Urteil
2 Ca 1930/09 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDU:2012:0410.2CA1930.09.00
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Leitsätze
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG ist ein Eingriff durch den Widerruf einer Anwartschaft möglich
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtstreits.
3.Der Streitwert beträgt 14.450,20 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG ist ein Eingriff durch den Widerruf einer Anwartschaft möglich 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtstreits. 3.Der Streitwert beträgt 14.450,20 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Teilwiderrufs einer Gesamtversorgungszusage im laufenden Arbeitsverhältnis. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gewerkschaft für die E., die 2001 aus den Gewerkschaften E. hervor gegangen ist. Der Kläger ist 53 Jahre alt und war seit dem 01.07.1981 bei der ×. beschäftigt. Mit Datum vom 28.06.1982 schloss er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nachdem er zuvor befristet beschäftigt wurde. Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers gelten für das Beschäftigungsverhältnis die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für Beschäftigte der Gewerkschaft ×.. Wegen des genauen Wortlautes wird auf den Arbeitsvertrag (Bl. 15 d. Gerichtsakte) Bezug genommen. § 6 der AAB ×. lautet: "(1) Die Gewerkschaft ×. ist Mitglied der Unterstützungskasse des DBG e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. (2) Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert." Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers zur Unterstützungskasse galten die Unterstützungsrichtlinien 1981 des DGB e.V. (UR 1981). Diese wurden in der Folge mehrfach modifiziert. Sodann galten für den Kläger die Unterstützungsrichtlinien 1988 des DGB e.V. (UR 1988, Bl. 32 ff. d. Gerichtsakte). Mit Einführung der Versorgungsordnung 1995 (VO 1995, Bl. 51 ff. d. Gerichtakte) durch die Unterstützungskasse des DGB e.V. wurde das Versorgungssystem von einem Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Bausteinsystem umgestellt. Die ×. ist der VO 95 mit Wirkung ab 01.01.1995 beigetreten (Bl. 280 d. Gerichtsakte). Nach der Verschmelzung der ×. auf die Beklagte finden für den Kläger seit dem 01.01.2008 die Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die w.Beschäftigten vom 12.12.2007 (AAB w.) Anwendung. Diese löste die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Gründungsgewerkschaften ab, § 6 der AAB ×. blieb jedoch in Kraft. Für einen Teil der Altersversorgungsansprüche der Mitarbeiter aus der ×., I. und J. besteht eine Rückdeckungsversicherung über die Hamburger Pensionsrückdeckungskasse. Ab der Verschmelzung wurden keine Neuzusagen für eine Altersversorgung mehr erteilt. Mit Datum vom 08.12.2004 ließ die Beklagte eine Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 -2025 erstellen (Bl. 281 ff. d. Gerichtsakte). Ab Herbst 2006 begannen die Bemühungen des Bundesvorstandes der Beklagten, das bisherige Gesamtversorgungssystem der Unterstützungsrichtlinien 1983 und 1988 abzulösen und die betreffenden Versorgungsberechtigten in die VO 95 zu integrieren. Mit Datum vom 15.09.2006 widerrief die Beklagte die Versorgungszusage aus den AAB ×. gegenüber ihren Mitarbeitern. Aufgrund erheblicher Proteste der Belegschaft teilte die Beklagte jedoch am 10.11.2006 in einem Informationsschreiben mit, dass der zum 30.09.2006 ausgesprochene Widerruf zurückgenommen und der Stichtag auf den 28.02.2007 verschoben werde (Bl. 70 d. Gerichtsakte). Sodann schlossen sich Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien an, die am 07.02.2008 in den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung bei der Gewerkschaft w. (GBV, Bl. 72 ff. d. Gerichtsakte) mündeten. Die GBV sieht eine Umstellung des Systems auf ein beitragsbasierendes System im Rahmen der VO 95 mit Wirkung zum 01.03.2007 vor. Dadurch ändert sich der Bemessungszeitraum für das Bemessungsentgelt von den letzten zwölf Monaten auf das letzte Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles oder Ausscheidens. Darüber hinaus entstehen Änderung bei Teilzeitmitarbeitern, der Zurechnungszeit bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Witwenversorgung, einer Ausschlussregelung, Schadensersatzansprüchen sowie des Wegfalls einer Mindestunterstützung. Die Präambel der GBV lautet: "Der Bundesvorstand von w. hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskassen des DBG und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von w. vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt worden ist. Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstandes neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen. Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten von w. eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Der Gesamtbetriebsrat erklärt dazu, dass er im Rahmen der Harmonisierung der Arbeitsbedingungen der w.Beschäftigten und im Interesse einer zügigen Regelung, insbesondere für die Beschäftigen, die bisher keine Versorgungszusage haben, bereit ist, die nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung abzuschließen: (
) Zur Übergangsregelung und zur Besitzstandswahrung sieht die GBV folgende Regelungen vor: "§ 6 (1)Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften erden nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR 88 und UR 83 sowie in § 20 der VO 95 niedergelegt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaften nach Tagen bemessen. (
) (2) Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten der ehemaligen ×. mit zusagen nach den UR 88 und den UR 83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamischer Besitzstand). (
) (3)Sofern bei der Berechnung des statischen Besitzstandes nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt. Eine Neuberechnung und gegebenenfalls Korrektur des Besitzstandes erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheides. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetzlichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind, bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen. Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Besitzstandes nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte. (4)Bei Invaliditäts-(Erwerbsminderungs-) und Todesfällen, die in der Zeit nach dem Widerruf eintreten, werden die Leistungen zunächst so ermittelt, wie sie ohne eine Ablösung der UR 88 bzw. UR 83 entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zu zahlen wären. Der dadurch gewonnene fiktive Betrag wird sodann im Verhältnis der Anwartschaftszeit bis zur Ablösung zur Antwartschaftszeit bis zum Eintritt der Invalidität oder des Todesfalles gekürzt. Zudem findet sich eine Regelung für rentennahe Jahrgänge, die wie folgt lautet: " § 8 (1)Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Ablösung des 58. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Sinne der §§ 27 UR 88 und UR 83 als rentennah. Sie genießen den vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderungen. (2)Beschäftige, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist, oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, genießen vollen Vertrauensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderungen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." Als Ablösungszeitpunkt sieht § 2 der GBV für die ehemaligen ×.-Mitarbeiter den 28.02.2007, für die ehemaligen I.-Mitarbeiter den 31.03.2007 sowie für die ehemaligen Mitarbeiter der J. den 31.12.2007 vor. Für die ehemaligen Beschäftigten der E. und E. fand eine Ablösung gemäß § 2 Abs. 6 der GBV nicht statt. Die GBV wurde von der Beklagten am 07.02.2008 im Unternehmen durch Informationsschreiben bekannt gemacht (Bl. 79 d. Gerichtsakte). Dieses enthielt auf Bl. 2 den nochmaligen Widerruf von in der Vergangenheit erteilten Zusagen (Bl. 80 d. Gerichtsakte). Mit Datum vom 11.04.2008 wandte sich die Beklagte in einem Rundschreiben noch einmal an alle Mitarbeiter (Bl. 135 f. d. Gerichtsakte). Mit seiner am 21.07 2009 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 31.07.2009 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die von der Beklagten vorgenommen Kürzung seiner Betriebsrentenzusage. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe durch den Widerruf der Versorgungszusage unzulässig in seine Altersversorgungsansprüche eingegriffen und für ihn seien weiterhin die UR 88 maßgeblich. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass eine Äquivalenzstörung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die die Beklagte zu dem Eingriff berechtigen könnte gerade nicht vorliege. Ferner ist er der Auffassung, dem Arbeitgeber sei nur dann ein Festhalten an der ursprünglichen Zusage nicht mehr zumutbar, wenn die bei Schaffung des Versorgungwerkes zugrunde gelegte Belastung um mehr als 50 % überschritten sei. Er hält die Abschaffung des Gesamtversorgungssystems für unverhältnismäßig. Ferner ist er der Auffassung, dass die GBV gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da sich die GBV auf die Mitarbeiter der unterschiedlichen Quellgewerkschaften (E.) jeweils unterschiedlich auswirke. Er sei als Mitarbeiter der ehemaligen ×. insoweit benachteiligt, als für ihn die Geltung der GBV bereits ab dem 28.02.2007 in Kraft trete, während dies für die ehemaligen Mitarbeiter der I. erst ab dem 31.03.2007 der Fall sei, für die ehemaligen Mitarbeiter der J. ab dem 31.12.2007 und für die ehemaligen Mitarbeiter der E. und E. überhaupt nicht. Ferner ergebe sich eine Ungleichbehandlung auch im Verhältnis zu ehemaligen Mitarbeitern der I., deren Besitzstand gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 GBV anhand der Entwicklung der Tabellengehälter dynamisiert werde. Zudem sieht der Kläger eine unzulässige Begünstigung derjenigen Arbeitnehmer, die bereits eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die GBV insgesamt gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Der Kläger beantragt, 1.festzustellen, dass sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in w. vom 7.2.2008 richten, sondern für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist, hilfsweise 2.festzustellen, dass sich die Ruhegeldansprüche des Klägers erst ab dem 07.02.2008 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in w. vom 7.2.2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist, äußerst hilfsweise 3.festzustellen, dass sich die Ruhegeldansprüche des Klägers erst ab dem 31.12.2007 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in w. vom 7.2.2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UT 1988 maßgeblich ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da ein dem klägerischen Antrag entsprechender Tenor dazu führen würde, dass sie die Versorgung nie wieder widerrufen könne. Außerdem ist sie der Auffassung, dass die Klage darüber hinaus unbegründet ist. Hierzu ist sie der Meinung, dass sie berechtigt gewesen sei, die Altersversorgungszusage zu widerrufen und dass die UR 88 wirksam durch die VO 95 abgelöst worden sei. Der erfolgte Widerruf stelle keine Äquivalenzstörung dar, da in die bis zum Ablösungstermin erdienten Anwartschaften nicht eingegriffen worden sei, sondern ein Eingriff lediglich in Bezug auf Zuwachsraten erfolge, die nach dem 28.02.2007 angefallen seien. Sie ist insoweit der Auffassung, dass der vorgenommene Eingriff auf der untersten Stufe des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten 3-Stufen-Modells erfolgt sei und damit zu seiner Rechtfertigung. Durch die negative Mitgliederentwicklung und den dadurch entstehenden Rückgang an Einnahmen gefährde die Aufrechterhaltung der Altersversorgung die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie nimmt insoweit Bezug auf Aufstellungen zur Mitgliederzahl und Beitragsentwicklungen von 2001 bzw. 2002 bis 2008 (Bl. 147f. d. Gerichtsakte) sowie das Gutachten vom 08.10.2004 (Bl. 281 ff. d. Gerichtsakte). Diese Maßnahme sei nur eine Maßnahme im Rahmen der Konsolidierung. Diese sei bereits durch einen massiven Personalabbau umgesetzt worden. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die Gesamtbetriebsvereinbarung zu einem Rahmeninteressenausgleich und Sozialplan für w. zwischen dem Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der w. zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Haushalts- und Personalkostenkonsolidierung gemäß den Beschlüssen des Gewerkschaftsrates vom 15./16. Juli 2003 (Bl. 228 ff. d. Gerichtsakte). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da bei der E. für die Beschäftigungen Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen worden seien, die für eine mindestens teilweise finanzielle Rückdeckung der dort entstehenden Ansprüche sorgt. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf den Versicherungsvertrag mit der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG vom 26.06.2000 (Bl. 467 ff. d. Gerichtsakte). Der Leistungsanspruch gegen die Versicherung sei bereits im Jahr 2001 im Rahmen der Verschmelzung auf die Beklagte an die Mitarbeiter verpfändet worden (Bl. 475 d. Gerichtsakte). Der Ablösungstermin bei den von der J. und der I. stammenden Mitarbeiter ergebe sich aus dem Kündigungstermin der dort abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen von sechs Monaten zum Jahresende bzw. sechs Monaten. Die Kündigung sei im September 2006 erfolgt. Die E. habe für ihre Beschäftigten eine Stiftung gegründet, die einen unmittelbaren Leistungsanspruch der Beschäftigten begründe. Über die Leistungen entscheide der Vorstand, so dass die Beklagte keine Einflussmöglichkeit habe. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die Satzung vom 28.04.2001 (Bl. 476 ff. d. Gerichtsakte). Zuletzt ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliege, da der Kläger nach dem Widerruf vom 14.09.2006 kein schutzwürdiges Vertrauen mehr habe bilden können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.10.2009, 17.03.2010 und 30.06.2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche stehen ihm nicht zu. Im Weiteren wird, soweit gekennzeichnet, auf das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.06.2010, Aktenzeichen 4 Ca 5857/09 Bezug genommen und auf die dortigen Gründe verwiesen. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an: "I. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers daran, feststellen zu lassen, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Altersversorgung bemisst. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, wie sich für den Fall der Anwendbarkeit der UR 88 bzw. der VO 95 eine Anwartschaft oder aber der Rentenanspruch unmittelbar berechnet. Der Kläger hat ein alsbaldiges Interesse daran, feststellen zu lassen, ob die für ihn bislang anwendbare Richtlinie immer noch Gültigkeit hat oder ob eine Ablösung stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund besteht ein Feststellungsinteresse für den gestellten Antrag. 2. Die Hauptantrag ist unbegründet. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 hat die in § 6 der AAB ×. geregelten Anspruch auf Gewährung einer Altersversorgung nach den Richtlinien der Unterstützungskasse auf Basis der zuletzt geltenden UR 88 abgelöst." a) Die Beklagte hat die vertragliche Zusage mit Schreiben vom 15.09.2006 formell wirksam widerrufen. "aa) Gemäß § 26 Abs. 1 der Unterstützungsrichtlinie 1988 kann ein Kassenmitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten bestimmen, dass die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden. bb) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.09.2006 die Versorgungszusage schriftlich widerrufen. Sie hat im späteren durch Verlautbarung klargestellt, dass dieser Widerruf zum 28.02.2007 Wirkung entfalten soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 10.11.2006. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte zwar den sofortigen Widerruf vom 15.09.2006 zurückgenommen, gleichzeitig aber erklärt, dass dieser Widerruf Wirkung zum 28.02.2007 entfalten soll. Das Schreiben vom 10.11.2006 ist dahingehend auszulegen, dass nicht der Widerruf als solcher zurückgenommen werden sollte, sondern vielmehr der Widerruf mit Wirkung im September 2006. "b) Der Widerruf ist auch nicht aufgrund eines Verstoßens gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG unwirksam. Zwar hat der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat diesem Widerruf nicht vor dessen Ausspruch zugestimmt. Mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 haben sich die Parteien aber ausdrücklich auf den bereits erklärten Widerruf bezogen und auf Basis dieses Widerrufs das Altersversorgungssystem neu geregelt. Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 des Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 wurde nochmals ausdrücklich der Widerruf geregelt. Diese Betriebsvereinbarung gilt gemäß § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis des Klägers. c) Der Widerruf der Versorgungszusage auf Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 ist auch materiell-rechtlich wirksam. aa) Ein Eingriff in die Versorgungszusage des Klägers auf Basis der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Allgemeinen Arbeitsbedingungen der ×. und die dortige Bezugnahme in § 6 auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. ist möglich. Eine Versorgungszusage, wonach ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten soll, ist in der Anwartschaftsphase der Gefahr ausgesetzt, dass die in Bezug genommene Versorgungsrichtlinie durch diejenigen verschlechtert werden, die über deren Inhalt satzungsgemäß zu entscheiden haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verschlechterung durch die Richtlinie selbst vorgenommen wird, oder die Richtlinie den Arbeitgeber zu einer solchen Verschlechterung ermächtigt und der Arbeitgeber diese Ermächtigung nutzt. Zu Lasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers gilt auf Grund der Jeweiligkeitsklausel im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne Zutun des einzelnen Arbeitnehmers geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Die Position des begünstigten Arbeitnehmers ist hier dieselbe wie bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung, bei der ebenfalls ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers eine ablösende Betriebsvereinbarung zustande kommen kann, hinsichtlich dessen Inhalt die Betriebspartner grundsätzlich frei sind (BAG, Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR 512/00, BAGE 100, 76). Es ergibt sich bereits aus § 26 der Unterstützungsrichtlinie 1988 (UR 1988), dass die Möglichkeit für den Arbeitgeber besteht, die Gesamtversorgungszusage, deren Grundlage sich aus § 6 UR 1988 ergibt, zu widerrufen. Diese Regelung ist aufgrund der vertraglichen Bezugnahmen Vertragsinhalt für den Vertrag des Klägers geworden. Die Zusage stand daher unter dem Vorbehalt eines Widerrufs, der ausdrücklich zugelassen ist. Dieser Widerruf ist mit Erklärung vom 29.09.2006 in der Form vom 10.11.2006, nochmals bestätigt durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008, erfolgt. bb) Ein derartiger Eingriff durch einen Widerruf in die Anwartschaft ist nicht ohne weiteres zulässig. Im Hinblick darauf, dass die begünstigten Arbeitnehmer auf Grund der ihnen zunächst erteilten Zusage trotz der an sich möglichen Ablösung der in Bezug genommenen Regelung ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung haben können, hat das Bundesarbeitsgericht zur Kontrolle verschlechternd ablösender, ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers zustande gekommener Neuregelungen ein dreistufiges Schema entwickelt (BAG, Urteil vom 08.12.1981, 3 ABR 53/80, BAGE 36, 327; BAG, Urteil vom 17.04.1985, 3 AZR 72/83, BAGE 49, 57; BAG, Urteil vom 17.03.1987, 3 AZR 64/84, . März 1987 - BAGE 54, 261; BAG, Urteil vom 22.05.1990, 3 AZR 128/89, BAGE 65, 157; BAG, Urteil vom 22.05.1990, 3 AZR 128/89, BAGE 65, 157; BAG, Urteil vom 11.05.1999, 3 AZR 21/98, BAGE 91, 310; BAG, Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR 512/00, BAGE 100, 76). Das Bundesarbeitsgericht geht vom Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsgebot aus, wonach Eingriffe in Versorgungsordnungen umso gewichtigerer Rechtfertigungsgründe bedürfen, je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher erreichte Rechtsposition ist: (a) Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag (unverfallbare Anwartschaft) kann hiernach allenfalls aus zwingenden Gründen entzogen werden. Sie können insbesondere bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen. Solche zwingenden Gründe können etwa eine mit Zeitablauf auf der Grundlage der bisherigen Regelung eingetretene planwidrige Überversorgung oder eine bei Schaffung des Versorgungswerks nicht vorhersehbare, ganz außergewöhnliche Mehrbelastung sein. Gemäß § 6 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 werden die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften als statischer Besitzstand beibehalten. Damit liegt ein Eingriff auf erster Stufe nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 6 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung. Das Bemessungsentgelt ermittelt sich nach § 4 Abs. 1 UR 1988 aus dem Entgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Versorgungsfalles. Da die Berechnung der Rente nach der UR 1988 sich aus dem zuletzt erreichten Gehalt erfolgt, wird durch die Regelung in § 6 Abs. 2 auch die weitere Gehaltsentwicklung berücksichtigt. (b) Auf der zweiten Stufe, insbesondere bei endgehaltsbezogenen Zusagen kann sich ein Eingriff auf geschützte Zuwächse beziehen, die sich dienstzeitunabhängig allein aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben. Dieses betrifft die Berechnungsgrundlage für die Rentenhöhe aus einem Faktor bzw. aus einem Bemessungsentgelt. Diese geschützten Zuwächse können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden, weil sie zum Ablösungszeitpunkt bereits zeitanteilig erdient waren. Ein Arbeitnehmer, dem pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zum Zeitpunkt seines altersbedingten Ausscheidens zugesagt ist, hat zum Ablösungszeitpunkt an sich schon den sich bis dahin ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient. Er hat schon die erwartete Gegenleistung erbracht. Gleichwohl ist dieser auf einem zugesagten dynamischen Berechnungsfaktor beruhende Teil des Erdienten nach der Entscheidung des Gesetzgebers weniger schutzwürdig; er genießt keinen Insolvenzschutz (§ 7 Abs. 2 Satz 3, § 2 Abs. 5 BetrAVG). Es bedarf deshalb auch keiner zwingenden Gründe. Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat das Bundesarbeitsgericht ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern: Ein Eingriff ist möglich, wenn ein Fortbestand der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG, Urteil vom 11.12.2001, aaO). Es steht nicht fest, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung auch auf der zweiten Besitzstandsstufe, in die erdiente Dynamik, eingreift. Dies ist nur dann eindeutig, wenn man den sich hier ergebenden Besitzstand nur zum Ablösungsstichtag bewertet. Die Betriebsparteien haben jedoch gemäß § 6 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 für die Berechnung des erreichten Besitzstandes nicht das im Zeitpunkt der Ablösung bereits erdiente Gehalt herangezogen, sondern vielmehr das Gehalt, das im Zeitpunkt des Versorgungsfalles maßgeblich ist. Damit finden auch zukünftige Gehaltssteigerungen, mithin die die erdiente Dynamik auf den bis zur Ablösung erdienten Anteil weiterhin Anwendung. Eine Einschränkung kann sich durch die Regelung in § 7 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung ergeben. Hiernach kann eine Kürzung der Gesamtrente bestehend aus dem statischen Besitzstand per 28.02.2007 und dem danach nach der VO 95 erdienten Anteil erfolgen, wenn die Summe des dynamisierten Besitzstandes und 50 % der Rente nach der VO 95 höher ist als die Summe aus dem statischen Besitzstand (unter Einbeziehung der am Ablösestichtag erreichen Vergütung) und 100 % der Rente nach der VO 95 übersteigt. Da der Rentenanspruch des Klägers auch unter der VO 95 weiteren Steigerungen unterliegt, kann ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheiden, wenn er auf Grund der weiteren Steigerungsbeträge im Versorgungsfall jedenfalls nicht weniger erhält, als er bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung seines tatsächlich erreichten Endgehalts erworben hat, also berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne entsprechende Anwendung der Abänderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Eine entsprechende Feststellung, die von der Beschäftigungszeit nach dem Ablösungsstichtag und der Entwicklung des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts abhängig ist, lässt sich in aller Regel erst bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Sicherheit treffen (BAG, Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR 128/01, BAGE 100, 105). Konkrete Anhaltspunkte für den Eingriff in die erdiente Dynamik lassen sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht feststellen." Im Moment liegen noch keine konkreten Zahlen vor im Hinblick darauf, dass der Kläger das 65. Lebensjahr erst im Jahr 2021 vollendet, vor. "Selbst wenn durch die Berechnungsregelung ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegen würde, dürfte dieses nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit der Umsetzung der VO 1995 führen, sondern lediglich zu einer Nichtanwendung des § 7 (vgl. BAG, Urteil vom 10.09.2002, 3 AZR 635/01, AP Nr. 37 zu § 1 BetrAVG Ablösung). (c) Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten durch betriebliche Neuregelungen oder Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien können demgegenüber schon aus sachlich-proportionalen Gründen erfolgen. Die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die sachlichen Gründe sind deshalb gegenüber den schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen (BAG, Urteil vom 11.12.2001, aaO). Ein Eingriff der Neuregelung in künftige Zuwächse liegt vor, weil die Zuwächse für die begünstigten Arbeitnehmer nach dem Ablösungsstichtag auf der Grundlage der VO 95 in Verbindung mit dem Widerruf um einiges niedriger sind, als sie es nach den abgelösten UR 88 gewesen wären. Die Beklagte beruft sich als Argument für den Eingriff in das Versorgungssystem darauf, dass durch die von ihr prognostizierte negative Mitgliederentwicklung die sich daraus erzielbaren Einnahmen künftig erheblich sinken. Die Erwägungen hierzu ergeben sich aus der Präambel der Gesamtbetriebsvereinbarung, in der ausdrücklich aufgenommen wurde, dass aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungsrichtlinien UR 83 und UR 88 eine dramatisch ansteigende Versorgungslast vorliegt. Gleichzeitig wurde das Ziel einer einheitlichen Versorgungsordnung festgelegt. Die Beklagte hat bereits zur Senkung der Kosten in erheblichem Umfang Personal abgebaut bzw. durch weitere personelle Maßnahmen Kostensenkungsmaßnahmen auch in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretungen durchgeführt. Die Beklagte ist nicht zur Gewinnerzielung am Markt tätig. Im Wesentlichen stehen ihr als Einkünfte nur die Beiträge der Mitglieder zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, der es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt, die Verwendung der Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten. Andererseits muss die Beklagte aber auch wie jeder andere Arbeitgeber die Verbindlichkeiten erfüllen, die sie gegenüber ihren Arbeitnehmern übernommen hat und darf in versorgungsrechtliche Erwerbschancen nur nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen (BAG, Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR 513/00 für den Deutschen Gewerkschaftsbund). Die Kammer erachtet die von der Beklagten prognostizierte negative Entwicklung des Beitragsaufkommens im Verhältnis zu den Kosten, die durch die Altersversorgungszusagen entstehen, als plausibel. Auf das Bestreiten des Klägers kommt es insoweit nicht an. Sichere Voraussagen über die künftige Entwicklung von Beitragsaufkommen und Versorgungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich nicht möglich. Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAG, Urteil vom 11.12.2001, aaO). Unabhängig von den seitens der Beklagten dargelegten konkreten Zahlen ist der Rückgang der Mitglieder und der damit einhergehende Rückgang der Einnahmen bei gleichzeitiger Steigerung der Versorgungslasten zumindest bis in das Jahr 2007 hinein zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat - das ist gerichtsbekannt und auch im Kammertermin erörtert worden - erhebliche personelle und finanzielle Anstrengungen unternommen, um diesem negativen Trend entgegen zu wirken. Diese Anstrengungen mögen in einem gewissen Rahmen auch Erfolg haben. Gleichzeitig muss sich auch die Beklagte dem demographischen Wandel und einer stetig sinkenden Erwerbsbevölkerung sowie einem Trend zur negativen Lohnentwicklung stellen. Lohnsteigerungen bei den Mitgliedern wirken sich letztendlich im Hinblick auf Steigerungen der Lohn- und Sachkosten bei der Beklagten nicht positiv aus (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.12.2001, aaO). Die Beklagte kann aber ihre Mitglieder nur aus der Erwerbsbevölkerung akquirieren und gleichzeitig nennenswerte Beiträge erzielen. Die Beklagte durfte dem gegenüber die Prognose der künftigen Rentenlasten zu Recht auf das Gutachten stützen. Auch unter Außerachtlassung der Belastungen durch die Mitarbeiter, die aus der E. bzw. der E. stammen und deren Rückdeckung im Rahmen des Gutachtens nicht berücksichtigt wurde, besteht für die aus der I., J. und ×. stammenden Mitarbeiter immer noch eine Beitragslast von insgesamt 31.280.000,00 € im Jahr 2025. Allein der Anteil der Mitarbeiter aus der ×. macht dabei einen Betrag von 24.300.000,00 € aus. Die Beklagte ist nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, wie sich die ansonsten eingetretene weitere Verringerung der für ihre tägliche Arbeit zur Verfügung stehenden Mittel auf seine Aufgabenerfüllung ausgewirkt hätte. Die Beklagte darf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nur zu den satzungsmäßig vorgegebenen koalitionspolitischen Zwecken verwenden. Sie hat die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Eine Überprüfung und Bewertung dieser Entscheidung steht den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann nicht zu, wenn es nur um die Aufrechterhaltung der bisherigen Aktivitäten geht. Ebenso wenig wie ein Unternehmer von der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele absehen, etwa seine Produktion einschränken muss, um Versorgungswerke unverändert fortführen zu können, hat die Beklagte die Pflicht, ihre koalitionspolitischen Aufgaben wegen künftig anwachsender Versorgungsverbindlichkeiten zu reduzieren. Der Eingriff ist auch verhältnismäßig. Im Hinblick auf die bereits vor Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung durchgeführten weiteren Kosteneinsparungsmaßnahmen und die Prognose der weiteren Beitragsentwicklung besteht kein Anlass dafür, dass sich die Finanzlage der Beklagte positiv entwickelt. Schließlich passt sich der Eingriff auch in ein Gesamtbild von Sparmaßnahmen ein, welche auf Grund der Struktur der Beklagten in erster Linie an den Personalkosten ansetzen müssen. Diese haben sich auch in dem erheblichen Personalabbau und in Gehaltssenkungen niedergeschlagen (so auch ArbG Berlin, Urteil vom 13.01.2010, 43 Ca 13398/09). Darüber hinaus ist auch das von beiden Betriebsparteien deutlich dokumentierte Interesse, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu harmonisieren und auch Beschäftigte, die nicht über eine Zusage verfügen, ein nachvollziehbarer Grund, hier durch eine Kürzung eine Umverteilung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erzielen. Dieses ist das erklärte Ziel beider Vertragspartner der Gesamtbetriebsvereinbarung." (...) "Insbesondere vor dem Hintergrund der Harmonisierung der Arbeitsbedingungen erweist sich der Eingriff auch als proportional. Die Umstellung von der UR 83/88 auf die VO 95 ist durch das Bundesarbeitsgericht für den Deutschen Gewerkschaftsbund bereits durch die zitierten Entscheidungen vom 11.12.2001 für angemessen erklärt worden. Die Unterstützungskasse selbst hat 1995 das neue System eingeführt. Das vom Bundearbeitsgericht entwickelte System der Eingriffsstufen erfordert auf der niedrigsten Eingriffsstufe, die hier betroffen ist, keine mathematische Proportionalität. Vielmehr muss ein angemessener Eingriff vorliegen. Da durch die VO 1995 weiter Rentenansprüche auch in nicht unerheblichem Maß erdient werden können, gleichzeitig aber im Interesse der Finanzierbarkeit der koalitionspolitischen Aufgabe der Beklagten und dem Interesse der Beklagte wie der Kollektivgremien, die Arbeitsbedingungen zu harmonisieren, liegt ein angemessener Eingriff vor. cc) Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass einzelne Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 bzw. der VO 1995 unverhältnismäßig mit der Folge eine Gesamtunwirksamkeit der Ablösung sind. (a) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Regelung in § 8 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung, nach der rentennahe Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres oder aber Arbeitnehmer, die vor dem 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen § 7 Abs. 1 AGG. Die Regelung steht zunächst im Einklang mit § 27 UR 1988. Nach dieser Vorschrift gilt die Ablösung von Gesamtversorgungszusagen nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter, wobei die Bestimmung der Rentennähe beim Arbeitgeber liegt. Diese Verfahrensweise ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gedeckt. Die besondere Situation rentennaher Jahrgänge kann