Beschluss
2 BV 85/03
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2003:1111.2BV85.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung der Arbeitnehmer ?C., ?×., ?H., ?E., ?E., ?×., ?D., ?G. und N. vom Bereich Trockensortiment in den Bereich Frische aufzuheben. 1 G r ü n d e : 2 A. 3 Die Beteiligten streiten darüber, ob die seitens des Arbeitgebers vorgenom-mene Umsetzung von neun Arbeitnehmern vom sog. Trockensortiment in das sog. Frischesortiment aufgehoben werden muss, weil es sich hierbei um eine Versetzung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehandelt hat, die der Zustim-mung des Betriebsrats bedurft hätte. 4 Die Antragsgegnerin (im Folgenden: der Arbeitgeber) ist ein Unternehmen des Groß- und Außenhandels, welches mit der Distribution von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern für den Haushalt befasst ist. 5 Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers in F. gewählte Betriebsrat (im Folgenden: der Betriebsrat). 6 Bei der Betriebsstätte in F. / Lagerhalle handelt es sich um eine solche von rund 30.000 qm Fläche mit Andockstationen für den Wareneingang und für den Warenausgang per Lkw. Die Lagerhalle ist aus kühltechnischen Gründen unterteilt in die Sortimente für Artikel mit Kühlung (sog. Frischesortiment) und solche ohne Kühlung (sog. Trockensortiment). Die Leitung über die Lagerhalle obliegt dem Lagerleiter U.. Außerdem sind sowohl in dem Bereich Trockensortiment als auch in dem Bereich Frischesortiment jeweils mehrere Schichten gebildet, nämlich für jeden Bereich zwei Schichten mit unterschiedlichen Schichtzeiten und unterschiedlichen Schichtleitern. Die von den Arbeitnehmern sowohl im Trockensortiment als auch im Frischesortiment zu leistenden Arbeiten sind die gleichen, es handelt sich um Lager- und Kommissionierarbeiten von eingelagerten Waren. 7 Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Sortimenten besteht darin, dass das Frischesortiment bei konstant gehaltenen Temperaturen von 6 - 7 Grad gekühlt gelagert wird und im Trockensortiment eine Kühlung bzw. Klimatisierung nicht vorhanden ist, so dass im Sommer die Temperatur bei etwa 25 Grad liegt und im Winter etwa 15 - 20 Grad beträgt. Für die im Kühlbereich tätigen Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber entsprechende Schutzkleidung (Thermojacke / Thermohose / Handschuhe) zur Verfügung. Kurzpausen absol-vieren die Beschäftigten im Frischesortiment bei den dort herrschenden (küh-len) Temperaturen, während im Bereich Trockensortiment die Arbeitnehmer ihre Kurzpausen bei normalen Temperaturen absolvieren. 8 Nachdem der Arbeitgeber 2003 die sog. Aktionsabwicklung von F. nach Hamm verlagert hatte, stellte er für F. einen etwa 50 %-igen Arbeitsrückgang in dem Bereich des sog. Trockensortiments fest. Um eine Weiterbeschäftigung der bis dahin im sog. Trockensortiment F. tätigen Arbeitnehmer zu ermöglichen, baute der Arbeitgeber 25 - 30 bislang in dem sog. Frischesortiment eingesetzte Leiharbeitnehmer ab und beabsichtigte, ca. 2. Arbeitnehmer vom Trockensortiment in das Frischesortiment umzusetzen. 9 Sämtliche betroffenen Arbeitnehmer sind in und für den Betrieb F. als Lagerarbeiter eingestellt. In den zwischen ihnen und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsverträgen heißt es insoweit: 10 Der Mitarbeiter tritt ab ........ im Betrieb F. 11 als Lagerarbeiter in die Dienste der Firma ein. 12 Hinsichtlich der Arbeitszeit heißt es in Ziff. 12 der Arbeitsverträge: 13 Der Mitarbeiter arbeitet während der betrieblichen Schichtzeiten. 14 Unter dem 14. Mai 2003 wandte sich der Arbeitgeber wie folgt an den Betriebsrat (vgl. Bl. 4 d. A.): 15 Betreff: Umsetzung von Mitarbeitern 16 Da auf freiwilliger Basis nur H. E. aus dem Trockensortiment in den Frischdienst wechseln würde, sehen wir uns gezwungen, für ca. 15 - 25 17 Mitarbeiter jeweils eine Änderungskündigung auszusprechen. 18 Betroffen sein werden alle Bereiche/Schichten im Trockensortiment. 19 Die ca. 20-25 Leasingkräfte im Frischdienst werden ab Kw 21 schrittweise abgemeldet. 20 Die Mitarbeiter, die momentan im Trockensortiment arbeiten, werden dann im Frischdienst arbeiten. 