Urteil
4 Ca 117/22
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDU:2022:0413.4CA117.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 20.474,64 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert: 20.474,64 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Stufenzuordnung. Die am 31.05.1977 geborene Klägerin, die ausgebildete Diplom-Pädagogin ist, ist seit dem 07.08.2020 auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.08.2020 (vgl. Bl. 12 ff. d.A.) bei dem beklagten Land als vollbeschäftigte Fachkraft in den Multiprofessionellen Teams im gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2018 (AZ.: 511-6.03.17.04-145249) bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und 50 Minuten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die Tarifverträge, die den TV-L ergänzen oder ersetzen, Anwendung. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages erfolgte die Eingruppierung nach Teil II Abschnitt 20.4 der Entgeltordnung zum TV-L in Entgeltgruppe (S) 15 TV-L. Der Erlass vom 19.07.2018 (vgl. Bl. 15 ff. d.A.) hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „ Multiprofessionelle Teams im gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sollen im Rahmen von multiprofessionellen Teams die Tätigkeit der Lehrkräfte an Schulen der Sekundarstufe I unterstützen. 1. Aufgaben Das Inklusionskonzept der allgemeinen Schule des Gemeinsamen Lernens der Sekundarstufe I trifft konkrete Aussagen dazu, wie die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister mit den Lehrkräften der Schule kooperieren. Die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen werden an allgemeinen weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I vorwiegend unterrichtsnah und Unterricht unterstützend eingesetzt. Eigenverantwortlicher Unterricht ist nicht zulässig. Tätigkeitsschwerpunkt ist die Mitarbeit im Unterricht mit dem Ziel der Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler durch - Mitwirkung bei der Ermittlung von Lernständen und Lernentwicklungen durch kontinuierliche, professionelle Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht. - Mitwirkung bei der Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung insbesondere bei Schülerinnen und Schülern, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen Entwicklungsrückstände aufweisen. - Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Unterstützung bei der Elternberatung. Über die unterrichtsnahen und Unterricht unterstützenden Tätigkeiten hinaus wirken die Fachkräfte bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von schulischen Projekten im Rahmen des Unterrichts oder der Öffnung von Schule und bei schulkulturellen Veranstaltungen mit und arbeiten mit den Lehrkräften zusammen. …..“ Bevor die Klägerin ihr Tätigkeit für das beklagte Land aufnahm, war sie seit dem 15.09.2001 bei der Evangelischen Stiftung C. in F. beschäftigt und zwar zunächst als Erzieherin im Gruppendienst, vom 01.10.2002 bis 31.01.2007 sodann als Teamleiterin und vom 01.02.2007 bis einschließlich 31.08.2020 als Erzieherin in verschiedenen Wohn- und Betreuungsangeboten der Evangelischen Stiftung C., zuletzt in einer Einrichtung der „besonderen Wohnform“. In dem der Klägerin am 31.08.2020 erteilten Zeugnis (vgl. Bl. 54 ff. d. A.) heißt es hierzu auszugsweise wie folgt: „ Frau H. war für eine Wohngemeinschaft in M. als Bezugsmitarbeiterin für verschiedene Kundinnen und Kunden tätig. Dort leben Männer und Frauen mit geistigen, körperlichen Behinderungen und zum Teil schwerstmehrfach behindert in einer Wohngemeinschaft. Neben der Begleitung der Kundinnen und Kunden im Alltag, zu der die Förderung von Selbständigkeit und das Einüben lebenspraktischer Fertigkeiten sowie die Hilfestellung bei der Integration in die Gesellschaft gehören, führte Frau H. folgende Aufgaben durch: - Durchführung und Umsetzung von Hilfeplänen, - Erstellung von individuellen Hilfeplänen in Zusammenarbeit mit den Kundinnen und Kunden, deren gesetzlichen Vertretungen und Angehörigen, - Planung und Durchführung von gemeinschafts- und integrationsfördernden Aktivitäten und tagesstrukturierenden Maßnahmen, - Planung und Anleitung im Zusammenhang mit allen hauswirtschaftlichen Arbeiten, - Berichtswesen und ordnungsgemäße Führung eines digitalen Dokumentationssystems, - Planung und Begleitung der Freizeitgestaltung, - Kontaktpflege zu Angehörigen und gesetzlichen Vertretungen sowie zu den Mitarbeitenden der Arbeitsplätze der Kundinnen und Kunden, - das Verwalten von