Urteil
11 Ca 450/22
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2022:0408.11CA450.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 70 % der Kläger zu tragen und zu
30 % die Beklagte.
4. Streitwert: 17.500 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 70 % der Kläger zu tragen und zu 30 % die Beklagte. 4. Streitwert: 17.500 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über eine Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes und insoweit über das Maßregelungsverbot sowie ferner über einen Zahlungsanspruch und Ansprüche hinsichtlich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 2016 als Einkaufs- und Lagerleiter beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt etwa 2.500,00 €. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Kleinbetrieb. Für ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf 01.09.2021 sowie einen Beschluss vom 25.08.2021 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagte in Bezug auf die Nutzung der Marke „E.“ wird auf Blatt 54 bis 77 der Gerichtsakte Bezug genommen. Für ein Schreiben des Klägers vom 29.12.2021 an die Geschäftsführerin der Beklagten wird auf Blatt 16 und 17 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.01.2022 erklärte die Beklagte eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2022. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot unwirksam ist. Die Beklagte habe das Schreiben vom 29.12.2021 zum Anlass für die Kündigung genommen. Um die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf zu umgehen habe die Beklagte unter dem 15.09.2021 zunächst ihren Produzenten angewiesen, auf die Rechnung und Exportdokumente lediglich X. 750g oder S. 750g zu schreiben aber nicht „E.“, obwohl der Verpackungsinhalt und der Name der Verpackung derjenige der Wortbildmarke „E.“ sei. In der E-Mail vom 15.09.2021 werde zudem ausgeführt, dass er mitgeteilt habe, es werde ein Produktionsdatum vor dem 13.08.2021 benötigt. Dieses liege vor dem Datum der Zustellung der einstweiligen Verfügung. Er habe eine solche Weisung aber nicht erteilt. Unter dem 24.09.2021 habe die Geschäftsführerin verlangt, dass weiterhin die alte Verpackung „E.“ Bodenreiniger verschickt werde, aber es solle das Produktionsdatum August ausgedruckt werden. Unter dem 27.09.2021 sei dann unter seinem Namen auf Weisung der Beklagten erneut der Produzent in Polen angeschrieben worden, dass zehn Container mit „E.“ und dem falschen Produktionsdatum 15.08.2021 verschifft werden sollten. Unter dem 10.09.2021 habe die Beklagte 1.425 Packstücke „E.“ Hygienespüler lagernd im Zollamt M. unter der Bezeichnung „E.“ nach China ausgeführt. Auf Veranlassung der Beklagten sei im Oktober 2021 ein voller Container „E.“ über Tschechien nach China gegangen. Unter dem 15.11.2021 sei die Beklagte an ihn herangetreten, und habe gefragt, ob er bereit wäre, in seiner Wohnung ein Video zu machen oder ob er Influenzer kennen würde, um die Ware in China unter der Bezeichnung „E.“ vermarkten zu können. Am 16.11.2021 habe sie gefordert, von ihm Videoaufnahmen fertigen zu können, wie er „E.“ Fakes auf dem Packtisch im Betrieb verpackt. Auch habe die Beklagte seinen Ausweis und sein Foto für Zoll und Messen gefordert und kopiert. Im Falle einer Entdeckung könne dies den Eindruck einer zivirechtlichen und strafrechtlichen Mitverantwortung von ihm erwecken. Auch sei die Kündigung unter der alten Firmierung – T. GmbH - erfolgt und verstoße daher gegen die Schriftform. Weiter trägt er vor, dass Gründe für die Kündigung der Hinweis auf die Nichteinhaltung von Compliance Regeln im Betrieb sei sowie die Geltendmachung der zugesagten Provision. Der Kläger behauptet weiter, dass man ihm nach Abschluss des Arbeitsvertrages eine Provision in Höhe von 0,5%-1% des Jahresumsatzes mündlich zugesagt habe. Dies sei ihm für das Jahr 2021 mündlich zugesagt worden. In einer WeChat Nachricht habe die Beklagte am 29.11.2021 um 18:45 Uhr geschrieben „ Wenn du meinst 0,5 % ist gar nichts, dann ziehen wir zurück. Die Firma ist nicht pflichtig die Provision an dich zu geben. Für deine Arbeit bekommst du den monatlichen Lohn. “ Hintergrund sei gewesen, dass die Beklagte gewollt habe, dass er sich mit einer Provisionszahlung von 0,5% des Jahresumsatzes zufrieden gebe. Er habe 1% für angemessen gehalten. Weiter trägt er vor, dass der gesamte Geschäftsverkehr der Beklagten über WeChat laufe. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe bereits im Jahre 2016 die entsprechende App auf seinem Handy installiert, damit er am Geschäftsverkehr teilnehmen könne. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 17.01.2022 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm über seine in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 verdiente Provision Auskunft zu erteilen; 3. die Beklagte zu verurteilen, über die in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 verdienten Provisionen einen Buchauszug zu erteilen sowie die (zwölf) Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Januar 2021 bis einschließlich Dezember 2021 vorzulegen; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Abrechnung und des Buchauszuges an Eides statt zu versichern. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. den Kläger zu verurteilen a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche betriebsinternen Daten und Dokumente er von ihrer Datenverarbeitungsanlage auf private Geräte und/oder Geräte, die nicht in ihrem Eigentum stehen heruntergeladen bzw. kopiert hat oder für Zwecke außerhalb seines Arbeitsablaufes ausgedruckt hat; b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern; c) die Offenbarung der unter Ziffer 2 a) genannten Daten und Dokumente gegenüber Dritten zu unterlassen soweit nicht eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungspflicht besteht; d) die gemäß Ziffer 2 a) unberechtigt an sich genommenen Daten/Unterlagen vollständig an sie herauszugeben und derartige Daten unwiederbringlich durch Überschreibung zu löschen und dies ihr schriftlich zu bestätigen; e) ihr die Schäden zu ersetzen, sie sie durch eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung aus vorstehender Ziffer 2 c) erwachsen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf verstoßen habe. Sie vermute, dass der Kläger sie mit dem Schreiben vom 29.12.2021 habe unter Druck setzen wollen, um seinen finanziellen Anliegen Nachdruck zu verleihen. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, worin seine Risiken liegen sollten. Auch ziehe der Kläger in dem Schreiben in Erwägung, interne Geschäftsinformationen unter anderem der V. AG zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es an einer zulässigen Rechtsausübung fehle. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Stellungnahme ihrerseits oder eine wie auch immer geartete „Klärung“ oder „Lösung“. Auch liege der Kündigung ihre allgemeine Würdigung zugrunde, welche sich auf das soziale und betriebliche Verhalten des Klägers beziehe und auf eine negative Prognose hinsichtlich der zukünftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Kläger habe entgegen einem eindeutigen Verbot betriebsinterne Unterlagen, Korrespondenz aus der EDV heruntergeladen bzw. ausgedruckt. Auch habe er 2020 und 2021 häufig unentschuldigt gefehlt und auch im Jahr 2022 habe seine Motivation zu wünschen übrig gelassen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen selbstständig Geschäfte mit den Lieferanten zu verhandeln und zu besprechen und habe selbst bei kleinsten Vorgänge nachgefragt und Hilfe eingefordert. Seine Tätigkeit habe sich auf die eines Übersetzers reduziert. Auch habe er nicht sorgfältig gearbeitet. Des Weiteren habe er lagerbezogene Tätigkeiten verweigert. Weiter habe er ständig versucht, andere Mitarbeiter in seine Arbeit einzubeziehen und habe sie von der Arbeit abgehalten. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, ihre Interessen gegenüber Lieferanten durchzusetzen. Zudem habe er betriebsinterne Anfragen nicht oder erst nach mehrfachen Anfragen beantwortet. Weiter trägt die Beklagte vor, dass sich aus dem Vortrag des Klägers bereits keine Einigung hinsichtlich einer Provision ergebe. Zu der Widerklage trägt die Beklagte vor, dass der Kläger wiederholt Daten und Dokumente von ihrer Datenverarbeitungsanlage außerhalb seines vertragsgegenständlichen Arbeitsablaufes rechtswidrig heruntergeladen habe und/oder ausgedruckt bzw. auf privaten Geräten und/oder mit seinem Privat-Handy abfotografiert habe. Der Kläger sei vom Betriebsleiter L. wiederholt angewiesen worden, Dokumente und Daten aus ihrer Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zum Zwecke der Arbeitstätigkeit zu verarbeiten und auszudrucken und nicht auf privaten Geräten zu speichern. Die vom Kläger vorgelegten betriebsinternen Dokumente befänden sich auf der passwortgeschützten Datenverarbeitungsanlage in Verzeichnissen, in denen nur die Geschäftsführerin und bestimmte Mitarbeiter Zugriff hätten. Außergerichtliche habe der Kläger bereits betriebsinterne E-Mails vorgelegt. Auch habe er bereits in seinem Arbeitsverhältnis den Betriebsleiter mehrfach offenbart, er habe die vorgenannten Daten/Dokumente, sowie weitere auf geschäftliche Vorgänge der Beklagten wie Lieferanten-Anweisungen und Kalkulationen bezogene Dokumente/Daten an sich gebracht und werde diese der vormaligen Prozessgegnerin, der Firma V., weiterleiten bzw. Dritten offenbaren, wenn sie sich nicht seine Vergütungsvorstellungen erfülle. Daran reihe sich seine Äußerung in der Güteverhandlung an, er könne die an sich genommenen Dokumente/Daten an die Firma V. weitergeben, wenn man sich nicht auf eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 € einige. Weiter trägt sie vor, dass sie dem Kläger die Nutzung seines privaten Mobiltelefons für geschäftliche Zwecke nur im Einzelfall und nur für Telefonate mit Lieferanten erlaubt habe. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass eine Interessenabwägung zwischen ihrem Interesse an der Geheimhaltung betriebsinterner Geschäftsgeheimnisse und dem Vorhaben des Klägers Druck auf sie auszuüben, um eine nicht gerechtfertigte Vergütung zu erhalten zu Lasten des Klägers ausgehe. Auch stehe die Aufklärung eines Verstoßes gegen eine privatrechtlich erwirkte einstweilige Verfügung nicht im öffentlichen Interesse. Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung habe der Kläger nicht abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Klage und Widerklage sind zulässig aber unbegründet. I. Es war nicht festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Schriftliche Kündigung der Beklagten vom 17.01.2022 aufgelöst worden ist. Weder verstößt die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot noch gegen das Schriftformerfordernis. 1. Die Kündigung ist nicht gem. § 623 iVm. § 125 BGB nichtig. Eine Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nicht folgt nicht daraus, dass die Kündigung noch unter der alten Firma erfolgte. Dadurch wird nicht berührt, dass die Kündigung unterschrieben ist. Allenfalls könnte gefragt werden, wem die Kündigung zugerechnet werden kann. Da die juristische Person aber gleich bleibt kommt es darauf nicht an, die Kündigung ist ohne Zweifel einer bestimmten juristischen Person zuzuordnen, nämlich der Beklagten. 2. Die Kündigung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gem. § 612a iVm. §134 BGB nichtig. a) Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht. Die Norm erfasst einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit. Auch eine Kündigung kann eine Maßnahme iSv. § 612a BGB sein. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen (BAG vom 20.05.2021 – 2 AZR 560/20). b) Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte das Schreiben vom 29.12.2021 zum Anlass für die Kündigung genommen habe. In diesem Schreiben hat er aber keine Rechte ausgeübt. Es bleibt völlig unklar, was der Kläger mit dem Schreiben überhaupt erreichen will, er lässt offen, was denn die Klärung oder Lösung sein soll. Insbesondere scheint es dem Kläger nicht lediglich darum zu gehen, selbst weder zivilrechtlich noch strafrechtlich belangt zu werden, jedenfalls hat er dies nicht so formuliert. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Kündigung darauf gestützt werde, dass er eine Provision geltend macht, so stellt er bereits keinen ausreichenden Zusammenhang dar. Zudem legt er den behaupteten Provisionsanspruch nicht schlüssig dar, also wann wer was konkret erklärt haben soll. Aus seinem Vortrag ergibt sich schon alleine wegen der Schwankung zwischen 0,5% und 1% des Umsatzes keine rechtsverbindliche konkrete Zusage. Entsprechendes folgt auch nicht aus der Nachricht vom 29.11.2021. Diese stammt bereits von einem Zeitpunkt der wesentlich nach dem behaupteten Zeitpunkt der Zusage liegt. Aus der Mitteilung ergibt sich auch keinerlei Zusage. 3. Die Kündigung ist auch nicht treu- oder sittenwidrig, § 242 BGB. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. II. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft zu einer verdienten Provision und einem Buchauszug hat und die Beklagte auch nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen war. Der Kläger hat einen Provisionsanspruch nicht schlüssig dargelegt. III. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche stehen der Beklagten nicht zu. Erlangung, Nutzung und Offenlegung fallen gem. § 5 Nr. 2 GeschGehG nicht unter ein Verbot gem. § 4 GeschGehG. Der Kläger hat einen Verstoß der Beklagten gegen die einstweilige Anordnung und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf dargelegt, mit welchen dieses der Beklagten untersagt hat, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen „E.“ weiter genannte Produkte anzubieten, in den Verkehr zu bringen, hierfür zu besitzen, zu importieren, zu importieren, zu bewerben und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen. Offensichtlich hat die Beklagte nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung aber genau solche Handlungen begangen. Die Beklagte streitet dies nicht einmal ab. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch das öffentliche Interesse geschützt. Dieses ist grundsätzlich darauf gerichtet, dass Gesetze – hier das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen - und rechtsstaatliche Gerichtsentscheidungen eingehalten werden. Verstöße gegen das Markengesetz sind strafbewehrt, § 143 MarkenG. Dies wären sie nicht, wenn Verstöße hiergegen nicht das öffentliche Interesse berührten. Dies ist kein Widerspruch zu § 143 Abs. 4 MarkenG, wonach die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nur auf Antrag tätig werden. Dort wird für ein Tätigwerden von Amts wegen ein besonderes öffentliches Interesse vorausgesetzt, nach § 5 GeschGehG genügt aber ein allgemeines öffentliches Interesse. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung gilt auch als Festsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG. O.