Urteil
14 Ca 5677/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2020:0406.14CA5677.19.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Abwägung zwischen den Rechten einer Gewerkschaft auf Meinungs- und Koalitionsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Arbeitsgebers bei öffentlichen Äußerungen im Rahmen einer tariflichen Auseinandersetzung.
Tenor
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1) zu 5/8 und der Kläger zu 2) zu 3/8.
- 3. Der Streitwert beträgt 20.000,00 Euro.
- 4. Die Berufung wird – sofern sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Abwägung zwischen den Rechten einer Gewerkschaft auf Meinungs- und Koalitionsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Arbeitsgebers bei öffentlichen Äußerungen im Rahmen einer tariflichen Auseinandersetzung. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1) zu 5/8 und der Kläger zu 2) zu 3/8. 3. Der Streitwert beträgt 20.000,00 Euro. 4. Die Berufung wird – sofern sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche der Kläger bezüglich Äußerungen der Beklagten auf zwei Flugblättern, die im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) veröffentlicht wurden. Die Klägerin zu 1) ist Teil der L.-Unternehmensgruppe und erbringt unter anderem für diverse Flughafenbetreiber und Behörden Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen des Luftsicherheitsgesetzes. Am Flughafen Düsseldorf beschäftigt sie ca. 1100 Mitarbeiter, von denen der überwiegende Teil in der Fluggastkontrolle tätig ist und die Bundespolizei bei deren hoheitlichen Aufgaben unterstützt. Der Kläger zu 2) ist seit 2017 geschäftsführender Direktor der Klägerin zu 1). Die Beklagte zu 1) ist eine Gewerkschaft, der Beklagte zu 2) ihr Gewerkschaftssekretär, der seit mehreren Jahren unter anderem für die Fluggastkontrolleure in Nordrhein-Westfalen zuständig ist. Die Klägerin zu 1) vereinbarte mit ihren Beschäftigten in Arbeitsverträgen jedenfalls im Zeitraum von 2004 bis 2010 die Klausel, dass der Arbeitnehmer sich im Falle von Arbeitskampfmaßnahmen verpflichtet, an diesen nicht teilzunehmen. Die Klägerin vereinbart diese Klausel jedenfalls seit 2012 nicht mehr, sie ist jedoch weiterhin Bestandteil älterer Arbeitsverträge. Am 09.07.2012 (Anl. K9, Bl. 157 d.A.) veröffentlichte die Klägerin zu 1) eine Pressemitteilung, die wie folgt lautete: „Unseren Mitarbeitern wird arbeitsvertraglich nicht, was rechtlich auch nicht möglich wäre, die Teilnahme an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen verboten. Richtig ist jedoch, dass diejenigen Mitarbeiter, die als Beliehene staatliche Aufgaben unter der fachlichen Weisungsbefugnis der zuständigen Bundesbehörde wahrnehmen, in einer für sie geltenden Zusatzvereinbarung über ihre besonderen Pflichten für die Zeit ihrer Dienstausübung als Beliehener belehrt werden. Hierzu gehört aus unserer Sicht auch, dass sie nach Dienstantritt ihre Tätigkeit als Beliehene nicht unvermittelt abbrechen dürfen. Es verbleibt darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen weder bei diesen Beschäftigten noch bei anderen Mitarbeiter/-innen unseres Unternehmens in der Vergangenheit sanktioniert wurde bzw. in der Zukunft sanktioniert werden wird.“ Während der Tarifauseinandersetzung der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) im Zeitraum 2018/2019 teilte eine Mitarbeiterin der Klägerin zu 1), Frau B., den Kläger zu 2) am 01.12.2018 per SMS mit, dass es möglicherweise zu Streikaktivitäten kommen werde. Sie informierte den Kläger zu 2) darüber, dass jedenfalls acht bis zehn Mitarbeiter bereit seien, zu arbeiten und dass sie eine Idee habe, wie mit dem Sachverhalt umgegangen werden könne. Der Kläger zu 2) delegierte den Kontakt an den kommissarischen Betriebsleiter der Klägerin zu 1). Frau W. kontaktierte sodann im Verlauf des Dezember 2018 und Januar 2019 Mitarbeiter der Klägerin zu 1), unter anderem den befristet beschäftigten Mitarbeiter ×. und die befristet beschäftigte Mitarbeiterin I., um diese dazu zu bewegen, am 10.01.2019 entgegen dem Streikaufruf der Beklagten zu 1) zu arbeiten. In mehreren SMS, die Frau W. am 09.01.2019 wegen des Streiks an Herrn ×. schickte, heißt es unter anderem: „Bitte dringend melden geht um dem Streik. Chef ruft mich gleich an.“ „Schade… Ich habe dem Chef letzte Woche die Namensliste gegeben weil du mir eine Zusage gemacht hast.“ „ich habe gesagt, dass ich es versuche mit dem Vertrag aber nicht versprechen kann ich habe dem Chef aber letzte Woche gesagt, dass ich für die Leute meine Hand ins Feuer lege. […] Selbst B-Pol hat die Liste mit den Namen letzte Woche gesehen. Wenn du willst sei kurz nach 3 auf A.“ „Herr X. war extra zum Gespräch letzte Woche da nun… Du musst es selbst wissen. Du weißt aber auch, dass ich dir die Wahrheit sage. B-Pol musste den Plan absegnen der für den Streik von mir vorgelegt wurde. Und da waren auch die Namen mit den Arbeitszeiten die ich von den Leuten zugesagt bekam.“ Am 10.01.2019 kam es auf Initiative der Beklagten zu 1) zu einem Streik von Mitarbeitern der Klägerin zu 1) am Flughafen Düsseldorf. Herr ×. trat seinen Dienst am 10.01.2019 nicht an. In der Folge stellten Frau W. und Herr ×. wechselseitig Strafanzeige, wobei Frau W. Herrn ×. vorwarf, sie mit einem Mord bedroht zu haben, während Herr ×. Frau W. der Nötigung bezichtigte. Am 10.02.2019 erkrankte Herr ×.. Seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.02.2019 (Anlagenkonvolut K3, Bl. 27. d.A.) erfasst einen Zeitraum vom 10.02.2019 bis 10.03.2019. Tatsächlich war Herr ×. nur am 10.02.2019 erkrankt, was ein am 30.04.2019 ausgestelltes Schreiben der behandelnden Ärztin (Anl. K4, Bl. 28 d.A.) bestätigt. Herr ×. erschien bereits am 11.02.2019 wieder zur Arbeit. Eine Verwaltungsmitarbeiterin teilte ihm jedoch mit, dass er derzeit nicht eingesetzt werden könne, da ihm die behördliche Einsatzerlaubnis entzogen worden sei. Hintergrund dafür war die Anzeige von Frau W. wegen Bedrohung. Am 21.02.2019 verfassten die Beklagten das erste der beiden streitgegenständlichen Flugblätter (Anl. K1, Bl. 21 d.A.). Dieses lautet auszugsweise: „L. hat einen (Frau) W., aber keine Sorge, nicht mehr für (Herr) M.! Im Auftrag der Bundespolizei und L. Streik verhindern! Herr M. und Herr X. (BPol) müssen sich jetzt erklären! Es ist ein einmaliger Vorgang. Aufgrund der Arbeitskampfmaßnahmen am Flughafen Düsseldorf Anfang Januar 2019 hat der Arbeitgeber wohl mit allen Mitteln versucht, den Streiktag am 10. Januar 2019 zu verhindern. Erst jetzt ist bekannt geworden, dass die L.