OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Ca 6965/03 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2005:0427.6CA6965.03.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom

01.01.2003 bis zum 30.11.2005 weiteres Ruhegeld in Höhe von 4.903,85 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2005

zusätzlich zum Ruhegeld in Höhe von brutto 3.242,70 € weiteres

Ruhegeld von brutto 140,11 € zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

ab 01.01.2006 zusätzliches Ruhegeld in Höhe von mindestens

140,11 € brutto zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.043,96 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 weiteres Ruhegeld in Höhe von 4.903,85 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2005 zusätzlich zum Ruhegeld in Höhe von brutto 3.242,70 € weiteres Ruhegeld von brutto 140,11 € zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.01.2006 zusätzliches Ruhegeld in Höhe von mindestens 140,11 € brutto zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.043,96 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Nachzahlung von betrieblichem Ruhegeld. Der Kläger beanstandet, dass ihm zum 01.01.2003 im Rahmen einer Ruhegeldüberprüfung kein ausreichender Teuerungsausgleich gewährt worden sei. Der Kläger wurde zum 01.08.1991 pensioniert. Er erhält ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung des C.. § 20 der Leistungsordnung des C. bestimmt: "Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen ange- passt." Anfänglich betrug die Pension des Klägers 4.947,30 DM, was 2.529,51 € entspricht. Mit Wirkung zum 01.01.1994 ist ihm ein Zuschlag als Nachteilsausgleich (sog. Vorabanhebung) im Hinblick auf eine in der LO 1985 enthaltene Änderung der Anpassung laufender Ruhegelder in Höhe von DM 148,42 (= € 75,89) gewährt worden. Zum 01.01.1994 ist zudem eine Anpassung um 8,0%, zum 01.01.1997 um 5,6%, zum 01.01.2000 um 3,44% und zum 01.01.2003 um 5,5% erfolgt. Zum 01.01.2003 belief sich das Ruhegeld auf 3.242,70 €. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe ab dem 01.01.2003 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von € 3.382,81 € zu; die Beklagte habe bei der Anpassung zum 01.01.2003 den Teuerungsausgleich für die Zeit ab dem 01.01.1991 berücksichtigen müssen. Hierzu behauptet der Kläger, der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes habe - was von der Beklagten nicht bestritten wird - zum 01.01.1991 80,0 und zum 31.12.2002 104,0 betragen; hieraus ergebe sich eine Teuerung um 30,0%. Der Kläger meint, es sei nicht nur der Teuerungsausgleich ab Pensionierung, sondern ab dem letzten Anpassungsstichtag vor der Pensionierung zu gewähren. Hierzu beruft er sich auf eine Entscheidung des BAG v. 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - und trägt vor, dies ergebe sich aufgrund der Systematik des C., bei der parallel zu der Anpassungsentscheidung der Betriebsrenten auch über die Anpassung der für die Anwartschaften ausschlaggebenden Gruppenbeträge entschieden werde. Weiter ist der Kläger der Ansicht, die Vorabanhebung von 1994 dürfe bei dem Teuerungsausgleich keine Berücksichtigung finden; deshalb sei ein Betrag in Höhe von 94,45 € bei der Berechnung der Betriebsrente anhand des Teuerungsausgleiches außen vor zu lassen. Den in Abzug zu bringenden Betrag errechnet er wie folgt: Vorabanhebung75,89 € Anpassung zum 01.01.1994+ 8,00% (+ 6,07 €)=81,96 € zum 01.01.1997+ 5,60% (+ 4,59 €)=86,55 € zum 01.01.2000+ 3,44% (+ 2,98 €)=89,53 € zum 01.01.2003+ 5,50% (+ 4,92 €)=94,45 € Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.11.2005 ein weiteres Ruhegeld in Höhe von 4.903,85 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Dezember 2005 zusätzlich zum Ruhegeld in Höhe von 3.242,70 € weiteres Ruhegeld von 140,11 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.01.2006 zusätzliches Ruhegeld in Höhe von mindestens 140,11 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine nachholende Anpassung komme ohnehin nicht in Betracht, wenn ein Teuerungsausgleich aufgrund einer reallohnbezogenen Obergrenze nicht gewährt worden sei; zudem seien Ansprüche des Klägers verwirkt; selbst wenn man aber dennoch