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Urteil

5 Ca 769/07

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDU:2007:0725.5CA769.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 12.441,93 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach einem Betriebsübergang. 3 Der am 01.01.1962 geborene Kläger trat zum 01.10.1988 als Arbeitnehmer in die Dienste der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin(nen), einem Speditionsunternehmen. Der Kläger war in der Niederlassung L. beschäftigt. Zuletzt verdiente er ca. 4.147,31 € brutto monatlich. Bis zum 30.04.2006 wurde der Standort von der Beklagten betrieben. 4 Mit Schreiben vom 17.03.2006 informierte die Beklagte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standortes L. über einen bevorstehenden Betriebsübergang. Ausweislich dieses Schreibens sollte eine Veräußerung an die B. erfolgen. Der Betriebsübergang sollte zum 01.04.2006 stattfinden. 5 In einer Anlage 1 zu einem am 17.3.2006 von der Beklagten mit ihrem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich wird als Käufer . angegeben. 6 Mit Schreiben vom 10.04.2006 informierte die Beklagte erneut über den immer noch bevorstehenden Betriebsübergang. Dieser sei nicht zum 01.04.2006 erfolgt, sondern werde nunmehr zum 01.05.2006 erfolgen. Der Übernehmer werde entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 17.03.2006 nicht unter der Firma B., sondern unter dem Namen E. firmieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. 7 Ab 01.05.2006 wurde der Kläger bei der E. beschäftigt. Die E. wurde am 11.7.2006 beim Handelsregister eingetragen. 8 Mit Schreiben vom 04.04.2007 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang vom 01.05.2006. Der Beklagten wurde die Arbeitskraft des Klägers ausdrücklich angeboten und zur Erklärung der Annahme eine Frist bis einschließlich zum 11.04.2007 gesetzt. 9 Mit bei Gericht am 16.04.2007 eingegangener, der Beklagten am 19.04.2007 zugestellter Klage hat der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. 10 Am 02.05.2007 wurde über das Vermögen der E. das Insolvenzverfahren eröffnet. 11 Der Kläger behauptet, der Betriebserwerber sei nicht identifizierbar gewesen, da als Adresse der Standort der Beklagten angegeben worden sei. Die Erwerberin habe dort weder Personal noch einen Briefkasten gehabt. Nähere Angaben zu den Investoren seien nicht vorhanden gewesen. 12 Die Beklagte habe bereits im Zeitpunkt der Information gewusst, dass der Übergang nicht zum 01.04.2006, sondern erst zum 01.5.2006 stattfinden würde. 13 Da Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen, nicht im einzelnen Betrieb zu prüfen seien und die Beklagte in der Zeit nach dem Betriebsübergang sogar zeitweise Mitarbeiter gesucht habe, könne diese Aussage nicht für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter korrekt gewesen sein. Da aufgrund der Schließung des Standorts L. dort keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr vorhanden seien, käme evtl. eine Versetzung an andere Standorte in Betracht. 14 So seien am 15.2.2007 für die Niederlassungen in V., E. und N. mehrere Verkäuferinnen gesucht worden. 15 Ausweislich des bei der Beklagten geltenden Interessenausgleichs und Sozialplans habe kein Abfindungsanspruch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestanden, die dem Betriebsübergang widersprechen würden. Da die Belehrung dahin gegangen sei, dass eine Kündigung möglicherweise ohne Abfindungsanspruch erfolge, sei für die Arbeitnehmer nicht klar gewesen, von welchen Voraussetzungen dies abhänge. 16 Mit Nichtwissen seien die Angaben der Beklagten zu ihrer Größe und den Gründen für die Umstrukturierung und die Veräußerung einzelner Niederlassungen sowie ihre derzeitige Größe zu bestreiten. Wegen der weiteren Einzelheiten, die der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 12.07.2007 Bezug genommen. 17 Die E. sei erst aus der D. mit Sitz in N. hervorgegangen. Die Gesellschaft, die nach Angaben der Beklagten veräußert worden sei, sei Komplementärin der Gesellschafterin der Kommanditistin gewesen. Es sei ungewiss, ob eine B. Erwerberin des Standortes L. gewesen sei. 18 Die Beklagte habe über die wahre Erwerberin getäuscht, wie sich auch durch ein Schreiben der Geschäftsführung vom 12.04.2006 belegen lasse. 19 Der Kläger ist zudem der Ansicht, die Unterrichtung über den Betriebsübergang sei unvollständig. 20 Die Gründe für den Betriebsübergang seien auch nicht schlagwortartig angegeben. 21 Der Hinweis, dass die Betriebszugehörigkeit selbstverständlich auch bei der B. angerechnet werde, erwecke den Eindruck, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele. Eine Belehrung, die so gestaltet sei, dass zwingende Rechtsfolgen als freiwillige Leistungen dargestellt würden, sei unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft. 22 Es sei auch über die nicht bestehenden Ansprüche aufzuklären. Jedenfalls sei allerdings eine Belehrung darüber, dass möglicherweise kein Anspruch bestehe, fehlerhaft. 