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Beschluss

2 BVGa 2/20

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDU:2020:0519.2BVGA2.20.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Einsicht in die Wahlakten zur Wahl des Antragsgegners vom 03.05.2018 zu gewähren, soweit diese keinen Rückschluss auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Einsicht in die Wahlakten zur Wahl des Antragsgegners vom 03.05.2018 zu gewähren, soweit diese keinen Rückschluss auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen. Beglaubigte Abschrift 2 BVGa 2/20 Verkündet am 19.05.2020 Voit Richter am Arbeitsgericht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Duisburg Im Namen des Volkes Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 1 . J. Antragstellerin und Beteiligte zu 1 Verfahrensbevollmächtigte M. 2 . C. Beteiligter zu 2 Verfahrensbevollmächtigte S. hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg nach Anhörung der Beteiligten am 19.05.2020 durch den Richter am Arbeitsgericht Voit als Vorsitzenden und die ehrenamtliche Richterin Wolff und den ehrenamtlichen Richter Sittinger beschlossen: der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Einsicht in die Wahlakten zur Wahl des Antragsgegners vom 03.05.2018 zu gewähren, soweit diese keinen Rückschluss auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Einsicht in Wahlunterlagen. Der Beteiligten zu 2.) (nachfolgend: Betriebsrat) ist der bei der Antragstellerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) eingerichtete dreiköpfige Betriebsrat. Er wurde am 03.05.2018 gewählt. Das Betriebsratsmitglied G. wird zum 31.05.2020 aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausscheiden. Mit E-Mail vom 28.04.2020 teilte der Betriebsratsvorsitzende der Arbeitgeberin mit, dass G. nicht mehr stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sei, sondern I.. Zudem wurde mitgeteilt, dass I. als Ersatzmitglied im Zeitpunkt des Ausscheidens von G. in den Betriebsrat nachrücken werde. Mit E-Mail vom 04.05.2020 bat die Arbeitgeberin um Einsicht in die Wahlunterlagen des Betriebsrates hinsichtlich der letzten Betriebsratswahl. Dies wurde von dem Betriebsratsvorsitzenden, zuletzt mit E-Mail vom 06.05.2020, abgelehnt. Die Arbeitgeberin trägt vor, dass ein Anspruch auf die Einsicht in die Wahlunterlagen bestehe. Auch eine Eilbedürftigkeit sei gegeben. Der Betriebsrat fasse derzeit eine Vielzahl an Beschlüssen und trete mit vielen Angelegenheiten an sie heran. Darüber hinaus komme es unter Umständen im Rahmen eines Anhörungstermins beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 17.06.2020 hinsichtlich eines Zustimmungsersetzungsverfahrens maßgeblich auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates an. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Einsicht in die Wahlakten zur Wahl des Antragsgegners vom 03.05.2018 zu gewähren, soweit diese keinen Rückschluss auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulässt. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat trägt vor, dass der Geschäftsführung das Wahlergebnis vom 03.05.2018 zum damaligen Zeitpunkt bereits per E-Mail mitgeteilt worden sei. Diese sei derzeit aber nicht mehr vorhanden. Die Niederlassungsleitung habe zudem im Zusammenhang mit der Verkündung des Wahlergebnisses Einsicht in die Wahlunterlagen gehabt. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei zudem nicht erkennbar. Es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen es anlässlich des Anhörungstermins beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates ankommen solle. Im Übrigen wird auf den gesamten Inhalt der Akte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll, ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. 1. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in Wahlakten einer Betriebsratswahl ist weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 ausdrücklich geregelt. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung sehen zwar in verschiedenen Vorschriften, z.B. in § 80 Abs. 2, § 83 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 3 BetrVG, § 2 Abs. 4 Satz 1 WO Ansprüche auf Einsichtnahme in bestimmte Schriftstücke vor. Eine ausdrückliche Regelung über das Recht auf Einsichtnahme in die Akten der Betriebsratswahl besteht hingegen nicht. Aus der in § 19 WO normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, ergibt sich jedoch grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten (BAG 27.07.2005 – 7 ABR 54/04). Die Aufbewahrungspflicht soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen. Dies dient dem Zweck, die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können. Diese Befugnis steht nicht nur dem Betriebsrat zu, der die Wahlakten aufzubewahren hat und dessen Mitglieder deshalb jederzeit ohne weiteres die Möglichkeit haben, die Wahlakten einzusehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Betriebsratswahl von Bedeutung ist. Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten. Dazu gehört auch der Arbeitgeber. a. Das Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl besteht nicht nur während eines Wahlanfechtungsverfahrens oder während der Dauer der Anfechtungsfrist (BAG 27.07.2005 – 7 ABR 54/04). Der Betriebsrat hat die Wahlakten nach § 19 WO nicht nur bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist oder bis zum Abschluss eines etwaigen Wahlanfechtungsverfahrens aufzubewahren hat, sondern unabhängig davon mindestens bis zum Ende seiner Amtszeit. Dies beruht zum einen darauf, dass die Betriebsratswahl unter besonderen Voraussetzungen auch nichtig sein kann und dies jederzeit außerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geltend gemacht werden kann. Auch in diesem Zusammenhang kann die Einsichtnahme in die Wahlakten erforderlich sein. Zum anderen ermöglicht es die Lektüre der Wahlakten und die dadurch erlangte Kenntnis von Verstößen gegen Wahlvorschriften, derartigen Fehlern bei der nächsten Betriebsratswahl vorzubeugen, um eine spätere Wahlanfechtung zu vermeiden. Hieran hat auch der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse. Denn ein Wahlanfechtungsverfahren ist nicht nur geeignet, den Arbeitgeber mit Verfahrenskosten zu belasten, sondern kann auch eine effektive und gedeihliche Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst die Wahl anficht oder ob sonstige Anfechtungsberechtigte ein Wahlanfechtungsverfahren einleiten. b. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl ist grundsätzlich nicht von der Geltendmachung eines besonderen Interesses oder von der Darlegung von Anhaltspunkten für die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Betriebsratswahl abhängig. Denn das Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten soll die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl und damit die Feststellung etwaiger Verstöße gegen Wahlvorschriften gerade ermöglichen (BAG 27.07.2005 – 7 ABR 54/04). c. Das uneingeschränkte Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl gilt allerdings nicht für Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Dies hat die Arbeitgeberin bei der Antragstellung berücksichtigt und den Eintrag insoweit eingeschränkt. 2. Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes geringer sind, wenn der Verfügungsanspruch offensichtlich besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich jedoch auch aus dem Umstand, dass die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zeitnah aus dem Gremium ausscheidet und der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse daran hat, festzustellen, ob der Betriebsrat, ggf. nach dem Einrücken von Ersatzmitgliedern, noch ordnungsgemäß besetzt ist. Es ist insoweit unerheblich, ob das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl per E-Mail der Geschäftsführung bekannt gegeben worden ist. Allein die Auskunft über das Wahlergebnis kann die Einsichtnahme in die Wahlunterlagen nicht ersetzen. Es kann auch dahinstehen, ob die Niederlassungsleitung früher bereits einmal Einsicht in die Wahlunterlagen genommen hat. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass dies einem erneuten Einsichtsrecht zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen würde. Zum anderen ist nicht erkennbar, ob die notwendigen Informationen derzeit der Arbeitgeberin noch zur Verfügung stehen. Letztlich beruht die Weigerung des Betriebsratsvorsitzenden, der Arbeitgeberin Einsicht in die Wahlunterlagen zu gewähren, auf sachfremden Erwägungen. Die Weigerung steht in einem offensichtlichen Zusammenhang mit einem vorgenommenen Lohneinbehalt hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit von Betriebsratsarbeit. Dies wird aus der E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden deutlich, wurde von diesem jedoch auch noch einmal im Rahmen des Anhörungstermins bekräftigt. Dies hat mit dem Einsichtsrecht der Arbeitgeberin allerdings nichts zu tun. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. -Voit-