Urteil
4 Ca 919/23
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDU:2023:1018.4CA919.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 8.175 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 8.175 Euro. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen aufgrund Überschreitung der Höchstüberlassungsgrenze aus § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Der Kläger ist bei der Fa. T., die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, seit dem 30.08.2021 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Fa. T. hat den Kläger durchgängig vom 30.08.2021 bis 10.05.2023, und damit nahezu 21 Monate lang, bei der Beklagten, bei der es sich um ein Unternehmen des Elektrohandwerks handelt, eingesetzt. Die Beklagte ist Mitglied der Elektro-Innung Duisburg, die wiederum Mitglied des Fachverbandes für Elektro- und Informationstechnische Handwerke Nordrhein-Westfalen (FEH NRW) ist, der wiederum Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband) ist. Am 24.09.2009 vereinbarten der Bundesinnungsverband und die Christliche Gewerkschaft Metall (im folgenden CGM) den „Tarifvertrag zur überregionalen Regelung der kollegialen Arbeitnehmerüberlassung für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken“ (im folgenden TV-Arbeitnehmerüberlassung CGM), vgl. Blatt 144 ff. der Akte. Am 30.11.2009 kam zwischen dem Bundesinnungsverband und der IG Metall (im folgenden IGM) der „Tarifvertrag zur überregionalen Regelung der kollegialen Arbeitnehmerüberlassung für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken“ (im folgenden TV-Arbeitnehmerüberlassung IGM), vgl. Bl. 140 ff. der Akte, zustande. Mit Datum vom 30.06.2018 schlossen der Bundesinnungsverband und die CGM den „Tarifvertrag zur Regelung der Zeitarbeit in den Elektrohandwerken“ (im folgenden TV-Zeitarbeit). In diesem heißt es unter § 2 Ziffer 3 wörtlich wie folgt: „Zur Sicherstellung einer personalen Kontinuität beim Fremdpersonaleinsatz kann in Elektrohandwerksunternehmen auf Grund dieses Tarifvertrages von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer — derzeit 18 Monate — abgewichen werden. Die Entleihdauer kann auf bis zu 36 Monate, aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auch auf bis zu 48 Monate ausgedehnt werden.'“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Tarifvertrag, Blatt 11 ff. der Akte, Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis dadurch fingiert worden, dass diese ihn über die gesetzlich vorgesehene Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten eingesetzt habe. Auf die sich aus dem TV- Zeitarbeit ergebende verlängerte Höchstüberlassungsdauer könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da der mit der IGM vereinbarte, vorrangig anzuwendende Tarifvertrag eine entsprechende Verlängerung ganz bewusst nicht beinhalte. Er trägt vor, die CGM habe bei der Beklagten keine Mitglieder, die IGM hingegen fünf Mitglieder. Außerdem seien die Tarifverträge der IGM in Nordrhein- Westfalen repräsentativ für die gesamte Elektrobranche. Der Kläger meint, als Elektriker sei er nach Entgeltgruppe 5 des Entgeltrahmenabkommens zu vergüten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.03.2023 ein Arbeitsverhältnis besteht, wobei er bei der Beklagten als Elektriker mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 5 des Entgeltrahmenabkommens eingesetzt wird. Hilfsweise beantragt er, festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.03.2023 ein Arbeitsverhältnis besteht, wobei er bei der Beklagten als Elektriker mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 4 des Entgeltrahmenabkommens eingesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die 36monatige Höchstüberlassungsdauer aus dem TV-Zeitarbeit, der ihrer Ansicht nach einzig anwendbar ist, da sich der mit der IGM vereinbarte Tarifvertrag ausschließlich auf die kollegiale Arbeitnehmerüberlassung beziehe und dementsprechend nicht mit dem TV- Zeitarbeit konkurriere. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Gemäß §§ 10 Abs.1 S.1, 9 Abs.1 Nr. 1b AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn die zulässige Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b AÜG überschritten wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die Beklagte durfte den Kläger aufgrund der im TV-Zeitarbeit getroffenen Regelung zur Verlängerung der Höchstüberlassungsgrenze auf 36 Monate über die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten aus § 1b Abs.1 S. 1 AÜG hinaus einsetzen. 1. Allerdings darf nach Maßgabe von § 1 Abs.1b S.1 AÜG der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen und der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. 