23 Schließlich sei der Hinweis, dass der Widerspruch gegenüber der B. erklärt werden könnte, fehlerhaft, da diese noch nicht existent gewesen sei und deshalb u. a. ein nicht existenter Empfänger benannt und die Anschrift eines anderen Dritten angegeben sei. 24 Der Arbeitnehmer könne dem Schreiben nicht entnehmen, ob er nun zukünftig noch von Tarifänderungen betroffen sein werde oder aber nicht, da lediglich darauf hingewiesen werde, er sei nicht mehr ohne weiteres von Tarifänderungen betroffen. Die Voraussetzungen für eine weitere Betroffenheit von Tarifänderungen oder aber den Ausschluss von diesen, seien nicht dargelegt. 25 Der Kläger beantragt, 26 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die E. übergegangen sei. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Beklagte behauptet, sie habe bis Anfang 2006 in 30 über die gesamte Bundesrepublik verteilten Niederlassungen und ihrer E. Hauptverwaltung ca. 2.500 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach einer umfassenden Restrukturierung habe sie noch eine Hauptverwaltung und fünf Niederlassungen mit insgesamt weniger als 500 Arbeitnehmern gehabt. 30 Sie sei aufgrund einer Ende 2005 angesichts der im gesamten Speditionsgewerbe vorherrschenden Überkapazitäten ergangenen Entscheidung der Europäischen Kommission zu einer umfassenden Restrukturierung und Kapazitätsverringerung ihres damals wesentlich größeren Geschäftsbetriebs sowie zur Zerschlagung ihres deutschlandweiten Speditionsgeschäfts gezwungen gewesen. Im Rahmen dieser Restrukturierung habe sie sich mit 5 bei ihr verbleibenden Niederlassungen an der Stückgutkooperation D. beteiligt, während 18 der damals 30 bundesweiten Niederlassungen veräußert und 7 weitere Niederlassungen geschlossen worden seien. 31 Die Beklagte behauptet, sie habe am 07.03.2006 mit der Kaufinteressentin einen beide Parteien bereits bindenden Vorvertrag geschlossen, wobei lediglich einige Details zunächst noch abschließend zu klären verblieben seien. Dieser Vertrag habe vorgesehen, dass jeweils der gesamte Geschäftsbetrieb der Niederlassungen I., L., E., I., T. und X. von der Erwerberin indirekt über sechs separate Kommanditgesellschaften an den jeweiligen Niederlassungs-Standorten mit Wirkung zum 01.04.2006 erworben werden sollte. 32 Sie habe der damaligen Planung entsprechend die Firmierung der Erwerbergesellschaft zutreffend mit B. angegeben. 33 Die endgültige Vertragsschließung habe sich bis zum 05.04.2006 hingezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe auch der endgültige Name festgestanden. Die Erwerberin sollte auf dem Grundstück der Beklagten residieren. 34 Am 17.03.2006 habe das Datum 01.04.2006 den Planungen entsprochen. Grund für die Verzögerung seien einige noch klärungsbedürftige Details gewesen. Die Verzögerung sei unerwartet gewesen. 35 Die E. habe dann zum 01.05.2006 die betriebliche Leitungsmacht in der Niederlassung L. übernommen, wobei der bis zum Betriebsübergang für die Beklagte tätige dortige Niederlassungsleiter nun für die Erwerberin den Betrieb vor Ort geleitet habe. Vom Übergangszeitpunkt 01.05.2006 an habe die Erwerberin den Geschäftsbetrieb auf dem bisherigen Betriebsgelände der Beklagten unter der Firma E. weitergeführt und das Arbeitsverhältnis mit der Klägerpartei fortgesetzt. 36 Dem Vernehmen nach soll eine der Beklagten nicht näher bekannte Schweizer Beteiligungsgesellschaft namens D. im Herbst 2006 die E. erworben und unter der bisherigen Firmenbezeichnung fortgeführt haben. Unter der Regie ihrer neuen Eigentümer habe die E. dann offenbar im Frühjahr 2007 einen Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens gestellt. 37 Im übrigen finde sich in der mit Stand 17.03.2006 erstellten Anlage zum Interessenausgleich in der Rubrik Vertrag liegt vor, Übergang zum : hinsichtlich der hier in Rede stehenden Niederlassung nicht nur der Eintrag Vorvertrag , sondern die schon den konkret geplanten Übertragungstermin beinhaltende Angabe Vorvertrag 01.04.2006 . 38 Es gebe im Unternehmen der Beklagten keine freien Stellen, auf denen widersprechende Arbeitnehmer hätten weiterbeschäftigt werden können. 39 Der Sozialplan vom 20.03.2006 sei im Zeitpunkt der Unterrichtung vom 17.03.2006 noch gar nicht abgeschlossen gewesen, weshalb der Hinweis auf einen für widersprechende Arbeitnehmer möglicherweise zu erwartenden Ausschluss einer Sozialplanabfindung korrekt gewesen sei. Zum anderen trifft die Angabe zum möglicherweise für widersprechende Arbeitnehmer ausgeschlossenen Abfindungsanspruch auch nach dem Inhalt des am 20.03.2006 abgeschlossenen Sozialplans zu, da es dort unter Ziffer 1.3 unter anderem wörtlich laute: 40 Keine Ansprüche aus diesem Sozialplan im Sinne der Ziffer 1.1 haben Arbeitnehmer, (....) die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB auf einen Betriebserwerber widersprechen. Widersprüche aus persönlichen Gründen werden in Einzelfällen in der paritätischen Kommission behandelt. 