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Urteil

2 (4) Ca 34/04

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2004:0518.2.4CA34.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 32.201,75 netto nebst 6. % Zinsen über dem Basiszinssatz der Euro- päischen Zentralbank seit dem 02. Mai 2002 zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 32/37 und der Kläger zu 6/37 zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.201,76 EUR festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger aufgrund eines von ihm abgegebenen Zahlungsversprechens die Zahlung von Lohn, Familienflug-kosten und Ausrüstungskosten schuldet. 3 Der Kläger ist Eishockeyberufsspieler kanadischer Nationalität und war in der Spielsaison 2001/2002 bei der N. in F. angestellt (vgl. den englischsprachigen Arbeitsvertrag, Bl. 6 - 8 d. A.). 4 Über das Vermögen der N., die den F. F. mit einer Lizenz der Deutschen Eishockey Liga (DEL) betrieb, ist am 01. März 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt. 5 Nach dem Arbeitsvertrag standen dem Kläger für die gesamte Spielsaison 2001/2002 ein Nettolohn in Höhe von 220.000,00 DM sowie die Flugkosten nach Nordamerika für seine gesamte Familie und die Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für die von ihm selbst mitgebrachte Spielerausrüstung (Schlittschuhe, Schläger etc.) zu. 6 Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fand unter Teilnahme des Beklagten, des Klägers und dessen Mannschaftskollegen ein Gespräch statt, in welchem es darum ging, dass im Hinblick auf die bevorstehende Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Spieler Insolvenzgeld beantragt und über eine Bank vorfinanziert werden sollte. Hierbei ging es um die drei Monatsgehälter, deren Zahlung durch das Arbeitsamt gewährleistet war. 7 Mit der vorliegenden Zahlungsklage nimmt der Kläger den Beklagten persönlich auf Zahlung seiner noch ausstehenden Vergütung in Höhe von € 32.201,76 netto sowie auf Ersatz von Familienflugkosten und Ausrüstungskosten, die der Kläger mit 2.000,00 € bzw. 3.000,00 € geschätzt hat, in Anspruch. 8 Zur Begründung macht er geltend, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten er und die übrigen Eishockeyspieler des D. F. befürchten müssen, von der Schuldnerin keine Zahlungen mehr zu erhalten. Nachdem dann am 10. März 2002 die reguläre Gehaltszahlung ausgeblieben sei, hätten die Spieler angekündigt, ihre Arbeitsleistung zurückzuhalten. Demgegenüber habe der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Wert darauf gelegt, dass der Eishockeyclub seiner Spielverpflichtung gegenüber der DEL bis zum Ende der Spielsaison Ende März nachkommen könne und zwar nicht zuletzt auch zur Erwirtschaftung weiterer Zuschauereinnahmen. 9 Am 14. März 2002 sei der Beklagte deshalb in der Umkleidekabine der Eishockeymannschaft in der Eissporthalle am F. Westbahnhof erschienen, als dort die gesamte Mannschaft versammelt gewesen sei. Um die Spieler, die am selben Abend mit dem Mannschaftsbus noch zu einem Meisterschafts-spiel nach Berlin hätten abfahren sollen, jedoch ihre Dienste hätten zurückhalten wollen, zum Weiterspielen zu bewegen, habe der Beklagte allen Spielern - einschließlich des Klägers - versprochen, die in ihrem jeweiligen Vertrag vorge-sehenen Zahlungsverpflichtungen bis zum Ende der Spielsaison zu erfüllen, wenn die Spieler nur bis zum Saisonschluss weiterspielen würden. Im Hinblick auf diese Zahlungszusage des Beklagten hätten sich der Kläger und seine Kollegen bereit erklärt, ihre Arbeitsleistung nicht mehr zurückzuhalten, sondern für den Club bis zum Saisonschluss weiterzuspielen. Sie hätten anschließend die Reise zum Auswärtsspiel nach Berlin angetreten. Tatsächlich hätten die N. F. den Spielbetrieb dann auch bis zum Ende der Eishockeysaison 2001/2002 aufrechterhalten und dadurch weitere Einnahmen generiert. 