Beschluss
2 BV 23/18
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDU:2018:1016.2BV23.18.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Az.: 2 BV 23/18 Verkündet am 16.10.2018 X. Richter am Arbeitsgericht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Duisburg Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1. B., Antragsteller und Beteiligter zu 1 2. G., Antragsteller und Beteiligter zu 2 3. N., Antragsteller und Beteiligter zu 3 4. M., Antragsteller und Beteiligter zu 4 5. B., Vogesenstr. 23, 47137 Duisburg Antragsteller und Beteiligter zu 5 6. V., Antragsteller und Beteiligter zu 6 7. Betriebsrat der H. AG Betrieb O., vertr.d.d. Vors. zu 7 Verfahrensbevollmächtigte zu 1 bis 3: K. Rechtsanwälte, zu 4 bis 6: Rechtsanwälte X., zu 7: Rechtsanwalt Q., 8. H. AG, Betrieb O., vertr. d. d. Vorstand, Beteiligte zu 8 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg nach Anhörung der Beteiligten am 16.10.2018 durch den Richter am Arbeitsgericht X. als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter C. und den ehrenamtlichen Richter W. beschlossen: Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Anfechtung einer Betriebsratswahl. Die Beteiligten zu 1.) bis 6.) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 8.). Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) kandidierten für die Betriebsratswahl 2018 für die Liste 3 (Interessengemeinschaft Zukunft). Die Beteiligten zu 4.) bis 6.) waren auf der Liste 1 (Belegschaftsliste) geführt. Die Betriebsratswahl wurde mit Wahlausschreiben vom 30.01.2018 eingeleitet. (Bl. 40 d. A.). Die Wahlvorschlagslisten wurden am 01.03.2018 ausgehängt (Bl. 38 ff. d. A.). Die Wahl wurde im Zeitraum 14.03.2018 bis 27.03.2018 durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Wahl waren bei der Beteiligten zu 8.) 13.619 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt. Der neu gewählte Betriebsrat besteht aus 39 Mitgliedern (vgl. Bl. 37 d. A.). Die Beteiligten zu 1.) bis 6.) tragen vor, dass bei der Betriebsratswahl gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden sei. Die Wahl sei daher unwirksam. So sei Frau B. in den Betriebsrat gewählt worden, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahl überhaupt nicht mehr Arbeitnehmerin der Beteiligten zu 8.) gewesen sei. Spätestens Ende Februar 2018 sei diese wegen des Erreichens des Renteneintrittsalters aus einem Arbeitsverhältnis entsprechend den vertraglichen Regelungen ausgeschieden. Es werde bestritten, dass das Arbeitsverhältnis von Frau B. verlängert worden sei. Eine Beteiligung des Betriebsrates werden in diesem Zusammenhang bestritten. Eine Verlängerung von Arbeitsverhältnissen über das Renteneintrittsalter hinaus sei bei der Beteiligten zu 8.) auch nicht vorgesehen. Dies sei in der Vergangenheit seitens der Personalabteilung stets kommuniziert worden. Frau B. sei auch nicht in das Projekt „daprho“ eingebunden. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 2019/16) hätte das dritte Geschlecht bei der Wahl berücksichtigt werden müssen. § 15 Abs. 2 BetrVG sei insoweit diskriminierend, da lediglich die Wahrung des prozentualen Verhältnisses zwischen Mann und Frau berücksichtigt werde. Im Hinblick auf das Wahlausschreiben seien die ausländischen Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß über die Einleitung der Wahl unterrichtet worden. Ein bloßes Hinweisschreiben in unterschiedlichen Sprachen sei nicht ausreichend. Zudem sei dieses neben dem Wahlausschreiben auch nicht ausgehängt worden. In dem Wahlausschreiben sei der Ort der Wahllokale nicht angegeben worden. Auch enthalte das Wahlausschreiben keinen Hinweis auf den Ort des Aushangs der Wahlvorschläge. Die Wahlplakate seien in einer Vielzahl von Fällen beschmiert oder abgerissen worden. Die Beteiligte zu 8.) sei auf diesen Umstand Anfang März 2018 