41 Ein an die im Unterrichtungsschreiben vom 17.03.2006 angegebene Erwerberfirma gerichteter Widerspruch wäre ab dem Betriebsübergang zwangsläufig bei der Erwerberin eingegangen, da in der Unterrichtung die zutreffende Anschrift der Gesellschaft (nämlich die der ehemaligen Niederlassung) angegeben worden sei und es sich hierbei zudem um das bisherige Betriebsgelände der Beklagten gehandelt habe, wo die Klägerpartei ihren Arbeitsplatz gehabt habe. 42 Die Klägerpartei habe ihre arbeitsvertragliche Leistung für fast 1 Jahr ohne jede Beanstandung bei der Betriebserwerberin erbracht und ihre monatliche Vergütung von der E. entgegengenommen. 43 Die Beklagte ist der Ansicht, § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG sei entsprechend anwendbar. 44 Darüber hinaus sei der Anspruch verwirkt. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme Bezug genommen. 46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 47 I. 48 Die Klage ist unbegründet. 49 Ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht nicht mehr. 50 a) 51 Das Arbeitsverhältnis ist mit dem 01.05.2006 auf die E. übergegangen. 52 Unstreitig lag ein Betriebsübergang mit Wirkung zum 01.05.2006 vor. Dies wird von der klagenden Partei nicht in Abrede gestellt. Als Rechtsfolge sieht § 613a BGB vor, dass die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Hiervon war auch das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei betroffen. 53 b) 54 Die klagende Partei hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht fristgemäß widersprochen. Gem. § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 widersprechen. 55 Voraussetzung für den Lauf der Widerspruchsfrist ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung. Weder eine unterbliebene noch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung lösen diese Frist aus (vgl. BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 305/05, NZA 2006, 1268). 56 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer so zu informieren, dass jener sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die erteilten Informationen müssen zutreffend sein. Die Ordnungsgemäßheit kann vom Gericht überprüft werden. Der Veräußerer und der Erwerber sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig. Entspricht eine Unterrichtung zunächst formal den Anforderungen und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Mangel näher darzulegen. Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (vgl. BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 305/05, NZA 2006, 1268). 57 Diesen Anforderungen genügt die Unterrichtung vom 17.3.2006. 58 Zunächst entspricht die Unterrichtung formal den Anforderungen und ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Beklagte hat die in § 613a Abs. 5 BGB angesprochenen Punkte (Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergans, Übertragungsgrund, rechtliche, wirtschaftliche und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen) in Textform dargestellt, wie sich aus den mit der Klageschrift vorgelegten Kopien der Schreiben ergibt. 59 c) 60 Die klagende Partei hat keine Einwände aufgezeigt, aus denen sich darüber hinausgehend ein Mangel ergibt. 61 (1) 62 Entgegen der Auffassung der Klägerpartei sind die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer von der Beklagten ordnungsgemäß über die Identität der Betriebserwerberin unterrichtet worden. 63 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Betriebserwerber grundsätzlich mit Firmenbezeichnung und Anschrift anzugeben, damit der Arbeitnehmer Klarheit über jenen hat bzw. ergänzende Erkundigungen einziehen kann (BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 305/05, NZA 2006, 1268; BAG v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05, NZA 2007, 682). Diesem Erfordernis hat die Beklagte mit ihrer Unterrichtung über die beabsichtigte Firmenbezeichnung und Rechtsform der Erwerberin entsprochen. 64 Die Überlegungen hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse und des Zeitpunkts der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister sind für die Ordnungsgemäßheit der Unterrichtung über die Identität des Erwerbers jedenfalls im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. 65 Zunächst ist kein Rechtssatz zu erkennen, dass die Übertragung auf eine erst zu gründende Gesellschaft unzulässig wäre. In diesem Fall kann die Unterrichtung zwangsläufig nicht die Angaben enthalten, die bei einer bereits existenten Erwerberin erforderlich sein mögen. 66 Sinn und Zweck der Angabe werden hierdurch erfüllt. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass das Arbeitsverhältnis sich auf eine in Gründung befindende Gesellschaft übergehen soll. Bereits diese Information ist von entscheidender Bedeutung, da sich bereits hierin ein erhöhtes Risiko widerspiegelt. Dieses Risiko hat die Beklagte nicht verschleiert, da sie auf die Gründung hingewiesen hat. 67 Unzureichend wäre die Belehrung nur dann, wenn aus § 613a Abs. 5 BGB folgen würde, dass die Unterrichtung noch nicht erfolgen kann, wenn die (endgültige) Firmenbezeichnung und Anschrift noch nicht feststeht. 