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Urteil

4 Ca 1734/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2021:0601.4CA1734.21.00
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Leitsätze

./.

Tenor

1.               Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bis zum 31.07.2021 fortbesteht.

2.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.               Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %.

4.               Der Streitwert wird festgesetzt auf 42.425,68 €.

5.               Soweit die Berufung nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bis zum 31.07.2021 fortbesteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 42.425,68 €. 5. Soweit die Berufung nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. (im Folgenden Schuldnerin). Der Kläger war seit dem 14.11.2007 als Erster Offizier/Flugzeugpilot mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 10.606,42 € für die Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in Berlin mit Stationen an verschiedenen Flughäfen. Sie beschäftigte im August 2017 rund 6.200 Beschäftigte im Cockpit, in der Kabine und am Boden. In der Firmenzentrale in Berlin waren die Verwaltung, das Head-Office, die Personalabteilung, die Buchhaltung, der Vertrieb und die IT-Abteilung ansässig. Der Flugbetrieb der Schuldnerin wurde einheitlich von Berlin aus im Operation Control Center (OCC) koordiniert. Zudem waren die verantwortlichen Personen für den Flugbetrieb, Ground Operations, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der verantwortliche Flugbetriebsleiter in Berlin stationiert. Für die Station Düsseldorf war der Regionalmanager West tätig, dem sog. Areamanager beigeordnet waren. Für das Cockpitpersonal war gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Abschluss des „Tarifvertrags Personalvertretung (TVPV) für das Cockpitpersonal der K.“ eine Personalvertretung (PV Cockpit) gebildet. Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge standen nicht in deren Eigentum, sondern waren geleast. Seit Anfang des Jahres 2017 führte die Schuldnerin neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb auch noch Flüge im sog. Wet Lease für Unternehmen der I., insbesondere für die G. (iF.: T.), durch. Die Schuldnerin stellte dabei die von ihr selbst geleasten Flugzeuge (sog. Head Lease) T. als weiterer Leasingnehmerin (sog. Sub Lease) mit Besatzung, Wartung und Versicherung zur Verfügung. Die vertraglichen Abreden wurden als ACMIO-Vereinbarung bezeichnet. ACMIO steht für „Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Overhead“. Die Personalplanung verblieb dementsprechend bei der Schuldnerin. Die für T. eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem T.-Logo versehen und entsprechend lackiert. Das fliegende Personal trug jedenfalls teilweise im Wet-Lease-Einsatz Uniformen der T.. Der Wet-Lease-Flugbetrieb wurde an den einzelnen Flughäfen mit Start- und Landerechten für bestimmte Zeitspannen (Slots) der T. durchgeführt. Bis zu 38 Flugzeuge der Schuldnerin flogen im Wet Lease. Zumindest einige Flugzeuge waren umlackiert, die Crews trugen die Uniform des Vertragspartners. Die Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg waren als reine Wet-Lease-Stationen vorgesehen und die Stationen Düsseldorf und München als gemischte Stationen; von den Stationen Berlin und Frankfurt sollte nur eigenwirtschaftlich geflogen werden. Unter dem 15.08.2017 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom gleichen Tag (Az. 36a IN 4295/17) zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an. Der Beklagte wurde am 16.08.2017 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Danach wurde von der Schuldnerin eine Investorensuche eingeleitet, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer übertragenden Sanierung ermöglichen sollte. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15.09.2017 lag kein annahmefähiges Angebot vor. Daraufhin wurde beschlossen, weitere Verhandlungen mit der I. und der britischen Fluggesellschaft B. (X.) zu führen. Mit Ablauf des 16.10.2017 stellte die Schuldnerin das Langstreckenflugprogramm ein. Am 24.10.2017 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss die vollständige Betriebseinstellung zum 31.01.2018 und wies die vorläufige Eigenverwaltung an, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Der letzte im Namen der Schuldnerin durchgeführte Flug landete am 27.10.2017 auf dem Flughafen Berlin-Tegel. Danach wurden nur noch Flugleistungen im Wet Lease erbracht. Dies erfolgte von den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart aus. Sofern erforderlich, wurde durch proceeding das Personal der Station Frankfurt am Main eingesetzt. Im Oktober und November 2017 wurden 13 Airbus A320 für das Wet Lease mit T. weiter genutzt. Im Dezember 2017 waren es noch bis zu acht Flugzeuge. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Insolvenzgericht gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO eine drohende Masseunzulänglichkeit an. Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte die Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die Arbeitsverhältnisse des Cockpitpersonals, darunter auch das des Klägers, soweit die Kündigung nicht einer behördlichen Zustimmung bedurfte. Auch die Arbeitsverhältnisse des nicht in eine hierzu gegründete Transfergesellschaft gewechselten Bodenpersonals wurden gekündigt. Zum 31.12.2017 stellte die Schuldnerin die Durchführung von Flügen im Wet Lease ein. Nach diesem Zeitpunkt wurden nur noch 26 Arbeitnehmer im Rahmen der Abwicklungsarbeiten für den Beklagten tatsächlich tätig. Ihre Arbeitsverhältnisse wurden wie die der anderen Arbeitnehmer gekündigt. Sodann wurden sachgrundbefristete Arbeitsverträge mit ihnen abgeschlossen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.01.2018 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Die für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs der Schuldnerin erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen erloschen mit Ablauf des 31.01.2018. Am 30.04.2019 und 27.05.2020 zeigte der Beklagte eine erneute Masseunzulänglichkeit an. Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung vom 28.11.2017. Das Verfahren wird derzeit vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Az.: 6 AZR 271/19 geführt. Die Beklagte hat hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages ein Anerkenntnis erklärt, das Anerkenntnisurteil ist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht ergangen. Aufgrund der stattgebenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in gleichgelagerten Fällen leitete der Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2020 gegenüber der PV Cockpit ein erneutes Konsultationsverfahren (Teil der Anlage B 2, dort Anlage 9) ein. Am 08.12.2020 fand u. a. zwischen den bevollmächtigten Rechtsanwälten des Beklagten und den Mitgliedern der PV Cockpit ein Besprechungstermin statt. Mit E-Mail vom 10.12.2020 teilte die PV Cockpit mit, dass die Kündigungen aus ihrer Sicht nicht erforderlich seien. Am 08.01.2021 schloss der Beklagte mit der PV Cockpit einen Insolvenzsozialplan gemäß § 123 InsO (Teil der Anlage B2, dort Anlage 11). Daneben schlossen die Betriebsparteien am 08.01.2021 eine Vereinbarung zum Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG. Hierin wurde festgestellt, dass das Konsultationsverfahren durchgeführt und am 08.01.2021 abgeschlossen wurde (Teil der Anlage B 2, dort Anlage 12). Daneben einigten sich die Betriebsparteien am 08.01.2021 auf eine Vereinbarung zum Anhörungsverfahren nach § 74 TV PV Cockpit und zur Massenentlassungsanzeige, wonach der Beklagte zusicherte, die Massenentlassungsanzeige erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens mit allen Betriebsparteien zu erstatten (Teil der Anlage B 2, dort Anlage 13). Mit Schreiben vom 22.01.2021 informierte der Beklagte die PV Cockpit über den Stand und den wesentlichen Inhalt der weiteren Konsultationsverfahren mit dem BR-Boden Nord, der PV Kabine und dem Verfahren/Information SGV-Bord (Teil der Anlage B 2, dort Anlage 16). Mit Schreiben vom 19.01.2021 (Teil der Anlage B 2, dort Anlage 14), der PV Cockpit zugegangen per E-Mail am selben Tag und per Post am 20.01.2021, wurde die PV Cockpit zu den geplanten Entlassungen angehört. Mit Schreiben vom 25.01.2021 widersprach die PV Cockpit den Kündigungen (Anlage B4). Unter dem 25.01.2021 (Anlage B2) erstattete der Beklagte eine Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf. Der Massenentlassungsanzeige war ein Anschreiben beigelegt, dass den Sachverhalt darlegte, insbesondere den Stand des Konsultationsverfahrens mit den verschiedenen Arbeitnehmervertretungen. Den Eingang der Massenentlassungsanzeige bestätigte die Agentur für Arbeit Düsseldorf mit Schreiben vom 15.02.2021 (Anlage B7). Bei den zuvor geschilderten Maßnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens, des Anhörungsverfahrens sowie der Massenentlassungsanzeige blieb der Kläger unberücksichtigt. Mit Schreiben vom 10.03.2021 (Anlage B 8) leitete der Beklagte daher u. a. hinsichtlich des Klägers ein ergänzendes Konsultationsverfahren ein. Unter dem 18.03.2021 stellten die Parteien des Konsultationsverfahrens fest, dass das insoweit ergänzend durchgeführte Konsultationsverfahren unter diesem Datum abgeschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 19.03.2021 (Teil der Anlage B 12, dort Anlage 5) übermittelte der Beklagte die Personalratsanhörung an die PV Cockpit. Mit Schreiben vom 23.03.2021 (Anlage B 11) widersprach die PV Cockpit u.a. der beabsichtigten Kündigung des Klägers. Unter dem 26.03.2021 (Anlage B 12) wurde der Agentur für Arbeit Düsseldorf u. a. der Kläger ergänzend gemeldet. Mit Schreiben vom 29.03.2021, welches dem Kläger unstreitig erst am 01.04.2021 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.06.2021. Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 08.04.2021 eingegangenen und dem Beklagten am 20.04.2021 zugegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Kündigung unwirksam sei. Der Beklagte hätte die Massenentlassungsanzeige nicht wie geschehen in Düsseldorf, sondern in Berlin erstatten müssen. Die Massenentlassungsanzeige sei bei der zuständigen Behörde zu erstatten. Dies sei diejenige am Betriebssitz. Für die nunmehrige Massenentlassungsanzeige seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstattung dieser Massenentlassungsanzeige im Jahre 2021 maßgeblich. Da der Betrieb der Insolvenzschuldnerin seit Beginn 2018 eingestellt sei, dürfe nun nicht mehr auf die jeweilige Heimatbasis als Betrieb der Massenentlassungsrichtlinie abgestellt werden. Denn nach eigenen Angaben des Beklagten sei eine Organisationsstruktur, die vormals dazu geführt habe, dass von verschiedenen Betriebssitzen auszugehen war, bei der Insolvenzschuldnerin durch die Stilllegung des Flugbetriebs seit über zwei Jahren nicht mehr vorhanden. Eine örtliche Leitung, die bei der ersten Kündigungswelle im Jahre 2017 noch existiert habe, habe nach Angaben des Beklagten aufgrund der Stilllegung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Auch die in Berlin-Nord, Frankfurt und Freising erstatteten Massenentlassungsanzeigen seien bei der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit erstattet worden. Auch an diesen ehemaligen Stationen gebe es keinen Betrieb mehr; infolge der Betriebsstillegung existiere vielmehr nur noch ein einheitlicher Betrieb. Der Beklagte habe die Massenentlassungsanzeige auch nicht zugleich mit sofortiger Wirksamkeit bei sämtlichen für die frühere Betriebsstätte möglicherweise zuständigen Arbeitsagenturen eingereicht. Zudem sei bezogen auf die Arbeitnehmer der Station Köln gar keine Massenentlassungsanzeige erstattet worden. Hierzu wäre der Beklagte aber selbst dann verpflichtet gewesen, wenn die einzelnen Stationen die maßgeblichen Betriebe i. S. d. Massenentlassungsrichtlinie gebildet hätten. Eine Massenentlassungsanzeige sei zu erstatten, wenn die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erreicht würden. Dies sei in Bezug auf Köln auch im Jahr 2021 der Fall gewesen, da nicht nur auf die Arbeitnehmer abzustellen sei, deren Arbeitsverhältnisse noch nicht beendet seien. Vielmehr hätten auch die Arbeitnehmer der ersten Kündigungswelle insgesamt für die Berechnung des Schwellenwertes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG berücksichtigt werden müssen. Da die Zahl der in Köln stationierten Arbeitnehmer den Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zum Zeitpunkt der ersten Kündigungswelle überschritten habe, habe auch für die nachfolgenden Kündigungen der in Köln stationierten Arbeitnehmer eine Massenentlassungsanzeige erstattet werden müssen. Auch für die insgesamt 31 in Hamburg, Leipzip/Halle, Nürnberg, Paderborn/Lippstadt und Stuttgart stationierten Arbeitnehmer hätte eine Massenentlassungsanzeige erstattet werden müssen. Entgegen der Angaben des Beklagten in der Massenentlassungsanzeige vom 18.08.2020 habe die Station Düsseldorf aufgrund der Stilllegung auch keine arbeitstechnische Leitung mehr gehabt. Auch sei die Angabe der regelmäßig Beschäftigten Arbeitnehmer falsch angegeben, da eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Stationen nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Es hätte auch nicht auf die Arbeitnehmer mit den noch anhängigen Kündigungsschutzverfahren abgestellt werden dürfen, sondern auf die Belegschaftsstärke im Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses. Der Beklagte habe den jeweiligen Agenturen für Arbeit auch nicht mitgeteilt, in welchem Zuständigkeitsbereich zuletzt die meisten der zu entlassenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Zudem sei kein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren betreffend die Arbeitnehmer der Station Köln durchgeführt worden. Im Rahmen der Anhörung der PV Cockpit habe der Beklagte die PV Cockpit nicht darüber informiert, dass eine Massenentlassungsanzeige für die vormals in Köln stationierten Arbeitnehmer nicht zu erstatten sei, und damit auch die Verpflichtung, ein Konsultationsverfahren für die vormals in Köln stationierten Arbeitnehmer durchzuführen, nicht notwendig sei. Die Fehler in der Massenentlassungsanzeige und im Konsultationsverfahren hätten sich bei der Nachmeldung des Klägers fortgesetzt. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen ihm und dem Beklagten bzw. der +R. bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.03.2021, zugegangen am 01.04.2021, nicht aufgelöst werden wird und 2. für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung vom 29.03.2021 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten bis zum 31.07.2021 fortbesteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe sich dazu entschlossen, den Betrieb der Schuldnerin nicht wieder zu eröffnen und am ursprünglich getroffenen Stilllegungsbeschluss festzuhalten. Er sehe keine Möglichkeit der Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin in tatsächlicher Hinsicht, u. a. weil dieser Ende 2017 zum Erliegen gekommen sei. Auch die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß erstattet worden. Insbesondere sei diese bei der für den Kläger zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf zu erstatten gewesen. Nach Maßgabe der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (Az. 6 AZR 235/19) bezogen auf eine Kündigung aus dem Jahr 2018 und die hierzu erstattete Massenentlassungsanzeige, bildeten die einzelnen Stationen der Schuldnerin Betriebe i. S. d. Richtlinie 98/59/EG, so dass hier der für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige maßgebliche Betriebssitz liege. Die Auffassung des Klägers, wonach nunmehr ein einheitlicher Betrieb bestehe, widerspreche dieser Rechtsprechung. Vielmehr sei im Falle einer Betriebsstilllegung regelmäßig nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke und damit verbunden auch auf die bisherige Betriebsstruktur zulässig. Würde der Argumentation des Klägers gefolgt, müsse davon ausgegangen werden, dass überhaupt kein Betrieb mehr vorhanden sei und daher gar kein Erfordernis einer erneuten Massenentlassungsanzeige oder eines erneuten Konsultationsverfahrens bestanden hätte. Mangels Erreichen der Schwellenwerte seien für die den Stationen Köln/Bonn, Dresden, Paderborn/Lippstadt und Stuttgart zugeordneten Arbeitnehmer keine Massenentlassungsanzeigen erforderlich gewesen. Auch inhaltlich sei die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte ist der Auffassung, auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Unrichtig sei, dass er kein Konsultationsverfahren für die Arbeitnehmer in Köln durchgeführt habe. Obwohl bezogen auf die Station Köln die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht erreicht worden seien, habe er diese in das Konsultationsverfahren mit den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Eine im Ermessen des Gerichts liegende Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO vor dem Hintergrund der noch nicht rechtskräftig entschiedenen Kündigungsschutzklage des Klägers hinsichtlich der Kündigung vom 28.11.2017 war nicht angezeigt. Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass der Beklagte hinsichtlich der Kündigungsschutzklage betreffend der Kündigung vom 28.11.2017 ein Anerkenntnis abgegeben hat und man insofern lediglich noch auf das Anerkenntnisurteil des Bundesarbeitsgerichts warte. Dafür, dass das Bundesarbeitsgericht ein solches nicht erlässt, ist nichts ersichtlich. II. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1. unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, wonach sein Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten nicht durch die Kündigung vom 29.03.2021 aufgelöst wurde. Hinsichtlich des Antrages zu 2. ist die zulässige Klage begründet. 1. Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 29.03.2021 beendet worden. a) Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 KSchG. Insofern hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 22.02.2021 – 6 Ca 5392/20 in einem nahezu gleich gelagerten Parallelfall, in dem es bzgl. der hiesigen Insolvenzschuldnerin um eine Kündigung von August 2020 ging, folgendes festgestellt: „a. [Die Kündigung] ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin entgegenstehen, bedingt. aa. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, Rn. 90 ff.; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 73; 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, AP Nr. 462 zu § 613a BGB, Rn. 51; 26.05.2011 – 8 AZR 37/10, NZA 2011, 1143, Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO.; 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO.; 16.02.2012 – 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465, Rn. 37). bb. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Betrieb der Insolvenzschuldnerin mit dem 31.12.2017 stillgelegt wurde und derzeit nur noch Abwicklungsarbeiten stattfinden. Arbeitsvolumen für fliegendes Personal besteht nicht. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass der Beklagte sich dazu entschlossen habe, den Betrieb nicht wieder zu eröffnen, die Kündigungen der noch nicht rechtskräftig beendeten Arbeitsverhältnisse der Schuldnerin zu wiederholen bzw. höchst vorsorglich nochmals zu kündigen, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte an dieser Stelle falsch vorgetragen hat. Dies will auch der Kläger nicht behaupten. Anlässlich der unstreitigen Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin hätte es dem Kläger oblegen, Indizien dafür vorzutragen, dass dieser wieder aufgenommen werden soll. Dies ist nicht geschehen, so dass zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Betrieb der Insolvenzschuldnerin geschlossen ist und geschlossen bleiben soll (§ 286 Abs. 1 ZPO).