hingewiesen worden, habe jedoch nicht ausreichend reagiert. Insbesondere seien die Plakate nicht ersetzt bzw. repariert worden. Darüber hinaus hätten Kandidaten der Liste 5, die Herren K. und R. über Facebook und über WhatsApp gefälschte Fotos verbreitet um einige Mitglieder der Listen 1 und 3 in die Nähe der in der Türkei verbotenen Arbeiterpartei PKK und der Gülen – Bewegung zu rücken. Auch dies sei der Beteiligten zu 8.) mitgeteilt worden. Auch hier habe die Beteiligte zu 8.) keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, um den Sachverhalt aufzuklären und entsprechendes Verhalten zu unterbinden. Die Kandidaten der Listen 1 und 3 seien daraufhin in einer Vielzahl von Fällen von Mitarbeitern angefeindet, zum Teil sogar körperlich bedroht worden. Einige Kandidaten hätten im Vorfeld der Wahl bereits mitgeteilt, dass sie ihr Mandat nicht annehmen würden. Darüber hinaus habe die Liste 4 in unzulässiger Weise Wahlwerbung über das Intranet der Beteiligten zu 8.) betrieben. Andere Listen hätten diese Möglichkeit nicht gehabt. Auch dies sei der Beteiligten zu 8.) bekannt gewesen. Zudem seien mehrere Mitglieder der IG – Metall von der Arbeit freigestellt worden um Wahlwerbung zu betreiben. Letztlich habe der Wahlvorstand für verschiedene Arbeitnehmergruppen in unzulässiger Weise die Briefwahl angeordnet. Hierdurch sei das Wahlergebnis auch beeinflusst worden. Die Antragsteller bzw. die Beteiligten zu 1.) bis 6.) beantragen, die Betriebsratswahl des Betriebsrates der H. AG, Betrieb O., im Zeitraum vom 14.03.2018 bis 27.03.2018 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 7.) und 8.) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 7.) und 8.) tragen vor, dass die Wahl ordnungsgemäß verlaufen sei. Der Arbeitsvertrag mit Frau B. sei wirksam verlängert worden. Dies sei bereits im Sommer 2017 mit der Personalabteilung besprochen worden. Die Verlängerung stehe in keinem Zusammenhang mit der Betriebsratswahl. Vielmehr sei Frau B. Hauptansprechpartnerin für das Projekt daproh. Dieses Projekt sei noch nicht abgeschlossen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen, dass sich Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen dem dritten Geschlecht zuordnen. Das Wahlausschreiben weise den gesetzlich vorgegebenen Inhalt auf. Neben dem Wahlausschreiben sei auch ein Hinweisschreiben in 14 Fremdsprachen ausgehängt worden. Die telefonische Erreichbarkeit des Wahlvorstandes sei, ebenso wie die kurzfristige Beauftragung eines Dolmetscherdienstes durch die Personalabteilung, gewährleistet gewesen. Darüber hinaus verfügten auch ausländische Arbeitnehmer im Betrieb über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Aushänge seien auch vollständig gewesen und an den vorgesehene Stellen im Betrieb angebracht worden. Es hätten regelmäßige Kontrollen stattgefunden, um beschädigte oder abgerissene Aushänge zeitnah zu ersetzen. Gegen die Beschädigung der Wahlplakate seien im Rahmen des Machbaren Maßnahmen ergriffen worden. Entsprechendes gelte für die Verbreitung gefälschter Fotos. Die entsprechende Beschwerde sei in der Personalabteilung am 06.03.2018 eingegangen. Daraufhin seien am 09.03.2018 Untersuchungen eingeleitet, insbesondere sei auch der Mitarbeiter K. befragt worden. Dieser habe die Urheberschaft bestritten. Konkrete Hinweise dazu, von wem die Fotos verfälscht und in Umlauf gebracht worden waren, hätten nicht vorgelegen. Ein entsprechender Bericht sei auch am 16.03.2018 verfasst und den Betroffenen zur Verfügung gestellt worden. Wahlwerbung im Intranet sei grundsätzlich für alle Listen möglich gewesen. Es sei lediglich untersagt worden, Wahlwerbung über den unternehmensweiten E-Mail Verteiler zu versenden, um eine Überlastung des Intranets zu vermeiden. Dies habe für sämtliche Listen gegolten. Ausschließlich auf Antrag des Wahlvorstandes seien einzelne Mitarbeiter als Wahlhelfer freigestellt worden. Mit Beschluss vom 22.01.2018 habe der Wahlvorstand für bestimmte Bereiche die Briefwahl angeordnet. Die Ermessensentscheidung des Wahlvorstandes sei insoweit nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Akte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsprotokolle, ergänzend Bezug genommen. II. Die Anträge der Beteiligten zu 1.) bis 6.), die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, sind unbegründet. 1. Nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Mitarbeiter die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Anfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. a. Im vorliegenden Fall liegen zwar die formellen, aber nicht die materiellen Voraussetzungen der Anfechtung vor. Im Einzelnen: aa. Hinsichtlich der Mitarbeiterin B. liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Wählbarkeit des § 8 BetrVG vor. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Vereinbarung vom 22.02.2018 verlängert. Eine schriftliche Vereinbarung ist von der Beteiligten zu 8.) vorgelegt worden (Bl. 113 d. A.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Vereinbarung rückdatiert worden ist. In Bezug auf die Wählbarkeit kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis verlängert worden ist, da § 8 BetrVG auf die rein formale Voraussetzung der Betriebszugehörigkeit abstellt. (1.) Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass es keinen Grund für eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin B. gegeben habe und die Verlängerung über das Renteneintrittsalter hinaus auch völlig unüblich sei, so wertet die Kammer den Vortag als Einwand hinsichtlich § 20 BetrVG. Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Als Nachteil ist jedes Übel zu verstehen, das geeignet ist, die freie Willensbestimmung zu beeinträchtigen. Vorteil ist jede Vergünstigung, auf die kein Anspruch besteht (Schaub ArbR-HdB/Koch 17. Aufl. § 218 Rn. 5). Untersagt ist danach jede Benachteiligung oder Begünstigung etwa durch eine finanzielle Unterstützung einzelner Kandidaten oder Wahlvorschlagslisten mit dem Ziel der Wahlbeeinflussung (BGH 13. September 2010 - 1 StR 220/09; BAG 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85) sowie der auf vielfältige Weise mögliche Versuch eines „Stimmenkaufs“ von Arbeitnehmern (vgl. Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 20 Rn. 16; Rieble ZfA 2003, 283, 291). Verboten ist nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 BetrVG zudem bereits die Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen. Es kann dahinstehen, ob aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG eine besondere Rücksichtnahme des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen resultiert, die seine durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungsfreiheit beschränkt. Das hätte nicht zur Folge, dass jede Äußerung oder Handlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften anzusehen wäre, die zur Anfechtung der Wahl berechtigen könnte. Den Schutz der Betriebsratswahl vor unzulässiger Beeinflussung regelt als wesentliche Wahlvorschrift § 20 Abs. 2 BetrVG. Diese Vorschrift untersagt nicht jede Handlung oder Äußerung, die geeignet sein könnte, die Wahl zu beeinflussen. Die Beeinflussung muss vielmehr durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen erfolgen (BAG 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/16). (a.) Diese Auslegung entspricht der Systematik des Gesetzes. Im Gegensatz zu dem in § 20 Abs. 1 BetrVG geregelten Verbot der Wahlbehinderung, von der auszugehen ist, wenn die Einleitung oder Durchführung der Wahl durch ein rechtswidriges Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird (vgl. Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 20 Rn. 11 f.; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 20 Rn. 7), schützt § 20 Abs. 2 BetrVG die innere Willensbildung des Arbeitnehmers, um eine freie Wahlentscheidung zu gewährleisten. Dazu bedarf es keiner allgemeinen „Neutralitätspflicht“ des Arbeitgebers. Die innere Freiheit der Wahlentscheidung wird grundsätzlich durch das Wahlgeheimnis in § 14 Abs. 1 BetrVG gewährleistet. Eine geheime Wahl stellt sicher, dass jeder Arbeitnehmer seine Wahl in Ansehung der ihm bekannten Tatsachen und Meinungen nach seiner freien Überzeugung treffen kann. Er kann sich dazu von den Standpunkten anderer Arbeitnehmer, Gewerkschaften oder auch des Arbeitgebers leiten oder beeinflussen lassen. Es ist nicht gesagt, dass sich ein Wahlberechtigter von einer Wahlempfehlung allein deshalb überzeugen lässt, weil diese von bestimmter Stelle, etwa vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Ebenso kann das Gegenteil eintreten. Von einer unzulässigen Wahlbeeinflussung geht das Gesetz daher nicht schon dann aus, wenn der Arbeitgeber nur seine Sympathie mit bestimmten Listen oder Kandidaten bekundet (vgl. Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 20 Rn. 30 ff.; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 20 Rn. 16). § 20 Abs. 2 BetrVG sieht den für eine demokratische Wahl unerlässlichen freien Wählerwillen durch den Grundsatz der geheimen Wahl erst dann nicht ausreichend geschützt an, wenn die Wahl beeinflusst wird, indem den Wahlberechtigten, Kandidaten oder Listen Nachteile zugefügt oder angedroht oder Vorteile gewährt oder versprochen werden (BAG 15. Oktober 2017 – 7 ABR 10/16). Ein striktes, über den Wortlaut des § 20 Abs. 2 BetrVG hinausgehendes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen würde auch zu keinen sinnvollen, rechtssicher handhabbaren Ergebnissen führen. Die Wahlen wären einem hohen Anfechtungsrisiko ausgesetzt, wenn der Arbeitgeber sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder einzelner seiner Mitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Wahl enthalten müsste. Selbst ein geraume Zeit zurückliegendes - möglicherweise situatives und später aufgegebenes - Verhalten des Arbeitgebers oder seiner leitenden Angestellten, in dem der Wunsch zum Ausdruck kommt, bei der nächsten Wahl möge ein anderer Betriebsrat gewählt werden, begründete die Gefahr einer Anfechtung, da § 19 Abs. 1 BetrVG die Anfechtung nur ausschließt, wenn die festgestellten Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten (BAG 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/16). (aa.) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin B. verlängert worden ist. Es läge selbst dann kein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG vor, wenn allein die weitere Wählbarkeit der Mitarbeiterin gewährleistet werden sollte, da die Beteiligte zu 8.) keinen unmittelbaren Einfluss auf den eigentlichen Wahlvorgang genommen hat. Es wurde insbesondere keine Empfehlung abgegeben oder aber in irgendeiner Weise auf die Wähler Einfluss genommen. bb. Auch der Umstand, dass das dritte Geschlecht im Rahmen des § 15 Abs. 2 BetrVG keine Berücksichtigung gefunden hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Im Zeitpunkt der Betriebsratswahl gab es noch keine gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Berücksichtigung eines dritten Geschlechts. Das BVerfG hat am 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) zwar betont, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität schützt. Dieser Schutz ist nicht auf das männliche und das weibliche Geschlecht beschränkt, sondern steht auch solchen Personen zu, die dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Dem Gesetzgeber wurde jedoch Zeit bis Ende 2018 eingeräumt, dafür Sorge zu tragen, dass sich Angehörige dieses dritten Geschlechtes im Personenstandsrecht auch positiv zu ihrem Geschlecht bekennen können. Bis zu einer entsprechenden Änderung des Personenstandsrechts ist für die Kammer jedoch nicht erkennbar, wie das Vorliegen der Voraussetzungen eines dritten Geschlechts vom Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsratswahl überhaupt verbindlich festgestellt werden könnte. Die Kammer hält es in diesem Zusammenhang insbesondere nicht für ausreichend, dass sich Mitarbeiter lediglich dem dritten Geschlecht zugehörig fühlen und dies dem Wahlvorstand mitteilen. Das dritte Geschlecht wird stets in der Minderheit sein. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Wahl und den demokratischen Willensbildungsprozess. cc. Es liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 5 WO vor. Die im Betrieb beschäftigten ausländischen Mitarbeiter wurden über die Betriebsratswahl ausreichend unterrichtet. (1.) Bei der Regelung in § 2 Abs. 5 WO handelt es sich trotz der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSv § 19 Abs. 1 BetrVG, deren Verletzung zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 5/04). Nach dieser Bestimmung soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Insoweit wird überwiegend vertreten, dass dieser Pflicht regelmäßig auch dadurch genügt werden kann, dass der Wahlvorstand die Aushänge im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl auch in den Sprachen macht, die von den ausländischen Arbeitnehmern verstanden werden (vgl. Richardi, BetrVG, 13. Auflage, § 2 WO, Rz. 21. m. w. N.). Bei der Frage, ob die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache iSv § 2 Abs. 5 mächtig sind, ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, ausländischen Arbeitnehmern die wesentlichen Grundsätze über die durchzuführende Wahl zu vermitteln, um ihnen in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen, nicht lediglich darauf abzustellen, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können. Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Betrieb eine größere Anzahl ausländischer Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich mit einfachen Arbeiten beschäftigt ist. Diese Arbeitnehmer mögen zwar über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen. Das bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse auch genügen, um sich die zu einer umfassenden Wahrnehmung der Rechte im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl nötigen Informationen selbst zu verschaffen. Denn zur Erledigung einfacher Tätigkeiten im gewerblichen Bereich sind in der Regel nur geringe Deutschkenntnisse erforderlich (BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04). (a.) Im Betrieb der Beteiligten zu 8.) ist eine Vielzahl von Nationalitäten in verschiedenen Arbeitsbereichen vertreten. Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten daher auch davon aus, dass Mitarbeiter mit einfacheren gewerblichen Tätigkeit beschäftigt sind. Die Aushänge hinsichtlich der Betriebsratswahl wurden zwar selbst nicht in die verschiedenen Sprachen übersetzt. Dies ist nach Überzeugung der Kammer jedoch auch nicht erforderlich. Auch die zitierte Rechtsprechung geht davon aus, dass nicht in jedem Fall eine vollständige Übersetzung sämtlicher Aushänge erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Betriebsgröße und der Anzahl der im Betrieb vertretenen Sprachen wäre dies auch im vorliegenden Fall ein Aufwand, der außer Verhältnis stehen würde. Das neben den Aushängen angebrachte Begleitschreiben in 14 verschiedenen Fremdsprachen (vgl. Bl. 225 d. A.) war daher ein geeignetes aber auch ausreichendes Mittel, um die im Betrieb beschäftigten ausländischen Mitarbeiter über die Betriebsratswahl zu unterrichten. Auch für Mitarbeiter mit einfacheren Sprachkenntnissen war aufgrund der Aushänge ersichtlich, dass es sich um eine Betriebsratswahl handelt. Bei aufkommenden