1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 30.04.2023 2.823,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem Tag nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2023 – vorbehaltlich der weiteren zum 01.10.2022 fällig gewordenen Anpassung – monatlich 1.392,30 € brutto abzüglich unstreitig gezahlter 1.326,63 € zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 2.823,81 € festgesetzt. 5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung findet nicht statt. Berichtigungsbeschluss 1. Der Tatbestand des Urteils vom 11.5.2023 wird im 2. Absatz dahingehend geändert, dass der Satz „In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Anpassungsprüfung zum 01.10.2019“ gestrichen und ersetzt wird durch den Satz „In diesem Vergleich einigten sich die Parteien darauf, dass die Anpassungsprüfungsverpflichtung der Beklagten zum 01.10.2019 gerichtlich geklärt werden soll. 2. Das Beklagtenrubrum wird dahingehend geändert, dass nicht mehr S., sondern C. Vorstand der Beklagten ist. Gründe: Der Tatbestand des Urteils vom 11.5.2023 wurde wegen offensichtlicher Unklarheit gemäß § 320 Abs. 1 ZPO berichtigt. Der Beschluss erging gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG durch die Vorsitzende allein. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Anpassung einer Pensionskassenrente zum 01.10.2019. Der 72-jährige Kläger war vom 01.04.1981 bis 31.12.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Diese erteilte ihm bei Eintritt eine über sie selbst durchgeführte Pensionskassenzusage. Der Kläger bezieht gemäß Pensionsbescheid vom 10.10.2016 (Bl. 8 d.A.) Altersrente seit dem 01.10.2016. Mit Vergleich vom 19./21.06.2020 einigten sich die Parteien auf eine Ausgangsrente in Höhe 1.326,63 € brutto monatlich. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Anpassungsprüfung zum 01.10.2019. Mit Schreiben vom 28.07.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.10.2019 auf (Ablichtung Bl. 9 ff d.A.). Mit Schreiben vom 04.08.2022 (Ablichtung Bl. 11 d.A.) lehnte die Beklagte die Anpassung zum 01.10.2019 ab und berief sich auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Auf das Vertragsverhältnis finden die Satzung der Beklagten in der Fassung vom 01.11.2015 (Ablichtung Bl. 94 ff. d.A.) (im Folgenden: Satzung 2015) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 01.01.2015 (im Folgenden: AVB TaB 2015) Anwendung (Bl. 81 ff. d.A.). Der Kläger wurde mit entsprechender Zusage im Arbeitsvertrag vom 16.02.1981 (Ablichtung Bl. 73 d.A.) Mitglied bei der Beklagten im Versicherungstarif A. Der Versicherungstarif A des Klägers sieht eine Tarifverzinsung (Garantieverzinsung) von bis zu 4 % vor. Die auf diesen Tarif entfallenden Pflichtbeiträge wurden seitens der Beklagten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entsprechend abgeführt. Auf eigenen Wunsch wurde der Kläger zusätzlich ab September 1984 im Versicherungstarif B versichert, der eine Tarifverzinsung (Garantieverzinsung) in Höhe von 4 % vorsieht. Nach § 16 Abs. 5 Satz 2 der Satzung 2015 gelten die jeweiligen Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Überschussverwendung. § 15 b Nr. 2 AVB TaB 2015 regelt insofern folgendes: „2. Alle Versicherungsverträge werden nach Maßgabe des § 16 der Satzung angemessen und verursachungsgerecht am handelsbilanziellen Überschuss beteiligt. Dies wird von der Aufsichtsbehörde überwacht. Nach diesen Grundsätzen werden alle Versicherungen eines Tarifs entsprechend der Einteilung des Sicherungsvermögens in selbstständige Abteilungen in jeweils eigenen Überschussverbänden zusammengefasst. Sofern eine Aufteilung nach Gruppen innerhalb eines Überschussverbandes zur Wahrung engerer Gleichheitskriterien erfolgt, ergibt sich diese aus den Tarifbedingungen. Der verteilungsfähige Überschuss wird den einzelnen Überschussverbänden verursachungsgemäß zugeordnet und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt. Die in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellten Mittel dürfen grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der innerhalb des jeweiligen Überschussverbandes Versicherten des jeweiligen Tarifes verwendet werden; § 16 Ziffer 3 Satz 3 und Ziffer 5 der Satzung ist zu beachten. Jede einzelne Versicherung innerhalb eines Überschussverbandes erhält einen Anteil an den ihm zugeordneten Überschüssen. Der Vorstand der Pensionskasse unterbreitet dazu aufgrund eines Vorschlags des verantwortlichen Aktuars jährlich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einen Überschussverwendungsvorschlag für die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung reservierten Mittel. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.“ § 16 Abs. 2 u. 3 der Satzung 2015 lautet wie folgt: „2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage mindestens 7,5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1. ergebende Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand und der Verantwortliche Aktuar unterbreiten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten im Rahmen von § 56 a AVAG, in der jeweils gültigen Fassung, heranzuziehen.“ Die AVB TaB 2015 nimmt darüber hinaus auf den Technischen Geschäftsplan Neuversicherungen 2004 vom 13.11.2013 (TGP Neuversicherungen) sowie den Technischen Geschäftsplan (TGP Altversicherungen) (Ablichtung Bl. 88 ff. d.A.) Bezug. Im TGP Neuversicherungen und im TGP Altversicherungen heißt es jeweils unter Ziffer 10 bzw. 12 „Beteiligung am Überschuss“ inhaltsgleich wie folgt: „Rückstellung für Beitragsrückerstattung Der Teil des jährlichen Überschusses, der nicht zur Bildung einer Verlustrücklage verwendet wurde, wird der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugeführt. Die der RfB zugewiesenen Beträge sind ausschließlich für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt. Die Kasse ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der BaFin in Ausnahmefällen die RfB, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten - zur Abwendung eines drohenden Notstandes, - zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen, heranzuziehen. Dieser Verwendungsvorbehalt umfasst auch die interne Rückstellung zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile (Schlussüberschussanteilfonds).“ Mit seiner am 07.11.2022 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten und unter dem 16.11.2022 zugestellten Klage begehrt der Kläger weitere Rentenzahlung in Höhe von 65,67 € brutto monatlich ab dem 01.10.2019. Er ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen und die Anpassung der Pensionskassenrente unterlassen. Der Kläger beruft sich insofern auf das Urteil des LAG Hessen vom 17.02.2021 (6 Sa 240/19). Zunächst ist der Kläger der Auffassung, die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, in der die Streichung des Tatbestandsmerkmals „und zur Berechnung der Garantieleistungen der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes garantierte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“, verstoße gegen Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2014 aus 50 EU, da sie die nationalen Vorschriften über die betriebliche Altersversorgung verschlechtert habe. Nach Auffassung des Klägers sei außerdem das einzige Tatbestandsmerkmal von § 16 Abs 3 Nr. 2 BetrAVG, wonach „ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden“, bei der Beklagten nicht erfüllt. Denn die Satzung der Beklagten schreibe nicht rechtsverbindlich vor, dass alle Überschüsse, die der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zugeführt wurden, auch zur Erhöhung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Betriebsrentner verwendet werden müssten. Insofern sei eine Verwendung zu „sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecken“ möglich. So habe die Beklagte im Jahr 2005 eine aus zuvor vorhandenen Überschüssen gebildete Rückstellung für „Barber-Fälle“ in Höhe von 41,7 Mio. € aufgelöst und im Jahr 2006 für die Anhebung der Zinssätze für ab dem 01.01.2004 abgeschlossenen Neuverträge von 3 % auf 4 % verwendet. Aktiven Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten habe die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Überschüsse zugewiesen, nicht aber den Rentnern. Im Jahr 2016 habe die Beklagte Rückstellung für Beitragsrückerstattungen in Höhe von 31.000,- € entnommen, die als Gewinnanteil ab dem 01.07.2016 den aktiven Versicherten zugeschrieben worden seien und weitere 1,291 Mill. € dem Schlussüberschussfond entnommen. Im Jahr 2017 habe die Beklagte der Rückstellung für Beitragsrückerstattung 43.000,- € entnommen, die als Gewinnanteil ab dem 01.07.2017 den aktiven Versicherten zugeschrieben worden seien und weitere 1,606 Mill. € dem Schlussüberschussfond entnommen. Im Jahr 2018 habe die Beklagte der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen 49.000,- € entnommen, die als Gewinnanteil ab dem 01.07.2018 den aktiven Versicherten zugeschrieben worden seien. Dem Schlussüberschussfond habe sie 1,471 Mill. € entnommen. Im Jahr 2019 habe die Beklagte dem Schlussüberschussfond 1,635 Mill. € entnommen. Der Kläger beruft sich insofern auf die Geschäftsberichte 2016 bis 2019 (Ablichtung Bl. 203 ff. d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, die Entscheidung der Beklagten, die betriebliche Altersversorgung zum Anpassungsstichtag 01.10.2019 nicht anzupassen, entspräche darüber hinaus nicht billigem Ermessen. Die Beklagte könne sich für ihre Entscheidung, nicht anzupassen, nicht auf ihre wirtschaftliche