Beschluss
7 BV 135/21
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2022:0128.7BV135.21.00
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Leitsätze
Zum Anspruch der (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung auf Überlassung der Kontaktdaten aller Beschäftigten bzw. der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Mitarbeiter.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch der (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung auf Überlassung der Kontaktdaten aller Beschäftigten bzw. der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Mitarbeiter. Die Anträge werden abgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung persönlicher Mitarbeiterdaten durch die Arbeitgeberin an die Gesamtschwerbehindertenvertretung. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt ein Unternehmen für Geld- und Werttransport in Deutschland. Die Arbeitgeberin ist dabei bundesweit tätig und beschäftigt in 30 Niederlassungen insgesamt ca. 4.000 Mitarbeiter. Die Beteiligte zu 1 und Antragstellerin ist die im Unternehmen durch die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen gewählte Gesamtschwerbehindertenvertretung. Nicht in allen Niederlassungen der Arbeitgeberin ist eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. In den Niederlassungen ist jeweils ein schwarzes Brett zur Information der Belegschaft vorhanden. Die Arbeitgeberin verfügt darüber hinaus über eine eigene Internetseite. Die Schwerbehindertenvertretungen und auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung haben die Möglichkeit, in dem durch die Arbeitgeberin eingerichteten Intranetbereich die Belegschaft zu informieren. Mit E-Mail vom 28.04.2021 bat die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Arbeitgeberin, ihr eine Liste mit privaten Adressen der Schwerbehinderten und denen Gleichgestellten zu überlassen. Die Arbeitgeberin lehnte dies nach mehreren Gesprächen und umfangreichen Schriftwechsel ab. Mit dem am 06.08.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Arbeitgeberin am 11.08.2021 zugestellten Antrag macht die Gesamtschwerbehindertenvertretung Ansprüche auf Überlassung der Kontaktdaten aller Beschäftigten des Unternehmens, hilfsweise aller schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten geltend. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung ist der Auffassung, zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten sei es unerlässlich, in Kontakt mit den schwerbehinderten Beschäftigten des Unternehmens zu kommen. Der Anspruch ergebe sich aus § 178 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 182 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 80 Abs. 2 BetrVG. Die Kenntnis der Privatadressen sei für sie erforderlich, um ihren Aufgaben nach § 178 SGB IX nachzukommen. Sie, die Gesamtschwerbehindertenvertretung, sei daher für eine umfassende Anzahl von Betrieben der Arbeitgeberin zuständig, die sich an unterschiedlichsten Standorten in ganz Deutschland befänden. Dadurch könnten die Mitarbeiter weder durch einen am schwarzen Brett aushängenden Hinweis über das Bestehen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und ihre Aufgaben informiert werden noch an einer zentralen Stelle zu der Schwerbehindertenversammlung eingeladen werden. Es sei daher notwendig, den Mitarbeitern individuell Informationen zukommen zu lassen und sie individuell zu Treffen und Versammlungen einzuladen. Eine der zentralen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sei es, die Beschäftigten gemäß § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX bei einem Antrag auf Feststellung einer (Schwer-)Behinderung und ihres Grades sowie einer Gleichstellung zu unterstützen. Oft wüssten die Beschäftigten überhaupt nicht, dass sie die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung erfüllten und welche Vor- und Nachteile eine solche Feststellung mit sich bringe. Anhaltspunkte gebe es beispielsweise bei langzeiterkrankten Mitarbeitern. Hierzu sei die Kontaktaufnahme erforderlich. Insbesondere für neue Beschäftigte sei es unerlässlich, dass sie sich postalisch bei ihnen vorstelle und sie auf die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung hinweise. Ein physischer Aushang an sogenannten schwarzen Brettern sei hierfür nicht geeignet. Zum einen habe sie bzw. die örtliche Schwerbehindertenvertretung – sofern vorhanden – oftmals kein eigenes schwarzes Brett in den Niederlassungen. Ein Aushang am schwarzen Brett könne nicht immer gepflegt werden. Außerdem beachteten nicht alle Arbeitnehmer dieses schwarze Brett. Zum anderen seien betroffene Mitarbeiter oftmals arbeitsunfähig erkrankt und seien so nicht immer für sie erreichbar. Ebenso hätten die Arbeitnehmer nicht immer Zugriff auf das