Urteil
5 Ca 601/23
ArbG Erfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERF:2024:0228.5CA601.23.00
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin Freiwillige Mitglieder in die Vergütungsgruppe 7 des Bundesangestellten - Tarifvertrag/AOK-Neu (hier: verneint, da die Sachbearbeiterin weder ein Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 des Tarifvertrages BAT/AOK-Neu erfüllt, noch ihre auszuübende Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.).(Rn.61)
2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 Sa 72/24.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.140,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin Freiwillige Mitglieder in die Vergütungsgruppe 7 des Bundesangestellten - Tarifvertrag/AOK-Neu (hier: verneint, da die Sachbearbeiterin weder ein Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 des Tarifvertrages BAT/AOK-Neu erfüllt, noch ihre auszuübende Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.).(Rn.61) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 Sa 72/24. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.140,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Bei der Klage handelt es sich um eine im Öffentlichen Dienst zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage, die keinen Bedenken begegnet. Das Feststellungsinteresse ist einer solchen Klage regelmäßig immanent. Die Klage ist jedoch unbegründet. Weder erfüllt die Klägerin ein Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 des Tarifvertrages BAT/AOK-Neu, noch erfordert ihre auszuübende Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen. Die Klägerin kann sich ebenso nicht auf einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. I. Ohnehin besteht der Anspruch nicht für den gesamten Zeitraum, weil er teilweise wegen Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist erloschen ist. Angemerkt sei jedoch, dass mit der E-Mail vom 04.12.2020 keine wirksame Geltendmachung vorliegt. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit die in dieser Mail angegebenen Ansprechpartner u.a. für die Klägerin Ansprüche geltend machen konnten/durften. Der Geltendmachung ist nicht zu entnehmen, dass eine solche in Vertretung für die Klägerin erfolgen sollte. Dies ist auch nicht daraus zu entnehmen, dass die Beantragung der Vergütungsgruppe 7 nach dem BAT/AOK-Neu für den Fachbereich KC Freiwillige Mitglieder erfolgte. Im Weiteren erfüllt die Geltendmachung nicht die tarifvertraglich vorgesehene Formvorschrift. Gemäß § 50 des BAT/AOK-Neu sind die Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Mit der E-Mail vom 04.12.2020 erfolgte lediglich eine Geltendmachung in Textform. Gemäß § 310 Abs. 4 BGB findet der Abschnitt zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf Tarifverträge keine Anwendung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Gleiches gilt, wenn arbeitsvertraglich das vollständige Tarifwerk in Bezug genommen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Daher hätte die Klägerin ihre Ansprüche binnen 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Dies ist erst mit dem Schreiben der Klägervertreterin vom 10.08.2022 geschehen. Daher ist ein Teil des Anspruches wegen Nichtwahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist erloschen. II. Die für das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels noch die des abstrakten Vergütungsgruppenmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu schlüssig dargetan. Dahinstehen kann, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Klägerin zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen ist oder es sich nur um einen großen Arbeitsvorgang handelt. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit steht ihr die geltend gemachte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu nicht zu. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit zunächst daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Anschließend sind die Voraussetzungen der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe zu überprüfen. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht den Anforderungen der Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 dieser Vergütungsgruppe ist davon auszugehen, dass das Qualifizierungsmerkmal zur Vergütungsgruppe 5 BAT/AOK-Neu in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Es kann daher als Ergebnis einer Pauschalprüfung (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 -) davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen dieses Eingruppierungsmerkmals erfüllt sind. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu ergibt. Die in den Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsbeispiele erfassen Tätigkeiten, die typischerweise im Geltungsbereich des Tarifvertrages verrichtet werden. Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Gehaltsgruppen bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Gehaltsgruppe erfüllt, ohne dass noch zusätzlich der jeweilige Oberbegriff zu prüfen ist. Ihre Tätigkeit entspricht keinem der Tätigkeitsbeispiele dieser Vergütungsgruppe. Das Tätigkeitsbeispiel der Nr. 1 Alt. 1 zur Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu verlangt das Betreuen von Kunden/Kundinnen im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich. Die Klägerin betreut keine Kunden in den vom Tätigkeitsbeispiel Nr. 1 - kumulativ - verlangten mehreren Aufgabenbereichen. Sie berät diese, sie ist nicht als Kundenbetreuerin im tariflichen Sinne tätig. Die erste Alternative der Beispielstätigkeit Ziffer 1. der Vergütungsgruppe erfordert die Tätigkeit als Kundenbetreuer. Die Kundenbetreuung muss sich auf die Bereiche Leistung, Versicherung und Beitrag beziehen. Die Tätigkeit als Kundenbetreuer ist von der Tätigkeit als Sachbearbeiter abzugrenzen. Prägend für die Tätigkeit als Kundenbetreuer ist, dass bei der Tätigkeit die Kommunikation mit dem Kunden im Vordergrund steht. Die Tätigkeit erfolgt mit dem Ziel, die Kundenzufriedenheit und die Kundenbindung zu erhöhen. Die Tätigkeit als Kundenbetreuer unterscheidet sich von einer Tätigkeit als Sachbearbeiter (LAG Schleswig-Holstein 27.01.2011 – 5 Sa 149/10). Bereits aus der Stellenbeschreibung ergibt sich die Bezeichnung der Tätigkeit der Klägerin mit "SB", Sachbearbeiterin, freiwillige Mitglieder. Die förmliche Bezeichnung in der Stellenbeschreibung ist nicht maßgeblich. Sie kann, wie das Arbeitsgericht Chemnitz ausführt, als Indiz gewertet werden. Zumal der BAT/AOK-Neu die Tätigkeit als Sachbearbeiter ausdrücklich als Tätigkeitsbeispiel aufführt. Dass die Klägerin im Einzelnen auch Kunden berät, auf Anschreiben an Versicherte als Ansprechpartnerin angegeben ist begründet keine Einstufung als Kundenbetreuerin. Dass die Kommunikation mit dem Kunden, im Sinne einer engmaschigen Betreuung, die Tätigkeit der Klägerin prägt, legt diese nicht dar. Sie führt sogar ausdrücklich aus, Tätigkeiten entsprechend der Stellenbeschreibung übertragen bekommen zu haben und auszuüben. Nicht jeder Mitarbeiter einer Krankenversicherung, der im Einzelfall in eine Kommunikation mit einem Kunden der Krankenkasse tritt, ist zugleich Kundenbetreuer, betreut Kunden im tariflichen Sinne. Betreuung ist über die Beratung hinaus eine weitergehende Begleitung der Versicherten, bei der, nicht nur fachliche Auskünfte erteilt, sondern Versicherte im Versicherungsverhältnis insgesamt umsorgt werden. Die Möglichkeit sich bei Fragen an die Klägerin als Sachbearbeiterin zu wenden, begründet noch keine Betreuung der Versicherten. Dass bei der Beklagten organisatorische Regelungen bestehen, die im Einzelnen die Zuteilung der anfallenden Tätigkeiten zu einem bestimmten Sachbearbeiter im Sinne einer internen Geschäftsverteilung bestimmen, ist für die Frage, ob die Klägerin betreuend tätig wird, nicht von Belang. Entsprechendes gilt für den Vortrag, wonach die Tätigkeit der Klägerin auf Kundenzufriedenheit ausgerichtet ist. Auch insofern lässt sich kein unmittelbarer Bezug zu der Betreuung im tariflichen Sinne herstellen. Dass die Beklagte die Zufriedenheit der Versicherten mit der Tätigkeit der Klägerin erfragt und die Kundenzufriedenheit als Maßstab für die Tätigkeit in der Stellenbeschreibung festschreibt, begründet nicht die Tätigkeit als Kundenbetreuer. Das weitere Tätigkeitsbeispiel der Nr. 1 Alt. 2 zur Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu betrifft, "Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten". Die Klägerin übt als Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu weder "zusätzliche Aufgaben" i.S.d. Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe 7 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. der Protokollnotiz zu Ziff. 2 aus, noch nimmt sie "umfassende Aufgaben" i.S.d. Tätigkeitsbeispiels der Nr. 2 Alt. 2 zur Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu wahr. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 2 der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu sind zusätzliche Aufgaben u.a. "die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen" oder die "Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung". Solche zusätzlichen Aufgaben nimmt die Klägerin nicht wahr. Die Klägerin unterstützt nicht Führungskräfte bei der Einarbeitung von Mitarbeitern und in der Ausbildung (Protokollnotiz Ziff. 2). Allein ein Tätigwerden bei der Ausbildung oder der Einarbeitung von Beschäftigten genügt nicht, um dieses Tätigkeitsbeispiel zu erfüllen. Es muss sich bei dieser Tätigkeit um eine Unterstützung von Führungskräften handeln. Es muss also ein Bezug zu eigentlich von Führungskräften übernommenen Tätigkeiten hergestellt werden (LAG Rheinland-Pfalz 12.03.2020 – 2 Sa 271/19). Inwiefern es sich um eine Unterstützung der Führungskräfte handelt, legt die Klägerin nicht dar. Die Klägerin erledigt keine "umfassenden Aufgaben" i.S.d. Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu. Der Begriff der "umfassenden Aufgaben" knüpft nach der Tarifsystematik an die einzelnen Aufgabenbereiche einer Krankenkassenverwaltung an. Die Vergütungsgruppe 5 Nr. 1 und die Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfordern eine Tätigkeit in nur einem der Bereiche "Leistung, Versicherung, Beitrag oder Vertrag". Das Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 Nr. 2 BAT/AOK-Neu nimmt ausdrücklich auf die Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu Bezug und verlangt dementsprechend nicht - wie beim Tätigkeitsbeispiel der Nr. 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu - eine Tätigkeit in mehreren Aufgabenbereichen. Auch wenn das Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 Nr. 2 BAT/AOK-Neu danach nicht nur dann erfüllt sein kann, wenn die Aufgaben der Sachbearbeiterin sämtliche Bereiche der Krankenkassenverwaltung betreffen, müssen diese aber gleichwohl in Bezug auf einen der genannten Bereiche im Vergleich zu denen des Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu "umfassend" sein. Für die Frage, ob einer Sachbearbeiterin in diesem Rahmen "umfassende Aufgaben" übertragen sind, ist die Größe des Aufgabengebiets maßgebend. "Umfassend" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "nahezu vollständig", "fast alles einschließend", "vielseitig". Bezogen auf die Tätigkeit einer Sozialversicherungsfachangestellten bedeutet dies, dass der Aufgabenkreis so groß sein muss, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach handelt es sich etwa dann um die Wahrnehmung "umfassender Aufgaben", wenn die Sachbearbeiterin auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabengebieten innerhalb eines Bereichs (Leistungs-, Versicherungs-, Beitrags- oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse tätig ist. Nicht ausreichend ist demgegenüber die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete eines Bereichs. Dies wird als "Normaltätigkeit" bereits von Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 und Vergütungsgruppe 5 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfasst, BAG Urteil vom 24. September 2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 23-27. Nach diesen Grundsätzen fehlt es bereits an der notwendigen Darlegung der Klägerin, dass ihr Aufgabengebiet den erforderlichen tariflichen Umfang aufweist. Ihr Vortrag ermöglicht nicht den rechtlichen Schluss, dass ihr "umfassende Aufgaben" übertragen sind. Vielmehr hat sie nur freiwillige Mitglieder zu bearbeiten, ein einzelnes Aufgaben- oder Teilgebiet der Krankenkasse, des Tätigkeitgebietes der Beklagten. Der Aufgabenkreis muss jedoch so groß sein, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Nur dann üben Sachbearbeiter die in Frage kommenden Aufgaben „nahezu vollständig“ aus. Tariflich ohne Bedeutung ist, dass die Aufgaben der Klägerin auf diesem Teilgebiet möglicherweise "umfassend" sind, die Bereiche Leistung und Versicherung und Beitrag erfassen sollen. III. Die Klägerin erfüllt nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und warum ihre Tätigkeit eine Steigerung nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu erfordert, zumal sie mit der Bearbeitung lediglich freiwillig Versicherter nur mit einem Teilbereich der Tätigkeit der Beklagten befasst ist, siehe oben. Darüber hinaus lässt der Vortag nicht erkennen, dass die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten selbständige Leistungen im Sinne der Tarifregelung erfordern. Das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" i.S.v. "allein arbeiten", d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. Urteile des BAG vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 -, vom 28. September 1994 - 4 AZR 542/93). IV. Soweit die Beklagte aus einer kollektiv-rechtlichen Besitzstandsregelung andere nach der Vergütungsgruppe 7 vergütet, begründet dies keine Höhergruppierung der Klägerin, selbst wenn diese die gleiche Tätigkeit wie die Klägerin ausüben. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur insoweit, als der Arbeitgeber bei der Verteilung der Leistungen rechtsgestaltend tätig wird, selbst Regelungen / Prinzipien, wonach die Leistungen zu gewähren sind, bestimmt. Wird der Arbeitgeber im Rahmen des Normvollzugs tätigt, setzt er nur bestehende Regelungen um, greift der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Die Entscheidung der Beklagten, nach welcher Vergütungsgruppe die Klägerin zu vergüten ist und nach welcher Vergütungsgruppe die ehemaligen Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder mit erweiterten Aufgaben zu vergüten sind, stellt einen Normvollzug des Tarifvertrags inklusive der Vergütungsordnung dar. Es handelt sich jeweils um Entscheidungen der Eingruppierungen, die regelmäßig lediglich einen Normvollzug darstellen. Dass die ehemaligen Mitarbeiter Freiwillige Mitglieder mit erweiterten Aufgaben zu Unrecht in die Vergütungsgruppe 7 eingruppiert waren, behauptet die Klägerin nicht. Sie ist vielmehr der Rechtsauffassung, dass sämtliche Mitarbeiter Freiwillige Mitglieder der Vergütungsgruppe 7 zuzuordnen seien. V. Dass die Klägerin die Vergütung der Kundenbetreuer, der Call-Center-Agents und der Kundenberater Krankengeld nach der Vergütungsgruppe 7 ebenfalls als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz empfindet, da diese keine höherwertigen Aufgaben verrichten sollen als sie, vermag den Anspruch nicht zu begründen. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Bewertung der Tätigkeiten und der Tätigkeitsbeispiele ist nicht wertend zu korrigieren. Dies wäre ein Eingriff in die Tarifautonomie, würde dazu führen, dass die Gerichte für Arbeitssachen in das tarifliche Eingruppierungsrecht eingreifen, es regeln. VI. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach §§ 46 Abs. 2, 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht. Der Beschwerdewert für eine statthafte Berufung ist erreicht, § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Der Streitwert war entsprechend §§ 61 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 2 GKG mit dem dreijährigen Differenzbetrag zwischen der derzeitigen Vergütungsgruppe und der begehrten Vergütungsgruppe festzusetzen. Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 02.11.1990 als Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder am Standort W. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag/AOK-Neu (BAT/AOK-Neu) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Beklagte geltenden Fassung Anwendung. Darüber hinaus sollen die für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden. Die Klägerin erhält Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 6. Sie ist der Endstufe dieser Vergütungsgruppe zugeordnet. Die von der Klägerin zu realisierenden Tätigkeiten ergeben sich aus der Stellenbeschreibung vom 13. bzw. 22.04.2022, Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 39 - 43 der Akte, Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juni 2023, Bl. 76 - 79 der Akte. Inhaltlich sind die Stellenbeschreibungen identisch und ersetzen die vom 25.08.2017. Danach wurden der Klägerin mit einem Zeitanteil von gemeinsam 15 % die umfassende und fallabschließende Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Freiwilligen Mitgliedschaft sowie die Bearbeitung von Mitgliedschaftsanträgen und die Bestandspflege für diesen Personenkreis übertragen. Mit einem weiteren Zeitanteil von 25 % ist ihr die Festsetzung der Beiträge für die unterschiedlichen Personenkreise unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden gesetzlichen Regelungen übertragen. Mit weiteren 15 % ist ein selbständiges Pflegen, Prüfen und Korrigieren der Beitragskonten der Versicherten des Personenkreises der freiwillig Versicherten durchzuführen. Mit einem Zeitanteil von 20 % erfolgt die Sicherstellung einer kompetenten Kundenberatung unter Beachtung der Servicekriterien und mit 15 % der Arbeitszeit eine eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen. Mit einem verbleibenden Restanteil von je lediglich 5 % sind themenübergreifende Aufgaben wie etwa die Projektarbeit, Abstimmungstätigkeiten mit anderen Abteilungen, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter und Tätigkeiten auf Weisung durchzuführen. Bezüglich