eine Sonderregelung erfordern, wenn diese von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen werden (BAG, Urteil vom 09.04.1991, 3 AZR 598/89; BAGE 67, 385; BAG, Urteil vom 21.02.1009; BAG, Urteil vom 21.04.2009, 3 AZR 647/07, NZA-RR 2009, 548). Es besteht kein Anlass dafür, dass die Betriebsparteien die Rentennähe mit 58 Jahren willkürlich gesetzt haben. Soweit die Betriebsparteien Mitarbeiter, die vor dem Widerruf einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben, wird hier dem besonderen Vertrauensschutz dieser Mitarbeiter Rechnung getragen. Für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist in der Regel maßgeblich, welche finanziellen Auswirkungen die Altersteilzeit nicht nur auf die laufende Vergütung, sondern auch auf den folgenden Rentenbezug hat. Diese Arbeitnehmer genießen daher ein besonderes Vertrauen, dass die Regelungen für die Altersversorgung sich nicht nach Abschluss des Vertrages ändern. Die Betriebsparteien haben insofern mit dem Stichtag, bei dem sie davon ausgehen konnten, dass alle Arbeitnehmer den Widerruf erhalten hatten, eine angemessene Regelung getroffen. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vor. Zwar ist durch die Stichtagsklausel in § 8 der Gesamtbetriebsvereinbarung unmittelbar ein Merkmal des § 1 AGG betroffen. Gemäß § 10 S. 3 Nr. 4 AGG ist jedoch die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Altersrente zulässig. Die seitens der Betriebsparteien umgesetzte Vorgabe der UR 1988 ist auch in ihrer konkreten Umsetzung sachlich gerechtfertigt. Die Regelung des § 27 UR 1988 dient dem Schutz dieser Mitarbeitergruppe, die nur unter erschwerten Bedingungen noch in der Lage ist, Kürzungen in der Rente durch die Schaffung von Rücklagen auszugleichen. Es ist Stichtagsklauseln inhärent, dass sie Arbeitnehmer treffen, die sich kurz vor dem jeweiligen Stichtag befinden. Die Grenze aber zwei Jahre vor dem ersten möglichen Rentenbeginn zu setzen, ist nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. (b) Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht das Argument des Klägers, dass er nicht mehr in der Lage sei, den Rentenverlust zu kompensieren. Das Vertrauen des Klägers in eine bestimmte Rentenhöhe ist lediglich in dem zuvor geschilderten Umfang geschützt. Es ist dem System der Versorgung über eine Unterstützungskasse ohnehin immanent, dass ein Eingriff in künftige Rechte durch eine Satzungsänderung unter Wahrung der Besitzstände möglich ist. (c) Die veränderte Definition des Bemessungsentgelts in § 4 Abs. 1 VO 1995 führt auch nicht zu einer Unwirksamkeit der Ablösung. Die Einführung der VO 1995 führt zu einer vollständigen Systemänderung. Bislang erwarb der Kläger eine Rente, die sich aus dem Faktor Gehalt der letzten 12 Monate x Dienstzeitfaktor bemaß. Gemäß § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung wird dieser Faktor auch künftig für die Bemessung des statischen bzw. des dynamisierten Besitzstandes verwendet. Dem gegenüber ermittelt sich die Betriebsrente nach der VO 1995 aus jährlich erworbenen Bausteinen. Nach § 6 der VO 1995 wird kalenderjährlich ein Baustein aus dem Steigerungssatz und dem Bemessungsentgelt ermittelt. Das Bemessungsentgelt hat daher eine andere Bedeutung aufgrund der anderen Systematik des Rentenerwerbs. Der Kammer erschließt sich nicht, inwiefern ein negativer Einfluss auf den Besitzstand vorliegt. (d) Soweit sich der Kläger auf eine Benachteiligung der Teilzeitkräfte beruft, so führt dieses nicht zu einer Ungleichbehandlung ihm gegenüber. Der Kläger ist keine Teilzeitkraft. (e) Auch die Änderung der Zurechnungszeiten für die Zahlung von Renten bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 13 der VO 1995 führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Ablösung. Die Regelungen der VO 1995 betreffen nicht den geschützten Besitzstand des Klägers nach der UR 1988, sondern lediglich die Neuregelung. Insbesondere diese Abweichung in der VO 1995 zur UR 1988 trägt jedoch einer Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten Rechnung. Es erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern dieser Eingriff daher unproportional ist. (f) Entsprechendes gilt auch für die Altersabstandsklausel in der Witwenversorgung. Es mag sein, dass diese Altersabstandsklausel unwirksam ist, da damit in ein bereits entstandenes Recht eingegriffen wird (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 26.08.1997, 3 AZR 235/96, BAGE 86, 216). Eine mögliche Rechtswidrigkeit dieser Klausel führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Gesamtwerkes bzw. der Einführung des Gesamtwerkes. Vielmehr wäre die Konsequenz aus der Unwirksamkeit dieser Klausel, dass insoweit keine Ablösung stattgefunden hat. (g) Der Kläger kann sich auch nicht auf die Abschaffung einer Mindestunterstützung mit der Einführung der VO 1995 berufen. Nach § 19 VO 1988 betrug die Mindestunterstützung 100,00 DM. Der Kläger hat aber bereits einen weitaus höheren Rentenanspruch erworben. Diese Regelung benachteiligt ihn daher nicht. (h) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass mit den Regelungen in § 24 und § 25 der VO 1995 Ausschlussregelungen und Regelungen zu Schadensersatzansprüchen eingeführt sind, so vermag das Gericht nicht erkennen, dass diese Einführung unproportional ist. Die Regelung kann sich ohnehin nicht auf den geschützten Besitzstand beziehen, sondern lediglich auf die hinzu kommmenden künftigen Ansprüche. Für diese ist es aber nicht unangemessen, einen Anspruch nach einem massiven Fehlverhalten auszuschließen. Die Regelung in § 25 der VO 1995 regelt lediglich den Anspruch der Unterstützungskasse, den eintretenden Versorgungsschaden selbst geltend zu machen. Letztendlich wird der Arbeitnehmer dadurch entlastet. dd) Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicher zu stellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden. Ist dies der Fall, verlangt der Gleichheitssatz, dass die Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG, Urteil vom 18.09.2007, 3 AZR 639/06, BAGE 124, 71; BAG, Urteil vom 22.03.2005, 1 AZR 49/04, BAGE 114, 179; LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2010, 9 Sa 690/09, zitiert nach juris). Die Betriebsparteien haben im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 zwischen der "Herkunft" der Arbeitnehmer aus den Gründungsgewerkschaften differenziert. Gleichzeitig haben sie den Mitarbeitern, die seit Gründung der Beklagten keine Versorgungszusage mehr erhalten haben, eine derartige verschafft. Die Differenzierung im Eingriff in die erdienten Rechte führt letzten Endes dazu, dass die Einschnitte bei den Mitarbeitern, die wie der Kläger aus der ×. stammen, am stärksten sind. Hierfür liegen jedoch sachliche Gründe vor. Im Einzelnen: Die Betriebsparteien haben