21 Hierauf antwortete der Betriebsrat mit Schreiben vom 16. Mai 2003 (vgl. Bl. 5 d. A.) wie folgt: 22 Umsetzung von Mitarbeitern (Ihr Schreiben vom 14.05.2003) 23 24 Sehr geehrter Herr E., 25 in Ihrem o.g. Schreiben haben Sie es versäumt, die Gründe für die geplanten Umsetzungen mitzuteilen. Auch müsste die Angabe der Anzahl der MA präzisiert werden, sowie zu konkretisieren wäre, welche MA betroffen sind. Wir bitten Sie, dies unverzüglich nachzuholen. 26 Ferner weist der Betriebsrat Sie hiermit nachdrücklichst darauf hin, daß die im o.g. Schreiben erwähnten Umsetzungen nach BetrVG § 92 Abs. 1 sowie BetrVG § 99 Abs. 1 mitbestimmungspflichtig sind. Daher fordern wir Sie auf, sich mit uns bis spätestens 22.05.2003 zu Verhandlungen über anzuwendende Auswahlkriterien in Verbindung zu setzen. 27 Hierauf teilte der Arbeitgeber - gleichfalls mit Schreiben vom 16.05.2003 - dem Betriebsrat mit, dass es sich bei den in Frage stehenden Maßnahmen um Umsetzungen handele, die unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers fielen. 28 Mit dem vorliegenden Antrag verlangt der Betriebsrat vom Arbeitgeber, dass dieser die Versetzung von insgesamt neun Arbeitnehmern vom Trockensortiment in das Frischesortiment aufheben solle. Zur Begründung trägt er vor, die in Streit stehende Umsetzung sei als Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG zu qualifizieren, da sich die Arbeitsbedingungen im Trocken-sortiment von denen im Frischesortiment grundsätzlich unterschieden. Die Arbeitsabläufe seien zwar teilweise ähnlich, nicht ähnlich seien jedoch die Arbeitsbedingungen, unter denen die Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten zu erledigen hätten. So existiere im Bereich Frischesortiment lediglich eine feste Früh- und eine feste Mittagsschicht ohne Wechsel, während im Bereich des Trockensortiments eine Wechselschicht vorgesehen sei bzw. umgesetzt werde. Außerdem herrschten im Frischesortiment konstant Temperaturen von etwa 6 - 7 Grad sowohl im Winter als auch im Sommer, während im Trockensortiment Normaltemperaturen herrschten. 29 Auch seien die Vorgesetzten der betroffenen Mitarbeiter unterschiedlich; diese hätten nach der vom Arbeitgeber betriebsverfassungswidrig vollzogenen Ver-setzung mit neuen Schichtleitern und neuen Gruppen zu tun, denn die Arbeit-nehmer aus dem Trockensortiment seien auf die verschiedenen Gruppen in dem Frischesortiment verteilt und hier anderen neuen Schichtleitern zugeteilt worden. Außerdem seien bis auf wenige Ausnahmen die Arbeitnehmer, die bis-her im Trockensortiment tätig gewesen seien, nunmehr im Frischesortiment in der Spätschicht eingesetzt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass durch die in Streit stehende Maßnahme auch die Belastung einzelner Arbeitnehmer uner-träglich geworden sei. Dies gelte etwa für den Arbeitnehmer N. ×., der, wie aufgrund ärztlichen Attestes feststehe, nicht in der Kälte arbeiten solle (vgl. Bl. 7 d. A.). 30 Außerdem habe auch der Arbeitnehmer D. darum gebeten, ihn nicht in das Frischesortiment zu versetzen, da er als alleinerziehender Vater ansonsten erhebliche Schwierigkeiten habe, sein Kind zu versorgen. Herr D. habe es in der Vergangenheit wegen der Wechselschicht in dem Trockensortiment organi-sieren können, dass in den Wochen, in denen er Spätschicht gehabt habe, sein Kind anderweitig betreut worden sei. Nunmehr sei er nur noch ausschließlich in der Spätschicht eingesetzt und wisse nicht mehr, wie er sein Kind versorgen solle. Auch dieser Umstand sei dem Arbeitgeber mitgeteilt worden, ohne dass dies allerdings in irgendeiner Form Berücksichtigung gefunden habe. 31 Der Betriebsrat beantragt, 32 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Versetzung der im Folgenden genannten Mitarbeiter vom Trockensortiment in die Abteilung Frische aufzuheben: 33 C. 34 ×. 35 H. 36 E. 37 E. 38 ×. 39 D. 40 G. 41 N. 42 Der Arbeitgeber beantragt, 43 den Antrag zurückzuweisen. 