68 Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dies nicht zu erkennen. Über die Person des Erwerbers ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 613a Abs. 5 Nr. 1 4 BGB überhaupt nicht zu unterrichten. Erst aus der Auslegung der Vorschrift ergibt sich mit dem BAG, dass überhaupt Angaben zum Erwerber zu machen sind. 69 Auch systematisch ist es nicht erforderlich, dass bei einer sich noch in Gründung befindenden Betriebserwerberin die Belehrung noch nicht erfolgen kann. Die Unterrichtung hat vor dem Betriebsübergang zu erfolgen. Damit trägt jede Unterrichtung immanent das Risiko in sich, dass sich Einzelheiten bis zum eigentlichen Betriebsübergang ändern können. Dies wird auch dadurch deutlich, dass nach § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB auch eine Belehrung über einen erst geplanten Betriebsüberganszeitpunkt ausreichend ist. 70 Auch Sinn und Zweck der Unterrichtung erfordern es nicht, dass im Gründungsstadium der Erwerberin eine Unterrichtung ausgeschlossen ist. Der Informationsinhalt ist in der Regel von begrenztem Wert. Wird das Unternehmen auf eine ausländische Gesellschaft oder eine Privatperson übertragen, sind verwertbare Informationen für den normalen Arbeitnehmer innerhalb eines Monats so gut wie unmöglich zu erhalten. Ähnliches gilt für eine kurz zuvor erfolgte Neugründung. Auch wenn der Zweck der Angabe die Identifizierung der am Betriebsübergang beteiligten Unternehmen ist (Willemsen/Lembke NJW 2002, 1162), folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass der endgültige Name mitzuteilen ist. Wie die Identifizierung zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht genannt. 71 Dementsprechend ist die Verpflichtung des Veräußerers und des Erwerbes dahingehend eingeschränkt, dass grundsätzlich (so ausdrücklich BAG v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05, NZA 2007, 682), also nicht in jedem Fall, Angaben zur Firmenbezeichnung und Adresse erforderlich sind. Vorliegend handelt es sich um einen Ausnahmefall, da sich die Erwerberin erst in Gründung befand. Der maßgebliche Zweck, der für die genaue Angabe von Firmenbezeichnung und Adresse angeführt wird, besteht darin, dem Arbeitnehmer Klarheit über den Erwerber zu verschaffen bzw. ihm die Einholung ergänzender Erkundigungen zu ermöglichen (BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 305/05, NZA 2006, 1268). Diesem Zweck hat die Beklagte aber dadurch Rechnung getragen, dass sie auf die hinter der Gesellschaft stehenden Investoren namentlich hingewiesen hat. Die Klägerseite hat nicht aufgezeigt, dass eine fehlerhafte Information vorliegt, da die Beklagte nicht erklärt hat, die von ihr genannten Personen seien unmittelbar Gesellschafter der Erwerberin. Die einzelnen Beteiligungsverhältnisse hingegen, wie sie von der Klägerseite recherchiert wurden, sind keinesfalls im Unterrichtungsschreiben anzugeben. Hierfür lässt sich dem Wortlaut des § 613a Abs. 5 BGB nichts entnehmen. Gerade aufgrund der zusätzlichen Angaben konnte sich der Kläger ein besseres Bild machen, als es die bloße Firmenbezeichnung ermöglicht hätte. Soweit dahinter die Vermutung stehen sollte, es sei versucht worden, durch die Übertragung auf ein undurchsichtiges Firmenkonstrukt die Arbeitsverhältnisse möglichst billig beenden zu können, hat dies jedenfalls keine Auswirkung auf die Ordnungsgemäßheit der Belehrung. Denn die gleiche Gefahr bestünde, wenn die ladungsfähige Anschrift und der endgültige Name korrekt angegeben werden. Mehr ist aber auch nach Ansicht des BAG nicht erforderlich. Vielmehr wäre es insoweit Aufgabe des unterrichteten Arbeitnehmers, hier weitere Recherchen anzustellen. Die Ausführungen der klagenden Partei genügen zudem nicht zur Darlegung eines Missbrauchtatbestandes. Die Gründung von neuen Unternehmen bzw. Gesellschaften mittels Vorratsgesellschaften ist üblich und nicht zu beanstanden. 72 Die Belehrung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil die Beklagte den Namen des Geschäftsführers nicht angegeben hat. 73 Auch dies ist nicht erforderlich. Soweit das BAG als weiteren Zweck der Belehrung über die Firmenbezeichnung darauf abstellt, dass dem Arbeitnehmer eine Klage gegen den Erwerber ermöglicht werden soll, so genügt hierzu zunächst die Angabe der Bezeichnung der Beklagten und der ladungsfähigen Anschrift. Selbst wenn insoweit Zweifel an einer ladungsfähigen Bezeichnung der Partei gem. §§ 130, 253 ZPO bestehen, so werden jedenfalls in ständiger Praxis Klagen gegen Gesellschaften, die den Namen des Geschäftsführers nicht enthalten, erfolgreich zugestellt. 