Urteil
9 Ca 3398/21
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2022:0217.9CA3398.21.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
- 2.
Streitwert der Entscheidung: 12.830,52 €.
- 3.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert der Entscheidung: 12.830,52 €. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Beglaubigte Abschrift 9 Ca 3398/21 Verkündet am 17.02.2022 C. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit R. Kläger Prozessbevollmächtigte V. gegen G. vertreten durch den Geschäftsführer N. T., M.-straße, K. Beklagte Prozessbevollmächtigte A. hat die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2022 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. L. als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter I. und den ehrenamtlichen Richter J. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert der Entscheidung: 12.830,52 €. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Auszahlung restlicher variabler Vergütung für das Jahr 2020 aufgrund etwaig vereinbarter und erreichter persönlicher Ziele sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zwischen dem Kläger und der Beklagten mit Sitz in Y. bestand auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 11.11.1991 (Anlage K2, Bl. 7 ff. dA.) bis zum 31.05.2021 ein Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger zuletzt als Business Manager Parts & Accessories gegen ein Basisgehalt iHv. 8.827,95 € brutto tätig war. Mit von dem Kläger später gegengezeichneten Schreiben vom 16.03.2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K1, Bl. 4 f. dA.), teilte die Beklagte dem Kläger in englischer Sprache dessen Partizipation an einem Bonusprogramm mit. Darin war ein Zielbonus iHv. 27 % des Jahresbasisgehalts in Aussicht gestellt, hälftig für die Erreichung unternehmensbezogener – nicht im Streit stehender – sowie persönlicher Ziele. Wegen der persönlichen Komponente wurde in diesem Schreiben auf „bereits zugestimmte Ziele“ („objectives previously agreed to“) verwiesen. Im April 2020 erhielt der Kläger Kenntnis von einer geplanten Teilbetriebsverlagerung nach Tschechien, die im weiteren Verlauf vollzogen wurde. Auf die Erreichung der persönlichen Ziele im Jahr 2020 zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 7.840,87 € brutto, wobei sie diese betreffend von einer Zielerreichung von 55 % ausging. Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung zur Zahlung des restlichen Bonus auf die persönlichen Ziele bis zum 18.06.2021 verfolgt der Kläger sein Begehren nun gerichtlich weiter. Als persönliche Ziele seien der Aufbau eines neuen Lagerteams, eine Erfüllungsrate der täglichen Picklisten im Lager von 85 %, die Unterstützung des US-Teams aus dem Bereich „Teile und Zubehör“ und die Sicherstellung der Kommunikation und des reibungslosen Geschäftsablaufs in verschiedenen Abteilungen während der aufkommenden Covid19-Pandemie vereinbart worden. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung beziehe sich dagegen auf die Teilbetriebsverlagerung nach Tschechien, von der Mitte März 2020 noch keine Kenntnis gehabt habe. Hilfsweise mache er sich aber den Beklagtenvortrag der abweichenden Zielvereinbarung zu eigen. Er habe die (nach eigenem bzw. nach Beklagtenvortrag vereinbarten) Ziele zu 100 % erreicht. Der Kläger behauptet weiter, dass er die vereinbarten persönlichen Ziele Mitte des Jahres 2020 auf eine von der Beklagten genutzte Plattform namens „M-Power“ hochgeladen habe. Am 20.12.2020 habe er detaillierte Daten zur Zielerreichung hochgeladen und eine Zielerreichung von 100 % eingetragen. Diese Daten hätten von einem Vorgesetzten geprüft und mit dem Mitarbeiter besprochen werden sollen. Stattdessen habe sein Vorgesetzter, Herr F., am 14. oder 17.01.2021 die eingestellten Daten gelöscht. Es sei ihm, dem Kläger, nun nicht mehr möglich, näher zur Zielvereinbarung und -erreichung vorzutragen. Er meint, dass in dem Löschen der Daten eine Beweisvereitelung zu sehen sei, die sich auch erleichternd auf seine Darlegungslast auswirke. Ergänzend beruft sich der Kläger auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Alle Bonus berechtigten und noch im Unternehmen der Beklagten befindlichen Mitarbeiter hätten eine Bonuszahlung – hinsichtlich der persönlichen Ziele – pauschal auf Grundlage einer Zielerreichung von 100 % erhalten. Er kenne die Vereinbarungen und Zielerreichung der Kollegen nicht. Er sei sich aber sicher, dass nicht alle der bonusberechtigten Mitarbeiter die vereinbarten Ziele zu 100 % erreicht hätten. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast obliege es der Beklagten, sich substantiiert zu äußern. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.415,26 € brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2021. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem Kläger sei für das Jahr 2020 vereinbart worden, Z. bei der Integration des Ersatzteilgeschäfts in Europa zu unterstützen, den planmäßigen Transfer von Ersatzteilen und des Kundendienstes nach Brno [Tschechien] zu unterstützen und die Liefer-KPIs für Ersatzteile und Ausrüstung zu erfüllen. Diese persönlichen Ziele habe der Kläger nur zu 55 % erreicht. Der Vortrag des Klägers zu den Zielvorgaben zu unsubstantiiert, sein Beweisantritt ungeeignet. Eine Beweisvereitelung liege schon deshalb nicht vor, da sie bzw. ihr Mitarbeiter F. von dem Kläger etwaig hochgeladene Daten nicht gelöscht habe. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger den Anspruch nicht herleiten. Alle Mitarbeiter, denen ein Bonus zu 100 % ausgezahlt worden sei, hätten ihre persönlichen Ziele zu 100 % erfüllt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Nach dem herrschenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch den Antrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt gebildet (BGH 4. Juli 2014 – V ZR 298/13 – Rn. 12; Becker-Eberhard, in MünchKommZPO 6. Aufl., Vorb. § 253 Rn. 32 ff.) . Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (BAG 25. Februar 2021 – 8 AZR 171/19 – Rn. 39; 2. August 2018 – 6 AZR 437/17 – Rn. 18; BGH 29. Januar 2019 – VI ZR 481/17 – Rn. 8 mwN.) . Sonst ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Zur Feststellung der – uU. konkludent – gebildeten Reihenfolge sind die prozessualen Willenserklärungen nach den für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen auszulegen. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 25. Februar 2021 – 8 AZR 171/19 – Rn. 38 mwN.) . b) Danach gibt der Kläger die Reihenfolge der Streitgegenstände hinreichend deutlich vor. Er bringt zwei Streitgegenstände in das Verfahren ein, indem er sein mit einem Klageantrag verfolgtes Zahlungsbegehren auf zwei Lebenssachverhalte stützt: zum einen auf die Erreichung vereinbarter Ziele unter Betrachtung ausschließlich des Verhältnisses zwischen ihm und der Beklagten, zum anderen auf die Gleichbehandlung mit weiteren, dazu in die Betrachtung einbezogenen Arbeitnehmern, die ohne Zielerreichung den vollen Bonus erhalten haben sollen. Die Auslegung des Klagevorbringens ergibt, dass der Kläger die Forderung hauptsächlich auf die Erreichung vereinbarter Ziele stützt und nur hilfsweise auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Alle seine Schriftsätze beginnen mit Ausführungen zur Zielvereinbarung und -erreichung, die auch den deutlich größeren Umfang einnehmen. Die Darstellung der etwaigen Ungleichbehandlung in der Klageschrift wird eingeleitet mit „Ferner“, geht nur über drei Absätze und der Kläger beruft sich auch nur „ergänzend“ darauf. Da die Schriftsätze der Beklagten dieselbe Reihenfolge und Schwerpunktsetzung aufweisen, sie also offenbar von demselben Verständnis ausgeht, sind auch ihre Belange berücksichtigt. 2. Die Klage ist jedoch mit beiden Streitgegenständen unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Zahlung weder als Primäranspruch aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. einer abgeschlossenen und erfüllten Zielvereinbarung verlangen noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte wegen der Erfüllung vereinbarter persönlicher Ziele besitzt, kann die Kammer weder aufgrund des Haupt- noch des Hilfsvorbringens zu diesem Streitgegenstand erkennen. aa) Welche persönlichen Ziele vereinbart sind, ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.03.2020, vom Kläger am 27.03.2020 gegengezeichnet. Darin wird, auch nach dem Verständnis beider Parteien, auf bereits vereinbarte Zielvorgaben Bezug genommen. bb) Aus dem Hauptvorbringen des Klägers ist nicht festzustellen, dass die Parteien die von ihm behaupteten persönlichen Ziele vereinbart hätten. (1) Der Kläger hat zuletzt behauptet, dass die Parteien vier näher benannte, persönliche Ziele vereinbart hätten. Die Beklagte hat dies stets bestritten und andere vereinbarte persönliche Ziele vorgetragen. Der Kläger wiederum hat dazu ausgeführt, dass der Beklagtenvortrag nicht stimmen könne, da er zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch keine Kenntnis von der Teilbetriebsverlagerung nach Tschechien gehabt habe, die von der Beklagten behaupteten Ziele sich aber teilweise darauf bezögen. Es war daher am Kläger, näher zu konkretisieren, dass und welche frühere Vereinbarung über die persönlichen Ziele zustande gekommen ist. Da auch der Umstand der früheren Vereinbarung als solcher im Streit steht und es sich bei einer Vereinbarung um eine „juristisch eingekleidete Tatsache“ (vgl. Bacher, in BeckOK