Urteil
14 Ca 2457/21
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2021:1020.14CA2457.21.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
- 1.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
- 2.
Der Streitwert wird auf 4.735,21 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Der Streitwert wird auf 4.735,21 Euro festgesetzt. Beglaubigte Abschrift 14 Ca 2457/21 Verkündet am 20.10.2021 X. Richterin am Arbeitsgericht als Urkundsbeamtin Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit J. Kläger Prozessbevollmächtigte Z. gegen Q. Beklagte Prozessbevollmächtigte N. hat die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2021 durch die Richterin am Arbeitsgericht X. als Vorsitzende und die ehrenamtliche Richterin C. und den ehrenamtlichen Richter H. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Der Streitwert wird auf 4.735,21 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Höhe der sich aus einem Sozialplan ergebenden Abfindung. Die Klägerin war vom 15.03.1990 bis zum 30.09.2020 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Firma Q. (im Folgenden: Q), in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.10.2019 ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Q. nach § 613 a BGB durch Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin im September 2019 betrug 1.449,00 €. Im November 2019 erhielt die Klägerin 941,85 € brutto als Weihnachtsgeld. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung, gegen die sich die Klägerin nicht mit einer Kündigungsschutzklage gewendet hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Teil einer Betriebsänderung, über die die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 10.12.2019 eine Ergänzung zu dem bereits bestehenden Sozialplan vom 06.12.2017 vereinbart hatte. Der Sozialplan vom 06.12.2017 (Bl. 12 ff. d. A.) enthält unter Ziffer 4 folgende Regelung zur Zahlung von Abfindungen: „4. Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes a. jeder anspruchsberechtigte ausscheidende Mitarbeiter erhält eine Abfindung, die sich wie folgt berechnet: Betriebszugehörigkeit x Monatsbrutto x 0,9 b. Die Betriebszugehörigkeit wird nach Jahren berechnet. Es werden nur volle Jahre gerechnet. Stichtag für die Berechnung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist der Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. c. Bei dem Monatsbrutto ist abzustellen auf die individuelle monatliche Bruttovergütung des Monats September 2017. In Abzug zu bringen sind jeweils Vergütung für Mehrarbeit und die hierauf entfallenden Zuschläge, tarifliche Sonderzahlungen, zusätzliches Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld bzw. Jahresleistung. ...“ Die auf den 10.12.2019 datierte Ergänzung zum Sozialplan vom 06.12.2017 (Blatt 15 d. A.) enthält unter Ziffer 1) folgende abweichende Regelung: „In Ergänzung des Sozialplans vom 06.12.2017 vereinbarten die Parteien Folgendes: 1. Ziffer 4.c findet keine Anwendung. Maßgebliche Grundlage für die Ermittlung des Monatsbrutto ist das individuelle Septembergehalt 2019 zuzüglich 1/12 des Weihnachtsgeldes. Die Berechnung der Abfindungshöhe für Beschäftigte in der Elternzeit, in unbezahltem Urlaub oder in sonstigen Freistellungen oder bei Langzeitkranken erfolgt anhand eines fiktiven Monatsgehaltes. Das fiktive Monatsgehalt entspricht der Entgeltsumme, die anzunehmen wäre, wenn der Beschäftigte im Monat September 2019 vollumfänglich gearbeitet hätte.