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Urteil

8 Ca 6052/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2024:0424.8CA6052.23.00
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Leitsätze

Verstößt der Arbeitgeber mit einer Zahlung an ein Betriebsratsmitglied gegen das gesetzliche Begünstigungsgebot des § 78 S. 2 BetrVG, kann einem Anspruch auf Rückforderung entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 08.11.2027 - 5 AZR 11/17 vertretenen Ansicht § 817 S. 2 BGB entgegenstehen.

Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3. Streitwert: 163.597,74 €

  • 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verstößt der Arbeitgeber mit einer Zahlung an ein Betriebsratsmitglied gegen das gesetzliche Begünstigungsgebot des § 78 S. 2 BetrVG, kann einem Anspruch auf Rückforderung entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 08.11.2027 - 5 AZR 11/17 vertretenen Ansicht § 817 S. 2 BGB entgegenstehen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert: 163.597,74 € 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten. Die Klägerin ist ein Verkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, welches dem Verkehrsverbund C. angehört und fast alle Stadtbahn-, Straßenbahn- und Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs in den Städten Düsseldorf und Meerbusch sowie in weiten Teilen des Kreises Mettmann betreibt. Die Klägerin ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes D.. Der Beklagte war in den ersten Jahren Mitglied der Gewerkschaft und ist zum 1. März 2024 in die Gewerkschaft Z. eingetreten, was Z. mit Mail vom 25.03.2024 (Anlage B6, Blatt 510 bis 512 der Gerichtsakte) bestätigte. Der Beklagte ist seit dem 1. August 1979 – zunächst als Auszubildender – bei der Klägerin beschäftigt und schloss im Juli 1982 erfolgreich seine Ausbildung als Betriebsschlosser ab. Danach wurde er im Bereich Fahrzeuginstandsetzung im Team Aufbau/Innenausstattung, heute Aufbau/Polsterei, als Betriebsschlosser beschäftigt. Zum 1. Februar 1999 ist der Beklagte in die Lohngruppe 7a BMT-G, entsprechend der heutigen Entgeltgruppe (im Folgenden: EG) 6 TV-N NW, eingruppiert worden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet inzwischen der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (im Folgenden: TV-N NW) Anwendung. Seit dem Frühjahr 1998 ist der Beklagte Mitglied des bei der Klägerin gewählten Betriebsrats. Er war von 2006 bis 2010 Betriebsratsvorsitzender, danach ordentliches Betriebsratsmitglied und ist seit dem 4. Oktober 2017 wieder Vorsitzender des Betriebsrats. Zudem ist er derzeit stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten. Der Beklagte war von 2002 bis 2006 zu 50%, von 2006 bis 2010 zu 100%, von 2010 bis 2014 wieder zu 50% und von 2014 bis 13. Dezember 2022 zu 100% als Betriebsratsmitglied für Betriebsratsaufgaben freigestellt. Seit dem 14. Dezember 2022 ist der Beklagte wieder zu 50% freigestellt. Mit Schreiben vom 14. April 2000 (Anlage K2, Blatt 94 der Gerichtsakte) schrieb der damalige Vorgesetzte des Beklagten und spätere Vorstand der Klägerin, Herr E., wie folgt an P314 – Herr Y.: „Eingruppierung des Betriebsschlossers K., PN 5581, Abt. T 115.220 ` (Team Aufbau / Innenausstattung) Wir bitten um eine Eingruppierung von Herrn K. in die Lohngruppe 7. Zu seinem Aufgaben gehört selbständige Durchführung von schwierigsten Instandhaltungstätigkeiten die eine umfangreiche Erfahrung, hohes Fachwissen und handwerkliches Geschick voraussetzen Diese sind u.a.: - Beseitigung von Schwerstkarambolagen an Straßenbahnen / Stadtbahnwagen - Umbau, Neuanfertigung und Sonderanfertigung von Straßenbahnen-, KOM- und Wirtschaftswagenersatzteilen / Baugruppen - Neuanfertigung von Bauteilen der Rolltreppen - Neuanfertigung von Bauteilen der Haustechnik z.B. Edelstahlverkleidung Die von Herrn K. gestellten Aufgaben verlangen Problemlösungen und häufig muss die Führung von kleineren Gruppen übernommen werden. Mit freundlichen Grüßen“ Diese Höhergruppierung wurde zunächst abgelehnt. Stattdessen erhielt der Beklagte eine Einmalzahlung für besondere Leistungen. Die Abteilung des Herrn H. fragte 11. Juli 2001 und noch einmal am 9. September 2002 erneut eine Höhergruppierung des Beklagten an, ehe der Beklagte schließlich mit Schreiben vom 23. September 2002 zum 1. Oktober 2002 in EG 7 Stufe 5 TV-N NW höhergruppiert wurde. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 wurde dem Beklagten – ebenfalls auf Vorschlag des damaligen Abteilungsleiters Herrn H. – die Eingruppierung in EG 7 Stufe 6 TV-N NW ab dem 1. Januar 2005 zugesagt. Mit Schreiben vom 3. März 1999 bewarb sich der Beklagte als Teamleiter auf eine interne Stellenausschreibung vom 17. Februar 1999. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 1. April 1999 (Anlage K3, Blatt 95 der Gerichtsakte) zum Vorstellungsgespräch eingeladen, erhielt jedoch am 13. Juli 1999 eine Absage. Auf diesem Einladungsschreiben ist – ohne Hinweis auf Zeitpunkt oder Verfasser der Notiz - handschriftlich vermerkt, „mangelnde persönl. Eignung + keine Erfüllung der Vorauss.." Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 bewarb sich der Beklagte wiederum auf eine interne Stellenausschreibung für die Position Teamleiter in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt. Diese Teamleiter- Position mit Vergütung nach der EG 9 TV-N NW erhielt Herr Q., der im Gegensatz zu dem Beklagten über einen Meisterabschluss verfügt. Mit Schreiben vom 29. September 2008 (Anlage K4, Blatt 96 der Gerichtsakte), das von dem Personalvorstand I. G. und dem Personalleiter S. Y. unterzeichnet wurde, teilte die Klägerin dem Beklagten folgendes mit: „ Anpassung der Eingruppierung nach TV-N gemäß § 37 BetrVG Sehr geehrter Herr K., wir nehmen Bezug auf Ihr Bewerbungsschreiben vom 15.07.2008, mit welchem Sie sich auf die interne Stellenausschreibung Nr. 12/2008 als „Teamleiter in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt“ beworben hatten. Aufgrund Ihrer jetzigen Funktion als Betriebsratsvorsitzender können Sie bedauerlicherweise keine Berücksichtigung finden. Wir können Ihnen aber die erfreuliche Mitteilung machen, dass wir eine Überprüfung Ihrer Eingruppierung gemäß § 37 Betriebsverfassungsgesetz vorgenommen haben. Sie erhalten daher mit Wirkung vom 01.10.2008 die Bezüge der Entgeltgruppe 9 TV-N NW. Der bisherige Leistungszuschlag in Höhe von 23,01 € entfallt mit gleichem Datum. Wir beglückwünschen Sie zu der Höhergruppierung und sind sicher, dass Sie sich auch weiterhin engagiert für die Belange unseres Unternehmens einsetzen werden. Mit freundlichen Grüßen F. AG.“ Im Rahmen der Neubewertung der Teamleiterfunktionen gruppierte die Klägerin den Beklagten zum 1. Juni 2011 in die EG 10 TV-N NW höher. Zum 1. Mai 2019 wurde die Position infolge einer weiteren Neubewertung der EG 11 TV-N NW zugeordnet und der Beklagte wurde dementsprechend eingruppiert und vergütet. Mit Wirkung zum 1. Mai 2012 wurde Herr Q. zum Abteilungsleiter T114 befördert und von der EG 10 Stufe 6 TV-N NW in die EG 12 Stufe 6 TV-N NW sowie zum 1. Februar 2013 in die EG 13 Stufe 6 TV-N NW höhergruppiert. Seit dem 1. Januar 2015 ist Herr Q. in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW eingruppiert. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 (Anlage K12, Blatt 111 bis 113 der Gerichtsakte) schrieb der Beklagte den Personalvorstand der F., Herrn H., folgendermaßen an: „ Antrag auf Eingruppierung gemäß § 37 Betriebsverfassungsgesetz Sehr geehrter Herr H., hiermit bitte ich um Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages Nahverkehr NW. Zur Begründung stütze ich mich auf die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 und 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BVerfG). Im Jahr 2008 war bei der F. die Stelle eines Teamleiters in einer Strassenbahn-Betriebswerkstatt ausgeschrieben. Auf meine entsprechende Bewerbung wurde mir mit Schreiben vom 29.09.2008 (siehe Anlage) mitgeteilt, dass meine Bewerbung ausschließlich aufgrund meiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender keine Berücksichtigung finden könne. Damit ist die vom Bundesarbeitsgericht (zuletzt BAG-Urteil vom 14.07.2010 - AZ: 7 AZR 359/09) geforderte Voraussetzung erfüllt, dass die Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle gerade wegen der Freistellung erfolglos geblieben ist. Als langjähriges freigestelltes Mitglied des Betriebsrates ist mir eine entsprechende berufliche Entwicklung bisher verwehrt geblieben. Dies wird insbesondere durch das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens belegt. Der im oben genannten Bewerbungsverfahren seinerzeit erfolgreiche Bewerber (Herr T.) ist im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung inzwischen zum Abteilungsleiter (Fahrzeuginstandsetzung) mit einer Vergütung gemäß Entgeltgruppe 14 TV-N NW aufgestiegen. Da mir seinerzeit die ausgeschriebene Position des Teamleiters ausschließlich wegen meiner Freistellung nicht übertragen worden ist, konnte ich den vorstehend aufgezeigten beruflichen Werdegang des berücksichtigten Bewerbers nicht nachvollziehen. Dass dies mit großer Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen wäre, belegt u. a. das Angebot des damaligen Bereichsleiters T110 (E.), eine Abteilungsleitung im Bereich Fahrzeugwerkstätten zu übernehmen. Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG darf ich durch die Freistellung in meiner beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des BAG folgt daraus die Verpflichtung des Arbeitgebers, mir „als Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die ich ohne die Amtstätigkeit genommen hätte". Ich bitte deshalb, meinen Antrag wohlwollend zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen“ Rechtsanwalt Dr. R. begutachtete nach Beauftragung durch die damalige Bereichsleiterin Personal, Frau J., die Rechtmäßigkeit des Höhergruppierungsverlangens des Beklagten vom 20. Juli 2015 und kam in seinem Gutachten vom 12. August 2015 (Anlage K 27, Blatt 343 bis 347 der Gerichtsakte) zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage des in dem Antrag geschilderten Sachverhalts keine Höhergruppierung gerechtfertigt sei. Am 14. Februar 2017 fand ein Treffen statt, an dem der damalige Personalvorstand H., der damalige Bereichsleiter Personal U., Herr Rechtsanwalt Dr. R. sowie der Beklagte und ein weiteres Betriebsratsmitglied teilnahmen. Gegenstand des vom Personalvorstand H. veranlassten Gesprächs waren die Höhergruppierungsanträge des Beklagten und des weiteren Betriebsratsmitglieds. Im Rahmen dieses Treffens wurde besprochen, unter welchen Voraussetzungen die Höhergruppierung des Beklagten rechtmäßig wäre. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde festgehalten, dass die Einschätzung eines Externen benötigt wurde und dass Herr H. noch eine Sachverhaltsstellungnahme abgeben müsste. In dem handschriftlichen Vermerk von Herrn Rechtsanwalt Dr. R. zu dem Treffen vom 14. Februar 2017 (Anlage K24, Blatt 340 der Gerichtsakte) heißt es: "Stgn. KK fehlt noch kommt" In der Personalakte des Beklagten findet sich eine Notiz von Herrn U. (Anlage K25, Blatt 341 der Gerichtsakte), die wie folgt lautet: "Story H. zu Papier bringen von 3. Seite Potenzialanalyse/Einschätzung nach Ende seiner BR-Zeit  Übernahme einer Abteilungsleiterstelle oä" Zu diesem Vorgang legt der Beklagten einen Vermerk des Herrn U., Bereichsleiter Personal und Prokurist bei der Klägerin, ohne Datum vor (Anlage B1, Blatt 195 der Gerichtsakte), von dem der Beklagte vermutet, dass er aus dem Jahr 2017 stammt, der den folgenden Inhalt hat: „ Antrag des Herrn K. auf Eingruppierung gem. § 37, 78 BetrVG Herr K. hat einen Antrag auf Eingruppierung in die EG 14 – auf Basis eine Abteilungsleitung des TV-N/NW gestellt. Hierzu kann folgendes festgehalten werden: Herr K. ist heute in der EG 10 – Vergleich Teamleiter – eigruppiert. Nach Rücksprache mit Herrn H., kann dieser sich erinnern, dass er Ende der 90er Jahre, als er als Abteilungsleiter in den Fahrzeugwerkstätten eingesetzt war, Herrn K. angesprochen hatte, ob er nicht die Nachfolge des damaligen Teamleiters W. übernehmen wolle. Herr K. galt bereits damals als hervorragender Handwerker, der komplizierte und komplexe Unfallschäden beseitigen kann und uneingeschränkte Teamfähigkeit besitzt. Herr H. hat ihn damals intensiv und wiederholt angesprochen, ob er nicht diese Stelle übernehmen möchte. Die fachliche und persönliche Kompetenz war zweifelsfrei vorhanden. Hierzu wäre der Besuch der Meisterschule notwendig gewesen; i. d. Z. sollte Herr K. finanziell und zeitlich unterstützt werden. Zu dieser Zeit war Herr K. bereits Mitglied des Betriebsrats - nur deshalb verzichtete er auf die Möglichkeit. Herr K. hat die gleiche Qualifikation wie Herr Q., heute Abteilungsleiter in den Fahrzeugwerkstätten. Insofern wurde ihm vor ca. 8 Jahren die damalige Abteilungsleiterstelle T115 angeboten. Auch hier wieder lehnte Herr K. das Angebot ab mit dem Hinweis auf sein Engagement im Betriebsrat. Insofern gilt es nach heutigen Erkenntnissen Herrn K. mit Herrn Q. zu vergleichen. Im Rahmen des bisherigen Werdegangs wäre eine Eingruppierung in die EG 14 somit möglich." Die Klägerin legt einen weiteren Vermerk des Herrn U. als Anlage K 16, Blatt 326 f. vor, der wie folgt lautet: „ Antrag des Herrn K. auf Höhergruppierung gem. §§ 37, 78 BetrVG Herr K. ist derzeit in die Entgeltgruppe 10 (dies entspricht der Vergütung für eine Teamleitung) eingruppiert und hat einen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 (dies entspricht der Vergütung für eine Abteilungsleitung) TV-N NW gestellt. Eine solche Höhergruppierung – insbesondere über vier Entgeltgruppen hinweg – kommt nur in Betracht, wenn Herr K. ohne die Freistellung für Betriebsratstätigkeiten in der Vergangenheit diese Position sicher erreicht hätte. Es bedarf also der fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs von Herrn K., unter Außerachtlassung seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied. Ziel der P. ist es dabei, Herrn K. aufgrund seiner Amtsträgereigenschaft weder besser noch schlechter zu stellen. Im Einzelnen kann Folgendes festgehalten werden: 1. Der heutige Arbeitsdirektor, Herr H., kann sich noch gut daran erinnern, dass er selbst gegen Ende der 90er Jahre Herrn K. mehrfach angesprochen hat, ob dieser nicht die Nachfolge des damaligen Teamleiters W. übernehmen wolle. Herr H. selbst war zu diesem Zeitpunkt Abteilungsleiter in den Fahrzeugwerkstätten. Herr K. war damals schon ein hervorragender und allseits geschätzter Handwerker, der komplizierte und komplexe Unfallschäden beseitigen konnte und uneingeschränkte Teamfähigkeit besaß. Auch die Führungskompetenz brachte Herr K. mit. Herr H. hat Herrn K. seinerzeit mehrfach wiederholt die Stelle der Teamleitung angeboten. Die fachliche und persönliche Kompetenz war bei Herrn K. zweifelsfrei vorhanden. Zur Übernahme der Position wäre zunächst der Besuch der Meisterschule notwendig gewesen. Die A. hatte Herrn K. in diesem Zusammenhang angeboten, ihn sowohl finanziell als auch zeitlich zu unterstützen. Zu dieser Zeit war Herr K. bereits Mitglied des Betriebsrates und stark in die Betriebsratstätigkeit eingebunden. Da die Teamleitungsposition mit dem Amt des Betriebsrates nicht vereinbar war, verzichtete Herr K. seinerzeit auf den Besuch der Meisterschule und die Übernahme der Teamleitung. Über die Teamleitung hätte er sich dann zur Abteilungsleitung weiter entwickeln können. 2. Herr K. ist zudem vergleichbar mit Herrn Q., der aktuell Abteilungsleiter in den Fahrzeugwerkstätten ist. Vor diesem Hintergrund wurde vor ca. acht Jahren Herrn K. von der P. die damalige Abteilungsleiterstelle T115 angeboten. Auch dieses Angebot lehnte Herr K. mit dem Hinweis auf sein Engagement im Betriebsrat – er war zu dieser Zeit schon vollständig freigestellt – ab. Er hätte also bereits vor circa acht Jahren eine Abteilungsleitung übernehmen können, wäre er nicht Mitglied des Betriebsrats gewesen. 3. Vor dem Hintergrund der geschilderten Abläufe steht für die P. deshalb fest, dass Herr K. zur Vermeidung einer Schlechterstellung aufgrund seines Betriebsratsamts in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert werden muss. Etwaig fehlendes aktuelles Fachwissen fehlt Herrn K. gerade und alleine aufgrund seiner Freistellung als Betriebsrat. Die fiktive Nachzeichnung seiner beruflichen Entwicklung lässt Herrn K. mit Herrn Q. vergleichbar erscheinen, so dass die Höhergruppierung – auch über mehrere Entgeltgruppen hinweg – zu gewähren ist. Vermerk angefertigt durch U. nach Rücksprache mit H.“ Mit Schreiben vom 18. April 2017 (Anlage B2, Blatt 196 der Gerichtsakte), das von dem Vorstand und Arbeitsdirektor H., dem Bereichsleiter Personal, Soziales und Organisation U. und dem Betriebsrat unterzeichnet wurde, informierte die Klägerin den Beklagte wie folgt über seine Höhergruppierung in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW: „ Höhergruppierung Sehr geehrter Herr K., wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Sie mit Wirkung zum 01.05.2017 die Bezüge der Entgeltgruppe 14 / Stufe 6 mit zurzeit 6.539,54 € brutto monatlich erhalten. Wir beglückwünschen Sie zur höheren Bezahlung und sind sicher, dass Sie sich auch in Zukunft tatkräftig für die Belange unseres Unternehmens einsetzen. Mit freundlichen Grüßen F. AG.“ Im Jahr 2018 ließ die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Eingruppierung des Beklagten anwaltlich überprüfen. In seinem Gutachten vom 24. Oktober 2018 (Anlage B3, Blatt 197 bis 202) befasste sich Rechtsanwalt Dr. R. umfassend und detailliert mit den rechtlichen Aspekten einer Berechtigung der aktuellen Eingruppierung des Beklagten in die EG 14 Stufe 6TV-N NW und kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte aufgrund des von der Klägerin mitgeteilten Sachverhaltes zurecht in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW eingruppiert worden sei. Auf Seite 10 des Gutachtens (Blatt 201 der Akte) heißt es dazu: „Auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen besteht daher ein gebundener Anspruch von Herrn K. auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV -N NW gemäß § 78 S.2 BetrVG.“ Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage B4, Blatt 203 bis 206 der Gerichtsakte verwiesen wird, teilte die Klägerin dem Beklagten unter anderem mit, dass in einem neuen Gutachten zur Überprüfung der Betriebsratsvergütungen auch seine Eingruppierung beanstandet worden sei und dass deshalb seine Eingruppierung korrigiert werde. In diesem Schreiben machte die Klägerin dem Beklagten gegenüber außerdem Rückforderungsansprüchen aus seiner Eingruppierung in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW für den Zeitraum von Juni 2023 bis November 2023 geltend und teilte dem Beklagten mit, dass er mit Wirkung ab Dezember 2023 von der EG 14 Stufe 6 TV-N NW in die EG 10 Stufe 6 TV-N NW herabgruppiert werde und ggf. auch noch weiter in die EG 6 TV-N NW. Die Klägerin meint, die Höhergruppierungen des Beklagten ab EG 9 TV-N NW seien zu Unrecht erfolgt und sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Differenzbeträge zwischen der EG 7 TV-N NW und der EG 14 TV-N NW sowie die zu viel abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2023, weil die Höhergruppierungen des Beklagten wegen Verstoßes gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) unwirksam gewesen seien. Daraus allein ergebe sich bereits ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 817 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der im Hinblick auf die unwirksame Eingruppierung überzahlten Vergütung. Da nach derzeitigem Ermittlungsstand ferner davon ausgegangen werden müsse, dass der Beklagte bezüglich seiner Begünstigung vorsätzlich gehandelt habe, ergebe sich der Rückzahlungsanspruch auch als Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung sowie unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Höhe dieser Forderungen wird auf die Ausführungen der Klägerin auf Blatt 268 bis 341 der Gerichtsakte sowie auf das Anlagenkonvolut K 13, Blatt 114 bis 153 der Gerichtsakte, das Anlagenkonvolut K30, Blatt 353 bis 356 der Gerichtsakte, das Anlagenkonvolut K31, Blatt 357 bis 362 der Gerichtsakte, das Anlagenkonvolut K32, Blatt 363 bis 399 der Gerichtsakte und das Anlagenkonvolut K33, Blatt 400 bis 457der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, es sei unzutreffend, dass der Erlangung der Qualifikation und der Übernahme der Position des Teamleiters allein die Betriebsratstätigkeit des Beklagten entgegengestanden habe. Für die Teamleiterfunktion sei ein Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation gefordert. Die Eingruppierung in die Teamleiter-Entgeltgruppe erfolge jedoch stets erst dann, wenn der Arbeitnehmer die – ggf. nachgeholte - Qualifikation vorweisen könne. Der Arbeitnehmer, der die Position im Ergebnis übernommen habe, Herr Q., verfüge über einen Meisterabschluss und sei insofern fachlich besser qualifiziert für die Tätigkeit als der Beklagte, der weder über einen Meistertitel noch über eine vergleichbare Qualifikation verfüge. Entscheidend sei, ob der Beklagte im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern der geeignetste Kandidat für die hier konkret in Rede stehende Position gewesen wäre, wenn er kein Betriebsratsamt ausgeübt hätte. Ihr seien keine Umstände bekannt, aus denen sich eine bessere Eignung des Beklagten