74 Darüber hinaus hat das BAG gerade nicht entschieden, dass die falsche Bezeichnung des Vornamens eines Geschäftsführers zur Unrichtigkeit der Unterrichtung führt, sondern dies dahinstehen lassen (BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 305/05, NZA 2006, 1268). Zudem hat das BAG nachfolgend klargestellt, dass allein Firmenbezeichnung und Anschrift erforderlich sind (BAG v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05, NZA 2007, 682). Zur Firmenbezeichnung einer GmbH gehört der Geschäftsführer jedoch gerade nicht (s. § 4 GmbH). Dass die Firmenbezeichnung und Anschrift zusätzlich zustellfähig sein muss, ist weder dem Wortlaut des § 613a Abs. 5 BGB zu entnehmen noch folgt dies aus der bislang veröffentlichten, zutreffenden Auslegung dieser Norm durch das BAG. 75 (2) 76 Die Beklagte hat zutreffend über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs unterrichtet. 77 Der Umfang der Unterrichtungspflicht bestimmt sich nach dem Kenntnisstand des Unterrichtungspflichtigen im Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 303/05, NZA 2006, 1273). Weicht der tatsächliche Zeitpunkt des Übergangs wie im vorliegenden Fall durch Umstände, die erst nach der Unterrichtung der Arbeitnehmer eingetreten sind, von dem mitgeteilten Zeitpunkt ab, ist grundsätzlich nur dann eine erneute Unterrichtung vorzunehmen, wenn durch die zeitliche Verschiebung die Entscheidung des Arbeitnehmers über die Ausübung des Widerspruchsrechts beeinflusst werden kann. Im Falle einer nur unwesentlichen zeitlichen Abweichung ist überhaupt keine erneute Unterrichtung erforderlich (Worzalla NZA 2002, 353). Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut von § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB, der alternativ eine Unterrichtung über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs vorsieht. 78 Die Ausführungen der klagenden Partei, im Zeitpunkt des 17.03.2007 habe die Beklagte bereits tatsächlich gewusst, die Übertragung werde nicht zum 01.04.2007 stattfinden, und die Unterrichtung sei deshalb falsch, enthalten lediglich Spekulationen. 79 Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger selbst den Interessenausgleich heranzieht um darzulegen, dass das Datum 01.04.2007 bereits am 17.03.2007 nicht mehr aktuell gewesen sein konnte. Dabei wird übersehen, dass gerade im Interessenausgleich als Datum für den Übergang der 01.04.2007 genannt ist. 80 Angesichts dessen ist dieser Vortrag nach der o. g. Rechtsprechung nicht als ausreichende Beanstandung für eine fehlerhafte Information anzusehen, so dass weitere Darlegungen der Beklagten nicht erforderlich sind. 81 Geringfügige Verzögerungen von einem Monat haben zudem in der Regel keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Widerspruch, so dass ein etwaiger Fehler bereits deshalb unbeachtlich wäre. 82 (3) 83 Die Unterrichtung vom 17.03.2006 ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil dort unter Ziffer 2, Satz 2 davon die Rede ist, frühere Dienstzeiten würden selbstverständlich auch bei der Erwerbergesellschaft angerechnet. 84 Nachdem die Beklagte unter Ziffer 1 des Unterrichtungsschreibens vom 17.03.2006 zunächst ausdrücklich auf den kraft Gesetzes automatisch gemäß § 613a Abs. 1 BGB erfolgenden Übergang des Arbeitsverhältnisses und unter Ziffer 2, Satz 1 noch zusätzlich darauf hingewiesen hatte, dass der Betriebsübergang nicht zu einer Änderung des Arbeitsvertrages führe, konnte die Angabe unter Ziffer 2 Satz 2 des Unterrichtungsschreibens für jeden vernünftigen Leser nur als Anwendungsbeispiel für den zuvor angesprochenen automatischen und unveränderten Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstanden werden. Die Rechtsfolge der Anrechnung der Vordienstzeiten ist jedenfalls richtig benannt. Ob diese freiwillig oder kraft Gesetzes erfolgt, ist für die Entscheidung des Arbeitnehmers über einen Widerspruch nicht erheblich. 85 (4) 86 Die Unterrichtung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte den Grund für den Betriebsübergang nicht genannt hat. 87 Nach § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB ist über den Grund für den Übergang zu unterrichten. In erster Linie ist die Angabe des Rechtsgrundes für den Betriebsübergang wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. gemeint (BAG v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05, NZA 2007, 682). Dieser Anforderung hat die Beklagte dadurch genüge getan, dass sie auf den Verkauf ihrer Niederlassungen hingewiesen hat. 88 Darüber hinaus ist weiter erforderlich, dass dem Arbeitnehmer zumindest jene unternehmerischen Gründe schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich im Falle seines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken können (vgl. BAG v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05, NZA 2007, 682). Ausreichend ist z. B. die Angabe, aus wirtschaftlichen Gründen sei der Entschluss gefallen, einen Betrieb selbst stillzulegen und zu verpachten, da hierdurch die Kenntnis darüber erlangt wird, dass es im bisherigen Betrieb keine Arbeitsplätze mehr gibt, die nach einem Widerspruch eingenommen werden könnten (BAG 13.7.2006, 8 AZR 305/05, NZA 2006, 1268). 