“ Zusätzlich haben die Betriebspartner in einer Betriebsvereinbarung zur Kündigungsabwicklung (Blatt 16 f. d. A.) am 10.12.2019 eine weitere Abfindung in Höhe von 5.000,00 € für den Fall vereinbart, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. In dem Protokoll der Betriebsratssitzung vom 18.09.2019 (Bl. 92 ff. d. A.) ist unter Top 5: „Informationsveranstaltung – Sachstand jetzt und die Planungen in die Zukunft“ Folgendes festgehalten: „Sitzung hat um 13:00 Uhr im Konferenzraum mit dem Arbeitgeber begonnen. Herr C. hat dem BR und deren Sachverständigen eine Präsentation vorgelegt bzw. Informationen zu einem Interessenausgleich. Diese Information beinhaltet, den aktuellen Stand bei Q. - Gescheiterte Sanierung in 2018/19 aufgrund weiterer Kundenverlust, hohem Fixkostenblock und unflexiblen Strukturen, - Auslaufen des Sanierung-TV zum 31.12.2019 - Ablauf der Liquiditätszusage für die Q. ex O. zum 31.12.2019 - Keinerlei Perspektive auf eigenständigen Fortbestand des Standortes DUS - Gültige Sozialplanregelung bis 31.12.2021 - Zum Winter noch einmal 50 % des Volumens weniger. Die Verschmelzung der Q. mit der H. wurde im August Formal seitens Q., noch nicht aber seitens der H. (laut Handelsregister). Laut Herr C. dauert der Eintrag seine Zeit. Nach der rückwirkenden Verschmelzung der Q. auf die H. zum 01.10.2019 soll der Betrieb DUS bis Ende 2019 in eine Last Mile Unit umgebaut werden. Die Maßnahmen sollen sein. - Verlagerung sämtlicher Produkte - Outsourcing Pick &Pack und der Materialwirtschaft - Verlagerung von Admin -und Abrechnungstätigkeiten - Untervermietung freier Flächen zur Reduzierung der Sachkostenbelastung Insgesamt ist das eine Reduzierung von 119 Mitarbeiter, 55 MA sollen bleiben, komplett die Abteilung Transport. Herr D., hat die GL aufgefordert, eine Präsentationsauflistung vorzubereiten, die genau darstellt, wie diese Punkte zu Stande kommen. Die Verträge für das Outsourcing sollen, bitte vorgelegt werden. Die Frage an die GL ob in FRA oder bei der A. für die Arbeiten, die in DUS outgesourct werden Personal aufgestockt wird, wurde verneint. Die Sitzung mit dem Arbeitgeber ist um 15:50 Uhr beendet.“ Unter Top 6: „Beratung mit dem Sachverständigen intern ohne Arbeitgeber“ ist in dem Protokoll vom 18.09.2019 unter anderem Folgendes vermerkt: „Bei dem Gespräch mit dem Arbeitgeber hat Herr C. die Gültigkeit des vor 2 Jahren geschlossenen Sozialplans bestätigt.“ Die Beklagte zahlte an die Klägerin mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung in Höhe von 47.616,90 €, die sie wie folgt berechnet hat: 1.449,00 € brutto Gehalt + 78,4875 € brutto anteiliges Weihnachtsgeld x 0,9 x 31 Jahre Betriebszugehörigkeit + 5.000,00 € Klageverzicht. Mit Schreiben vom 30.03.2020 machte die K. vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau O., die streitgegenständlichen Abfindungsansprüche bei der Beklagten geltend. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: „Da der Sozialplan vom 06.12.2017, mit Ergänzungen vom 10.12.2019 angewandt wird und von Ihnen die Anwendung des Sozialplans vom 06.12.2017 öfters bestätigt worden ist, ist auch die Zusicherung vom 06.12.2017 zum Sozialplan mit der Erhöhung des zusätzlichen Faktors von 0,1 für K.-Gewerkschaftsmitglieder auf Faktor 1,0 bei der Berechnung anzuwenden. Diese Bestätigung erfolgte u.a. von Herrn C. am 18.09.2019 im Rahmen der gemeinsamen Sitzung der Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat und den Sachverständigen des Betriebsrats sowie der Unterzeichnerin.“ Mit ihrer am 21.05.2021 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Beklagten am 28.05.2021 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Berechnung der Abfindung. Sie behauptet, dass anlässlich der Verhandlung zum Ergänzungssozialplan vom 10.12.2019, wie schon bereits beim Abschluss des ursprünglichen Sozialplans vom 06.12.2017, mündlich vereinbart worden sei, dass alle Mitglieder der Gewerkschaft K. eine um den Faktor von 0,1 erhöhte Abfindung erhalten würden. Bei allen Gesprächen über den Ergänzungssozialplan 2019 sei stets beteuert worden, dass die mündliche Zusicherung zum Sozialplan vom 06.12.2017 auch für die Berechnung der neuen Abfindung gelte. So habe der Geschäftsführer der Beklagten C. am 18.09.2019 im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat, den Sachverständigen des Betriebsrats und der Geschäftsführerin der Gewerkschaft K. versichert, dass die K.