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Beschluss

16 BV 46/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2023:1107.16BV46.23.00
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Leitsätze

./.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass eine Eigenart des Betriebs der Beteiligten am S. nach § 44 Abs. I S. 1 BetrVG einer Teilnahme der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. I BetrVG an Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während ihrer jeweiligen Arbeitszeit unter Fortzahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts nicht entgegensteht.

2.  Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Es wird festgestellt, dass eine Eigenart des Betriebs der Beteiligten am S. nach § 44 Abs. I S. 1 BetrVG einer Teilnahme der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. I BetrVG an Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während ihrer jeweiligen Arbeitszeit unter Fortzahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts nicht entgegensteht. 2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Unterlassungsansprüche. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: „Arbeitgeberin“) ist eine Gesellschaft der H. und bietet unter anderem Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen, insbesondere am Flughafen in M., an. Sie ist hierbei für die Kontrolle von Gepäck und Fluggästen beim Übertritt in den luftseitigen Sicherheitsbereich des Flughafens zuständig. Der Betrieb ging am 01.06.2020 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB von der N. auf die Arbeitgeberin über. Derzeit beschäftigt die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb am Flughafen in M. ca. 1.100 Arbeitnehmer. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: „Betriebsrat“) ist der an der Niederlassung S. der Beteiligten zu 2) ordnungsgemäß gewählte Betriebsrat mit 15 Mitgliedern. Der Betrieb samt Betriebsrat und aller dazu gehörigen Betriebsvereinbarungen ist am 01.06.2020 im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB von der N. auf die Arbeitgeberin übergegangen. Derzeit sind rund 1.100 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt. Mit seinem am 31.01.2023 bei dem Arbeitsgericht M. eingegangenen Antrag macht der Betriebsrat Ansprüche geltend, die er auf die Behinderung einer Betriebsversammlung stützt. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, seit Längerem schwelten zwischen der Arbeitgeberin und ihm vor dem ArbG M. eine Vielzahl von Beschlussverfahren, da die Arbeitgeberin sich oftmals der gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verweigere. Erneut sehe gezwungen, das Arbeitsgericht M. zur Wahrung seiner Rechte anzurufen. Die Arbeitgeberin versuche weiterhin, die Durchführung der gesetzlich gebotenen Betriebsversammlungen zu erschweren bzw. zu vereiteln: auch wenn nunmehr die geschuldeten Räumlichkeiten im Gebäude des Flughafens M. gestellt würden und die Arbeitgeberin sich zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung ihrer Wahl verpflichtet habe, werde den Mitarbeitern per Aushang vom 29.11.2021 (Bl. 25 d. A.) mitgeteilt, dass ihre individuell verplanten Schichten durchzuführen seien und eine Teilnahme an der Teilbetriebsversammlung nur vor oder nach der jeweiligen Schicht möglich sei. Bei einer Teilnahmeabsicht der Arbeitnehmer während der individuell verplanten Schichten würden persönliche - nicht näher bezeichnete - arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Dieser Aushang aus dem Jahr 2021 gebe im Übrigen nach wie vor die Haltung der Arbeitgeberin gegenüber der Teilnahme der Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen wieder. Mit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin seien (Teil-)Betriebsversammlungen überwiegend so organisiert worden, dass der Betriebsrat den Mitarbeitern die Termine für die Teilbetriebsversammlungen zunächst bekannt gegeben habe. Die Mitarbeiter hätten daraufhin gegenüber der zuständigen Planungsstelle der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin und des Betriebsrats schriftlich angekündigt, an welcher der Teilbetriebsversammlungen sie teilnehmen wollten. Hierzu habe es eine Namensliste gegeben, in die sich die Mitarbeiter hätten eintragen können. Je nach Teilnahme an den Teilbetriebsversammlungen seien die Mitarbeiter dann entsprechend im Dienstplan mit kurzen Diensten eingeplant worden. Außerdem hätten die Mitarbeiter auch einen Dienstvorschlag einreichen können, der dann umgesetzt worden sei. Die Arbeitgeberin kündige im Übrigen wörtlich „persönliche arbeitsrechtliche Konsequenzen“ für den Fall an, dass Arbeitnehmer während ihrer geplanten Dienste an Teilbetriebsversammlungen teilnehmen würden. Es sei zu befürchten, dass die Arbeitgeberin mit ihrer Drohung, es werde arbeitsrechtliche Konsequenzen geben, auch andeute, dass sie diejenigen Arbeitnehmer, die während ihren geplanten Schichten an Teilbetriebsversammlungen teilnehmen würden, nicht als freigestellt ansehe und diesen dementsprechend für den entsprechenden Zeitraum