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Urteil

5 Ca 2186/19

ArbG Erfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERF:2020:0617.5CA2186.19.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf tarifliche Abfindung.(Rn.29) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 257/20.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.974,03 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf tarifliche Abfindung.(Rn.29) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 257/20. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.974,03 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet, der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Tarifsozialplanes und ihm steht auch aus keinem anderen Grund ein Anspruch auf die Abfindung aus dem Tarifsozialplan zu. Richtig ist, dass es sich bei der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages um eine Gleichstellungsabrede handelt, auch wenn entgegen der Auffassung des Klägers diesbezüglich die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers gerade nicht unerheblich ist. Weiter kann mit dem Kläger auch davon ausgegangen werden, dass es sich um eine dynamische Verweisung handelt. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Tarifsozialplan um eine den in § 2 des Arbeitsvertrages bezeichneten Manteltarifvertrag ändernde oder ergänzende Regelung handelt. Davon kann, auch unter Berücksichtigung des § 4 des Arbeitsvertrages und der Auslegungsregelungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht zwingend ausgegangen werden. Dies auch, weil die Tarifvertragsparteien, die den Manteltarifvertrag abgeschlossen haben, nicht identisch mit den Tarifvertragsparteien des Tarifsozialplanes sind. Bei dem Manteltarifvertrag handelt es sich um einen Flächentarifvertrag, bei dem Tarifsozialplan um einen Haustarifvertrag, der nicht vom Arbeitgeberverband, sondern lediglich von der Beklagten abgeschlossen worden ist. Es liegt kein Verstoß gegen den Günstigkeitsgrundsatz vor. Voraussetzung wäre, dass eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Regelung günstiger ist als eine Tarifregelung. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede auf den vorliegenden Arbeitsvertrag noch anzuwenden ist, da er bereits 1991 abgeschlossen wurde. Da die Beklagte nach wie vor Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist, hat sie den Kläger so wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln. Die Parteien des Tarifsozialplanes haben jedoch zwischen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern unterschieden. Der Kläger ist daher so zu behandeln wie die Gruppe der Gewerkschaftsmitglieder, der er angehört, mithin der Gruppe, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifsozialplanes am 13.06.2019 noch nicht Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft war. Mit der Gleichstellungsabrede wird der Kläger nur so behandelt wie ein Gewerkschaftsmitglied. Seine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft wird nicht in der Art fingiert, dass bei einer etwaigen Stichtagsregelung in einem Tarifvertrag hinsichtlich der Gewerkschaftsmitgliedschaft von einer solchen seit der Vereinbarung der Gleichstellungsabrede ausgegangen werden kann/muss. Dass der Kläger während der ca. 28-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses jeweils Gewerkschaftsmitgliedern gleichgestellt war, hindert die Beklagte nicht daran, die Zahlung der Abfindung aus dem Tarifsozialplan zu verweigern. Der Kläger wird nach wie vor Gewerkschaftsmitgliedern (der Gruppe der Gewerkschaftsmitglieder, der er angehören würde) gleichgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird mit dem Tarifsozialplan auch nicht die arbeitsvertragliche Vereinbarung geändert, indem Gewerkschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Stichtag nicht Mitglied der Gewerkschaft waren, von dem Anspruch ausgenommen werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien lediglich den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages geregelt. Der Kläger selbst geht davon aus, dass Tarifvertragsparteien Stichtagsregelungen wie in § 1 des Tarifsozialplanes wirksam vereinbaren können. Er geht lediglich davon aus, dass diese Regelung auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Bei dem Tarifsozialplan handelt es sich um einen Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes. Die Beklagte als Arbeitgeber und die IG Metall sind jeweils Tarifvertragspartei und konnten daher einen Tarifvertrag abschließen, §§ 1, 2 TVG. Ihrer Tarifvertragsautonomie obliegt es, den persönlichen Geltungsbereich von Tarifverträgen festzulegen, was sie mit der Regelung des § 1 des Tarifsozialplanes getan haben, indem sie Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Tarifvertrages nicht durch Mitgliedschaft in der IG Metall tarifgebunden waren, von diesem ausgenommen haben. Damit haben die Tarifvertragsparteien eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt, nämlich nicht nur die Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, sondern darüber hinaus eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft. Dies ist eine von den Gerichten für Arbeitssachen anerkannte tarifvertragliche Regelung. Damit unterscheiden die Tarifvertragsparteien nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und „unorganisierten“ oder „Außenseitern“ andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen setzen kann, vergleiche BAG Urteil vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 – Rz. 16. Der Tarifvertrag enthält keine Tarifausschlussklausel. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen. Durch die tarifvertragliche Regelung wird die negative Koalitionsfreiheit von Außenseitern nicht beeinträchtigt. Die Regelung übt keinen unzulässigen, gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt aus, da dieser bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Tarifvertrages durch die IG Metall vorgelegen haben muss, mithin bereits zum Zeitpunkt seines Abschlusses, seiner beiderseitigen Unterzeichnung. Die tarifliche Differenzierungsklausel ist nicht unwirksam. Dies kann nur angenommen werden, wenn die Regelung rechtswidrig ist, insbesondere im Verhältnis zu einem von Rechts wegen schützenswert verfolgten Ziel, einen unverhältnismäßigen, einen zwangähnlichen Druck ausübt, das Recht darauf, einer Koalition fernzubleiben aufzugeben, oder ein sonstiges überwiegendes Recht eines Dritten beeinträchtigt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Wie oben ausgeführt kann mit der tariflichen Regelung auf Außenseiter kein Druck ausgeübt werden, da ein Beitritt zur Gewerkschaft nach Unterschriftsleistung der Gewerkschaft unter den Tarifvertrag den Anspruch nicht mehr begründen kann. Der Tarifsozialplan verbietet es der Beklagten nicht, Leistungen aus ihm auch an Arbeitnehmer zu erbringen, die nicht unter seinen persönlichen Geltungsbereich fallen. Er begründet diesen gegenüber nur keinen Anspruch. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist im Urteil festzusetzen, § 61 Abs. 1 ArbGG. Er entspricht dem Wert, über den mit vorliegendem Urteil befunden wurde. Die Parteien streiten um einen tariflichen Abfindungsanspruch. Der Kläger ist auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 30. April 1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 01.05.1991 bei der Beklagten als Mechaniker zu einem zuletzt monatlichen durchschnittlichen Bruttoentgelt i.H.v. 2.537,51 Euro tätig gewesen. Dieses Entgelt erzielte der Kläger auch in den Monaten Januar bis März 2019. § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt: Für das Vertragsverhältnis gelten – außer diesen vertraglichen Vereinbarungen – die Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Thüringen, die diese ergänzenden und ändernden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen, sowie die Bestimmungen des (wohl „der“) Betriebsordnung des Arbeitgebers. Der Lohn, so § 4 des Arbeitsvertrages, regelt sich in Anlehnung an die jeweiligen tariflichen Lohnfestsetzungen für gewerbliche Arbeitnehmer in der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung. Die Beklagte und der bei ihr gewählte Betriebsrat vereinbarten am 21.06.2019 einen Sozialplan, wonach Mitarbeiter, die aufgrund betriebsbedingter Kündigung, Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder durch Betriebsänderung motivierte Eigenkündigung aus dem Unternehmen ausscheiden, einen Abfindungsanspruch haben. Bezüglich des vollständigen Inhalts des Sozialplans wird auf diesen, Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 14 und 15 der Akte, verwiesen. Bereits am 13.06.2019 vereinbarte die Beklagte mit der IG Metall, Bezirksleitung Mitte, einen Tarifvertrag zur Standortschließung. Gemäß § 1 des Tarifvertrages gilt dieser räumlich und persönlich für alle Mitarbeiter der Arbeitgeberin, die aus Anlass der geplanten Betriebsstilllegung eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Tarifvertrages durch Mitgliedschaft in der IG Metall tarifgebunden sind. Keine Ansprüche aus dem Sozialtarifvertrag haben unter anderem Arbeitnehmer, die kein Mitglied der IG Metall sind. Bezüglich des vollständigen Inhalts des Tarifvertrags wird auf diesen, Anlage K 5, Bl. 16 und 17 der Akte, verwiesen. Der Kläger war und ist kein Mitglied der IG Metall. Ihm wurde mit Schreiben vom 27.06.2019 aufgrund der anstehenden Betriebsstilllegung das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2020 gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrte er sich mit seiner Kündigungsschutzklage vom 11.07.2019. Nachdem er eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte, machte er mit Schreiben seines damaligen und jetzigen Prozessvertreters vom 08. August 2019 von der Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen zum 31.08.2019 Gebrauch. Diese Möglichkeit ergibt sich sowohl aus § 3 des Sozialplanes als auch aus § 3 des Tarifsozialplanes. Da die Beklagte keine Abfindungszahlung gemäß dem Tarifsozialplan an den Kläger leistete, obwohl der Abfindungsanspruch aus diesem nicht auf etwaige Ansprüche auch aus dem Sozialplan anrechenbar ist, ließ der Kläger seinen Abfindungsanspruch aus dem Tarifsozialplan mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 geltend machen. Da keine Zahlung erfolgte, die Forderung zurückgewiesen wurde, macht er diesen mit seiner am 25. November 2019 am Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Klage