-Mitarbeiterin B., offenbar im Auftrag von Geschäftsführer Q. M. bzw. mit Kenntnis der Bundespolizei versucht hat, befristet Beschäftigte schon am 09. Januar 2019 vom Streik abzuhalten. Wir haben klare Belege dafür, dass B. von ihrem Handy aus (per SMS) befristet Beschäftigte mehrfach kontaktiert hat, um Streikbrecher für L. zu organisieren. A. W. behauptet, im Auftrag von Herrn X. (BPol) und Herrn M. zu handeln!“ Im Weiteren legt der Beklagte zu 2) im Flugblatt Einzelheiten aus dem SMS-Verkehr zwischen Frau W. und Herrn ×. dar. Er führt sodann weiter aus: „Nach den oben skizzierten Aussagen von W. hat sie offenbar in Kooperation mit der Bundespolizei und der L.-Geschäftsführung gehandelt.“ Im Übrigen wird auf das Flugblatt vom 21.02.2019 Bezug genommen. In einer Email vom 22.02.2019, die zur Weiterleitung an die Klägerin zu 1) bestimmt war, schreibt Frau W.: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass weder Herr M. noch die Bundespolizei mich je kontaktiert haben um an dem Streiktag zu arbeiten. Die Idee sowie das Konzept was den Aufbau der Strecken am Terminal A für den Streiktag kamen ausschließlich durch mein eigenes Gedankengut um jeglichen Schaden für diesen Tag abzuwenden. Da dies mit meinem PC geschrieben ist, befindet sich keine original Unterschrift von mir auf dieser Aussage B. 22.2.2019“ Diese Email ist den Beklagten erst im Laufe dieses Prozesses bekannt geworden. Ebenfalls am 22.02.2019 strahlte der Westdeutsche Rundfunk einen Fernsehbericht aus, in dem die Klägerin zu 1) zu der arbeitsvertraglichen Klausel, mit welcher sich Arbeitnehmer verpflichten sollten, nicht an Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen, hat mitteilen lassen: „Alle von L. B. ausgestellten Arbeitsverträge besitzen einen solchen Passus grundsätzlich nicht. […] Eine Verpflichtung zu einer Nichtbeteiligung an einem Streik wäre für die L. B. völlig inakzeptabel und widersprüchlich zur Philosophie der gesamten Unternehmensgruppe.“ Am selben Tag veröffentlichte die Zeitung „Express“ einen Online-Artikel (Bl. 34 ff. d. A.) mit der Überschrift „Streikbrecher-Affäre: Personalkrieg am Airport sorgt für Anzeigen und Morddrohungen“. In dem Artikel heißt es auszugsweise: „Laut Aushang von w. und Gesprächsprotokollen, die dem EXPRESS und der Polizei vorliegen, behauptete die 42Jährige [Frau W.] weiter, sie habe nicht nur mit der Bundespolizei kooperiert, sondern auch alles mit dem „Chef“ abgesprochen. Sie soll dabei unter Kollegen gesagt haben, wen sie damit meint: „L.“-Geschäftsführer Q. M.. […] Der kontert in einem EXPRESS-Gespräch: „Diese Behauptung ist unwahr, ich hatte nie Kontakt mit dieser Frau. Ebenso unwahr ist jegliche Absprache, um einen Streik zu brechen, mit einem meiner Mitarbeiter hier im Unternehmen oder vor Ort. […]“ Erst am 23.04.2019 ergänzte der Express auf Veranlassung der Kläger den Artikel wie folgt: „Das Zitat von Q. M. bezieht sich auf Kontakte im Zusammenhang mit einem angeblichen Streikbruch; solche Kontakte wegen eines Streikbruchs gab es nach seinen Angaben nicht.“ Am 26.02.2019 erreichte die Beklagten eine schriftliche Stellungnahme von Frau Q. I. (Anl. B4, Bl. 83 d.A.). Hierin behauptet die Mitarbeiterin, Frau W. habe sie am 09.01.2019 kontaktiert und über längere Zeit schriftlich und mündlich dazu gedrängt, am 10.01.2019 zu arbeiten. Sie habe sie damit gelockt, die Arbeit am 10.01.2019 würde sich vorteilhaft auf eine Festanstellung auswirken. Die Lockmittel von Frau W. seien gewesen, dass sie von Herrn M. und Herrn X. die Handynummern habe, die Namensliste von Herrn X. abgesegnet sei und sie mit denen im ständigen Kontakt stehe. Ebenfalls am 26.02.2019 veröffentlichten die Beklagten anlässlich des Fernsehberichts im WDR vom 22.02.2019 betreffend die Arbeitskampfklauseln in Arbeitsverträgen ein weiteres Flugblatt (Anl. B2, Bl. 81 d.A.). Hierin heißt es auszugsweise: „In einem am Freitag (22.02.2019) vom WDR ausgestrahlten Fernsehbericht hat die Firma L. offensichtlich die Öffentlichkeit getäuscht. Auf die WDR-Frage, ob Arbeitsverträge bei L. B. existieren, die eine Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen der Beschäftigten verbieten, hat L. wie folgt geantwortet: „Alle von L. B. ausgestellten Arbeitsverträge besitzen einen solchen Passus grundsätzlich nicht. […] Eine Verpflichtung zu einer Nichtbeteiligung an einem Streik wäre für die L. B. völlig inakzeptabel und widersprüchlich zur Philosophie der gesamten Unternehmensgruppe.“ […] Trotz der deutlichen Worte von Frau L. existieren nach wie vor L.-Arbeitsverträge mit dieser gesetzeswidrigen Klausel. Von den uns aus verschiedenen Jahren vorliegenden Arbeitsverträgen geht hervor, dass mindestens die Beschäftigten, die im Zeitraum 2004 bis 2010 für die Fluggastkontrolle am Flughafen Düsseldorf eingestellt wurden, einen solchen gesetzeswidrigen Passus enthalten.“ Im Übrigen wird auf das Flugblatt vom 26.02.2019 Bezug genommen. Am 01.03.2019 veröffentlichten die Kläger einen vom Kläger zu 2) unterschriebenen Aushang (Anl. B3, Bl. 82 d.A.) mit folgendem Wortlaut: „[…] hiermit versichern wir aus gegebenem Anlass nochmals allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in deren Arbeitsvertrag noch ein sogenanntes Streikverbot enthalten ist, dass dieses selbstverständlich unwirksam ist und wir uns als Arbeitgeber auf diese Regelung ebenso wie in der Vergangenheit auch zukünftig nicht berufen werden. Bitte betrachten Sie diese Klausel somit als dauerhaft gegenstandslos und seien Sie ebenfalls versichert, dass wir ihr Streikrecht als demokratisches Grundrecht respektieren. Deshalb wurde diese Regelung bereits seit vielen Jahren nicht mehr verwendet. Unserem Betrieb war nicht bekannt, dass alte Arbeitsverträge mit einer solchen Klausel existieren.