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Urteil

5 Ca 4228/04

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2005:0415.5CA4228.04.00
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Tenor

1.  Es wird festgestellt, dass der Klägerin zum Stichtag 31.12.2002 eine Anwartschaft auf eine monatliche Altersrente in Höhe von 417,78 € bei einem Rentenbezug ab dem Alter von 65 Jahren zusteht.

2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.  Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

4.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.845,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin zum Stichtag 31.12.2002 eine Anwartschaft auf eine monatliche Altersrente in Höhe von 417,78 € bei einem Rentenbezug ab dem Alter von 65 Jahren zusteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.845,-- € festgesetzt. Tatbestand: Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit der Umstellung einer monatlichen Altersrente auf eine Kapitalleistung. Die Beklagte betreibt zahlreiche Warenhäuser im gesamten Bundesgebiet. Die am 00.00.1948 geborene Klägerin ist seit dem 00.00.1971 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist als (…) in einer Niederlassung in K. tätig. Der Klägerin wurde von der Beklagten auf der Grundlage der in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Versorgungsordnung vom 00.00.1982 eine Altersversorgung zugesagt. Diese Versorgungsordnung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage 1 zur Klage, BI. 5 -13 d.A., Bezug genommen wird, enthält u.a. folgende Regelungen: " § 4 Altersrente 3. Die Alterrente wird monatlich nachträglich gezahlt. ... 5. Die Altersrente wird lebenslänglich gewährt.... §6 Witwenrente 1. Eine Witwenrente erhält die Ehefrau eines Mitarbeiters oder Firmenrentners, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährereigenschaft). 2. ... 3. ... 4. ... 5. Die Witwenrente wird lebenslänglich, letztmalig für den Sterbemonat, gewährt. ... § 7 Witwerrente § 6 gilt entsprechend für den Witwer einer Mitarbeiterin oder Firmenrentnerin." Unter dem Datum des 00.00.2002 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersversorgung, die zum 01.01.2003 in Kraft getreten ist. U.a. enthält diese Gesamtbetriebsvereinbarung folgende Regelungen: Präambel Die Unternehmen der F. sehen in Anbetracht der aus den demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke gefährdet. Neben anderen, bereits in Angriff genommenen Maßnahmen, ist nunmehr auch unumgänglich geworden, die Aufwendungen der betrieblichen Versorgungswerke zu senken und darüber hinaus ihre Abwicklung zu erleichtern. Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen (ggfs. in Raten nach Ziffer 10) an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter — im Folgenden einheitlich Mitarbeiter genannt — zur Auszahlung gelangen. ... 6. Anwartschaftsbarwertermittlung Die Ermittlung der Anwartschaftsbarwerte zum 31.12.2002 erfolgt unter Zugrundelegung der Richttafeln von Heubeck 1998 und eines Rechnungszinses von 6% p.a. Witwen-/Witwerrente wird dabei kollektiv berücksichtigt. ... 7.3 Alterskapital und vorgezogenes Alterskapital (1) Kapitalleistung erhält der Mitarbeiter im Januar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens und Erreichen der Altersgrenze.... ... 7.5 Hinterbliebenenkapital bei Tod als Aktiver (1) Witwer-Witwenkapital erhält der Ehegatte eines verstorbenen Mitarbeiters. ... 7.7 Höhe der Versorgungsleistungen Die Höhe der Versorgungsleistungen ergibt sich aus der versicherungsmathematischen Umrechnung des gemäß Ziffer 3. als Besitzstandsleistung für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002 zur Verfügung gestellten Beitrags(Versorgungsaufwand). Die Umrechnung des Versorgungsaufwands in eine Kapitalleistung erfolgt in Abhängigkeit des zum 31.12.2002 erreichten bürgerlichen Alters gemäß der dieser Gesamtbetriebsvereinbarung als Anlage 1 beigefügten Tabelle. ..." Darüber hinaus wurde mit der neuen Versorgungsordnung für Ansprüche ab dem 01.01.2003 eine Umstellung von betrieblichen Versorgungsleistungen auf Rentenleistungen der N. Pensionskasse AG vorgenommen. Dabei wurde neben einem festen Beitrag eine vom wirtschaftlichen Erfolg des F. abhängige Versorgung