geltend. Er ist der Auffassung, dass der Tarifvertrag zur Standortschließung vom 13.06.2019 auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß § 2 des Arbeitsvertrages Anwendung finde. Danach würde der Manteltarifvertrag für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Thüringen sowie den diese ergänzenden und ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der Tarifvertrag vom 13.06.2019 ergänze jedenfalls diesen Manteltarifvertrag, so dass er auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde, auch wenn er kein Mitglied der Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft, der IG Metall, sei. § 1 des Tarifvertrages stehe dem nicht entgegen, weil er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages nicht Mitglied der IG Metall gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG. Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag führe zur Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen, somit des Tarifsozialplanes. Dem stehe die abweichende Regelung in diesem nicht entgegen. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung sei günstiger. Bei der Vereinbarung im Arbeitsvertrag handle es sich um eine Gleichstellungsabrede, eine konstitutive dynamische Bezugnahmeklausel, welche vorsehe, dass er als Nichtmitglied einer Gewerkschaft einem Gewerkschaftsmitglied gleichgestellt werde. Der Arbeitsvertrag sehe vor, dass der Tarifvertrag umfänglich Anwendung finden soll. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsklausel besage, dass auch ohne Tarifbindung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer gegenüber diesem gleich einem Gewerkschaftsmitglied zu behandeln sei. Ziel sei die umfassende Vereinheitlichung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und unorganisierten Arbeitnehmern. So sei es auch während der Gesamtzeit des Arbeitsverhältnisses praktiziert worden. Die Gleichstellungsabrede führe dazu, dass die Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers fingiert werde, eine solche daher bereits vor dem 13.06.2019 angenommen werden müsse. Der Beklagten stehe es nicht zu, ihn von ergänzenden tariflichen Vereinbarungen auszunehmen, wenn dies bisher dauerhaft nicht so gewesen sei. Auch die Regelung des Tarifsozialplans selbst nehme ihm den Anspruch nicht. Zwar sei eine Regelung hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches möglich, die Nichtgewerkschaftsmitglieder von Ansprüchen ausnehme. Vorliegend sei jedoch aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gerade eine Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern vereinbart worden, so dass eine solche Regelung keine Wirkung entfalten könne. Es müsse jedenfalls das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG berücksichtigt werden. Bei Abweichungen zwischen arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Regelung müsse stets die günstigere Anwendung finden. Dies dürfte vorliegend für die Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages gelten. Die Nichtanwendbarkeit der tariflichen Regelung könne nicht durch die Tarifvertragsparteien herbeigeführt werden. Hierzu hätte die vertragliche Vereinbarung, der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien entsprechend geändert werden müssen. Grundsätzlich erkenne die Rechtsprechung Stichtagsregelungen an. Der Tarifvertrag dürfe jedoch dem Arbeitgeber nicht verbieten, gleiche Leistung auch an Nichtgewerkschaftsmitglieder zu erbringen. Die Beklagte habe außergerichtlich mehrfach angedeutet, die Abfindung aus dem Sozialplan nicht zahlen zu dürfen. Letzen Endes laufe wegen der Gleichstellungsklausel im Arbeitsvertrag die Differenzierungsklausel im Tarifsozialplan ins Leere. Sein Anspruch ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, der entsprechenden Anwendung des Tarifsozialplanes. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung i.H.v. 17.974,03 Euro brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Tarifsozialplan habe. Es liege kein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip vor, ihr sei es durch den Tarifvertrag auch nicht untersagt, Zahlungen an Nichtmitglieder der Gewerkschaft zu leisten. Sie dürfe zahlen, müsse jedoch nicht zahlen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages nicht Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft gewesen. Daher habe er keinen Anspruch, was sich aus § 1 des Tarifsozialplanes ergebe. Dieser sollte nur auf Mitglieder der tarifvertragschließenden Gewerkschaft Anwendung finden. Hieran ändere auch eine etwaige Gleichstellungsabrede nichts. Darüber hinaus sehe § 2 des Arbeitsvertrages lediglich vor, dass der einschlägige Manteltarifvertrag und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Um einen solchen handle es sich bei dem Tarifsozialplan nicht. Abfindungszahlungen enthält regelmäßig ein Manteltarifvertrag nicht. Die Vorschriften des Manteltarifvertrags würden durch den Tarifsozialplan weder ergänzt noch geändert. Die Regelung zur Abfindung aus dem Tarifsozialplan habe nicht für alle Arbeitsverhältnisse gelten sollen, auf die der MTV – gleich auf welcher Grundlage – Anwendung finde. Auch seien die Tarifvertragsparteien des Tarifsozialplanes nicht identisch.