Urteil
1 Ca 732/20
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDU:2020:1008.1CA732.20.00
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Tenor
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Die klägerische Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3. Der Streitwert beträgt 16.605,12 €.
- 4. Die Berufung wird, soweit sie nicht ohnehin zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klägerische Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 16.605,12 €. 4. Die Berufung wird, soweit sie nicht ohnehin zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. Beglaubigte Abschrift 1 Ca 732/20 Verkündet am 08.10.2020 Meißner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Duisburg Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit D. Klägerin Prozessbevollmächtigte t. gegen X. Beklagte Prozessbevollmächtigte U. hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2020 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Mujan als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Dommers und den ehrenamtlichen Richter Winzberg für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klägerische Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 16.605,12 €. 4. Die Berufung wird, soweit sie nicht ohnehin zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der Berechnung der künftigen Betriebsrente der klagenden Partei darüber, ob eine halbjährlich gezahlte „Einmalzahlung Besitzstand“ in Höhe des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen als ruhegeldfähiges Einkommen zu berücksichtigen ist. Bei ihrer Gründung gehörte die Beklagte zum Konzern e.. Deren Arbeitnehmer konnten sich auf Antrag von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen, was Arbeitnehmern der Beklagten nicht möglich war. Auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung vom 11.01.1980 (Anlage K1, Blatt 11 ff. der Akte), die rückwirkend zum 01.01.1979 in Kraft trat, gründete die Beklagte ein Versorgungswerk. Die Betriebsvereinbarung verweist auf eine Versorgungsordnung, die nach den verschiedenen Vergütungsgruppen A, B und C differenziert. Die Regeln für Mitarbeiter der Vergütungsgruppe C in Teil II der Versorgungsordnung beinhalten eine Gesamtzusage, die aus einem maximalen Versorgungsgrad von 75 % eines näher definierten ruhegeldfähigen Verdienstes unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente besteht. Ruhegeldfähig ist nach Ziffer II § 5 das „letzte Monatsgehalt“, wobei spätere Tariferhöhungen berücksichtigt werden sollten. Ziffer II § 5 (Blatt 19 der Akte) lautet auszugsweise: „Als angemessene Gesamtversorgung gelten (…) des zugrunde zu legenden letzten Monatsgehaltes, wobei spätere Tariferhöhungen zu berücksichtigen sind (ohne Sozialzulagen, Mehrarbeits- und Abschlussvergütungen oder ähnliches). Der Höchstsatz nach 35-jähriger Dienstzeit bei der Gesellschaft beträgt demgemäß max. 75 %.“ Die am 22.08.1961 geborene klagende Partei ist seit dem 01.07.1986 bei der Beklagten beschäftigt, ursprünglich als Mitarbeiterin der Vergütungsgruppe C. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit der klagenden Partei im Jahr 1986 beabsichtigte die Beklagte, Entgeltrahmentarifverträge und Entgelttarifverträge abzuschließen. Hierzu heißt es in § 6 des Arbeitsvertrages (Anlage 7, Blatt 186 der Akte): „Bis zum Abschluss tarifvertraglicher Regelungen und/oder Betriebsvereinbarungen gelten für das Arbeitsverhältnis die „Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter der X.“, die mit Unterzeichnung des Dienstvertrages als verbindlich anerkannt und Vertragsbestandteil werden. Nach Abschluss tarifvertraglicher Regelungen und/oder Betriebsvereinbarungen werden diese in ihrer jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil.“ Auf die zur Akte gereichten Arbeitsbedingungen (Anlage 8, Blatt 190 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Die darin enthaltene Arbeitsordnung lautet in § 5 Abs. 2 auszugsweise: „Als monatliche Vergütung erhalten (…) Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe C eine monatliche Vergütung nach Maßgabe des Arbeitsvertrages auf der Grundlage der beigefügten Tabelle (…). Die Jahresbezüge insgesamt und sonstige Leistungen orientieren sich an den Bezügen vergleichbarer Berufsgruppen im Konzern (…).