“ Am selben Tag veröffentlichen die Beklagten ein weiteres Flugblatt (Anl. B5, Bl. 84 d.A.). Hierin heißt es auszugsweise: „Warum und wie (Herr) M. noch hält L. (Frau) W. im Nest! L. und Bundespolizei sind auf Tauchstation! Trotz SMS-Nachrichten von W. wird organsierter Streikbruch dementiert! […] Hat also A. W. gelogen oder doch unter Kenntnisnahme von L./ BPol gehandelt? Laut den Aussagen von Bundespolizei und L. hat also offenbar A. W. von sich aus Streikbrecher organisiert. Aber sind die Aussage von BPol und L. glaubwürdig? Wie kann denn eine Mitarbeiterin, die erst wenige Monate im Unternehmen beschäftigt ist, andere befristet Beschäftigte für den Streiktag (10.01.2019) kontaktieren und aus dem Urlaub bzw. der Freizeit heraus zum Dienst „einladen“ oder nötigen. Wie kann diese Person zudem so genaue Angaben über Dienstbeginn und den genauen Treffpunkt (Flugsteig) der Streikbrecher haben? Weiterhin: Wie kann sie eine Namensliste mit „Arbeitswilligen“ erstellen und vorab von der BPol absegnen lassen. Alles nur Zufälle, Herr M., Herr X. (BPol)? Wir haben Zeugen, dass A. W. gegenüber anderen Beschäftigten immer wieder bestätigt hat, im direkten Kontakt mit dem Chef Q. M. zu stehen. […] A. W. wird demzufolge offensichtlich vom Arbeitgeber gedeckt. Gegenüber A. W. liegen neben Mitarbeiterbeschwerden auch eine Anzeige wegen Nötigung vor. Vor diesem Hintergrund hat unser Betriebsrat den Arbeitgeber aufgefordert, A. W. aus dem Betrieb zu entfernen. Bislang sind Sanktionen gegen A. W. merkwürdigerweise ausgeblieben. Es ist Schwarz auf Weiß belegt, dass W. zum Streikbruch gedrängt hat. Falls A. W. doch, wie von L. und BPol behauptet, gelogen haben soll: warum wird diese Person weiterhin (inklusive Strafanzeige) in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Andere Beschäftigte werden schon für Lappalien sanktioniert. […]“ Im Übrigen wird auf das Flugblatt vom 01.03.2019 Bezug genommen. Am 20.03.2019 teilte die Klägerin zu 1), die im Vorfeld zwei erfolglose Versuche initiiert hatte, Herrn ×. zu kündigen, dem Betriebsrat per Email mit, den befristeten Vertrag mit Herrn ×. nicht verlängern zu wollen (Anl. B7, Bl. 87 d.A.) Der Betriebsratsvorsitzende, Herr C., fragte mit Email vom selben Tag, wie viele Krankheitstage, Fehlzeiten und nicht bestandene Realtests Herr ×. aufweise. Hintergrund der Frage des Betriebsrats war, dass es geübte ständige Praxis bei der Klägerin zu 1) war, ein Arbeitsverhältnis nur dann nicht zu verlängern, wenn ein Mitarbeiter in einem Jahr mehr als 25 Tagen krankgeschrieben war, mehr als vier Tage unentschuldigt gefehlt hat oder verspätet war oder er Realtests nicht bestanden hat. Der Betriebsrat wies in seiner Frage darauf hin, dass seinem Sachstand nach keine Gründe vorliegen würden, die einer Verlängerung entgegenstehen würden. Als Rückmeldung erhielt der Betriebsrat die Antwort, dass Herr ×. 26 Krankentage gehabt habe. Tatsächlich fehlte Herr ×. nur sechs Tage krankheitsbedingt. Unter dem 15.03.2019 erhielt Herr ×. von der Klägerin zu 1) eine Lohnabrechnung, die keine Krankheitstage für Februar 2019 aufwies (Anl. B6, Bl. 85 d.A.). Erst am 17.04.2019 erhielt er eine Korrektur seiner Entgeltabrechnung, die 13 Krankheitstage beinhaltete (Anl. B8, Bl. 89 d.A.). Am 29.03.2019 veröffentlichten die Beklagten das zweite streitgegenständliche Flugblatt (Anl. K2, Bl. 22 d.A.). Dieses lautet auszugsweise wie folgt: „Streikbruch, Öffentlichkeit belogen und Krankheitstage manipuliert! Ist die L.-Geschäftsführung tatsächlich orientierungslos oder wird hier die Öffentlichkeit bewusst belogen. […] Obwohl L. eine eigene Pressestelle hat, wird immer, wenn es öffentlichen Druck gibt, U. aus dem Hut gezaubert. Auch dieser konnte die Lügen von L. offenbar nicht gut steuern. Erst hat der Geschäftsführer Q. M. öffentlich behauptet, mit der eigenen Mitarbeiterin A. W. (organisierter Streikbruch Januar 2019) nicht in Kontakt zu stehen, und in einem weiteren Fall kannte L. plötzlich die eigenen unwirksamen Arbeitsverträge zum Streikverbot nicht mehr. […] Der Fall W. wird immer kurioser. Geschäftsführer Q. M. wollte allen vorgaukeln, dass er nichts mit den Anfang Januar 2019 stattgefundenen Streikbrecher-Aktivitäten zu tun hatte. Jetzt ist es aber offensichtlich, dass Herr M. mit A. W. im Telefon-Kontakt stand und sie sich gegenseitig Nachrichten schrieben. Es haben verschiedene Beschäftigte dem Betriebsrat und uns gegenüber schriftlich bestätigt, dass W. im Betrieb den Kontakt zum Geschäftsführer lauthals posaunt habe und auf ihrem Handy Nachrichten von/mit Q. M. zu sehen waren. […] L. belügt dabei Betriebsrat und manipuliert Krankheitstage des Mitarbeiters! […] Geschäftsführer M. versucht mit allen Mitteln, den von W. zum Streikbruch genötigten Mitarbeiter zu kündigen. Am 14.02.2019 hat Q. M. zunächst eine fristlose Kündigung beim Betriebsrat eingereicht und verpennt, innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen den Mitarbeiter zu kündigen. Am 14.03.2019 folgte dann die 2. Kündigung, die unser Betriebsrat folgerichtig, wie die erste Kündigung, abgeschmettert hat. L. lässt aber keinen Weg aus, um den Kollegen loszuwerden und sendet auch noch einen Brief hinterher. Darin wird mitgeteilt, dass der bis zum 26.04.2019 befristete Arbeitsvertrag des Kollegen nicht verlängert wird. Unser Betriebsrat hat den Arbeitgeber daraufhin aufgefordert, mitzuteilen, wie viele Krankentage der Kollege denn bisher hatte. Die betriebliche Regelung und die bisherigen arbeitsgerichtlichen Vergleiche zur Befristung besagen nämlich: ein befristet Beschäftigter mit weniger als 25 Krankheitstagen ist zu entfristen. Die kurze Antwort von L. lautet dazu: hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der Mitarbeiter 26 Krankheitstage hat. Diese Antwort ist eine große Lüge! Der unschuldige Kollege hat aber nachweislich in den knapp 12 Monaten nur eine Woche krankheitsbedingt gefehlt. L.-Führung lügt und manipuliert, um bloß nicht den Kontakt mit A. W. auffliegen zu lassen. […] Geschäftsführer Q. M. muss für die Täuschungen und Manipulation der Krankheitstage des Beschäftigten die Verantwortung übernehmen!