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Urteil

2 Ca 1923/05 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDU:2005:0929.2CA1923.05.00
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Leitsätze

Keine Rubrumsberichtigung bei erkennbar fehlerhafter Parteibezeichnung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 23.051,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Rubrumsberichtigung bei erkennbar fehlerhafter Parteibezeichnung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 23.051,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage der Passivlegitimation der Beklagten bzw. über die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung. Der 40-jährige, verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.1989 für die Beklagte tätig. Zuletzt war er in der Funktion eines Leiters der Bezirksdirektion Duisburg zu einem Quartalseinkommen in Höhe von zumindest 23.051,00 € bei der Beklagten beschäftigt. In dem Unternehmen der Beklagten sind regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Schreiben vom 15.07.2005 kündigten die Firmen W. (Beklagte) und W. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgemäß. Der Kläger hat zur Beklagten und zur W. ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Insoweit wird auf den letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.07.2003 (Bl. 67 - 73 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Mit seiner Klage vom 25.07.2005 hat der Kläger nur Klage gegen eine Arbeitgeberin erhoben. Der Klage war das Kündigungsschreiben vom 19.07.2005 beigefügt. Die Beklagte rügte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2005, dass der Kläger nicht die zweite Arbeitgeberin, die W., mitverklagt hat. Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 15.08.2005 eine Berichtigung des Passivrubrums dahingehend beantragt, dass die Klage auch gerichtet wird gegen die W.. Der Kläger ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere der Entscheidung vom 15.03.2001, im Streitfall durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln sei, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch die W. als mitbeklagt anzusehen sei. Im Übrigen sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Es gäbe keine Gründe, die die fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung rechtfertigen würden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits- verhältnis durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 19.07. 2005 weder fristlos noch fristgerecht beendet wird und ungekündigt über den 31.03.2006 fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe nur eine der beiden Arbeitgeberinnen verklagt. Eine Rubrumsberichtigung sei unzulässig. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses könne nur auf Arbeitgeberseite gegenüber allen Beteiligten einheitlich festgestellt werden. Im Übrigen sei die ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger sich in vier Fällen unrechtmäßige Provisionen erschlichen habe. Zudem habe er über drei Jahre hinweg überhöhte Reisekosten geltend gemacht. Insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 9.712,26 € entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klage war deshalb abzuweisen, weil der Kläger nur eine seiner Arbeitgeberinnen verklagt hat. Der Kläger stand in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zur Beklagten und zur W.. Eine Rubrumsberichtigung der vorliegenden Klage dahingehend, dass sie sich auch auf die W. erstrecken soll, ist nicht zulässig. Das Gericht kann eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift auch von Amts wegen berichtigen, wenn erkennbar eine bestimmte Partei gemeint und nur deren Bezeichnung unrichtig ist. Die Grenze einer Berichtigung des Rubrums ist aber stets die Nämlichkeit der Parteien; die Rubrumsberichtigung darf in der Sache keinen gewillkürten Parteiwechsel darstellen. Es hängt von dem objektiven Sinn einer prozessbegründenden Erklärung des Klägers ab, wer die Stellung der beklagten Partei erlangen soll. Entscheidend ist nicht, ob die verklagte Partei auch die richtige Partei ist. Eine Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Es ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus Sicht der Empfänger zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der beklagten Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist. Bei objektiv ungenauer oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist jedoch die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei. Diese wird dann Partei, weil es auf den Willen des Klägers, so wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2001 - 2 AZR 141/00 - AP Nr. 46 zu § 4 KSchG 1969; Urteil vom 21.02.2002 - 2 AZR 55/01 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 63). Das Bundesarbeitsgericht hat in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, dass es nicht entscheidend sei, ob die irrtümliche Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird. Es müsse nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich werden, welche Partei tatsächlich gemeint sei (Urteil vom 12.02.2004 - 2 AZR 136/03 - AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969). Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers eine Rubrumsberichtigung dahingehend, dass mitverklagt sein soll die W., nicht zulässig. Im Entscheidungsfall liegt keine objektiv fehlerhafte, weil ungenaue oder Mehrparteibezeichnung vor. Es mangelt der Klage vielmehr daran, dass die zweite Arbeitgeberin des einheitlichen Arbeitsverhältnisses nicht mit verklagt worden ist. Es ergibt sich schon aus der Klageschrift, dass der Kläger nur eine seiner beiden Arbeitgeberinnen verklagt hat. In Text der Klageschrift spricht er im Singular nur von der Beklagten. Das beigefügte Kündigungsschreiben ist von der Beklagten und der W. unterzeichnet. Die Vorstandsvorsitzenden sind bei der Beklagten und der W. verschiedene Personen. Nach Auffassung der Kammer liegt keine Falschbezeichnung vor, die das Gericht im Wege der Rubrumsberichtigung korrigieren könnte. Der Kläger hat es vielmehr versäumt, die W. in seinen Klageantrag mit aufzunehmen. Im Hinblick auf das einheitliche Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten und der W. hätte er gegenüber beiden Arbeitgeberinnen die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einhalten müssen. Dieses ist nicht der Fall. Die Klage war deshalb abzuweisen, da sie nur gegen eine Arbeitgeberin gerichtet war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Die Kammer hat ein Quartalseinkommen des Klägers bei der Wertfestsetzung in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. - Holthöwer -