Urteil
6 Ca 30/24
ArbG Erfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERF:2024:0322.6CA30.24.00
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Leitsätze
1. Die fehlende ausdrückliche Entscheidung eines Personalrats in einer Stellungnahme zur Kündigung einer Lehrkraft in der Probezeit aufgrund eines festgestellten Mangels in Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung steht der Wirksamkeit einer Kündigung nicht entgegen.(Rn.23)
2. Nach § 69 Abs 2 S 9 Thüringer Personalvertretungsgesetz (juris: PersVG TH) gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe von Gründen verweigert.(Rn.24)
Ein Offenlassen der Entscheidung - wie hier - kann nicht als Verweigerung gewertet werden. Eine weitere Veranlassung durch den Arbeitgeber iSv. § 78 Abs 1 S 2 PersVG TH ist nicht notwendig.(Rn.25)
3. Für den Umfang der Anhörung des Personalrats gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung im Rahmen von § 102 BetrVG entwickelt hat. Danach sind dem Personalrat die Person des Arbeitnehmers, die Art der Kündigung, der Kündigungstermin sowie die Kündigungsgründe mitzuteilen.(Rn.26)
Bei Kündigungen, die auf personellen Werturteilen beruhen, reicht allein die Mitteilung des Werturteils für die ordnungsgemäße Anhörung aus. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens ein Werturteil zu substantiieren oder zu begründen.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.324, 85 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlende ausdrückliche Entscheidung eines Personalrats in einer Stellungnahme zur Kündigung einer Lehrkraft in der Probezeit aufgrund eines festgestellten Mangels in Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung steht der Wirksamkeit einer Kündigung nicht entgegen.(Rn.23) 2. Nach § 69 Abs 2 S 9 Thüringer Personalvertretungsgesetz (juris: PersVG TH) gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe von Gründen verweigert.(Rn.24) Ein Offenlassen der Entscheidung - wie hier - kann nicht als Verweigerung gewertet werden. Eine weitere Veranlassung durch den Arbeitgeber iSv. § 78 Abs 1 S 2 PersVG TH ist nicht notwendig.(Rn.25) 3. Für den Umfang der Anhörung des Personalrats gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung im Rahmen von § 102 BetrVG entwickelt hat. Danach sind dem Personalrat die Person des Arbeitnehmers, die Art der Kündigung, der Kündigungstermin sowie die Kündigungsgründe mitzuteilen.(Rn.26) Bei Kündigungen, die auf personellen Werturteilen beruhen, reicht allein die Mitteilung des Werturteils für die ordnungsgemäße Anhörung aus. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens ein Werturteil zu substantiieren oder zu begründen.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 11.324, 85 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Kündigung der Klägerin während der Probezeit vom 21.07.2023 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtswirksam zum 31.08.2023 aufgelöst. Mangels Erfüllung der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht zu prüfen. Das Arbeitsverhältnis begann vorliegend am 01.02.2023. Die Kündigung ging der Klägerin unstreitig am 25.07.2023 und somit vor Ablauf der Wartefrist zu. Die fehlende ausdrückliche Entscheidung des Personalrats in der Stellungnahme vom 06.07.2023 steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Nach § 69 Abs. 2 Satz 9 Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe von Gründen verweigert. Ein Offenlassen der Entscheidung - wie hier - kann nicht als Verweigerung gewertet werden. Somit war auch keine weitere Veranlassung durch den Beklagten i. S. v. § 78 Abs. 1 Satz 2 ThürPersVG notwendig. Der Personalrat ist nach Auffassung der Kammer auch ordnungsgemäß unterrichtet worden. Für den Umfang der Anhörung gelten hierbei die Grundsätze, die die Rechtsprechung im Rahmen von § 102 BetrVG entwickelt hat (Thüringer LAG 08.03.2022 - 5 Sa 62/22 Rn 35). Danach sind dem Personalrat die Person des Arbeitnehmers, die Art der Kündigung, der Kündigungstermin sowie die Kündigungsgründe mitzuteilen. Der Beklagte hat die Kündigung auf ein subjektives Werturteil gestützt. Sie gründet sich auf die Einschätzung, dass die Klägerin die Probezeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich absolvieren und den allgemeinen Anforderungen einer Tätigkeit als Lehrerin nicht gerecht werden wird. Dieses personenbezogene Werturteil wurde im Rahmen der Anhörung unstreitig mitgeteilt. Dies ist völlig ausreichend. Bei Kündigungen, die auf personellen Werturteilen beruhen, reicht allein die Mitteilung des Werturteils für die ordnungsgemäße Anhörung aus. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens ein Werturteil zu substantiieren oder zu begründen (vgl. BAG 12.09.2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 22 zu § 102 BetrVG). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung begründet die nicht vollständige Aufzählung aller Sachverhalte, hier insbesondere die weitere Erprobung der Klägerin in der Schule ab 16.06.2023 und die dort vorgenommene Einschätzung der Schulleiterin .. aufgrund der Hospitation am 16. und 19.06.2023 sowie die Vorbeschäftigung bei einer Schule in freier Trägerschaft, keine fehlerhafte Anhörung des Personalrates. Die fehlende Information an den Personalrat führt auch nicht zu einer Verzerrung der subjektiven Einschätzung und stellt keine Fehlinformation dar. Die vom Beklagten vorgetragene Einschätzung aufgrund der Hospitationen nach der Versetzung der Klägerin an die Schule stützt durchaus das Ergebnis der Probezeitbeurteilung und steht dem keineswegs entgegen. Die Einschätzungen sind nicht wesentlich besser als die Einschätzung in Kerspleben. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten zu den Beurteilungen der Tätigkeit an der Schule in E. auch nicht substantiiert bestritten. Sie hat insoweit nur pauschal vorgetragen, die Leistungen seien von Frau … als positiv eingeschätzt worden. Die Einschätzung der pädagogischen Eignung der Klägerin der Tätigkeit bei einer Schule in freier Trägerschaft im Vorfeld des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten durch das Schulamt Nordthüringen musste dem Personalrat nicht mitgeteilt werden. Sie ist bereits ohne Belang, da die Tätigkeit zeitlich und situativ einen anderen Vorgang darstellt. Nach Auffassung der Kammer wiegt vielmehr die eingeschätzte Kritik der Schulleiterin … während der Probezeit umso schwerer, da die Klägerin gerade nicht erst seit fünf Monaten als Quereinsteigerin vor einer Klasse stand, sondern bereits vier Jahre zuvor Berufserfahrung sammeln konnte. Die bestrittene Aussage der Schulleiterin, die Klägerin weiterbeschäftigen zu wollen, wirkt sich nicht aus, da letztlich über die Weiterbeschäftigung die personalführende Stelle, hier das Schulamt …, entscheidet. Dies erfolgte am 03.07.2023. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit Schreiben vom 06.07.2023 ordnungsgemäß nach § 18 Abs. 1 Thüringer Gleichstellungsgesetz unterrichtet und beteiligt worden. Hinsichtlich des Umfangs der Anhörung wird inhaltlich auf die Ausführungen zur Anhörung des Personalrates Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Probezeitkündigung auch nicht willkürlich. Die Nichteignung war vorliegend tragender Grund. Ein solcher ist gerade nicht willkürlich. Er gründet sich auf eine Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten, die mehrfach bei der Klägerin im Unterricht hospitierte. Da die Klägerin mit dem Antrag zu 1) unterlag, war über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird mit drei Bruttomonatsgehältern berücksichtigt. Die Kammer hat sich dabei an der aktuellen Entgelttabelle zum TV-L der Entgeltgruppe E12 Stufe 1 orientiert. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung. Die am 09.09.1991 geborene Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 11.11.2024 (Bl. 47 ff. der Akte) ab dem 01.02.2024 als Vollzeitbeschäftigte Lehrkraft unbefristet beim Beklagten in den … Schuldienst eingestellt. Die Klägerin verfügt auch über einen ausländischen Abschluss „Bachelor in der Philologie und Sprachenlehre (Englisch)“ und den Abschluss „Master of Arts“ im Studiengang Anglistik. Mit Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 08.02.2024 wurden diese Abschlüsse der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen und für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Italienisch gleichgestellt. In § 2 des Arbeitsvertrages wurde festgelegt, dass für das Arbeitsverhältnis u. a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt. Die Probezeit beträgt gemäß § 3 des Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 4 TV-L 6 Monate. Die Klägerin war zunächst an der Gemeinschaftsschule …. - eingesetzt. Die dortige kommissarisch amtierende stellvertretende Schulleiterin und gleichzeitig auch Gemeinschaftsschulrektorin an der Schule in E., .., gelangte nach entsprechender Unterrichtshospitation am 23.05.2023 zu der Auffassung, dass die Klägerin die Probezeit nicht bestanden hat. Zur Begründung führte sie in einer Einschätzung, u. a. aus, dass die Präsenz als Lehrkraft nicht gegeben sei, die Klägerin eine schlechte Interaktion mit den Schülern und ein sehr unsicheres Auftreten in allen Klassenstufen habe. Es gebe gute Unterrichtsvorbereitungen, aber die Durchführung des Unterrichts sei unstrukturiert. Es gebe keine Konsequenzen bei Unterrichtstörungen bzw. Fehlverhalten von Schülern, auch bei massiven Unterrichtsstörungen werde der Unterricht fortgesetzt. Bei der Klägerin sei zudem kaum Durchsetzungsvermögen vorhanden und es gebe kaum Zuwendung zum Schüler. Ergebnissicherungen mit den Schülern seien zum Teil fehlerhaft. Die Klägerin verfüge über eine schlechte Eigenreflektion, Fehler würden stets bei der Klasse liegen. Unter dem 26.05.2023 verfasste die Klägerin auf Anraten der zuständigen Schulartreferentin, Frau … eine als „Widerspruch gegen die Beendigung der Probezeit“ bezeichnete Gegendarstellung, in der sie auch um eine Versetzung in eine andere Dienststelle bat. Zum Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen auf Bl. 63 f. der Akte. Übereinstimmend mit dem Versetzungswunsch der Klägerin und um ihr noch einmal die Möglichkeit einzuräumen, sich an einer anderen Schule von Neuem zu beweisen, erfolgte ab dem 16.06.2023 ein Einsatz der Klägerin an der Schule in E. Staatliche Gemeinschaftsschule. Die dortige Schulleiterin, .., hospitierte am 16. und 19. Juni 2023 im Unterricht der Klägerin. Aufgrund der durch Frau .. mitgeteilten Ergebnisse der Hospitationen kam die zuständige Schulartreferentin im Staatlichen Schulamt, …, ebenfalls zu dem Entschluss, dass die Probezeit als nicht bestanden gilt. Sie unterzeichnete die Probezeitbeurteilung am 03.07.2023. Mit Schreiben vom 06.07.2023 wurde die Gleichstellungsbeauftragte des Staatlichen Schulamtes Thüringen gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Gleichstellungsgesetz über die beabsichtigte Kündigung der Klägerin während der Probezeit zum 31.07.2023 unterrichtet. Hierin wurde mitgeteilt, dass die Klägerin an der Staatlichen Gemeinschaftsschule K. tätig war. Als maßgebende Erwägung wurde mitgeteilt, dass unter entsprechender Würdigung der von der Schulleitung vorgelegten Einschätzung und der damit festgestellten Mängel hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Probezeit nicht erfolgreich absolvieren werde und sie demgemäß den allgemeinen Anforderungen einer Tätigkeit als Lehrerin nicht gerecht werde. Der Inhalt der Einschätzung der Schulleiterin wurde im Wesentlichen mitgeteilt. Auf den weiteren Inhalt der Anhörung wird Bezug genommen (Bl. 54 – 56 der Akte). Die Gleichstellungsbeauftragte teilte am 06.07.2023 mit, dass keine Einwände gegen die beabsichtigte Kündigung bestehen. Mit Schreiben vom 06.07.2023 erfolgte die Anhörung des Bezirkspersonalrates beim Staatlichen Schulamt ... Der Inhalt der Anhörung deckt sich im Wesentlichen mit der Unterrichtung und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Im Übrigen wird Bezug genommen auf das Anhörungsschreiben vom 06.07.2023 (Blatt 36 – 38 der Akte). Der Personalrat unterschrieb unter dem 06.07.2023 seine Stellungnahme ohne eine ausdrückliche Entscheidung über die Zustimmung (Bl. 40 der Akte). Mit Schreiben vom 21.07.2023 des Staatlichen Schulamtes … kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin innerhalb der Probezeit zum 31.08.2023. Die Kündigung ging der Klägerin