“ Im Übrigen wird auf das Flugblatt vom 29.03.2019 Bezug genommen. Anfang April 2019 leitete der Betriebsrat ein Verfahren nach § 104 BetrVG ein, mit dem Ziel, die Entlassung von Frau W. zu erreichen (Az. 3 BV 125/19), nahm den Antrag jedoch im Juli 2019 zurück. Die Klägerin zu 1) nahm wiederum einen Antrag auf Zustimmung des Betriebsrats zur unbefristeten Einstellung von Frau W. (Az. 6 BV 138/19) Anfang Oktober 2019 zurück. Mit Schreiben vom 08.05.2019 (Anl. K5, Bl. 29 ff. d.A.) wandten sich die Kläger an die Beklagten mit der Bitte, die Angelegenheit zunächst intern zu überprüfen, da ihrer Meinung nach die vier oben genannten und ausgeführten Flugblätter diverse unwahre und schmähkritische Behauptungen enthalten würden. Die Staatsanwaltschaft teilte Herrn ×. am 16.05.2019 mit, dass das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung eingestellt und die/der Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verwiesen worden sei (Anl. B9, Bl. 88 d.A.). Mit Schreiben vom 03.06.2019 (Anl. K6, Bl. 37 ff. d.A.) nahmen die Beklagten Stellung zum Schreiben der Kläger vom 08.05.2019 und wiesen die Vorwürfe der Kläger zurück. Mit ihrer am 05.08.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 12.08.2019 den Beklagten zugestellten Klage begehren die Kläger Unterlassung einzelner in den Flugblättern vom 21.02.2019 und 29.03.2019 enthaltener Äußerungen. Die Kläger sind der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Sie behaupten insbesondere, dass weder die Klägerin zu 1) noch der Kläger zu 2) versucht hätten, den Streik am 10.01.2019 zu verhindern, Frau W. habe eigeninitiativ gehandelt. Soweit Frau W. von dem „Chef“ gesprochen habe, sei hiermit nicht der Kläger zu 2), sondern der Prokurist und kommissarische Betriebsleiter Herr T. gemeint gewesen, was allgemein bekannt gewesen sei. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) hätten auch nicht die Öffentlichkeit belogen oder Krankheitstage manipuliert. Die Anzahl der Krankheitstage des Mitarbeiter ×. ergebe sich aus den von ihm selbst eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es gebe weder Täuschungen noch Manipulationen bei Krankheitstagen, sodass der Kläger zu 2) hierfür keine Verantwortung zu übernehmen habe. Auch im Zusammenhang mit den „Arbeitskampfklauseln“ in Altverträgen sei keine Lüge erfolgt. Die Aussage gegenüber dem WDR habe sich auf Arbeitsverträge bezogen, die in den letzten Jahren geschlossen worden seien. Weder der Verfasser der Pressemitteilung noch der Kläger zu 2) hätten Kenntnis davon gehabt, dass die Klausel in Altverträgen noch existiere. Die Äußerung des Klägers zu 2) gegenüber dem „Express“, dass er nie Kontakt mit Frau W. gehabt habe, sei auf einen Kontakt im Zusammenhang mit dem angeblichen Streikbruch bezogen gewesen und somit auch keine Lüge gewesen. Daher wolle der Kläger zu 2) in diesem Zusammenhang auch niemandem etwas vorgaukeln. Die Kläger sind der Ansicht, die Äußerungen seien rechtswidrig und würden sie in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin zu 1) sei zum einen in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zum anderen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Vorwurf unlauteren Verhaltens der Geschäftsführung sei geeignet, das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Der Kläger zu 2) sei durch die Äußerungen ebenfalls in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Im Rahmen der Güteverhandlung vom 30.08.2019 sowie im Kammertermin am 20.12.2019 ist die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert worden. Zum Kammertermin am 16.03.2020 sind die Parteien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen bzw. nicht aufgetreten. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung nach Lage der Akten einverstanden erklärt. Die Kläger beantragen, I. die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu 1) zu behaupten bzw. veröffentlichen zu lassen und/ oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, 1. „Aufgrund der Arbeitskampfmaßnahmen am Flughafen Düsseldorf hat der Arbeitgeber wohl mit allen Mitteln versucht, den Streiktag am 10. Januar 2019 zu verhindern. Erst jetzt ist bekannt geworden, dass die L.-Mitarbeiterin…, offenbar im Auftrag von Geschäftsführer Q. M.… versucht hat, befristet Beschäftigte schon am 9. Januar 2019 vom Streik abzuhalten. Wir haben klare Belege, dass B. von ihrem Handy aus (per SMS) befristet Beschäftigte mehrfach kontaktiert hat, um Streikbrecher für L. zu organisieren.“ wie geschehen im Flugblatt vom 21. Februar 2019; und/oder 2. „Streikbruch, Öffentlichkeit belogen und Krankheitstage manipuliert!“ wie geschehen im Flugblatt vom 29. März 2019; und/oder 3. „Auch dieser (sc. der Medienprofi U.) konnte die Lügen von L. offenbar nicht gut steuern.“ wie geschehen im Flugblatt vom 29. März 2019; und/oder 4. „L. belügt den Betriebsrat und manipuliert Krankheitstage des Mitarbeiters!“ wie geschehen im Flugblatt vom 29. März 2019; und/oder 5. „Die kurze Antwort von L. lautet dazu: hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der Mitarbeiter 26 Krankheitstage hat. Diese Antwort von L. ist eine große Lüge. Der unschuldige Kollege hat aber nachweislich in den knapp 12 Monaten nur eine Woche krankheitsbedingt gefehlt. L.-Führung lügt und manipuliert, um bloß nicht den Kontakt mit A. W. auffliegen zu lassen.“ wie geschehen im Flugblatt vom 29. März 2019; II. die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu 2) zu behaupten bzw. veröffentlichen zu lassen und/ oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, 1. „Auch dieser konnte die Lügen von L. offenbar nicht gut steuern. Erst hat der Geschäftsführer Q. M. öffentlich behauptet, mit der eigenen Mitarbeiterin A. W. (organisierter Streikbruch Januar 2019) nicht in Kontakt zu stehen, (…).“ wie geschehen im Flugblatt vom 29. März 2019; und/oder 2. „Geschäftsführer Q. M. wollte allen vorgaukeln, dass er nichts mit den Anfang Januar 2019 stattgefundenen Streikbrecher-Aktivitäten zu tun hatte. Jetzt ist es aber offensichtlich, dass Herr M. mit A. W. (sc. vor dem angeblichen Streikbruch) im Telefon-Kontakt stand und sie sich gegenseitig Nachrichten schrieben.