44 Zur Begründung trägt der Arbeitgeber vor, entgegen der Annahme des Betriebsrats handele es sich bei den in Streit stehenden Umsetzungen nicht um Versetzungen i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG. Vielmehr habe sich der Tätigkeits-bereich der betroffenen Arbeitnehmer nicht geändert. Diese seien sämtlich wei-terhin entsprechend der arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarung in dem Betrieb in F. tätig. Der Inhalt ihrer Arbeitsaufgabe habe sich ebenfalls nicht geändert. Sie seien nämlich weiterhin als Lagerarbeiter und Kommissionierer tätig. Sie arbeiteten auch weiterhin unter demselben Lagerleiter. Auch am Gesamtbild der von ihnen zu leistenden Arbeit habe sich mit der Umsetzung vom Trockensortiment in das Frischesortiment hinsichtlich der geschuldeten Arbeitsleistung nichts geändert. Die Lage ihrer Arbeitszeit richte sich ebenfalls weiterhin nach den betrieblichen Schichtzeiten entsprechend der arbeitsvertrag-lich getroffenen Abrede. Die Arbeiten im sog. Frischesortiment seien auch nicht mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Ar-beit zu leisten sei. Es handele sich lediglich um eine wenige Meter betragende räumliche Veränderung innerhalb des Betriebes und innerhalb derselben Lager-halle, so dass dies für sich genommen noch keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches darstelle. Die Änderung der Arbeitszeit stelle ebenfalls keine Änderung der Arbeitsumstände i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG dar, denn der Arbeitsbereich habe insbesondere keine zeitliche Komponente. 45 Der Umstand, dass im Frischesortiment eine Klimatisierung (Kühlung) gegeben sei und im Trockensortiment nicht, stelle ebenfalls keine erhebliche Änderung der Umstände dar, unter denen die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit zu leisten sei. Den Arbeitnehmern werde schließlich entsprechende Thermoklei-dung zur Verfügung gestellt. Schließlich ändere sich die Art der Tätigkeit nicht, weil in einem Bereich mit Handschuhen, im anderen ohne dieselben kommis-sioniert werde, wobei es den Mitarbeitern unbenommen sei, ebenfalls Hand-schuhe anzuziehen. Ihre Tätigkeit sei Kommissionieren und bleibe es auch. Das Tragen von Handschuhen oder Thermokleidung verändere die Tätigkeit nicht so grundlegend, dass sich das Gesamtbild des Aufgabenbereichs wesentlich wandele. Weder die Arbeitsaufgabe noch die Tätigkeit werde eine andere. 46 Soweit der Betriebsrat darauf abstelle, ob betroffene Arbeitnehmer mit der Zuweisung der Tätigkeit im Frischesortiment einverstanden seien oder nicht, gehe dieser Vortrag ebenso ins Leere wie die Vorlage von ärztlichen Stellungnahmen zur Gesundheit einzelner Arbeitnehmer. Es sei nämlich nicht von Belang, ob dies für den Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig sei oder ob ihm dies gefalle. 47 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. 48 B. 49 Der zulässige Antrag ist begründet. 50 I. 51 1. Das geltend gemachte Begehren wird von dem antragstellenden Betriebsrat zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verfolgt. 52 Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 2 a Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG, da die Beteiligten darüber streiten, ob es sich bei der Umsetzung der im Antrag genannten Arbeit-nehmer um Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG handelt. 53 2. Das - im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren stets erforderliche und von Amts wegen zu prüfende (vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 80 Rz. 20 - 22; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG. 4. Auflage 2002, § 81 Rz. 23 - 32; Rewolle/Bader, ArbGG, § 81 Erl. 1; ArbGV-Koch 2000, § 81 Rz. 24 - 28) - Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ergibt sich daraus, dass die Beteiligten darüber streiten, ob es sich bei der Umsetzung der im Antrag ge-nannten Arbeitnehmer um Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG gehandelt hat mit der Folge, dass diese mangels Zustimmung des Betriebsrats aufzuheben wären. 54 II. 55 Der Antrag ist begründet. 56 Nach den Feststellungen der erkennenden Kammer hat es sich bei der Umsetzung der im Antrag genannten Arbeitnehmer um Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG gehandelt, so dass der Arbeitgeber den Betriebsrat anlässlich der in Frage stehenden personellen Einzelmaßnahmen nicht lediglich hätte unterrichten, sondern außerdem die vorherige Zustimmung des Betriebs-rats zu den Versetzungen gem. § 99 BetrVG hätte einholen müssen. 