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Urteil

2 Ca 4296/93

ARBG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist in einem Vergleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für die Freistellungszeit des Betriebsratsvorsitzenden vereinbart, dass in dieser Zeit die Sprechstunden durch den Vorsitzenden abzuhalten sind, ist der Betriebsrat an diese Regelung gebunden. • Kann der Betriebsratsvorsitzende die Sprechstunde persönlich wahrnehmen und ist er nicht verhindert, durfte der Betriebsrat ohne triftigen Grund ein anderes Mitglied nicht mit der Durchführung beauftragen. • Ein Betriebsratsbeschluss allein genügt nicht stets zur Rechtfertigung einer Arbeitsbefreiung; die Arbeitsbefreiung ist nur gerechtfertigt, wenn nach vernünftiger Abwägung der Umstände deren Erforderlichkeit erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Betriebsrats­sprechstunden: Bindung an Vergleich und Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung • Ist in einem Vergleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für die Freistellungszeit des Betriebsratsvorsitzenden vereinbart, dass in dieser Zeit die Sprechstunden durch den Vorsitzenden abzuhalten sind, ist der Betriebsrat an diese Regelung gebunden. • Kann der Betriebsratsvorsitzende die Sprechstunde persönlich wahrnehmen und ist er nicht verhindert, durfte der Betriebsrat ohne triftigen Grund ein anderes Mitglied nicht mit der Durchführung beauftragen. • Ein Betriebsratsbeschluss allein genügt nicht stets zur Rechtfertigung einer Arbeitsbefreiung; die Arbeitsbefreiung ist nur gerechtfertigt, wenn nach vernünftiger Abwägung der Umstände deren Erforderlichkeit erkennbar ist. Der Kläger, Mitglied des Betriebsrats eines Betriebs mit regelmäßig unter 300 Arbeitnehmern, führte an zwei Montagen jeweils zwei Stunden die Sprechstunde des Betriebsrats durch. Vorangegangen war ein gerichtlicher Vergleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, nach dem der Betriebsratsvorsitzende an drei Arbeitstagen wöchentlich freigestellt wird und in dieser Zeit Routinetermine sowie die Sprechstunden des Betriebsratsvorsitzenden abzuhalten seien. Der Betriebsrat hatte später beschlossen, Sprechstunden auch durch andere Mitglieder durchführen zu lassen. Der Kläger verlangte Zahlung von 76,60 DM brutto für die vier geleisteten Stunden, die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf den Vergleich und die Untergrabenheit der Vereinbarung. • Rechtsgrundlagen: § 39 Abs.1, § 37 Abs.2 BetrVG. Nach § 39 Abs.1 BetrVG kann der Betriebsrat Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten; nach § 37 Abs.2 BetrVG sind damit beauftragte Mitglieder zur Durchführung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit zu befreien, sofern sie nicht ohnehin freigestellt sind. • Bindungswirkung des Vergleichs: Durch den gerichtlichen Vergleich vom 29.01.1992 haben sich die Parteien dahin gebunden, dass in den gewährten Freistellungszeiten die Sprechstunden vom Betriebsratsvorsitzenden abzuhalten sind. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Vergleichstext in Verbindung mit dem vorgetragenen Verfahrensinhalt, wonach der Betriebsrat die Freistellung mit der Begründung begehrt hatte, der Vorsitzende müsse die Sprechstunden regelmäßig abhalten. • Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Betriebsrats: War vereinbart, dass der Vorsitzende die Sprechstunden wahrnimmt, konnte der Betriebsrat nicht frei entscheiden, ein anderes Mitglied einzusetzen, solange der Vorsitzende an den betreffenden Tagen nicht verhindert war. • Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung: Selbst wenn der Betriebsrat ein anderes Mitglied beauftragt, reicht ein interner Beschluss allein nicht aus; die Arbeitsbefreiung muss nach objektiver, nachvollziehbarer Abwägung der Umstände erforderlich erscheinen. Vorliegend hätte ein vernünftiger Dritter wegen der Bindung aus dem Vergleich und der fehlenden Verhinderung des Vorsitzenden die Arbeitsversäumnis des Klägers nicht als geboten angesehen. • Folgerung: Da der Vorsitzende die Sprechstunde selbst wahrnehmen konnte und die Vereinbarung ihn als zuständig festlegte, bestand kein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 76,60 DM brutto für die vier Stunden. Die Kammer stellt fest, dass der Betriebsrat durch den gerichtlichen Vergleich verpflichtet war, die Sprechstunden in der Freistellungszeit vom Betriebsratsvorsitzenden durchführen zu lassen, sodass die Beauftragung des Klägers nicht wirksam war, weil der Vorsitzende an den betreffenden Tagen nicht verhindert war. Darüber hinaus hätte eine Arbeitsbefreiung nur bestanden, wenn nach sorgfältiger Abwägung die Durchführung durch den Kläger erforderlich gewesen wäre; dies war hier nicht der Fall. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.