Lage berufen: Er trägt vor, dass die Steigerung der Vorstandsbezüge im Zeitraum 2015 bis 2018 bei 7,35 % liege. Darüber hinaus fielen Gewinne nicht bei der Beklagten selbst an, sondern bei ihren 100%igen Tochtergesellschaften. Die Beklagte halte 100 % der Gesellschaftsanteile folgender Unternehmen: - Q. - Z. - U. Der Kläger legt die in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018 bei diesen Gesellschaften von ihm vorgetragenen erzielten Jahresüberschüsse dar (Ablichtung Bl. 199 d.A.). Im Übrigen seien auch bei der Beklagten Gewinne angefallen, die sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt habe. Darüber hinaus könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Verlustrücklage in Höhe von 7,5 % noch nicht erreicht sei und ihre wirtschaftliche Lage daher eine Anpassung nicht zulasse. Denn eine solch hohe Verlustrücklage sei weder in der Vergangenheit jemals erreicht worden noch satzungsgemäß vorgeschrieben. § 16 Abs. 2 Satzung 2015 schreibe lediglich vor, dass mindestens 5 % des Überschusses der Verlustrücklage zuzuführen sei, der jeweilige Rest des Überschusses sei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Sobald die Verlustrücklage 7,5 % der Deckungsrückstellung erreicht habe, sei der gesamte Überschuss der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Die Beklagte habe auch in der Vergangenheit Rentenanpassungen vorgenommen, ohne dass 7,5 % der Deckungsrückstellung erreicht worden seien. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte erfülle ihre Anpassungsverpflichtung, wenn sie die laufenden Leistungen in Höhe der Steigerung des Verbraucherpreisindexes anpasse. Der Verbraucherpreisindex im Verhältnis zur Originalbasis 2015 = 100 betrug insoweit rechnerisch unstreitiger Höhe im September 2016 101,0 und im September 2019 106,0, was eine Steigerung in Höhe von 4,95050 % ausmacht. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. an ihn für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.04.2023 2.823,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen; 2. an ihn ab dem 01.05.2023 – vorbehaltlich der weiteren zum 01.10.2022 fällig gewordenen Anpassung – monatlich 1.392,30 € brutto abzüglich unstreitig gezahlter 1.326,63 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Dass die Überschüsse vertragsgemäß ausschließlich zugunsten der Leistungserhöhung verwendet würden, ergebe sich insbesondere aus den maßgeblichen TGP Neuversicherungen und TGP Altversicherungen, die über die AVB TaB 2015 ebenfalls Bestandteil des Versicherungsvertragsverhältnisses seien (vgl. § 2 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 24 Abs. 5 und § 29 der AVB 2015 und A § 4 Abs. 4 TaB 2015) und die Überschussverwendung flankierten. Die Beklagte wendet insofern ein, dass eine Verwendung der Überschüsse zu anderen Zwecken als der Überschussbeteiligung in diesen TGP jeweils nicht vorgesehen sei. Die Rechtsverbindlichkeit der Überschussverteilung sei im Technischen Geschäftsplan unmissverständlich festgeschrieben. Danach seien nämlich die jährlichen Überschüsse, die nicht zur Bildung einer Verlustrücklage verwendet würden, der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen, die wiederum ausschließlich für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt sei. Rückflüsse an Arbeitgeber oder die Beklagte seien in dem TGP Neuversicherung und TGP Altversicherung nicht vorbehalten, ebenso wenig wie eine – in der Satzung 2015 prospektiv vorbehaltene – anderweitige Verwendung der Überschüsse zugunsten der Tarife. Soweit Überschüsse im Interesse der Versicherten auch für die enumerativen Fälle aufgewendet werden, sei dies unschädlich, weil die Beklagte damit lediglich wortlautgenau die Ausnahmeregelungen des § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG abbilde. Das LAG Hessen verkenne in seiner Urteilsbegründung, dass eine Verwendung von Überschüssen außerhalb der klassischen Leistungserhöhung auch nach der Satzungsbestimmung stets nur für die einzelnen Tarife erfolgen könne. Eine Verwendung zugunsten Dritter, etwa der Pensionskasse oder der Arbeitgeber, sei gerade nicht vorgesehen. Das BAG habe etwa jüngst entschieden, dass eine geschäftsplanmäßig vorgesehene 13. Monatsrente zugunsten der Versorgungsberechtigten, als zulässige Überschussverteilung im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren sei und der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht entgegenstehe (BAG Urteil vom 03.03.2022 – 3 AZR 374/21). Soweit aber im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG in den AVB oder dem Technischen Geschäftsplan eine anderweitige geschäftsplanmäßige Verwendung von Überschüssen zugunsten der Tarife vorgesehen werden könne, dürfe ein entsprechender Satzungsvorbehalt, der