89 Die Mitteilung der veranlassenden wirtschaftlichen Gründe ist nicht erforderlich, wenn die Vorgehensweise im Einzelnen erläutert wird und erkennbar ist, dass die Arbeitsplätze aufgrund der Übertragung in Wegfall geraten (vgl. BAG v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05, NZA 2007, 682). 90 Die Vorgehensweise bei einem Verkauf einer Niederlassung ergibt sich bereits aus dem Verkauf selbst. Darüberhinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sämtliche zum Geschäftsbetrieb gehörende Vermögensgegenstände, sonstige Betriebsmittel und Kundenbeziehungen verkauft würden und die Mieträume untervermietet würden. Zudem hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass bei ihr keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen würden. 91 Damit sind die Beweggründe zumindest schlagwortartig dargetan. Es kann auch nicht entscheidend sein, dass eine Angabe aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgt ist, da diese Angabe für sich allein den Arbeitnehmer auch nicht mehr helfen würde als die Angabe des Rechtsgrundes als solchem. 92 (5) 93 Die Rüge der klagenden Partei, die Beklagte habe nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs unterrichtet, greift nicht durch. 94 Die Angabe, dass bislang in Tarifverträgen geregelte Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, entspricht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, da hiermit zutreffend darüber informiert wird, dass Tarifverträge künftig wegen der fehlenden Tarifbindung der Erwerbergesellschaft nicht mehr kollektivrechtlich, sondern nur noch individualvertraglich weitergelten (vgl. hierzu BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 303/05, NZA 2006, 1273; BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 305/05, NZA 2006, 1268). Durch diese Angabe werden die Arbeitnehmer, wie vom BAG gefordert, in die Lage versetzt, sich weiter über die im Einzelfall eingreifenden Folgen zu erkundigen. 95 Auch der über die Anforderungen der vorerwähnten Rechtsprechung zur Unterrichtung über eine kollektivrechtliche oder individualrechtliche Weitergeltung von Tarifnormen hinausgehende Hinweis der Beklagten im Unterrichtungsschreiben vom 17.03.2006, dass die Arbeitnehmer künftig nicht mehr ohne weiteres von Tariferhöhungen betroffen sein werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere angesichts der hochkomplexen Rechtsprechung des BAG, das die Auslegung so genannter Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen nicht nur vom Abschlusszeitpunkt, sondern von den jeweils individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig macht, und angesichts der fehlenden Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Gewerkschaftsmitgliedschaft einzelner Arbeitnehmer würde die Forderung der Klägerpartei nach individueller Unterrichtung über das Betroffensein von künftigen Tariferhöhungen der Beklagten ein jeweils individuelles Rechtsgutachten abverlangen, was vom BAG als von § 613a Abs. 5 BGB nicht gefordert und zu weitgehend angesehen wird (BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 303/05, NZA 2006, 1273; BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 305/05, NZA 2006, 1268; BAG v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05, NZA 2007, 682). 96 Die Argumentation der Klägerpartei, die Unterrichtung der Beklagten sei fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die einjährige Veränderungssperre von ins Individualrecht transformierten Tarifnormen enthalte, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Wollte man die Aufnahme dieser Angabe in die Unterrichtung verlangen, würde ein solcher Hinweis nur unzutreffend suggerieren, dass es innerhalb dieses Zeitraums keine rechtliche Möglichkeit zur Veränderung gegen den Willen der Klägerpartei gebe. 97 Gerade der Hinweis auf die Veränderungssperre ist problematisch, da allein der Hinweise, die Arbeitsvertragsbedingungen könnten innerhalb eines Jahres nicht zum Nachteil geändert werden, suggerieren könnte, dass anschließend eine Änderung ohne weiteres möglich wäre. Dies wäre dann aber falsch, da auch nachfolgende Änderungen nicht ohne weiteres jedenfalls bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes durchführbar sind. Eine Belehrung über diesen Gesamtkomplex kann von einer Unterrichtung nicht verlangt werden. 98 Generell ist Zurückhaltung geboten, eine Belehrung allein wegen unzureichenden Ausführungen zur Rechtslage bei und nach einem Betriebsübergang für unwirksam zu halten. Angesichts des ständigen Wandels der Rechtsprechung zum Betriebsübergang und der anhaltenden Diskussion über zentrale Fragen des Tarifrechts kann vom dem einzelnen Arbeitgeber nicht verlangt werden, hier alle Einzelheiten mitzuteilen. Ausreichend müssen vielmehr die groben Leitlinien sein. 99 Die klagende Partei hat auch nicht aufzeigen können, die Belehrung sei rechtlich falsch gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die klagende Partei etwa anders entschieden hätte, hätte sie auch eine Belehrung über die von ihr beanstandeten Aspekte erhalten. 