10 Bei der Besprechung am 14. März 2002 habe der Beklagte nicht auf das Risiko einer möglichen Masseunzulänglichkeit hingewiesen. Vielmehr habe er sehr klar und deutlich erklärt, dass er dem Kläger und allen seinen Mannschafts-kameraden sämtliche ausstehenden Zahlungsansprüche auf Heller und Pfennig bedienen würde, wenn die Spieler nur die Spielsaison bis zum Ende durch-spielen würden. Nur aufgrund der Zahlungszusage des Beklagten in der Kabine seien die Spieler zu veranlassen gewesen, den Bus zum Auswärtsspiel bei den C. Eisbären zu besteigen. Einige Spieler hätten nämlich schon angekün-digt, den Verein zu verlassen und zu einem anderen Eishockeyclub zu wech-seln, nachdem sie bereits entsprechende Angebote von konkurrierenden Clubs erhalten hätten. Insgesamt hätten die Spieler die Zahlungszusage des Beklagten nur so verstehen können, dass dieser selbst die Ausgleichung sämtlicher offen stehender und noch fällig werdender Zahlungsansprüche bis zum Ende der Saison bedienen würde. 11 Der Kläger beantragt, 12 1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständigen Lohn in Höhe von € 32.201,76 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 6. %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2002 zu bezahlen; 13 2.den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger an Flugkosten € 2.000,00 sowie an Ausrüstungskosten € 3.000,00, jeweils netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 6. %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2004 zu erstatten. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung macht der Beklagte geltend, eine ihn persönlich verpflichtende Zusage habe er gegenüber keinem der Spieler zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Richtig sei allerdings, dass er in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Gespräch mit der gesamten Mannschaft geführt habe, in welchem die Spieler ihre Sorge geäußert hätten, dass sie ihre Gehälter nicht weiter beziehen könnten und sie ihre Familien nicht würden versorgen können. In diesem Gespräch habe er, der Beklagte, kurz die rechtlichen Folgen der Insolvenzeröffnung erläutert und hierbei insbesondere klargestellt, dass Zahlungsansprüche nur noch für künftige Forderungen, also solche, die nach der Insolvenzeröffnung fällig werden, in Frage kommen und alle Altforderungen am Insolvenzverfahren teilnähmen. In diesem Gespräch habe er ausdrücklich zugesagt, dass er versuchen werde, binnen 48 Stunden die Zahlung des Dezembergehaltes zu veranlassen. Außerdem hätte über eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes die Zahlung von drei Monatsgehältern sichergestellt wer-den sollen. Hierbei sei derart oft klargestellt worden, dass diese Zusage sich nur auf drei Monatsgehälter beziehe, dass der Kläger nicht ernsthaft behaupten wolle, er habe diese Einschränkung nicht wahrgenommen. 17 Das in Frage stehende weitere Gespräch habe ebenfalls nicht zu einer persönli-chen Haftungsübernahme durch den Beklagten geführt. Zunächst sei es un-wahr, dass die Spieler in irgendeiner Weise ihre Arbeitsleistung hätten zurück-halten wollen. Sie hätten vielmehr in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie sich weigern würden, zum Spiel nach Berlin zu fahren. Vielmehr habe das Gespräch vor dem Hintergrund stattgefunden, dass neben der N. auch die Mannschaft der C. in Insolvenz geraten sei. Im Gegensatz zu den Spielern der N. hätten die C. Spieler indes von ihrem Insolvenzverwalter keinerlei Lohnzahlungen erhalten, und zwar über Monate hinweg. Anders als die N. hätten die C. Spieler jedoch mehrere Spiele gewonnen. Der Beklagte habe deswegen die Spieler - und so-mit auch den Kläger - nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er sein Verspre-chen, die drei Monatslöhne zu zahlen, erfüllt habe und nunmehr eine Gegenleistung erwarte. Die N. seien zu diesem