ZPO 43. Edition, § 284 Rn. 5) oder „Rechtstatsache“ (vgl. BGH 14. Februar 2019 – IX ZR 181/17 – Rn. 11) handelt, müssen die konkreten Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die geltend gemachte Rechtsfolge ergibt. (2) Die Darlegungslast dies betreffend trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger, da es für ihn günstige Tatsachen sind, dass die von ihm behaupteten Ziele tatsächlich vereinbart wurden. Davon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Beklagte hierzu einer sekundären Darlegungslast unterliege. Es entspricht weiter allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, dass die Gegenseite eine – sekundäre – Darlegungslast trifft, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb eines für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, während die Gegenseite alle erforderlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BAG 27. September 2012 – 2 AZR 516/11 – Rn. 28; vgl. BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – Rn. 41; Bacher, in BeckOK ZPO 43. Edition, § 284 Rn. 85 mwN.) . Eine Vereinbarung persönliche Ziele kann nur unter Beteiligung des Klägers erfolgt sein; ein davon abweichender Geschehensablauf ist von keiner Seite vorgetragen. Zu den Tatsachen aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungsbelastet. Darlegungserleichterungen folgen auch nicht aus dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt, dass er ein Dokument über die Zielvereinbarung auf die Plattform „M-Power“ der Beklagten hochgeladen habe, von wo es durch den Mitarbeiter F. gelöscht worden sei. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung, etwa Verschulden des Betreffenden bezüglich der Handlung und der Beseitigung der Beweisfunktion (näher Bacher, in BeckOK ZPO 43. Edition, § 284 Rn. 90 mwN.) , angenommen würden, folgt daraus nicht die von dem Kläger angenommene Erleichterung auf der Darlegungsebene. Im Falle einer Beweisvereitelung können zu Gunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. Die Beweisvereitelung führt dagegen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben könnte und der Vortrag der beweisbelasteten Partei als bewiesen anzusehen wäre (BGH 16. November 2021 – VI ZR 100/20 – Rn. 13 mwN.; vgl. BAG 8. Mai 2014 – 2 AZR 75/13 – Rn. 31) . Erst recht ergeben sich keine Auswirkungen auf die Darlegungslast. (3) Der streitige Vortrag des Klägers, dass die Parteien vier näher benannte, persönliche Ziele vereinbart hätten, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger macht überhaupt nicht deutlich, wie es zu der von ihm angenommenen Vereinbarung gekommen sein soll, durch welche Erklärungen also das Einvernehmen der Parteien hergestellt wurde und mit welchen Beteiligten insbesondere auf Beklagtenseite. Überdies ist der Vortrag widersprüchlich, wenn der Kläger zunächst behauptet, dass es bei seiner Zielvorgabe „im Wesentlichen um die Unterstützung des Unternehmens während der Corona-Pandemie“ ging (S. 2 der Klageschrift, Bl. 2 dA.), und er später vier nähere Ziele vorträgt, von denen allenfalls eines einen Bezug zur Pandemie aufweist. Widersprüchlich ist das Vorbringen auch, wenn zunächst dargestellt wird, dass Unterlagen dazu Mitte 2020 auf die betreffende Plattform hochgeladen worden seien (S. 2 der Klageschrift, Bl. 2 dA.), dann aber der Beweisantrag im Kammertermin ausdrücklich – auch auf Nachfrage – zu einem Mitte 2019 hochgeladenen Dokument gestellt wird. (4) Bereits mangels hinreichender Darlegung vereinbarter persönlicher Ziele kommt es auf den entgegen § 373 ZPO unvollständigen Zeugenbeweisantritt und den unbestimmten Antrag nach § 424 ZPO iVm. § 371 Abs. 2 ZPO nicht an. cc) Die Klageforderung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrages über die vereinbarten persönlichen Ziele, den sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht hat. (1) Nicht nur hinsichtlich der vereinbarten persönlichen Ziele, sondern auch die Zielerreichung betreffend ist der Kläger darlegungsbelastet. Da die Tatsachen dazu sämtlich seiner Sphäre entstammen, ist keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten anzunehmen. Die von dem Kläger angenommene Beweisvereitelung würde, ihr Vorliegen vorausgesetzt, allenfalls zu Auswirkungen bei der Beweislast führen. (2) Bezogen auf die nach Beklagtenvortrag vereinbarten Ziele kann die Kammer nicht erkennen, dass der Kläger eine höhere Zielerreichung als 55 % erzielt hat und deshalb mehr als die von der Beklagten auf die persönlichen Ziele geleistete Bonuszahlung geschuldet ist. Die Beklagte hat auf S. 3 f. der Klageerwiderung vom 07.12.2021 (Bl. 52 f. dA.) die Umstände vorgetragen, auf die die zu 100 % fehlende Zielerreichung des Klägers zurückzuführen sei. Der Kläger