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Beschluss

2 BV 2/03

ARBG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Neuwahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist unwirksam, wenn nach den Rechtsgrundsätzen der Verhältniswahl ein anderes Betriebsratsmitglied kraft Nachrückens automatisch freizustellend geworden ist. • Ein zuvor gefasster Beschluss zur Aussetzung einer Freistellung kann nicht mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden, wenn die Abberufung eines in Verhältniswahl freigestellten Mitglieds nur mit qualifizierter Mehrheit und geheimer Wahl möglich ist (§ 38 BetrVG). • Einzelne Betriebsratsmitglieder können den Betriebsrat nicht zwangsläufig zu einer bestimmten Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten; hierfür bestehen nur die in § 29 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 BetrVG geregelten Wege. • Bereits vollzogene Beschlüsse mit Außenwirkung sind im Beschlussverfahren nicht insoweit zu überprüfen, dass dadurch nur ein rechtliches Gutachten ohne praktische Konsequenz entsteht.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Neuwahl freizustellender Betriebsratsmitglieder bei Verhältniswahl • Eine Neuwahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist unwirksam, wenn nach den Rechtsgrundsätzen der Verhältniswahl ein anderes Betriebsratsmitglied kraft Nachrückens automatisch freizustellend geworden ist. • Ein zuvor gefasster Beschluss zur Aussetzung einer Freistellung kann nicht mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden, wenn die Abberufung eines in Verhältniswahl freigestellten Mitglieds nur mit qualifizierter Mehrheit und geheimer Wahl möglich ist (§ 38 BetrVG). • Einzelne Betriebsratsmitglieder können den Betriebsrat nicht zwangsläufig zu einer bestimmten Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten; hierfür bestehen nur die in § 29 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 BetrVG geregelten Wege. • Bereits vollzogene Beschlüsse mit Außenwirkung sind im Beschlussverfahren nicht insoweit zu überprüfen, dass dadurch nur ein rechtliches Gutachten ohne praktische Konsequenz entsteht. Mehrere Betriebsratsmitglieder des Betriebsrats eines kommunalen Unternehmens bestritten die Wirksamkeit mehrerer Betriebsratsbeschlüsse. Streitpunkt war insbesondere die Freistellung von zwei Betriebsratsmitgliedern nach § 38 BetrVG. Nach einer Verhältniswahl am 05.06.2002 waren zwei Listen konkurrierend; ein Mitglied (A.) wurde freigestellt. A. schied am 01.10.2002 aus dem Betrieb aus. Der Betriebsrat fasste zwischendurch am 19.06.2002 einen Beschluss zur Aussetzung der Freistellung A., den die Antragsteller für unwirksam hielten. Am 09.10.2002 beschloss der Betriebsrat die Neuwahl der zweiten Freistellung; die Antragsteller rügen, dass aufgrund des Nachrückens eines anderen Mitglieds (Antragsteller 1) eine Nachwahl unzulässig gewesen sei und zudem Verfahrensmängel (fehlende Ladung eines Ersatzmitglieds) vorgelegen hätten. Weiter beanstanden die Antragsteller einen Beschluss vom 06.11.2002 zur Zustimmung zur Arbeitszeitverlegung, fordern Tätigwerden des Betriebsrats zur Urlaubsabwicklung und wenden sich gegen eine Betriebsvereinbarung über Sitzungsrhythmus und Dienstbefreiung. • Zulässigkeit: Die Anträge der Betriebsratsmitglieder sind im Beschlussverfahren verfolgbar; es besteht Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten Feststellungen. • Zur Freistellung (Antrag 1): Nach § 38 BetrVG in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältniswahl war die ursprünglich über Verhältniswahl getroffene Freistellung wirksam; eine zwischenzeitliche ‚Aussetzung‘ dieses Beschlusses durch einfache Mehrheit war rechtswidrig. Die Abberufung eines in Verhältniswahl freigestellten Mitglieds erfordert eine qualifizierte Mehrheit und geheime Wahl; dies wurde am 19.06.2002 nicht erfüllt, daher war der Aussetzungsbeschluss unwirksam. • Folge: Mit dem Ausscheiden des freigestellten Mitglieds A. rückte nach den Vorgaben des BAG das nächste auf der Vorschlagsliste stehende Mitglied (Antragsteller 1) kraft Nachrückens automatisch in die Freistellung ein; daher war die am 09.10.2002 vorgenommene Neuwahl der zweiten Freistellung unzulässig. • Zur Zustimmungsentscheidung 06.11.2002 (Antrag 2): Dieser Beschluss entfaltet Außenwirkung, ist durchgeführt worden und kann im vorliegenden Beschlussverfahren nicht allein wegen formaler Ladungsmängel überprüft werden, weil eine solche Prüfung nur ein reines Rechtsgutachten ohne praktische Folgen ergeben würde. • Zur Urlaubsabwicklung (Antrag 3): Es fehlt an einer betriebsverfassungsrechtlichen Norm, die einzelne Betriebsratsmitglieder zwingt, das Gremium zu einer bestimmten Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber zu veranlassen; die zuständigen Regelungen sind § 29 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 BetrVG. • Zur Betriebsvereinbarung über Sitzungen (Antrag 4): Einmal abschlossene und vom Betriebsrat unterzeichnete Betriebsvereinbarungen können im Beschlussverfahren nicht dadurch ‚rückgängig‘ gemacht werden; ggf. bleibt der Weg, die Vereinbarung nach § 29 Abs. 3 BetrVG zur Änderung oder Kündigung vorzuschlagen oder die Vereinbarung in einem gesonderten Verfahren auf Unwirksamkeit prüfen zu lassen. Der Antrag ist insgesamt nur teilweise erfolgreich. Festgestellt wird die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 09.10.2002 über die Neuwahl der zweiten Freistellung; zugleich wurde festgestellt, dass die Betriebsratsmitglieder N. und Sk. derzeit gemäß § 38 BetrVG freigestellt sind, weil nach den Regeln der Verhältniswahl Nachrücken bzw. die Unwirksamkeit der zwischenzeitlichen Aussetzung der Freistellung zu dieser Rechtslage geführt haben. Die weiteren Anträge (Anfechtung der Beschlussfassung vom 06.11.2002, Verpflichtung des Betriebsrats zur bestimmten Tätigkeit in Urlaubsangelegenheiten, Aufhebung der Betriebsvereinbarung über Sitzungsrhythmus und Dienstbefreiung) sind unbegründet und werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.