am 25.07.2023 zu. Mit der am 04.08.2023 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung in der Probezeit. Die Kündigung sei unwirksam, da sozial ungerechtfertigt. Es bestünden keine Gründe im Verhalten der Person und auch keine dringenden betrieblichen Erfordernisse. Die Kündigung sei sittenwidrig, da sie ausdrücklich deshalb erfolgt sei, weil die Schulleiterin eine Nichteignung eingeschätzt habe. Diese Einschätzung werde bestritten. Die Schulleiterin Frau … habe keine Nichteignung der Klägerin festgestellt, sondern die Leistungen der Klägerin aufgrund der Hospitation am 16. und 19.06.2023 positiv eingeschätzt. Im Gespräch am 29.06.2023 habe Frau .. der Klägerin mitgeteilt, sie weiterbeschäftigen zu wollen. Die Klägerin habe auch bereits seit Jahren als Lehrerin bei freien Trägern gearbeitet. Hier sei im Rahmen der Unterrichtsbesichtigung durch das Landesschulamt … am 05.12.2018 bestätigt worden, dass sie über die pädagogische Eignung als Lehrerin verfüge. Diese Bestätigung sei dem Schulamt … auch seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen. Die Klägerin rügt die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates. Es bestünden Abweichungen von Gegebenheiten. So sei der Personalrat nicht über sämtliche Veränderungen seit dem 23.05.2023 informiert worden, insbesondere nicht über den Wechsel des Einsatzes von der Gemeinschaftsschule K. zur Jenaplanschule E.. Ebenso sei nicht über die unterschiedliche Einschätzung der Leistungen in E. und K. unterrichtet worden. Die Einschätzung in E. sei wesentlich besser gewesen. Zumindest sei eine Besserung feststellbar. Es sei auch keine Mitteilung über die Vergangenheit, insbesondere über die erheblich bessere Einschätzung des Schulamtes …, mitgeteilt worden. Ohne die Erwägung dieser Umstände sei die Beschreibung der klägerischen Eignung gegenüber dem Personalrat verzerrend negativ gewesen. Auf diese verzerrte Darstellung einer angeblichen Nichteignung sei die Kündigungsabsicht gegenüber dem Personalrat jedoch ausdrücklich gestützt worden. Die Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2023 nicht beendet wird. 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 und/oder zu 2 wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, dass die Schulleiterin … der Klägerin erklärt habe, sie gern weiter beschäftigen zu wollen. Auch seien die Leistungen der Klägerin aufgrund der Hospitationen am 16. und 19.06.2023 keineswegs nur positiv eingeschätzt worden. Im Ergebnis der Hospitation am 16.06.2023 wurde eingeschätzt, dass die Klägerin teilweise noch sehr unsicher bei der Stoffvermittlung sei, klare Strukturen notwendig seien und klare Anweisungen fehlen würden. Im Ergebnis der Hospitation am 19.06.2023 seien weitere Kritikpunkte festgestellt worden. Nach Auffassung der Beklagten seien die Anhörungen der Gleichstellungsbeauftragten und des Bezirkspersonalrates ordnungsgemäß erfolgt. Die fehlende ausdrückliche Entscheidung des Personalrates stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Mangels Erfüllung der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG sei die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht zu prüfen gewesen. Die Kündigung sei auch nicht willkürlich. Die Nichteignung sei ein tragender und nicht willkürlicher Grund. Die Schulleiterin als unmittelbare Vorgesetzte habe mehrfach hospitiert und eine zutreffende Einschätzung abgegeben. Es bestünde auch kein widersprüchliches Verhalten, da der Klägerin die Kritikpunkte nach den jeweiligen Hospitationen mitgeteilt worden seien. Die bestrittene Aussage der Schulleiterin, die Klägerin weiterbeschäftigen zu wollen, sei ohne Belang, da über die Weiterbeschäftigung die personalführende Stelle, hier das Staatliches Schulamt …, entscheidet. Auch die frühere Einschätzung der pädagogischen Eignung im Rahmen der Unterrichtsbesichtigung an einer Schule in freier Trägerschaft durch das Schulamt N. sei zeitlich und situativ ein anderer Vorgang und stehe einer Probezeitkündigung nicht entgegen. Die Kündigung enthalte eine tragende und sachliche Begründung. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.