Sonstige
6 Ca 5904/20
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2021:0517.6CA5904.20.00
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Tenor
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 2) zu 1/4.
2. Streitwert: EUR 406.
3. Soweit die Berufung gegen dieses Urteil nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 ArbGG), wird sie nicht aus besonderem Grunde zugelassen (§ 64 Abs. 3 ArbGG).
Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 2) zu 1/4. 2. Streitwert: EUR 406. 3. Soweit die Berufung gegen dieses Urteil nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 ArbGG), wird sie nicht aus besonderem Grunde zugelassen (§ 64 Abs. 3 ArbGG). 6 Ca 5904/20 Verkündet am 17. Mai 2021 X. Richterin als Urkundsbeamtin Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes KostenschlussUrteil In dem Rechtsstreit X. Kläger Prozessbevollmächtigte E. gegen 1. X. Beklagte zu 1) 2. W. Beklagte zu 2) Prozessbevollmächtigte zu 1-2: V. hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung am 17.05.2021 durch die Richterin X. als Vorsitzende für Recht erkannt: 1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 2) zu 1/4. 2. Streitwert: EUR 406. 3. Soweit die Berufung gegen dieses Urteil nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 ArbGG), wird sie nicht aus besonderem Grunde zugelassen (§ 64 Abs. 3 ArbGG). T a t b e s t a n d : Mit Teilurteil vom 15.03.2021 ist über einen Teil des mit der Klage verfolgten Begehrens entschieden und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten worden. Insoweit hat die Kammer die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Begehrens – die Erteilung eines Arbeitszeugnisses durch die Beklagte zu 2) sowie hilfsweise von der Beklagten zu 1) – hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Da die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten war, bedurfte es gemäß § 308 Abs. 2 ZPO noch der Entscheidung über die Verteilung der Kosten. Die Entscheidung konnte gemäß §§ 128 Abs. 3, 495 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. II. Betreffend die Kündigungsschutzklage waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich des zunächst gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Zeugniserteilungsantrags waren dem Kläger keine Kosten aufzuerlegen, da dieser Antrag als Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag auszulegen war. Da über diesen Antrag keine Entscheidung ergangen ist, war er für die Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des mit dem gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrags auf Zeugniserteilung waren die Kosten dieser aufzuerlegen. Der Antrag konnte mangels gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrags auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses nicht als Hilfsantrag ausgelegt werden. Ob ein erledigendes Ereignis eingetreten war, war angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch das Gericht nicht zu prüfen. Gemäß § 91a ZPO war lediglich zu prüfen, ob der Anspruch begründet gewesen wäre. Dies war der Fall. Die Beklagte zu 2) war mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis eingegangen und schuldete daher die Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach § 109 GewO. Soweit Anträge aus der Klageerweiterung vom 22.02.2021 von der Kammer abgetrennt wurden und in einem eigenen Verfahren zu dem Aktenzeichen 6 Ca 989/21 fortgeführt werden, sind sie dort und nicht im hiesigen Verfahren kostenmäßig zu berücksichtigen. III. Der Streitwert entspricht dem Gesamtwert der im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. X.