2. Gemäß § 1 Abs. 1b S.3 AÜG kann aber durch Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine abweichende Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Eine entsprechende Vereinbarung ergibt sich vorliegend aus § 2 Ziffer 3 TV-Zeitarbeit. Dem steht der TV-Arbeitnehmerüberlassung IGM nicht entgegen. a) Bei dem TV- Zeitarbeit handelt es sich um einen Tarifvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1b S.3 AÜG. aa) Er stellt einen Tarifvertrag der Einsatzbranche, nämlich des Elektrohandwerks, dar. bb) Die Regelung in § 2 Ziffer 3 TV- Zeitarbeit bewegt sich auch im gesetzlichen Rahmen. Die den Tarifvertragsparteien eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Überlassung abweichend von § 1 Abs. 1 b Satz 1 AÜG festzulegen, ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 b Satz 3 AÜG nicht eingeschränkt. Sie besteht gleichwohl nicht unbegrenzt. Der systematische Gesamtzusammenhang dieser Regelungen, der Sinn und Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie verfassungs- und unionsrechtliche Gründe gebieten eine immanente Beschränkung der den Tarifvertragsparteien durch § 1 Abs. 1 b Satz 3 AÜG eröffneten Regelungsbefugnis (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. März 2021 – 16 Sa 1157/20 –, Rn. 124, juris). Eine Verlängerung der Überlassungshöchstdauer bis zu 48 Monaten ist jedenfalls unbedenklich (BAG, Urteil vom 8. November 2022 – 9 AZR 486/21 –, Rn. 28, juris; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. März 2021 – 16 Sa 1157/20 –, Rn. 125, juris; Schüren/Hamann/Hamann, 6. Aufl. 2022, AÜG § 1 Rn. 351). cc) Damit ein Entleiher eine tarifliche Regelung nutzen darf, ist seine Tarifbindung erforderlich. Er muss also dem tarifschließenden Arbeitgeberverband mit Tarifbindung angehören (Schüren/Hamann/Hamann, 6. Aufl. 2022, AÜG § 1 Rn. 354). Dies ist hier der Fall, da die Beklagte über ihre Mitgliedschaft bei der Elektro-Innung Duisburg auch Mitglied des Bundesinnungsverbandes ist. dd) Die Beklagte erfüllt zudem auch die räumlichen, zeitlichen, fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Geltung des TV- Zeitarbeit. b) Der TV-Arbeitnehmerüberlassung IGM steht der Anwendbarkeit des TV- Zeitarbeit entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen. aa) Allerdings ermittelt sich, wenn der Entleiher an verschiedene Tarifverträge gebunden ist, die unterschiedliche Regelungen zur Abweichung von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer enthalten, der anzuwendende Tarifvertrag nach dem Grundsatz der Repräsentativität. Es ist dann der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer hat (Schüren/Hamann/Hamann, 6. Aufl. 2022, AÜG § 1 Rn. 358). bb) Ob es sich bei dieser Gewerkschaft, wie der Kläger meint, um die IGM handelt, kann hier dahinstehen. Denn § 3 Ziffer 2 TV-Zeitarbeit und der TV-Arbeitnehmerüberlassung IGM kollidieren bereits nicht. (1) Kollidieren würden die Tarifverträge nur dann, wenn sie unterschiedliche Regelungen zur Abweichung von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer enthalten würden. (2) Dies indes ist nicht der Fall. (a) Der TV- Zeitarbeit trifft in § 2 Regelungen über die Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern, in Ziffer 3 insbesondere die Verlängerung deren Höchstüberlassungsdauer auf 36 Monate. In § 3 ist die – hier nicht einschlägige- Überlassung von Arbeitnehmern durch Elektrohandwerksunternehmen an andere Unternehmen geregelt. (b) Der TV-Arbeitnehmerüberlassung IGM hingegen enthält keinerlei Regelung zur Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitnehmern, die – wie der Kläger- von einem Zeitarbeitsunternehmen entliehen werden. Der gesamte TV-Arbeitnehmerüberlassung IGM befasst sich vielmehr, wie sich schon aus seiner Bezeichnung (Tarifvertrag zur überregionalen Regelung der kollegialen Arbeitnehmerüberlassung für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken) und aus dessen § 2 ergibt, ausschließlich mit der kollegialen Arbeitnehmerüberlassung, nämlich der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Betrieben der Elektrohandwerke, wobei auch ausdrücklich auf § 1 Abs.3 Nr.1 AÜG Bezug genommen wird. (c) Bezieht sich also § 2 Ziffer 3 TV- Zeitarbeit auf Zeitarbeitnehmer, der gesamte TV-Arbeitnehmerüberlassung IGM aber ausschließlich auf die kollegiale Arbeitnehmerüberlassung zwischen Betrieben der Elektrohandwerke, findet insoweit ersichtlich keine Überschneidung statt und eine Kollision von Regelungen scheidet aus. Der TV-Arbeitnehmerüberlassung IGM regelt die Höchstüberlassungsdauer von Zeitarbeitnehmern schlicht überhaupt nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs.1 ArbGG, 3 f ZPO: