Urteil
2 Ca 2890/21
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2021:1206.2CA2890.21.00
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Leitsätze
Es handelt sich bei der geplanten und gezielten Vorgehensweise des Klägers nicht um das Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen, sondern von ins Blaue hinein getätigten und für den Geschäftsvrkehr vorgesehenen Bonitätsaufkünfte, deren Ausstellungen gegenüber der Beklagten vorsätzlich verheimlicht wurde.
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Der Streitwert beträgt 42.168,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es handelt sich bei der geplanten und gezielten Vorgehensweise des Klägers nicht um das Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen, sondern von ins Blaue hinein getätigten und für den Geschäftsvrkehr vorgesehenen Bonitätsaufkünfte, deren Ausstellungen gegenüber der Beklagten vorsätzlich verheimlicht wurde. 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Der Streitwert beträgt 42.168,00 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über den Bestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach dem Ausspruch von zwei außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigungen der Beklagten. Der am „0“ geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.01.2015 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen am Standort in Düsseldorf als „Private Banker“ beschäftigt. Die Gesamtbruttovergütung des Klägers belief sich im Jahr 2020 auf 168.672,65 €. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zunächst mit der Y. OHG gegründet. Der Betrieb der Y. OHG wurde im Jahr 2016 durch die E. AG übernommen, auf die auch das Arbeitsverhältnis des Klägers überging. Die E. AG wurde wiederum im Dezember 2020 grenzüberschreitend auf die Beklagte verschmolzen, wodurch auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen ist. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist das Betreiben von Bankgeschäften sowie die Erbringung von Zahlungsdiensten und Finanzdienstleistungen. Dabei wird die Beklagte gesetzlich durch den Verwaltungsrat vertreten. Die Beklagte hat in Deutschland eine Zweigniederlassung errichtet und firmiert ausweislich eines Auszugs des Handelsregister B des Amtsgerichts Münchens unter der HRB "als „D. D. G.“ . In Deutschland beschäftigt die Beklagte ca. 285 Arbeitnehmer an 16 Standorten, u.a. in Düsseldorf, wo ein Betriebsrat gebildet ist. Hinsichtlich der Vertretungsregelungen der Beklagten in Deutschland sind im Handelsregister des Amtsgerichts Münchens unter der HRB „(…)“ sowohl Herr R. als ständiger Vertreter als auch die Herren J., X. und X. als Gesamtprokuristen eingetragen, die jeweils gemeinsam mit einem anderen ständigen Vertreter oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt sind. Von der Beklagten wurde diese Eintragung des ständigen Vertreters und der Prokuristen zum Handelsregister durch den Verwaltungsratsvorsitzenden I. und das weitere Mitglied des Verwaltungsrates Z. vorgenommen und notariell beurkundet (vgl. Anmeldung von Prokuren vom 08.03.2021, Bl. 419 ff. d.A.). Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Private Banker erteilte der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2019 (Bl. 104 d.A.) gegenüber der Firma C. GmbH eine Vermögensauskunft im Namen der Beklagten auf deren Briefpapier zu Händen des Herrn I. wie folgt: „Sehr geehrter Herr I., nach unserem Kenntnisstand und durch die vorgelegten Unterlagen verfügen Sie im Dezember 2019 über ein privates und schuldenfreies Gesamtvermögen von 117,8 Millionen Euro zusätzlich einem schuldenfreien betrieblichen Vermögen (Beteiligungsportfolio) von 626 Millionen Euro (Vermögenswert nach dem CDF Verfahren durch den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erstellt). Wir freuen uns über die weitere Zusammenarbeit. Für Fragen stehe ich Ihnen unter meiner „T01“ gerne zur Verfügung.“ Das Schreiben weist ausschließlich die Unterschrift des Klägers aus. Ausweislich der Geschäftsanweisung „Berechtigungen und Kompetenzen“ in Verbindung mit dem Unterschriftenverzeichnis der Beklagten dürfen Vermögensauskünfte nicht alleinig unterzeichnet werden. Zudem dürfen ausweislich der Geschäftsanweisung „Erteilung von Auskünften“ solche Erklärungen nur gegenüber Kreditinstituten, Sparkassen und eigenen Kunden der Beklagten abgegeben werden. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens vom 17.12.2019 bestand auch gar keine Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Firma C. GmbH oder zu Herrn I.. Darüber hinaus befand sich das Schreiben entgegen einer Richtlinie der Beklagten nicht in deren System und wurde dort vom Kläger auch nicht abgespeichert. Mit Schreiben vom 21.02.2020 (Bl. 120 d.A.) erteilte der Kläger gegenüber der C. GmbH, gerichtet an Herrn I. und Frau A. eine Bonitätsauskunft wie folgt: „Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr I., sehr gerne bestätigen wir, dass wir mit Ihnen in einer angenehmen Geschäftsverbindung stehen. Nach meinem Kenntnisstand sind stets sämtliche Verpflichtungen gegenüber Banken und sonstigen Geschäftspartnern vollumfänglich erfüllt worden. Nachteilige Informationen, die einen Zweifel an der Bonität bzw. der Erfüllung von Verpflichtungen entstehen lassen könnten, sind uns nicht bekannt. Weiterhin bestätigen wir, dass ein Investment in der Größenordnung von 10 Millionen Euro bei Bedarf ohne Probleme bedient werden kann.“ Diese Bonitätsauskunft im Namen der Beklagten wurde auf deren Briefpapier erteilt und erneut lediglich vom Kläger unterzeichnet, ohne dass auch dieses Schreiben im System der Beklagten abgespeichert wurde. Auch am 21.02.2020 stand die Beklagte in keiner Geschäftsbeziehung mit der C. GmbH oder mit Herrn I.. Frau A. ist Geschäftsführerin der C. GmbH und Lebensgefährtin des Herrn I.. Sie eröffnete 2019 ein privates eigenes Konto bei der Beklagten mit der „K01“ auf ihren Namen. Am 06.04.2020 (Bl. 123 d.A.) erkundigte sich Herr C. bei dem Kläger nach der Bonität von Herrn I., woraufhin der Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag (Bl. 125 d.A.) umgehend antwortete, dass er für jede Frage gerne zur Verfügung stehe und Herr I. ihn von der Verschwiegenheitspflicht befreit habe. Am 06.04.2020 bestand keine Geschäftsbeziehung zwischen Herrn I. und der Beklagten. Mit E-Mail vom 10.06.2020 (Bl. 122 d.A.) bestätigte der Kläger gegenüber Herrn H. auf Anfrage, dass es sich bei Herrn Matthias I. um einen zuverlässigen Geschäftspartner der Beklagten handele. Tatsächlich bestanden zwischen Herrn I. und der der Beklagten zu diesem Zeitpunkt keine Geschäftsbeziehungen. Am 29.06.2020 übermittelte Herr I. per E-Mail an den Kläger den vorgefertigten Text für eine Bestätigung der Beklagten gegenüber einem Herrn L. mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr L., ich beziehe mich auf die Bitte von Herrn I. und sende Ihnen folgende Information zu. Nach den mir vorliegenden und geprüften Unterlagen unterhält Herr I. ein Aktiendepot mit einem aktuellen Wert höher als 272 Millionen Euro (Stichtag 24. Juni 2020). Zusätzlich verfügt Herr I. nach den mir vorliegenden Informationen ein globales Gesamtvermögen an Beteiligungen, Immobilien, dem Fußball Bundesligisten M. und Kunst in Höhe von 721,63 Millionen Euro bewertet im Juni 2020. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen“ In dem von Herrn I. vorgefertigten Text befindet sich am Ende bereits die offizielle Signatur, welche der Kläger für den geschäftlichen Verkehr im Namen der Beklagten verwendet. Noch am selben Tag übermittelte Herr I. an den Kläger in Bezug auf diese E-Mail mit dem Betreff „Email kleine Änderung“ den folgenden Text: „Es sind 172,62 Millionen NICHT 272.“ Unter dem Briefkopf der Beklagten erstellte der Kläger unter Angabe des Datums 27.07.2020 zwei weitere von ihm signierte Schreiben im Zusammenhang mit Herrn I.. Diese haben folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr H., Herr s I. hat uns eine Bürgschaft zu Ihren Gunsten über 350.000 Euro vorgelegt. Ich bestätige Ihnen gerne, dass wir auf Ihr Anfordern per Email oder Brief den Geldbetrag unwiderruflich auf ein von Ihnen genanntes Konto überweisen werden.“ „Sehr geehrter Herr I., Herr I. hat uns eine Bürgschaft zu Ihren Gunsten über 300.000 Euro vorgelegt. Ich bestätige Ihnen gerne, dass wir auf Ihr Anfordern per Email oder Brief den Geldbetrag unwiderruflich auf ein von Ihnen genanntes Konto überweisen werden.“ Beide Schreiben versandte der Kläger nicht an die dort im Adressfeld genannten H. und U., sondern an Herrn I. selbst. Auch zum Zeitpunkt der Erstellung der dieser beiden Schreiben bestand nach wie vor keine Geschäftsbeziehung der Beklagten zu Herrn I.. Mit Schreiben vom 21.05.2021 (Bl. 137 d.A.), vorab per E-Mail versandt am selben Tag und per Einschreiben der Beklagten zugegangen am 28.05.2021, wandte sich der Fußballverein FC M., ein österreichischer Profifußballverein, durch den Präsidenten B. und den Vizepräsidenten sowie Geschäftsführer I. an die Beklagte und teilte dieser mit, dass die Firma X. GmbH, die vor ihrer Umfirmierung als C. GmbH firmierte, ihren vertraglich gegenüber dem Verein zugesicherten Forderungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dem FC M. seien durch die Beklagte, bzw. deren Rechtsvorgängerin, die beiden vom Kläger ausgestellten Bonitätsauskünfte über die Vermögensverhältnisse der C. GmbH und Herrn I. vom 17.12.2019 und 21.02.2020 übersandt worden. Dem Schreiben vom FC M. waren die beiden Vermögensauskünfte vom 17.12.2019 und 21.02.2020 beigefügt, wodurch die Beklagte von ihrem Inhalt Kenntnis erlangte. Darüber hinaus teilte der FC M. mit, dass der Kläger in der Generalversammlung vom 06.07.2020 zum Aufsichtsratsmitglied der Firma FC M. GmbH gewählt wurde. Der FC M. bat weiter um Aufklärung, ob der Kläger überhaupt befugt gewesen sei, die Bonitätsauskünfte abzugeben und ob die erteilten Bonitätsauskünfte tatsächlich auf entsprechend geprüften Unterlagen basierten. Es seien dem FC M. von verschiedenen Seiten Informationen und Warnungen zu Unregelmäßigkeiten bei der Firma W. zugegangen. Hintergrund des Schreibens vom 21.05.2021 waren erhebliche Zahlungsschwierigkeiten des FC M. aufgrund mehrerer ausgebliebener Zahlungen der Firma Z. GmbH, vormals C. GmbH. Nach einem Telefongespräch zwischen Herrn R. als ständigem Vertreter der Beklagten und Herrn C. vom FC M. forderte Herr R. den Kläger zur unverzüglichen Stellungnahme auf. Der Kläger nahm mit E-Mail vom 01.06.2021 um 20.37 Uhr gegenüber Herrn R. Stellung. In der Stellungnahme gab er u.a. folgendes an: „Im Dezember 2019 kam Herr I. mit dem Wunsch auf mich zu, ihm eine Vermögensbestätigung anhand vorgelegter Informationen zukommen zulassen. Diese Auskunft sei ausschließlich für Ihn bzw. die Y. Holding bestimmt, eine Drittverwendung gab er nicht an. Er teile mir weiterhin mit, dass er ein weiteres Konto in unserem Haus eröffnen möchte, lautend auf C. GmbH. Über dieses Konto sollten Vermögensanlagen im hohen zweistelligen Millionen Eurobereich umgesetzt werden. Neben der Bestätigung des W. Unternehmenswertes legte er mir einen Depotauszug eines Depots und die Bestätigung des Anwalts S., vor. Diese Bestätigung lag mir im Original mit Unterschrift von Herrn B. vor, leider habe ich nur den oben genannten Screenshot. Das Original wurde mir nicht ausgehändigt. Die Bonitätsbestätigung im Februar 2020 erfolgte ebenfalls auf Wunsch von Frau A. und Herrn I. diese für die Firma W. auszustellen. Hierzu habe ich mich auf einen vorgelegten aktuellen Depotauszug, die bisherige Geschäftsbeziehung und die Auskünfte des Steuerberaters berufen. Hintergrund dieser Bestätigung sei nach Kundenangabe die Aufnahme geschäftlicher Aktivitäten an dritter Stelle. Der Satz für den Bereich der Geschäftsbeziehung bezog sich auf das „K01“ A., welches seit einem Jahr bestand. Dieses Konto zeigte Firmenumsätze auf (Schlüsselung als Privatkonto mit Firmenbezug). Der Vermerk bezüglich einer Investition von 10 Mio Euro wurde aufgeführt, da mir zu diesem Zeitpunkt die Tragweite dieser Aussage nicht bewusst war. Mein Anliegen war es, dem Kunden unverbindlich zu bestätigen, dass die mir vorgelegten Unterlagen einen hohen Vermögensüberschuss aufzeigen und deswegen jederzeit Gelder zur Verfügung stehen. Mir war nicht bekannt, dass beide Statements an M. weitergeleitet worden sind. Im März 2020 wurde das Konto lautend auf C. GmbH eröffnet. Nähere ausführliche Ausführungen entnehmen Sie den Anlagen. Herr I. fragte mich im Frühjahr 2020 ob ich mir ein Aufsichtsratmandat bei M. vorstellen könnte. Ich holte mir die Genehmigung der Gremien von D. ein und nahm das Mandat an. … Abschließend möchte ich noch anfügen, dass mir mittlerweile bewusst ist, dass ich diese Schreiben so nicht hätte ausstellen dürfen und ich eine zweite Person bzw. die Fachabteilungen hätte hinzuziehen müssen. …“ Mit Schreiben vom 09.06.2021 hörte die Beklagte den im Betrieb in Düsseldorf gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers zum nächstmöglichen Termin hinsichtlich der unrichtigen Vermögensauskünfte, welche der Kläger am 17.12.2019 bzw. 21.02.2020 gegenüber der C. GmbH erteilt habe unter Vorlage der Stellungnahme des Klägers vom 01.06.2021 an. Auf den Inhalt der Betriebsratsanhörung vom 09.06.2021 (Bl. 146 ff. d.A.) wird verwiesen. Der Betriebsrat behandelte die Anhörung in seiner Sitzung vom gleichen Tag und gab gegenüber der Beklagten um 12.00 Uhr hinsichtlich der fristlosen Kündigung in einem als abschließende Stellungnahme bezeichneten Schreiben vom 09.06.2021 an, dass keine Stellungnahme abgegeben werde. Hinsichtlich der (hilfsweise) ordentlichen Kündigung gab der Betriebsrat in einem als abschließende Stellungnahme bezeichneten Schreiben vom 09.06.2021 an, dass gegen die beabsichtigte hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger keine Bedenken bestünden. Nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 09.06.2021, welches dem Kläger am selben Tag um 16.25 Uhr persönlich ausgehändigt wurde, das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Kündigung weist sowohl im Briefkopf als auch unter beiden Unterschriften die D. als Aussteller des Schreibens aus. Unterzeichnet wurde die Kündigung von Herrn R. und dem Prokuristen J.. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens (Bl. 32 d.A.) wird verwiesen. Der Kläger wies mit Schreiben vom 11.06.2021 die im Schreiben vom 09.06.2021 enthaltenen Kündigungserklärungen gegenüber der Beklagten gemäß § 174 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Zudem beanstandete der Kläger die behauptete Vertretungsmacht von Herrn R. und Herrn J. gemäß § 180 BGB und forderte die Beklagte dazu auf, sich dazu zu erklären, ob die von Herrn R. und Herrn J. ausgesprochene Kündigungserklärung genehmigt sind. Mit Schreiben vom 14.06.2021 hörte die Beklagte den bei ihr in Düsseldorf gebildeten Betriebsrat erneut zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Schreiben vom 14.06.2021, Bl. 155 ff. d.A., verwiesen. Um 15.10 Uhr gab der Betriebsrat eine als abschließende Stellungnahme unterzeichnete Erklärung mit demselben Inhalt wie am 09.06.2021 ab. Nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats wurde dem Kläger um 16.45 Uhr ein Kündigungsschreiben vom 14.06.2021 übergeben, das von den beiden Prokuristen X. und X. unterzeichnet wurde und unter den Unterschriftenfelder als Aufsteller die D. D. G. auswies. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens (Bl. 37 d.A.) wird verwiesen. Mit Schreiben vom 17.06.2021 wies der Kläger die im Schreiben vom 14.06.2021 enthaltenen Kündigungserklärungen gemäß § 174 BGB erneut mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück und beanstandete zudem die behauptete Vertretungsmacht von Herrn X. und Herrn X. gemäß § 180 BGB und forderte die Beklagte auf, sich dazu zu erklären, ob die von den Herren X. und X. ausgesprochenen Kündigungserklärungen genehmigt sind. Am 16.06.2020 entdeckte der für Compliance- und Geldwäschekontrolle zuständige Mitarbeiter D. der Beklagten bei der Sichtung des dienstlichen Mailpostfachs des Klägers die E-Mails vom 06.04.2020, 10.06.2020 und 29.06.2020 sowie die Übersendung des Schreibens vom 27.07.2020 an Herrn I.. Bei der Beklagten existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Internet- und E-Mail-Nutzung, nach deren § 4 Ziffer 1 die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts nicht gestattet ist und die Beklagte als Arbeitgeberin jederzeit auf das dienstliche E-Mail-Konto zugreifen darf. Mit Schreiben vom 10.08.2021 hörte die Beklagte den Betriebsrat in Düsseldorf zu weiteren Pflichtverletzungen des Klägers im Hinblick auf die am 16.06.2020 entdeckten E-Mails vom 06.04.2020, 10.06.2020, 29.06.2020 sowie die E-Mail an Herrn I., in dem die beiden Erklärungen vom 27.07.2020 versandt wurden, erneut an und gab an, den Kündigungssachverhalt auch auf diese Sachverhalte stützen zu wollen. Am 11.08.2020 teilte der Betriebsrat der Beklagten mit, dass er sowohl hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung vom 09.06.2021 und 14.06.2021 als auch hinsichtlich der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 09.06.2021 und 14.06.2021 keine Bedenken hinsichtlich des Nachschiebens dieser Kündigungssachverhalte habe und es sich jeweils um seine abschließende Äußerung handele. Mit seiner am 21.06.2021 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen und der Beklagten am 01.07.2021 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 09.06.2021 und 14.06.2021. Er ist der Auffassung, beide Kündigungen seien bereits nicht durch die Beklagte erklärt worden. Die Personen, welche die Kündigung erklärt hätten, seien von der Beklagten auch nicht dazu bevollmächtigt worden, so dass die Kündigung nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam sei. Für den Fall, dass die unterzeichnenden Personen von der Beklagten dazu bevollmächtigt worden sein sollten, wären die Kündigungen nach § 174 Satz 1 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht unwirksam. Die Beklagte werde vom Verwaltungsrat vertreten. Sofern der Verwaltungsrat den Ausstellern der Kündigungsschreiben vom 09.06. und 14.06.2021 entsprechende Vollmachten erteilt haben sollte, hätten diese im Original vorgelegt werden müssen, da die Kündigungen nicht von Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beklagten unterzeichnet worden seien. Es fehle zudem an dem Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen seien sozial nicht gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG. Die Bonitätsauskunft vom 17.12.2019 sei getätigt worden, um Herrn I. als Kunden der Beklagten zu gewinnen. Dies sei ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt. Die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau von Herrn I. habe sodann am 13.02.2019 tatsächlich ein Konto bei der Beklagten eröffnet. Für dieses Konto habe Frau A. Herrn I. eine umfassende Generalvollmacht erteilt. Im Mai 2019 habe Frau A. sodann die C. GmbH mit Sitz in Hamburg gegründet, die inzwischen als S. GmbH firmiere. Herr I. habe in diesem Zusammenhang weiterhin signalisiert, selbst an einer Kontoeröffnung in Deutschland interessiert zu sein. Er habe daher Frau A., die C. GmbH und Herrn I. als Einheit gesehen und insofern das Schreiben vom 17.12.2019 erstellt. Ihm sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens nicht bekannt gewesen, dass er verpflichtet gewesen wäre, dieses Schreiben zusätzlich durch eine weitere Person unterzeichnen zu lassen. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, verpflichtet gewesen zu sein, dieses Schreiben im System der Beklagten abzuspeichern. Wenn man bei dem Schreiben vom 17.12.2019 von einer Pflichtverletzung ausginge, wäre diese jedenfalls nicht hinreichend schwerwiegend um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Gleiches gelte für das Schreiben vom 21.02.2020. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass später dann tatsächlich ein Konto der C. GmbH bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin eröffnet worden sei. Durch die E-Mails vom 06.04.2020 und 10.06.2020 habe er keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Am 29.06.2020 habe er lediglich zwei E-Mails von Herrn I. erhalten und durch den bloßen Zugang der E-Mails keine arbeitsvertraglichen Pflichten selbst verletzt. Die Erklärungen vom 27.07.2020 habe er nicht gegenüber Herrn U. und gegenüber Herrn U. abgegeben. Der in der Betriebsratsanhörung enthaltene Kündigungsvorwurf sei daher unzutreffend. Aufgrund der geringen Schwere der Vorwürfe sei die ausgesprochene Kündigung unverhältnismäßig. Auch sei die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden, da der Beklagten die Schreiben vom 17.12.2019 und 21.02.2020 durch die E-Mail von M. vom 21.05.2021, eingegangen per Email auf dem Server der Beklagten am selben Tag um 17.22 Uhr, bekannt gegeben worden sein. Es treffe nicht zu, dass die E-Mail am 21.05.2021 nicht mehr geöffnet worden und später gelöscht worden sei. Zudem sei es unzutreffend, dass Herr R. erst am 31.05.2021 Kenntnis von dem Schreiben des FC M. erlangt haben soll. Das Nachschieben der Kündigungsgründe sei unzulässig, da die Beklagte die nachgeschobenen Kündigungsgründe aufgrund einer Sichtung des dienstlichen Postfachs des Klägers erhalten habe. Diesbezüglicher Sachvortrag unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Auch der Betriebsrat der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zum einen fehlten Angaben über die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB, da dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden sei, dass das Schreiben des FC M. bereits am 21.05.2021 bei der Beklagten eingegangen sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben vom 9. Juni 2021 erklärte außerordentliche fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist, 2. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis (auch) durch die mit Schreiben vom 9. Juni 2021 erklärte ordentliche fristgerechte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, 3. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2.: festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis (auch) durch die mit Schreiben vom 14. Juni 2021 erklärte außerordentliche fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist, 4. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1., 2. und 3.: festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis (auch) durch die mit Schreiben vom 14. Juni 2021 erklärte ordentliche fristgerechte Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die E-Mail vom FC M. zwar am Nachmittag des 21.05.2021 auf der allgemeinen E-Mail-Adresse „E01“ der Beklagten um 17.22 Uhr eingegangen sei. Zugang zu diesem Postfach habe am 21.05.2021 aber die nicht kündigungsberechtigte Mitarbeiterin H. gehabt, die aufgrund ihres Feierabends an diesem Freitag vor Pfingsten die E-Mail nicht mehr habe sichten können. Nach dem Pfingstwochenende am 25.05.2021 habe die zuständige Mitarbeiterin Frau H. über 120 E-Mails in dem allgemeinen Info-E-Mail-Postfach der Beklagten gefunden und dabei versehentlich auch die E-Mail des FC M. gelöscht. Herr R. habe sich bei Zugang des Einschreibens vom 21.05.2021 am 28.05.2021 in Frankfurt befunden und die Assistentin von Herrn R. habe das Einschreiben erst am 01.06.2021 in der Poststelle abgeholt. Erst durch eine telefonische Nachfrage von Herrn C. vom FC M. habe Herr M. Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom 21.05.2021 erhalten. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung vom 09.06.2021 weise erkennbar die Beklagte als Aussteller aus und sei von den ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts München zur gemeinsamen Vertretung der Beklagten berechtigten Herrn R. und Herrn J. unterzeichnet worden. Daher habe eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bestanden und die Kündigung sei nicht nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Die Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB gehe aufgrund der Handelsregistereintragung ins Leere. Gleiches gelte auch für die Kündigung vom 14.06.2021, die von den im Handelsregister als Gesamtprokuristen eingetragenen Herren X. und X. unterzeichnet worden sei. Der Kläger habe gleich mehrere Pflichtverletzungen begangen, welche bereits jede für sich geeignet sei, einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. Insbesondere habe der Kläger wider besseren Wissens Bonitätsauskünfte in Umlauf gebracht über Personen / Gesellschaften, zu dem gar keine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Die weitere E-Mail-Korrespondenz zeige eindeutig, dass der Kläger Vermögenswerte des Herrn I. nicht nach Einsicht in bestimmte Unterlagen bei der Beklagten beurteilt habe, sondern auf Vorgabe und Zuruf von Herrn I. ohne jegliche Prüfung gehandelt habe. Anders lasse es sich nicht erklären, dass die E-Mails von Herrn I. mit den entsprechenden Beträgen vorformuliert worden seien. Der Kläger habe nahezu jede Erklärung abgegeben, die Herr I. von ihm verlangt habe. Dabei habe der Kläger Erklärungen gegenüber Dritten bewusst nicht im System der Beklagten hinterlegt und habe auch die Unterschriftenregelung im Hinblick auf eine zweite Unterschrift umgangen. Zudem habe der Kläger auf dem Briefkopf und im Namen der Beklagten zwei Bürgschaften über 350.000,00 Euro und 300.000,00 Euro erteilt und diese Erklärung an Herrn I. übersandt, ohne dass diese Bürgschaftserklärungen auf erstes Anfordern in einem Gesamtwert in Höhe von 650.000,00 Euro überhaupt im System der Beklagten hinterlegt waren. Sowohl hinsichtlich der Kündigung vom 09.06.2021 als auch hinsichtlich der Kündigung vom 14.06.2021 sei die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, da Herr M. als ständiger Vertreter der Beklagten erst aufgrund des Telefonats am 31.05.2021 von dem Schreiben des FC M. und damit von den Kündigungsgründen im Hinblick auf die beiden Vermögensauskünfte 17.12.2019 und 21.02.2020 Kenntnis erlangt habe. Darüber hinaus habe der Kläger zunächst auch noch angehört werden müssen, was erst am 01.06.2021 erfolgt sei. Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat in Düsseldorf sei vor jeder Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden, was auch im Hinblick auf die nachgeschobenen Kündigungsgründe gelte. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2021 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2021 nicht aufgelöst ist gemäß §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG. Denn das Gegenteil ist der Fall. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung zum 09.06.2021 aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom selben Tag aufgelöst worden. Die Hilfsanträge hinsichtlich der weiteren außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 14.06.2021 und den beiden jeweiligen hilfsweise erklärten ordentlichen fristgerechten Kündigungen vom 09.06.2021 und 14.06.2021 sind daher gar nicht mehr zur Entscheidung der Kammer angefallen. 1. Die Kündigung vom 09.06.2021 ist nicht bereits durch den Ablauf der Klagefrist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 7, 4 Satz 1 KSchG wirksam. Denn der Kläger hat die dreiwöchige Frist ab Zugang des Kündigungsschreibens eingehalten, indem er am 21.06.2021 Klage gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO erhoben hat, die der Beklagten am 01.07.2021 zugestellt wurde. 2. Die Kündigung vom 09.06.2021 wurde von der Beklagten als Vertragsarbeitgeberin des Klägers ausgesprochen (dazu a). Die Kündigungserklärenden haben nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, so dass die Kündigung nicht nach § 180 Satz 1 BGB nichtig ist (siehe dazu b). Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original war nicht erforderlich, so dass die Zurückweisung des Klägers nach § 174 Satz 1 BGB ins Leere geht, da die Beklagte den Kläger wirksam gemäß § 174 Satz 2 von der Bevollmächtigung der Kündigungserklärenden in Kenntnis gesetzt hatte (dazu c). a) Aussteller des Kündigungsschreibens vom 09.06.2021 ist die Beklagte als Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Die Beklagte tritt in Deutschland ausweislich der Handelsregistereintragung des Amtsgerichts München (HRB „0)“ als D. D. G. auf. Sie ist damit eine deutsche Zweigniederlassung der S.. mit Sitz in Luxemburg. Das Kündigungsschreiben vom 09.06.2021 weist als Aussteller die X. sowohl im Briefkopf als auch unter beiden Unterschriften auf. Dass der Zusatz „(Europe) S.A.“ nicht aufgeführt ist, ist unschädlich. Denn es existiert keine weitere Gesellschaft mit der Bezeichnung X.. Der Kläger hat nicht vortragen können, welche weitere Gesellschaft außer der Beklagten als seiner Vertragsarbeitgeberin die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 09.06.2021 hätte erklären sollen. Auch der Kläger selbst ist in Vertretung der Beklagten im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung X. aufgetreten. Diese (abgekürzte) Verwendung des Firmennamens unter Weglassen der Kennzeichnung einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg war im Rechtsverkehr in Deutschland üblich. Dass eine andere Gesellschaft existiert, die auch nur zum Teil mit dieser Bezeichnung übereinstimmt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger wusste daher ganz genau, für welche Gesellschaft die Kündigungserklärung vom 09.06.2021 abgegeben wurde. Eine Auslegung des Kündigungsschreibens war nicht erforderlich. b) Die Kündigung ist als einseitiges Rechtsgeschäft nicht nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Denn sowohl Herr R. als auch Herr J. haben die Kündigungen als bevollmächtigte Vertreter der Beklagten ausgesprochen. Wie der Kläger zunächst zutreffend ausführt, wird die Beklagte nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Verwaltungsrat ist befugt, die Gesellschaft umfassend in allen Angelegenheiten zu vertreten. Gegenüber Dritten wird die Beklagte grundsätzlich vertreten durch zwei Verwaltungsratsmitglieder, wobei eines davon der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter sein muss. In Deutschland hat die Beklagte gemäß § 13 e HGB als ausländische Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet. Die Errichtung der Zweigniederlassung wurde ordnungsgemäß beim Amtsgericht München unter der HRB-Nr. „0“ in das Handelsregister angemeldet, § 13 e Abs. 2 Satz 1 HGB. In der Anmeldung wurden ferner gemäß § 13 e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 die Personen angegeben, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und ihre Befugnisse wurden näher angegeben. Für die Geschäfte der Niederlassung ist dort Herr R. als ständiger Vertreter der Beklagten für die deutsche Niederlassung aufgeführt als Vertretungsberechtigter der Beklagten gemeinsam mit einem anderen ständigen Vertreter oder einem Prokuristen. Weiter ist dort unter Ziffer 5 „Prokura“ Herr J. als Gesamtprokurist gemeinsam mit einem ständigen Vertreter oder einem anderen Prokuristen aufgeführt. Beide Unterzeichner der Kündigungserklärung vom 09.06.2021 waren daher zusammen vertretungsberechtigt, Willenserklärungen für die Beklagte abzugeben. Im Rahmen von § 13 e Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 HGB erteilt daher eine ausländische Aktiengesellschaft durch ihre gesetzlichen organschaftlichen Vertreter rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für eine deutsche Niederlassung an gewillkürte Vertreter (siehe Baumbach/Hopt HGB § 13 e, RZ 3). Entgegen der völlig fernliegenden Auffassung des Klägers erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte der Zweigniederlassung und nicht nur auf das Betreiben von Bankgeschäften, das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen sowie die Vornahme sonstiger Tätigkeiten in diesem Zusammenhang. Herr R. und Herr J. waren aufgrund der Handelsregistereintragung gemäß § 13 e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB berechtigt, für den Betrieb der Zweigniederlassung in Deutschland die Beklagte zu vertreten. Denn die Zweigniederlassung weist keine eigene Rechtspersönlichkeit auf (vgl. OLG Bremen 18.12.2012 – 2 W 97/12 – Beck RS 2013, 651). Sie ist weder rechtsfähig noch ist sie Träger der Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb, den die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung betreibt. Träger dieser Rechte und Pflichten ist die Beklagte. Es handelt sich daher bei der ausgesprochenen Kündigung auch nicht um eine Kündigung der Zweigniederlassung, sondern um eine Kündigung der Beklagten im Rahmen des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsbetriebs der deutschen Zweigniederlassung. Zum Betrieb der Zweigniederlassung in Deutschland gehört auch der Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die Handlungen der eingetragenen Zweigniederlassung wirken daher immer für und gegen diejenige Gesellschaft, welche die Zweigniederlassung errichtet hat, vorliegend die Beklagte. Für diese nimmt die Zweigniederlassung in Deutschland am Rechtsverkehr selbständig teil und kann unter ihrer Firma klagen und verklagt werden (vgl. OLG Bremen 18.12.2012 – 2 W 97/12 – Beck RS 2013, 651). Letztlich sind Herr R. und Herr J. bei Ausspruch der Kündigung vom 09.06.2021 entsprechend ihrer handelsregisterrechtlichen Eintragung so tätig geworden, wie § 13 e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB es vorsieht: als Vertreter der Gesellschaft der Beklagten. Auch die Eintragungen der Prokuren und des ständigen Vertreters wurden ordnungsgemäß von der Beklagten, vertreten durch den Verwaltungsratsvorsitzenden I. und das weitere Verwaltungsratsmitglied Z., vorgenommen (vgl. Bl. 419 ff. d.A.) c) Die Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB durch den Kläger geht ins Leere, da die Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB vorliegend ausgeschlossen ist. Es bedurfte nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde zum Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Herrn R. und Herrn J., da die Bevollmächtigung der Kündigungserklärenden wirksam im Handelsregister veröffentlicht wurde (siehe oben b). Wird die Kündigung von Prokuristen des Arbeitgebers ausgesprochen, deren Prokura im Handelsregister eingetragen und vom Registergericht gemäß § 10 Abs. 1 HGB bekannt gemacht worden ist, bedarf es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr der Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch die Prokuristen nach Maßgabe des § 174 Satz 1 BGB (BAG 11.07.1991 – 2 AZR 107/91 – NZA 1992, 449). Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall seine Belegschaft im Sinne von § 174 Satz 2 BGB über die von der Prokura umfasste Kündigungsberechtigung in Kenntnis gesetzt; der Gekündigte muss die Prokuraerteilung gemäß § 15 Abs. 2 HGB aufgrund der Publizität des Handelsregisters gegen sich gelten lassen (BAG 11.07.1991, ebenda). Die nach § 174 Satz 2 BGB erforderliche Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung wird im Falle der Prokura durch § 15 Abs. 2 HGB im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs fingiert. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn das einseitige Rechtsgeschäft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vorgenommen wird. 3. In dem Ausstellen und in Verkehr bringen der Vermögensauskünfte vom 17.12.2019 und 21.02.2020 liegt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bereits ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Gleiches gilt für das Versenden der zwei Schriftstücke mit Ausstellungsdatum 27.07.2020 an eine E-Mail-Adresse von Herrn I.. Ob die weiteren von der Beklagten angeführten Gründe jeweils für sich weitere Kündigungsgründe nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen, kann daher vorliegend dahinstehen. a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bist du der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 29.6.2017 - 2 AZR 302/16 -, BAGE 159, 267 = NZA 2017, 1121 = NJW 2017, 3018; BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 -, BAGE 150, 109 = NZA 2015, 294 = NJW 2015, 1195). Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist, ob eine schwerwiegende Verletzung der Vertragspflichten des Arbeitnehmers vorliegt (BAG 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 -, BAGE 134, 349 = NZA 2010, 1227 = NJW 2011, 167; BAG 24.11.2005 - 2 AZR 684/04 -, NZA 2006, 650; BAG 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - NJOZ 2003, 3169 = NZA 2003, 1295 Ls.). Für die kündigungsrechtliche Beurteilung entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 -; BAG 19.04.2007 - 2 AZR 78/06 - Rn. 28; BAG 02.03.2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 29). Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB sein. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - NZA 2015, 294). b) Gemessen an diesen Voraussetzungen konnte der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgrund der unrichtigen Vermögensauskünfte vom 17.12.2019 und 21.02.2020, die der Kläger in den Geschäftsverkehr gebracht hat, nicht zugemutet werden. aa) Die beiden Schreiben vom 17.12.2019 und 21.02.2020 stellen zunächst auf erster Stufe an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Der Kläger hat durch die beiden Schreiben gegenüber der C. GmbH Bonitätsauskünfte erteilt und wider besseren Wissens eine Geschäftsbeziehung der Beklagten zu dieser Gesellschaft und Herrn I. bestätigt, welche aber weder am 17.12.2019, noch am 21.02.2020 bestand. Dabei bezieht sich der Kläger in seinem Schreiben vom 17.12.2019 auf den Kenntnisstand der Beklagten, obwohl bei der Beklagten gar keine Kenntnis von einem angeblichen privaten und schuldenfreien Gesamtvermögen in Höhe von 117,8 Mio. Euro und zusätzlich zu einem schuldenfreien betrieblichen Vermögen von 626 Mio. Euro vorhanden waren. Des Weiteren suggeriert der Kläger mit dem Hinweis auf die weitere Zusammenarbeit eine Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die gar nicht bestanden hat. Der Kläger hat auch nicht darlegen können, welche konkreten Unterlagen ihm selbst zur Verfügung gestanden haben, um den Wahrheitsgehalt der von ihm leichtfertig abgegebenen Bestätigung zu verifizieren. Aus der vom Kläger behaupteten anwaltlichen Bestätigung sowie dem Auszug eines Depots kann der Kläger nicht seriös die Berechtigungen hergeleitet haben, Namens und in Vollmacht der Beklagten eine Bonitätsauskunft in dieser Größenordnung ungeprüft in den Geschäftsverkehr zu bringen. Dass Herr I. oder die Firma W. GmbH die vom Kläger erteilte Bonitätsauskunft auch verwenden würden, musste dem Kläger klar sein. Seine Einlassung dahingehend, die Auskunft sei nur für Herrn I. bestimmt gewesen und eine Drittverwendung sei nicht ersichtlich, ist als bloße Schutzbehauptung ebenso einfältig wie unglaubwürdig. Sofern der Kläger für seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als „Private Banker“ nicht vollständig ungeeignet ist, war ihm auch ersichtlich, dass die ihm gegenüber eingeforderte und sodann von ihm leichtfertig abgegebene Erklärung einem bestimmten Verwendungszweck im Geschäftsverkehr dienen sollte. Gleiches gilt für die Erklärung vom 21.02.2020, in der der Kläger erneut wider besseren Wissens eine sehr angenehme Geschäftsbeziehung zu Herrn I. bestätigt. Daneben gibt er an, dass nach seinem Kenntnisstand stets sämtliche Verpflichtungen gegenüber Banken und sonstigen Geschäftspartnern vollumfänglich erfüllt worden seien. Damit suggeriert der Kläger über entsprechende Kenntnisse zu verfügen, ohne dass dies zutrifft. Die Einlassung des Klägers vom 01.06.2021, dass er Frau A., Herrn I. und die Firma C. GmbH als Einheit gesehen habe und aufgrund des Privatkontos von Frau A. die Geschäftsbeziehung insgesamt bestätigt habe, ist für einen erfahrenen Banker völlig abwegig. Der Kläger konnte auch nicht darlegen, aus welchen wirtschaftlichen Kennzahlen er glaubte herleiten zu können, dass ein Investment in der Größenordnung von 10 Mio. Euro bei Bedarf ohne Probleme bedient werden könne. Auch hinsichtlich des Schreibens vom 21.02.2021 war offensichtlich, dass es im Geschäftsverkehr verwendet werden sollte (s.o.). Dass der Kläger wusste, dass er nicht ins Blaue hinein Bonitätsauskünfte in einer derartigen Größenordnung erteilen durfte, ergibt sich bereits daraus, dass er die beiden Schreiben vom 17.12.2019 und 21.02.2020 nicht im System der Beklagten abgespeichert hat, damit die Beklagte diese dort nicht auffinden konnte. Es hat zudem die beiden Schreiben alleine unterschrieben, damit kein weiterer Mitarbeiter der Beklagten von dem Vorgehen Kenntnis erlangen konnte. Dabei liegt die kündigungsrelevante Pflichtverletzung nicht in einem Verstoß gegen Unterschriftenregelungen und Datenspeicherverpflichtungen, sondern in der vorsätzlichen Abgabe von wirtschaftsrelevanten Bonitätsauskünften in einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro ins Blaue hinein und in der Verheimlichung dieser Aktivitäten gegenüber der Beklagten. Das Risiko, dass in der Abgabe solch ungeprüfter Erklärungen liegt, hat sich im Fall des Fußballvereins FC M. offensichtlich auch realisiert. Denn der FC M. ist - wie sich aus dem Schreiben vom 21.05.2021 ergibt - aufgrund mehrerer ausgebliebener Zahlungen der Rechtsnachfolgerin der Firma C. GmbH in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten, da sie sich auf die beiden vom Kläger im Namen der Beklagten abgegebenen Bonitätsauskünfte verlassen hatte. Damit hat der Kläger die Beklagte der Gefahr von erheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Es handelt sich bei der geplanten und gezielten Vorgehensweise des Klägers nicht um das Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen, sondern von ins Blaue hinein getätigten und für den Geschäftsverkehr vorgesehenen Bonitätsauskünfte, deren Ausstellungen gegenüber der Beklagten vorsätzlich verheimlicht wurde. bb) Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ergibt sich vorliegend, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. Das Verhalten des Klägers stellt eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass eine Hinnahme durch die Beklagte unzumutbar war und es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurfte. Der Kläger hat nicht nur leichtfertig und ins Blaue hinein Bonitätsauskünfte erteilt, die zu erheblichen Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten führen können. Er hat sein Vorgehen gegenüber der Beklagten selbst auch noch gezielt verheimlicht. Er handelte dabei zur Überzeugung der Kammer aus eigennützigen Motiven, wie der Wahl zum Aufsichtsratsmitglied der FC M. GmbH. Dabei agierte er, wie sich aus den E-Mails des Herrn I. vom 29.06.2020 ergibt, auf Anweisung und bloßen Zuruf von Herrn I.. Der Kläger erweckte gegenüber Herrn I. ganz offensichtlich den Eindruck, dass er jegliche finanzielle Bestätigung abgeben würde, die dieser anforderte. Als Herr I. am 29.06.2020 die vorgefertigte Bestätigung mit einer Summe von 272,00 Mio. Euro um ca. 100.000 Mio. Euro auf 172,62 Mio. Euro in einer einzeiligen E-Mail korrigierte, veranlasste den Kläger dies offensichtlich nicht zu einer Rückfrage gegenüber Herrn I.. Dazu hat der Kläger jedenfalls nichts vorgetragen. Insgesamt hat der Kläger daher erkenntlich die Interessen des Herrn I. und seine eigenen Interessen über die Interessen der Beklagten gestellt. Im Hinblick auf das noch junge Lebensalter des Klägers und die relativ kurze Betriebszugehörigkeit tritt das Fortbestandsinteresse des Klägers daher trotz der Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern gegenüber dem Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Das Vertrauen der Beklagten in den Kläger, der eine verantwortungsvolle Position im Bankhaus der Beklagten innehatte, ist durch das Verhalten des Klägers vollkommen zerstört worden. c) Eine weitere schwere Pflichtverletzung des Klägers, die zusätzlich zur Abgabe der Bonitätsauskünfte, aber auch für sich allein einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt, ist die auf dem Briefpapier der Beklagten vom Kläger unterzeichnete Bestätigung, dass die Beklagte zugunsten von Herrn I. im Rahmen einer Bürgschaft 350.000,00 Euro bzw. 300.000,00 Euro an den jeweiligen Gläubiger auf erstes Anfordern überweisen werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und der herrschenden Meinung in der Literatur können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (BAG 04.06.1997 – 2 AZR 362/96 -, NZA 1997, 1158; BAG NJW 1980, 2486; BAG NZA 1986, 674; Schaub ArbeitsR–Hdb., § 125 IV 3). aa) Die beiden Schreiben vom 27.07.2020 stellen zunächst auf erster Stufe an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Die beiden Schreiben wurden vom Kläger an E. und F. adressiert, von ihm alleine unterschrieben und an Herrn I. übersandt. Der Kläger lässt sich zwar dahingehend ein, dass er die Erklärungen nicht gegenüber den beiden Adressaten abgegeben habe, er hat sie jedoch an Herrn I. versandt, der die Erklärungen unmittelbar in den Rechtsverkehr bringen konnte und diese selbst an die beiden jeweiligen Adressaten weiterleiten konnte. Damit ist der Kläger bewusst ein hohes finanzielles Risiko für die Beklagte eingegangen, obwohl gar keine Geschäftsbeziehung zu Herrn I. bestand und hat diese Vorgehensweise gegenüber der Beklagten durch die Nichteinholung einer zweiten Unterschrift und das Nichtabspeichern im System der Beklagten gegenüber der Beklagten auch noch verheimlicht. bb) Auch hinsichtlich der beiden am 27.07.2020 ausgestellten Schreiben wurde das Vertrauen der Beklagten in den Kläger unwiederbringlich zerstört, so dass auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile das Beendigungsinteresse der Beklagten gegenüber dem Interesse an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers überwiegt. Der Vertrauensbruch gegenüber der Beklagten ist durch das eigenmächtige Verfolgen betriebsfremder Zwecke derart erheblich, dass die Übersendung der vom Kläger auf dem Briefbogen der Beklagten ausgestellten und von ihm alleine unterzeichneten Schreiben vom 27.07.2020 den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigt. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine Abmahnung nicht erforderlich und die Fortbestandsinteressen des Klägers müssen trotz der Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern auch auf Grund des noch jungen Lebensalters des Klägers und der relativ kurzen Betriebszugehörigkeit gegenüber dem Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Schwere des Vertrauensverlustes zurücktreten. 4. Die Beklagte hat bei Ausspruch und Zugang der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 09.06.2021 auch die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. a) Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist ohne Bedeutung. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann das Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigende, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der Kündigende nunmehr die Kenntnis des Kündigungssachverhalts, so beginnt die Ausschlussfrist zu laufen. Diese Ermittlungen dürfen zwar nicht hinausgezögert werden. Es darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die Maßnahmen des Kündigenden etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren. Bis zur Grenze, die ein verständig handelnder Arbeitgeber beachten würde, kann der Sachverhalt durch erforderlich erscheinende Aufklärungsmaßnahmen vollständig geklärt werden. Allerdings besteht für Ermittlungen dann kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder vom Gekündigten sogar zugestanden worden ist. Der Beginn der Ausschlussfrist wird gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt (BAG 27.6.2019 - 2 ABR 2/19 -, NZA-RR 2019, 623; BAG 5.12.2002 - 2 AZR 478/01 -, NJOZ 2003, 2491 = NZA 2003, 1055 Ls.; BAG 31.3.1993 - 2 AZR 492/92 -, BAGE 73, 42 = NZA 1994, 409 = NJW 1994, 1891). b) Gemessen daran begann die zweiwöchige Ausschlussfrist vorliegend erst mit der Anhörung des Klägers am 01.06.2021. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die E-Mail des FC M. bereits am Nachmittag des 21.05.2021 um 17.22 Uhr auf der allgemeinen E-Mail-Adresse der Beklagten eingegangen ist. Es kann weiter unterstellt werden, dass die E-Mail nach dem Pfingstwochenende am 25.05.2021 durch eine kündigungsberechtigte Person der Beklagten zur Kenntnis genommen wurde. Denn selbst dann hätte die Beklagte die Ermittlung des Kündigungssachverhalts durch eine persönliche Unterredung mit Herrn C. am 31.05.2021 sowie durch die Anhörung des Klägers am 01.06.2021 zügig und zugleich gründlich vorangetrieben. Den Hintergrund der Vermögensauskünfte vom 17.12.2019 und 21.02.2020 hat der Kläger erst durch seine Äußerungen im Rahmen der Anhörung am 01.06.2021 - wenn auch nicht in seinem Sinne - erläutert. Daher erlangte die Beklagte erst mit dem 01.06.2021 Kenntnis davon, dass die vom FC M. in der E-Mail vom 21.05.2021 getätigten Vorwürfe in voller Hinsicht zutrafen. Hinsichtlich der nachgeschobenen Kündigungsgrunde ist die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bereits deshalb gewahrt, da die Beklagte die E-Mails vom 06.04.2020, 10.06.2020 und 29.06.2020 sowie die Übersendung des Schreibens vom 27.07.2020 an Herrn I. erst nach Ausspruch der Kündigung bei der Sichtung des dienstlichen Mailpostfach des Klägers am 16.06.2020 entdeckte. Nach Ausspruch der Kündigung bekannt gewordene Kündigungsgründe müssen auch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Prozess eingeführt werden, da sich die Ausschlussfrist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB allein auf die Ausübung des Kündigungsrechts bezieht, nicht auf die zugrundeliegenden Kündigungsgründe (BAG 04.06.1997 - 2 AZR 362/96 -, NZA 1997, 1158). 5. Die Kündigung ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. a) Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach Satz 2 der Vorschrift nicht ausreichend nachgekommen ist. An die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren sind dabei nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungen des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände und Gründe für die Kündigung unterbreitet hat. Dagegen führt eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, NZA 2011, 1342). b) Danach hat die Beklagte den im Düsseldorfer Betrieb gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 09.06.2021 ordnungsgemäß unterrichtet. Die Beklagte hat dem Betriebsrat die persönlichen Daten des Klägers, die Absicht einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie die aus ihrer Sicht tragenden Umstände und Gründe für die Kündigung vollständig mitgeteilt. Die beiden Bonitätsauskünfte vom 17.12.2019 und 21.02.2020 wurden wörtlich zitiert und die Begleitumstände der fehlenden Geschäftsbeziehungen zu Herrn I. und der C. GmbH sowie das Nichtabspeichern im System und die alleinige Unterschrift des Klägers ausführlich dargestellt. Die Umstände der Kenntniserlangung, das Telefongespräch zwischen Herrn R. und Herrn C. sowie die ausführliche Stellungnahme des Klägers vom 01.06.2021 wurden dem Betriebsrat ebenso mitgeteilt. Die außerordentliche Kündigung vom 09.06.2021 wurde erst ausgestellt und dem Kläger zugestellt, nachdem der Betriebsrat am selben Tag um 12.00 Uhr in einem als abschließende Stellungnahme ausdrücklich so bezeichneten Schreiben angegeben hat, hinsichtlich der fristlosen außerordentlichen Kündigung keine Stellungnahme abzugeben. Die Kündigung vom 09.06.2021 konnte auch auf die Sachverhalte der Bürgschaftserklärungen mit Schreiben vom 27.07.2020 gestützt werden. Der Betriebsrat ist vor dem Nachschieben von Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt geworden sind, erneut anzuhören (BAG 04.06.1997 - 2 –ZR 362/96 -, NZA 1997, 1158). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.08.2021 den Betriebsrat diesbezüglich unter Schilderung des Sachverhalts und des Inhalts der Schreiben vom 27.07.2020 in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die ausgesprochenen Kündigungen auch auf diesen Sachverhalt hin gestützt werden sollen. Die Schreiben vom 27.07.2020 waren als Anlagen der Anhörung des Betriebsrates vom 10.08.2021 beigefügt. Der Betriebsrat der Beklagten hat daraufhin am 11.08.2021 auch hinsichtlich des Nachschiebens weiterer Kündigungsgründe, insbesondere der beiden Schreiben vom 27.07.2020, eine abschließende Stellungnahme abgegeben und erklärt, gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger keine Bedenken zu haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG als Rechtsmittelstreitwert im Urteil festzusetzen und entspricht dem Quartalsbezug des Klägers. G.