“ Diesen zutreffenden Ausführungen folgt die erkennende Kammer. Obwohl es sich vorliegend um eine Kündigung von März 2021 handelt, tragen die von der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf herangezogenen Argumente auch in dem streitgegenständlichen Fall, da beide Kündigungen auf denselben Kündigungsumständen beruhen. b) Einwände gegen die soziale Auswahl hat der Kläger nicht geltend gemacht ebenso wenig wie eine Unwirksamkeit der Kündigung infolge einer möglichen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. c) Die Kündigung ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 bzw. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. aa) Der Beklagte war aufgrund des Erreichens der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG an der ehemaligen Station Düsseldorf unstreitig verpflichtet, für diese Station eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit abzugeben. Mit der am 25.01.2021 nebst Nachmeldung am 26.03.2021 bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf eingegangenen Massenentlassungsanzeige hat der Beklagte seine Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erfüllt. (1) Die Agentur für Arbeit war zuständig. Insofern hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 22.02.2021 – 6 Ca 5392/20 in einem nahezu gleich gelagerten Parallelfall, in dem es bzgl. der hiesigen Insolvenzschuldnerin um eine Kündigung von August 2020 ging, von dem Klägervertreter allerdings dieselben Rügen erhoben wurden wie nunmehr, folgendes festgestellt: „ aa. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie, im Folgenden MERL) hat der Arbeitgeber der „zuständigen“ Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 123; 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, NZA 2002, Rn. 76 ff.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob man die zuständige Agentur für Arbeit anhand einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder des § 327 Abs. 4 SGB III bestimmt (offen gelassen auch von BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 79). bb. Der vom EuGH sehr weit verstandene Begriff des „Betriebs“ iSd. MERL bezeichnet nach Maßgabe der Umstände die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Nicht erforderlich ist, dass die Einheit rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie aufweist. Der Betrieb iSd. MERL muss auch keine Leitung haben, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt. An die erforderliche Leitungsstruktur sind damit keine hohen organisatorischen Anforderungen zu stellen. Der unionsrechtliche Begriff der „Leitungsmacht“ ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 116; 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 33, 49 mwN.). cc. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.05.2020 – bezogen auf die Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018 – ausgeführt, dass die Station Düsseldorf der für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der maßgebliche Betrieb iSd. MERL gewesen sei (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 123). Hierzu hat der 6. Senat des BAG (Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 , aaO., Rn. 118 – 119), wie folgt ausgeführt: „cc) Nach diesem Betriebsbegriff stellte die Station der Schuldnerin am Flughafen Düsseldorf für die Klägerin den Betrieb iSd. MERL und damit des § 17 KSchG dar. Das hat der Senat für das Cockpitpersonal der Schuldnerin bereits entschieden (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 35 ff.). Für das fliegende Personal in der Kabine gilt insoweit nichts anderes. Insbesondere verfügte die Station in Düsseldorf über eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ iSd. Begriffsbestimmung des Gerichtshofs, bestehend aus dem fliegenden Personal und dem Bodenpersonal (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 38 ff.). Auch bestand dort eine Leitung, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellte. Sie war für die Besatzungsmitglieder mit der Kompetenzzuweisung an den Area Manager Cockpit und den Regional Manager Kabine gegeben, für das Bodenpersonal mit den Kompetenzen der unter Ziff. 1.1.4.3 im gerichtskundigen (Rn. 72) OM/A für Düsseldorf ausgewiesenen Person (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 48 ff.). Darüber hinaus war nach dem Betriebshandbuch die Position des Area Managers Kabine eingerichtet, mit der ausweislich Ziff. 1.3.8.1.1 OM/A dem Area Manager Cockpit vergleichbare Aufgaben verbunden waren. So hatte der Area Manager Kabine alle Aspekte der Leistung des Kabinenpersonals zu verwalten, um sicherzustellen, dass ein gleichbleibend hohes Niveau an Sicherheit und Gastfreundlichkeit aufrechterhalten wurde. Er wurde als Vorgesetzter aller Mitglieder des Kabinenpersonals bezeichnet, der Disziplinarverantwortung trage. Er hatte ua. die Aufgabe, Probleme zu ermitteln und zu beheben, um einheitliche Prozesse sicherzustellen. Auch hatte er Konflikte innerhalb des Kabinenpersonals bzw. zwischen Kabinen- und Cockpitpersonal in enger Abstimmung mit der Abteilung Flight Operations und dem Regional Manager zu deeskalieren. Dass die Leitungsfunktion nicht von einer Person, sondern getrennt für das Cockpit- und das Kabinenpersonal wahrgenommen wurde, steht der Einordnung der Station Düsseldorf als Betrieb iSd. MERL ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die für die Station Düsseldorf zuständigen Area Manager Cockpit und Regional Manager Kabine West auch für die Station Paderborn verantwortlich waren (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 53). Auch ist es entgegen der Annahme des Beklagten zu 1. nicht erforderlich, dass die Einheit den ihr zugewiesenen Teilzweck eigenständig erfüllen kann. Erst recht muss sie nicht autark agieren können (BAG 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 - Rn. 49).