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Urteil

2 Ca 2043/19

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDU:2020:0310.2CA2043.19.00
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Tenor
  • Die Klage wird abgewiesen.
  • 1.  
  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  • Streitwert: 115.633,30 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. 1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Streitwert: 115.633,30 €. 2 Ca 2043/19 Verkündet am 10.03.2020 Voit Richter am Arbeitsgericht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Duisburg Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit E. Kläger Prozessbevollmächtigte o. gegen 1. B. Beklagte 2. B. Beklagte Prozessbevollmächtigte zu 1-2: S. hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2020 durch den Richter am Arbeitsgericht Voit als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Walzer und den ehrenamtlichen Richter Gül für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 115.633,30 €. Tatbestand: Die Parteien streiten um Überstundenvergütung. Der Kläger ist seit dem 01.07.2002 bei der Beklagten zu 2.) als Gebietsverkaufsleiter auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt (Bl. 56 ff. d A.). Das monatliche Grundgehalt des Klägers betrug zuletzt 6.657,08 € brutto zzgl. des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine jährliche Prämienzahlung. Der Kläger arbeitete unstreitig in einer 40 Stundenwoche. Die Beklagte zu 1.) kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2020 (Bl. 61 d. A.). Ab dem 17.09.2019 wurde der Kläger freigestellt. Hinsichtlich der Kündigung war ein Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht Duisburg unter dem Az. 1 Ca 1572/19 anhängig. Das Verfahren endete durch Vergleichsabschluss. Hauptaufgabe des Klägers war die Betreuung der Werkstätten der Beklagten zu 2.). das Entgelt wurde zuletzt von der Beklagten zu 1.) gezahlt. Im Intranet der Beklagten (AWIS) werden die Personaleinsätze der Mitarbeiter aufgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 63 ff. d. A. Bezug genommen. Mit seiner bei Gericht am 23.12.2019 eingegangenen und der Beklagten zu 1.) am 03.01.2020 und der Beklagten zu 2.) am 07.01.2020 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung von Überstunden geltend gemacht. Der Kläger trägt vor, dass er in den Jahren 2016 bis 2019 insgesamt 3010,5 Überstunden geleistet habe. Es sei zunächst von einem Arbeitsverhältnis auch zu der Beklagten zu 1.) auszugehen. Die geltend gemachten Überstunden würden sich aus den AWIS Eintragungen ergeben. Anhand der Eintragungen seien die Arbeitszeiten auch erfasst worden. Zudem habe er, unter Berücksichtigung der AWIS Eintragungen, auch eigene Arbeitszeitaufzeichnungen erstellt. Er habe seine Arbeit in der Regel zwischen 06:30 Uhr und 07:30 Uhr im Homeoffice aufgenommen, habe zunächst anhand der übermittelten Daten auf seinem Notebook Arbeitspläne erstellt und sei anschließend zu den jeweiligen Filialen gefahren. Er habe auch bei Bedarf als Filial- oder Werkstattleiter vor Ort gearbeitet. Seine einzelnen Tätigkeiten würden sich auch aus dem Handbuch für Gebietsleiter ergeben. Die Beklagte habe jederzeit Kenntnis von den Tätigkeiten gehabt. Auch die AWIS Eintragungen seien regelmäßig dem Regionalleiter vorgelegt worden. Auch eine entsprechende Überprüfung habe stattgefunden. Im Rahmen eines Workshops zum Jahresabschluss 2017, an dem sämtliche Gebietsleiter der Region West und ein Mitglied der Geschäftsführung teilgenommen hätten, sei die Problematik der Überstunden angesprochen worden. Die arbeitsvertragliche Klausel hinsichtlich der pauschalen Abgeltung von Überstunden sei unwirksam. Auch habe es eine Vergütungserwartung für die geleisteten Überstunden gegeben. Unter Berücksichtigung eines Stundenlohn in Höhe von 38,41 € brutto ergebe sich die Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 115.633,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die von dem Kläger angeführten Überstunden bestritten würden. Die AWIS Eintragungen stellten lediglich einen groben Wochenplan dar und dienten nicht der Arbeitszeiterfassung. Kurzfristige Änderungen würden regelmäßig auftreten und würden überhaupt nicht eingepflegt. Regelmäßige Kontrollen durch die Regionalleiter hätten zudem nicht stattgefunden. Den eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen des Klägers käme kein Beweiswert zu. Etwaige Überstunden seien zudem weder angeordnet noch gebilligt worden. Die arbeitsvertragliche Abgeltungsklause sei wirksam. Jedenfalls seien etwaige Überstunden durch das Gehalt des Klägers abgegolten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Akte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung der geltend gemachten Überstunden für die Jahre 2016 bis 2019. Ein Anspruch würde im Rahmen einer ersten Prüfungsstufe voraussetzen, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen wäre, das die von ihm behaupteten Überstunden überhaupt angefallen bzw. von ihm geleistet worden sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. 