keinen Lohn zahlen werde. Insofern müsse derzeit davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin nicht nur etwaige Abmahnungen oder Kündigungen in Aussicht stelle, sondern auch mit androhe, dass sie eine bezahlte Freistellung für diese Zeit nicht vornehmen werde. Die Einflussnahme der Arbeitgeberin habe bereits zur Konsequenz, dass bei den (Teil-) Betriebsversammlungen des Beteiligten zu 1) regelmäßig viel weniger Arbeitnehmer teilnehmen würden als geladen worden seien. So würden trotz einer Belegschaftsstärke von aktuell etwa 1.100 Arbeitnehmern regelmäßig nur zwischen zehn bis 46 Arbeitnehmer bei den (Teil-) Betriebsversammlungen erscheinen. Es bestünde durch die Anordnung der Arbeitgeberin die Befürchtung, dass Arbeitnehmer, die während ihres geplanten Dienstes an Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen teilnehmen würden, im Nachgang deswegen eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung erhalten würden. Dieses Verhalten der Arbeitgeberin sei schon vor dem Hintergrund der in § 44 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Regelungen offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt zuletzt, 1) Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer ihres Betriebs am S. – mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG – anzuweisen, dass diese nur außerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen des Antragstellers nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen dürfen. 2) Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber Arbeitnehmern ihres Betriebs am S. – mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG – arbeitsrechtliche Konsequenzen (insbesondere Abmahnungen oder Kündigungen) anzukündigen, die darauf beruhen sollen, dass Arbeitnehmer innerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen des Antragstellers nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen möchten. 3) Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, Arbeitnehmer - mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG - während der Teilnahme an Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen des Antragstellers nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG innerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit tatsächlich unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freizustellen. 4) Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) wird der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Antrag zu 1) genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht. 5) Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2) wird der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Antrag zu 2) genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht. 6) Es wird festgestellt, dass eine Eigenart des Betriebs der Beteiligten am S. nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer Teilnahme der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG an Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während ihrer jeweiligen Arbeitszeit unter Fortzahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts nicht entgegensteht. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin trägt hierzu u. a. vor, wenn der Betriebsrat zu einer der regelmäßig stattfinden Betriebsversammlungen einlade, werde den Arbeitnehmern selbstverständlich gestattet, an dieser Versammlung teilzunehmen. Die Teilnahme müsse aufgrund der betriebsbedingten Besonderheiten jedoch außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden. Die Arbeitnehmer hätten auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit ausreichend Zeit, an den Versammlungen teilzunehmen. Entgegen der Befürchtungen des Betriebsrats werde die Teilnahme an der Versammlung außerhalb der regulären Dienstzeiten natürlich als Arbeitszeit vergütet. Die Arbeitnehmer seien auf diese Weise nicht in ihrem Recht zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung beschränkt. Dass die Zahl der anwesenden Arbeitnehmer aufgrund dieses Vorgehens abgenommen habe, werde ausdrücklich bestritten. Jeder Arbeitnehmer habe ausreichend Möglichkeiten, an einer der Teilversammlungen teilzunehmen. Soweit im Zusammenhang mit den Betriebsversammlungen von Frau D. am 29.11.2021 „persönliche arbeitsrechtliche Konsequenzen“ angedroht worden seien, so handle es sich um die üblichen Konsequenzen, die im Fall einer unentschuldigten Dienstversäumnis zu erwarten seien. Das Schreiben von Frau D. stelle lediglich klar, dass die Teilnahme an einer Betriebsversammlung nicht als Entschuldigung für eine Dienstversäumnis genutzt werden könne. Dies hänge jedoch nicht mit der Betriebsversammlung an sich, sondern mit den besonderen Erfordernissen des Betriebes zusammen. Die Eigenart des Betriebes erfordere zwingend die Durchführung der Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit. Die Dienstpläne seien ein äußerst kompliziertes Konstrukt, dass selbst bei der Anwesenheit aller Arbeitnehmer an ihren jeweiligen Diensttagen zur Erfüllung der Aufgaben sorgfältig und mühevoll geplant werden müsse. Großflächigere