“ dd. Diese Beurteilung gilt nach wie vor und hat sich infolge der weiteren Ereignisse nach Ausspruch der Kündigung vom 27.01.2018 nicht geändert. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt man abstellt, um den maßgeblichen Betrieb iSd. MERL zu bestimmen. (1) Bereits zum Zeitpunkt der ersten Massenentlassungsanzeige vom 12.01.2018 war die Betriebsstruktur der Insolvenzschuldnerin nicht mehr vorhanden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2017 stillgelegt wurde und nach diesem Zeitpunkt keine Flüge, auch nicht mehr im Wet Lease, durchgeführt wurden. Zwar waren die Arbeitsverhältnisse noch nicht gekündigt; Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten mit Leitungsfunktion, wie sie im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (6 AZR 235/19, aaO., Rn. 118) als Begründung für die Station Düsseldorf als Betrieb iSd. MERL herangezogen wurden, wurden aber schon damals nicht mehr ausgeübt. Ausdrücklich führt der 6. Senat denn auch aus, dass die innerbetrieblichen Organisationsstrukturen für die Feststellung des maßgeblichen Betriebssitzes nicht deswegen irrelevant seien, weil die Station Düsseldorf bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergangenen war (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO, Rn. 125). Grundlage der Entscheidung des 6. Senat und seiner Ausführungen zum maßgeblichen Betriebssitz war also die bereits damals aufgelöste Betriebsstruktur. Trotz der im Zeitpunkt der Erstattung der Massenentlassungsanzeige vom 12.01.2018 durch die Einstellung des Geschäftsbetriebs und der Freistellung des gesamten Personals faktisch bereits aufgelösten Betriebsstruktur, ist der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass die Station Düsseldorf für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der maßgebliche Betrieb iSd. MERL sei. Der bloße Ausspruch der Kündigung vom 27.01.2018 und der erneute Ausspruch der im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Kündigungen haben an den tatsächlichen Verhältnissen, die nach wie vor denjenigen zum Zeitpunkt der Erstattung der Massenentlassungsanzeige vom 12.01.2018 entsprechen, nichts geändert, so dass die Ausführungen des 6. Senats nach wie vor maßgeblich sind. (2) Eine andere Beurteilung wäre lediglich dann erforderlich, wenn Grundlage der Ausführungen des 6. Senats der Zeitpunkt der ersten unternehmerischen Entscheidung aus Oktober 2017 war. Zu diesem Zeitpunkt war die Betriebsstruktur noch intakt. Insbesondere konnten an der Station Düsseldorf noch tatsächlich Direktionsrechte durch die Regional Manager und die Area Manager ausgeübt werden. Unabhängig davon, dass der 6. Senat ausdrücklich auf die aufgelöste Betriebsstruktur abgestellt hat und diese zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung eben noch nicht aufgelöst war, war Grundlage der [Ergänzung: nun streitgegenständlichen] Kündigung […] genau dieselbe unternehmerische Entscheidung, die auch der Kündigung vom 27.01.2018 zugrunde lag. Der Beklagte hat keine neue unternehmerische Entscheidung getroffen. Vielmehr hat er sich lediglich dazu entschlossen, an der ursprünglichen unternehmerischen Entscheidung festzuhalten. So wie der Arbeitgeber für den Ausspruch von Folgekündigungen nicht verpflichtet ist, den Betrieb wieder zu eröffnen (BAG 20.09.2016 – 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 38), ist er auch nicht verpflichtet, eine neue unternehmerische Entscheidung zu treffen. Es ist ausreichend, wenn er es bei der erfolgten Betriebsstilllegung belassen will (BAG 20.09.2016 – 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 38). Ist aber keine neue unternehmerische Entscheidung zu treffen, kann es – sollte der Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung für die Bestimmung des maßgeblichen Betriebs iSd. MERL – nur auf die einzige unternehmerische Entscheidung ankommen, die jemals getroffen wurde. Dies ist hier die im Oktober 2017 getroffene Entscheidung, die ebenfalls Grundlage der Entscheidung des 6. Senats war. ee. Dieses Ergebnis – die Verpflichtung zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige für die in Düsseldorf beschäftigten Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf – entspricht auch dem Sinn und Zweck der durch die MERL und § 17 Abs. 1 KSchG konstituierten Anzeigepflicht. Dieser liegt