geregelt. Wegen der Einzelheiten der Versorgungsordnung vom 00.00.2002 wird auf die von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Anlage B 1, BI. 115 - 145 d.A., Bezug genommen. Nach der bis zum 31.12.2002 gültigen Versorgungsordnung hätte sich für die Klägerin zum Stichtag 31.12.2002 bei Inanspruchnahme einer Altersrente mit 65 Jahren ein Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe 417,78 € ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf einen als Anlage 2 zur Klage übersandten Rechenbogen zur Ermittlung des Besitzstandes (BI. 14 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Umstellung von Alters- und Hinterblie-benenrente auf eine Kapitalleistung sei unzulässig; sofern sie das der Berechnung der Kapitalleistung zugrunde gelegte durchschnittliche Lebensalter überschreite, wäre ihre Versorgung nicht mehr sichergestellt; dieses Risiko würde die Beklagte unzulässigerweise auf die Klägerin überwälzen; zudem sie die Abzinsung von 6% zu hoch, da keine realistische Chance bestünde, die Kapitalleistung zu einem entsprechenden Zinssatz sicher anzulegen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass ihr zum Stichtag 31.12.2002 eine Anwartschaft auf eine monatliche Altersrente in Höhe von 417,78 € bei einem Rentenbezug ab dem Alter von 65 Jahren zusteht; 2. festzustellen, dass der Übergang von der Hinterblie-benenversorgung auf Kapitalleistungen nichtig ist. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit einem der Hauptanträge beantragt sie, festzustellen, dass die der Kapitalisierung zugrunde liegende Abzinsung in Höhe von sechs Prozent überhöht und eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Abzinsung, deren Höhe 4,5 Prozent nicht überschreiten sollte, angemessen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung sei aus mehren Gründen erfolgt: Hauptgrund sei die Notwendigkeit gewesen, die Verpflichtungen auf die Ertragskraft des Unternehmens zurückzuführen; es habe eine Gleichbehandlung der Mitarbeiter erfolgen sollen, da zahlreiche Arbeitnehmer bislang keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gehabt hätten und zudem bislang verschiedene Systeme der Versorgung im Konzern bestanden hätten; es habe die Notwendigkeit der Verwaltungsvereinfachung bestanden und für eine bessere Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen gesorgt werden sollen; vor dem Hintergrund von Basel II habe zudem das Unternehmensrating verbessert werden sollen. Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf ein Urteil des BAG vom 21.11.2000 - 3 AZR 91/00 — die Auffassung, eine Umstellung von Rentenleistungen auf Kapitalleistungen sei möglich, wenn sachliche Gründe vorlägen; derartige sachliche Gründe seien die Erleichterung der Abwicklung der betrieblichen Versorgungswerke und die Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen; diese von den Betriebsparteien mit der Umstellung auf Kapitalleistungen verfolgten Ziele ließen sich der Präambel zur Gesamtbetriebsvereinbarung entnehmen. Weiter trägt die Beklagte vor, die Umstellung auf Kapitalleistungen böte den Versorgungsberechtigten auch erhebliche Vorteile, da das Kapital sofort zur Verfügung stünde; die Abzinsung von 6% entspreche den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, wie sie in § 3 Abs.2 S.3 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs.3 S.3 EStG zum Ausdruck gekommen seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1) zulässig und begründet, im Übrigen hingegen unzulässig. 1. Die Klage ist nur bezüglich des ersten Hauptantrages zulässig. a) Gegen die Zulässigkeit des Antrages zu 1) gem. § 256 ZPO bestehen keine Bedenken. Voraussetzung für § 256 ZPO ist, dass sich die Feststellung auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezieht, worunter die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen ist (Zöller — Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 256 Rn.2). Der Antrag bezieht sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis, nämlich auf die Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagte für die bis zum 31.12.2002 erworbenen Anwartschaften eine monatliche Altersrente zusteht. Zudem muss das Rechtsverhältnis ein gegenwärtiges sein (Zöller — Greger, § 256 Rn. 3a). Dies ist hier ebenfalls zu bejahen, denn auch wenn sich die Klägerin noch nicht in der Altersrente befindet, ist aufgrund von Anwartschaften ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betroffen. Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, da bei einem Abwarten bis zum Erreichen des Rentenalters eine rechtzeitige gerichtliche Klärung nicht mehr möglich wäre. b) Der auf die Hinterbliebenenversorgung bezogene Hauptantrag ist hingegen unzulässig. Zunächst einmal bezieht sich der Antrag nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis, sondern auf eine abstrakte Rechtsfrage. Ob die Umstellung von monatlichen Renten auf Kapitalleistungen in der Versorgungsordnung der Beklagten vom 00.00.2002 generell zulässig oder unzulässig ist, betrifft zahlreiche potentielle Witwer oder Witwen. Eine abstrakte Klärung dieser Frage ist nicht zulässig. Es handelt sich auch nicht um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis ist dann nicht gegenwärtig, wenn es noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann (BGH v. 13.03.2001 - VI ZR 290/00 -, NJW - RR 2001, 957; BGH v. 20.11.1992 - V ZR 82/91 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 6; BGH v. 05. 06.1990 - VI ZR 359/89 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 4). Die Anwartschaft der Klägerin bezieht sich zunächst auf den Normalfall der Altersrente. Sie wandelt sich erst im Falle des vorzeitigen Todes der Klägerin in eine Hinterbliebenenversorgung um. Darüber hinaus setzt die Hinterbliebenenver-sorgung voraus, dass der Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Ob diese beiden Bedingungen eintreten, ist völlig offen. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen sind dementsprechend rein hypothetischer Natur. Darüber hinaus fehlt es der Klägerin auch an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung. Soweit tatsächlich die Voraussetzungen für eine Hinterblie-benenversorgung eintreten sollten, betrifft dies allein Ansprüche ihres Ehemannes. Sofern dieser dann mit einer Kapitalleistung nicht einverstanden sein sollte, mag er zur gegebenen Zeit eine gerichtliche Klärung herbeiführen. c) Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Da dem Hauptantrag zu 1) stattgegeben worden ist, muss der Hilfsantrag dahin ausgelegt werden, dass er sich auf eine Abzinsung der Hinterbliebenenversor-gung bezieht. Insoweit gelten aber bezüglich des fehlenden gegenwärtigen Rechtsverhältnisses und des Fehlens eines rechtlichen Interesses die obigen Ausführungen entsprechend. 2. Der Antrag zu 1) ist begründet. Der Klägerin steht mit Erreichen des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente zu, die bezogen auf den Stichtag 31.12.2002 417,78 € monatlich beträgt. Soweit die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 00.00.2002 in bis zum 31.12.2002 erworbene Ansprüche der Klägerin auf eine monatliche Altersrente eingreift, ist sie unwirksam. a) Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 00.00.2002 unterliegt bezüglich der Rechtmäßigkeit der Abänderung der früheren Versorgungsordnung der gerichtlichen Überprüfung. Spätere Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken oder zum Nachteil der Arbeitnehmer ändern, unterliegen einer Rechtskontrolle (BAG v. 21.11.2000 - 3 AZR 91/00 -, AP Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; BAG v. 23.09.1997 -3 AZR 529/96 -, AP Nr.23 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Die Betriebsparteien müssen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten. Die Eingriffe müssen — am Zweck der Regelung gemessen —geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Änderungsgründe sind gegenüber den Interessen der betroffenen Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Regelung abzuwägen (vgl. für eine Umstellung des Zeitpunkts monatlicher Rentenleistungen: BAG v. 23.09.1997 a.a.O:; allgemein zur Rechtskontrolle abändernder Betriebsvereinbarungen BAG v. 16.07.1996 3 AZR 398/95 -, AP Nr.21 zu § 1 BetrAVG Ablösung). b) Für Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften hat das BAG ein dreiteiliges Prüfungsraster entwickelt (BAG v. 17.04.1985 - 3 AZR 72/83 -, BAGE 49, 57, 66 ff.). Hiernach werden die Versorgungsanwartschaften in drei Kategorien