-Mitglieder eine erhöhte Abfindung erhalten würden. Am 23.09.2019 habe die Geschäftsführerin der K. auf einer Betriebsversammlung die Belegschaft über diese Vereinbarung informiert und die anwesenden Vertreter der Beklagten hätten nicht widersprochen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Abfindung fehlerhaft berechnet habe, indem sie lediglich den Faktor 0,9 bei der Berechnung der Abfindung angesetzt habe. Aus einer kollektivrechtlichen Absprache zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat stehe ihr ein um 0,1 erhöhter Abfindungsfaktor von insgesamt 1,0 zu. Dieser Anspruch ergebe sich in gleicher Höhe aus einer Gesamtzusage der Beklagten über den Betriebsrat bzw. auf der Betriebsversammlung vom 23.09.2019. Die Klägerin meint, die Sozialplanabfindung sei daher nach folgendem Schema zu berechnen: Individuelles Septembergehalt 2019 1.449,00 € Weihnachtsgeld 1/12 78,49 € Zwischensumme I: 1.527,49 € Faktor 1,0 Betriebszughörigkeit zum Austrittsdatum (volle Jahre) 31 Zwischensumme II: 47.352,11 € Betriebsvereinbarung Kündigungsabwicklung 5.000,00 € Gesamtsumme: 52.352,11 € Unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten Abfindung in Höhe von 47.616,90 € ergebe sich daher ein noch zu zahlender Differenzbetrag in Höhe von 4.735,21 € brutto. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 4,735,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2020 an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass sie zu keinem Zeitpunkt im Jahre 2019 zugesichert hätte, K.-Mitgliedern eine um den Faktor 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung zu zahlen. Sie trägt weiter vor, dass ihr Geschäftsführer C. weder auf der Auftaktsitzung zu den Sozialplanverhandlungen am 18.09.2019 noch zu einem späteren Zeitpunkt die Zusicherung abgegeben oder beteuert habe, dass die K.-Mitglieder eine um den Faktor 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung erhalten sollten. Auch im Rahmen der Betriebsversammlung am 23.09.2019 sei nicht über eine zusätzliche Sozialplanabfindung für Mitglieder der K. gesprochen worden. Ferner sei die Sozialplanabfindung der Klägerin anhand des korrekten Entgelts berechnet und ausgezahlt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe der Klageforderung. Die Beklagte hat die Sozialplanabfindung nach Ziffer 4a des Sozialplanes vom 06.12.2017 vielmehr zutreffend berechnet. Nach Ziffer 4a des Sozialplanes vom 06.12.2017 enthält jeder anspruchsberechtigte ausscheidende Mitarbeiter eine Abfindung, die sich nach der Formel „Betriebszuge-hörigkeit x Monatsbrutto x 0,9“ berechnet. a) Über die Betriebszugehörigkeit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auch über das nach Ziffer 1 Satz 2 der Ergänzung zum Sozialplan vom 06.12.2017 zu berechnende Monatsbrutto besteht zwischen den Parteien – abgesehen von Rundungsdifferenzen – kein Streit. Die Beklagte hat die der klagenden Partei zustehende Abfindung ausgehend von einem Tarifgehalt für den September 2019 inklusive 1/12 des Weihnachtsgeldes in Höhe von 1.527,4875 € berechnet. Die klagende Partei legt ihrer Berechnung einen gerundeten Betrag von 1527,49 € zugrunde. Eine Pflicht der Beklagten zur Aufrundung bei jedem einzelnen Berechnungsschritt besteht nicht. Der Betrag von 78,4875 € entspricht einem Zwölftel des Weihnachtsgeldes. b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Berechnung der Abfindung