in der Präambel zu der Gesamtbetriebsvereinbarung ausdrücklich klargestellt, dass ein Ziel der Gesamtbetriebsvereinbarung eine Harmonisierung der Arbeitsbedingungen sowie die Regelung einer Altersversorgung für die später eingetretenen Beschäftigten darstellt. (a) Die Betriebsparteien konnten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Altersversorgung für die später eingestellten Mitarbeiter regeln. Hier liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber jederzeit berechtigt ist zu entscheiden, dass er künftig keine Versorgungszusagen erteilen will. Ein rechtswidriger Eingriff liegt aber - im Übrigen auch unter dem Blickwinkel des sachlich-proportionalen Eingriffs - nicht vor, wenn der Arbeitgeber in zukünftige Rentenansprüche eingreift, um das dadurch gesperrte Kapital auch Arbeitnehmern zu gute kommen zu lassen, die bislang nicht über eine Zusage verfügten." (...) "Eine Umverteilung unter Beachtung der Vertrauensgrundsätze mit dem Ziel, allen Arbeitnehmern eine Altersversorgung zu verschaffen, dient der Behandlung aller Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit. (b) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Betriebsparteien für die Mitarbeiter, die aus unterschiedlichen Gründungsgewerkschaften stammen, unterschiedliche Einschnitte vorgenommen haben. Die Betriebsparteien haben bei der Ablösung der Versorgungszusagen danach differenziert, wie die jeweiligen Zusagen abgegeben wurden und welche Sicherungsinstrumente durch die jeweiligen Gewerkschaften bereits geschaffen wurden. Wie sich aus der Präambel zur Gesamtbetriebsvereinbarung ergibt, wurde dabei kein Einschnitt bei den Gründungsgewerkschaften vorgenommen, die das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und zur Deckung der entstehenden Kosten festgelegt wurde. Diese Differenzierung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte beruft sich bei der Entscheidung, bei den Altersversorgungszusagen für die Mitarbeiter, die aus der E. und der E. stammen, keine Kürzung vorzunehmen, auf die entsprechenden Sicherungsinstrumente. Es kann an diesem Punkt dahinstehen, ob die Stiftung der E. eine vollständige Deckung der Ansprüche darstellt. Die E. war keine DGB-Gewerkschaft und hat daher an der Unterstützungskasse nicht teilgenommen. Sie hat vielmehr eine eigene Ruhegehaltskasse eingeführt. Gemäß § 4 der Satzung ist ein Stiftungsvermögen geschaffen worden, dessen Erträge dazu dienen, die Altersversorgungsleistungen nach den entsprechenden Leistungsrichtlinien zu decken. Dieses Stiftungskapital ist durch die E. erwirtschaftet und eingebracht worden. Kein Mitarbeiter, der nicht bei der E. beschäftigt war, hat hierzu einen Anteil erbracht. Gemäß § 2.4 der Satzung darf das Stiftungsvermögen zur für die Erbringung von Altersversorgungsleistungen für die E. und deren Tochterunternehmen verwendet werden. Gemäß § 15.3 der Satzung darf nur bei einer Überdotierung von 120 % das Stiftungsvermögen für andere Zwecke überhaupt verwendet werden und zwar erstmals zum 01.01.2020. Damit handelt es sich um unmittelbar zweckgebundenes Kapital. Es besteht kein Anlass dafür anzunehmen, dass die Stiftung nicht in der Lage ist, die Altersversorgungslasten zu tragen. Damit ist aber das Altersversorgungssystem der E. ein in sich finanziertes und geschlossenes System. Die Beklagte ist nicht berechtigt, auf das Vermögen zur Deckung anderer Aufwendungen zuzugreifen. Gemäß § 6.1 der Satzung verfügt die Beklagte ohnehin als Rechtsnachfolgerin der E. nur über zwei Sitze im Vorstand der Stiftung. Sie kann daher einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Stiftung nehmen. Aufgrund dieser Beschränkungen und der bestehenden Deckung war der Ausschluss der Mitarbeiter der E. von einer Kürzung der Versorgungszusage gerechtfertigt. Dieses gilt auch für die Herausnahme der früheren Mitarbeiter der E.. Die E. hat mit Wirkung zum 01.01.2000 eine Rückdeckungsversicherung für die zu zahlenden Renten aller bis zum 31.12.1999 vorhandenen Mitarbeiter abgeschlossen. Gemäß § 2.3 des Versicherungsvertrages deckt diese Versicherung 100 % des derzeitigen Rentenanspruchs ab. Damit war bereits zum Zeitpunkt der Verschmelzung zur Beklagten eine vollständige Abdeckung der Renten für den weitaus überwiegenden Teil der Mitarbeiter vorgenommen worden. Nach Auffassung der Kammer kommt es an diesem Punkt nicht darauf an, ob die Beklagte bzw. die E. im Vorfeld der Verschmelzung auf die Beklagte den Versicherungsanspruch an die einzelnen Mitarbeiter verpfändet hat. Selbst wenn die Beklagte in der Lage wäre, die Versicherungsleistung aus der Rückdeckungsversicherung nicht nur zur Finanzierung des jeweils konkreten Rentenbezuges, sondern zur Deckung aller Rentenverpflichtungen zu verwenden, so stellt diese für die von der E. stammenden Mitarbeiter eine vollständige Deckung der Altersrenten dar. Die Entscheidung der Betriebsparteien, diese von den Mitarbeitern bei der Verschmelzung "mitgebrachte" Rückdeckung der Altersversorgungsansprüche diesen Mitarbeitern zu belassen mit dem Ergebnis, dass diese Altersversorgungsansprüche in der Zukunft aus der Versicherung und nicht aus Eigenmitteln der Beklagten zu decken sind, ist eine auch unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu respektierende Entscheidung, sie ist durch nachvollziehbare sachliche Gründe gerechtfertigt. Soweit die Betriebsparteien bei der Umstellung der Ansprüche für ursprünglich aus der J. bzw. I. stammende Mitarbeiter andere Regelungen geschaffen haben (so § 5, § 6 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung), ist zu berücksichtigen, dass bei beiden Gewerkschaften eine weitgehende Umstellung auf die VO 95 bereits vor der Verschmelzung, bei der I. mit Wirkung zum 01.01.1997 und bei der J. per 01.06.1996 stattgefunden hatte und damit das Versorgungsniveau bereits abgesunken war. Zudem hat nach den Angaben des vorgelegten Gutachtens die I. die per 31.12.1996 nach der UR 83 erdienten Anwartschaften bei der Hamburger Rückdeckungskasse nachversichert. Die J. hat dieses ebenfalls getan. Die einzigen Mitarbeiter, die weder über ein ausreichendes Sicherungsinstrument zur Abdeckung der Rentenansprüche noch über ein bereits abgesenktes Versorgungsniveau verfügten, waren die aus der ×. stammenden Mitarbeiter. Diese verfügten noch über Zusagen auf dem Niveau der UR 1983/1988, ohne dass eine Nachversicherung erfolgte. Eine Rückdeckung dieser Zusagen erfolgte lediglich nach Inkrafttreten der VO 95 auf dem Niveau der VO 95. Vor diesem Hintergrund war es nicht gleichheitswidrig, bei diesen Mitarbeitern den stärkten Eingriff vorzunehmen. Die ×. hat letzten Endes die geringste Vorsorge für die Altersversorgungslasten getroffen. Es ist daher auch konsequent, im Rahmen der Umstellung nicht die Mitarbeiter, deren frühere Arbeitgeber