Zeitpunkt in gleichem Maße vom sportlichen Abstieg bedroht gewesen wie die C.. Dabei habe der Beklagte geäußert, es sei endlich an der Zeit, dass die Spieler die von ihm bezahlte Gegenleistung erbrächten; es sei eine Blamage, wenn die gut bezahlten F. Spieler gegen die C. Mannschaft verlören, die seit Monaten keinen Cent Lohn erhalten habe. 18 Der Beklagte sei dann von einem Spieler gefragt worden, was denn mit den weiteren Gehältern sei. Hierauf habe der Beklagte sinngemäß erwidert, er zahle den Spielern alles, was er ihnen als Insolvenzverwalter schulde. Der genaue Wortlaut dieser Erklärung sei ihm nach nunmehr mehr als zwei Jahren allerdings nicht mehr geläufig. Er habe jedoch in jedem Fall klar gemacht, dass er als Insolvenzverwalter der N. an dem Gespräch teilgenommen habe. Eine verbindliche Zusage, er werde alle Forderungen der Spieler, egal ob Insolvenzforderung oder Masseforderung, in jedem Falle auszahlen, habe er indes nie abgegeben. Noch weniger habe er in irgendeiner Weise zu verstehen gegeben, dass er gar persönlich eine Haftung übernehmen werde. 19 Seit der Mannschaftsbesprechung von Anfang Januar 2002 hätten die Spieler auch Kenntnis davon gehabt, dass sie ihre Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur im Rahmen dieses Verfahrens geltend machen könnten. Hier seien verbindliche Zahlungszusagen auch nur für einen Zeitraum von drei Monaten gemacht worden. Es habe in keinster Weise eine Situation bestanden, in der die Spieler von etwas anderem hätten ausgehen können, als dass sie eine Erklärung des "Vertreters" ihres Vereins erhalten hätten. Es sei völlig eindeutig gewesen, dass der Beklagte als Insolvenz-verwalter aufgetreten sei. Daher müsse er sich seine Erklärungen auch nur als solcher zurechnen lassen. In der Mannschaftsbesprechung am 14. März 2002 habe er lediglich erklärt, er werde den Spielern das zahlen, was er ihnen schulde. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er die Spieler im Rahmen 20 seines Amtes als Insolvenzverwalter nach den für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen auch entlohnen werde. Dies sei auch geschehen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. 24 I. 25 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf restliche Gehaltszahlungen für die Spielsaison 2001/2002 in Höhe von € 32.201,75 netto gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Abgabe einer Garantie-erklärung. 26 Es handelt sich vorliegend also nicht um Masseforderungen gemäß den §§ 53 f InsO oder um (einfache) Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, sondern um einen Anspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter aus persönlicher Haftung. 27 1. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters setzt, soweit dieser nicht den Arbeitnehmern gegenüber eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss, voraus, dass der Insolvenzverwalter entweder sich aus der Insol-venzordnung ergebende, also insolvenzspezifische, Pflichten den Arbeitneh-mern gegenüber verletzt hat (Haftung aus § 60 InsO) oder dass er eine uner-laubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) begangen hat. Verletzt der Insolvenzverwal-ter, ohne dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, Pflichten, die ihn z. B. als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten treffen, haftet die Insolvenz-masse, nicht der Verwalter als ihr Repräsentant (vgl. BGH vom 04. Dezember 1986 - IX ZR 47/86 - BGHZ 99, 151 = DB 1987, 826 = NJW 1987, 844; BGH vom 12. November 1987 - IX ZR 259/86 - NJW 1988, 209 = LM Nr. 20 zu § 82 KO = ZIP 1987, 1586). 