/ Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, b..b..O., § 25 Rz. 17 f.; Buschmann in: Däubler/Kittner/Klebe, b..b..O., § 25 Rz. 24). 41 4. Unter Berücksichtigung dieser vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtssprechung für das BetrVG entwickelten und auf die MAVO insoweit übertragbaren Grundsätze ist somit infolge der zeitweiligen Verhinderung der Klägerin als Mitglied der MAV für die Dauer ihrer Verhinderung das nächst-berechtigte Ersatzmitglied, Frau N. I., eingetreten. Ihr gegenüber hätte die beklagte Kirchengemeinde das Verfahren zur Anhörung und Mitberatung der Mitarbeitervertretung anlässlich der beabsichtigten außer-ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nach § 31 MAVO einleiten müssen und Frau I. schriftlich die Absicht der gegenüber der Klägerin beabsichtigten Kündigung und die Gründe hierfür mitteilen müssen. 42 Da die beklagte Kirchengemeinde das Anhörungsverfahren weder schriftlich gegenüber der Mitarbeitervertretung eingeleitet hat noch dem für die Klägerin eingetretenen Ersatzmitglied N. I. die Absicht der Kündigung und die Gründe hierfür mitgeteilt hat, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. 43 Denn eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 des § 31 MAVO ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (vgl. § 31 Abs. 3 MAVO). 44 6.. Entsprechendes gilt für die seitens der beklagten Kirchengemeinde vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung. 45 Auch insoweit hat es die Beklagte unstreitig unterlassen, das Anhörungs-verfahren nach § 30 MAVO, wie dies in § 30 Abs. 1 MAVO gefordert ist, schriftlich gegenüber der Mitarbeitervertretung einzuleiten, und auch hinsichtlich der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung hat es die Beklagte unterlassen, das Anhörungsverfahren gegenüber dem für die Klägerin einge-tretenen Ersatzmitglied N. I. einzuleiten und dieser sowohl die Absicht der Kündigung als auch, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung bereits deutlich länger als sechs Monate bestanden hatte, die Gründe der Kündigung darzulegen (vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 MAVO). 46 Dies hat zur Folge, dass auch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam ist, denn eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 des § 30 MAVO ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 30 Abs. 6. MAVO). 47 Insofern kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Beklagte die Klägerin persönlich vor Ausspruch der Kündigung unter Mitteilung der für diese maßgebenden Gründe angehört hat. 48 C. 49 Sowohl die außerordentliche, fristlose als auch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung sind außerdem deswegen unwirksam, weil sie der in § 14 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens NRW vorgeschriebenen Form ermangeln. 50 1. Nach § 14 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens NRW [i.d.F.: NW VermVerwG] gilt folgendes: 51 Die Willenserklärungen des Kirchenvorstands verpflichten die Gemeinde und die vertretenen Vermögensmassen nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. 52 Ergänzend hierzu heißt es in der Verordnung: 53 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 54 I.Bei der Kündigung und dem Auflösungsvertrag ist die für Willenserklärungen vorgeschriebene Form zu beachten. Willenserklärungen bedürfen des Beschlus-ses des zuständigen Organs und der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie von zwei weiteren Mitgliedern des Organs unter Beidrückung des Amtssiegels. 55 II.Der Kündigungsbeschluss ist unter Mitteilung der Kündigungsgründe dem Generalvikariat zur Geneh-migung vorzulegen. Die Wirksamkeit der formgerechten Kündigung nach Ziffer I wird durch das Genehmigungs-verfahren nicht berührt. 56 Nach § 14 NW VermVerwG und lit. B I der Verordnung verpflichten Willens-erklärungen des Kirchenvorstands die Gemeinde also nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. 