hat auf S. 4 der Replik vom 21.12.2021 (Bl. 61 dA.) diesen Vortrag nur im Einzelnen bestritten und als unsubstantiiert gerügt. Stattdessen wäre es an ihm gewesen, substantiiert und unter Beweisantritt die Erreichung jener persönlichen Ziele darzustellen, wenn ein Bonusanspruch erkannt werden soll. b) Auch gestützt auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Klage unbegründet. aa) Aus dem Klägervortrag ist nicht ersichtlich, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Klageforderung tatbestandlich einschlägig ist. (1) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln (st.Rspr., BAG 27. April 2021 – 9 AZR 662/19 – Rn. 17 mwN.; 3. Juni 2020 – 3 AZR 730/19 –) . Eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers fehlt, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt. Eine solche trifft der Arbeitgeber erst dann, wenn er freiwillig, dh. ohne rechtliche Verpflichtung über die Vertragserfüllung hinaus Leistungen gewährt (BAG 14. Dezember 2011 – 5 AZR 675/10 – Rn. 18 mwN.) . Die Maßnahme des Arbeitgebers muss überdies einen kollektiven Bezug aufweisen, an dem es bei der bloßen Privilegierung Einzelner fehlen kann; es gilt der Vorrang der Vertragsfreiheit (vgl. BAG 13. Februar 2002 – 5 AZR 713/00 –; Altenburg, in SK Arbeitsrecht 3. Aufl., Gleichbehandlungsgrundsatz Rn. 4) . Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass es bei dem Arbeitgeber eine geschaffene allgemeine, für den Gleichbehandlungsgrundsatz relevante Ordnung gibt, ist der Arbeitnehmer (BAG 15. Juli 2008 – 3 AZR 61/07 – LS 4) . (2) Solchen Vortrag hat der Kläger nicht gehalten. Es sind letztlich nur Vermutungen, wenn der Kläger auf S. 4 des Schriftsatzes vom 19.01.2022 (Bl. 82 dA.) ausführt, er sei sich sicher, dass nicht alle bonusberechtigten Mitarbeiter die vereinbarten Ziele zu 100 % erreicht hätten, jedoch alle bonusberechtigten Mitarbeiter, die trotz Teilbetriebsverlagerung nach Tschechien im Unternehmen verblieben seien, einen Bonus auf der Basis einer Zielerreichung von 100 % erhalten hätten. Es ist nachvollziehbar, wenn der Kläger erklärt, dass ihm die Zielvereinbarungen und Zielerreichungsgrade der Kollegen nicht bekannt seien. Und es spricht deshalb auch Einiges dafür, dass der beklagten Arbeitgeberin eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen sein kann. Vorliegend aber erscheint der Kammer der Vortrag unbeachtlich, da er – offenbar – ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (vgl. BGH 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 – Rn. 8) . Der Kläger trägt nicht einen von der Teilbetriebsverlagerung betroffenen Mitarbeiter vor, der ohne volle Zielerreichung den vollen Bonus erhalten hätte. Der Kläger behauptet noch nicht einmal ausdrücklich, dass irgendjemand im Unternehmen den vollen Bonus ohne volle Zielerreichung erhalten hätte. Die Beklagte hat solches bestritten. Wollte man den Ansatz des Klägers dennoch genügen lassen, würde bei nicht voll ausgezahlter variabler Vergütung letztlich die aufgestellte Vermutung genügen, dass Kollegen die Vergütung trotz fehlender Zielerreichung erhalten hätten, um den Arbeitgeber zu einer vollständigen Darstellung der Vereinbarungen, Zielerreichungsgrade und Auszahlungen zu veranlassen. Dies stellte keine sekundäre Darlegungslast, sondern eine Umkehrung der Darlegungslast entgegen der aufgezeigten allgemeinen Grundsätze dar. bb) Der Kläger ist überdies beweisfällig geblieben, da er trotz Bestreitens der Beklagten seinen Vortrag nicht unter Beweis gestellt hat. cc) Selbst wenn die Kammer zu Gunsten des Klägers annimmt, dass die Beklagte die Regelung aufgestellt hätte, dass den vollen Bonus auch erhält, wer nicht die persönlichen Ziele erreicht hat, wäre der Kläger daran nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beteiligen. Nach seinem Vorbringen liegt seine Zielerreichung bei 100 %; den Vortrag der Beklagten von nur 55 % Zielerreichung hat er sich nicht, auch nicht nur hilfsweise, zu eigen gemacht. Die Auszahlung des vollen Bonus bei 100 % Zielerreichung ist aber nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu leisten, da sie ggf. vertraglich geschuldet ist. c) Mangels Hauptforderung sind keine Zinsen zuzusprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. III. Der Streitwert der Entscheidung ist gemäß den §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen und nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die verfolgten zwei Streitgegenstände sind jeweils mit dem Nennbetrag des Zahlungsantrages zu bewerten. IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da kein Zulassungstatbestand im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim X. eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. L.