“ Die Arbeitsbedingungen enthalten in Teil 3 u.a. „Nähere Bestimmungen zu den Rahmenbedingungen und Gehaltsvereinbarungen“, zu denen etwa auch Beihilfeleistungen, vermögenswirksame Leistungen sowie Heirats- und Geburtsgelder und Kinderzulagen zählen. Außerdem verweist eine Ergänzungsvereinbarung zur Versorgungsordnung (Blatt 236 der Akte) vom 23.08.1984 auf eine bei Bedarf vorzunehmende Anpassung der Versorgungsordnung für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppe C. Die Beklagte zahlte an die klagende Partei zunächst ausweislich ihrer Lohnabrechnung für September 1987 (Anlage K3 Bl. 24 der Akte) monatlich ein „Gehalt“ sowie - als „Lohnart 107 SOZ.ANANTEIL“ ausgewiesen – einen weiteren Vergütungsbestandteil in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung. Auf diese Weise glich sie die Vergütung ihrer Arbeitnehmer an jene der Mitarbeiter e. an. Die Zahlung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung ersetzte die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Daneben gewährte sie der klagenden Partei vermögenswirksame Leistungen und „Essengeld“. Mit Wirkung zum 01.12.1989 führte der Entgeltrahmentarifvertrag vom 08.12.1989 (Anlage 2, Blatt 119 ff. der Akte) zu einer Veränderung der Gehaltsstruktur. Alle Mitarbeiter wurden neu eingruppiert. § 9 des Entgeltrahmentarifvertrages lautet: „Besitzstandswahrung 1. Unterschreitet das ab 01.12.1989 gültige monatliche Tarifentgelt, das in den letzten 34 Monaten (01.01.1987 – 31.10.1989) erzielte durchschnittliche Monatseinkommen, erfolgt ein Besitzstandsausgleich, durch den Arbeitnehmer/innen ihr bisheriges durchschnittliches Monatseinkommen garantiert bekommen. 2. Der Besitzstandsausgleich ist solange unkündbar, wie der/die Arbeitnehmer/in im Unternehmen beschäftigt ist. 3. Zukünftige Tariferhöhungen werden in voller Höhe beim Tarifentgelt berücksichtigt. Der Besitzstandsausgleich wird gleichzeitig um die Hälfte der jeweiligen Tariferhöhungen reduziert.“ Zu dem Entgeltrahmentarifvertrag wurde ein Entgelttarifvertrag vereinbart, der im Wesentlichen eine Vergütungstabelle enthielt. Am 26.04.1990 schlossen die Betriebspartner eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Anlage 4, Blatt 130 der Akte). Diese enthält in Ziff. 2 folgende Regelung: „Den Mitarbeitern der ehemaligen Entlohnungsgruppe C, die vor dem 01.12.1989 in das Unternehmen eingetreten sind, werden zukünftige Erhöhungen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) erstattet. Soweit für diese Mitarbeiter ein Besitzstand im Rahmen der tariflichen Regelungen errechnet wurde, wird aus diesem Besitzstand der jetzige Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung heraus gerechnet und als nicht abbaubarer Besitzstand festgeschrieben.“ Damit sollte erreicht werden, dass eine Verrechnung mit künftigen Tariferhöhungen nur teilweise stattfinden konnte, und zwar nicht bezogen auf den (früher gezahlten) Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung. Dies machte die Beklagte in den folgenden Gehaltsabrechnungen kenntlich, indem sie bei den sog. „Unterschreitern“, also den Mitarbeitern, deren neues Tarifgehalt unter dem bisherigen durchschnittlichen Monatseinkommen lag, nun zwei Lohnarten auswies, nämlich die Lohnart „BESITZS.WAHRUNG“ und „BESITZSTAND SV“. Beide Beiträge zusammen ergaben den zwischenzeitlich in den Abrechnungen ausgewiesenen „alten Besitzstand“. Die klagende Partei erhielt keinen tariflichen Besitzstand gemäß § 9 des Entgeltrahmentarifvertrags. Sie war bei Einführung des Tarifvertrags „Überschreiter“ und erhält seither ein Tarifgehalt. Von Dezember 1989 bis Januar 1991 zahlte die Beklagte an die klagende Partei neben dem Tarifgehalt – anders als zuvor – zunächst keinen weiteren Vergütungsbestandteil in Höhe des Arbeitnehmeranteils zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Im Februar 1991 erfolgte ein Ausgleich der unterlassenen Zahlungen für die Zeit von April bis Dezember 1990. In der Folge zahlte die Beklagte an die klagende Partei in einem halbjährlichen Rhythmus einen Vergütungsbestandteil in Höhe der in den sechs Vormonaten angefallenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Auf die zur Akte gereichte Lohnabrechnung für Januar 2019, die einen entsprechenden Bruttobetrag in Höhe von 3.953,60 € als „Besitzstand Einmalzahlung“ ausweist, wird Bezug genommen. Inzwischen ist die Vergütung in einem neuen Entgeltrahmentarifvertrag vom 12.10.2012 (Anlage 5, Blatt 131 ff. der Akte) und in einem Entgelttarifvertrag vom 12.10.2012 (Anlage 6, Blatt 143 ff. der Akte) geregelt. Der in § 9 des neuen Entgeltrahmentarifvertrags geregelte Besitzstand entspricht dabei dem aus dem Entgeltrahmentarifvertrag vom 08.12.1989. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die Zahlung des „Besitzstand Einmalzahlung“ an die klagende Partei eingestellt. Die klagende Partei behauptet, den Mitarbeitern der Vergütungsgruppe C sei bei ihrer Einstellung die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zugesichert worden. Einige Mitarbeiter der Vergütungsgruppe C hätten sich im Januar 1990 erkundigt, warum die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht wie bisher gezahlt würden. Die damalige Geschäftsführung habe allen Mitarbeitern der Vergütungsgruppe C zugesichert, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu übernehmen, und verlauten lassen, dass der Ausgleich zum Jahresende gezahlt würde. Grund für die halbjährliche Auszahlung seien sodann aufkommende Schwierigkeiten, die mit einer monatlichen Abrechnung einhergegangen wären, sowie eine hierzu erfolgte Besprechung von Herrn Otte, dem damaligen Leiter der Abrechnung, mit Herrn Mahlmann, dem derzeitigen Personalleiter. Die klagende Partei ist der Ansicht, der im Jahr 1990 erfolgte Wechsel von der monatlichen Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hin zur halbjährlichen Erstattung ändere nichts daran, dass dieser Vergütungsanteil zum ruhegehaltsfähigen Monatsgehalt im Sinne der Versorgungsordnung zähle. Da die klagende Partei zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit der geänderten Zahlungsweise erklärt habe, könne diesem Entgeltbestandteil nicht seine Ruhegeldfähigkeit genommen werden. Die klagende Partei nimmt Bezug auf ein Urteil des LAG Hamm vom 05.11.2014 (4 Sa 882/14, Anlage K 9, Blatt 149 ff. der Akte), wonach der Begriff des Monatsgehalts in der Versorgungsordnung weit auszulegen sei. Der Anspruch auf die Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ergebe sich im Übrigen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.04.1990, die insofern nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße, weil sich die Regelungsgegenstände von § 9 des Entgeltrahmentarifvertrages und § 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht überschnitten. Die klagende Partei beantragt zuletzt, festzustellen, dass die zweimal jährlich durch die Beklagte gezahlten Besitzstände zum versorgungsfähigen letzten monatlichen Entgelt gehören und der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin zugrunde zu legen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Rechtsfriede sei durch ein Feststellungsurteil nicht zu erwarten, da auch in einem klagestattgebenden Urteil nicht geklärt würde, in welcher Höhe bzw. mit welchem Anteil die zweimal jährlich gezahlten Besitzstände für die Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen wären. Der halbjährlich gezahlte Besitzstand ließe sich nicht einfach durch sechs Monate teilen. Denn die Übernahme von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, die z.B. auf Sozialzulagen, Mehrarbeits- oder Abschlussvergütungen oder ähnliches anfielen, sei bereits nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung herauszurechnen. Zudem sei der Klageantrag unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, ob der Antrag auf Feststellung der Berücksichtigung beider der zweimal halbjährlichen Besitzstände, nur einer der Besitzstandszahlungen oder nur einer anteiligen Besitzstandszahlung gerichtet sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die klagende Partei habe bereits keinen Anspruch auf Zahlung des „Besitzstand Einmalzahlung“. Denn die zum 01.12.1989 in Kraft getretenen Tarifverträge regelten die Vergütung abschließend und hätten insofern die vorherigen tarifvertragsoffenen Gehaltsregelungen im Arbeitsvertrag und der Arbeitsordnung abgelöst. Sofern die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.04.1990 abweichend von den tariflichen Regelungen einen Besitzstand regele, nach dem den Arbeitnehmern der Vergütungsgruppe C alle künftigen Erhöhungen, gemeint seien insofern alle über den im „tariflichen Besitzstand SV-Anteil“ hinausgehenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, erstattet würden, verstoße sie gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Die klagende Partei könne auch kein rechtlich schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand oder die weitere Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung entwickelt haben. Denn die Beklagte habe erst im Laufe dieses Rechtsstreits die Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom festgestellt. Ohnehin zähle der halbjährliche „Besitzstand Einmalzahlung“ nicht zum „letzten Monatsgehalt“ im Sinne von Ziffer II.5 der Versorgungsordnung. Bereits der Wortlaut sei insofern eindeutig, weil die streitigen Beträge in den Lohnabrechnungen gerade nicht als Gehalt, sondern als „Besitzstand Einmalzahlung“ aufgeführt und zudem nicht monatlich, sondern halbjährlich gezahlt würden. Auch der Klammerzusatz in Ziffer II.5 „ohne Sozialzulagen, Mehrarbeits- und