eingeteilt: Erstens die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften, zweitens die bis zum Stichtag erdiente Anwartschaftsdynamik und drittens die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwachsraten. Eingriffe in der ersten Stufe sind nur aus zwingenden Gründen zulässig, was im Ergebnis den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entspricht (Blomeyer/Otto, Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, 3. Auflage 2004, Anh. § 1 Rn. 514). In die erdiente Anwartschafts-dynamik (= zweite Stufe) darf eingegriffen werden, wenn triftige Gründe vorliegen (BAG v. 17.04.1985 a.a.O.). Für den Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwachsraten reichen sachlich — proportionale Gründe aus. c) Die Umstellung von monatlichen Rentenleistungen auf Kapitalleistungen fällt nicht unmittelbar unter die Drei — Stufen — Theorie, da in die Höhe der Versorgungsanwartschaften — zumindest nach versicherungsmathematischen Grundsätzen — nicht direkt eingegriffen wird. Im Rahmen der Rechtskontrolle, inwieweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachtet wurden, können jedoch nach Auffassung der Kammer die Grundsätze der Drei — Stufen — Theorie entsprechend angewendet werden. Dies entspricht auch der Auffassung des BAG bei anderen Eingriffen in Versorgungsleistungen, die nicht die Höhe der Versorgungsleistungen betrifft. So hat das BAG für Eingriffe in die Hinterbliebenenversorgung entschieden, dass auf die hinter dem Prüfungsschema der Drei — Stufen — Theorie stehenden allgemeinen Prinzipien zurückgegriffen werden müsse (BAG v. 21.11.2000 3 AZR 91/00 -, AP Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, unter II 3 der Gründe). So hat das BAG in dem vorgenannten Fall angedeutet, es spreche vieles dafür, dass triftige Gründe im Sinne der zweiten Stufe für den Eingriff vorliegen müssten, dies aber offen gelassen, da nicht einmal sachliche Gründe im Sinne der dritten Stufe vorlägen (BAG v. 21.11.2000 a.a.O., unter II 4 der Gründe). In einem anderen Fall, bei dem der Auszahlungszeitpunkt der Betriebsrente vom Monatsanfang auf das Monatsende abgeändert wurde, hat das BAG entsprechend der dritten Stufe der Drei — Stufen — Theorie sachlich nachvollziehbare Gründe geprüft (BAG v. 23.09.1997 - 3 AZR 529/96 -, a.a.O.). d) Die Umstellung von monatlichen Renten auf Kapitalleistungen bedarf nach Auffassung der Kammer zumindest triftiger Gründe. Vergleicht man die Auswirkungen dieser Umstellung mit Eingriffen in die Höhe von Versorgungsansprüchen, so lässt sich feststellen, dass diese zumindest so gravierend sind wie Eingriffe in die sog. Anwartschaftsdynamik. Zum einen wälzt die Beklagte das Risiko, wie lange die Rente zu erbringen ist, auf die Arbeitnehmer ab. Dem hiermit für die Beklagte verbundenen Vorteil einer besseren Kalkulierbarkeit entspricht der Nachteil der Arbeitnehmer, für die Zeit ab Erreichen des Durchschnittsalters nicht mehr mit einer Altersrente rechnen zu können. Hierdurch kann eine Versorgungslücke entstehen, die jedenfalls von der Klägerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters — bei Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung war sie bereits 54 Jahre alt — bei realistischer Betrachtung nicht mehr anderweitig abgesichert werden kann. Zum anderen bedeutet auch die Abzinsung einen Eingriff. Zwar entspricht der Zinssatz den in § 3 Abs.2 S.3 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs.3 S.3 EStG zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen. Diese Pauschalierung ist für die dort geregelten Fälle als vom Gesetzgeber gewollt hinzunehmen. Ihre Anwendung für die Umstellung auf Kapitalleistungen würde aber dazu führen, dass die Arbeitnehmer faktisch Einbußen hinnehmen müssen, da sie das Geld nicht mit einer entsprechenden Verzinsung wieder anlegen können. Es ist gerichtsbekannt, dass eine sichere Anlage von Kapital zu einem Zinssatz von 6% bei der gleichzeitigen Möglichkeit, monatlich Beträge — für die Lebenshaltung als Ersatz für die Rente — zu entnehmen, jedenfalls gegenwärtig nicht besteht. Diese Auswirkungen gehen weit über die Folgen hinaus, die ein Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaften — also die dritte Stufe der Drei — Stufen — Theorie — hat. Dementsprechend müssen stärkere Gründe als die sog. sachlich — proportionalen Gründe der dritten Stufe vorliegen. e) Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BAG v. 21.11.2000 - 3 AZR 91/00. Soweit das BAG in dieser Entscheidung ausgeführt hat, für die Umstellung von Rentenleistungen auf Kapitalleistungen gäbe es nahe liegende Gründe, vor allem den der Verwaltungsvereinfachung, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass das BAG für eine derartige Umstellung nahe liegende Gründe auch für ausreichend erachtet. Tatsächlich hat sich das BAG in der genannten Entscheidung gar nicht mit der Rechtmäßigkeit der Umstellung monatlicher Renten auf Kapitalleistungen befasst, sondern nur die dort streitgegenständliche Streichung der Hinterbliebenenversorgung geprüft. Bezogen auf diese hat das BAG angedeutet, dass einiges dafür spreche, dass hierfür triftige Gründe erforderlich seien, dies aber ausdrücklich offen gelassen, da nicht einmal sachliche Gründe vorlägen (BAG v. 21.11.2000 a.a.O., unter II 4 der Gründe). Konsequenterweise hat das BAG in der Folgezeit keine triftigen Gründe, sondern lediglich sachliche Gründe geprüft, und in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob die Umstrukturierung von Renten- auf Kapitalleistungen einen sachlichen Grund für die Streichung der Hinterbliebenenversorgung darstelle. Dabei hat es auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Umstellung verzichtet, da „unabhängig davon, welche Gründe zur Einführung der Kapitalleistung führten" (II 4 bb (2) der Gründe), es überflüssig gewesen sei, die Hinterbliebenenversorgung beim Rentnertod zu streichen. Da das BAG für diese Streichung der Hinterbliebenen-versorgung nur sachliche Gründe geprüft hat, musste es auch für die nicht streitgegenständliche Einführung der Kapitalleistungen keine weitergehenden Gründe anführen. f) Im Streitfall bestehen keine triftigen Gründe für eine Umstellung auf Kapitalleistungen. Nach der Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in die erdiente Anwartschafts-dynamik versteht man unter „triftigen Gründen" solche, die geeignet sind, einen Verzicht des Arbeitgebers auf die durch § 16 BetrAVG gebotene Anpassung der Betriebsrenten an die Inflationsentwicklung zu rechtfertigen (BAG v. 17.04.1985 a.a.O.). Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens muss also so schlecht sein, dass ihm die Anpassung an die Geldentwertung nicht zugemutet werden kann (vgl. BAG v. 23.04.198S, AP Nr. 16 und 17 zu § 16 BetrAVG). Übertragen auf die hier behandelte Problematik bedeutet dies, dass eine Umstellung auf Kapitalleistungen nur zulässig wäre, wenn der Beklagten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder sonstigen Gründen gleichen Gewichts die monatlichen Rentenzahlungen nicht mehr zugemutet werden könnten. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten generell die Umstellung der Versorgungsordnung gerechtfertigt hat_Für die Umstellung auf Kapitalleistungen war nicht ausschlaggebend, dass aufgrund der Ertragslage die monatliche Leistung nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, sondern — wie der Präambel der Betriebsvereinbarung zu entnehmen ist —eine Verbesserung der Kalkulierbarkeit. Diese stellt einen sachlichen, nicht aber den hier zu fordernden triftigen Grund dar. Gleiches gilt für die von der Beklagten angeführte erleichterte Abwicklung des Versorgungswerkes. Eine solche mag aus Sicht der Beklagten wünschenswert sein, die Aufrechterhaltung der monatlichen Rentenzahlungen aufgrund der bereits erdienten Anwartschaften ist der Beklagten aber nicht unzumutbar. II. Die Kostenentscheidung entspricht gern. § 92 ZPO dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die Streitwertfestsetzung ergeht gern. § 61 Abs.1 ArbGG. Für den Antrag zu 1) sind 10.528,- € (417,78 € x 36, abzüglich eines Abschlags von 30% für den Feststellungsantrag) angemessen. Der Wert des Antrags zu 2) beträgt 6.317,- € (417,78 x 36 = 15.040,08 x 60% = 9.024,- €, abzüglich eines Abschlags von 30% für den Feststellungsantrag). Bezüglich des Hilfsantrages erscheint der Regelwert von 4.000,- € als angemessen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f rist * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.