100 (6) 101 Die Klägerseite kann die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung vom 17.03.2006 auch nicht aus der Angabe der Beklagten herleiten, dass sie keine Beschäftigungsmöglichkeiten für widersprechende Arbeitnehmer mehr habe und deshalb widersprechende Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen müsste. 102 Die klagende Partei hat nur pauschal auf angebliche freien Stellen bzw. Übernahmen hingewiesen, ohne zeitlich einen Bezug zum Zeitpunkt des Belehrungsschreibens darzustellen. Dies genügt für eine beachtliche Beanstandung nicht. Darzulegen wäre vielmehr gewesen, dass die Beklagte am 17.03.2006 freie Stellen hatte oder davon ausgehen konnte, bei einem etwaigen fristgerechten Widerspruch freie Stellen zu haben, auf denen eine Beschäftigung möglich gewesen wäre. 103 (7) 104 Die Unterrichtung der Beklagten vom 17.03.2006 ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte mitgeteilt hat, widersprechenden Arbeitnehmern müsste möglicherweise ohne Abfindungsanspruch gekündigt werden. 105 Über etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan ist ebenfalls zu belehren (vgl. BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 303/05, NZA 2006, 1273). Dies setzt jedoch voraus, dass im Zeitpunkt der Unterrichtung bereits ein Sozialplan vorhanden ist. Sofern ein solcher noch nicht abgeschlossen wurde, kann hierüber auch nicht belehrt werden. Auch nach Angabe des Klägers datiert der Sozialplan erst vom 20.03.2006. 106 Darüber hinaus ist eine Unterrichtungspflicht nur zu bejahen, wenn Ansprüche aus einem Sozialplan in Betracht kommen können (vgl. BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 303/05, NZA 2006, 1273). Dies ist nach dem Sozialplan aber gerade grundsätzlich nicht der Fall. 107 Der Sozialplan vom 20.03.2006 hat für widersprechende Arbeitnehmer Sozialplanansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Insoweit ist die Belehrung nicht fehlerhaft. Die Beklagte hat klargestellt, dass möglicherweise ein Abfindungsanspruch nicht besteht. Gerade dies ergibt sich aus dem Sozialplan, der einen Anspruchsausschluss vorsah, zudem aber Fallgestaltungen anerkannte, in denen aus Härtegründen auch bei einem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang eine Abfindung gezahlt wird. 108 Soweit der genannten Entscheidung des BAG zu entnehmen sein sollte, dass bei konkreten Planungen über einen Sozialplan im Zeitpunkt der Unterrichtung bereits über den möglichen Sozialplan zu unterrichten sei, so genügt die Unterrichtung auch insoweit den gesetzlichen Anforderungen. Denn die Beklagte hat darüber belehrt, dass möglicherweise ohne Abfindungsanspruch das Arbeitsverhältnis gekündigt werden müsste, falls der Arbeitnehmer widerspricht. Dies umfasst auch die Fallgestaltung, dass möglicherweise doch ein Abfindungsanspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Widerspruch betriebsbedingt gekündigt werden müsste. 109 Eine weitergehende Erläuterungspflicht kann angesichts des Gesetzeswortlautes nicht verlangt werden. 110 Unerheblich ist auch, dass in der Ergänzung vom 10.04.2006 nicht auf den Sozialplan hingewiesen wurde. Bei diesem Schreiben handelte es sich nicht um eine neue Unterrichtung, sondern dem Wortlaut nach um eine Ergänzung des ersten Schreibens. Ausdrücklich sollte eine neue Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt werden. Da der Unterrichtungsanspruch aus § 613a Abs. 5 BGB anlässlich des konkreten Betriebsübergangs nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist, wenn der Unterrichtungspflichtige dem Arbeitnehmer Informationen nach seinem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Unterrichtung erteilt. Eine ergänzende Unterricht wäre allenfalls dann geschuldet, wenn es nicht mehr um denselben Betriebsübergang geht (vgl. BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 303/05, NZA 2006, 1273). 111 Demnach kommt es für die Wirksamkeit der Belehrung allein auf die am 17.03.2006 erfolgte Unterrichtung an. 112 (8) 113 Die Belehrung ist auch nicht dadurch unrichtig, dass als weitere Erklärungsempfängerin neben der mit Namen und Anschrift genannten Beklagten die als Erwerbergesellschaft vorgesehene B. genannt wird. 114 § 613a Abs. 5 BGB lassen sich hinsichtlich der Belehrung über den Widerspruch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass weitere Angaben als nach § 613a Abs. 5 BGB erforderlich sind. 115 Die Annahme des Klägers, ein an die G. unter der in der Belehrung angegebenen Adresse wäre der Erwerberin oder der Beklagten nicht zugegangen, ist spekulativ. Selbst wenn diese Gesellschaft sich noch in ihrer Gründungsphase befunden haben mag, ist es durchaus vorstellbar, dass bereits Vorkehrungen zum Empfang dieses Schreibens getroffen worden waren. Eine Fehlinformation kann hierin nicht erkannt werden. 