Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer krankheitsbedingten Kündigung bei Kurzerkrankungen 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 26.07.2021, zugegangen am 27.07.2021, zum 30.09.2021, hilfsweise zum nächst möglichen Termin, nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 26.06.2014, nebst Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 26.06.2014 nebst Änderung zum Arbeitsvertrag vom 25.08.2015 als Luftsicherheitsassistenten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1) zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 9.991,00 € festgesetzt. 3 Ca 3411/21 Verkündet am 06.04.2022 X. Richterin am Arbeitsgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit F. Kläger Prozessbevollmächtigte U. gegen T., M., O. S. Beklagte Prozessbevollmächtigte B. hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2022 durch die Richterin am Arbeitsgericht X. als Vorsitzende und die ehrenamtliche Richterin Q. und den ehrenamtlichen Richter E. für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 26.07.2021, zugegangen am 27.07.2021, zum 30.09.2021, hilfsweise zum nächst möglichen Termin, nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 26.06.2014, nebst Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 26.06.2014 nebst Änderung zum Arbeitsvertrag vom 25.08.2015 als Luftsicherheitsassistenten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1) zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 9.991,00 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Der am „0“ geborene Kläger, der zwischenzeitlich verheiratet und Vater ist, ist seit dem 1.7.2014 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche, die unter anderem Sicherheitsleistungen im Auftrag der L. am Flughafen Düsseldorf erbringt und dort ca. 1100 Mitarbeiter beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 26.6.2014 mit verschiedenen Zusatzvereinbarungen zugrunde. Der durchschnittliche monatliche Verdienst des Klägers beläuft sich auf 2497,75 € brutto. In den Jahren 2017 bis 2020 fiel der Kläger aufgrund einer Vielzahl von Kurzerkrankungen jeweils mehr als 30 Arbeitstage krankheitsbedingt aus. Für die zwischen einem und zwölf Arbeitstagen andauernden Erkrankungen fielen jeweils Entgeltfortzahlungskosten an. Hinsichtlich der jeweiligen Krankheitsursachen wird auf die vom Kläger eingereichte Aufstellung (Bl. 105 ff. der Akte) Bezug genommen. Aufgrund dessen führten die Parteien am 15.03.2021 ein Gespräch im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Dort erklärte der Kläger, dass keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen mehr bestünden und er voll einsatzfähig sei. In den Folgemonaten erkrankte der Kläger erneut vom 11. bis 12. April, vom 9. bis 18. Mai, vom 25. Mai bis 1. Juni und vom 21. Juni bis 05. Juli 2021. Die Entgeltfortzahlungskosten für diese Zeiten addierten sich auf rund 2100 € brutto. Mit Schreiben vom 16.7.2021 hörte die Beklagte den Betriebsrat zum Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung des Klägers an (Bl. 60 der Akte). Der Betriebsrat nahm am 21.7.2021 Stellung und widersprach der Kündigung (Bl. 72 der Akte). Anschließend kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.7.2021 zum 30.9.2021. Der Kläger ist der Ansicht, dass die krankheitsbedingte Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei. Er behauptet insoweit, dass alle in der Vergangenheit aufgetretenen Krankheitsursachen vollständig ausgeheilt seien. So sei er zwar in den Jahren 2017-2019 wegen verschiedener Bandscheibenvorfälle und Rückenschmerzen vermehrt krankheitsbedingt ausgefallen. Diese Problematik habe sich jedoch durch regelmäßiges Training zur Stärkung der Rückenmuskulatur erledigt. Zudem rügt er die fehlerhafte Betriebsratsanhörung. In dem Zusammenhang behauptet er, dass die dem Betriebsrat mitgeteilten krankheitsbedingten Abwesenheitstage falsch seien. Insbesondere habe die Beklagte regelfreie Tage als Krankheitstage mit Lohnfortzahlung aufgeführt. Der Kläger beantragt mit Klageerhebung vom 9. August 2021 nach Rücknahme eines allgemeinen Beschäftigungsantrages: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 26.7.2021 – zugegangen am 27. 7. 2021 – zum 30.9.2021, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Z. 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 26.6.2014 nebst Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26.6.2014 nebst Änderung zum Arbeitsvertrag vom 25.8.2015 als Luftsicherheitsassistent bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Z. 1 weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger in 2017 an 69 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlte, in 2018 an 49 Arbeitstagen, in 2019 an 51 Arbeitstagen, in 2020 an 37 Arbeitstagen und in 2021 bis einschließlich Juli an weiteren 27 Tagen. Nichts anderes sei dem Betriebsrat mitgeteilt worden. Aus ihrer Sicht sprechen die Erkrankungen in der Vergangenheit und deren Ursachen, soweit der Kläger sie mitgeteilt habe, dafür, dass mit weiteren erheblichen Krankheitszeiten gerechnet werden müsse. Deshalb sei schon allein mit Blick auf die hohen Entgeltfortzahlungskosten für die Beklagte eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages und des Weiterbeschäftigungsantrages begründet. I. Die krankheitsbedingte Kündigung vom 26.7.2021 ist nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG und hat demnach das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Die bei Ausspruch der Kündigung vorliegenden Fehlzeiten des Klägers und deren Ursachen lassen nicht den Schluss zu, dass zukünftig weiterhin mit Erkrankungen im bisherigen Umfang gerechnet werden muss. 1. Die Prüfung der Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt in drei Stufen. Zunächst bedarf es einer negativen Prognose hinsichtlich der Gesundheit des erkrankten Arbeitnehmers, als zweite Voraussetzung erheblicher betrieblicher Störungen aufgrund der Erkrankung und schließlich muss die Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis führen, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Hierbei variieren die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers je nachdem, ob der Arbeitnehmer dauernd leistungsunfähig ist, eine Langzeiterkrankung oder viele Kurzerkrankungen vorliegen (BAG 20.November 2014 – 2 AZR 755/13; 23.04.2008 – 2 AZR 1012/06; 08. November 2007 – 2 AZR 292/06; 10.11.2005 – 2 AZR 44/05; 12. April 2002 – 2 AZR 148/01). 2. Es fehlt bereits an der für die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung erforderlichen negativen Gesundheitsprognose. a) Für eine negative Gesundheitsprognose müssen, und zwar bezogen auf den Kündigungszeitpunkt, objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. In der Vergangenheit liegende häufige Kurzerkrankungen können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbilds sprechen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Krankheiten ausgeheilt sind. Im Kündigungsschutzprozess darf sich der Arbeitgeber deshalb auf der ersten Prüfungsstufe darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten. Alsdann ist es Sache des Arbeitnehmers, nach § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb im Kündigungszeitpunkt mit einer baldigen Genesung zu rechnen war. Er genügt dieser prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er vorträgt, die behandelnden Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt, und wenn er diese von ihrer Schweigepflicht entbindet. Je nach Erheblichkeit des Vortrags ist es dann Sache des Arbeitgebers, den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu führen. Hierbei steht einer negativen Prognose nicht von vornherein entgegen, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert. Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen - etwa Erkältungen - ausgeheilt sind. Der Wegfall einzelner Erkrankungen stellt die generelle Anfälligkeit nicht infrage. Anders verhält es sich mit Fehlzeiten, die auf einem einmaligen Ereignis beruhen. Sie lassen eine Prognose für die künftige Entwicklung ebenso wenig zu wie Erkrankungen, gegen die erfolgreich besondere Therapiemaßnahmen ergriffen wurden. Bei der Vergangenheitsbetrachtung ist nicht auf einen “starren” Zeitraum der letzten drei Jahre abzustellen. Ausreichend für eine Indizwirkung sind hinreichende prognosefähige Fehlzeitenräume. Dies können die letzten drei Jahre sein, müssen es aber nicht. Ausreichend kann sowohl ein kürzerer Zeitraum als auch bei einzelnen Fehlzeiten erst ein längerer Zeitraum sein, um eine negative Prognose zu rechtfertigen (BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05). b) Blickt man allein auf die von der Beklagten vorgetragenen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in den vergangenen viereinhalb Jahren, sind diese in der Tat auch mit Blick auf das noch recht junge Lebensalter des Klägers beunruhigend. Vor dem Hintergrund ist die Beklagte ihrer Darlegungslast im ersten Schritt ausreichend dadurch nachgekommen, dass sie diese Fehlzeiten der Vergangenheit dargestellt und aus diesen die Schlussfolgerung gezogen hat, dass in Zukunft Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten sind. c) Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers, der eingewandt hat, dass sowohl die Mitteilungen an den Betriebsrat als auch der prozessuale Vortrag zu den Fehlzeiten fehlerhaft sind, ist aus Sicht der Kammer nicht erheblich. Er macht schon nicht deutlich, bezüglich welcher der von der Beklagten genannten Zeiträume tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll. Er stellt vielmehr dem Vortrag der Beklagten eine eigene Aufstellung gegenüber (Bl. 76R, 77 der Akte). In dieser Aufstellung gibt er die Einträge aus der medizinischen Akte des Klägers der Fachärzte für Allgemeinmedizin wieder, bei denen er in den letzten Jahren in Behandlung war. Richtig ist, dass diese Aufstellung sich nicht vollständig mit der Aufstellung der Beklagten deckt. So fehlen beispielsweise die von der Beklagten erwähnten Kurzerkrankungen am zweiten und 03.01.2017 oder die vom 26.08.2017. Dass er an diesen Tagen aber tatsächlich gearbeitet habe und nicht krankgeschrieben sei, behauptet der Kläger selbst nicht. Der Umstand, dass er für diese Tage die ihn behandelnden Ärzte offensichtlich nicht aufgesucht hat, schließt nicht aus, dass er an diesen Tagen krankheitsbedingt gefehlt hat. Dies gilt auch für andere Krankheitszeiten, die die Beklagte nennt und die in seiner Aufstellung schlicht unkommentiert fehlen. Auch die vermeintliche Widersprüchlichkeit des Vortrags der Beklagten, die sich aus einem Vergleich des prozessualen Vortrags der Beklagten mit den Angaben gegenüber dem Betriebsrat ergeben soll, sieht die Kammer nicht. Die Beklagte benennt in ihrem Vortrag sowohl die krankheitsbedingten Kalendertage und führt noch einmal gesondert die Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung auf. D. h., sie differenziert im Gegensatz zum Verständnis des Klägers durchaus zwischen Tagen, für die Vergütung zu leisten war, und den sogenannten regelfreien Tagen, an denen der Kläger unabhängig von einer Erkrankung nicht zum Dienst eingeteilt war. d) Es ist dem Kläger allerdings gelungen, durch Vortrag und Erläuterungen zu den Krankheitsursachen deutlich zu machen, warum trotz der erheblichen Fehlzeiten in der Vergangenheit davon ausgegangen werden kann, dass sich diese zukünftig auf ein für die Beklagte zumutbares Maß deutlich reduzieren werden. aa) Die gerade in den Jahren 2017-2019 erheblichen Krankheitszeiten waren in 2017 ganz überwiegend auf mehrere Bandscheibenvorfälle und Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule zurückzuführen. Diese Erkrankungen waren ursächlich für 50 der insgesamt 69 entgeltfortzahlungspflichtigen Krankheitstage in 2017. Ähnliches gilt für das Jahr 2018, in dem 29 der 49 Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung auf Bandscheibenvorfälle zurückzuführen waren. Hinzu kam lediglich eine Schnittverletzung an der Hand, wegen der er weitere sieben Arbeitstage im Februar 2018 ausfiel, eine Erkrankung vom 7. bis 13. April für fünf Arbeitstage, deren Ursache der Kläger nicht benennt, und eine Bronchitis im November. Auch in 2019 fiel er immerhin im Januar, im Mai, im September und im Oktober wegen Rückenschmerzen krankheitsbedingt aus. Im Jahr 2020 hingegen, in dem die Anzahl der Krankheitstage im Vergleich zu den Vorjahren ohnehin deutlich zurückgegangen war mit insgesamt 37 krankheitsbedingten Ausfällen an Arbeitstagen mit Lohnfortzahlung, fiel er lediglich einmal im November an neun Arbeitstagen wegen Rückenschmerzen aus. Ob der Kläger sich, wie er behauptet, bei dieser Gelegenheit an einem besonders schweren Koffer verhoben hat, kann offenbleiben. Unabhängig hiervon lässt sich anhand der vorgetragenen Krankheitsursachen und -daten erkennen, dass Rückenbeschwerden beim Kläger im Gegensatz zu den Vorjahren deutlich weniger häufig und massiv auftreten. Dies gilt auch für die erste Jahreshälfte 2021. Laut Kläger ist keine der vier Krankschreibungen auf Rückenbeschwerden zurückzuführen. Die Krankheitsursachen sind nach seinem Vortrag eine akute Bronchitis, eine Schnittverletzung an der rechten Hand, eine Reizung des Ellenbogens und eine depressive Episode. Aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus den medizinischen Daten seiner hausärztlichen Praxis (Bl. 103 der Akte) geht allerdings hervor, dass bei der ersten Erkrankung im Mai 2021 eine „akute Lumbago“, sprich Rückenschmerzen, diagnostiziert wurden, die beim Auftreten der Platzwunde am 17.05.2021 auch noch nicht ausgeheilt war. Aber selbst wenn die Angaben des Klägers insoweit fehlerhaft sein sollten, bleibt festzuhalten, dass sich die Anzahl der Erkrankungen aufgrund von Rückenbeschwerden auf neun Arbeitstage in 2020 und gegebenenfalls noch einmal acht Krankheitstage in 2021 drastisch reduziert hat. Ob dies entsprechend dem Vortrag des Klägers auf sein regelmäßiges Training und den damit verbundenen Aufbau seiner Rückenmuskulatur zurückzuführen ist, kann ebenfalls offenbleiben. Allein anhand der Aufstellung zu den Krankheitszeiträumen und – ursachen lässt sich erkennen, dass diese gesundheitliche Problematik sich deutlich verbessert hat. bb) Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der klägerische Vortrag nach wie vor lückenhaft ist, was die Ursachen der einzelnen Erkrankungen angeht, ist dies zwar richtig. Der Kläger benennt keine Ursachen für die Erkrankung aus Januar, aus April sowie aus den Monaten Juli, August und September 2017. Für das Jahr 2018 bleibt die Erkrankung vom 7. bis 13. April unerwähnt, für das Jahr 2019 zwei Krankheitstage im Juli. Im Übrigen kam der Kläger jedoch seiner abgestuften Darlegungslast zu den Krankheitsursachen nach. Dies führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass das Bild zu den Krankheitsursachen unvollständig ist. Die Lücken beziehen sich im Wesentlichen auf das Jahr 2017, für das der Kläger hinreichend deutlich gemacht hat, was die Hauptursache für die Vielzahl der Erkrankungen war, sprich die bereits erörterte Rückenproblematik. cc) Soweit die Beklagtenseite aus der einmaligen Krankschreibung wegen einer „depressiven Episode“, für die das Kürzel F 32.9 in dem Auszug aus der medizinischen Akte (Bl. 109) steht, die Befürchtung herleitet, dass zukünftig häufig Erkrankungen im Zusammenhang mit einer chronischen depressiven Verstimmung auftreten, sieht die Kammer hierin kein ausreichendes Indiz für eine entsprechende Prognose. Die Vermutung der Beklagten, dass die Magen-Darm-Erkrankungen im Juni 2017, dann wieder im Oktober 2019 und noch einmal im April 2021 Symptome für eine versteckte Depression sein könnten, findet keine Stütze. Die Krankschreibung erfolgte einmalig für rund zwei Wochen. Dies ist keine geeignete Grundlage, um auf Wiederholungen in erheblichem Ausmaß zu schließen. Ein Erfahrungssatz, dass psychische Beschwerden stets zu langfristigen und wiederholten Krankheitszeiten führen, existiert nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Allgemeinmediziner die wenig spezifische Diagnose „Depression“ stellt. dd) Auch der Hinweis auf die anderen Ursachen, auf deren Grundlage Krankschreibungen erfolgten, führt nicht dazu, dass eine negative Gesundheitsprognose für die künftige Entwicklung besteht. Für die Schnittverletzungen an der Hand, die auf einmaligen Ereignissen beruhen, gilt ohnehin, dass diese ohne Aussagewert für zukünftige Entwicklungen sind. Auch die in vier Jahren dreimal aufgetretenen Magen-Darm-Erkrankungen sprechen nicht für eine besondere Anfälligkeit des Klägers in dieser Hinsicht. Entsprechendes gilt für die zwei- oder dreimal – je nachdem, was die Ursache für die Erkrankung im Mai 21 war– aufgetretene Erkrankung an einer Bronchitis in einem Zeitraum von viereinhalb Jahren. Die Entzündungen der Schultergelenkskapsel, die im Dezember 2019 und noch einmal im September 2020 auftraten, dürften allein aufgrund des Umstandes, dass diese bei Ausspruch der Kündigung mehr als ein halbes Jahr zurück lagen, ohne dass vorher oder nachher weitere gleichgelagerte Erkrankungen auftraten, keine Grundlage für weitere Befürchtungen hinsichtlich der zukünftigen Einsatzfähigkeit des Klägers sein. Auch das Argument der Beklagten, dass die Häufigkeit und die Vielzahl der Erkrankungen für eine allgemeine Anfälligkeit des Klägers spreche, überzeugte die Kammer nicht. Die Erkrankungen in den Jahren 2017-2019 waren von den Rückenbeschwerden des Klägers geprägt. Mit der erheblichen Verbesserung der diesbezüglichen Beschwerden hat sich die Anzahl der Krankheitstage in 2020 insgesamt deutlich reduziert, auch wenn sie mit 37 Krankheitstagen immer noch auffällig ist. Aus dem Umstand, dass der Kläger in 2020 und gegebenenfalls auch in der ersten Jahreshälfte 2021 an verschiedenen Krankheiten mit unterschiedlichen Ursachen erkrankte, Prognosen für die künftige Entwicklung herleiten zu wollen, ist verfrüht. Der Zeitraum von anderthalb Jahren ist insoweit nicht aussagekräftig. So gibt es beispielsweise überhaupt kein Indiz dafür, dass die psychische Erkrankung oder auch die Entzündung am Schultergelenk erneut auftreten werden. Sollte der Krankenstand des Klägers in den Folgejahren allerdings ähnlich hoch sein, mag etwas anderes gelten. II. Der Kläger hat auch den im Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Luftsicherheitsassistent bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. 1. Der gekündigte Arbeitnehmer hat einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Sobald ein solches Urteil ergangen ist, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen (BAG, GS 1/84, 27.02.1985). 2. Aufgrund des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag hat der Kläger demnach einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Position. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs.1 ZPO. Die Streitwertentscheidung erging gem. §§ 61 Abs.1, 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Es wurden der Quartalsbezug für den Kündigungsschutzantrag und ein weiteres Gehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag berücksichtigt. . RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. X.