Intranet. Veröffentlichungen im Intranet seien daher nur einem kleinen Kreis von Arbeitnehmern zugänglich. Über eine eigene Internetseite verfüge sie, die Gesamtschwerbehindertenvertretung, unstreitig nicht. Des Weiteren fänden – insoweit unstreitig – im Jahr 2022 Wahlen zu den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen statt. Die Information gelte auch gegenüber Interessenten, die für eine Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nicht unbedingt die Voraussetzung eines behinderten oder schwerbehinderten Menschen haben müssten. Zumindest habe die Arbeitgeberin die Verpflichtung, der Gesamtschwerbehindertenvertretung ein fortlaufendes Verzeichnis der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen zu überlassen. Erst wenn sie die Namen und Daten der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen kenne, könne sie ihre gesetzliche Eingliederungsaufgabe wahrnehmen. So sei sie unter anderem berechtigt und verpflichtet, die Betroffenen über die Nichteinhaltung der zu ihren Gunsten geschaffenen Bestimmungen zu unterrichten und mit ihnen zu erörtern, welche Möglichkeiten der Rechtsumsetzung bestehen. Alleine zur Erfüllung dieser Aufgaben müsse sie wissen, welche der Beschäftigten des Betriebs zu den von ihr zu vertretenden schwerbehinderten Arbeitnehmer bzw. potentiellen schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen gehörten und wo bzw. wie sie eingesetzt seien. Zusätzlich seien auch noch die Kontaktdaten, bestehend aus der privaten Adresse und, soweit dem Arbeitgeber bekannt, Telefonnummer sowie dienstliche Adresse notwendig, um die Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Insbesondere zu dem Antrag zu 4 habe sich die Arbeitgeberin außergerichtlich bekannt. Aus der zuletzt am 15.06.2021 vorgelegten Verfahrensbeschreibung für das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO für die Schwerbehindertenvertretung sei ersichtlich, dass die Daten zur Kommunikation der Schwerbehindertenvertretung mit den schwerbehinderten Arbeitnehmern benutzt würden. Zu diesem Zweck würden der Schwerbehindertenvertretung monatlich die Daten in einer Excel-Tabelle von der HR Abteilung zur Verfügung gestellt. Die Datenübermittlung verstoße auch nicht gegen Datenschutzrecht, sondern sei nach § 26 Abs. 3 BDSG zulässig. Insbesondere hätten die Beschäftigten bei der Arbeitgeberin eine Erklärung hinsichtlich ihrer Daten abgegeben, dass ihre Daten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses verarbeitet werden können, mithin auch gegenüber der Schwerbehindertenvertretung. Zu berücksichtigen sei weiter, dass § 79a Satz 2 BetrVG ausdrücklich klarstelle, dass der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die er zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben verarbeite, nicht Dritter, sondern Arbeitgeber und daher Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften sei; gleiches gelte auch für die Gesamtschwerbehindertenvertretung. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verurteilen, der Gesamtschwerbehindertenvertretung die Kontaktdaten aller Beschäftigten des Unternehmens bestehend aus Name, Vorname, Personalbereich, Betriebsstätte sowie privater Anschrift und Telefonnummer in einer elektronischen Liste zu überlassen; 2. hilfsweise, die Arbeitgeberin zu verurteilen, der Gesamtschwerbehindertenvertretung die Kontaktdaten aller schwerbehinderten Beschäftigten des Unternehmens und ihnen Gleichgestellten bestehend aus Name, Vorname, Personalbereich, Betriebsstätte sowie privater Anschrift und Telefonnummer in einer elektronischen Liste zu überlassen; 3. die Arbeitgeberin zu verurteilen, der Gesamtschwerbehindertenvertretung monatlich ein fortlaufendes Verzeichnis bezogen auf den jeweiligen Stand der Beschäftigung aller im Unternehmen Beschäftigten mit den Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum, Personalbereich und Einsatzstatus sowie den Kontaktdaten bestehend aus privater Anschrift und Telefonnummer zu überlassen; 4. hilfsweise, die Arbeitgeberin zu verurteilen, der Gesamtschwerbehindertenvertretung zukünftig monatlich ein fortlaufendes Verzeichnis bezogen auf den jeweiligen Stand der Beschäftigung aller schwerbehinderten Beschäftigten des Unternehmens und ihnen Gleichgestellten mit den Angaben zu Name, Vorname, Personalbereich und Betriebsstätte sowie den Kontaktdaten bestehend aus privater Anschrift und Telefonnummer zu überlassen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, der Gesamtschwerbehindertenvertretung private Adressdaten, bestehend aus Name, Vorname, Privatanschrift und privater Telefonnummer der im gesamten Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überlassen. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 178 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 182 Abs. 1 SGB IX und § 80 Abs. 2 BetrVG. Die Kenntnis der Privatadressen sämtlicher Mitarbeiterinnen der Arbeitgeberin sei für die Gesamtschwerbehindertenvertretung in keiner Weise erforderlich, um Aufgaben nach § 178 SGB IX nachzukommen. Ihr oblägen diese Aufgaben vor dem Hintergrund der Vertretungsstrukturen schon anfänglich weitestgehend nicht; sie sei auch nicht für eine „umfassende Anzahl an Betrieben“ zuständig. Der Umstand, dass bundesweit nicht alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zusammen in einem Gebäude arbeiten, bedeute nicht, dass sie nicht informiert werden könnten. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung könne Informationen über das in jedem Betrieb vorhandene schwarze Brett an die Belegschaft geben. Den Schwerbehindertenvertretungen ihres Unternehmens sei darüber hinaus eine eigene Internetseite eingerichtet, über die Informationen an die Belegschaft gegeben werden können, auch diese sei als „zentrale Informationsstelle“ für alle Mitarbeiterinnen frei zugänglich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die beantragte Übermittlung der persönlichen Daten aller Beschäftigten des Unternehmens, bestehend aus Name, Vorname, Personalbereich, Betriebsstätte sowie privater Anschrift und Telefonnummer in einer elektronischen Liste oder in einem monatlich fortlaufenden Verzeichnis keinesfalls nach § 26 Abs. 3 BDSG zulässig. Es fehle u.a. an jeder Begrenzung auf ein erforderliches und nicht überschießendes Maß der Verarbeitung personenbezogener und besonderer Daten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung Bezug genommen. B. Die Anträge haben keinen Erfolg. I. Der Antrag zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag zu 1 ist zulässig. a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG, Beschluss vom 22.01.2020 – 7 ABR 18/18 – Rdnr. 14, BAGE 169, 267-284 = juris; BAG, Beschluss vom 27.07.2016 – 7 ABR 16/14 – Rdnr. 13, juris; BAG, Beschluss vom 09.07.2013 – 1 ABR 17/12 – Rdnr. 14, juris; BAG, Beschluss vom 12.08.2009 – 7 ABR 15/08 – Rdnr. 12, BAGE 131, 316 = juris). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht (BAG, Beschluss vom 22.01.2020 – 7 ABR 18/18 – Rdnr. 14, BAGE 169, 267-284 = juris; BAG, Beschluss vom 27.07.2016 – 7 ABR 16/14 – Rdnr. 13, juris; BAG, Beschluss vom 22.05.2012 – 1 ABR 11/11 – Rdnr. 15, BAGE 141, 360 = juris). bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag gerecht. Die Arbeitgeberin kann im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung erkennen, was von ihr verlangt wird. Sie müsste der Gesamtschwerbehindertenvertretung die im Antrag angegebenen Mitarbeiterdaten in einer elektronischen Liste überlassen. b) Der besonderen Prüfung eines Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es nicht, da es sich im weiteren Sinne um einen Leistungsantrag handelt, für den ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben ist (vgl. BAG, Beschluss vom 25.01.2000 – 1 ABR 3/99 – NZA 2000, 665 = juris, Rdnr. 21). 2. Der Antrag zu 1 ist unbegründet. a) Soweit es um die Kontaktdaten aller schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten geht, ist ein etwaiger Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung der Mitarbeiterdaten Name, Vorname, Personalbereich und Betriebsstätte durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Denn die Gesamtschwerbehindertenvertretung trägt selbst vor, den Schwerbehindertenvertretungen würden diese Daten monatlich in einer Excel-Tabelle von der HR Abteilung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hat der Gesamtschwerbehindertenvertreter im Anhörungstermin vor der Kammer bestätigt, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung Zugriff habe auf die Liste aller behinderten Arbeitnehmer inklusive der jeweiligen Betriebsstätte. Hierdurch hat die Arbeitgeberin der Gesamtschwerbehindertenvertretung die Mitarbeiterdaten Name, Vorname, Personalbereich und Betriebsstätte in einer elektronischen Liste zur Verfügung gestellt und den Anspruch insoweit erfüllt. b) Soweit die Gesamtschwerbehindertenvertretung über die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Mitarbeiterdaten hinaus auch die Überlassung der privaten Anschrift und Telefonnummer der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten verlangt, besteht kein entsprechender Anspruch. Es kann dahingestellt bleiben, ob datenschutzrechtliche Gründe einer Überlassung der Daten entgegenstehen. Jedenfalls bedarf es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht der Privatanschrift und Telefonnummer der Mitarbeiter. Der Umstand allein, dass bundesweit nicht alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zusammen in einem Gebäude bzw. Betrieb arbeiten, lässt nicht den Schluss zu, dass diese nicht auf anderem Wege informiert werden könnten. Unstreitig besteht die Möglichkeit, Informationen über das in jedem Betrieb vorhandene schwarze Brett an die Belegschaft zu geben. Darüber hinaus ist den Schwerbehindertenvertretungen des Unternehmens eine eigene Intranetseite eingerichtet, über die Informationen an die Belegschaft gegeben werden können. Soweit die Gesamtschwerbehindertenvertretung auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.2015 – 4 BV 81/14 Bezug nimmt, liegt dieser Entscheidung insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die dortigen Arbeitnehmer zu einem großen Teil in fremden Betrieben im Wege der Ausleihe eingesetzt waren bzw. sich ohne Einsatz zu Hause aufhielten. Vor diesem Hintergrund mag eine Überlassung der Privatanschriften für die Einladung zu einer Schwerbehindertenversammlung erforderlich sein; ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht gegeben. c) Soweit die Gesamtschwerbehindertenvertretung darüber hinaus die Überlassung der Mitarbeiterdaten aller Beschäftigten des Unternehmens verlangt, besteht kein entsprechender Anspruch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Mitarbeiterdaten aller Beschäftigten zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. aa) Der Gesamtschwerbehindertenvertretung weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ist, die Beschäftigten gemäß § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX bei einem Antrag auf Feststellung einer (Schwer-)Behinderung und ihres Grades sowie einer Gleichstellung zu unterstützen. Allerdings bringt diese Aufgabe ersichtlich nicht mit sich, dass jeder Arbeitnehmer quasi vorsorglich auf die Möglichkeit der Hilfestellung durch die Schwerbehindertenvertretung hingewiesen werden muss. Die Hilfe bei entsprechenden Anträgen wird immer anlassbezogen sein und in der Regel auf Initiative der betroffenen Arbeitnehmer selbst erfolgen oder insoweit erfolgen, als die Schwerbehindertenvertretung ohnehin von gesundheitlichen Problemen eines Arbeitnehmers erfährt, beispielsweise im Rahmen von bEM-Gesprächen. bb) Die Kammer geht davon aus, dass sich die Gesamtschwerbehindertenvertretung bei neuen Beschäftigten auch über das schwarze Brett des jeweiligen Betriebs oder über die Internetpräsenz vorstellen und hierdurch auf die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung hinweisen kann. II. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2 ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist auf die Kontaktdaten der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten beschränkt. Es wird insoweit auf die im Rahmen des Hauptantrags geschilderten Erwägungen Bezug genommen. III. Der Antrag zu 3 ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. 1. Der Antrag zu 3 ist nur zum Teil zulässig. a) Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG, Beschluss vom 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – Rdnr. 10, BAGE 136, 123-130 = juris; BAG, Beschluss vom 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 – zu B II 2 b der Gründe, BAGE 106, 111 = juris). Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (vgl. BAG, Beschluss vom 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – Rdnr. 10, BAGE 136, 123-130 = juris; BGH, Urteil vom 12.07.2006 – VIII ZR 235/04 – Rdnr. 11, NJW-RR 2006, 1485 = juris). b) Danach ist der Antrag zu 3 nur insoweit zulässig, als die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Mitarbeiterdaten aller Beschäftigten des Unternehmens und zwar auch deren private Anschrift und Telefonnummer verlangt. aa) Soweit der Antrag sich auf die Mitarbeiterdaten der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten ohne die private Anschrift und Telefonnummer bezieht, liegen die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vor. Weil die Arbeitgeberin insoweit die begehrten Auskünfte in der Vergangenheit nicht verweigert hat, ist nicht zu besorgen, dass sie die Gesamtschwerbehindertenvertretung in Zukunft nicht unterrichten wird. bb) Soweit der Antrag sich darüber hinaus auf die Mitarbeiterdaten aller Beschäftigten des Unternehmens und auch auf die private Anschrift und Telefonnummer bezieht, ist er unbegründet. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen zum Antrag zu 1, die auch für den Antrag auf künftige Leistung gelten. IV. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 4 ist ebenfalls nur teilweise zulässig und – soweit er zulässig ist – unbegründet. Es wird auf die Ausführungen zum Antrag zu 3 Bezug genommen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Gesamtschwerbehindertenvertretung Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht C. X.-straße N02 C. Fax: N01 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. K.