derartige Verwendungen legitimiere, kein Ausschlusskriterium für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG darstellen. Ein solcher Satzungsvorbehalt könne nicht als schädlich einzustufen sein. Verbleibende Überschüsse würden hier - zugunsten der Versicherten und Rentner und - nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des Technischen Geschäftsplans verwendet werden müssen. Die wirtschaftliche Lage habe darüber hinaus eine Anpassung nicht möglich gemacht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sei bei der Pensionskasse, die die Form einer VVaG habe, insbesondere das Kriterium der erforderlichen Eigenkapitalausstattung überragende Bedeutung, während dem Kriterium des Investitionsbedarfs aufgrund der Eigenart der Beklagten kaum Aussagekraft kaum Aussagekraft zukomme. Es gelte der Grundsatz, dass die Anpassungsleistung nicht zur Aufzehrung der Substanz des Unternehmens führen dürfe. In § 1 Ziffer 4 Satzung 2015 heißt es: „Die Pensionskasse gewährt ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser Satzung, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen Pensionszahlungen als soziale Einrichtung.“ Daraus lasse sich nach Auffassung der Beklagten ableiten, dass mit geschäftsplanmäßigen Zwecken nur solche gemeint seien, die durch das Regelungswerk der Beklagten zugunsten der Versicherten legitimiert seien. Nach Eigenkapitalverlusten (hier bespw. wegen der Barber-Fälle) müssten die Arbeitgeber in diesen Fällen die Möglichkeit haben, möglichst rasch für eine Eigenkapitalausstattung zu sorgen. Bis dahin dürfte sie von Betriebsrentenerhöhungen absehen. Die Eigenkapitalausstattung der Beklagten sei aber durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben und ihre Satzung vorgegeben und bei der Verlustrücklage handele es sich um ein echtes Eigenkapital der Beklagten. Nach der Satzung müsse die Rücklage mindestens 7,5 % der Deckungsrückstellung erreichen. Die Mindesthöhe von 7,5 % der Deckungsrückstellung sei noch nicht erreicht und erst in den nächsten 5 Jahren sei mit einem Erreichen dieser 7,5 % zu rechnen. In den Jahren 2016 bis 2021 habe sich die Verlustrücklage von 3,3 % auf 4,1 % erhöht. Die jahrzehntelange Niedrigzinsphase habe negative Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Beklagten gehabt. Mindestens seit 2018 befände sich die Beklagte in einer wirtschaftlich angespannten Situation. Auch die biometrische Veränderung und die Reduktion der Sterbewahrscheinlichkeit sei für die wirtschaftlich angespannte Situation verantwortlich. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf Anpassung entsprechend des Verbraucherpreisindexes. Ihm stehe, wenn überhaupt, nur ein Anspruch auf Prüfung und Entscheidung nach billigem Ermessen zu. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse. Es komme außerdem nicht auf die wirtschaftliche Lage der mit dem ehemaligen Arbeitgeber verbundenen Unternehmen an. Vielmehr kämen die von den Tochterunternehmen erwirtschafteten Gewinne zur Anpassung der Renten von Versorgungsempfängern dieser Gesellschaften in Betracht. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1.10.2019 in eingeklagter Höhe verpflichtet. Die Beklagte kann sich weder auf den Ausnahmetatbestand von § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG berufen, noch darauf, dass seine wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulasse, § 16 Abs. 1 BetrAVG. Hierzu im Einzelnen: 1. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger und dessen Anspruch auf Anpassungsprüfung im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht auf den Ausnahmetatbestand von § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG berufen, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. a) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Anpassungsprüfungspflicht nur, wenn ab Rentenbeginn „sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt werden“. Es kommt nicht darauf an, dass überhaupt Überschussanteile in einer bestimmten Weise verwendet werden. Diese Überschussanteile müssen gerade dem Rentenbestand zugeordnet sein. Das erfordert zunächst eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, denen die Überschussanteile zugeordnet sind und innerhalb der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag. Und es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (LAG Hessen, Urteil v. 17.2.2021 – 6 Sa 240/19). Unerheblich ist, ob Überschussanteile überhaupt anfallen. Die Bestimmung der maßgeblichen Überschussanteile und damit auch die Frage, ob versicherungsrechtlich Überschussanteile überhaupt anfallen, hängt von der wirtschaftlichen Situation des Versicherers zum Zeitpunkt der Bestimmung über die Überschussverwendung ab. Ebenso ist es unerheblich, ob