Geldern der Kundinnen und Kunden, - Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen, Kundenbesprechungen und Fachkonferenzen. Der Schwerpunkt der Arbeit ist das Ermitteln und die Umsetzung eines individuellen Assistenzbedarfs und die Einbeziehung der individuellen Besonderheiten im Verhalten einiger Kundinnen und Kunden. Diesen Anforderungen entsprach Frau H. in einem hohen Maß. Sie bewies ein gutes Einfühlungsvermögen und gutes pädagogisches Geschick, setzte das pädagogische Konzept in die Alltagssituation um und erzielte gute Erfolge bei der individuellen Förderung der Kundinnen und Kunden…“ Das beklagte Land vergütete die Klägerin in der Zeit vom 01.09.2020 bis einschließlich 31.08.2021 nach Entgeltgruppe S15 Stufe 1, seit 01.09.2021 Stufe 2. § 16 TV-L hat folgenden Wortlaut: „Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 2-15 umfassen 6 Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. (2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, bzw. bei Einstellung nach dem 31.01.2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“ Die Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 lauten auszugsweise wie folgt: „1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.“ Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Tätigkeit für die Evangelische Stiftung C. sei als einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 16 TV-L einzuordnen. So sei eine Einarbeitung in die neue Tätigkeit nicht erforderlich gewesen. Es spiele keine Rolle, in welchem „Milieu“ sie die pädagogische Arbeit leiste. Dementsprechend habe sie richtigerweise bereits seit dem 01.09.2020 in Stufe 3 eingeordnet werden müssen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 01.09.2020 nach der Entgeltgruppe S15 Stufe 3 TV-L zu vergüten und die sich jeweils als Differenz zur Entgeltgruppe S15 TV-L Stufe 1 (bis zum 31.08.2021) und Stufe 2 (ab dem 01.09.2021) ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweils 01. des Folgemonats mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen; 2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie als weitere Vergütung für die Zeit vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 einen Betrag in Höhe von 2.274,96 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 568,74 Euro (brutto) jeweils seit dem 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020 und 01.01.2021 zu zahlen; 3. das beklagte Land zu verurteilen, an sie als weitere Vergütung für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.08.2021 einen Betrag in Höhe von 4.608,64 Euro (brutto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 576,08 Euro (brutto) jeweils seit dem 01.02.2021, 01.03.2021,01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021 und 01.09.2021 zu zahlen; 4. das beklagte Land zu verurteilen, an sie als weitere Vergütung für die Zeit vom 01.09.2021 bis zum 31.01.2022 einen Betrag in Höhe von 1.335,50 Euro (brutto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 267,10 Euro (brutto) jeweils seit dem 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022 und 01.02.2022 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, die vorherige Tätigkeit der Klägerin stelle gerade keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des Tarifvertrages dar. Die entsprechenden Tätigkeiten seien nicht gleichartig. Die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern sämtlicher Jahrgangsstufen im System Schule zum Zwecke der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sei mit der Alltagsbegleitung schwerbehinderter Menschen im Mikrokosmos einer Wohngruppe nicht gleichzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Wenn die Arbeitsvertragsparteien über die zutreffende Eingruppierung streiten, kann der Arbeitnehmer seine Rechte sowohl mit einer Leistungsklage auf Zahlung der Vergütungsdifferenz –wie hier mit den Anträgen zu 2) bis 4) geschehen- als auch mit einer Feststellungsklage geltend machen. a) Die Zahlungsanträge sind ohne weiteres zulässig. b) Auch der Antrag zu 1) ist als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig. Für ihn besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsver-hältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG v. 24.02.2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 15, juris; BAG v. 07.10.2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20, juris; BAG v. 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22, juris; BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259; BAG v. 19.07.2011 – 3 AZR 434/09, DB 2012, 294; BAG v. 12.10.2004 – 3 AZR 444/03, AP TVG Tarifverträge: Rundfunkt Nr. 44). Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen, wenn durch die Feststellungsklage der Streit der Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden (BAG v. 22.10.2008 – 4 AZR 735/07, juris; BAG v. 31.01.2008 – 8 AZR 27/07, AP Nr. 340 zu § 613a BGB; BAG v. 05.06.2003 – 6 AZR 277/02, AP Nr. 81 zu § 265 ZPO Nr. 81). bb) Hier ist die begehrte Feststellung geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Streitfrage, welche konkrete Vergütung zu zahlen ist, abschließend zu klären. Mit diesem Ziel ist die Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage auch allgemein anerkannt (BAG v. 24.02.2016 – 4 AZR 485/13, Rn. 12, juris; BAG v. 17.06.2015 – 4 AZR 371/13, Rn. 10, juris; BAG v. 18.03.2015 – 4 AZR 59/13, juris; BAG v. 20.05.2009 – 4 AZR 315/08, juris; BAG v. 31.01.2008 – 8 AZR 27/07, AP Nr. 340 zu § 613a BGB; BAG v. 16.10.2002 – 4 AZR 447/01, NZA 2003, 688; BAG v. 26.04.2001 – 8 AZR 472/00, juris; BAG v. 20.10.1993 – 4 AZR 47/93, NZA 1994, 203). 2. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Zahlung der Klageforderung noch auf die begehrte Feststellung. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, die Klägerin nach Entgeltgruppe S15 Stufe 3 zu vergüten. Vielmehr hat das beklagte Land die Klägerin für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.08.2021 zutreffend der Stufe 1 und im Anschluss daran der Stufe 2 zugeordnet. Denn die Klägerin erfüllt die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Vergütung nach Stufe 3 nicht. Bei der Tätigkeit der Klägerin für die Evangelische Stiftung C. handelt es sich nicht um eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 16 TV-L. a) Nach § 16 Abs.2 S.3 TV-L erfolgt die Stufenzuordnung, wenn eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist, bei Einstellung in die Stufe 2, bzw. bei Einstellung nach dem 31.01.2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in Stufe 3. Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Das bedeutet, dass der Beschäftigte also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben muss, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt (BAG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 6 AZR 205/20 –, Rn. 18 - 44, juris; Urteil vom 8. Mai 2014 - 6 AZR 578/12 - Rn. 19, juris). Das ist nach dem hinter dem Stufensystem des TV-L stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (BAG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 6 AZR 205/20 –, Rn. 18 - 44, juris; Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 148, 1). Das Entgeltsystem des TV-L geht davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 21; zum TVöD vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 17, BAGE 159, 214). Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die bei der jetzt auszuübenden gerechtfertigt hätten, können das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung daher nicht erfüllen (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20, juris). Auch eine vorherige höherwertige Tätigkeit ist nicht generell mit einschlägiger Berufserfahrung gleichzusetzen (vgl. hierzu BAG Urteil vom 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 21, aaO; 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 41). Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Beschäftigten nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist (BAG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 6 AZR 205/20 –, Rn. 18 - 44, juris; vom 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22). Eine einschlägige Berufserfahrung setzt voraus, dass der neu eingestellte Beschäftigte bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehr geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig ist. Die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 6 AZR 205/20 –, Rn. 18 - 44, juris; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2020 TV-L § 16 Rn. 65). Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit (BAG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 6 AZR 205/20 –, Rn. 18 - 44, juris; BeckOK TV-L/Felix aaO Rn. 70). Für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung ist die Nutzbarkeit des in der früheren Tätigkeit erworbenen Erfahrungswissens erforderlich (BAG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 6 AZR 205/20 –, Rn. 18 – 44; vgl. zu § 18 Abs. 5 TV-BA BAG 24. Juni 2020 - 6 AZR 10/19 - Rn. 16, jeweils juris). Deshalb kommt es darauf an, welche Tätigkeiten der Beschäftigte beim früheren Arbeitgeber tatsächlich verrichtet hat und nicht darauf, welche Tätigkeiten ihm im Rahmen des Weisungsrechts hätten zugewiesen werden können. Aus einer theoretischen Übertragbarkeit von Aufgaben kann keine einschlägige Berufserfahrung abgeleitet werden (BAG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 6 AZR 205/20 –, Rn. 18 - 44, juris). b) Diese Grundsätze berücksichtigend hat die Klägerin bei der Evangelische Stiftung C. keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben. aa) Die Durchführung eines tätigkeitsbezogenen Vergleiches zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung zu bewältigenden Aufgaben ergibt, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Bandbreite der aktuellen Beschäftigung abdeckte. Die Klägerin hat in der früheren Tätigkeit nicht den Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben, der für die Tätigkeit bei dem beklagten Land prägend ist. bb) Ausweislich des von der ehemaligen Arbeitgeberin erteilten Zeugnisses hat die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bezugsmitarbeiterin für eine Wohngemeinschaft in M., in der erwachsene Männer und Frauen mit geistigen, körperlichen Behinderungen und zum Teil schwerstmehrfach behindert leben, ihre Kundinnen und Kunden im Alltag begleitet. Dabei hat sie deren Selbständigkeit gefördert, lebenspraktische Fertigkeiten eingeübt und Hilfestellung bei der Integration in die Gesellschaft geleistet. Schwerpunkt ihrer Arbeit war demnach das Ermitteln und die Umsetzung eines individuellen Assistenzbedarfs und die Einbeziehung der individuellen Besonderheiten im Verhalten einiger Kundinnen und Kunden. Eine wie auch immer geartete Mitwirkung der Klägerin an irgendeiner Form von Unterricht, an dem die Kundinnen und Kunden teilgenommen hätten, geht aus dem Zeugnis nicht hervor und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 06.04.2022 zunächst vorgetragen hatte, sie habe im Sinne der „Unterstützung und Stärkung" von sozialen Kompetenzen auch in der Einrichtung der C. Stiftung Schulpflichtige zu betreuen gehabt, die in der dortigen Einrichtung gelernt hätten, weshalb es auch dort einen unterrichtlichen Bezug gegeben habe, hat sie dies in der Kammersitzung am 13.04.2022 nicht aufrecht erhalten und richtig gestellt. Sie habe sich vielmehr auch um sich in der Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/-in befindende Personen gekümmert. Kern der derzeitigen Tätigkeit als Fachkraft in den Multiprofessionellen Teams im bei dem beklagten Land nach dem im Arbeitsvertag in Bezug genommenen Runderlass ist die Mitarbeit im Unterricht an allgemeinen weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I vorwiegend mit dem Ziel der Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Während es also bei dem Aufgabenkreis der Klägerin bei der C. Stiftung um die Alltagsbetreuung von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung in einer Wohngruppe ging, ist Gegenstand der aktuellen Tätigkeit die Mitwirkung im Schulunterricht der Klassen 5 bis 10 von Kindern und Jugendlichen. Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin, es komme letztlich nicht darauf an, in welchem „Milieu“ eine pädagogische Tätigkeit erbracht werde, nicht. Es geht hier außerdem nicht nur um die sich voneinander unterscheidende Umgebung (Wohngruppe/Schule), in der die Tätigkeit ausgeübt wird. Denn zum einen ist auch der Kontext der Tätigkeit ein völlig anderer. Ist dort die allgemeine Begleitung im Alltag gefragt, geht es hier konkret um Mitwirkung im Schulunterricht. Zudem unterscheiden sich auch die Personen, deren Unterstützung gefragt ist, deutlich voneinander. In der Wohngruppe waren erwachsene Bewohner mit Behinderungen zu betreuen. Als Fachkraft im multiprofessionellen Team steht die Klägerin schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen zur Seite. Prägendes Merkmal der aktuellen Tätigkeit der Klägerin ist die Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und damit eine unterrichtsbezogene Tätigkeit. Erfahrungen mit irgendeiner Form von Unterricht, die die Klägerin für ihre neue Tätigkeit nutzen könnte, hat sie während ihrer Beschäftigung bei der C. Stiftung nicht gemacht. Die schulunterrichtsbezogene Tätigkeit aber geht mit anderen Anforderungen einher als die Alltagsbetreuung in einer Wohngruppe. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 12 a ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.