116 Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger auf dem gleichen Gelände seinen Arbeitsplatz hatte. Eine Übergabe an die dort vorhandenen Verantwortlichten, den der Kläger als Arbeitnehmer des Betriebes kennen musste, hätte also gereicht. Insoweit sind auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, dass das Betriebsgelände als solches erhalten blieb und Sitz der Erwerberin werden sollte, zu berücksichtigen. 117 d) 118 Da die Belehrung bereits ordnungsgemäß ist, kann dahinstehen, ob das Recht des Klägers zum Ausspruch des Widerspruchs bereits verwirkt ist. 119 Soweit man nach Einfügung von § 613a Abs. 5 und 6 BGB auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangt, dass die Unterricht fehlerhaft ist (so LAG Düsseldorf v. 15.12.2006, 7 (18) Sa 243/06, nr.), so folgt hieraus nicht, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Arbeitnehmer ggf. von einem Rechtsanwalt auf mögliche fehlerhafte Punkte hingewiesen wird. Denn dann wäre der Beginn der Verwirkung beliebig. 120 Soweit der Kläger geltend macht, die Unterrichtung sei bereits unzureichend, weil bestimmte Angaben fehlten, so erlangt er diese Kenntnis unmittelbar nach Erhalt der Unterrichtung. Denn die Fehlerhaftigkeit liegt in diesen Fällen auf der Hand. Der Lauf der Verwirkung beginnt deshalb für Mängel dieser Art mit Ablauf der Monatsfrist gem. § 613a Abs. 6 BGB. 121 Ein abweichender Zeitpunkt kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, er habe bei einer formal den Anforderungen und nicht offensichtlich fehlerhaften Belehrung erst später erfahren, dass einzelne Punkte nicht zutreffend waren oder aber er habe erst später erfahren, dass über weitere, gem. § 613a Abs. 5 BGB zu benennende Gegenstände zu unterrichten gewesen sei. 122 Das Zeitmoment ist jedenfalls nach ca. 10 Monaten erfüllt. Die Länge des Zeitablaufs steht in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment (vgl. BAG v. 13.07.2006, 8 AZR 382/05, NZA 2006, 1406). 123 So werden für das Zeitmoment auch dann geringere Anforderungen gestellt, wenn es sich um sich dauernd wiederholende Unterhaltsforderungen handelt, bei denen der Schuldner davon ausgehen kann, dass der Gläubiger bei Nichtforderung seinen Unterhalt bereits anderweitig sichergestellt hat (BGHZ 103, 70). Aufgrund der Wechselwirkung mit dem Umstandsmoment und dem Charakter als Dauerschuldverhältnis liegt eine Übertragung dieser Grundsätze auch auf das Arbeitsverhältnis nahe. 124 Dahinstehen kann, ob auch das Umstandsmoment erfüllt ist. Soweit das BAG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (8 AZR 783/05, NZA 2007, 682) erklärt hat, der Kläger habe mit Ausnahme der Tatsache der Weiterarbeit bei der Erwerberin keine Umstände gesetzt, die ein Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerspruchsrechts rechtfertigen könne , wird es in jedem Einzelfall auf die Art und Weise sowie den Umfang der Weiterarbeit ankommen, ob hierdurch ggf. das Umstandsmoment erfüllt ist. Erhält der Arbeitnehmer für seine Weiterarbeit auch Entgelt und hat die Veräußerin bei der Abwicklung des Übergangs z. B. durch Übersendung von Arbeitspapieren mitgewirkt, wie es typischerweise bei einem Betriebsübergang der Fall sein könnte, könnte gerade hierin das entscheidende Umstandsmoment liegen. So hat das BAG im Nachgang zur Entscheidung vom 14.12.2006 als Umstandsmoment bereits die bloße Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber der Veräußerin in einem Gütetermin, dass einem Betriebsübergang nicht widersprochen worden sei, ausreichen lassen (BAG v. 15.02.2007, 8 AZR 431/06, DB 2007, 1468). Ein Arbeitnehmer, der sich nach einem Betriebsübergang nicht mehr bei der Veräußerin meldet, erklärt jedenfalls nach Ansicht der Kammer das gleiche, sozusagen durch beredtes Schweigen . Hätte er nämlich dem Betriebsübergang widersprochen, so müsste er, um Ansprüche auf Entgelt zu sichern, zumindest seine Arbeitsleistung anbieten, da im laufenden Arbeitsverhältnis ein tatsächliches Angebot erforderlich ist (BAG v. 07.12.2005, 5 AZR 19/05, NZA 2006, 435). 125 Wie ausgeführt, können diese Fragen jedoch angesichts der wirksamen Unterrichtung dahinstehen. 126 II. 127 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO. 128 Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, §§ 42 Abs. 4, 63 Abs. 2 GKG im Urteil festzusetzen. 129 Rechtsmittelbelehrung 130 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 131 B e r u f u n g 132 eingelegt werden. 133 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 134 Die Berufung muss 135 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 136 beim Landesarbeitsgericht E. eingegangen sein. 137 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 138 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 139 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 140 - I. -