die Entwicklung früher und vorausschauender beachtet haben, auf ein noch niedrigeres Niveau abzusenken. Hierfür spricht auch, dass die von der Beklagten durch das Gutachten ermittelten Beitragslasten und Deckungslücken bei den von der ×. stammenden Mitarbeitern mit Abstand am höchsten sind. Bei der I. liegt 2025 eine Rückdeckungslücke von knapp 5 Mio. vor, bei der J. von knapp 2,3 Millionen, bei der ×. von 24 Millionen. Für die E. liegt - ohne die Versicherung - eine Last von 8 Millionen vor, für die E. - ohne Stiftungskapital - von 8 Millionen. Dieses ergibt sich natürlich daraus, dass die ×. auch den stärksten Anteil an den Arbeitnehmern der Beklagten stellt. Andererseits beträgt die durchschnittliche Beitragslast pro aktivem und passivem Arbeitnehmer im Jahr 2025 durchschnittlich 8.735,70 €. Dieses ergibt sich aus der Anlage 2 des Gutachtens aus dem Quotienten zwischen der Anzahl der aktiven und passiven Mitarbeiter und der Beitragslast. Bei der I. liegt dieser Quotient bei 7.116,48 €, bei der J. bei 6.042,94 €, bei der ×. bei 9.488,48 €, bei der E. - jedoch ohne Berücksichtigung der Versicherung - bei 12.928,80 € und bei der E. - ohne Berücksichtigung der Leistung aus der Stiftung - 6.666,67 €. Die Mitarbeiter der ×. machen daher bei den Mitarbeitern, die nicht über vollständige Rückdeckungen verfügen, auch pro Person einen höheren Anteil an der durchschnittlichen Beitragssumme aus. Die Betriebsparteien konnten daher zulässigerweise aufgrund der unterschiedlichen bereits vorgenommenen Kostensenkungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen aufgrund der Herkunft aus den verschiedenen Gewerkschaften differenzieren. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 hat daher die vertragliche Versorgungszusage des Klägers wirksam abgelöst. 2. Der Hilfsantrag zu 1.) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger rügt insoweit, dass die Betriebsvereinbarung gegen das Rückwirkungsverbot verstößt und daher frühestens zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens Wirkung entfalten kann. Die Gesamtbetriebsvereinbarung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das Rückwirkungsverbot ist Ausdruck das schützenswerten Vertrauens eines Arbeitnehmers und folgt aus dem Rechtsstaatsgebot. Dieses schützenswürdige Vertrauen ist aber mit dem Widerruf der Zusage durch die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2006 und der ergänzenden Erklärung vom 10.11.2006 entfallen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.11.2006 ausdrücklich erklärt, dass sie nunmehr mit der Arbeitnehmervertretung Verhandlungen über eine Ablösung mit Wirkung zum 28.02.2007 aufnehmen werden Auch wenn diese Verhandlungen erst am 07.02.2008 abgeschlossen waren, so war das schutzwürdige Vertrauen des Klägers damit entfallen, unabhängig davon, dass dieser selbst an den Verhandlungen beteiligt war. Mit Beseitigung des schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Versorgungsregelung entfiel für den Arbeitnehmer die Grundlage für sein Vertrauen darauf, auch noch in der Folgezeit besonders schutzwürdige Besitzstände zu erwerben. Beschäftigungszeiten, die während einer derart unsicheren Rechtslage zurückgelegt wurden, sind hinsichtlich der ursprünglich in Aussicht gestellten Gegenleistung nicht ebenso zu behandeln wie Zeiten zuvor, in denen die Begünstigten ohne Einschränkung auf den Fortbestand des Versorgungswerks vertrauen durften. Eine auf den Zeitpunkt der Beseitigung des schutzwürdigen Vertrauens zurückwirkende verschlechternde Neuregelung wurde zulässig. Sie ist so zu überprüfen, wie wenn der Eingriff zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre. Erdient und damit allenfalls bei Vorliegen zwingender Gründe entziehbar ist ein Besitzstand nur insoweit, als der Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten im schutzwürdigen Vertrauen darauf zurückgelegt hat, dass die bisherige Versorgungsregelung fortbesteht (BAG, Urteil vom 11.12.2001, aaO). Dieses betrifft aber, wie bereits festgestellt, lediglich den Zeitraum bis zum 28.02.2007, da die Beklagte bereits zuvor ausdrücklich erklärt hat, dass eine Ablösung zu diesem Zeitpunkt erfolgen soll. 3. Der weitere Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Kläger rügt im weiteren, dass die Beklagte mit den unterschiedlichen Ablösungszeitpunkten für die Mitarbeiter der ×., J. und I. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen haben. Die Beklagte hat dem gegenüber darauf hingewiesen, dass die J. und I. bereits über Betriebsvereinbarungen zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere über die Einführung der VO 1995 verfügten, die sie im September 2006 gekündigt hat. Die Beklagte hat, dieses ergibt sich deutlich aus dem Widerrufsschreiben vom 15.09.2006, sich im September 2006 entschlossen, die bisherigen Versorgungssysteme abzulösen und neu zu regeln. Sie hat in Bezug auf die mit der J. und I. abgeschlossenen und von ihr übernommenen Betriebsvereinbarungen unverzüglich gekündigt. Die Beendigungszeitpunkte fallen aufgrund der unterschiedlich vereinbarten Kündigungsfristen auseinander. Die von der Beklagten getroffene Grundentscheidung, die Altersversorgung zum 28.02.2007 umzustellen, betraf bereits mit den aus der ×. stammenden Mitarbeitern eine erhebliche Anzahl der Mitarbeiter. Zudem war bei der I. und J. das Versorgungsniveau durch die Betriebsvereinbarungen bereits abgesenkt. Die Ablösung dieser Betriebsvereinbarungen durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.02.2008 führte daher auch bei den von diesen Gewerkschaften stammenden Mitarbeitern zu geringeren Eingriffen, da diese bereits über ein geringeres Versorgungsniveau verfügten. Der frühere Eingriff in die Versorgungsrechte der von der ×. stammenden Mitarbeiter führt daher nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber diesen Mitarbeitern. Insoweit verstößt es daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Ablösung ist daher auch wirksam zum 28.02.2007 erfolgt." II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat bei die von dem Kläger angegebene Differenz aus der möglichen Rente nach der UR 83/88 von 1.552,13 € und der möglichen Rente nach dem Widerruf von 1.143,79 € in Höhe von 340,28 € in Ansatz gebracht. Im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf diese wiederkehrende Leistung im Streit steht, hat das Gericht für den Antrag zu 1.) die 36-fache Differenz in Ansatz gebracht. Das Gericht war nicht in der Lage, den Einfluss der späteren Umsetzung des Widerrufs auf die statische bzw. dynamische Anwartschaft des Klägers zu ermitteln. Für den Hilfsantrag zu 2.) ist daher ein Betrag von 1.200,00 € geschätzt worden und für den Hilfsantrag zu 3.) von 1.000,00 €. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Abeln