OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Ca 3409/24 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2024:1204.8CA3409.24.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Einzelfallentscheidung zum immateriellen Schadensersatz nach § 82 DSGVO im Anschluss an die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 07.03.2024 – 11 Sa 808/23

Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 750,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2024 zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

  • 4. Streitwert: 3.000,00 Euro.

  • 5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist(§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum immateriellen Schadensersatz nach § 82 DSGVO im Anschluss an die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 07.03.2024 – 11 Sa 808/23 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 750,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2024 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. 4. Streitwert: 3.000,00 Euro. 5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist(§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen