Beschluss
5 BV 29/22
ArbG Erfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERF:2023:0421.5BV29.22.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Nichtigkeit der Wahl der Vertrauensperson sowie dessen Stellvertreter/innen vom 15.09.2022. Die Antragstellerin ist eine schwerbehinderte Bedienstete der Beteiligten zu 2) am Standort Plauen und war zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt. Weitere Beteiligte sind die Dienststelle - Beteiligte zu 3) - bei der die Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - Beteiligter zu 4) - sowie die gewählten stellvertretenden Mitglieder dieser, Beteiligte zu 5) bis 7). Bereits am 27.11.2018 erfolgte eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung die angefochten wurde. Der Anfechtung wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.08.2019, Aktenzeichen 2 BV 1/19 stattgegeben. Gegen diesen Beschluss legte die damals gewählte Vertrauensperson, Herr L., Beschwerde beim Thüringer Landesarbeitsgericht ein. Nachdem Herr L. im Frühjahr 2020 in den Ruhestand getreten ist übernahm der 1. Stellvertreter Herr B. - nunmehrig Beteiligter zu 4) - die Stellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Nachdem durch das Thüringer Landesarbeitsgericht ein Anhörungstermin auf den 29.06.2022 anberaumt und die Rücknahme der Beschwerde angeregt wurde nahm der Beteiligte zu 4) als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 27.06.2022 die Beschwerde zurück. Das Thüringer Landesarbeitsgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 28.06.2022 das Beschwerdeverfahren ein und hob den Anhörungstermin auf. Bezüglich des Beschlusses wird auf diesen, Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 22 der Akte, verwiesen. Der Beschluss enthält die Rechtsbehelfsbelehrung wonach mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde die Entscheidung unanfechtbar ist und wegen der Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf § 92 a ArbGG hingewiesen wird. Mit Schreiben vom 04.07.2022 bestellte die damalige Vertrauensperson und jetziger Beteiligter zu 4) einen Wahlvorstand für die Wahl einer neuen Schwerbehindertenvertretung. Bezüglich der Bestellung des Wahlvorstandes wird auf diese, Anlage B1 zum Schriftsatz der Vertreterin der Beteiligten zu 2) bis 7), Bl. 114 der Akte verwiesen Dieser erließ am 02.08.2022 das Wahlausschreiben. Er setzte die Frist zur schriftlichen Stimmabgabe bis 15.09.2022, 12.00 Uhr und in den Termin der öffentlichen Stimmauszählung auf den 15.09.2022, 13:00 Uhr fest. Mit Ihren am 11.10.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag vom gleichen Tag begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Person der gewählten Vertrauensperson und dessen Vertreter/innen. Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass der Wahlvorstand nicht auf gesetzlicher Grundlage bestellt worden sei, vielmehr durch eine Person, die zu dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes nicht mehr Vertrauensperson war. Herr B. habe den Wahlvorstand bestellt nachdem er die Beschwerde beim Thüringer Landesarbeitsgericht zurückgenommen habe. Mit der Rücknahme habe rechtskräftig festgestanden, dass die Wahl angefochten sei. Damit bestehe die Vertretung nicht mehr. Daran ändere der Einstellungsbeschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts nichts. Eine Bestellung des Wahlvorstandes gemäß § 1 Abs. 1 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen scheide aus. Spätestens mit dem Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 28.06.2022 existiere keine Schwerbehindertenvertretung mehr, es habe seitdem keine Vertrauensperson mehr gegeben. Dieser Zustand sei bereits mit der Rücknahme der Beschwerde gegeben, da der Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts lediglich deklaratorisch sei. Dies sei zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes am 04.07.2022 der Fall gewesen. Mit der Bestellung des Wahlvorstandes durch eine nicht autorisierte Person liege ein gravierender Fehler vor, der zur Nichtigkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung führe. Die Wahl trage den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn, der Verstoß sei so schwerwiegend, dass nicht einmal der Anschein einer gesetzlichen Wahl vorliege. Darüber hinaus sei der Aushang zur Veröffentlichung des Wahlergebnisses nur durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes unterschrieben worden. Die Unterschriften der anderen Wahlvorstandsmitglieder würden fehlen. Stattdessen hätten zwei andere Personen den Aushang unterschrieben. Zum Wahlvorstand sei jedoch nur der Vorsitzende sowie Herr B. und Frau R. bestellt worden, keine Ersatzmitglieder. Den Aushang hätten demgemäß zwei Personen unterschrieben die Wahlhelfer gewesen seien und nachträglich durch den Wahlvorstand zu Ersatzmitgliedern bestellt