“ wie geschehen im Flugblatt vom 29. März 2019; und/oder 3. „Geschäftsführer Q. M. muss für die Täuschungen und Manipulation der Krankheitstage des Beschäftigten die Verantwortung übernehmen.“ wie geschehen im Flugblatt vom 29. März 2019. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, es handele sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern teils um wahre Tatsachenbehauptungen, teils um zulässige Meinungsäußerungen. Beide streitgegenständlichen Flugblätter müssten im Gesamtzusammenhang und insbesondere auch im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen der Kläger während der Tarifauseinandersetzung sowie mit den weiteren Flugblättern vom 26.02.2019 und vom 01.03.2019 gesehen werden. Es handele sich insbesondere um eine bloße Schlussfolgerung, dass Frau W. nicht in eigener Initiative versucht habe, Streikbrecher zu organisieren. Den Beklagten hätten vor Verfassen des Flugblattes Aussagen mehrerer Mitarbeiter vorgelegen, aus denen sich ergebe, dass Frau W. vor dem Streiktag in engem Kontakt mit dem Kläger zu 2) gestanden habe. Die Kläger hätten im Zusammenhang mit der in Altverträgen immer noch existierenden „Arbeitskampfklausel“ falsche Behauptungen aufgestellt. Gleiches gelte in Bezug auf die Aussage des Klägers zu 2), vor dem Streiktag keinen Kontakt zu Frau W. gehabt zu haben. Beide Aussagen seien eindeutig und nicht im Sinne der von Klägerseite vorgenommenen Interpretation zu verstehen. Ferner hätte den Klägern bewusst sein müssen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Herrn ×. vom 11.02.2019 fehlerhaft ausgestellt worden sei, insbesondere da Herr ×. am 11.02.2019 zur Arbeit erschienen und sodann wieder nach Hause geschickt worden sei. Die dem Betriebsrat mitgeteilte Anzahl an Krankheitstagen sei falsch und Grund dafür gewesen, den Vertrag mit Herrn ×. nicht zu verlängern zu wollen. Insbesondere im Zusammenhang mit den beiden zuvor vergeblich versuchten Kündigungen des Herrn ×. sei eine Manipulation der Krankheitstage eine naheliegende Schlussfolgerung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Gericht konnte nach Lage der Akten entscheiden, §§ 251a Abs. 1, 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. 1. § 251a Abs.1 ZPO bestimmt, dass das Gericht nach Lage der Akten entscheiden kann, wenn in einem Termin beide Parteien nicht erscheinen oder verhandeln. § 251a Abs. 2 ZPO sieht vor, dass ein Urteil nach Lage der Akten nur ergehen darf, wenn in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden ist. Das Urteil darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte. 2. Die Voraussetzungen sind gegeben. Die Kammer konnte nach §§ 251a Abs. 1, 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG nach Lage der Akten entscheiden, da die Beklagten im Kammertermin am 16.03.2020 ausgeblieben sind, ein Klägervertreter zwar erschienen ist, aber keinen Antrag gestellt hat, und der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt ist. Die Frist zur Anberaumung eines Verkündungstermins frühestens in zwei Wochen nach dem Verhandlungstermin wurde eingehalten (§ 251a Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Verkündungstermin und die Absicht, nach Lage der Akten zu entscheiden, wurde den Parteien am 16.03.2020 vorab per Telefax sowie durch Übersendung des Sitzungsprotokolls mitgeteilt. Es war auch nach § 251a Abs. 2 S. 1 ZPO in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden, nämlich jedenfalls im Kammertermin am 20.12.2019, in dem beide Parteien Anträge gestellt haben. II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die auf Unterlassung gerichteten Anträge der Kläger hinreichend bestimmt i.S.v. §§ 253 Abs. 2. Nr. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach sind Klagegrund und Klageziel hinreichend konkret anzugeben. Bei einer mit der Festsetzung von Zwangsgeld verbundenen Aufforderung auf Unterlassung bestimmter Handlungen ist erforderlich, dass ausreichend klar wird, welche Handlungen der Verurteilte zukünftig zu unterlassen haben soll. Die vorliegenden Anträge lassen hinreichend klar erkennen, welche konkreten Äußerungen die Beklagten nach Ansicht der Klägerseite zukünftig unterlassen sollen. III. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch, den Beklagten die streitgegenständlichen Äußerungen zu untersagen. Es liegt kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger vor (1.). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Hinblick auf die Klägerin zu 1) ist nicht verletzt (2.). Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (3.). 1. Es liegt keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger vor. a) Das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitende allgemeine Persönlichkeitsrecht genießt als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB den Schutz absoluter Rechte. Es steht nicht nur natürlichen Personen zu. Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften des Handelsrechts genießen zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutz, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird. Jedermann kann sich gegen Äußerungen, die in unzulässiger Weise sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabsetzen, in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB im Wege des zivilrechtlichen Ehrenschutzes zur Wehr setzen (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1982 - VI ZR 251/80; BAG, Urt. v. 20.01.2009 - 1 AZR 515/08). b) Im Rahmen einer Interessenabwägung ist dabei in jedem Fall zu prüfen, ob es sich bei den Äußerungen um eine zulässige Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bzw. der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG handelt. Daher ist es erforderlich, das über die Meinungsäußerungs- und Koalitionsfreiheit grundgesetzlich geschützte Recht der Beklagten, sich anlässlich einer tariflichen Auseinandersetzung kritisch oder sogar ehrverletzend über den sozialen Gegenspieler zu äußern, gegen das ebenfalls grundrechtlich geschützte Interesse der Kläger abzuwägen, nicht Ziel diffamierender und das Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG verletzender Verbalattacken zu werden (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12). c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts schützt Art. 9 Abs. 3 GG unter anderem die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 - 1 BvR 978/05; BAG, Urt. v. 19.06.2007 - 1 AZR 396/06). Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Die Wahl der Mittel, mit denen die Koalitionen die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu erreichen versuchen und die sie hierzu für geeignet halten, gibt Art. 9 Abs. 3 GG nicht vor, sondern überlässt sie grundsätzlich den Koalitionen selbst. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht etwa von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich vielmehr auf alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch sind (BAG, Urt. v. 22.09.2009 - 1 AZR 972/08). Hierzu zählen unter anderem auch Flugblätter (vgl. ArbG Berlin, Urt. v. 11.11.2015 - 54 Ga 15058/15). Zudem ist zu beachten, dass gerade innerhalb eines Arbeitskampfes Stellungnahmen zum Tarifgeschehen und zur Charakterisierung des sozialen Gegenspielers verkehrsüblich schlagwortartig und in überspitzter Form abgegeben werden, und die beteiligten Verkehrskreise auch keine differenzierte Wiedergabe der im Laufe der Auseinandersetzung von den Tarifvertragsparteien eingenommenen Positionen erwarten (vgl. LAG Düsseldorf, aaO; LAG Köln, Urt. v. 09.11.1994 - 2 Sa 1128/94). d) Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet - ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden - jedem das Recht, seine Meinung frei zu äußern. aa) Bei Werturteilen handelt es sich stets um Meinungsäußerungen. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkungen auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind Werturteile von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG durchweg geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79). Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei davon aus, dass scharfe und überspitzte Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen. Vielmehr spricht gerade, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG Beschl. v. 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88). bb) Der Grundrechtsschutz ist darauf aber nicht auf Meinungen beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießen auch Tatsachenbehauptungen, jedenfalls wenn sie meinungsbezogen sind, den Schutz des Grundrechts. Dabei unterscheiden sich Tatsachenbehauptungen von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund. Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.1999 - 1 BvR 734/98). Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen unterlassen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 - 1 BvR 23/94). cc) Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen; sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Vermengen sich in einer Äußerung wertende und tatsächliche Elemente in der Weise, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Auch in diesem Fall ist freilich zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt wirken können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.1992 - 1 BvR 693/92). dd) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es stets der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2009 - VI ZR 19/08). Auch bei der Äußerung einer Vermutung kann es sich um eine Tatsachenbehauptung handeln. Dies gilt aber nur dann, wenn die relativierende Form (bspw. angeblich, offenbar, ich glaube, etc.), in der eine Tatsache geäußert wird, nicht ein bloßes Stilmittel darstellt. Der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen (vgl. BGH, aaO). Geht es bei einer Aussage im Rahmen einer Auseinandersetzung im Kern nicht vorrangig um das Herausstellen bestimmter Tatsachen, sondern um die Schlussfolgerungen aus ihnen, so überwiegt der Meinungscharakter. Die Ausrichtung am konkreten Kontext führt dann dazu, dass die immanenten Tatsachenbehauptungen nicht herausgefiltert und selbständig beurteilt werden dürfen (vgl. BayObLG, Beschl.v. 13.7.2001 - 1St RR 75/01; VGH München, Beschl. v. 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.2002 - 14 U 67/02). e) In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Koalitionsfreiheit vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger. aa) In den streitgegenständlichen Äußerungen „Aufgrund der Arbeitskampfmaßnahmen am Flughafen Düsseldorf hat der Arbeitgeber wohl mit allen Mitteln versucht, den Streiktag am 10. Januar 2019 zu verhindern. Erst jetzt ist bekannt geworden, dass die L.-Mitarbeiterin…, offenbar im Auftrag von Geschäftsführer Q. M.… versucht hat, befristet Beschäftigte schon am 9. Januar 2019 vom Streik abzuhalten. Wir haben klare Belege, dass B. von ihrem Handy aus (per SMS) befristet Beschäftigte mehrfach kontaktiert hat, um Streikbrecher für L. zu organisieren“ liegt keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1). Die Äußerungen sind im Gesamtkontext zu beurteilen und dürfen nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Bei einer Betrachtung des gesamten Flugblatts vom 21.02.2019 wird deutlich, dass die Beklagten es als erwiesen ansehen, dass Frau W. versucht hat, befristet Beschäftigte dazu zu animieren, am Streiktag, dem 10.01.2019, zu arbeiten. Insoweit wird auf etwa der Hälfte des Flugblattes der SMS-Verkehr von Frau W. mit einem befristet beschäftigten Mitarbeiter der Klägerin zu 1) ausgeführt und dargelegt, dass klare Belege dafür vorliegen würden, dass Frau W. befristet Beschäftigte kontaktiert hat, um Streikbrecher für L. zu organisieren. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es solche Handlungen von Frau W. gegeben hat, sodass es sich insoweit um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Unklar ist hingegen, ob Frau W. auf eigene Initiative oder auf Anweisung der Klägerin zu 1) bzw. des Klägers zu 2) gehandelt hat. Es wird aus dem Flugblatt allerdings ausreichend deutlich, dass die Beklagten eine Beauftragung der Frau W. durch die Kläger gerade nicht als Tatsache behaupten, sondern insoweit lediglich mutmaßen, dass Frau W. nicht ohne vorherige Abstimmung mit den Klägern gehandelt habe. Es handelt sich daher bei den Äußerungen, dass „der Arbeitgeber wohl mit allen Mitteln versucht hat, den Streiktag zu verhindern“ und, dass Frau W. „offenbar im Auftrag von Geschäftsführer Q. M.“ gehandelt habe, um Wertungen der Beklagten. Dies wird nicht nur durch die Worte „wohl“ und „offenbar“, sondern aus dem gesamten Kontext des Flugblatts deutlich. Die Beklagten differenzieren zwischen dem, was sie wissen und den Schlussfolgerungen, die sie daraus ziehen. Es wird bei Inaugenscheinnahme des Flugblattes deutlich, dass die Beklagten von dem feststehenden Sachverhalt ausgehen, dass Frau W. versucht hat, andere Mitarbeiter zur Arbeit am Streiktag zu bewegen. Die Schlussfolgerung daraus, dass Frau W. nicht in eigener Initiative, sondern unter Beteiligung der Kläger gehandelt habe, stellen die Beklagten ausreichend deutlich als ihre eigene Meinung und gerade nicht als Tatsache dar. Im letzten Absatz des Flugblattes heißt es insoweit: „Nach den oben skizzierten Aussagen von W. hat sie offenbar in Kooperation mit der Bundespolizei und der L.-Geschäftsführung gehandelt.“ Die wertenden Schlussfolgerungen der Beklagten sind noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie sind insbesondere keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik, bei denen es nur um die Herabsetzung der Klägerin zu 1) geht, sondern Äußerungen in der Sache. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, mittels Zahlung einer Streikbruchprämie einem Streikdruck zu begegnen (vgl. BAG, Urt. v. 14.08.2018 - 1 AZR 287/17). Die Annahme der Organisation eines Streikbruchs ist daher für sich betrachtet nicht abwertend. Die Äußerungen der Beklagten erfolgten im Zusammenhang mit einer Tarifauseinandersetzung auf Flugblättern der Beklagten, nachdem es durch eine Mitarbeiterin der Klägerin zu 1) zu Versuchen gekommen war, andere Mitarbeiter von der Teilnahme am Streik abzuhalten. Die Aussagen zielten ersichtlich darauf ab, die öffentliche Meinung im Sinne der Arbeitnehmer der Klägerin zu 1) zu beeinflussen und den (medialen) Druck auf die Klägerin zu 1) zu erhöhen und letztlich so in den laufenden Tarifverhandlungen einen aus Arbeitnehmersicht möglichst günstigen Abschluss zu erreichen. bb) Durch die Aussage „Streikbruch, Öffentlichkeit belogen und Krankheitstage manipuliert!“ wird die Klägerin zu 1) ebenfalls nicht in rechtswidriger Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es handelt sich im Aufbau des Flugblattes um eine Art Überschrift, die im Gesamtkontext des Flugblattes vom 29.03.2019, der vorhergehenden Flugblätter sowie der im Rahmen der Tarifauseinandersetzung von den Klägern getätigten Aussagen zu bewerten ist. (1) Allein durch das Wort „Streikbruch“ erfolgt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin zu 1). Streikbruch kann bereits von der Begrifflichkeit her nicht vom Arbeitgeber, sondern nur vom Arbeitnehmer begangen werden. Der Arbeitgeber kann lediglich hierzu auffordern oder (finanzielle) Anreize für Arbeitnehmer setzen, einen Streik zu brechen. Die Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Es kann weder aus dem weiteren Inhalt des Flugblattes vom 29.03.2019 noch aus den vorherigen Flugblättern der Schluss gezogen werden, dass die Beklagten es als Tatsache behaupten wollen, dass die Klägerin zu 1) den Streikbruch organisiert hat. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen (Ziff. III. 1. e) aa) verwiesen. Im Flugblatt vom 01.03.2019 führen die Beklagten ausdrücklich aus, dass ein organsierter Streikbruch von der Klägerin zu 1) dementiert werde und laut den Aussagen der Klägerin zu 1) Frau W. offenbar von sich aus Streikbrecher organisiert habe. Im weiteren Verlauf des Flugblattes vom 01.03.2019 führen die Beklagten dann aus, aus welchen Gründen sie die Äußerungen der Kläger für wenig glaubhaft halten, sie behaupten jedoch nicht, dass es tatsächlich eine Organisation des Streikbruchs durch die Klägerin zu 1) gegeben habe. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Flugblatt vom 29.03.2019. Da es unstreitig Versuche einer Mitarbeiterin der Klägerin zu 1) gegeben hat, Mitarbeiter vom Streik abzuhalten, steht es den Beklagten im Rahmen der ihnen zustehenden Meinungs- und Koalitionsfreiheit frei, im Rahmen der Tarifauseinandersetzung das Wort „Streikbruch“ zu verwenden, ohne dabei jedes Mal die zugrunde liegenden Tatsachen erläutern zu müssen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade innerhalb eines Arbeitskampfes Stellungnahmen zum Tarifgeschehen verkehrsüblich schlagwortartig und in überspitzter Form abgegeben werden, und die beteiligten Verkehrskreise auch keine differenzierte Wiedergabe des Geschehens erwarten. (2) Durch die Äußerung „Öffentlichkeit belogen“ wird die Klägerin zu 1) ebenfalls nicht in rechtswidriger Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Bezogen auf den Vorwurf „Öffentlichkeit belogen“ heißt es im weiteren Text des Flugblattes: „Ist die L.-Geschäftsführung tatsächlich orientierungslos oder wird hier die Öffentlichkeit bewusst belogen. […] Obwohl L. eine eigene Pressestelle hat, wird immer, wenn es öffentlichen Druck gibt, U. aus dem Hut gezaubert. Auch dieser konnte die Lügen von L. offenbar nicht gut steuern. Erst hat der Geschäftsführer Q. M. öffentlich behauptet, mit der eigenen Mitarbeiterin A. W. (organisierter Streikbruch Januar 2019) nicht in Kontakt zu stehen, und in einem weiteren Fall kannte L. plötzlich die eigenen unwirksamen Arbeitsverträge zum Streikverbot nicht mehr.