Abschlussvergütungen oder Ähnliches“ belege eine offengehaltene und ausdrücklich nicht abschließende Formulierung, die verdeutliche, dass jedwede andere Leistung als die übliche monatliche Vergütung nicht ruhegehaltsfähig sein solle. Dass die Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber nicht direkt erfolgen, sondern wirtschaftlich nur mittelbar dadurch erreicht werden könne, dass die Beklagte einen entsprechenden zusätzlichen Brutto-Betrag an den Arbeitnehmer leiste, ändere nichts an der „Sonderfunktion“ dieser Zahlung, die keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstelle. Da die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Rentenversicherung bereits als solches einen Beitrag zur Altersversorgung der begünstigten Arbeitnehmer beinhalte, könne die Versorgungsordnung nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte durch Berücksichtigung dieses Vergütungsanteils auch für das Ruhegehalt im Ergebnis zweimal zur Altersversorgung der klägerischen Partei beitrüge. Zudem sei es nach der Rechtsprechung des BAG ausgeschlossen, schwankende Bezüge als ruhegeldfähig zu berücksichtigen, wenn es - wie hier - auf das letzte Monatsgehalt ankomme. Hätte der „Besitzstand Einmalzahlung“ einbezogen werden sollen, der nur in einzelnen Monaten geleistet würde und außerdem wegen der variablen Berechnungsfaktoren (z.B. Arbeitnehmeranteile für Überstunden) schwankte, hätte die Versorgungsordnung nicht auf das letzte Monatsgehalt, sondern auf einen größeren Referenzzeitraum abstellen müssen. Schließlich bestehe ohnehin kein Anspruch auf eine monatliche Zahlung des Besitzstandes. Weder die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.04.1990 noch § 9 des Tarifvertrages regele die Fälligkeit. Außerdem sei eine monatliche Zahlung auf Grund der variierenden Betragshöhe unpraktikabel. Jedenfalls aber dürfe der halbjährlich gezahlte „Besitzstand Einmalzahlung“ nicht in voller Höhe als ruhegeldfähig berücksichtigt werden. Denn Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für Sozialzulagen, Mehrarbeits- und Abschlussvergütungen seien nicht ruhegeldfähig, weil diese Beträge selbst nach Ziffer II.5 der Versorgungsordnung nicht ruhegeldfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie ebenfalls auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse der klagenden Partei im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO in Bezug auf ihr Rechtsverhältnis mit der Beklagten als Betriebsrentner. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Er ist gerichtet auf die umfassende Feststellung, die gezahlten Besitzstände seien vollumfänglich ruhegeldfähig, also einschließlich des auf Mehrarbeitszuschläge und Sozialzulagen anfallenden Anteils. Sollte er sich insoweit als zu weitgehend erweisen, spräche dies gegen die Begründetheit der Klage, nicht aber gegen ihre Zulässigkeit. b) Die Bedenken der Beklagten, wonach nicht erkennbar sei, ob der Antrag auf Feststellung der Berücksichtigung beider der zweimal halbjährlichen Besitzstände, nur einer der Besitzstandszahlungen oder nur einer anteiligen Besitzstandszahlung gerichtet sei, teilt die Kammer nicht. Aus der Klagebegründung ergibt sich deutlich, dass die gesamte Zahlung als ruhegeldfähig anerkannt, also 1/6 der letzten Zahlung zum „letzten Monatsgehalt“ hinzugerechnet werden soll. 2. Die klagende Partei hat auch ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. a) Ein solches Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen (BAG 23.09.2009 – 5 AZR 628/08, Rn. 17 ff. mwNachw.). Auf Klagen, die zukünftige Ansprüche nach § 257 ZPO zum Gegenstand haben, ist der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage dabei nicht anwendbar. Der Kläger kann vielmehr zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung wählen (vgl. BAG 03.06.2020 – 3 AZR 730/19, Rn. 39 mwNachw.). b) Nach diesen Grundsätzen hat die klagende Partei nach § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse, ohne dass sie auf die Leistungsklage zu verweisen wäre. Denn ein klagestattgebendes Feststellungsurteil wäre geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit über die grundlegende Berücksichtigung der Einmalzahlung als ruhegeldfähig zu beseitigen. Zwar mag die Beklagte zu Recht darauf verweisen, dass sich der zuletzt halbjährlich gezahlte Besitzstand nicht ohne Weiteres durch sechs Monate teilen ließe, weil die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung herauszurechnen seien, die auf Sozialzulagen, Mehrarbeits- oder Abschlussvergütungen anfielen. Die konkrete Berechnung der Betriebsrentenhöhe ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber ohnehin weder für die klagende Partei noch für die Beklagte möglich. Dass in der letzten Lohnabrechnung der klagenden Partei vor ihrem Rentenbeginn tatsächlich Sozialzulagen, Mehrarbeits- oder Abschlussvergütungen ausgewiesen werden, ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die klagende Partei hat keinen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, die Einmalzahlungen seien ruhegeldfähig. Dies ergibt eine Auslegung von Ziffer II.5 der Versorgungsordnung. Insofern musste die Kammer nicht darüber entscheiden, ob und ggf. aus welchem Rechtsgrund die klagende Partei gegen die Beklagte einen Anspruch auf die streitgegenständlichen Einmalzahlungen hat. 1. Das „zugrundezulegende letzte Monatsgehalt“ im Sinne von Ziffer II.5 der Versorgungsordnung erfasst nicht die bis zuletzt von der Beklagten erstatteten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Vielmehr handelt es sich dabei um einen nicht ruhegeldfähigen Vergütungsbestandteil ähnlich der „Sozialzulagen, Mehrarbeits- und Abschlussvergütungen“ im Sinne des Klammerzusatzes. Dies ergibt eine Auslegung der Betriebsvereinbarung. a) Die Versorgungsordnung ist als Betriebsvereinbarung wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen (so auch LAG Hamm (4 Sa 882/14, Seite 12). Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt. Verwenden die Betriebsparteien Begriffe, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Begriffe auch in ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung gelten sollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. BAG 14.12.2010 – 3 AZR 939/08, Rn. 18 m.w.Nachw.). b) Die Versorgungsordnung kann dabei stets festlegen, welche Vergütungsbestandteile zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören (vgl. etwa BAG 14.08.1990 – 3 AZR 321/89). Einen Interpretationsmaßstab, dass im Zweifel das Ruhegehalt den Lebensstandard des Arbeitnehmers sichern soll, gibt es nicht. Das Versorgungsziel ist dabei keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei welcher Wortsinn und Systematik im Vordergrund stehen (BAG 19.08.2008 – 3 AZR 1101/06). Auch bei der Verweisung der Versorgungsordnung auf das „letzte Bruttoarbeitsentgelt“ lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen darüber treffen, welche Vergütungsbestandteile ruhegeldfähig sein sollen und welche nicht (siehe etwa die Übersicht bei Ferstl in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, 35. Lieferung 08.2020, Grundbegriffe, Rn. 460 ff.). Bei einer Bezugnahme auf den „monatlichen Bruttoarbeitslohn“ erkennt die Rechtsprechung die Vergütungsbestandteile, die unregelmäßig oder nur jährlich gezahlt werden, nicht als ruhegeldfähiges Einkommen an. Dies gilt etwa für jährlich gezahlte Leistungsprämien (LAG Düsseldorf 27.06.1978 - 8 Sa 607/77) oder Weihnachtsgelder (vgl. BAG 20.07.1993 – 3 AZR 706/92; ArbG Koblenz 26.04.1991 - 8 Ca 1824/90). Die private Nutzung eines Dienstwagens ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann kein ruhegeldfähiges Einkommen, wenn die Versorgungsordnung den Begriff des ruhegeldfähigen Einkommens eng fasst, um die Bemessungsgrundlage von Zufälligkeiten und Einflussnahmen des Arbeitnehmers freizuhalten (BAG 14.08.1990 – 3 AZR 321/89). Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass die Ruhestandsbezüge berechnet werden sollen aufgrund des Zwölffachen des „zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalts“ einschließlich etwaiger Funktions- und übertariflicher Zulagen, so ergibt die Auslegung, dass damit grundsätzlich schwankende und auch auf das Jahr bezogene Bezüge nicht zu berücksichtigen sind, ebenso wenig vermögenswirksame Leistungen (BAG 13.11.2012 – 3 AZR 557/10). Der vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmeranteil an der gesetzlichen Rentenversicherung gehört in der Regel nicht zum pensionsfähigen "Brutto-Grundgehalt". Dabei folgt aus dem Wortbestandteil „Brutto-“ selbst nicht, dass alle zu versteuernden Einnahmen zu berücksichtigen wären. Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass beim pensionsfähigen Gehalt die Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgezogen werden. Eine Erhöhung der Ruhestandsbezüge ist mit der Erstattung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge in der Regel nicht beabsichtigt. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass die Arbeitgeberin letztlich zweimal zur Altersversorgung des Mitarbeiters beitragen würde: Einmal, indem sie den Arbeitnehmeranteil an seinen Rentenversicherungsbeiträgen getragen hat, ein anderes Mal, indem genau dieser Anteil bei der Berechnung des pensionsfähigen Gehalts berücksichtigt und so die Betriebsrente erhöhen würde. Vermindert aber die gesetzliche Rente die Betriebsrente, kann nicht angenommen werden, dass die Übernahme der Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung zum pensionsfähigen Gehalt gehört und deshalb eine höhere Betriebsrente zu zahlen ist (BAG 19.08.2008 – 3 AZR 1101/06). c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt eine Auslegung, dass die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht ruhegeldfähig ist im Sinne von Ziffer II.5 der Versorgungsordnung. aa) Der Wortlaut von Ziffer II.5 ist nicht eindeutig, sondern auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Das „Monatsgehalt“ ist dabei eng auszulegen. (1) Die Versorgungsordnung selbst definiert den Begriff des „Monatsgehalts“ nicht. Es handelt sich auch nicht um einen juristischen Fachausdruck. (2) Jedoch haben sich die Betriebsparteien erkennbar gegen denkbare weitere Begriffe entschieden, wie etwa Entgelt, Einkommen oder Vergütung. So verwendet die Arbeitsordnung in § 5 Abs. 2 beispielsweise die Begriffe „Vergütung“ sowie „Jahresbezüge“ und „sonstige Leistungen“. Wenn die Betriebsparteien einen hiervon abweichenden Begriff verwenden, spricht dies für ein enges Wortlautverständnis. Auch auf das Bruttogehalt, das nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung nicht zwingend alle zu versteuernden Einnahmen erfasst, haben sie nicht abgestellt. (2) Insbesondere der Klammerzusatz, der Sozialzulagen, Mehrarbeits-, Abschlussvergütungen „oder ähnliches“ aus dem relevanten Monatsgehalt herausnimmt, verweist auf ein enges Wortlautverständnis. Denn es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr sollen nach dem Willen der Betriebsparteien alle mit Sozialzulagen, Mehrarbeits- und Abschlussvergütungen vergleichbaren Leistungen nicht zum Monatsgehalt zählen. Hierzu gehört bereits nach dem Wortlaut auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. (a) Ziffer II.10 der Versorgungsordnung bezeichnet Haushalts- und Kinderzulagen als Sozialzulagen. Die in den „Näheren Bestimmungen zu den Rahmenbedingungen und Gehaltsvereinbarungen“ aufgelisteten Beihilfeleistungen, vermögenswirksamen Leistungen sowie Heirats- und Geburtsgelder und Kinderzulagen bilden weitere Beispiele. Verbindendes Moment all dieser Leistungen ist – anders als das LAG Hamm in Sachen 4 Sa 882/14 (Seite 15 oben) andeutet – aber nicht, dass sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wären, was die Erstattungsbeiträge in Höhe der Sozialversicherungsanteile nicht seien. Denn vermögenswirksame Leistungen gewährt die Beklagte ausweislich Ziffer 1 der „näheren Bestimmungen“ vielmehr allein unter der Voraussetzung, dass in dem jeweiligen Monat Gehalt gezahlt wird. Dies aber ist naturgemäß auch ausschließliche Voraussetzung für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte gewesen. (b) Die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen ist zudem gleichermaßen zweckgebunden wie die Erstattung des Sozialversicherungsbeitrags oder die Gewährung von Beihilfe. Denn auch die Erstattung der Sozialversicherungsanteile und die Beihilfeleistungen gewährte die Beklagte, um die klagende Partei den Mitarbeitern e. gleichzustellen, die sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen konnten. Es ging um eine Entlastung der Arbeitnehmer vom Sozialversicherungsbeitrag und auf diese Weise letztlich darum, die Mitarbeiter beamtenähnlich zu behandeln. Es handelte sich ausweislich der Arbeitsordnung in § 5 Abs. 2 um „sonstige Leistungen“, nicht aber um Bestandteile des „Monatsgehalts“. (c) Aus dem Wortlaut von Ziffer II.5 ergibt sich auch, dass – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – jedenfalls nicht der Erstattungsbeitrag in voller Höhe ruhegeldfähig sein kann. Denn Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für Sozialzulagen, Mehrarbeits- und Abschlussvergütungen oder ähnliches wären insofern nicht ruhegeldfähig. Wenn diese Beträge selbst nach Ziffer II.5 der Versorgungsordnung nicht ruhegeldfähig sind, kann auch die entsprechende Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ruhegeldfähig sein. Umso mehr liegt ein enges Wortlautverständnis des „Monatsgehalts“ und ein weites Verständnis der nicht zu berücksichtigenden „vergleichbaren Leistungen“ nahe. bb) Für ein solch Verständnis, wonach die Erstattung der Sozialversicherungsanteile nicht ruhegeldfähig ist, spricht auch die Entstehungsgeschichte. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versorgungsordnung im Jahr 1979 erstattete die Beklagte ihren Mitarbeitern die Sozialversicherungsbeiträge bereits, ohne dass es hierfür eine geschriebene Rechtsgrundlage gab. Weder der Arbeitsvertrag noch die in Bezug genommenen Arbeitsbedingungen verwiesen auf einen entsprechenden Anspruch. Wenn die Betriebsparteien diesen auf Grund geübter Praxis monatlich gezahlten Vergütungsbestandteil ruhegeldfähig hätten ausgestalten wollen, hätten sie die Möglichkeit dazu gehabt, dies ausdrücklich in die Versorgungsordnung aufzunehmen. Dies hätte insbesondere auch auf Grund der besonderen Bedeutung der Kalkulierbarkeit der Gesamtversorgungszusage und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen nahe gelegen. (2) Auch entsprach es schon in den Jahren 1979/1980 nicht dem Sprachgebrauch im Betrieb, die Erstattungsbeiträge als „Gehalt“ zu bezeichnen, wie die damalige Lohnabrechnung zeigt. (3) Der weitere historische Verlauf bestätigt dieses enge Normverständnis. Denn auch nach Einführung des Tarifsystems und Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung im April 1990 haben die Betriebsparteien die Versorgungsordnung nicht geändert, obwohl sie in der Ergänzungsvereinbarung zur Versorgungsordnung vom 23.08.1984 auf eine bei Bedarf vorzunehmende Anpassung der Versorgungsordnung für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppe C verwiesen hatten. Wenn aber Ziffer 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung – wie die Parteien meinen – (neue) Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Erstattungsbeiträge sein sollte, hätte es einer – angekündigten – Klarstellung oder Ergänzung der Versorgungsordnung für die Mitarbeiter der ehemaligen Vergütungsgruppe C bedurft. (4) Spätestens aber, nachdem die Beklagte von einer monatlichen auf eine halbjährliche Zahlung umgestellt hat, wäre eine solche Klarstellung naheliegend gewesen, weil die Zahlungen seit diesem Zeitpunkt schon rein faktisch nicht mehr zum „letzten Monatsgehalt“ zählen konnten, sondern es vielmehr zufällig davon abhängen würde, zu welchem Zeitpunkt der betroffene Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden würde. Insofern weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das „zuletzt bezogene Bruttomonatsgehalt“ nach der Rechtsprechung des BAG die Berücksichtigung schwankender Bezüge ausschließt. Hätten variable Bezüge einbezogen werden sollen, so hätte es zur Vermeidung von Zufallsergebnissen einer Durchschnittsberechnung über einen repräsentativen Referenzzeitraum bedurft. Die Versorgungsordnung stellt aber nicht auf einen längeren Referenzzeitraum ab, aus dem sie einen Durchschnitt herleitet, sondern auf das zuletzt vor Eintritt in den Ruhestand bezogene „Monatsgehalt“ (vgl. BAG 13.11.2012 - 3 AZR 557/10). cc) Auch Sinn und Zweck der Versorgungsordnung stützen schließlich dieses Auslegungsergebnis. (1) Wie dargelegt teilt die Kammer die Ansicht der Beklagten, wonach die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung war, sondern eine besondere Zweckbestimmung hatte. Was das BAG für die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ausgeführt hat, gilt entsprechend: Mit der Übernahme des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen der klagenden Partei wollte die Beklagte zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung der klagenden Partei beitragen; sie wollte sie während ihres Anstellungsverhältnisses ähnlich der Mitarbeiter e. alimentieren, sodass sie selbst keine Aufwendungen für die Sozialversicherung aufzubringen hatte. Darin erschöpfte sich der Zweck; was sich auch an den Beihilfeansprüchen und weiteren Sonderrechten zeigt, die die „näheren Gehaltsbestimmungen“ regeln. Eine Erhöhung der Ruhestandsbezüge der klagenden Partei war nicht beabsichtigt. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass die Beklagte letztlich zweimal zur Altersversorgung der klagenden Partei beitragen würde: Einmal, in dem sie den Arbeitnehmeranteil an den Rentenversicherungsbeiträgen getragen hat, ein anderes Mal, in dem genau dieser Anteil bei der Berechnung des pensionsfähigen Gehalts berücksichtigt und so die Betriebsrente erhöhen würde (vgl. oben BAG 09.08.2008 - 3 AZR 1101/06). (2) Zudem würde die klagende Partei in diesem Fall bessergestellt als die Mitarbeiter e.. Denn durch deren Befreiung von der Sozialversicherungspflicht erhöhte sich ihre Betriebsrente nicht. Für eine derartig ungewöhnliche Regelung bedürfte es deutlicher Hinweise im Regelungswerk, die jedoch nicht vorhanden sind (vgl. BAG 19.07.2011 – 3 AZR 383/09, Rn. 57). Gleiches gilt im Vergleich der klagenden Partei zu Beamten. Deren Ruhegehalt beträgt nach § 16 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW maximal 