mit einem Faktor von insgesamt 1,0. Ein solcher Anspruch folgt weder unmittelbar aus Ziffer 4a des Sozialplanes vom 06.12.2017 iVm. einer mündlichen Vereinbarung der damaligen Betriebspartner zum Sozialplan vom 06.12.2017 noch aus einer Anwendung von Ziffer 4a des Sozialplanes vom 06.12.2017 über Satz 1 der zweiten Ziffer 4 des Interessenausgleichs vom 10.12.2019 i.V.m. einer mündlichen Zusatzvereinbarung der Betriebsparteien noch aus einer Gesamtzusage der Beklagten. aa) Hierzu führt die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 12.08.2021 – 12 Ca 1833/21 wie folgt aus: „aa) Die klagende Partei hat keinen unmittelbaren Anspruch auf die Berechnung der Abfindung mit einem Faktor von insgesamt 1,0 aus Ziffer 4a des Sozialplanes vom 06.12.2017 i.V.m. einer mündlichen Vereinbarung der damaligen Betriebspartner zum Sozialplan vom 06.12.2017. (1) Wenn man hier der Auffassung ist, dass der mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2021 abgeschlossene Sozialplan vom 06.12.2017 wegen der dortigen Ziffer 1c Satz 2 unmittelbar zur Anwendung kommt, weil es sich bei den Maßnahmen aus 2019 inhaltlich um weitere Anpassungsmaßnahmen nach Abschluss der „Restrukturierung Air Berlin 2017“ handelt, so dass die Regelung in Ziffer 4 auch für die hiesige klagende Partei gilt, so scheitert ein Anspruch an der Schriftform. Sozialpläne sind nach § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als Betriebsvereinbarung von beiden Seiten zu unterzeichnen und schriftlich niederzulegen. Dies ist unstreitig nicht geschehen. (2) Der Anspruch der klagenden Partei kann sich auch im Übrigen nicht aus einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Betriebsrat neben dem Sozialplan vom 06.12.2017 mündlich geschlossenen Zusatzvereinbarung ergeben. Die Betriebsparteien können zwar Vereinbarungen auch in anderer Form schließen (vgl. etwa Richardi BetrVG/Richardi Rn. 240 mwN). Für die nicht in Form einer Betriebs-vereinbarung getroffenen Vereinbarungen hat sich der Begriff „Regelungsabrede“ (oder auch „Betriebsabsprache“) eingebürgert. Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung hat die Regelungsabrede aber keine Normwirkung. Sie wirkt nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein, sondern bindet nur die Betriebspartner schuldrechtlich, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten (BAG 14.2.1991 – 2 AZR 415/90, NZA 1991, 607; 21.1.2003 – 1 ABR 9/02, NZA 2003, 1097; 8.9.2010 – 7 ABR 73/09, NZA 2011, 934; 13.8.2019 – 1 ABR 10/18, NZA 2019, 1651 Rn. 49; Richardi BetrVG/Richardi Rn. 244). Damit sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirkt, muss sie in die einzelnen Arbeitsverträge transformiert werden (zu allem vorstehenden Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 77 Rn. 216, 217). Jedenfalls daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass der Vortrag der klagenden Partei zum Abschluss einer mündlichen Zusatzvereinbarung zum Sozialplan vom 06.12.2017 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Betriebsrat gänzlich unsubstantiiert geblieben ist und letztlich wohl nur aus einer auszugsweise in Kopie vorgelegten Aufhebungsvereinbarung zwischen einem namentlich unbenannten Arbeitnehmer und wohl der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeleitet werden soll, in der eine zusätzliche Abfindung i.H.v. 0,1 Bruttomonatsgehalt enthalten ist. Selbst wenn es die von Beklagtenseite bestrittene Regelungsabrede zum Sozialplan vom 06.12.2017 gegeben haben sollte, so fehlt es doch an der Übertragung in das einzelne Arbeitsverhältnis. Denn ein entsprechendes Angebot mit einer erhöhten Abfindung hat die Beklagte unstreitig nicht gemacht. Eine Vereinbarung mit der die – bestrittene – Regelungsabrede in