die Überschussverwendung einschließlich der Zuführung zur Beitragsrückstellung im Zeitpunkt über die Entscheidung der Überschussverwendung ordnungsgemäß erfüllt wird. Ausreichend ist insoweit allein, ob auch den Versicherungsberechtigten und Versicherten Ansprüche auf Durchsetzung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2019 — 3 AZR 122/18 — Rn. 103 und 104; LAG Hessen, Urteil v. 17.2.2021 – 6 Sa 240/19). Die in der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen müssen aufgrund einer vertraglichen Regelung bei Beginn der Rentenleistungen, dem Eintritt des Versorgungsfalls, unabdingbar rechtlich feststehen (BAG, Urteil v. 3.5.2022 – 3 AZR 374/21-; LAG Hessen, Urteil v. 17.2.2021 – 6 Sa 240/19). Dazu reicht es aus, wenn eine dahingehende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse besteht. Eine bloß praktische Handhabung, aufgrund derer die Pensionskasse so verfährt wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG voraussetzt, genügt hingegen nicht (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2019 — 3 AZR 122/18 — Rn. 58 ff.). Es ist ausreichend, wenn die rechtlichen Voraussetzungen durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse als Versicherer sichergestellt werden. Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB. Er kommt zustande zwischen dem Versicherungsnehmer, also dem Arbeitgeber — hier der Beklagten — und der Pensionskasse als Versicherer zugunsten des Versorgungsberechtigten und Versicherten — hier ebenfalls der Beklagten. Aus dem Zweck der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse, nämlich betriebliche Altersversorgung durchzuführen, folgt, dass sie nicht ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten geändert werden können. Das schließt eine einvernehmliche Änderung der Vertragsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherung zu Lasten des Versorgungsberechtigten aus. Allerdings sind bei der Prüfung der rechtlichen Verbindlichkeiten Änderungsvorbehalte in den Versorgungsregelungen zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse zu berücksichtigen. Denn auch diese sind Teil der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse. Nur, wenn auch unter Berücksichtigung solcher Vorbehalte die Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, sei es durch ihre Auslegung oder einer Anwendungskontrolle, gesichert ist, entfällt die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (LAG Hessen, Urteil v. 17.2.2021 – 6 Sa 240/19). Da es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls ankommt, ist es unerheblich, ob sich die Pensionskasse in ihrer tatsächlichen Handhabung an die rechtlichen Vorgaben hält. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betriebsrentner als Versicherter und Bezugsberechtigter gern. § 328 Abs. 1 BGB die Rechte nach den Versicherungsbedingungen gegenüber der Pensionskasse durchsetzen kann. b) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind vorliegend nicht erfüllt. Denn in § 15 b Ziffer 2 AVB TaB 2015 wird auf § 16 der Satzung 2015 der Beklagten verwiesen. In dessen Abs. 2 ist aber vorgesehen, dass die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Überschüsse nicht nur zu Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen, sondern auch zu „sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken" für die einzelnen Tarife zu verwenden sind. Demgemäß wurde beispielsweise auch im Jahr 2003 die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 18.483.539,93 € aufgelöst und nicht zur Erhöhung bzw. Verbesserung der Leistungen der Betriebsrentner verwandt. Hierzu führt das LAG Hessen in seinem Urteil v. 17.2.2021 (6 Sa 240/19) aus: Unerheblich ist in Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG dass die PKDW insoweit rechtmäßig im Sinne ihrer Satzung und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gehandelt hat. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist, dass in einzelnen Versicherungsjahren eine Zuteilung von Überschüssen entfallen kann, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Auch hier ist es im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unerheblich, dass diese sachlichen Gründe wie beispielsweise die Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugunsten der Befriedigung der Ansprüche aus der Barber-Rechtsprechung einer rechtlichen Verpflichtung der Pensionskasse entspricht. Die Satzung der PKDW und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKDW hier für den Tarif A regeln insoweit nicht rechtsverbindlich, dass alle Überschüsse die der Rückstellung zur Beitragsrückerstattung zugeführt sind, auch zur Erhöhung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Betriebsrentner verwandt werden müssen. Es bleibt daher dabei, dass die Beklagte eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem TGP Neuversicherungen oder dem TGP Altversicherungen. Durch die in den AVB TaB erfolgte Verweisung auf diese Regelung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd §§ 305 ff. BGB. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gem. § 305 c II BGB zulasten des Verwenders (stRspr BAG 23.3.2021 – 3 AZR 99/20 – Rn. 15, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 18; vom 3.6.2020 – 3 AZR 730/19 – Rn. 51, BAGE 171, 1 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 78; vom 30.1.2019 – 5 AZR 450/17 – Rn. 47, BAGE 165, 168 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 25; vom 3.8.2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 16, BAGE 156, 38 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 306). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem RevGer. (BAG 23.3.2021 – 3 AZR 99/20, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 18 a. a. O.; vom 4.8.2015 – 3 AZR 137/13 – Rn. 31, BAGE 152, 164 = AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 33 mwN). bb) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ergibt die Auslegung, dass der jährliche Überschuss nicht ausschließlich der Erhöhung der Rentenbezüge im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zukommt: Denn nach Nr. 10 bzw 12 der TGP Neuversicherungen/Altversicherungen wird der jährliche Überschuss, der nicht zur Bildung einer Verlustrücklage verwendet wurde, zwar der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugeführt. In Ausnahmefällen ist die Beklagte jedoch – mit Zustimmung der BaFin – berechtigt, die RfB für andere Zwecke zu verwenden. Damit gilt das oben unter 1 b) zu § 16 der Satzung 2015 gesagte: Es liegt auch hier keine rechtsverbindliche Regelung vor, nach der alle Überschüsse zur Erhöhung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Betriebsrentner verwandt werden müssen. d) Da die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt sind, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob diese Norm gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2014/50/EU sogenannte EU-Mobilitätsrichtlinie verstößt. 2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessenspielraum überschritten hat (vgl. BAG, Urteil vom 31. Dezember 2005 — 3 AZR 217/05 — Rn. 12). Der Anpassungsbedarf des Klägers ergibt sich aus dem gesamten Kaufkraftverlust, der vom Rentenbeginn bis zu dem Anpassungsstichtag 01. 10.2019 eingetreten ist. Zu den Belangen des Versorgungsempfängers gehört sein Interesse an der Erhaltung der Kaufkraft seiner Betriebsrente. Aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der anhand der Änderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist, ergibt sich der Anpassungsbedarf. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten als einer gemeinnützigen und steuerbefreiten rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechtes bestehen Besonderheiten. Die Beklagte kann aber nicht mit dem Argument gehört werden, dass sie nach ihrer Satzung dazu verpflichtet sei, eine Rücklage von mindestens 7,5 % der Deckungsrückstellung zu bilden und dass sie daher die Überschüsse zur Bildung von Rücklagen habe verwenden müssen. Denn der Kläger weist völlig zu Recht darauf, dass diese möglicherweise satzungsmäßig bestehende Verpflichtung nicht sein Interesse an der Erhaltung der Kaufkraft seiner Betriebsrente beeinträchtigen kann. Denn die Zielvorgabe der Eigenkapitalausstattung mag zwar durch aufsichtsrechtliche Vorgaben zwingend sein - allerdings ist die Beklagte lediglich dazu verpflichtet, mindestens 5 % des Überschusses der Verlustrücklage zuzuführen. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung. Das Interesse, möglichst rasch die angestrebten 7,5 % Verlustrücklage zu erreichen, kann jedenfalls das Interesse des Klägers an der Erhaltung der Kaufkraft seiner Betriebsrente nicht überwiegen. Da die Beklagte mehr als 5 % ihres Überschusses zur Rücklagenbildung verwendet hat, ist die von der Beklagten zu Unrecht unterlassene Anpassungsentscheidung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG vom Gericht im Sinne des Klägers vorgenommen worden. Die Beklagte hat nämlich auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2005 — 3 AZR 217/05 —) dargelegt, dass ein triftiger Grund für ihre Entscheidung der Nichtanpassung vorliegt, weil die Betriebsrentenanpassung zu einer Substanzgefährdung der Beklagten führen würde. II. Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 1 und 3 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrages inklusive der bereits fälligen Beträge festgesetzt. Dieser Wert dient ebenfalls der Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG.