Urteil
9 Ca 1698/20
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2020:0618.9CA1698.20.00
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Leitsätze
Wendet der Insolvenzverwalter nur im Prozess erneute Masseunzulänglichkeit ein, ist es an ihm, ausreichend darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass dies zutrifft. Wurde aber bei dem zuständigen Insolvenzgericht erneut eine Masseunzulänglichkeitsanzeige erstattet und diese öffentlich bekannt gemacht, kommen ihr dieselben Wirkungen wie der erstmaligen Anzeige zu. Insbesondere fehlt einer Zahlungsklage über „Altneumasseforderungen“ dann das Rechtsschutzbedürfnis (wie ArbG Kiel 16.05.2002 – 1 Ca 2470 d/01 –).
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert der Entscheidung: 125.823,51 €.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wendet der Insolvenzverwalter nur im Prozess erneute Masseunzulänglichkeit ein, ist es an ihm, ausreichend darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass dies zutrifft. Wurde aber bei dem zuständigen Insolvenzgericht erneut eine Masseunzulänglichkeitsanzeige erstattet und diese öffentlich bekannt gemacht, kommen ihr dieselben Wirkungen wie der erstmaligen Anzeige zu. Insbesondere fehlt einer Zahlungsklage über „Altneumasseforderungen“ dann das Rechtsschutzbedürfnis (wie ArbG Kiel 16.05.2002 – 1 Ca 2470 d/01 –). 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert der Entscheidung: 125.823,51 €. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugslohn als Neumasseforderung während des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in Berlin. Am 01.11.2017 zeigte der Beklagte, damals noch als Sachwalter, beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg – 36a IN 4295/17 – nach § 208 Abs. 1. S. 2 InsO drohende Masseunzulänglichkeit an. Eine zweite Masseunzulänglichkeitsanzeige erstattete er am 30.04.2019 und eine weitere am 27.05.2020. Letztere wurde öffentlich bekannt gemacht am 28.05.2020. Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger mit dienstlichem Einsatzort in Düsseldorf ist bei der Schuldnerin als Flugkapitän angestellt und von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 15.01.2018 löste das Arbeitsverhältnis nicht auf (LAG Berlin-Brandenburg 13. Dezember 2019 – 9 Sa 1146/19 – rkr.) . Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger unter Abzug erhaltener Lohnersatzleistungen die Zahlung von Annahmeverzugslohn zuletzt aus dem Zeitraum September 2019 bis Mai 2020. Nach der zweiten Masseunzulänglichkeitsanzeige habe der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2019 kündigen können. Da dies unterlassen wurde, stünden ihm die seither entstandenen Ansprüche in der behaupteten Höhe als Neumasseforderungen iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO zu. Für den Einwand, dass die Masse nicht zur Berechtigung aller Forderungen ausreiche, sei der Beklagte im Einzelnen darlegungs- und beweisbelastet. Erneute Masseunzulänglichkeitsanzeigen seien im Gesetz nicht vorgesehen und stünden der Titulierung der Zahlungsforderung nicht entgegen. Dies gelte insbesondere für den Anspruch aus Mai 2020, der erst nach der jüngsten Anzeige fällig geworden sei. Soweit das Rechtsschutzbedürfnis für den Zahlungsantrag fehle, seien die Forderungen als Altneumasseforderungen gegen die Insolvenzmasse festzustellen; ein solcher Antrag sei bereits als „Minus“ im Zahlungsantrag enthalten. Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 144.259,11 € brutto abzgl. erhaltener Lohnersatzleistungen iHv. 18.435,60 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13.980,59 € seit dem 01.10.2019, dem 01.11.2019, dem 01.12.2019, dem 01.01.2020, dem 01.02.2020, dem 01.03.2020, dem 01.04.2020, dem 01.05.2020 und dem 01.06.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen und 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen. Für die Leistungsklage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Infolge der jüngsten Masseunzulänglichkeitsanzeige dürfe wegen Altneumasseverbindlichkeiten nicht vollstreckt werden. Die Masse reiche nicht aus, um die bestehenden Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu bedienen. Zudem sei die Leistungsklage der Höhe nach unschlüssig; der Kläger habe früher in einigen Monaten weniger verdient. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Zahlungsklage ist unzulässig. Ein weiterer Antrag fällt der Kammer nicht zur Entscheidung an. 1. Die Zahlungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. a) Beide Parteien gehen zutreffend davon aus, dass dem Kläger (jedenfalls dem Grunde nach) gegen den Beklagten die noch rechtshängigen Ansprüche auf Annahmeverzugslohn aus § 611a Abs. 2 iVm. § 615 S. 1 BGB für den Zeitraum September 2019 bis Mai 2020 zustehen. Zu Gunsten des Klägers kann weiter unterstellt werden, dass es sich – bezogen auf die Masseunzulänglichkeitsanzeige vom 30.04.2019 – bei den Ansprüchen um Neumasseforderungen gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO handelt (vgl. BAG 27. Februar 2018 – 6 AZR 868/11 –) . b) Neumasseforderungen nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind grundsätzlich im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. Wie sich aus dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO für Altmasseforderungen nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergibt, geht das Gesetz von dem Regelfall aus, dass die Ansprüche nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO mit ihrer Fälligkeit grundsätzlich aus der Masse zu befriedigen sind und demzufolge mit einer Leistungsklage verfolgt werden können. Wären Neumassegläubiger bei drohender Masseunzulänglichkeit von vornherein auf eine Geltendmachung ihrer Forderungen im Wege einer Feststellungsklage verwiesen, entfiele in vielen Fällen ihre Bereitschaft, noch im Rahmen der Verwertung der Masse tätig zu sein. Dies widerspräche dem Sanierungsgedanken des § 208 Abs. 3 InsO (ausf. BAG 31. März 2004 – 10 AZR 253/03 – Rn. 31 mwN.) . Wenn die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, neben den nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangig auszugleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens sämtliche Neumassegläubiger zu befrieden, kann der Insolvenzverwalter nicht mehr uneingeschränkt zur Leistung verurteilt werden. Das Bestehen der Forderungen ist – jedenfalls wenn eine auf sie entfallende Quote noch nicht feststeht – gerichtlich nur noch festzustellen, eine Leistungsklage aber unzulässig (BAG 31. März 2004 – 10 AZR 253/03 – Rn. 32; 4. Juni 2003 – 10 AZR 586/02 –; ArbG Kiel 16. Mai 2002 – 1 Ca 2470 d/01 –; BGH 13. April 2006 – IX ZR 22/05 – Rn. 18; 3. April 2003 – IX ZR 101/02 –; Jungmann, in Schmidt InsO 19. Aufl. § 210 Rn. 18 mwN.) . Wendet der Insolvenzverwalter nur im Prozess erneute Masseunzulänglichkeit ein, ist es an ihm, ausreichend darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass dies zutrifft (BAG 4. Juni 2003 – 10 AZR 586/02 –; OLG Düsseldorf 28. April 2006 – I-3 Wx 299/05 –; zu § 60 KO aF. BGH 7. Juli 2005 – IX ZR 241/01 –) . Anders liegt es aber, wenn – darüber hinaus – bei dem zuständigen Insolvenzgericht eine erneute Masseunzulänglichkeitsanzeige erstattet und diese öffentlich bekannt gemacht wird. Diese Möglichkeit ist im Gesetz weder positiv geregelt noch ausgeschlossen. Es ist im Grundsatz sachgerecht, einer weiteren Masseunzulänglichkeitsanzeige dieselben Wirkungen wie der erstmaligen Anzeige zukommen zu lassen. Das ArbG Kiel (16. Mai 2002 – 1 Ca 2470 d/01 – Rn. 29 mwN.) führt zur erneuten Masseunzulänglichkeitsanzeige aus: „Aus Sicht des Gerichts muss eine solche Möglichkeit zulässig sein. Die Insolvenzordnung steht unter der Prämisse der Fortführung von Betrieben. Dies setzt ein wirtschaftliches Agieren über längere Zeiträume voraus. §§ 208 ff. InsO ermöglichen dem Insolvenzverwalter die Fortführung des Betriebs, wenn auch unter erhöhten Verpflichtungen, die Masse zu erhalten [Nachweise], und zwar ohne sich Leistungsklagen und Vollstreckungshandlungen der Altmasseschuldner ausgesetzt zu sehen. Dieses System der Schuldbegleichungsstruktur würde nicht mehr funktionieren, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit einredeweise im Leistungsprozess oder per Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen müsste. Der Schutz der Neumassegläubiger, welche grundsätzlich vollstrecken können […,] tritt in dieser Phase hinter der Klarheit einer Masseunzulänglichkeitsanzeige – mit der Folge gestufter Altmasseschulden (Altaltmasse und Altneumasse) – zurück. Als Äquivalent steht dem betroffenen Gläubiger die persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters über § 61 InsO zur Verfügung.“ Dem schließt sich die Kammer an, womit die erneute Masseunzulänglichkeitsanzeige vergleichbar der Regelung in § 210 InsO für Altneumasseforderungen die Zwangsvollstreckung und damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ausschließt (so auch BAG 31. März 2004 – 10 AZR 253/03 – Rn. 32, s. dazu Ganter, NZI 2019, 7, 7 f.; Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg 4. Juni 2020 – 36a IN 4295/17 – n.rkr.; auch, unter Anerkennung von Ausnahmen, BGH 13. April 2006 – IX ZR 22/05 – Rn. 27; im Grundsatz ferner Jungmann, in Schmidt InsO 19. Aufl. § 210 Rn. 17; aA. Hefermehl, in MünchKommInsO 4. Aufl. § 208 Rn. 60) . c) Infolge der erneuten Masseunzulänglichkeitsanzeige vom 27.05.2020 der Beklagten entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die anhängige Zahlungsklage. Durchgreifende Aspekte, warum die Anzeige diese Wirkung ausnahmsweise nicht entfalten sollte, hat der Kläger nicht vorgetragen, wenn er „erhebliche Versäumnisse der Insolvenzverwaltung“ in den Raum stellt (S. 2 des Schriftsatzes vom 17.06.2020, Bl. 84 d.A.). aa) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für den Annahmeverzugslohn bis April 2020, der – mangels anderweitigen Vorbringens – am 01.05.2020 zur Zahlung fällig war, § 614 S. 2 BGB. bb) Ebenso liegt es bei dem Anspruch für Mai 2020. Bei der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestand das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits, sodass sich daraus ergebende Ansprüche zunächst ebenfalls als oktroyierte Forderungen darstellen, vergleichbar den Altmasseforderungen gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Anderes gilt erst wieder für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Dauerschuldverhältnis kündigen konnte, § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO. 2. In der abzuweisenden Zahlungsklage ist nicht als „Minus“ ein Antrag auf Feststellung enthalten, dass dem Kläger gegen den Beklagten die begehrten Annahmeverzugslohnansprüche als Altneumasseforderungen gegen die Insolvenzmasse zustehen. Die Zulässigkeit einer Leistungsklage im laufenden Insolvenzverfahren im Falle der Masseunzulänglichkeit setzt die Annahme voraus, dass es sich bei der zum Streit gestellten Forderung um eine reine Neumasseforderung handelt und die Masse neben dem Ausgleich der Verfahrenskosten nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO für die Berechtigung aller Neumasseforderungen ausreicht. Ein Antrag auf Feststellung einer Forderung als Altneumasseforderung basiert auf einem abweichenden Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist auf ein anderes Rechtsschutzziel gerichtet und setzt bei dem klagebegründenden Sachverhalt (zusätzlich) die angezeigte oder sich aus anderen Tatsachen ergebende Neumasseunzulänglichkeit voraus. Neben der Zahlungsklage fiel der Kammer ein solcher Feststellungsantrag nicht zur Entscheidung an, § 308 Abs. 1 ZPO. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Soweit der Kläger zunächst auch Annahmeverzugslohn für August 2019 eingeklagt und dies nicht länger verfolgt hatte, waren ihm die Kosten ebenfalls aufzuerlegen. III. Der Streitwert der Entscheidung ist gemäß den §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen und nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich aus der Bezifferung des einzig zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrages. IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da kein Zulassungstatbestand im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. E.