Ausfälle aufgrund einer Betriebsversammlung könne man nicht kompensieren. Man erbringe als Auftragnehmerin der Bundespolizei Sicherheitsdienstleistungen am S.. Es obliege grundsätzlich der Bundespolizei, den Schutz vor Angriffen auf den zivilen Luftverkehr zu gewährleisten. Hierzu zählten auch Passagier- und Gepäckkontrollen, welche die Bundespolizei als Kontrollaufgabe nach Maßgabe des Luftsicherheitsgesetzes einschließlich der Qualitätssicherung wahrnehme. Diese genuin der Bundespolizei obliegende Aufgabe übernehme man am S. im Wege der funktionalen Erfüllungsprivatisierung aufgrund eines Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizei. Zur Erfüllung des Auftrags der Bundespolizei setze man an den Zugängen zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens öffentlich-rechtlich beliehene Luftsicherheitsassistenten zur Durchführung der Sicherheitskontrollen ein. Die Nichterfüllung des Auftrages durch beispielsweise die nicht ausreichende Besetzung der Kontrollstrecken hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für sie bis hin zum vollständigen Auftragsverlustes. Man sei vertraglich verpflichtet, stets die von der Bundespolizei geforderte Anzahl an Arbeitsstunden und offenen Kontrollstrecken zu erfüllen. Die Gefahr des Verlustes dieses Auftrages sei immanent. Sofern man die Anforderungen der Bundespolizei nicht erfüllen könne, werde die Bundespolizei den Auftrag kündigen und an einen Wettbewerber vergeben. Dies käme dem wirtschaftlichen Ruin des Betriebs am S. gleich. Von ihr könne nicht gefordert werden, ihre ohnehin komplizierte und gerade so umsetzbare Planung durch die Teilnahme der Arbeitnehmer an der Betriebsratssitzung zu gefährden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. II. 1. Die Anträge zu 1) bis 5) sind unbegründet. a) Der Arbeitgeberin war nicht aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer ihres Betriebs am S. – mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG – anzuweisen, dass diese nur außerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen des Antragstellers nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen dürfen. Der Antrag ist nach Auffassung der Kammer zulässig, aber unbegründet. Ein zu weit gefasster Unterlassungsantrag, der sich nicht auf die im Streit stehenden Fallgestaltungen beschränkt und diese hinreichend konkret beschreibt, ist als sog. Globalantrag mangels umfassenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (vgl. LAG Hamm 14.01.2005 – 10 TaBV 85/04 – juris m. w. N.), sofern er nicht im Wege der Auslegung auf das zulässige Maß beschränkt werden kann (vgl. BAG 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 –). Zum anderen ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen ohne nähere Differenzierung umfasst, insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, wenn es darunter auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 –; LAG Berlin-Brandenburg 28.08.2013 – 23 TaBV 737/12 – BeckRS 2014, 66253). Dies zugrunde gelegt, ging die Kammer zwar von einer Zulässigkeit, jedoch einer Unbegründet des Unterlassungsbegehrens aus. Die Kammer ließ sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten: Losgelöst von der Frage, ob und inwieweit der verfahrensgegenständliche Betrieb vor dem Hintergrund der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu bewerten ist – worauf die Kammer im Beschluss noch zu sprechen kommen wird – ging die Kammer davon aus, dass der Betrieb vorliegend auch dadurch gekennzeichnet ist, dass Fallgestaltungen eintreten können, die es im Einzelfall durchaus naheliegend erscheinen lassen, eine solche Anweisung zu erteilen, weil ansonsten der Ablauf am S. im Bereich der äußerst sicherheitsrelevanten Personenkontrolle nicht gewährleistet werden könnte. In einem solchen Fall hätte die Durchführung der Personenkontrolle nach Auffassung der Kammer im Einzelfall Vorrang vor der Durchführung der Betriebsversammlung. Allein aufgrund dieser Fallkonstellation konnte die Kammer dem Unterlassungsbegehren des Betriebsrates nicht entsprechen. b) Der Arbeitgeberin war nicht aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Arbeitnehmern ihres Betriebs am S. – mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG – arbeitsrechtliche Konsequenzen (insbesondere Abmahnungen oder Kündigungen) anzukündigen, die darauf beruhen sollen, dass Arbeitnehmer innerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen des Antragstellers nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen möchten. Der Antrag ist unbegründet. Die Kammer ging hierbei davon aus, dass der Anlass für die Antragstellung allein der verfahrensgegenständliche Aushang vom 29.11.2023 (Bl. 25 d. A.) war. Nicht bloß aufgrund der Erläuterung der Arbeitgeberin, sondern allein aufgrund des Wortlauts des betreffenden Aushangs lässt sich ableiten, dass sich dieser allein auf die Betriebsversammlung vom 06.12.2021 bezog. Ein Rückschluss für sämtliche weitere Betriebsversammlungen kann diesem allein aufgrund dieses Umstandes nur schwerlich