28 Im vorliegenden Fall haftet der Beklagte aus einer von ihm gegenüber den Arbeitnehmern abgegebenen Garantieerklärung hinsichtlich der Zahlung von Lohn (vgl. hierzu: LAG Hamm vom 23. Januar 1989 - 16 Sa 1171/88 - EWiR 1989, 797). Nach den Feststellungen der erkennenden Kammer hat der Beklagte am 14. März 2002 eine derartige Garantieerklärung abgegeben und dadurch gegenüber den Arbeitnehmern der Schuldnerin einen Vertrauens-tatbestand geschaffen, an dem er sich festhalten lassen muss. 29 a) Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, er und seine Eishockeyspieler-kollegen hätten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. März 2002 befürchtet, von der Schuldnerin keine Zahlungen mehr zu erhalten. So sei auch die reguläre Gehaltszahlung am 10. März 2002 ausgeblieben. 30 Die Spieler hätten deshalb angekündigt, ihre Arbeitsleistung zurückzuhalten, zum Auswärtsspiel in Berlin nicht in den Bus zu steigen, aus F. abzureisen und sich, soweit andere Eishockeyclubs ihnen bereits diesbezügliche Angebote unterbreitet hätten, anderen Vereinen anzuschließen. 31 Demgegenüber habe der Beklagte den Abbruch des Spielbetriebs verhindern wollen. Er habe Wert darauf gelegt, dass der von der Schuldnerin betriebene Eishockeyclub seine Spielverpflichtungen in der Deutschen Eishockey-Liga (DEL) bis zum Ende der Spielsaison 2001/2002 im April 2002 erfüllen würde. 32 Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte am 14. März 2002 an einer Besprechung in der Umkleidekabine der F. Eissporthalle teilgenom-men hat, bei der die gesamte Eishockeymannschaft zugegen gewesen ist. Hierbei hat der Beklagte wörtlich erklärt: "I will pay you every penny that I owe you!" - zu deutsch: "Ich werde euch jeden Penny bezahlen, den ich euch schul-de!" Diesbezüglich hat der Kläger weiter vorgetragen, er habe dies als eindeutige Zahlungszusage des Beklagten verstanden und sich daraufhin ebenso wie seine Kollegen bereit erklärt, seine Arbeitskraft nicht mehr zurückzuhalten, son-dern bis zum Saisonschluss für die N. F. weiter zu spielen. 33 Zwischen den Parteien ist wiederum unstreitig, dass im Anschluss an diese Besprechung die N. F. tatsächlich den Spielbetrieb bis zum Ende der Spielsaison 2001/2002 aufrecht erhalten und hierdurch weitere Einnahmen akquiriert haben. 34 b) Diesen Darlegungen des Klägers, aus denen sich eine Garantieerklärung des Beklagten ergibt, ist dieser nur unsubstantiiert entgegengetreten. Einer Beweiserhebung über den Verlauf der Besprechung am 14. März 2002 bedurfte es daher nicht. Von entscheidender Bedeutung ist insofern, dass der Beklagte selbst nicht bestritten hat, im Rahmen der zwischen ihm und den beteiligten Spielern in englischer Sprache geführten Unterredung die oben wörtlich in eng-lischer Sprache wiedergegebene Erklärung gegenüber den Eishockeyspielern abgegeben zu haben. 35 Der Beklagte hat insoweit lediglich angenommen, er habe damit den Spielern lediglich mitgeteilt, er werde ihnen alles zahlen, was er ihnen als Insolvenz-verwalter schulde; außerdem habe er aber in jedem Fall klar gemacht, dass er als Insolvenzverwalter der N. an dem Gespräch teilnehme. 36 Soweit sich der Beklagte dergestalt darauf hat zurückziehen wollen, den Spie-lern lediglich mitgeteilt zu haben, dass der Zeitraum, für den Insolvenzgeld ge-zahlt wird - vorliegend also der Zeitraum vom 01. Dezember 2001 bis zum 28. Februar 2002 - gesichert sei, handelt es sich um eine aus dem Gesetz ergebende Selbstverständlichkeit, die die Spieler - darunter den Kläger - nicht dazu bewegt haben kann, ihre Verweigerungshaltung zu beenden, zumal der Zeitraum, für den Insolvenzgeld hat beansprucht werden können, bei der in Frage stehenden Unterredung am 14. März 2002 längst abgelaufen war. Schließlich kam es zu jener Besprechung gerade anlässlich der Tatsache, dass die von den Spielern zum 10. März 2002 erwartete nächste Gehaltszahlung ausgeblieben war ! 37 Dies hat der Beklagte seinerzeit so auch richtig gesehen und mit seiner Zusicherung "I will pay you every penny that I owe you !" in englischer Sprache eben die Akzente gesetzt, von denen er annehmen konnte und musste, dass diese die Spieler dazu bewegen würden, in den Bus zu steigen und das Auswärtsspiel in Berlin zu bestreiten. 