Verständnisschwierigkeiten wäre es jedem Mitarbeiter ohne weiteres möglich gewesen, sich an den Wahlvorstand zu wenden und über die Beteiligte zu 8.) einen Dolmetscherdienst in Anspruch zu nehmen. Soweit die Antragsteller vortragen, dass dies nicht möglich gewesen sein soll, so erschließt der Kammer dies nicht. Dolmetscherdienste können auch kurzfristig in Anspruch genommen werden. dd. Auch die Angaben in dem Wahlausschreiben sind nicht zu beanstanden. (1.) Das Wahlausschreiben ist für die Durchführung der Betriebsratswahl von erheblicher Bedeutung. Es enthält die wesentlichen Informationen für die Wahlberechtigten über die anstehende Wahl, zB über Zeit und Ort der Wahl (§ 3 Abs. 2 Nr. 11 WO), über die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und über die Mindestzahl der auf das Minderheitengeschlecht entfallenden Betriebsratssitze (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WO), den Ort, an dem die Wählerliste ausliegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WO), die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 WO) sowie den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausgehängt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 10 WO). Außerdem werden durch den Aushang des Wahlausschreibens Fristen in Lauf gesetzt, zB die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 1 WO) und für die Einreichung von Vorschlagslisten (§ 6 Abs. 1 WO). Über diese Fristen ist in dem Wahlausschreiben ebenfalls zu informieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 WO und § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO). Die Angaben in dem Wahlausschreiben sind für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts daher von elementarer Bedeutung. Dem tragen die Bestimmungen in § 3 Abs. 4 WO über die Bekanntmachung des Wahlausschreibens Rechnung. Durch den Aushang an den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb soll es den Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss über die zur Ausübung ihres Wahlrechts erforderlichen Umstände und die zu beachtenden Vorschriften zu informieren. (a.) Ein Verstoß gegen § 3 WO liegt nicht vor. In dem Wahlausschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Orte der Wahllokale in einem gesonderten Aushang mitgeteilt werden (vgl. Bl. 114 d. A.). Dieser gesonderte Aushang ist am 30.01.2018 erfolgt und enthält neben Informationen hinsichtlich der Wahlzeiten auch die Auflistung der Wahllokale (vgl. Bl. 225 d. A.). Für einen gemeinsamen Aushang sprechen die von dem Beteiligten zu 7.) vorgelegten Lichtbilder. Die Antragsteller haben in diesem Zusammenhang auch nicht hinreichend dargelegt, dass über einen längeren Zeitraum an den jeweiligen betriebsüblichen Stellen die Aushänge nicht angebracht waren. Es mag zwar sein, dass einzelne Aushänge beschädigt oder abgerissen worden sein könnten. Der Wahlvorstand hat jedoch in regelmäßigen Abständen die Aushangorte kontrolliert. Dies ist in Anbetracht der erheblichen Betriebsgröße sachgerecht und ausreichend. (b.) Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO ist nicht gegeben. Auch hier wurde in dem Wahlausschreiben darauf hingewiesen, dass die Vorschlagslisten an den betriebsüblichen und allen Mitarbeitern zugänglichen Orten gesondert ausgehängt werden. Dies ist auch erfolgt. ee. Im Hinblick auf die Beschädigung bzw. die Zerstörung von Wahlplakaten einzelner Listen liegt kein Verstoß gegen § 20 BetrVG vor. Es ist für die Kammer in diesem Zusammenhang bereits nicht erkennbar, dass die Beteiligte zu 8.) von konkreten Handlungen erfahren und diese ggf. nicht unterbunden hätte. Der Werksschutz ist auch nicht dafür zuständig, durch überobligatorischen Mehraufwand entsprechende Beschädigungen zu verhindern. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass beschädigte Plakate hätten repariert oder ausgetauscht werden müssen, so ist dies abwegig. ff. Entsprechendes gilt für die Verbreitung gefälschter Fotos über den Nachrichtendienst WhatsApp. Propaganda stellt keine Behinderung der Wahl dar, selbst wenn sie wahrheitswidrig ist (Fitting § 20 Rn 11 m.w.N.). Die Behinderung kann sich nur auf die Einschränkung der Handlungsfreiheit und nicht auf die innere Willensbildung beziehen (LAG Köln 15. Oktober 1993 – 13 TaBV 36/93). Lügen sind grundsätzlich keine Wahlbehinderung, wenn sie nicht gleichzeitig mit Zwang oder Drohung gekoppelt sind (Fitting § 20 Rn 11). Der betroffene Wahlbewerber kann sich vielmehr individualrechtlich zu Wehr setzen, wenn ein Straftatbestand oder die Voraussetzungen für eine unerlaubte Handlung erfüllt sind. (1.) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre eine Wahlbehinderung nur dann gegeben, wenn durch das Verbreiten der gefälschten Fotos ein Zwang auf die Wahlbewerber ausgeübt worden wäre, so dass von einer Durchführung der Wahl nach demokratischen Grundsätzen nicht mehr ausgegangen werden könnte. Dies ist nicht der Fall. Soweit die Antragsteller vortragen, dass sie auch von anderen Mitarbeitern bedroht worden seien, so ist der Vortrag überwiegend unsubstantiiert. Sofern konkrete Vorfälle benannt werden, mag es sich um einzelne Ausreißer handeln, die jedoch nicht dazu führen, dass von einer Wahlbehinderung auszugehen wäre. (2.) Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Beteiligte zu 8.) nicht in ausreichendem Maße gegen die Verbreitung der gefälschten Fotos vorgegangen sei, so ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Beteiligte zu 8.) hat nach entsprechender Information Ermittlungen aufgenommen und Mitarbeiter befragt. Die Urheberschaft der gefälschten Fotos konnte letztlich nicht festgestellt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welchem Wege die Beteiligte zu 8.) eine weitere Verbreitung der WhatsApp Nachrichten hätte stoppen können. gg. Es ist auch nicht erkennbar, dass Listen den globalen E-Mail Verteiler der Beteiligten zu 8.) für Wahlwerbung genutzt hätten und dies den Listen der Antragsteller untersagt wurde. Die Beteiligte zu 8.) hat dazu ausgeführt, dass es grundsätzlich untersagt sei, den globalen E-Mail Verteiler im Rahmen einer Betriebsratswahl für Wahlwerbung zu nutzen, um ein Zusammenstürzen des Systems zu vermeiden. Dies habe für alle Listen gegolten. Die Antragsteller haben nicht konkret dargelegt, welche Liste diesen Verteiler genutzt haben soll, zumal in diesem Fall auch sämtliche Mitarbeiter, mithin auch die Antragsteller, entsprechende Nachrichten erhalten haben müssten. hh. Die generelle Anordnung der Briefwahl für die Bereiche O., des Y. und der J. stellen jedoch einen Anfechtungsgrund dar. Es liegt ein Verstoß gegen § 24 WO vor. (1.) Die generelle Zulassung einer Briefwahl ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 WO kann die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl begründen. Eine Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn sie für alle Arbeitnehmer als Briefwahl durchgeführt wird, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 WO erfüllt sind (LAG Schleswig-Holstein 18.03.1999 – 4 TaBV 51/98; LAG Hamm 12.10.2007 – 10 TaBV 9/07; LAG Hamm 16.11.2007 – 13 TaBV 109/06). Entsprechendes gilt für die Anordnung einer Briefwahl für gesamte Betriebsbereiche, sofern hierdurch die Wahl insgesamt beeinflusst worden ist. Durch die Regelung des § 24 WO, die nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Briefwahl schafft, soll die Gefahr von Wahlmanipulationen möglichst gering gehalten bzw. ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber geht insoweit vom Vorrang der Stimmabgabe vor Ort im Wahlraum nach § 12 WO aus. Dabei ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 06.02.1959 – VII P 9.58 – AP WahlO z. PersVG § 17 Nr. 1; BVerwG 14.08.1959 – VII P 15.58 – AP WahlO z. PersVG § 17 Nr. 2) die Einheitlichkeit und Übersehbarkeit des Wahlvorgangs, der sich von der Aushändigung der Wahlunterlagen an den Wähler bis zu dem von ihm selbst vorzunehmenden Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne erstreckt, gewährleistet. Demgegenüber muss bei der Briefwahl namentlich die Aushändigung des Stimmzettels an den Wähler und die Übergabe des Wahlumschlags durch den Wähler nicht „persönlich" erfolgen. Die damit verbundenen Unsicherheiten sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann hinzunehmen, wenn räumliche Gegebenheiten dies zwingend erfordern, damit die Arbeitnehmer überhaupt die Möglichkeit zur Wahl haben. (a.) Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WO liegen für den Y. nicht vor. Die Beschäftigten sind in diesem Bereich auf dem Betriebsgelände der Beteiligten zu 8.) eingesetzt und nehmen dort auch ihre Arbeit auf. Dies gilt zumindest auch in Teilen für den Bereich J.. Die Beteiligten zu 7.) und 8.) führen zwar an, dass dort die Mitarbeiter regelmäßig ihre Arbeit auf den zugewiesenen Loks aufnehmen. Die Antragsteller haben jedoch eingewandt, dass dies nicht generell der Fall ist, sondern dass auch zahlreiche Mitarbeiter ihre Arbeit vom Betriebsgelände der Beteiligten zu 8.) aus aufnehmen und eine Wahl vor Ort daher ohne weiteres möglich gewesen wäre. Diesem Vortrag sind die Beteiligten zu 7.) und 8.) nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Jedenfalls die generelle Anordnung der Briefwahl für diesen Bereich war daher unzulässig. Hinsichtlich der O. liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WO nicht vor. Die Warte grenzt an das Betriebsgelände an und ist somit nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt iSd § 24 Abs. 3 WO. (2.) Die Kammer geht jedoch davon aus, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß gegen § 24 WO nicht beeinflusst werden konnte. (a.) Für diese Prüfung gilt ein strenger Maßstab. Nach § 19 Abs. 1 4. Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift nur dann nicht zur Anfechtung, wenn durch diesen das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Das ist der Fall, wenn bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07; BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04; BAG 19. Oktober 2004 - 7 ABR 5/04). Dazu reicht nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit, sondern nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit eines anderen Ergebnisses (Fitting § 19 BetrVG Rz.24). Bei verbleibenden Zweifeln ist die Betriebsratswahl anfechtbar. Die Kammer ist sich diesem strengen Prüfungsmaßstab bewusst. Der vorliegenden Entscheidung liegen jedoch nachfolgende Erwägungen zugrunde. (aa.) Zu berücksichtigen ist, dass die Briefwähler, die von den zu Unrecht angeordneten Briefwahlen betroffen sind, lediglich einen Anteil von 3 % der Gesamtwähler bilden (ca. 420 Briefwähler). Die Wahlbeteiligung ohne Berücksichtigung der Briefwähler lag bei 58 %. Die Wahlbeteiligung bei den Briefwählern lag bei 61 %, ist mithin nahezu identisch. Die Anzahl der ungültigen Stimmen war mit 82 ohnehin äußerst gering. Es ist nicht ersichtlich, dass bei den Briefwählern die Anzahl der ungültigen Stimmen wesentlich höher oder niedriger gewesen ist. Geht man davon aus, dass sich die abgegebenen Stimmen bei den Briefwählern einem ähnlichen Verhältnis auf die Wahllisten verteilen wie die Stimmen der Wähler, die unmittelbar gewählt haben, so ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie das Wahlergebnis durch die unzulässige Anordnung der Briefwahl beeinflusst werden konnte. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 1.) bis 6.) Beschwerde eingelegt werden. Für die übrigen Beteiligten ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. -X.-