darin, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO. Rn. 124; 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 33, 81; 20.01.2016 – 6 AZR 601/14, BAGE 154, 53, Rn. 27). Durch das Anzeigeverfahren soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 71 mwN.; 20.09.2016 – 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 24; 20.01.2016 – 6 AZR 601/14, aaO.; 13.04.2000 – 6 AZR 215/99, NZA 2001, 144). Wäre entsprechend dem Vortrag des Klägers der Beklagte verpflichtet gewesen, die Massenentlassungsanzeige am Sitz des vermeintlich einzig noch vorhandenen Betriebs der Insolvenzschuldnerin in Berlin zu erstatten, wäre die dortige Agentur für Arbeit nicht in der Lage gewesen, für die der Station Düsseldorf zugehörigen Arbeitnehmer Maßnahmen vorzubereiten, um die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassung aufzufangen. ff. Letztlich steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 14.05.2020 (Az. 6 AZR 235/19) auch ansonsten dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Hiernach kann der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht auch mit einer sog. Sammelanzeige nachkommen (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 126, übereinstimmend BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 83 jeweils mit Bezug auf BAG 22.09.2016 – 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 70), wenn die betriebliche Einheit bereits bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige durch Stilllegung untergegangen war und die in Frage kommenden Kündigungen nur vorsorglich ausgesprochen werden sollten. Allerdings hat der 6. Senat mitnichten ausgeführt, dass dies die einzige dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Möglichkeit ist, um in einem solchen Fall eine wirksame Massenentlassungsanzeige abzugeben. Der Senat hat vielmehr unter Bezug auf die Rechtsprechung des 2. Senats eine Möglichkeit aufgezeigt, die dem Arbeitgeber jedenfalls zur Verfügung steht. Der 2. Senat führt aber ausdrücklich aus, dass in einem solchen Fall, der Arbeitgeber die Anzeige zugleich bei sämtlichen möglicherweise zuständigen Agenturen einreichen „kann“ (BAG 22.09.2016 – 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 70). Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. (2) Dahinstehen kann, ob der Beklagte auch eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in Köln hätte erstatten müssen und ob der Beklagte eine solche für an anderen Orten stationierte Arbeitnehmer erstattet hat. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf Bezug genommen: „ Der Kläger gehört dem Betrieb Düsseldorf an, so dass eine pflichtwidrig unterlassene Massenentlassungsanzeige in Köln keine Auswirkung auf ihn gehabt hätte. Die für den Kläger zuständige Agentur für Arbeit Düsseldorf wurde durch die vermeintlich pflichtwidrig unterlassene Massenentlassungsanzeige in Köln, Dresden, Paderborn/Lippstadt und Stuttgart nicht in ihrer Prüfung für die durch die Massenentlassung aufgeworfenen Probleme in Düsseldorf behindert. Nach dem Sinn und Zweck der MERL und des § 17 Abs. 3 KSchG sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Folgen der Massenentlassung vor Ort zu mildern oder zu beheben (BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, aaO. Rn. 54). Wurde an einem anderen Betriebssitz eine fehlerhafte oder gar keine Massenentlassungsanzeige erstattet, hat dies auf die Behörde, an der richtigerweise eine Massenentlassungsanzeige erstattet wurde, keine Auswirkungen. Sie wird nicht in ihrer Prüfung behindert; ihre Bemühungen, die Folgen der Massenentlassung vor Ort zu mildern oder zu beheben, werden nicht beeinflusst. Dem entspricht, dass sich ein Arbeitnehmer nicht auf die Fehlerhaftigkeit von Muss-Angaben iSd. § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG berufen kann, wenn er durch diese nicht betroffen ist (BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 109; vgl. auch BAG 22.03.2001 – 8 AZR 565/00, NZA 2002, 1349; Moll in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn 133; Kiel in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 17 KSchG, Rn 35a; LAG Düsseldorf 24.01.2019 – 13 Sa 411/18 – Rn. 236).“ (3) Der Beklagte hat auch die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer nicht fehlerhaft angegeben. Insofern hat der Beklagte in dem Formblatt der Bundesagentur für Arbeit (dort unter Punkt 21) sowohl die ehemals an der Station Düsseldorf beschäftigten Arbeitnehmer als auch die zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige noch tätigen Arbeitnehmer angegeben. Dies hat er ergänzend in seinem Anschreiben erläutert (dort Seite 14). (4) Auch hinsichtlich der arbeitstechnischen Leitung erfolgte keine Falschangabe. Vielmehr hat der Beklagte in seinem Anschreiben an die Bundesagentur für Arbeit (dort Seite 14) dargelegt, dass es im Jahr 2017 eine arbeitstechnische Leitung gab, derzeit hingegen nicht mehr. (5) Der Beklagte musste den jeweiligen Agenturen für Arbeit auch nicht mitteilen, in welchem