1. Im Überstundenprozess gilt - nicht anders als im Prozess auf Vergütung tatsächlich geleisteter Arbeit in der Normalarbeitszeit - eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur BAG 18.04.2012 - 5 AZR 248/11; BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11). Dabei genügt der Arbeitnehmer grundsätzlich auf der ersten Stufe der Darlegung seiner Vortragslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (BAG 26.06.2019 – 5 AZR 452/18). Diese Grundsätze dürfen aber nicht gleichsam schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (vgl. BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11). Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer, wenn zwischen der Geltendmachung der Überstunden und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, welche konkrete geschuldete Arbeit er ausgeführt hat (BAG 03.11.2004 - 5 AZR 648/03; LAG Rheinland Pfalz 14.08.2014 – 3 Sa 113/14). Geringere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast sind dann zu stellen, wenn sich der Arbeitnehmer auf Aufzeichnungen eines Arbeitszeitkontos beruft. In diesen Fällen genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast, indem er sich auf den ausgewiesenen Stundensaldo des Arbeitszeitkontos beruft. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, darzulegen, aus welchen Gründen die Arbeitszeitaufzeichnungen unzutreffend sein sollen. a. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Vortrag des Klägers für die Begründung seines Anspruchs nicht ausreichend. Zunächst unterliegt der Vortrag des Klägers keinen geringeren Anforderungen. Bei den AWIS Eintragungen handelt es sich nicht um ein Arbeitszeitkonto. Zur genauen Aufzeichnung der Arbeitszeit sind die Eintragungen auch völlig ungeeignet. Die auszuführenden Tätigkeiten sind anhand von Balkendiagrammen dargestellt, die jedoch die reale Arbeitszeit des Klägers überhaupt nicht widerspiegeln. Es handelt sich vielmehr um einen Einsatzplan. Darüber hinaus ist unstreitig, dass kurzfristige Änderungen in das System überhaupt nicht eingepflegt worden sind. Letztlich finden sich auch keine Eintragungen dergestalt, dass erfasste Arbeitszeiten auf die jeweiligen Folgemonate übertragen werden und einen Saldo ausweisen. b. Der Kläger hat vielmehr anhand der AWIS Eintragungen eigene Arbeitsaufzeichnungen im Nachhinein für den streitgegenständlichen Zeitraum in Form einer Excel – Tabelle erstellt und die von ihm behauptete Arbeitsleistung lediglich stichwortartig für den streitgegenständlichen Zeitraum angegeben. Dieser Vortrag genügt nicht der Darlegungslast des Klägers. Hinsichtlich der Darlegungslast des Klägers ist dessen konkret zu verrichtende Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger führt umfangreiche und vielfältige Tätigkeiten aus, ist darüber hinaus im Außendienst und auch im Homeoffice beschäftigt. Wesentliche Anteile seiner Arbeit bestehen in der Vorbereitung, Planung und Nachbereitung von Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger nicht auf die schlagwortartige Widergabe von Tätigkeiten beschränken, die insgesamt wenig aussagekräftig sind. Allein der Hinweis auf das Handbuch für Gebietsleiter ist unergiebig. Es wäre vielmehr Vortrag erforderlich gewesen, der für die jeweiligen Tage seine erbrachte Arbeitsleistung konkret umschreibt. Dies stellt zwar einen erheblichen Arbeitsaufwand dar. Der Kläger macht jedoch auch Überstundenabgeltungsansprüche in nicht unerheblichem Umfang geltend. Darüber hinaus ist es in Anbetracht der Tätigkeit des Klägers realitätsfern, dass dieser regelmäßig genau 30 Minuten Pause pro Tag gemacht haben will. Die erfolgte Freistellung des Klägers ab dem 17.09.2019 wurde überhaupt nicht bei der Berechnung der Überstunden berücksichtigt. 2. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die arbeitsvertragliche Abgeltungsklausel hinsichtlich der Abgeltung von Überstunden wirksam ist. Auch kann dahingestellt bleiben, ob für etwaige geleistete Überstunden überhaupt eine Vergütungserwartung bestand. Entsprechendes gilt für eine etwaige Anordnung bzw. Billigung etwaiger Überstunden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und entspricht der Höhe der geltend gemachten Klageforderung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. -Voit-