entnommen werden. Allein aus diesem Grund musste die Kammer davon ausgehen, dass der Betriebsrat – bezogen auf den konkreten Wortlaut seines Antrags – einen Unterlassungsanspruch nicht hinreichend dargelegt hat. c) Der Arbeitgeberin war nicht aufzugeben, Arbeitnehmer - mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG - während der Teilnahme an Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen des Antragstellers nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG innerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit tatsächlich unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freizustellen. Der Antrag ist unbegründet. Insoweit legte die Kammer zugrunde, dass selbst die Schilderungen des Betriebsrates für das Begehren keine maßgebliche Grundlage bilden. Der angesprochene Aushang kann entgegen der Bewertung des Betriebsrats über den konkreten Einzelfall hinaus nicht als Grundlage dafür angenommen werden, die Arbeitgeberin hätte eine solche Vorgehensweise angekündigt. d) Da die Hauptanträge keinen Erfolg hatten, kam eine Androhung eines Ordnungsgelds nicht in Betracht. 2. Der Feststellungsantrag zu 6) hatte dagegen Erfolg. a) Der Antrag ist zulässig. Die Kammer erkennt insbesondere ein Feststellungsinteresse. Der vorliegende Rechtsstreit und die Bewertung der Kammer hat gezeigt, dass die für den Betriebsrat zu Recht wichtige Fragestellung nicht im Rahmen einer sog. „Inzidenzprüfung“ zwangsläufig beantwortet werden muss. Es handelt sich gerade nicht um eine gutachterliche Prüfung durch das Gericht, sondern um Klärung einer für die Beteiligten wichtige Fragestellung, die nicht ohne Weiteres im Rahmen von Leistungs- oder Gestaltungsanträge beantwortet werden müsste. b) Der Antrag ist auch begründet. Es war festzustellen, dass eine Eigenart des Betriebs der Beteiligten am S. nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer Teilnahme der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG an Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während ihrer jeweiligen Arbeitszeit unter Fortzahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts nicht entgegensteht. In § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist geregelt worden, dass die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 BetrVG bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit stattfinden, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. aa) Die Durchführung der Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende, durch die Eigenart des konkreten Betriebs bedingte Gründe vorliegen. § 44 ist Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer BAG 27.11.1987 – 7 AZR 29/87 – NZA 1988, S. 169). Es darf sich nicht nur um das übliche wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers. an der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls oder um eine bloße Unbequemlichkeit handeln, die es angezeigt erscheinen lässt, die Betriebsversammlung in die Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen. Vielmehr muss eine besondere Eigenart des Betriebs bestehen, die es praktisch unmöglich macht, die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit durchzuführen. Das braucht nicht schlechthin eine technische Unmöglichkeit zu bedeuten, wohl aber eine technisch untragbare Störung eines eingespielten Betriebsablaufs (BAG 26.10.1956 – 1 ABR 26/54 – AP BetrVG § 43 Nr. 1). Rein wirtschaftliche Erwägungen allein können nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei absoluter wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, die Durchführung der Betriebsversammlung. außerhalb der Arbeitszeit notwendig machen (BAG 09.03.1976 – 7 AZR 29/87 – NZA 1988, S. 661; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, § 44 BetrVG Rdnr. 17 m. w. N.). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze konnte die Kammer nicht erkennen, dass die Eigenart des Betriebs am S. es zwingend erforderlich macht, dass die Betriebsversammlungen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssten. Es mag zutreffen, dass die Aufrechterhaltung des Betriebs für die Arbeitgeberin mit erheblichem Planungsaufwand verbunden ist. Ferner erkennt die Kammer an, dass die Arbeitgeberin bei durchgreifenden Problemen befürchten müsste, den Auftrag zu verlieren. Des Weiteren ist sich die Kammer bewusst, dass die Dienstleistungen, welche die Arbeitgeberin erbringt, im höchst sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens stattfinden und der Aufrechterhaltung der Flugsicherheit dienen. All dies vor Augen geführt, kann die Kammer dennoch nicht erkennen, dass der Betrieb es derzeit zwingend erforderlich macht, Betriebsversammlungen per se außerhalb der geplanten Arbeitszeit durchzuführen. Die Kammer hat bereits ausgeführt, dass im Einzelfall eine solche Vorgehensweise durchaus geboten sein kann, etwa wenn der Krankenstand der Belegschaft und das Fluggastaufkommen eklatant hoch sind. Im Regelfall kann aber nicht angenommen werden, dass die Besonderheiten des Betriebs eine solche Wertung zwingend mit sich bringen würden.