das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei übernommen worden wäre, gibt es gerade nicht. bb) Der Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Abfindung ergibt sich für die klagende Partei auch nicht aus der zweiten Ziffer 4 des Interessenausgleichs vom 10.12.2019 i.V.m. Ziffer 4a des Sozialplanes vom 06.12.2017 und einer mündlichen Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Betriebsrat. (1) Wenn man der Auffassung ist, dass der Sozialplan vom 06.12.2017 für die hiesige Maßnahme aus 2019 nur über Satz 1 der zweiten Ziffer 4 des Interessenausgleichs vom 10.12.2019 Anwendung findet, fehlt es an einer Verweisung auf eine mündliche Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Betriebsrat. Der Interessenausgleich vom 10.12.2019 verweist lediglich auf den ursprünglichen Sozialplan vom 06.12.2017, der einen Faktor vor 0,9 vorsieht, nicht aber auf eine – zwischen den Parteien streitige – zusätzliche mündliche Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Betriebsrat zu Ziffer 4a des Sozialplans vom 06.12.2017 mit dem Inhalt der Zahlung einer um den Faktor 0,1 erhöhten Abfindung an Mitglieder der Gewerkschaft K.. (2) Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt von Satz 2 der zweiten Ziffer 4 des Interessenausgleichs vom 10.12.2019. Danach findet darüber hinaus die Ergänzung zum Sozialplan vom 10.12.2019 Anwendung. Diese auf den 10.12.2019 datierende Ergänzung zum Sozialplan beinhaltet aber eine Ergänzung zu dem Sozialplan vom 06.12.2017. Hätten die Betriebspartner für den über die Regelung in Satz 1 der zweiten Ziffer 4 des Interessenausgleichs vom 10.12.2019 anwendbaren Sozialplan vom 06.12.2017 noch eine weitere Ergänzung vereinbaren wollen - wie etwa die (streitige) mündliche Zusatzvereinbarung über den erhöhten Abfindungsfaktor für Mitglieder der K. -, so hätten sie diese weitere Ergänzung doch in den Text der Ergänzung zum Sozialplan vom 06.12.2017 aufnehmen können. Für den Anspruch der hiesigen klagende Partei ist mithin die behauptete streitige mündliche Vereinbarung der damaligen Betriebspartner zu dem Sozialplan vom 06.12.2017 unerheblich. cc) Die klagende Partei hat keinen Anspruch auf eine Berechnung der Abfindung mit einem Faktor von insgesamt 1,0 aus Ziffer 4a des Sozialplanes vom 06.12.2017 i.V.m. einer mündlichen Vereinbarung der hiesigen Betriebspartner zum Interessenausgleich vom 10.12.2019. Es kann inhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die mündlichen Zusicherungen des Geschäftsführers C. sollen sich zwar wiederholt haben („stets beteuert“), werden jedoch lediglich hinsichtlich der (Auftakts-)Verhandlung vom 18.09.2019 konkretisiert. Inhalt der auf den 10.12.2019 datierenden Ergänzung zum Sozialplan vom 06.12.2017 ist die Zusicherung einer erhöhten Abfindungszahlung an die Mitglieder der K. jedenfalls nicht geworden. Es fehlt an einer bindenden schriftlichen Vereinbarung zum Sozialplan. Eine etwaige mündliche Vereinbarung als Regelungsabrede ist nicht in die Arbeitsverträge transformiert worden. Wie bereits ausgeführt ist der klagenden Partei gerade kein Angebot mit einer erhöhten Abfindungszahlung gemacht worden. dd) Ein Anspruch auf Berechnung der Abfindung mit einem Faktor von 1,0 ergibt sich auch nicht aus einer auf der Betriebsversammlung vom 23.09.2019 getroffenen Gesamtzusage der Beklagten. (1) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allg. Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen (BAG 18.3.2003 NZA 2004, 1099; 22.3.2017 NZA 2017, 1073 Rn. 13). Danach kommt durch die Gesamtzusage eine „Mehrheit gleichlautender Individualverträge“ zustande. Gesamtzusagen beziehen sich nur auf die den Arbeitnehmer begünstigende Regelungen. Nach herrschender Auffassung wird in der Gesamtzusage ein Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer gesehen Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln (zu allem vorstehenden Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 611a Rn.218). Gesamtzusagen sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen; maßgeblich ist der obj. Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 12.10.2007 NZA 2008, 1012; 22.12.2009 NZA-RR 2010, 541). (2) Auf der Betriebsversammlung vom 23.09.2019 ist es nach dem eigenen Sach-vortrag der klagenden Partei nicht zu einer Gesamtzusage der Beklagten gekommen. Sofern die Geschäftsführerin der K. dort erläutert haben sollte, dass Mitglieder der K. einen höheren Abfindungsfaktor erhalten, kann aus diesem Verhalten kein Rechtsbindungswille der Beklagten hergeleitet werden. Denn die klagende Partei trägt selbst nicht vor, dass ein zu einer Gesamtzusage berechtigter Vertreter der Beklagten eine solche rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben hat. Bloßes Schweigen auf eine – streitige - Äußerung der Gewerkschaftsvertreterin begründet keine eigenständige Willenserklärung. Zwar ist bei einer Gesamtzusage eine Annahme seitens der Arbeitnehmer nicht erforderlich, da eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (BAG 17.11.2009 - 9 AZR 765/08 -). Die Gesamtzusage als nicht empfangsbedürftige Willenserklärung muss jedoch von dem sich Verpflichteten selbst erfolgen und kann nicht aus einem Schweigen auf Ausführungen eines Gewerkschaftsvertreters auf Arbeitnehmerseite hergeleitet werden (so schon die 2 Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf u.a. in dem den Parteivertretern bekannten rechtskräftigen Urteil vom 17.12.2020 zu dem Aktenzeichen 2 Ca 3920/20). (3) Gegen die Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten auf der Betriebsversammlung vom 23.09.2019 durch das vom Vertreter der klagenden Partei im Kammertermin angeführte „beredtes Schweigen“ spricht hier auch der Zeitpunkt der Versammlung fast zweieinhalb Monate vor Unterzeichnung der Ergänzung zum Sozialplan vom 06.12.2017 am 10.12.2019. Auch aus Sicht der versammelten Belegschaft konnten doch vor Abschluss der laufenden Verhandlungen über den Sozialplan kaum bindende Erklärungen abgegeben werden. (4) Zudem hätte eine Gesamtzusage, die eine Begünstigung von K.-Mitarbeitern vorsieht auch aus Sicht der Arbeitnehmer keinen Sinn ergeben. Denn die Beklagte hat ihre Haustarifverträge nicht mit der K. sondern mit Ver.di verhandelt. Seit dem 01.10.2019 finden auf zahlreiche Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge zwischen der Beklagten und Ver.di Anwendung. Die Beklagte hat die Ablösung der Tarifverträge zwischen der Q. und der K. mit den Angeboten zum Abschluss neuer Arbeitsverträge an alle Mitarbeiter weit vor der Betriebsversammlung vom 23.09.2019 selbst fokussiert. Warum sie dann eine Gesamtzusage tätigen sollte, die ausgerechnet die Mitglieder der K. gegenüber den Mitgliedern der Gewerkschaft, mit der sie selbst Haustarifverträge abgeschlossen hat, begünstigen sollte, erschließt sich nicht. (5) Ewas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der klagenden Partei behaupteten – streitigen Zusicherung – des Geschäftsführers C. am 18.09.2019 gegenüber dem Betriebsrat. Diese streitige Äußerung soll doch gerade nicht in der Betriebsöffentlichkeit gefallen sein, sondern in einer Verhandlungsrunde gegenüber dem Betriebsrat.“ bb) Den zutreffenden Ausführungen der 12. Kammer schließt sich die erkennende Kammer an. 2. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1ZPO. Die Kläger-seite hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG als Rechtsmittelstreitwert im Urteil fest-zusetzen und entspricht der Höhe nach der Klageforderung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. X.