des vollständigen Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf diese verwiesen. Bei der Beklagten existierte bis zum 25.11.2022 neben der Sachbearbeiterstelle Freiwillige Mitglieder die Stelle Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder mit erweiterten Aufgaben. Im Gegensatz zu den Sachbearbeitern Freiwillige Mitglieder wurden die Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder mit erweiterten Aufgaben in der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu vergütet. Nachdem die Stellen der Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder mit erweiterten Aufgaben bereits vor der Reorganisation am 25.11.2022 reduziert wurden, Aufgaben anderen Mitarbeitern übertragen wurden, sind zum Zeitpunkt der Reorganisation die Stellen Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder mit erweiterten Aufgaben entfallen. Damit war zu prüfen, inwieweit neue Einsatzmöglichkeiten für die Beschäftigten gefunden werden konnten, denen bis dahin diese Stellen übertragen waren. Hierzu sieht § 3 des Tarifvertrages für Änderungsprozesse vor, dass ein gleichartiger Arbeitsplatz angeboten wird. Dies konnte die Beklagte bei einigen Beschäftigten durch den Einsatz auf der niedriger bewerteten, aber vergleichbaren Stelle Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder umsetzen. Die Zustimmung der Beschäftigten mit dem Einsatz als Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder war mit der weiteren Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu im Rahmen der Besitzstandswahrung geboten, § 4 des Tarifvertrages für Änderungsprozesse. Somit erhalten diese Beschäftigten, obwohl sie Tätigkeiten verrichten, die denen der Klägerin entsprechen, Vergütung in der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Der Tarifvertrag für Änderungsprozesse sieht vor, dass eine abgestufte Arbeitsplatzsicherung erfolgt, soweit der Arbeitsplatz nicht gesichert werden kann. Danach hatte die Beklagte gleichartige und gleichwertige Arbeitsplätze anzubieten, die zu keiner Änderung der Eingruppierung führen. Möglich war jedoch auch, gemäß § 3 Abs. 2 e), f) andere Arbeitsplätze anzubieten. Dies konnte dazu führen, dass die Beschäftigten einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz annehmen mussten, § 3 Abs. 3 Tarifvertrag für Änderungsprozesse. In einem solchen Fall sieht § 4 dieses Tarifvertrages vor, dass die bisherige Vergütung bestehen bleibt, § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für Änderungsprozesse. Hinsichtlich der Eingruppierung regelt der BAT/AOK-Neu in seinem § 16, dass sich diese nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a, 1 b und 1 c) richtet. Beschäftigte erhalten Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert sind. Nach § 16 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/AOK-Neu sind Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT/AOK-Neu). Dabei sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine den in der betreffenden Vergütungsgruppe genannten Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin erfolgt gemäß der Regelungen in der Anlage 1 a zu § 16 BAT/AOK-Neu. Diese lauten, soweit für die Entscheidung von Bedeutung: "Vergütungsgruppe 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder ... Vergütungsgruppe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder …. wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz) ... Protokollnotiz zu Ziff. 1: Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten 2. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben ... Protokollnotiz zu Ziff. 2: Zusätzliche Aufgaben sind u. a. - die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 BAT/AOK-Neu bleibt unberührt), - Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung." Für ihre Kunden unterhält die Beklagte Kundencenter und beschäftigt Callcenteragenten in den Kundenkontaktzentren für ihre Mitglieder zur themenübergreifenden Beratung. Die dort tätigen Beschäftigten erhalten Vergütung in der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-neu. Ihnen obliegt die themenübergreifende Betreuung der Versicherten. Kundenberatung obliegt auch der Klägerin im virtuellen Kundencenter. In diesem werden (mehrere) eingehende Anfragen an Beschäftigte weitergeleitet und durch diese bearbeitet, die hierfür telefonisch erreichbar, bereit sind. Mit E-Mail vom 04.12.2020 beantragten 4 Beschäftigte, darunter nicht die Klägerin, Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 des BAT/AOK-Neu für den Fachbereich KC Freiwillige Mitglieder. Bezüglich