grundsätzlich einen Anspruch auf Teuerungsausgleich zugestehen wollte, so könne dieser frühestens ab dem Zeitpunkt der Pensionierung wirken; ab diesem Zeitpunkt erhalte der Kläger aber ohnehin aufgrund der sog. Vorabanhebung eine höhere Betriebsrente als sich bei Ausgleich des Kaufkraftverlustes ergeben würde. Hierzu trägt die Beklagte vor, die Vorabanhebung habe den Sinn gehabt, Nachteile, die aus der Umstellung des Leistungsrechts für möglich gehalten wurden, zu kompensieren; Proberechnungen hätten nämlich ergeben, dass für verschiedene Leistungsgruppen die Beendigung der Verknüpfung der Ruhegeldentwicklung mit den Gruppenbeträgen zu geringen Nachteilen hätten führen können; bei der Frage des Werterhaltes sei die Vorabanhebung anders als bei der Berücksichtigung reallohnbezogener Obergrenzen von Belang, da sie gerade dazu habe dienen sollen, einen aus der Umstellung des Versorgungssystems für einzelne Versorgungsgruppen möglichen Wertverzehr zu kompensieren. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungs-niederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Zulässigkeit des Antrages zu 2) ergibt sich aus § 257 ZPO. Das für den Antrag zu 3) erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO besteht. Da die Höhe des monatlichen Ruhegeldes zwischen den Parteien im Streit steht, kann durch die Feststellung eine dauerhafte Klärung herbeigeführt werden. Insoweit gilt kein Vorrang der Leistungsklage. Zum einen beseitigt eine mögliche Klage auf künftige Leistung grundsätzlich nicht das Feststellungsinteresse (BGH NJW 1986, 2507; Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 256 Rn. 8). Zum anderen vermag der Kläger seine Ansprüche für die Zeit ab dem 01.01.2006 ohnehin nicht zu beziffern, da die Höhe einer möglichen Rentenanpassung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Dem Kläger steht seit dem 01.01.2003 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 3.382,81 € brutto zu. aa) Soweit sich aufgrund der Anpassungsentscheidung zum 01.01.2003 ein niedrigeres Ruhegeld ergeben hat, ist diese durch das vorliegende Urteil zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist die Anpassungsentscheidung gem. § 20 LO 1985 gerichtlich gem. § 315 BGB zu überprüfen und - sofern sie nicht billigem Ermessen entspricht - durch Urteil zu ersetzen (vgl. nur BAG v. 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 -). Diese Überprüfung kann auch im Rahmen einer Leistungsklage erfolgen (BAG v. 17.08.2004 a.a.O.). Als Maßstab zur Überprüfung ist dabei auf die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG zurückzugreifen, da § 20 LO 1985 sich bewusst an die Formulierung dieser gesetzlichen Norm anlehnt (BAG v. 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 -, AP Nr.22 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Allerdings enthält § 20 LO 1985 andere Bezugspunkte als § 16 BetrAVG. Während § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Arbeitgebers abstellt, verlangt § 20 LO 1985 eine unternehmens- und konzernübergreifende Anpassungsentscheidung nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien (BAG v. 27.08.1996 a.a.O.). bb) Bei der Anpassung zum 01.01.2003 ist die Teuerungsrate ab dem 01.01.1991 auszugleichen. (1) Sowohl nach § 20 LO 1985 als auch nach § 16 BetrAVG bildet das Ausmaß der Verteuerung den Ausgangspunkt für die Anpassungsprüfung (BAG v. 27.08.1996 a.a.O.). Ein voller Teuerungsausgleich muss jedoch nicht stets gewährt werden. Das BAG hat die Anwendung einer sog. reallohnbezogenen Obergrenze gebilligt. Dabei wird die Entwicklung der Betriebsrenten und der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer miteinander verglichen. Hat die aktive Belegschaft keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, so müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen (BAG AP Nr.5 zu § 16 BetrAVG; BAG AP Nr.11 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 14.02.1989 - 3 AZR 313/87 -, AP Nr.23 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 27.08.1996 a.a.O.). Für den Anpassungsbedarf kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zu § 16 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag an (BAG v. 28.04.1992 - 3 AZR 356/91 -, AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 -, AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG). Dies folgt aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, der die bei Rentenbeginn vorliegenden Verhältnisse sichern und damit eine Auszehrung der Renten verhindern soll. Daraus ergibt sich zugleich das Rechtsinstitut der sog. nachholenden Anpassung. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungs-entscheidungen geschlossen wird (BAG v. 28.04.1992 - 3 AZR 356/91 -, AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 -, AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG). Sofern ein Arbeitgeber die Anpassung zutreffend auf eine reallohnbezogene Obergrenze beschränkt hat, scheidet zwar eine derartige "Nachholung" im engeren Sinne aus (vgl. BAG v. 21.08.2001, AP Nr.47 zu § 16 BetrAVG, unter Ziffer II 2 c der Entscheidungsgründe). In der Sache ändert dies jedoch nichts daran, dass für die reallohnbezogene Obergrenze als Prüfungszeitraum nicht auf den Dreijahreszeitraum vor der letzten Anpassungsüberprüfung, sondern auf die Reallohnentwicklung seit Rentenbeginn abzustellen ist (BAG v. 21.08.2001, AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG). An diesem Prüfungszeitraum hat sich auch durch die Änderung der Gesetzesfassung des § 16 BetrAVG zum 01.01.1999 nichts geändert (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar [Loseblatt], § 16 Rn. 5199 ff.). Der dort nunmehr verwendete Begriff "Prüfungszeitraum" wird weder in § 16 BetrAVG noch an anderer Stelle des Betriebsrentengesetzes näher definiert. Die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die bis dahin geltende Rechtsprechung des BAG durch die neue Gesetzesfassung geändert werden sollte (vgl. Höfer, § 16 Rn.5200 unter Verweis auf BT-Drucksache 13/8011, S.207 "zu Buchstabe c"). Der neu eingefügte Absatz 4 zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber von dem Fortbestehen des Instituts der "nachholenden Anpassung" ausging, was wiederum voraussetzt, dass der Prüfungszeitraum nicht auf drei Jahre begrenzt ist. (2) Bei der Anpassung gem. § 20 der Leistungsordnung des C. ergibt sich gegenüber § 16 BetrAVG die Besonderheit, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den letzten Anpassungsstichtag vor dem Rentenbeginn abzustellen ist. Das BAG hat in seinem Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - (nicht veröffentlicht) entschieden, dass in dem Fall einer Pensionierung kurz vor der nächsten Anpassungsentscheidung nicht nur anteilsmäßig eine Anhebung der Rente um jeweils 1/36 für jeden Monat seit Pensionierung zu erfolgen habe, sondern dem Betriebsrentner nach der Leistungsordnung des C. der volle Anpassungssatz zustehe. Dies hat das BAG wie folgt begründet: "Dies ergibt sich aus dem besonderen Anpassungssystem nach der Leistungsordnung 1985 des C.: Ursprünglich hatte der C. zu regelmäßigen Stichtagen die Gruppenbeträge überprüft und entsprechend der Gehaltsentwicklung erhöht. Von den er- höhten Gruppenbeträgen ausgehend wurden dann auch während des Bezuges der Betriebsrente zum Erhöhungsstichtag jeweils die Betriebs- renten neu berechnet und entsprechend erhöht. Hierdurch kam es zu Anpassungen, die durchlaufend in regelmäßigen Abständen während der Anwartschafts- und der Rentenbezugsphase erfolgten. Mit der Änderung im Jahre 1985 wurde an die Stelle der Weiterwirkung der Steigerung der Gruppenbeträge auch in der Rentenbezugsphase eine Anpassungsprü- fung gesetzt, die sich an § 16 BetrAVG anlehnt. Sie knüpft aber nicht, was den Zeitpunkt der Anpassungsprüfung angeht, an den individuellen Versorgungsfall an, sondern sieht eine Entscheidung des Vorstandes des C. parallel zur Entscheidung über die Anpassung der Gruppenbeträge vor. Auf diese Weise setzt sich letztlich die in bestimmten Zeitabschnitten erfolgende Erhöhung der Anwartschaft in einer entsprechenden Entwicklung des Versorgungsanspruchs fort. Nur der Maßstab für die Erhöhung ändert sich. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Anwärter, der kurz vor der nächsten Anpassung des Gruppenbetrages in den Ruhestand wechselt, eine Betriebsrente erhält, die von einem relativ niedrigen Gruppenbetrag errechnet ist, während ein Anwärter, der kurz nach einem solchen Stichtag ausscheidet, von einem relativ höheren Gruppenbetrag profitiert. Ausgleich für diese Ungleichbehandlung bei der Rentenberechnung ist dann aber die parallel hierzu relativ frühere oder spätere Teilnahme an der einheitlichen Betriebsrentenanpassung nach § 20 der Leistungsordnung 1985. Dieses in sich stimmige System verlangt, dass die Anpassung der Betriebsrente nach Maßgabe der Leistungsordnung des C. stets in der vollen Höhe dem Betriebsrentner zugute kommen muss, ganz gleich, wann er vom Anpassungsstichtag aus gesehen in den Ruhestand getreten ist." Diese zutreffenden Erwägungen gelten auch, wenn ein Arbeitnehmer - wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens - eine sog. nachholende Anpassung begehrt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer solchen nachholenden Anpassung: Die bei Rentenbeginn vorliegenden Verhältnisse sollen gesichert werden. Sofern ein Arbeitgeber zu einem Zeitpunkt die Renten niedriger anpasst als es sich aus dem Kaufkraftverlust ergeben würde, er aber zu einem späteren Zeitpunkt dazu in der Lage ist, muss er dies in vollem Umfang nachholen. Daraus folgt: Hätte die Beklagte zum Stichtag 01.01.1994 in vollem Umfang angepasst, wäre gem. der Entscheidung des BAG vom 20.05.2003 nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den Stichtag 01.01.1991 abzustellen gewesen. Bei der "Nachholung" der Anpassung zum 01.01.2003 kann sich dann nichts anderes ergeben. Hinzu kommt folgendes: Die Beklagte bzw. der C. wären berechtigt gewesen, die Anpassung auf die Entwicklung der Nettolöhne zu begrenzen. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass die Beklagte vorgetragen hätte, wie sich die Nettolöhne im entscheidungserheblichen Zeitraum in den Bergbauunternehmen entwickelt haben (vgl. die Ausführungen des Arbeitsgerichts F., Urteil vom 01.07.2005 - 5 Ca 134/05 -, n.v.). Die hierfür zur Anpassungsentscheidung erforderlichen Daten kann der C. aber unmöglich für jeden individuellen Rentenbeginn, sondern - wenn überhaupt - immer nur zu dem Stichtag der einheitlichen Rentenanpassung ermitteln. Daraus folgt, dass dieser Stichtag für die Anpassung entsprechend dem Kaufkraftverlust auch dann entscheidend sein muss, sofern die Berechtigung einer Begrenzung entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne nicht dargelegt wird. (3) Im Streitfall hat die Beklagte keinerlei Angaben dazu getätigt, dass in der Zeit ab dem 01.01.1991 die reallohnbezogene Obergrenze der Bergbauunternehmen eine Anpassung unterhalb der Teuerungsrate rechtfertigt. Dies geht zu ihren Lasten, denn den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Entscheidung nach § 20 LO 1985 billigem Ermessen entspricht (BAG v. 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 -, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung). Kommt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nicht nach, ist auf die Geldentwertungsrate abzustellen (BAG v. 20.05.2003 a.a.O.). cc) Bei der Berechnung der Rentenentwicklung hat ein Betrag in Höhe von 94,45 € außer Betracht zu bleiben. Es handelt sich hierbei um die Vorabanhebung einschließlich späterer hierauf bezogener Anpassungen. Das BAG hat hierzu im Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - (AP Nr.1 zu § 1 BetrAVG Auslegung) unter Ziffer III. der Entscheidungsgründe folgendes ausgeführt: "Die Vorabanhebung der Betriebsrente des Klägers nach der Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbe- stimmungen steht der geforderten Anpassung nicht entgegen. In dieser Richtlinie ist von "Voranhebungen" die Rede. Sie erfolgen "vor Anwendung des einheitlichen Anpassungsvomhundertsatzes". Bereits nach diesem Wortlaut handelt es sich um eine zusätzliche Leistung neben der regulären Anpassung. Dies bestätigt Nr.3 der Richtlinie, wonach der Gesamtbetrag aus Voranhebung und erstmaliger Anwen- dung des einheitlichen Anpassungssatzes für alle folgenden Anpassun- gen maßgebend ist. ... Die Vorabanhebung sollte Nachteile abmildern, die sich aus der in der LO 1985 enthaltenen Änderung über die An- passung laufender Ruhegelder ergeben konnten. Damit dient die Vorab- anhebung einem anderen Zweck als die Anpassung nach § 20 LO 1985." Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies nicht nur für Anrechnungen bei einer reallohnbezogenen Obergrenze, sondern gerade für Anpassungen unter Zugrundelegung der Teuerungsrate. Das BAG ist in der oben zitierten Entscheidung vom 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - nämlich von einer Anpassung in Höhe der Teuerungsrate ausgegangen, da die dortige Beklagte nicht ausreichend dargelegt hatte, dass die reallohnbezogene Obergrenze darunter gelegen habe. Damit besteht kein Unterschied zu der hier zu beurteilenden Streitfrage. Bezüglich der Ermittlung des nicht anrechenbaren Betrages von 94,45 € wird auf die zutreffende Berechnung des Klägers Bezug genommen. dd) Der vom Kläger begehrten Anpassung kann schließlich nicht gem. § 242 BGB der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. Die Verwirkung ist nach der Rechtsprechung ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Sie soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Um den Tatbestand der Verwirkung zu erfüllen, muss ein Schuldner zum einen längere Zeit ein Recht nicht geltend gemacht haben (sog. Zeitmoment) und zum anderen müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG v. 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 -, EzA § 630 BGB Nr.12). Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen (BAG v. 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 -, EzA § 242 BGB Verwirkung). Im Streitfall fehlt es bereits an dem erforderlichen Zeitmoment. Soweit das LAG Düsseldorf in einem Urteil v. 02.02.2005 - 11(7) Sa 1507/04 - unter Ziffer II 1 b dd) der Entscheidungsgründe die Erfüllung des Zeitmoments darin gesehen hat, dass die Anpassung zum 01.01.1994 erstmals nach fast 10 Jahren bestritten worden ist, folgt die Kammer diesen Ausführungen nicht. Zumindest der Kläger des vorliegenden Verfahrens rügt nicht die Richtigkeit der Anpassungsentscheidung zum 01.01.1994, sondern stellt allein darauf ab, dass bei der Überprüfung zum 01.01.2003 eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen worden ist. Diese Rüge hätte er aber nicht bereits 10 Jahre früher, sondern erstmalig vor ca. 2,5 Jahren erheben können. Ein Zeitablauf von 2,5 Jahren reicht aber nicht aus, um deswegen bei Anpassungsentscheidungen eine Verwirkung annehmen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG hat ein Versorgungsempfänger nämlich grundsätzlich bis zum nächsten Anpassungsstichtag Zeit, um eine frühere Anpassung zumindest außergerichtlich zu rügen (BAG v. 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 -; BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 -, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 -, BAGE 83, 1, 8 f.). Dieses Erlöschen von Ansprüchen auf eine frühere Anpassungsentscheidung stellt eine Sonderform der Verwirkung vor, die es zugleich ausschließt, dass in dieser Zeit von drei Jahren zwischen zwei Anpassungsentscheidungen eine Verwirkung nach sonstigen - allgemeinen - Grundsätzen eintreten kann, da andernfalls die oben zitierte Rechtsprechung obsolet würde. ee) Insgesamt ergibt sich somit folgende monatliche Rente: Ausgangsbasis:2.529,51€ Erhöhung um 30,00% + 758,85 € Zwischenergebnis:3.288,36 € Zuzüglich Vorabanhebung (einschl. entspr. Anpassung) + 94,45 € Gesamtergebnis: = 3.382,81 € b) Die ausgeurteilten Beträge errechnen sich damit wie folgt: Zu der derzeitigen Rente des Klägers in Höhe von 3.242,70 € ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag von 140, 11 €, der unter Ziffer 2) und 3) ausge-urteilt wurde. Multipliziert mit 35 Monaten für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 ergibt sich der unter Ziffer 1) ausgeurteilte Betrag von 4.903,85 €. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. III. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Dabei wurde gem. § 42 Abs.3 GKG der geforderte dreijährige Unterschiedsbetrag zugrunde gelegt. Gem. § 42 Abs.5 S.1 letzter Halbsatz GKG sind die mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Beträge in diesem Wert mitenthalten. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. - Barth -