Zuständigkeitsbereich zuletzt die meisten der zu entlassenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Beklagte nach Maßgabe der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts vorgegangen wäre und eine Sammelanzeige bei sämtlichen möglicherweise zuständigen Arbeitsagenturen eingereicht hätte (vgl. insoweit BAG 22.09.2016 – 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 70). (6) Eine – von dem Kläger nicht bestrittene – Nachmeldung seiner Person gegenüber der Bundesagentur für Arbeit fand mit Schreiben vom 26.03.2021 statt. Zu der Möglichkeit der Nachmeldung einer Person vgl. nur BAG v. 20.01.2016 – 6 AZR 601/14. Rn. 28, juris). d) Der Beklagte hat die bei der Insolvenzschuldnerin bestehende PV Cockpit rechtzeitig und ordnungsgemäß i. S. d. § 17 Abs. 2 KSchG vor Ausspruch der Kündigung vom 29.03.2021 beteiligt. aa) Der Beklagte hat das Konsultationsverfahren rechtzeitig mit Schreiben vom 10.03.2021, das Bezug nimmt auf die Konsultationsverfahren aus den Jahren 2021/2021, eingeleitet. Den vorsorglich ins Auge gefassten Kündigungen lag die Absicht zugrunde, es bei der zum 31.12.2017 erfolgten Betriebsstilllegung zu belassen. In diesem Planungsstadium genügte es, das Konsultationsverfahren vor Ausspruch der das Festhalten an dem Stilllegungsentschluss exekutierenden - zweiten - Kündigungen einzuleiten (EuGH 10.09.2009 – C-44/08, Slg. 2009, I-8163, Rn. 38, 41 und 49; BAG 22.09.2016 – 2 AZR 276/16, aaO., Rn. 38). Die Beklagte musste nicht etwa zunächst den Betrieb „wieder eröffnen“ (BAG 22.09.2016 – 2 AZR 276/16, aaO.). bb) Inhaltliche Mängel hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er allein der Auffassung ist, dass die Kündigung deshalb unwirksam sei, weil kein auf die in Köln stationierten Arbeitnehmer bezogenes Konsultationsverfahren stattgefunden habe, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr bezog der Beklagte ausweislich des Schreibens vom 27.11.202, auf welches das Schreiben vom 10.03.2021 Bezug nimmt, auch die Mitarbeiter der Station Köln ein. e) Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil die für den Kläger zuständige Arbeitnehmervertretung – die PV Cockpit– nicht ordnungsgemäß nach § 74 TVPV Kabine vor Ausspruch der Kündigung informiert worden wäre. aa) Die Informationspflicht nach § 74 TVPV ist derjenigen nach § 102 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (vgl. BAG 26.04.2007 – 8 AZR 695/05, AP Nr. 4 zu § 125 InsO; ausdrücklich LAG Düsseldorf 24.01.2019 – 13 Sa 411/18 – Rn. 197). Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Nach Satz 3 der Norm ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Eine Kündigung ist dabei nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat überhaupt nicht beteiligt, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG 06.10.2005 – 2 AZR 316/04, NZA 2006, 990). bb) Nach Vorlage der Anhörung der PV Cockpit vom 19.03.2021 war es daher Sache des Klägers, Unwirksamkeitsgesichtspunkte innerhalb der Anhörung aufzuzeigen (vgl. zu § 102 BetrVG: BAG 24.04.2008 – 8 AZR 268/07, NZA 2008, 1314; 22.01.2004 – 2 AZR 111/02, AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste). Die von dem Kläger behaupteten Mängel der Anhörung führen nicht dazu, dass angenommen werden könnte, der Beklagte hätte die PV Cockpit nicht richtig beteiligt. (1) Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe die PV Cockpit nicht darüber informiert, dass eine Massenentlassungsanzeige für die vormals in Köln stationierten Arbeitnehmer nicht zu erstatten sei, und damit auch die Verpflichtung, ein Konsultationsverfahren für die vormals in Köln stationierten Arbeitnehmer durchzuführen, nicht notwendig sei, war die Erstattung dieser Massenentlassungsanzeige für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers objektiv unerheblich und unter Berücksichtigung der Grundsätze der subjektiven Determination auch ansonsten nicht vom Beklagten darzustellen. Da er die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige in Köln nicht für erforderlich hielt, hat es für ihn bei Ausspruch der Kündigung auch keine Rolle gespielt. (2) Im Übrigen hat der Kläger keine Mängel der Anhörung aufgezeigt, so dass von ihrer Richtigkeit auszugehen war. 2. Der zulässige Klageantrag zu 2., der infolge der Abweisung des Klageantrages zu 1. zur Entscheidung anfiel, war begründet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kündigung dem Kläger erst am 01.04.2021 zugegangen ist. Die gemäß § 113 Satz 2 InsO einschlägige Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. Damit wird das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 29.03.2021 erst mit Wirkung zum 31.07.2021 beendet werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. III. Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3, 5 ZPO. Dabei wurden für den Kündigungsschutzantrag in Anlehnung an § 42 Abs. 2 GKG drei Bruttomonatsgehälter angesetzt, für den Antrag zu 2. ein Bruttomonatsgehalt. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. M.