gegenüber Herrn Q. für die Teamleiterposition ergebe. Im Bereich Fahrzeugwerkstätten verfügten sämtliche Teamleiter über einen Meistertitel. Die Klägerin meint, die angebliche Indizwirkung des Höhergruppierungsschreibens vom 29. September 2008 sei durch ihren Vortrag in Bezug auf die fachlichen Qualifikationen des erfolgreichen Stellenbewerbers widerlegt. Da die Aussage des Schreibens schon aufgrund der Meisterausbildung des erfolgreichen Stellenbewerbers klar widerlegt worden sei und der Beklagte abgesehen davon auch nicht dargelegt habe, weshalb seine Fähigkeiten und Kenntnisse die des erfolgreichen Stellenbewerbers übertroffen haben, komme dem Schreiben keine weitere Bedeutung zu. Dasselbe gelte auch für die im Anschluss erfolgte Höhergruppierung des Beklagten in die EG 10 TV-N NW. Die Klägerin behauptet des Weiteren, der Beklagte habe seine insoweit sachwidrig erfolgte Höhergruppierung billigend in Kauf genommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass Herr Q. im Gegensatz zu ihm über einen Meistertitel verfügte. Als vielfach geschulter Betriebsratsvorsitzender sei der Beklagte für die Voraussetzungen einer betriebsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Höhergruppierung auch im besonderen Maße sensibilisiert gewesen. Im Rahmen von Betriebsratsschulungen sei der Beklagte als langjähriger Betriebsrat auch hinsichtlich des Ehrenamtsprinzips und der Voraussetzungen einer Betriebsratsbegünstigung geschult worden. Die Klägerin meint, auch die Eingruppierung des Beklagten in die EG 14 TV-N NW verstoße gegen § 78 Satz 2 BetrVG. Sie behauptet, entgegen der Darstellung des Beklagten sowie des vorgelegten Vermerks von Herrn U., den sie „in besserer Qualität noch einmal als Anlage K 16 einreiche“, sei dem Beklagten im Jahr 2009 keine Abteilungsleiterstelle T115 angeboten worden. Das könne schon allein deshalb nicht sein, weil die Abteilung T115 nachweislich im Jahr 2017 vor dem Hintergrund einer Organisationsänderung im dem Jahr mit Zustimmung des Betriebsrats neu geschaffen worden sei. Im Jahr 2017 habe auch eine entsprechende interne wie externe Ausschreibung der Abteilungsleiterstelle für T115 stattgefunden, an welcher der Beklagte selbst beteiligt gewesen sei, so dass er die Hintergründe der Ausschreibung dieser Stelle T115 kenne. Dennoch halte er in der Klageerwiderung an der falschen Darstellung des Vermerks fest. Die Klägerin meint, der Vermerk des damaligen Bereichsleiters Personal U. sei unerheblich, denn er enthalte nachweislich unzutreffende Tatsachenbehauptungen und unzutreffende rechtliche Überlegungen und sei zudem aufgrund einer gemeinsamen Besprechung mit dem Beklagten im Jahr 2017 erstellt worden, um die im Anschluss erfolgte Höhergruppierung auf dem Papier zu rechtfertigen. Die Klägerin behauptet, die in dem Vermerk von Herrn U. (Anlage B1/Anlage K16) enthaltene Aussage, dass dem Beklagten eine Abteilungsleiterposition T115 angeboten worden sei, sei evident unzutreffend. Darüber hinaus werde in diesem Vermerk auf die Vergleichbarkeit mit Herrn Q. abgestellt, dem Stelleninhaber von T114. Dieser Rückschluss sei offenkundig fehlerhaft. Hier werde die Vergleichsgruppenbetrachtung mit der hypothetischen Karriereentwicklung vermengt. Beides zu kombinieren verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Dieser Verstoß werde in dem Vermerk klar dokumentiert. Unzutreffend sei auch die Aussage in dem Vermerk von Herrn U., Herr K. hätte die gleiche Qualifikation wie Herr Q. gehabt. Der vom Beklagten vorgelegte Vermerk von Herrn U. dokumentiere anschaulich das planmäßige, rechtswidrige Vorgehen in Bezug auf die Höhergruppierung des Beklagten. Auch das vom Beklagten vorgelegte Gutachten vom 24. Oktober 2018 rechtfertige nicht dessen Höhergruppierung in EG 14 TV-N NW, denn es basiere zum einen maßgeblich auf dem bereits inhaltlich fehlerhaften Vermerk von Herrn U. und zum anderen sei das Gutachten seinerseits inhaltlich unzutreffend. Zunächst heiße es auf Seite 2, dem Beklagten sei die Teamleiterposition im September 2008 "angetragen" worden und der Beklagte habe die Position abgelehnt, weil er zum Besuch der Meisterschule sein Betriebsratsamt hätte aufgeben müssen, obwohl der Beklagte sich auf die Stelle beworben habe. Unzutreffend sei auch, dass dem Beklagten im Jahr 2012 eine Abteilungsleiterstelle T115 angeboten worden sei, der Beklagte behaupte ein Angebot in 2009. Sowohl im Jahr 2009 als auch im Jahr 2012 existierte indes keine Abteilungsleiterstelle T115, da die Position erst 2017 eingeführt worden sei. Die Stelle, die 2012 ausgeschrieben und mit Herrn Q. besetzt worden sei, sei die Stelle T114 gewesen, auf die sich der Beklagte nicht beworben habe. Es sei damit festzuhalten, dass das vorgelegte Gutachten der Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht entgegenstehe, sondern vielmehr die vorsätzlich rechtswidrige Vorgehensweise in Bezug auf die Höhergruppierung dokumentiere. Die Klägerin behauptet, die fachlichen Anforderungen für eine Abteilungsleiterstelle T114 und T115 habe der Beklagte im Zeitpunkt des Angebots des Herrn H. nicht erfüllt, denn er verfügte weder über einen Meisterabschluss noch über ein abgeschlossenes Hochschulstudium noch sei er ein Techniker. Die Stelle des Abteilungsleiters T115 setze nach der Stellenbeschreibung (Anlage K22, Blatt 327 der Gerichtsakte) zwingend den Abschluss eines Studiums im Ingenieurwesen oder der Informatik voraus. Der Beklagte verfüge lediglich über eine Betriebsschlosserausbildung. Es sei nicht ersichtlich, dass die fehlende Qualifikation auf das Betriebsratsamt des Beklagten zurückzuführen sei. Das sei auch für den Beklagten ersichtlich gewesen. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass es aufgrund seiner fehlenden Qualifizierung keinen sachlichen Grund für seine Hochgruppierung in die EG 14 TV-N NW und die Verleihung der Stufe 6 gegeben habe. Er habe seine Eingruppierung gleichwohl zumindest billigend in Kauf genommen. Als vielfach geschulter Betriebsratsvorsitzender sei der Beklagte für die Voraussetzungen einer betriebsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Höhergruppierung auch im besonderen Maße sensibilisiert. Nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen stehe für sie fest, dass der Beklagte jedenfalls in Bezug auf seine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 14 TV-N NW mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Über seinen Höhergruppierungsantrag von 2015 hinaus, sei der Beklagte intensiv in die Bescheidung seines Antrags eingebunden gewesen. Zusammen mit dem damaligen Personalvorstand H., dem damaligen Bereichsleiter U. sowie einem Rechtsanwalt habe der Beklagte die Voraussetzungen einer rechtlich plausiblen Höhergruppierung im Februar 2017 im Einzelnen diskutiert und definiert. Sodann vereinbarten die Beteiligten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen im Nachgang dokumentiert werden sollte. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die sodann dokumentierte Sachverhaltsdarstellung in dem Vermerk von Herrn U. (Anlage B1/K16) nicht den Tatsachen entsprochen habe. Der Beklagte habe gewusst, dass im Jahr 2009 keine Abteilungsleiterstelle T115 existiert habe. Auf Grundlage dieser unzutreffenden Tatsachenbehauptungen sei die Höhergruppierung gleichwohl vorgenommen worden, wie der Beklagte genau gewusst habe. Später sei die Rechtmäßigkeit der Höhergruppierung ebenfalls auf Grundlage von bekanntermaßen unzutreffenden Tatsachenbehauptungen rechtsgutachterlich bescheinigt worden. Erkennbar habe der Beklagte in Bezug auf seine Höhergruppierung wenigstens bedingt vorsätzlich gehandelt, was aufgrund der zahlreichen Indizien feststehe. Die vom Beklagten vorgelegten Anlagen belegten die Rechtswidrigkeit der Höhergruppierung und stützen den Klagevortrag. Die Klägerin meint, ihre Rückzahlungsansprüche könne sie auf § 817 BGB stützen. Die Höhergruppierungen in Entgeltgruppe 9, 10 und 14 TV-N NW verstießen jeweils objektiv gegen das Benachteiligungsverbot. Bei § 817 Satz 1 BGB geht es allein darum, die materiell richtige Güterordnung wiederherzustellen. Entscheidend sei daher, ob das Verbotsgesetz selbst eine subjektive Komponente voraussetze. Das Bundesarbeitsgericht verlange gerade nicht, dass bei der Person des Empfängers der Leistung bestimmte subjektive Merkmale erfüllt sein müssten. Da aber nach § 78 Satz 2 BetrVG bereits der objektive Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ausreiche, könne es auch im Rahmen der Rückabwicklung nicht darauf ankommen, ob das Betriebsratsmitglied Kenntnis davon hatte, dass es durch die Gewährung der Zahlung begünstigt wurde. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Rechtsprechung in Bezug auf § 817 S. 2 BGB festgehalten habe, dass es für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausreicht, dass sich der Leistende der Einsicht in den Gesetzes-bzw. Sittenverstoß leichtfertig verschlossen habe. Mit Schriftsatz vom 23.04.2024 (Blatt 517 bis 526 der Gerichtsakte) hat die Beklagte um Schriftsatznachlass gebeten, wenn möglich – wie in dem Parallelverfahren (10 Ca 545/24) – bis zum 31. Mai 2024. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Januar 2020 i.H.v. € 3.067,16 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2020 zu zahlen; 2. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 272,88 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Januar 2020 an die Klägerin abzutreten; 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Februar 2020 i.H.v. € 3.140,16 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2020 zu zahlen; 4. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 257,87 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Februar 2020 an die Klägerin abzutreten; 5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat März 2020 i.H.v. € 3.177,05 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2020 zu zahlen; 6. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 305,64 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat März 2020 an die Klägerin abzutreten; 7. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat April 2020 i.H.v. € 3.133,68 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2020 zu zahlen; 8. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 312,86 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat April 2020 an die Klägerin abzutreten; 9. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Mai 2020 i.H.v. € 3.149,10 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2020 zu zahlen; 10. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 305,56 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Mai 2020 an die Klägerin abzutreten; 11. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juni 2020 i.H.v. € 7.162,51 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2020 zu zahlen; 12. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 158,22 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juni 2020 an die Klägerin abzutreten; 13. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juli 2020 i.H.v. € 3.147,03 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2020 zu zahlen; 14. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 212,50 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juli 2020 an die Klägerin abzutreten; 15. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat August 2020 i.H.v. € 3.135,98 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2020 zu zahlen; 16. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 310,43 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat August 2020 an die Klägerin abzutreten; 17. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat September 2020 i.H.v. € 3.188,78 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. September 2020 zu zahlen; 18. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 145,36 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat September 2020 an die Klägerin abzutreten; 19. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Oktober 2020 i.H.v. € 2.975,10 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2020 zu zahlen; 20. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 308,27 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Oktober 2020 an die Klägerin abzutreten; 21. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat November 2020 i.H.v. € 6.437,17 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. November 2020 zu zahlen; 22. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 241,81 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat November 2020 an die Klägerin abzutreten; 23. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Dezember 2020 i.H.v. € 3.185,96 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2020 zu zahlen; 24. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 293,41 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Dezember 2020 an die Klägerin abzutreten; 25. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Januar 2021 i.H.v. € 3.083,75 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2021 zu zahlen; 26. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 368,23 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Januar 2021 an die Klägerin abzutreten; 27. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Februar 2021 i.H.v. € 3.084,12 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2021 zu zahlen; 28. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 363,49 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Februar 2021 an die Klägerin abzutreten; 29. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat März 2021 i.H.v. € 3.092,34 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2021 zu zahlen; 30. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 361,04 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat März 2021 an die Klägerin abzutreten; 31. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat April 2021 i.H.v. € 3.142,36 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2021 zu zahlen; 32. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 352,36 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat April 2021 an die Klägerin abzutreten; 33. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Mai 2021 i.H.v. € 3.146,74 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2021 zu zahlen; 34. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 351,36 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Mai 2021 an die Klägerin abzutreten; 35. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juni 2021 i.H.v. € 7.433,23 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2021 zu zahlen; 36. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 288,03 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juni 2021 an die Klägerin abzutreten; 37. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juli 2021 i.H.v. € 3.176,11 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2021 zu zahlen; 38. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 323,70 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juli 2021 an die Klägerin abzutreten; 39. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat August 2021 i.H.v. € 3.122,66 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2021 zu zahlen; 40. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 345,55 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat August 2021 an die Klägerin abzutreten; 41. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat September 2021 i.H.v. € 3.151,26 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. September 2021 zu zahlen; 42. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 348,23 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat September 2021 an die Klägerin abzutreten; 43. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Oktober 2021 i.H.v. € 3.131,99 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2021 zu zahlen; 44. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 342,51 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Oktober 2021 an die Klägerin abzutreten; 45. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat November 2021 i.H.v. € 6.292,65 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. November 2021 zu zahlen; 46. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 75,55 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat November 2021 an die Klägerin abzutreten; 47. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Dezember 2021 i.H.v. € 3.170,82 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2021 zu zahlen; 48. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 350,56 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Dezember 2021 an die Klägerin abzutreten; 49. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Januar 2022 i.H.v. € 3.137,82 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2022 zu zahlen; 50. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 339,06 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Januar 2022 an die Klägerin abzutreten; 51. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Februar 2022 i.H.v. € 3.138,48 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2022 zu zahlen; 52. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 330,08 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Februar 2022 an die Klägerin abzutreten; 53. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat März 2022 i.H.v. € 3.171,32 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2022 zu zahlen; 54. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 352,25 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat März 2022 an die Klägerin abzutreten; 55. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat April 2022 i.H.v. € 3.204,41 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2022 zu zahlen; 56. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 317,53 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat April 2022 an die Klägerin abzutreten; 57. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Mai 2022 i.H.v. € 3.161,95 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2022 zu zahlen; 58. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 292,00 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Mai 2022 an die Klägerin abzutreten; 59. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juni 2022 i.H.v. € 8.026,98 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2022 zu zahlen; 60. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 258,79 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juni 2022 an die Klägerin abzutreten; 61. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juli 2022 i.H.v. € 3.189,99 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2022 zu zahlen; 62. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 266,83 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juli 2022 an die Klägerin abzutreten; 63. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat August 2022 i.H.v. € 3.227,33 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2022 zu zahlen; 64. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 337,71 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat August 2022 an die Klägerin abzutreten; 65. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat September 2022 i.H.v. € 3.248,69 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. September 2022 zu zahlen; 66. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 339,45 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat September 2022 an die Klägerin abzutreten; 67. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Oktober 2022 i.H.v. € 3.221,19 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2022 zu zahlen; 68. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 339,81 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Oktober 2022 an die Klägerin abzutreten; 69. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat November 2022 i.H.v. € 6.700,92 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. November 2022 zu zahlen; 70. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 107,75 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat November 2022 an die Klägerin abzutreten; 71. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Dezember 2022 i.H.v. € 3.161,38 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2022 zu zahlen; 72. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 298,95 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Dezember 2022 an die Klägerin abzutreten; 73. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Januar 2023 i.H.v. € 3.108,47 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2023 zu zahlen; 74. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 373,83 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Januar 2023 an die Klägerin abzutreten; 75. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Februar 2023 i.H.v. € 2.772,40 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2023 zu zahlen; 76. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 434,18 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Februar 2023 an die Klägerin abzutreten; 77. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat März 2023 i.H.v. € 3.046,60 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2023 zu zahlen; 78. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 431,94 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat März 2023 an die Klägerin abzutreten; 79. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat April 2023 i.H.v. € 3.326,19 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2023 zu zahlen; 80. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 272,58 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat April 2023 an die Klägerin abzutreten; 81. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Mai 2023 i.H.v. € 3.167,28 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2023 zu zahlen; 82. den Beklagten ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die JK. in Höhe von € 415,69 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Mai 2023 an die Klägerin abzutreten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keine Rückzahlungsansprüche gegen ihn. Für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehle es an einem vorsätzlichen Handeln seinerseits, bei all den von der Klägerin entschiedenen Höhergruppierungen bis hin zur EG 14 Stufe 6 TV-N NW habe er keine aktive Rolle gespielt. Die Hochgruppierungen in die EG 9 bzw. 10 TV-N NW seien allein auf Veranlassung der Klägerin erfolgt, die die Berechtigung der Hochgruppierung sowohl intern durch ihre jeweiligen Vorstände und Personalleiter bzw. Personalbereichsleiter als auch anwaltlich geprüft habe. All diese internen und mit Hilfe von externen Arbeitsrechtsexperten durchgeführten Prüfungen bis einschließlich der des Jahres 2018 hätten ergeben, dass er jeweils zurecht hochgruppiert worden sei. Dass er im Juli 2015 einen Antrag auf Hochgruppierung in die EG 14 TV-N NW gestellt habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Dies sei sein gutes Recht gewesen. Er habe nach seinem Antrag fast zwei Jahre geduldig gewartet, bis die Klägerin nach eingehender rechtlicher Prüfung seinem Antrag stattgegeben habe. Es gebe demnach überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Höhergruppierungen in irgendeiner Form „bewirkt" habe, wie die Klägerin mehrfach in ihrer Klageschrift unzutreffend behaupte. Die Klägerin habe vielmehr von ihm vollkommen unabhängige, autonome Entscheidungen zu den Höhergruppierungen getroffen, was sich auch in den zahlreichen internen und externen rechtlichen Überprüfungen der Berechtigungen dieser Höhergruppierungen durch die Klägerin zeige. Seine Höhergruppierung in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW sei dann erst knapp zwei Jahre nach Antragstellung erfolgt, die Klägerin habe also reichlich Zeit gehabt, eingehend zu prüfen, ob die von ihm beantragte Höhergruppierung in die EG 14 TV-N NW rechtlich begründet sei. Das Ergebnis dieser Prüfung ergebe sich aus dem Vermerk des Herrn U.. Die Klägerin könne einen Anspruch gegen ihn auch nicht aus § 817 Satz 1 BGB herleiten. Er habe weder positive Kenntnis von einem Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG noch das Bewusstsein gehabt, sittenwidrig zu handeln. Im Gegenteil, aufgrund der von ihm beschriebenen Umstände, seiner von der Klägerin attestierten fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, der dokumentierten Kompetenzen, der im Betrieb der Klägerin allgemein praktizierten Handhabung von Ein- und Hochgruppierungen sowie des anwaltlichen Gutachtens sei er davon überzeugt, rechtmäßig gehandelt und einen Anspruch auf die jeweiligen Höhergruppierungen gehabt zu haben. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht einmal ansatzweise schlüssig, dass er im Bewusstsein der angeblichen Unrechtmäßigkeit seiner Höhegruppierungen Begünstigungen im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG vorsätzlich angenommen habe. Der Vortrag der Klägerin, er sei als Betriebsrat durch Schulungen hierfür sensibilisiert gewesen und habe gewusst, dass er nicht die Qualifikationen für die in Rede stehenden Stellen als Teamleiter und später als Abteilungsleiter und daher keinen Anspruch auf die Höhergruppierungen gehabt habe, seien Behauptungen ins Blaue hinein. Tatsächlich habe er nie angenommen, dass er zu Unrecht in die EG 9/10 bzw. 14 TV-N NW eingruppiert worden sei, sondern habe auf die Richtigkeit des anwaltlichen Gutachtens vertraut, dessen Inhalt ihm bekannt gewesen sei, denn die Klägerin habe ihm über Herrn H. noch im Jahr 2018 Einsicht in das Gutachten gewährt. Selbst wenn der Klägerin ein Bereicherungsanspruch ihm gegenüber nach § 817 Satz 1 BGB zustehen sollte, sei die Rückforderung der geltend gemachten Beträge nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte behauptet, des Weiteren, er hätte die Teamleiterposition von den damals Verantwortlichen bei der Klägerin auch ohne Meisterbrief übertragen bekommen, weil die Klägerin von seinen in der betrieblichen Praxis gezeigten fachlichen Kompetenzen und persönlichen Fähigkeiten und damit seiner Eignung für die Stelle schlichtweg überzeugt gewesen sei. Allein der Umstand der Betriebsratstätigkeit habe daher im Ergebnis dazu geführt, dass die Klägerin ihm im Jahr 2008 nicht die Teamleiterposition übertragen habe. Der Beklagte ist der Ansicht, aus dem Schreiben der Klägerin vom 29. September 2008 und dessen eindeutigen Wortlaut gehe hervor, dass er allein aufgrund seiner damaligen Funktion als Betriebsratsvorsitzender bezüglich der Stelle als Teamleiter keine Berücksichtigung gefunden habe. Dieses Schreiben erwähne mit keinem Wort, dass es andere Gründe gegeben habe, die bei ihm gegen eine Übernahme der Position des Teamleiters gesprochen hätten, außer dem Umstand, dass er der Vorsitzende des Betriebsrates gewesen sei. Anderenfalls wäre es den Herren G. und Y. ein Leichtes gewesen, in dem Schreiben andere oder weitere Gründe anzusprechen. Dass tatsächlich ausschließlich seine Tätigkeit als Betriebsvorsitzender der Grund für seine Nichtberücksichtigung als Teamleiter gewesen sei, sei schon daraus zu schließen, dass die Herren G. und Y. ihn mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 in die EG 9 TV-N NW eingruppiert hätten, ohne dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Offensichtlich sei, dass die Herren G. und Y., deren arbeitsrechtliche Kompetenzen allein aufgrund ihrer Funktionen bei der Klägerin als Personalvorstand und als Personalleiter von mehreren tausend Mitarbeitenden als gegeben zu unterstellen seien, es ganz offensichtlich für notwendig erachtet hätten, ihn zur Vermeidung einer Benachteiligung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG zumindest in die EG 9 TV -N NW hoch zu gruppieren. Der Beklagte behauptet weiterhin, dass die Klägerin in Person des damaligen Bereichsleiters T110 und späteren Vorstandsvorsitzenden H. ihm im Laufe des Jahres 2009 eine Abteilungsleiterstelle im Bereich der Fahrzeuginstandsetzung (T115) angeboten habe. Herrn H. habe ihm damals die Abteilungsleiterstelle der (seinerzeit wieder als eigenständige Abteilung) geplanten Abteilung „Servicewerkstatt" im Bereich der Fahrzeugwerkstätten angeboten. Zum 1. Februar 2008 habe die Klägerin den Zeugen H. zum Bereichsleiter Fahrzeuge (Fahrzeugwerkstätten) mit der Aufgabenstellung einer Stabilisierung und Neuaufstellung des Bereiches Fahrzeuge ernannt. Im Jahr 2009 habe Herr H. begonnen, die Aufgabe der Neuorganisation der Fahrzeugwerkstätten auf den Weg zu bringen. Im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Neuaufstellung des Bereiches Fahrzeuge bei der Klägerin sollten die Fahrzeugwerkstätten wieder eine Abteilung Servicewerkstatt erhalten. Vor diesem Hintergrund habe der neue Organisationsplan für das Jahr 2009 für den übergeordneten Bereich „T110 Fahrzeuge" dementsprechend auch wieder eine eigenständige Abteilung Servicewerkstatt (T115) vorgesehen. Aus Sicht des damaligen Bereichsleiters H. sei allein er für diese Position aus fachlichen und persönlichen Gründen in Betracht gekommen. Vor diesem Hintergrund habe Herr H. ihm die Abteilungsleiterstelle in der wieder vorgesehenen Abteilung Servicewerkstatt der Fahrzeugwerkstätten angeboten, ohne dass es für diese Stelle eine Ausschreibung gegeben habe. Die Entscheidung über die Besetzung der Abteilungsleiterposition Servicewerkstatt mit ihm habe allein der insoweit vom Vorstand der Klägerin autorisierte Herr H. getroffen. Dies habe in der damaligen Zeit der üblichen Vorgehensweise bei der Klägerin in einer Vielzahl von Fällen entsprochen, so u.a. bei der Besetzung der Stelle des Herrn V. zum Sachgebietsleiter sowie bei der Besetzung der Stellen der Mitarbeitenden X., N. und des Herrn H. selbst, allesamt Abteilungsleiter bzw. Sachgebietsleiter in den Fahrzeugwerkstätten. Entscheidungsgrundlage für Herrn H. zur Besetzung dieser Stellen sei durchweg die fachliche und persönliche Kompetenz der Mitarbeitenden und deren Stabilität in schwierigen Zeiten bei der Klägerin gewesen. Hierbei sei der Bereichsleiter Fahrzeuge H. ausdrücklich vom Vorstand der Klägerin zu einem solchen Vorgehen ermächtigt worden. Das Angebot des Herrn H. im Jahr 2009 auf Übernahme der Abteilungsleiterstelle der geplanten Abteilung Servicewerkstatt im Bereich der Fahrzeugwerkstätten habe er gegenüber Herrn H. unter Hinweis auf seine Tätigkeit im Betriebsrat jedoch abgelehnt. In der Folgezeit habe Herr H. mehrfach vergeblich versucht, ihn umzustimmen, die Abteilungsleiterstelle in der geplanten Abteilung Servicewerkstatt der Fahrzeugwerkstätten doch zu übernehmen. Nachdem er das Angebot auf Übernahme der Abteilungsleiterposition der Servicewerkstatt im Bereich Fahrzeuge mehrfach abgelehnt hatte, habe Herr H. diese Tätigkeiten weiterhin selbst ausgeführt. Aus Sicht der zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2009 Verantwortlichen bei der Klägerin sei er der geeignetste Mitarbeitende für die Übernahme der Abteilungsleitung der Servicewerkstatt T115 gewesen. Bei dem Angebot der Abteilungsleiterstelle T115 sei der Klägerin bekannt gewesen, dass er keinen Meisterbrief besaß, sie habe ihn aber auch ohne Meisterbrief aufgrund seiner fachlichen und persönlichen Kompetenzen für die Übernahme der Abteilungsleiterposition für geeignet gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, der Klägerin einen Schriftsatznachlass bis zum 31. Mai 2024 zu gewähren, denn auf den neuen Tatsachenvortrag im letzten Schriftsatzes des Beklagten kam es für die Entscheidung des Rechtstreits nicht an. Der Tatsachenvortrag der Klägerin reicht – selbst wenn man ihn als zutreffend unterstellen würde - schon nicht zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche aus. Auch die weitere, in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Begründung der Klägervertreterinnen für diesen Antrag, man habe aufgrund des letzten Schriftsatzes des Beklagten einen umfangreichen Fragenkatalog an Herrn H. gesandt und noch keine Antwort erhalten, kann den begehrten Schriftsatznachlass nicht rechtfertigen. Seit Beginn des Rechtstreits ist der Akte zu entnehmen, dass Herr H. die Person ist, die überwiegend an den Vorkommnissen, die dem Beklagten zur Last gelegt werden, auf Seiten der Klägerin beteiligt war. Es hätte also von Beginn an nahegelegen, ihn dazu zu befragen. Die Klage ging am 22. Dezember 2023 beim Arbeitsgericht ein, im Gütetermin am 26. Januar 2024 wurde der Klägerin eine für arbeitsgerichtliche Verhältnisse üppige Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten von sieben Wochen eingeräumt und erst Ende April werden Fragen an Herrn H. gerichtet. Das nun eingetretene Zeitproblem hat die Klägerin selbst verschuldet. II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Rückzahlungsanspruch als Schadensersatz wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 611a BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2023. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Rückzahlungsanspruch als Schadensersatz wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 611a BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2023. a. Selbst, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beklagte durch die Höhergruppierungen von EG 7 TV-N NW zunächst in EG 9 TV-N NW und weiter in EG 10 TV-N NW, EG 11 TV-N NW bis in EG 14 TV-N NW eine gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende Begünstigung erfahren hat, so fehlt für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche eine hinreichend substantiierte Darlegung des Vertretenmüssens durch den Beklagten im Sinne der §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 619a BGB. b. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 611a BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflicht voraus. Auf Grund der Umkehrung der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Arbeitsverhältnis in § 619a BGB hat dabei der Arbeitgeber das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu beweisen. Das gilt grundsätzlich für sämtliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 AZR 578/05 –, Rn. 14, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2018 – 8 Sa 443/17 –, Rn. 36, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Januar 2006 – 2 Sa 397/05 –, Rn. 16, juris). Von Amts wegen ist dabei eine auch eine Minderung oder ein Ausschluss des Schadens durch etwaiges Mitverschulden des Geschädigten zur prüfen - § 254 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14 –, Rn. 33, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2018 – 8 Sa 443/17 –, Rn. 36, juris). c. Der für die Anspruchsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ist es nicht gelungen Tatsachen darzulegen, aufgrund derer die erkennende Kammer in die Lage versetzt wird, ein Vertretenmüssen des Beklagten in Bezug auf die verschiedenen Höhergruppierungsmaßnahmen festzustellen. aa. Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass der Beklagte seine Höhergruppierung in die EG 9 TV-N NW zu vertreten hat. (1). In Bezug auf die Höhergruppierung des Beklagten in die EG 9 TV-N NW im Zusammenhang mit der Besetzung der Teamleiterstelle in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt mit dem Kollegen Q. trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe seine insoweit sachwidrig erfolgte Höhergruppierung billigend in Kauf genommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass Herr Q. im Gegensatz zu ihm über einen Meistertitel verfügte. Als vielfach geschulter Betriebsratsvorsitzender sei der Beklagte für die Voraussetzungen einer betriebsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Höhergruppierung auch im besonderen Maße sensibilisiert gewesen. Im Rahmen von Betriebsratsschulungen sei der Beklagte als langjähriger Betriebsrat auch hinsichtlich des Ehrenamtsprinzips und der Voraussetzungen einer Betriebsratsbegünstigung geschult worden. Mit diesen Ausführungen bewegt die Klägerin sich im Bereich der Spekulation. Es fehlt jeder konkrete Sachvortrag dazu, warum der Beklagte die von der Klägerin nun angenommene Bedeutung der Meisterstelle für die Frage der Übertragung der Teamleiterstelle hätte kennen und im Sinne der Klägerin bewerten müssen und aufgrund welcher Schulung ihm dieser Zusammenhang hätte präsent sein sollen. Völlig unberücksichtigt lässt die Klägerin bei diesen Ausführungen, dass ein von dem Personalvorstand I. G. und dem Personalleiter S. Y. unterzeichnetes Schreiben vom 29. September 2008, mit dem dem Beklagten seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe der Teamleiter, die EG 9 TV-N NW, mitgeteilt wurde, als Grund dafür, dass der Kläger die Teamleiterstelle nicht erhalten hat, allein die Betriebsratstätigkeit des Klägers nennt. (2). In keiner Weise nachvollziehbar ist für die Kammer, warum die Klägerin davon überzeugt ist, dass neben Betriebsratstätigkeit des Beklagten auch dessen fehlende Eignung bzw. die bessere Eignung des Herrn Q. Grund für die Nichtberücksichtigung des Beklagten gewesen sei. Warum zwei in der Firmenhierarchie hochgestellte Personen, die aufgrund ihrer Funktionen bei der Klägerin sicherlich über fundierte arbeitsrechtliche Kenntnisse verfügten, eine solche falsche Begründung für die Höhergruppierung eines Betriebsratsmitglieds gegen sollen, erklärt die Klägerin mit keinem Wort. Auch geht die Klägerin mit keinem Wort auf die von dem Beklagten mehrfach angesprochene Möglichkeit ein, dass die Anforderungen an Teamleiter im Jahr 2008 vielleicht andere gewesen sind als heute. Eine Stellenausschreibung, der das Anforderungsprofil für die Position Teamleiter in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt zu entnehmen wäre, scheint es nicht (mehr) zu geben, denn eine solche wurde nicht vorgelegt. (3). Der handschriftliche Vermerk auf dem Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch vom 1. April 1999, der weder datiert noch unterschrieben ist, mit dem Inhalt „mangelnde persönl. Eignung + keine Erfüllung der Vorauss.." ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Begründung der Nichtberücksichtigung des Beklagten im Schreiben der Klägerin vom 29. September 2008 in Frage zu stellen oder gar zu wiederlegen. Es ist völlig unklar, wer der Verfasser dieses Vermerks war und wann er erstellt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Vermerk auf dem Einladungsschreiben zu einem Vorstellungsgespräch am 1. April 1999 befindet, ist auch anzunehmen, dass er sich nicht auf das Stellenbesetzungsverfahren im Jahr 2008 betreffend die Position Teamleiter in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt bezieht. bb. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Beklagte seine Höhergruppierung in die EG 11 TV-N NW zu vertreten hat. (1). In Bezug auf die Höhergruppierung des Beklagten in die EG 14 TV-N NW im Zusammenhang mit der Abteilungsleiterstelle, die dem Beklagten laut zwei Vermerken des Bereichsleiters Personal U. und seinen eigenen Darstellungen, insbesondere detailliert im Schriftsatz vom 11. April 2024, von dem späteren Vorstand der Klägerin H. im Jahr 2009 angeboten wurde, trägt die Klägerin vor, dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass es aufgrund seiner fehlenden Qualifizierung keinen sachlichen Grund für seine Hochgruppierung in die EG 14 und die Verleihung der Stufe 6 gegeben habe. Er habe seine Eingruppierung gleichwohl zumindest billigend in Kauf genommen. Als vielfach geschulter Betriebsratsvorsitzender sei der Beklagte für die Voraussetzungen einer betriebsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Höhergruppierung auch im besonderen Maße sensibilisiert. Mit diesen Ausführungen bewegt die Klägerin sich erneut im Bereich der Spekulation. Es fehlt auch hier jeder konkrete Sachvortrag dazu, warum der Beklagte gewusst haben soll, dass er für die ihm von seinem Vorgesetzten angebotene Stelle ungeeignet gewesen sein soll. Das Bestreiten eines solchen Angebots durch die Klägerin hilft im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzforderungen nicht weiter. Außerdem fehlt auch hier eine Angabe dazu, aufgrund welcher Schulung dem Beklagten hätte klar sein müssen, dass das Angebot seines Vorgesetzten nicht auch zum Ausdruck bringt, dass man ihn bei der Klägerin für geeignet für die angebotene Position hält. (2). Weiter führt die Klägerin zum Vertretenmüssen durch den Beklagten aus, nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen stehe für sie fest, dass der Beklagte jedenfalls in Bezug auf seine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 14 TV-N NW mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Über seinen Höhergruppierungsantrag von 2015 hinaus, sei der Beklagte intensiv in die Bescheidung seines Antrags eingebunden gewesen. Zusammen mit dem damaligen Personalvorstand H., dem damaligen Bereichsleiter U. sowie einem Rechtsanwalt habe der Beklagte die Voraussetzungen einer rechtlich plausiblen Höhergruppierung im Februar 2017 im Einzelnen diskutiert und definiert. Sodann hätten die Beteiligten vereinbart, dass das Vorliegen der Voraussetzungen im Nachgang dokumentiert werden solle. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die sodann dokumentierte Sachverhaltsdarstellung in den Vermerken von Herrn U. nicht den Tatsachen entsprochen habe. Wie die Klägerin zu diesem Ergebnis gelangt ist, erklärt sie der Kammer nicht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um das Vertretenmüssen des Beklagten festzustellen, da dessen Sachvortrag zu dem Stellenangebot mit den Vermerken des Herrn U. übereinstimmt. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe gewusst, dass im Jahr 2009 keine Abteilungsleiterstelle T115 existiert habe, steht im kompletten Gegensatz zu dem Sachvortrag des Klägers und auch zu den Vermerken des Herrn U. Der Kammer ist bewusst, dass die aktuellen Vorstände der Klägerin keine eigenen Kenntnisse aus 2009 haben können, aber das entbindet die Klägerin nicht von der Pflicht Tatsachen vorzutragen, die ihre Schlussfolgerungen stützen. Die bloße Behauptung die Höhergruppierung sei auf Grundlage von unzutreffenden Tatsachenbehauptungen vorgenommen worden, was der Beklagte genau gewusst habe, ist jedenfalls im Hinblick auf die Vermerke des Herrn U., dessen Handeln als Bereichsleiter Personal die Klägerin sich zurechnen lassen muss, nicht geeignet die Kenntnis des Beklagten von der Unwahrheit der im dem Vermerk von Herrn U. festgehaltenen Tatsachen zu belegen. (3). Der Hinweis der Klägerin, der vom Beklagten vorgelegte Vermerk von Herrn U. dokumentiere anschaulich das planmäßige, rechtswidrige Vorgehen in Bezug auf die Höhergruppierung des Beklagten, hilft in Bezug auf die Darlegung des Vertretenmüssen des Beklagten ebenso wenig weiter wie der Vortrag, aufgrund der zahlreichen Indizien stehe fest, dass der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich in Bezug auf seine rechtswidrige Höhergruppierung handelte. Beides könnte nur dann relevant sein, wenn die Ausgangsannahme der Klägerin, dem Beklagten sei im Jahr 2009 keine Abteilungsleiterstelle angeboten worden, nachgewiesen wäre. (4). Auch der Vortrag der Klägerin der Vermerk des damaligen Bereichsleiters Personal U. sei aufgrund einer gemeinsamen Besprechung mit dem Beklagten im Jahr 2017 erstellt worden, um die im Anschluss erfolgte Höhergruppierung auf dem Papier zu rechtfertigen, führt nicht dazu, dass ein Vertretenmüssen des Beklagten ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass die Höhergruppierung „gerichtfest“ dokumentiert werden sollte und dass dazu unter Beteiligung des Beklagten anwaltlicher Rat eingeholt wurde, belegt weder, dass der Inhalt des Vermerks unzutreffend ist, noch, dass – wie die Klägerin anzunehmen scheint - die Begründung der Höhergruppierung „gemeinsam erfunden“ wurde. Eine rechtlich sichere Dokumentation von Personalentscheidungen gehört zum Handwerkszeug einer guten Personalabteilung, das Unterlassen einer solchen Dokumentation wäre als Kunstfehler zu bewerten. (5). Auch die handschriftlichen Notizen von Herrn Rechtsanwalt Dr. R. "Stgn. KK fehlt noch kommt" und von Herrn U. "Story H. zu Papier bringen, von 3. Seite Potenzialanalyse/Einschätzung, nach Ende seiner BR-Zeit  Übernahme einer Abteilungsleiterstelle oä" führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Klägerin ist zuzugeben, dass „story“ auch mit Märchen gleichgesetzt werden könnte, jedoch erscheint diese Interpretation im Hinblick auf die Notiz von Herrn Dr. R. und die von Herrn U. für die Zeit nach der Betriebsratstätigkeit des Beklagten festgehaltene Planung unrichtig. Aus der Notiz von Herrn Dr. R. wird deutlich, dass ihm die Darstellung des Herrn H. zum Angebots der Abteilungsleiterstelle zugehen sollte, so dass das Wort „story“ hier mit Geschichte oder Bericht übersetzt werden muss. Die Zukunftsplanung des Herrn U. für den Beklagten zeigt, dass er einen Einsatz des Beklagten auf einer Abteilungsleiterstelle für möglich hielt, denn er plante, einen entsprechenden Einsatz des Beklagten für die Zeit nach Ende seiner Betriebsratstätigkeit. cc. Nach alledem konnte die Kammer, selbst wenn sie zugunsten der Klägerin unterstellt, die Höhergruppierungen seien unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt, kein Vertretenmüssen des Beklagten erkennen. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Rückzahlungsanspruch als Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 202 bis zum 31. Mai 2023. a. Selbst, wenn die Kammer zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beklagte durch die Höhergruppierungen von EG 7 TV-N NW zunächst in EG 9 TV-N NW und weiter in EG 10 TV-N NW, EG 11 TV-N NW bis in EG 14-TV-N NW eine gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende Begünstigung erfahren hat, so fehlt für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche eine substantiierte Darlegung des Verschuldens des Beklagten im Sinne der § 823 Abs. 2 BGB. b. Ein Verschulden des Beklagten im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB setzt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Ein solches konnte die Kammer, wie oben unter Ziffer II. 1. b. bereits ausgeführt, dem Sachvortrag der Klägerin entnehmen. 3. Darüber hinaus scheitern Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der Höhergruppierungen jedenfalls an einem überwiegenden Mitverschulden der handelnden Personen auf Seiten der Klägerin an der Schadensentstehung. a. Die Frage eines möglichen Mitverschuldens der Klägerin im Sinne des § 254 BGB ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14 –, Rn. 33, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Februar 2019 – 5 Sa 261/18 –, Rn. 30, juris). Hat - wie hier - bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt nach § 254 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14 - Rn. 10, NJW-RR 2015, 1056; BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 - Rn. 14, NJW - RR 2012, 157; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2 Sa 56/17 –, Rn. 25, juris) das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen ausnahmsweise auch zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - Rn. 8, NJW 1998, 1137; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2 Sa 56/17 –, Rn. 25, juris). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen haftet der Beklagte wegen des weit überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrags der Klägerin nicht für deren Schaden – unterstellt ein solcher existiert -, der dieser wegen der Höhergruppierung des Beklagten bereits entstanden ist. aa. Ursache des von der Klägerin geltend gemachten Schadens sind mehrere Höhergruppierungen, die dem Beklagten nach Ansicht der Klägerin unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG gewährt wurden. Diesen durch Höhergruppierungen verursachten Schaden kann ein Arbeitnehmer allerdings unmöglich alleine verursachen. Die Höhergruppierung kann er zwar beantragen, wie hier in Bezug auf die Vergütung entsprechend einer Abteilungsleiterstelle, er kann sie sich aber nicht bewilligen und umsetzen. Ohne die Handlungen der auf Seiten der Klägerin beteiligten Personen hätte im vorliegenden Fall der „Höhergruppierungsschaden“ nicht eintreten können. bb. Die Höhergruppierungen des Beklagten in die EG 9 TV-N NW, in die EG 10 TV-N NW und in die EG 11 TV-N NW beruhen ausschließlich auf einem Tätigwerden der Vorgesetzten des Beklagten, denn diese haben zunächst die Höhergruppierungen des Beklagten in die EG 9 TV-N NW und später in die EG 10 TV-N NW und in die EG 11 TV-N NW ohne Zutun des Beklagten veranlasst. Die Beteiligung des Beklagten beschränkte sich auf die Entgegenahme der entsprechenden Vergütung. In diesem Fall liegt das weitaus überwiegende Verschulden an der Schadensentstehung ganz offensichtlich bei der Klägerin, die sich das Handeln der Vorgesetzen des Beklagten zurechnen lassen muss. Das Verschulden eines Vorgesetzten, hat die Arbeitgeberin nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 593/06 –, Rn. 79, juris). cc. Aber auch in Bezug auf die vom Beklagten beantragte Höhergruppierung in die EG 14 TV-N NW ist ein weit überwiegendes Verschulden der Klägerin gegeben, denn auch in diesem Fall gilt, dass es dem Beklagten allein unmöglich war, sich selbst höherzugruppieren und die entsprechend höhere Vergütung selbst an sich auszuzahlen. Die Handlungen der Vorgesetzten des Klägers in diesem Zusammenhang, die die Klägerin sich zurechnen lassen muss, waren auch in diesem Fall allein kausal für die Schadensentstehung. III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Rückzahlungsanspruch aus § 817 Satz 1 BGB für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2023. 1. Der Empfänger ist nach § 817 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass er durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Der Beklagte hätte mit der Annahme von Höhergruppierungsleistungen, falls sie – wie die Klägerin behauptet – unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG erbracht wurden, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Er wäre deshalb nach § 817 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Problematisch erscheint hier schon die Frage, ob die Höhergruppierungen des Beklagten tatsächlich als Begünstigungen im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG zu bewerten sind. Der bisherige Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin kann diese Annahme nicht rechtfertigen. Das Scheiben der Herren G. und Y. vom 29. September 2028 und die Vermerke des Herrn U. in Verbindung mit dem konkreten Sachvortrag des Beklagten in dem Schriftsatz vom 11. April 2024 sprechen eher dafür, dass das Unterlassen der Höhergruppierungen des Beklagten zu dessen Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit geführt hätte. So beurteilte auch der die Klägerin beratende Rechtsanwalt Dr. R. die Situation in seiner gutachterlichen Stellungnahme, in der er ausführt: „Auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen besteht daher ein gebundener Anspruch von Herrn K. auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe14 TV -N NW gemäß § 78 S. 2 BetrVG.“ 2. Letztlich konnte die erkennende Kammer diese Frage jedoch offenlassen, da auch unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Klägerin, nach dem die für sie handelnden Personen gemeinsam mit dem Beklagten – sozusagen kollusiv zusammenwirkend - die Begünstigung vorgenommen haben, § 817 Satz 2 BGB einem Rückforderungsanspruch der Klägerin, soweit sich dieser aus einem Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ergeben würde, entgegensteht. a. Gemäß § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Der Verstoß muss unmittelbar gerade in der Erbringung der Leistung liegen. Der Leistende muss sich des Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben. Der Rückforderungsausschluss bezieht sich nur auf die vom Gesetz missbilligten Vorgänge. Dagegen bleiben Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen. Wer sich außerhalb der Rechtsordnung stellt, soll Rechtsschutz auch nicht bezüglich der Rückabwicklung beanspruchen können (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 39, juris, mwN). b. Nach dem Wortlaut des § 817 Abs. 2 BGB steht diese Norm dem Rückforderungsanspruch des Beklagten entgegen, allerdings ist es für den Fall der Betriebsratsbegünstigung umstritten, ob § 817 Satz 2 BGB in diesen Fällen Anwendung findet. aa. Ein Teil des Schrifttums (vgl. Richardi BetrVG/Thüsing, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 78 Rn. 37a und BetrVG § 37 Rn. 10; MHdB ArbR/Krois, 5. Auflage 2022, § 295 Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder Rn. 4, 177; ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, BetrVG § 37 Rn. 1; GK-Kreutz, 14. Auflage 2018, BetrVG § 78 Rn. 103; Bittmann/Mujan BB 2012, 1604, 1605 f.) und das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 40, juris) sind der Auffassung, dass ein bereits geleisteter Betrag im Falle der Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds zurückgefordert werden kann, da § 817 Satz 2 BGB restriktiv zu interpretieren sei, der Schutzzweck des Begünstigungsverbots verlange eine einschränkende Auslegung von § 817 Satz 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 40). Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehe der Zweck des Begünstigungsverbots entgegen, es sei gerade die Begünstigung, die verhindert werden solle. Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung des Weiteren wie folgt aus: Bereicherungsansprüche gehören dem Billigkeitsrecht an und stehen in besonderem Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben. Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbots des § 817 Satz 2 BGB kann nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das infrage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern. Ein von der Rechtsordnung nicht gebilligter Zustand darf nicht durch Ausschluss des Rückforderungsrechts legalisiert werden (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 41, juris). § 78 Satz 2 BetrVG ergänzt § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 42, juris, mwN). Es stärkt zudem maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 42, juris, mwN). § 78 Satz 2 BetrVG soll nicht allein die Gewährung von Begünstigungen verhindern, sondern auch deren Entgegennahme durch das Betriebsratsmitglied und die betreffende Vermögensverschiebung unterbinden. Die Bestimmung schützt damit nicht allein die Betriebsratsmitglieder als Personen, sondern auch den Betriebsrat als Organ und dessen Funktionsfähigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 42, juris, mwN) sowie das Interesse der vertretenen Arbeitnehmer an einer durch Begünstigungen nicht beeinflussten Amtsausübung durch die sie vertretenden Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 42, juris, mwN). Es wäre deshalb mit dem Zweck der Nichtigkeitsnorm unvereinbar, wenn eine Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen wäre und deshalb die Vermögensverschiebung erhalten bliebe. Die Begünstigung, die nach § 78 Satz 2 BetrVG verhindert werden soll, würde durch den Kondiktionsausschluss perpetuiert (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 42, juris, mwN). bb. Demgegenüber vertreten ein anderer Teil des Schrifttums (vgl. Düwell/Lorenz, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 2022, BetrVG § 78 Rn. 24; Düwell/Wolmerath, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 2022, BetrVG § 37 Rn. 4; Ascheid/Preis/Schmidt/ Künzl, 7. Aufl. 2024, BetrVG § 78 Rn. 19; Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/ Schmidt, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 37 Rn. 11 und § 78 Rn. 23; Henssler, BB 2002, 307; DKW/Wedde BetrVG § 37 Rn. 7; HK–BetrVG/Wolmerath § 37 Rn. 5) und das LAG Düsseldorf (Urteil vom 17.4.2019 – 7 Sa 1065/18) die Ansicht, der Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Vergünstigung durch den Arbeitgeber stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen, da der Arbeitgeber ansonsten nachteilsfrei rechtswidrig begünstigen könnte. Aufgrund solcher Vereinbarungen gezahlte Entgelte seien ohne Rechtsgrund geleistet; sie können aber nicht zurückgefordert werden, weil das Verbot der unzulässigen Entgeltgewährung sich auch gegen den Arbeitgeber richte und deshalb auch der Leistende gegen Abs. 1 verstoße (vgl. Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/ Schmidt, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 37 Rn. 11). Das LAG Düsseldorf führt zur Begründung seiner Ansicht wie folgt aus: Die Berufungskammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach dem Rückforderungsanspruch der Beklagten gemäß § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, dass auch die Beklagte mit der Zahlung gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen hat. Zutreffend ist zwar der Hinweis der Beklagten, dass es nicht dem Sinn und Zweck des Begünstigungsverbotes entspricht, dass das Betriebsratsmitglied das verbotswidrig Erlangte behält. Ebenso wenig entspricht es jedoch dem Sinn und Zweck des Begünstigungsverbotes, dass der Arbeitgeber "gefahrlos" begünstigen kann, weil er weiß, dass er ggf. das zu viel gezahlte Entgelt zurückerhält (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2019 – 7 Sa 1065/18 –, Rn. 168, juris). cc. Die erkennende Kammer schließt sich der Ansicht an, nach der § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Vergünstigung durch den Arbeitgeber jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin auf ein Zusammenwirken des Beklagten mit seinen Vorgesetzten stützt, entgegensteht. (1). Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 die Ansicht vertritt, dass dem verbotswidrig Leistenden trotz des § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern, denn ein von der Rechtsordnung nicht gebilligter Zustand nicht durch Ausschluss des Rückforderungsrechts legalisiert werden dürfe, wird dabei nach Ansicht der Kammer die Tatbeteiligung des Leistenden zu wenig berücksichtigt. Nicht nur das Betriebsratsmitglied, das eine Begünstigung annimmt, missachtet des Schutzzwecks des § 78 Satz 2 BetrVG, sondern genauso – wenn nicht noch mehr – der leistende Arbeitgeber(vertreter). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Ansicht auch das Betriebsratsmitglied, das die Begünstigung nicht einmal bemerkt hat, zur kompletten Rückzahlung der gewährten Leistung verpflichtet wäre, was unter Umständen zu einem Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dieses Arbeitnehmers führen kann, während der vorsätzlich begünstigende Arbeitgeber(vertreter) ungeschoren davonkäme. (2). Auch wenn das Ehrenamtsprinzip die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder wahren soll, so ist doch zu bedenken, das auch Betriebsratsmitglieder trotz des besonderen Schutzes, den das Gesetz ihnen gewährt, wirtschaftlich von dem Arbeitgeber abhängig sind, da sie die Vergütung benötigen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn dann in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weiter ausgeführt wird, § 78 Satz 2 BetrVG solle nicht allein die Gewährung von Begünstigungen verhindern, sondern auch deren Entgegennahme durch das Betriebsratsmitglied und die betreffende Vermögensverschiebung unterbinden, die Bestimmung schütze damit nicht allein die Betriebsratsmitglieder als Personen, sondern auch den Betriebsrat als Organ und dessen Funktionsfähigkeit sowie das Interesse der vertretenen Arbeitnehmer an einer durch Begünstigungen nicht beeinflussten Amtsausübung durch die sie vertretenden Betriebsratsmitglieder, so erscheint es unbillig, die Funktion des § 78 BetrVG allein zu Lasten der Betriebsratsmitglieder zu werten und dem Arbeitgeber(vertreter) die Möglichkeit einzuräumen, "gefahrlos" zu begünstigen (so das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 17. April 2019 – 7 Sa 1065/18). Wenn nicht auch für den begünstigenden Arbeitgeber(vertreter) ein erkennbares Risiko droht und nur von den Betriebsratsmitgliedern „Anstand und Moral“ zum Schutze des Organs Betriebsrat und seiner Funktionsfähigkeit sowie zum Schutze des Interesses der vertretenen Arbeitnehmer verlangt wird, wird der Schutzbereich des § 78 Satz 2 BetrVG unnötig eigeschränkt. (3). Hinzukommt, dass in Fällen, die mit der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern vergleichbar sind, wie beispielsweise Korruptions- und Bestechungsfällen mit einem anderen Maß gemessen wird. Für derartige Fälle wird vertreten, dass § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung von Leistungen zum Zwecke der Bestechung entgegen steht (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817, Rn. 73). Das gilt für die Bestechung von Amtsträgern; hier verstößt die Leistung gegen das in § 334 StGB verankerte gesetzliche Verbot. Gleiches gilt, wenn zwar nicht der Tatbestand der Bestechung, wohl aber jener der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) erfüllt ist (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817, Rn. 73). Das bedeutet, dass ein – möglicherweise gut bezahlter - korrupter oder bestochener Amtsträger, in dessen Integrität die Öffentlichkeit vertraut, das Bestechungsgeld in jedem Fall behalten darf, während ein in den Betriebsrat gewählter Arbeitnehmer durch den Fehler, eine Begünstigung anzunehmen, je nach Höhe der Begünstigungszahlung und der Höhe seines regulären Einkommens eventuell seine Existenzgrundlage verliert. Ein solches Ergebnis ist unbillig und damit unrichtig. IV. Die Klägerin hat mangels eines Rückzahlungsanspruchs in Bezug auf die geleistete Bruttovergütung gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Abtretung von monatlichen Erstattungsansprüchen gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV wegen zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gegen den Sozialversicherungsträger für die Zeit vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2023. V. Schließlich ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Höhe der von der Klägerin eingeforderten Rückzahlungen nicht nachvollziehbar ist. Die Klägerin hat sich zur Darlegung ihrer Zahlungsforderungen zum einen auf die Gehaltsabrechnungen des Beklagten und zum anderen auf die Entgeltdifferenztabelle Brutto sowie die Entgeltdifferenztabelle Sozialversicherungsbeitrag bezogen. In diesen Entgeltdifferenztabellen werden die dem Beklagten gewährten Leistungen sowie dessen Ansprüche bei aus Sicht der Klägerin korrekter Eingruppierung in die EG 7 Stufe 6 TV-N NW dargestellt und daraus die Differenz zugunsten der Klägerin berechnet. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Spalte „Betrag HAP EG 114 St 6“ Beträge nicht immer mit den in den Abrechnungen ausgewiesenen Beträgen übereinstimmen. So weist die Entgeltdifferenztabelle Brutto beispielsweise für Januar 2020 Zahlungen für Nacht-Mehrarb von 10,52 € und Samstagsarbeit von 14,03 € aus, die so in der entsprechenden Entgeltabrechnung nicht zu finden sind. Weitere Beispiele finden sich in der Entgeltdifferenztabelle Brutto für Mai 2020 Zahlungen für Nacht-Mehrarb von 26,28 €, für Dezember 2020 Nacht-Mehrarb von 14,71 € und Samstagsarbeit von 65,69 €, für November 2021 Nacht-Mehrarb von 20,92 €, für Dezember 2021 Nacht-Mehrarb von 15,08 €, für Juli 2022 Nacht-Mehrarb von 23,73 €, für Dezember 2022 Nacht-Mehrarb von 5,82 €, Sonntagszuschlag von 37,14 €, Samstagsarbeit 8,54 € und März 2023 Nacht-Mehrarb von 12,01 €, Sonntagszuschlag von 70,9 €, Samstagsarbeit 3,98 €, die in der entsprechenden Entgeltabrechnung so nicht zu finden sind. Auch die Entgeltdifferenztabelle Sozialversicherungsbeitrag ist ohne eine Erläuterung nicht nicht nachvollziehbar. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs.1, 269 Abs. 3 Satz 2, 91a ZPO. Der Klägerin als der unterlegenen Parteien waren die Kosten des Rechtsstreits inklusive der auf die Teilklagerücknahme betreffend die Forderungen für das Jahr 2020 und die erledigte Feststellungswiderklage entfallenden Kosten aufzulegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 ArbGG, 45 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Berufung war – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) ArbGG) - nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine gesonderte Berufungszulassung vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.