38 Diese vom Beklagten abgegebene Erklärung unterliegt als Willenserklärung der Auslegung durch das Gericht. Sie muss so ausgelegt werden, wie ein verstän-diger Adressat dieser Willenserklärung diese damals verstehen musste. Ausgehend vom sog. Empfängerhorizont musste ein der deutschen Sprache nur unvollkommen mächtiger Eishockeyspieler wie der Kläger, mit dem und dessen Kollegen der Beklagte nicht ohne Grund die Konversation in englischer Sprache pflegte, diese - ohne Wenn und Aber abgegebene - Erklärung so verstehen, dass der Beklagte persönlich zusichere, dass er dem Kläger im Falle der Weiterarbeit für die Schuldnerin das an regelmäßigen Bezügen zahlen würde, was die Schuldnerin, wäre diese nicht insolvent, ihm auch zahlen würde. 39 Hingegen ist die vom Beklagten abgegebene, wörtlich zitierte Erklärung nicht etwa einer dahingehenden Auslegung zugänglich, dass der Beklagte tatsächlich gegenüber den Eishockeyspielern als Adressaten deutlich gemacht hätte: "Ich werde euch jeden Penny zahlen, den ich - in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - euch (eventuell) noch schuldig bin !" 40 Abgesehen davon, dass der Beklagte der in Frage stehenden Erklärung eben keine, auf seine Eigenschaft als Insolvenzverwalter verweisende, Einschrän-kung hinzugefügt hat, so wusste er sicherlich auch ganz genau, warum er eine solche Einschränkung nicht gemacht hat: Denn anderenfalls hätte er den Bus für die anstehende Fahrt zum Auswärtsspiel in Berlin gleich wieder abbestellen oder allein nach Berlin fahren können ...! 41 c) Schließlich bestand auch ein Interesse des das Schuldnerunternehmen fortführenden Beklagten an einer derartigen, seine persönliche Haftung auslösenden Garantieerklärung. 42 Nur auf diese Weise hat der Beklagte nämlich eine Chance gesehen, den Abbruch des Spielbetriebs und damit den Entzug der DEL-Lizenz sowie den Zwangsabstieg des Eishockeyclubs nebst möglicherweise immensen Schadensersatzforderungen seitens der Sponsoren etc. zu verhindern. 43 d) Unschädlich ist, dass der Beklagte die in Frage stehende Garantieerklärung nur mündlich abgegeben hat. 44 Grundsätzlich bedürfen derartige Erklärungen nicht der Schriftform. Eine analoge Anwendung von § 766 S. 1 BGB (Schriftformerfordernis der Bürg-schaftserklärung) kommt schon wegen des aus § 350 HGB resultierenden Rechtsgedankens nicht in Betracht, da der Insolvenzverwalter im Rahmen der zeitweisen Unternehmensfortführung ähnlich einem Kaufmann handelt (vgl. Uhlenbruch, Kommentar zur InsO, 12. Aufl. 2003, § 56 Anm. 77). 45 II. 46 Hingegen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die sonsti-gen arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen (Familienflugkosten und Ausrüs-tungskosten). 47 1. Nach Auffassung der erkennenden Kammer hat sich die vom Beklagten am 14. März 2002 abgegebene Garantieerklärung nur auf das restliche Gehalt des Klägers bezogen. 48 Der Beklagte hat seine Erklärung während einer Mannschaftsbesprechung aus Anlass des Ausbleibens der regulären Gehaltszahlung am 10. März 2002 im Umkleideraum der F. Eishalle abgegeben. Der Kläger konnte dies als verständiger Arbeitnehmer nur so auffassen, dass der Beklagte dabei die für ihn einigermaßen überschaubaren Verpflichtungen der Schuldnerin hat persönlich übernehmen wollen. Dies waren aber lediglich die (normalen Grund-) Gehalts-zahlungen an die Spieler, nicht jedoch alle sonstigen Verpflichtungen aus den (inhaltlich höchst unterschiedlich ausgestalteten) Arbeitsverträgen. 49 Da die Mannschaftsbesprechung aus Anlass des Ausbleibens der regulären Gehaltszahlung am 10. März 2002 stattgefunden hat, musste der Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass geldwerte Nebenleistungen, die die Schuldnerin mit einigen, aber keineswegs allen Spielern vereinbart hatte, Gegenstand der Erörterung und etwaiger Zusagen sein sollten - unabhängig davon, ob solche Ansprüche seinerzeit überhaupt schon fällig gewesen sind. 50 Hinzu kommt, dass der Beklagte die in Frage stehende Erklärung nach seinen - vom Kläger nicht bestrittenen - Angaben auf die Frage eines der Spieler, was denn mit den weiteren „Gehältern“ sei, abgegeben hat. Ist aber in der Mannschaftsbesprechung nach „Gehältern“ bzw. „Löhnen“ gefragt worden und nicht zusätzlich nach sämtlichen vertraglichen Sonderleistungen, die die Schuldnerin allerdings auch nicht (und zudem auch nicht in einem übereinstim- 51 menden Umfang) mit allen Spielern vereinbart hatte - was im Rahmen einer solchen Besprechung auch als eher ungewöhnlich erschienen wäre -, so hat sich zwangsläufig auch die Antwort des Beklagten auf die vorgenannt eingegrenzte Fragestellung bezogen. 52 Der Kläger hat auch selbst nicht behaupten können, dass während der Besprechung am 14. März 2002 die Forderungen der einzelnen Spieler im Detail besprochen worden wären. 53 2. Der Kläger kann seine weitergehenden Ansprüche auch nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes stützen (§ 60 Abs. 1 InsO). 54 a) Anhand des Vorbringens des Klägers ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte seine Pflichten als Insolvenzverwalter schuldhaft verletzt hätte. 55 Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beklagte bereits bei der Besprechung vom 14. März 2002 die Spieler auf die Gefahr der Masse-unzulänglichkeit hätte hinweisen müssen. Der Kläger hat keine Umstände genannt, aus denen sich entnehmen ließe, aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte bereits zum damaligen Zeitpunkt gewusst hat oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass Ansprüche der Spieler, wie z.B. die auf Erstattung von Familienflugkosten und Ausrüstungskosten, aus der Masse nicht würden erfüllt werden können. 56 Im Gegenteil hat der Kläger sogar selbst geltend gemacht, der Beklagte habe die von ihm getätigte Zusage u.a. deshalb abgegeben, weil er davon ausgegan-gen sei, im Falle der Weiterführung des Spielbetriebs bis um Saisonende werde die Schuldnerin über Eintrittsgelder, Sponsorengelder und sonstige Werbeein-nahmen etc. so viel Geld einnehmen, dass die offenen Zahlungsansprüche der Spieler erfüllt werden könnten. 57 b) Darüber hinaus ist der vorliegende Schaden des Klägers - Nicht- realisierbarkeit seiner "Nebenforderungen" - auch nicht kausal verknüpft mit einem (pflichtwidrigen) Verhalten des Beklagten. 58 3. Die weiter in Streit stehenden Forderungen des Klägers auf Erstattung von Familienflugkosten und Ausrüstungskosten, die der Kläger mit 2.000,00 € bzw. mit 3.000,00 € selbst geschätzt hat, sind entweder einfache Insolvenz- oder Masseforderungen, so dass sich der Kläger insoweit am insolvenzrechtlichen Verteilungsverfahren beteiligen muss. 59 III. 60 1. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. 61 Nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Fälligkeitsregelung (vgl. Bl. 6 d.A.) 62 stehen dem Kläger Verzugszinsen seit dem 02. Mai 2002 zu. 63 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien im Umfange ihres 64 Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO anteilig 65 zu tragen. 66 3. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß den §§ 61 67 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO festgesetzt. 68 RECHTSMITTELBELEHRUNG 69 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien 70 B e r u f u n g 71 eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. 72 Die Berufung muss 73 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 74 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 75 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 76 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 77 gez. B a c h l e r