des Inhaltes dieser E-Mail wird auf diese, Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 46 und 47 der Akte, verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2022, überschrieben mit „Erneutes Geltendmachungsschreiben auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 des BAT/AOK-Neu“ machte die jetzige Klägervertreterin für die Klägerin Vergütung in der Vergütungsgruppe 7 mit Wirkung ab 01.07.2020 geltend. Mit Schreiben vom 07.10.2022 lehnte die Beklagte die geltend gemachte Vergütung in der Vergütungsgruppe 7 unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägervertreterin vom 10.08.2022 ab. Hinsichtlich der Geltendmachung enthält § 50 des BAT/AOK-Neu eine Ausschlussfrist, wonach die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von Beschäftigten oder dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie bei der Beklagten als Kundenbetreuerin im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich tätig sei. Damit erfülle sie das erste Fallbeispiel der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Es komme daher auf die Erfüllung der sich aus dem Oberbegriff dieser Vergütungsgruppe ergebenden Anforderungen nicht an. Darüber hinaus trägt sie vor, dass sie auch im virtuellen Kundencenter der Beklagten mit einem Zeitanteil von mehreren Stunden mit der telefonischen Kundenbetreuung themenübergreifend im Leistungs-, Versicherungs-, und Beitragsbereich tätig sei. Im Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass sich ihr Anspruch auch aus der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ergebe, da die ehemaligen Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder mit erweiterten Aufgaben, obwohl sie die gleiche Tätigkeit ausübten wie sie, weiter in der Vergütungsgruppe 7 vergütet würden. Die Kundenberater sowie Callcenteragenten, die nicht so tiefgründig Sachverhalte bearbeiten würden, seien ebenfalls in der Vergütungsgruppe 7 eingruppiert. Dies sei nicht nachvollziehbar. Sie würden oberflächlicher beratend tätig werden als sie. Die Kundenberater Krankengeld würden lediglich in diesem Bereich tätig sein und ebenfalls die Vergütungsgruppe 7 erhalten. Auch deren Tätigkeit sei weniger anspruchsvoll. Ihre Ansprüche habe sie rechtzeitig unter Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist mit Schreiben vom 04.12.2020 geltend gemacht. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.07.2020 nach der Entgeltgruppe EG 7 BAT/AOK-Neu zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe EG 7 und der Entgeltgruppe EG 6 BAT/AOK-Neu beginnend mit dem 01.11.2020 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu nicht rechtfertigen würde. Für diese Tätigkeiten seien keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse erforderlich. Die Klägerin sei lediglich auf einem Teilgebiet der Aufgaben der Beklagten tätig, nämlich für freiwillig Versicherte. Hierfür seien keine umfassenden Fachkenntnisse i. S. d. tariflichen Regelung erforderlich. Aus den Darlegungen der Klägerin ergebe sich nicht, dass sie überhaupt selbstständige Leistungen zu erbringen habe, erst recht nicht in welchem Umfang. Die Klägerin sei nicht als Betreuerin von Kunden tätig. Sie sei als Kundenberaterin tätig. Unabhängig davon, ob im Eingruppierungsrecht der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung finde oder nicht, liege ein Verstoß gegen diesen nicht vor. Den ehemals als Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder mit erweiterten Aufgaben Beschäftigten, die jetzt als Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder tätig seien, würde die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu gezahlt werden, da diesbezüglich ein tarifvertraglicher Bestandsschutz bestehe, §§ 3 und 4 des Tarifvertrages für Änderungsprozesse. Die Kundenberater Krankengeld und Betreuer seien durch die Tarifvertragsparteien vergütungsrechtlich anders bewertet worden. Beschäftigte mit diesen Tätigkeiten seien in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-neu eingruppiert. Diese Bewertung durch die Tarifvertragsparteien sei bindend. Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die eine Geltendmachung in Schriftform erfordere, liege mit der E-Mail vom 04.12.2020 keine formwirksame Geltendmachung vor. Daher bestehe der Anspruch ohnehin nicht für den gesamten geltend gemachten Zeitraum. Darüber hinaus sei es auch keine wirksame Geltendmachung, da nicht erkennbar ist, dass für die Klägerin für welchen Zeitraum die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu geltend gemacht werde.