57 2. Sieht man das Unterschriftserfordernis als öffentlichrechtliche Formvor-schrift im Sinne von § 125 S. 1 BGB an (vgl. Zilles/Kämper in NVwZ 1994, 105, 111 ff.), so folgt bereits aus dem Fehlen sowohl der Unterschrift des Kirchen-vorstandsvorsitzenden als auch dem Beidrücken des Amtssiegels die Unwirk-samkeit sowohl der außerordentlichen, fristlosen als auch der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der beklagten Kirchengemeinde. 58 Da es sich bei dem NW VermVerwG um ein Kirchengesetz handelt, ergibt sich die Nichtigkeit der von der Beklagten unter dem 06. September 2005 abgege-benen Willenserklärung nach Auffassung der erkennenden Kammer bereits aus § 125 S. 1 BGB, da die kirchenrechtliche Rechtsnorm nach ihrem Sinn und Zweck die Gültigkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts von der Einhaltung der Form abhängig machen will. 59 3. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausginge, bei § 14 NW VermVerwG handele es sich nicht um eine gesetzliche Formvorschrift, sondern um eine bloße Vertretungsregelung (vgl. hierzu: BAG vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 180/87 - AP Nr. 6 zu § 174 BGB = DB 1988, 1806 = NZA 1989, 143 [LS]; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 125 Rz. 4) ergäben sich hieraus für die beklagte Kirchengemeinde keine günstigeren Rechtsfolgen. 60 Abgesehen davon, dass im Streitfall nicht nur das Amtssiegel gefehlt hat, welches das BAG in der angezogenen Entscheidung als Legitimationszeichen einer Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 S. 1 BGB angesehen hat, ist insgesamt die Vertretung des Kirchenvorstands mangels Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch den Kirchenvorstandsvorsitzenden nicht rechtsverbindlich erfolgt. Wollte man von § 14 NW VermVerwG als einer reinen Vertretungsregelung ausgehen, wäre die vorliegend in Frage stehende Willenserklärung als von einem vollmachtlosen Vertreter im Sinne der §§ 177 ff. BGB abgegeben anzusehen. Im Hinblick auf die Einseitigkeit der Willens-erklärung „Kündigung“ ergäbe sich dann die Unwirksamkeit der Willenser-klärung aus § 180 BGB. 61 Somit stünde auch dann jedenfalls im Ergebnis fest, dass die streitgegenständliche Willenserklärung schon aufgrund der fehlenden Unterschrift des Vorsitzenden des Kirchenvorstands oder seines Stellvertreters unwirksam ist. 62 4. Wollte man - unzutreffenderweise - zu Gunsten der Beklagten den Ausspruch der Kündigung allein durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstands hingegen als rechtlich ausreichend ansehen, so hätte die Klägerin dennoch die Kündigung ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich gem. § 174 S. 1 BGB wegen Fehlens der Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen. 63 Insoweit kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit eine mögliche Kenntnis der Klägerin von einer Bevollmächtigung der Kirchenvorstands-mitglieder L. und H. einer Zurückweisung der Kündigung durch die Klägerin entgegenstehen könnte. Für den Umstand der von ihr behaupteten Kenntnis von der Bevollmächtigung der beiden Kirchenvorstandsmitglieder ist die beklagte Kirchengemeinde beweisbelastet, und diesen Beweis hat sie nicht angeboten. 64 Die Kündigung wäre daher auch dann - und zwar gemäß § 174 S. 1 BGB - rechtsunwirksam. 65 Nach allem war deshalb dem Feststellungsbegehren der Klägerin bereits aus formellen Gründen zu entsprechen, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob die streitgegenständliche Kündigung ansonsten materiellrechtlich gerecht-fertig gewesen wäre. 66 D. 67 1.Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Absatz 2 ArbGG die Beklagte zu tragen. 68 2.Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 5. Abs. 4 GKG, § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den § 3 ff. ZPO festgesetzt. 69 RECHTSMITTELBELEHRUNG 70 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 71 B e r u f u n g 72 eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. 73 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 74 Die Berufung muss 75 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständi-ger Form abgefassten Urteils 76 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 77 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 78 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 79 gez. B a c h l e r