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge, die nach Maßgabe von § 5 maßgeblich auf das Grundgehalt und den Familienzuschlag begrenzt sind. 2. Insofern ist zwar nicht entscheidungserheblich, ob und ggf. aus welchem Rechtsgrund die klagende Partei gegen die Beklagte einen Anspruch auf die streitgegenständlichen Einmalzahlungen hat. Sollte sie einen Anspruch haben, kann es sich aber zuletzt jedenfalls nicht mehr um einen monatlichen Zahlungsanspruch gehandelt haben. a) Bei Einführung des Tarifvertrages ist der ursprüngliche Anspruch auf monatliche Erstattungszahlungen – egal aus welchem Rechtsgrund – erloschen, ohne dass es hierzu des Einverständnisses der klagenden Partei bedurft hätte. aa) Insofern zeigt die Regelung in § 9 Abs. 1 des Entgeltrahmentarifvertrages für Unterschreiter deutlich, dass das Tarifgehalt das „bisherige durchschnittliche Monatseinkommen“ abgelöst hat, also das Gehalt zzgl. der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Auch der Arbeitsvertrag hatte bereits auf die Tarifvertragsoffenheit der Vergütungsregelungen verwiesen. Einer Änderungskündigung oder eines Einverständnisses der klagenden Partei bedurfte es daher nicht. bb) Wenn dann Ziffer 2 Absatz 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung aus April 1990 für Unterschreiter den „Sozialversicherungsbesitzstand“ anrechnungsfest regelt und für Über- und Unterschreiter nach Ziffer 2 Absatz 1 lediglich die Erstattung „künftiger Erhöhungen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung“, kann sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung kein Anspruch auf Erstattung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Insofern ist der Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung aus Sicht der Kammer eindeutig. cc) Zahlte die Beklagte diese Erstattungsbeiträge jahrzehntelang dennoch vorbehaltlos, ist ein neu entstandener Anspruch aus betrieblicher Übung denkbar, sofern nicht der Einwand der Beklagten trägt, ein Vertrauen der klagenden Partei in die fortbestehende Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung sei nicht schützenswert. Denn ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. BAG 26.01.2017 – 2 AZR 405/16). b) Unterstellt, die klagende Partei hätte einen solchen Zahlungsanspruch, sei es auf Grund betrieblicher Übung oder nach Maßgabe von Ziffer 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung, so wäre aber keiner dieser Ansprüche auf eine monatliche Zahlung gerichtet und käme bereits aus diesem Grund nicht als ruhegeldfähiger Vergütungsbestandteil des „letzten Monatsgehalt“ in Betracht. aa) Denn seit 1990 zahlte die Beklagte zu keinem Zeitpunkt mehr monatliche Beträge. bb) Auch die Gesamtbetriebsvereinbarung sieht keine monatliche Erstattungszahlung vor. cc) Gleiches gilt für § 9 des Entgeltrahmentarifvertrages. c) Aus diesem Grund musste die Kammer nicht entscheiden, ob Ziffer 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam ist und ob und ggf. aus welchem Rechtsgrund ein Anspruch der klagenden Partei auf künftige „Einmalzahlungen“ besteht. 3. Der klagenden Partei war auch kein weiterer Schriftsatznachlass nach § 283 Satz 1 BGB zu gewähren, um auf die Hinweise der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung erwidern zu können. Denn für die Entscheidung der Kammer ist – wie auch schon mündlich im Termin erläutert und oben ausführlich dargestellt – unerheblich, ob und aus welchem Rechtsgrund die klagende Partei gegen die Beklagte einen Anspruch auf die streitgegenständlichen Einmalzahlungen hat. Dass eine mögliche betriebliche Übung bis zum Termin weder von der klagenden Partei noch von der Beklagten schriftsätzlich ausdrücklich angesprochen worden war, hatte insofern keine Bedeutung. Auch weicht die Entscheidung der Kammer nicht in überraschender Weise von dem Urteil des LAG Hamm in Sachen 4 Ta 882/14 ab. Denn das LAG hat – worauf die klagende Partei selbst schon in der Klage hinweist – die in diesem Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage nicht beantworten müssen. Anders als hier war dort über einen Unterschreiter zu entscheiden, dem die Beklagte zudem nicht halbjährlich, sondern monatlich die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erstattete. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5, 9 ZPO im Urteil festgesetzt. Er entspricht dem 42-fachen monatlichen Differenzbetrag (3.953,60 €: 6 Monate x 75 % (maximale Gesamtversorgung) = 494,20 €), abzüglich weiterer 20 % wegen des bloßen Feststellungsinteresses. V. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da keiner der Gründe des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Mujan