57 Da der Arbeitgeber die in Streit stehenden personellen Einzelmaßnahmen jeweils ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt hat, ist das Verlangen des Betriebsrats, die vom Arbeitgeber getroffenen personellen Einzelmaßnah-men - Versetzung der im Antrag genannten Arbeitnehmer - aufzuheben, gemäß § 101 Satz 1 BetrVG berechtigt. 58 1. Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbun-den ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeits-bereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (vgl. BAG vom 2.. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4; BAG vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 beide zu § 95 BetrVG 1972, zu B I der Gründe; BAG vom 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 3 a der Gründe). 59 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und das Gesamtbild der Tätigkeit sich ändert (vgl. BAG vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25; BAG vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97 = AP Nr. 33, beide zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 1994, 718, zu B I a der Gründe). Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheidet, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann (vgl. BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung = NZA 1997, 1358 = EzA BetrVG 1972 60 § 99 Versetzung Nr. 2, zu B I 2 der Gründe). 61 Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in § 81 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeits-ablauf des Betriebes umschrieben. Welche Arbeitsbereiche in einem Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus der jeweils geltenden Organisation des Betriebs (vgl. BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - a.a.O.). Arbeitsbereich ist da-nach der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umge-bung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (vgl. Schaub-Koch, Arbeitsrechts-Handbuch 2.. Aufl., § 241 Rz. 21, m.w.N.). Allerdings stellt nicht jede diesbezügliche Änderung eine dem Zustimmungsverweigerungsrecht des § 99 BetrVG unterliegende Maßnahme dar; die Veränderung muss vielmehr so erheblich sein, dass ein vom bisherigen zu unterscheidender Arbeitsbereich vorliegt. 62 Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist etwa anzunehmen, wenn der Arbeitsort sich ändert, der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugewiesen wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Letzteres gilt dann, wenn die Arbeitsumstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, dass bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG vom 02. November 1993 - 1 ABR 36/93 - AP Nr. 32 = NZA 1994, 627, zu B II 1 der Gründe; BAG vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - a.a.O., zu B 1 a der Gründe; BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - a.a.O. zu B I 2 der Gründe; BAG vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP Nr. 36, beide zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 2000, 1357, zu II 2 a der Gründe). Neben dem räumlichen Bezug und der Arbeitsaufgabe wird der Arbeitsbereich unter Umständen durch weitere Elemente gekennzeichnet, die sich insbesondere aus der mit der Aufgabe verbundenen Verantwortung, besonderen Belastungsfaktoren, der Einbindung in eine be-stimmte betriebliche Einheit oder Gruppe und der Notwendigkeit der Zusam-menarbeit mit anderen Personen ergeben können (vgl. BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - a.a.O. zu B I 3 a der Gründe; BAG vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - a.a.O. zu II 2 a der Gründe; Schaub-Koch, a.a.O., § 241 Rz. 21). 63 2. Nach diesen Grundsätzen liegt im Wechsel vom sog. Trockensortiment in das sog. Frischesortiment des Arbeitgebers die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. 64 Zwar ist in der hiermit verbundenen räumlichen Verlagerung des Arbeitsplatzes allein nicht schon die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zu sehen. Innerbetriebliche Umsetzungen, also die Weisung, auf einem anderen Arbeitsplatz zu arbeiten, im Sinne der konkreten Stelle, an der die Arbeit zu leisten ist, haben in der Regel eine räumliche Veränderung zum Gegenstand; eine geringfügige räumliche Verlegung des bisherigen Arbeitsplatzes um wenige Meter, wie dies vorliegend in Streit steht, ist jedoch noch keine Versetzung (vgl. BAG vom 2.. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 1984, 233 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 8). 65 Auch die Art der Arbeitsaufgabe - Lagerarbeiten und Kommissionierarbeiten - bleibt im wesentlichen gleich. Dennoch verändert sich das Gesamtbild der Tätigkeit, denn der Wechsel findet zwischen eigenständigen betrieblichen Einheiten statt. Das Trockensortiment und das Frischesortiment sind auf Dauer angelegte organisatorische Gliederungen. Ihre Eigenständigkeit kommt darin zum Ausdruck, dass für jeden Bereich zwei Schichten mit unterschiedlichen Zeiten und unterschiedlichen Schichtleitern bestehen. Wird ein Arbeitnehmer aus dem Trockensortiment in das Frischesortiment umgesetzt, so muss er mit einer anderen Schichtleitung - also anderen Vorgesetzten - sowie mit anderen Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiten. Er wird in eine andere betrieb-liche Einheit eingegliedert, seine organisatorische Stellung ändert sich. 66 Die Umstände der Arbeitsleistung ändern sich außerdem dadurch, dass der von der Umsetzung betroffene Arbeitnehmer nunmehr besonderen Belastungsfak-toren unterliegt und sich auf diese einzustellen hat. Während im Trockensorti-ment Normaltemperaturen von im Winter 15 - 20 Grad Celsius und im Som-mer etwa 25 Grad herrschen, beträgt im Frischesortiment die Temperatur das ganze Jahr über konstant etwa 6 - 7 Grad Celsius. Dies bedingt nicht nur, dass die dort beschäftigten Arbeitnehmer entsprechende, vom Arbeitgeber zur Verfü-gung gestellte, Schutzkleidung anziehen, wie Thermojacke, Thermohose und Handschuhe, sondern führt auch dazu, dass die im Frischesortiment eingesetz-ten Beschäftigten in stärkerem Maße Erkrankungen der Atemwege ausgesetzt sind als dies bei den Arbeitnehmern im Trockensortiment der Fall ist. 67 Das Gesamtbild der Tätigkeit eines Lagerarbeiters und Kommissionierers, der im Frischesortiment eingesetzt ist, wird somit ganz wesentlich von den dort herrschenden besonderen Arbeitsbedingungen bestimmt. Bei der Umsetzung vom Trockensortiment in das Frischesortiment tritt daher eine wesentliche Änderung des Gesamtbilds der Tätigkeit des Lagerarbeiters und Kommissionie-rers ein, die als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzusehen ist. 68 Die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unter den besonderen klimatischen Bedingungen im Frischesortiment stellt eine so erhebliche Veränderung des Arbeitsbereichs dar, dass ein vom bisherigen zu unterscheidender Arbeits-bereich vorliegt. Die neue Tätigkeit, die vorliegend auch unstreitig die Dauer von einem Monat überschreitet, muss vom Standpunkt eines mit den betrieb-lichen Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachters als eine andere angese-hen werden, und zwar sowohl aufgrund der mit ihr verbundenen besonderen Belastungsfaktoren als auch der hiermit verbundenen Einbindung in eine bestimmte betriebliche Einheit oder Gruppe. 69 3. Sind nach allem die in Frage stehenden Umsetzungen der im Antrag genannten Arbeitnehmer als Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG anzusehen, bedurften diese der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats, die unstreitig seitens des Arbeitgebers nicht eingeholt worden ist. 70 Dementsprechend war dem Arbeitgeber antragsgemäß aufzugeben, die in Streit stehenden personellen Einzelmaßnahmen aufzuheben. 71 III. 72 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG). 73 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G 74 Gegen diesen Beschluss kann von der Antragsgegnerin (= Arbeitgeber) 75 B e s c h w e r d e 76 eingelegt werden. 77 Für den Antragsteller (= Betriebsrat) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 78 Die Beschwerde muss 79 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständi-ger Form abgefassten Beschlusses 80 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 81 Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 82 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 83 gez. B a c h l e r