worden seien. Dies sei ebenso ein eklatanter Verstoß gegen die Wahlvorschriften. Durch die Dienststellenleitung seien Wähler-Listen mit ca. 90 schwerbehinderten Beschäftigten an den nicht autorisierten Wahlvorstand ausgehändigt worden. Bis mindestens 06.09.2022 habe Herr B. persönliche Daten von schwerbehinderten Beschäftigten erhoben und verarbeitet was unzulässig sei. Die Dienststelle hätte mitteilen müssen das es keine Schwerbehindertenvertretung mehr gebe Herr B. habe bewusst beim Wahlvorstand den Eindruck erweckt, dass er die Bestellung als amtierende Schwerbehindertenvertretung vornehme. Die Wählerlisten seien lediglich in Erfurt ausgelegt worden nicht in den ausgelagerten Dienststellen. Sie habe erst später von der Wahleinleitung erfahren und den Wahlvorstand auf seine nicht autorisierte Bestellung hingewiesen. Trotzdem sei die Wahl durchgeführt worden. Bei dem vorgelegten Bestellungsschreiben für den Wahlvorstand könne es sich um eine Fälschung handeln. Die Antragstellerin beantragt, 1. Die Nichtigkeit der Wahl der Vertrauensperson beim Hauptzollamt Erfurt vom 15.09.2022 festzustellen. 2. Die Nichtigkeit der Wahl der ... stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung beim Hauptzollamt Erfurt vom 15.09.2022 festzustellen. Die Beteiligten zu 2) bis 7) beantragen, die Anträge zurückzuweisen Sie sind der Auffassung das kein Grund für die Nichtigkeit der Wahl vorliege. Ob die Voraussetzungen für die Anfechtung der Wahl vorliegen würden könne dahingestellt bleiben. Der Beteiligte zu 4) sei davon ausgegangen, dass der Wahlvorstand so bestellt werden müsse wie bisher, durch die Vertrauensperson. Da eine Neuwahl während der Amtszeit nicht möglich sei habe er den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts abgewartet. Er sei davon ausgegangen, dass er kommissarisch im Amt sei. Die Nichtigkeit der Wahl würde ohnehin nur angenommen werden können, wenn sie ohne Wahlvorstand erfolgt wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Ein offensichtlicher Verstoß gegen die Wahlvorschriften liege nicht vor. Daher würde auch keine Nichtigkeit gegeben sein. Ihr sei kein weiteres Bestellungsschreiben für den Wahlvorstand bekannt außer dass durch Ihre eingereichte Schreiben. Daher könne nicht von mehreren inhaltlich nicht identischen Bestellungen eines Wahlvorstandes ausgegangen werden. Nachdem die Antragstellerin im Termin zur Anhörung vom 15.03.2023 erklären ließ, dass die eingereichte Bestellung des Wahlvorstandes von der Form her von einer abweiche die ihr bekannt sei, nicht gesagt werden könne ob sie auch inhaltlich abweiche, stellte sie in einem nachgelassenen Schriftsatz klar, dass eine durch Herrn B. gezeigte Bestellung des Wahlvorstandes zu der eingereichten erhebliche Abweichungen aufweise. Diese seien jedoch für den Ausgang des Verfahrens irrelevant. II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (Wahl der Vertrauensperson und deren Stellvertreter) ist nicht nichtig. Da die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 27.11.2018 erfolgreich angefochten wurde fand zu Recht eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums liegende Wahl statt, § 77 Abs. 5, Ziffer 2 SGB IX. Hinsichtlich der Wahlanfechtung finden unter anderem die Vorschriften der Wahl von Betriebs- und Personalräten sinngemäße Anwendung, § 177 Abs. 6, Satz 2 SGB IX. Dies gilt ebenso für die Nichtigkeit der Wahl. Die Nichtigkeit einer Personalratswahl - nichts anderes gilt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung - kommt nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, in Betracht. Sie ist auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt. Es muss ein eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl vorliegen, der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl darf nicht mehr bestehen und es muss ein offensichtlicher und besonders grober Verstoß gegen die Wahlvorschriften vorliegen. Solche Verstöße liegen nicht vor. Ob der Beschluss des Vorsitzenden mit dem nach Rücknahme der Beschwerde das Verfahren eingestellt wird lediglich deklaratorisch oder konstitutiv ist kann dahingestellt bleiben. Streitig ist, ob dieser Einstellungsbeschluss einen mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren verfahrensbeendenden Beschluss i. S. d. § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG darstellt. Wird dies bejaht, ist er mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung, da er dann eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, zuzustellen. Die Kammer vertritt die Auffassung das Einstellungsbeschlüsse gemäß der §§ 81 Abs. 2 Satz 2 und 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG konstitutive Bedeutung haben und daher mit einer Rechtsmittelbelehrung wie Beschlüsse zu versehen sind die das Verfahren beenden. Erst durch diesen Beschluss wird das Verfahren beendet, vergl. Schlewing/Spinner, in Germelmann u.a., Kommentar zum ArbGG, 10. Auflage, Rz. 58 zu § 89. Von dieser Auffassung geht auch die 4. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts aus. Sie hat ihren Beschluss mit der Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde versehen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, mithin auch § 72a ArbGG über die Nichtzulassungsbeschwerde. Nach § 72a Abs. 4 ArbGG hat die Einlegung der Beschwerde aufschiebende Wirkung, sie hemmt den Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses. Dieser datiert vom 28.06.2022 und war daher zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes durch den Beteiligten zu 3) noch nicht rechtskräftig. Die Schwerbehindertenvertretung existiere noch und konnte daher den Wahlvorstand noch bestellen. Auch wenn ein Verstoß gegen § 1 (1) der Wahlordnung vorliegt ist dieser Verstoß nicht so erheblich, dass er die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hat. Sowohl die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Wahl von Betriebsräten als auch die des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahl von Personalräten gehen davon aus, dass diese Wahlen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig sind, siehe oben. Nicht zuletzt wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Zu unterscheiden ist zwischen einer fehlerhaften und einer nichtigen Bestellung des Wahlvorstandes im Falle eines bloßen Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstandes wirksam. Die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein; sie ist aber nicht nichtig. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes ist auf ausgesprochene schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Erforderlich ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften handeln, vergl. u. a. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Personalratswahlen, die zwar durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen aber die Zusammensetzung oder die Bestellung des Wahlvorstandes nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, zwar nicht unwirksam, aber anfechtbar sind und dass für den Fall, dass bei der Bestellung des Wahlvorstandes gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist, die Anfechtung der Wahl begründet ist, es sei denn, dass festgestellt werden kann, das Wahlergebnis habe durch diesen Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden können. Hinsichtlich einer Nichtigkeit genügt es nicht, dass wesentliche und zwingende Vorschriften des Wahlverfahrens verletzt sind und dadurch das Ergebnis der Wahl beeinflusst werden konnte. Solche Verstöße rechtfertigen die Anfechtung. Aus der etwaigen Unzulässigkeit/Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes durch den Beteiligten zu 3) ergibt sich nicht zwingend die Nichtigkeit der durchgeführten Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Diese ist nur anzunehmen, wenn weitere schwere Verstöße den Anschein zulassen würden, dass eine ordnungsgemäße Wahl nicht durchgeführt worden wäre. Solche Verstöße sind nicht erkennbar. Über die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes hinaus müssen zusätzliche, weitere Umstände gegeben sein, die nicht vorliegen. Die von der Klägerin im weiteren geltend gemachten Gründe führen nicht zur Nichtigkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Möglicherweise würden Sie eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen. Dies gilt für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses mit fehlerhaften Unterschriften. Das Gericht wertet diese Äußerungen der Antragstellerin als eine Behauptung in das Blaue hinein. Ausweislich der Bestellung des Wahlvorstandes wurden nicht nur neben dem Vorsitzenden, Herrn B. und Frau R. bestellt vielmehr auch Ersatzmitglieder. Die Behauptung der Antragstellerin, diese seien nachträglich durch den Wahlvorstand bestellt worden erschöpft sich in dieser Behauptung. Auch die Fälschung der Bestellung des Wahlvorstandes bleibt eine Behauptung der Antragstellerin ins Blaue hinein. Woraus Sie diese Schlussfolgerungen zieht ist nicht erkennbar, welche Abweichungen ein von ihr zur Kenntnis genommenes Bestellungsschreiben im Gegensatz zu dem zur Gerichtakte gereichten hat ist durch die Antragstellerin nicht ansatzweise dargetan. Im nachgelassenen Schriftsatz geht sie selbst davon aus, dass etwaige Abweichungen für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Ebenso führt eine etwaige Übergabe von Listen mit persönlichen Daten von 90 Schwerbehinderten an einem nicht autorisierten Wahlvorstand nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Gleiches gilt für eine etwaig über Monate unzulässige Erhebung und Verarbeitung solcher Daten durch eine nicht autorisierte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.