“ Es ist insoweit zunächst der Bedeutungsinhalt des Wortes „lügen“ zu klären. Eine Lüge kann verstanden werden als absichtlich falsche Aussage zur bewussten Täuschung anderer (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch in 6 Bänden 1982, Stichwort lügen; LAG Hessen, Urt. v. 01.09.2006 - 3 Sa 1962/05). Das Verb „lügen” wird umgangssprachlich jedoch auch ohne den Bedeutungsinhalt, absichtlich Unwahres zu sagen, gebraucht, um zu bezeichnen, dass etwas objektiv Unwahres gesagt wird (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl., „das ist gelogen” umgangssprachlich für „das ist nicht wahr”; LAG Köln, Urteil v. 03.05.2002 - 4 Sa 1285/01). Wie oben ausgeführt, wird der Sinn einer Äußerung auch von dem sprachlichen Kontext, in dem sie steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Der Kontext spricht vorliegend dafür, das Wort „lügen“ im zweiten Sinne zu verstehen, also nur als „etwas objektiv Unwahres sagen“. Dies zeigt sich insbesondere an dem unmittelbar auf die Überschrift folgendem Satz, in dem die Frage aufgeworfen wird, ob die L. Geschäftsführung „orientierungslos“ sei oder „die Öffentlichkeit bewusst belogen“ werde. Diese Frage verdeutlicht, dass die Beklagten der Klägerin zu 1) nicht eine absichtliche Lüge vorwerfen, sondern lediglich das Tätigen unwahrer Aussagen. Dieses Verständnis wird auch durch die im Folgenden konkret bezeichneten Vorkommnisse verstärkt, in denen die Beklagten die „Lügen“ der Klägerin zu 1) sehen, nämlich zum einen in der Behauptung des Klägers zu 2), mit Frau W. nicht in Kontakt zu stehen und zum anderen in der mangelnden Kenntnis der Klägerin zu 1) von ihren eigenen Arbeitsverträgen. Der Vorwurf einer absichtlichen Lüge wird hier für einen neutralen Leser nicht deutlich. Wird jemand im Rahmen einer Auseinandersetzung der Lüge bezichtigt, so liegt darin – neben der Behauptung, er habe (bewusst) die Unwahrheit gesagt, die der Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist – der damit implizit verbundene Vorwurf der Unaufrichtigkeit und somit zugleich ein persönliches Unwerturteil über das Verhalten des Betroffenen und damit ein Werturteil (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.02.2016 - 4 M 222/15; OLG Hamm, Urt. v. 20.09.1995 - 3 U 116/95; OLG Celle, Urt .v. 27.03.2015 - 31 Ss 9/15). Wie bereits ausgeführt überwiegt in den Fällen, in denen es bei einer Aussage im Rahmen einer Auseinandersetzung im Kern nicht vorrangig um das Herausstellen bestimmter Tatsachen geht, sondern um die Schlussfolgerungen aus ihnen, regelmäßig der Meinungscharakter. Vorliegend sollte der Vorwurf der Lüge ein Fehlverhalten der Kläger aufzeigen und in einem Unwerturteil über das Verhalten der Kläger während der laufenden Tarifauseinandersetzung münden. Vermengen sich in einer Äußerung wertende und tatsächliche Elemente in der Weise, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle spielen. Diesem Unwerturteil der Beklagten liegen von den Klägern selbst im Rahmen der Tarifauseinandersetzung öffentlich getätigte Äußerungen zugrunde, die von den Beklagten im Flugblatt vom 29.03.2019 aufgegriffen werden. In beiden Vorgängen, auf die die Beklagten im Text des Flugblattes Bezug nehmen, haben die Klägerin zu 1) bzw. der Kläger zu 2) Behauptungen aufgestellt, die zumindest interpretationsbedürftig und bei wortgetreuer Betrachtung als unwahr anzusehen sind. Im Rahmen eines Fernsehberichts im WDR vom 22.02.2019, antwortete die Klägerin zu 1) auf die Frage, ob Arbeitsverträge bei L. B. existieren, die eine Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen der Beschäftigten verbieten: „Alle von L. B. ausgestellten Arbeitsverträge besitzen einen solchen Passus grundsätzlich nicht.“ Ebenfalls am 22.02.2019 wird der Kläger zu 2), als er mit der Behauptung konfrontiert wird, dass Frau W. alles [bezogen auf den Streikbruch] mit ihm abgesprochen habe, wie folgt zitiert: „Diese Behauptung ist unwahr, ich hatte nie Kontakt mit dieser Frau. Ebenso unwahr ist jegliche Absprache, um einen Streik zu brechen, mit einem meiner Mitarbeiter hier im Unternehmen oder vor Ort.“ Tatsächlich ist jedoch unstreitig, dass es noch alte Arbeitsverträge bei der Klägerin zu 1) mit einer entsprechenden „Arbeitskampfklausel“ gibt und dass Frau W. den Kläger zu 2) vor dem 10.01.2019 kontaktiert hat. Dass die Kläger selbst auch anerkennen, dass ihre Aussagen zumindest Fragen aufwerfen und Interpretationsspielräume eröffnen, zeigt sich daran, dass sie sich in beiden Fällen gezwungen sahen, klarstellende Stellungnahmen abzugeben bzw. zu erwirken. In einem Aushang vom 01.03.2019 hieß es von der Klägerin zu 1): „[…] hiermit versichern wir aus gegebenem Anlass nochmals allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in deren Arbeitsvertrag noch ein sogenanntes Streikverbot enthalten ist, dass dieses selbstverständlich unwirksam ist. […] Unserem Betrieb war nicht bekannt, dass alte Arbeitsverträge mit einer solchen Klausel existieren.“ Am 23.04.2019 und somit nach Veröffentlichung des streitgegenständlichen Flugblatts ergänzte der Express auf Veranlassung der Kläger den Artikel vom 22.02.2019 wie folgt: „Das Zitat von Q. M. bezieht sich auf Kontakte im Zusammenhang mit einem angeblichen Streikbruch; solche Kontakte wegen eines Streikbruchs gab es nach seinen Angaben nicht.“ Beide Klarstellungen zeigen, dass, ob nun beabsichtigt oder nicht, die Kläger in der Öffentlichkeit Aussagen getroffen haben, die als unwahre Behauptungen angesehen werden können und die die Beklagten dazu veranlasst haben, auf ein – ihrer Wertung nach – vorliegendes Fehlverhalten der Kläger hinzuweisen. Der Vorwurf der „Lüge“ mag vor diesem Hintergrund zwar überspitzt sein, stellt sich jedoch weder als unwahre Tatsachenbehauptung noch als unzulässige Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Der Vorwurf erfolgte im Zusammenhang mit einer Tarifauseinandersetzung auf Flugblättern der Beklagten im Nachgang eines Streiks und zielte ersichtlich darauf ab, die öffentliche Meinung im Sinne der Arbeitnehmer der Klägerin zu 1) zu beeinflussen. (3) Durch die Aussage „Krankheitstage manipuliert“ wird die Klägerin zu 1) nicht in rechtswidriger Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext der vorherigen Flugblätter und dem Verlauf der Ereignisse nach dem 10.01.2019 herausgelöst werden. Im Nachgang des 10.01.2019 stellten Frau W. und Herr ×. wechselseitig Strafanzeige, wobei Frau W. Herrn ×. vorwarf, sie mit einem Mord bedroht zu haben, während Herr ×. Frau W. der Nötigung bezichtigte. Herr ×. wurde daraufhin am 11.02.2019 von der Arbeit freigestellt, da ihm aufgrund der polizeilichen Ermittlungen die behördliche Einsatzerlaubnis entzogen worden war. Bereits im Flugblatt vom 01.03.2019 äußerten die Beklagten ihr Unverständnis darüber, dass Frau W. trotz der vorangegangenen Ereignisse „offensichtlich vom Arbeitgeber gedeckt“ werde, während andere Beschäftigte „schon für Lappalien sanktioniert“ werden würden. Im Text des Flugblatts vom 29.03.2019 stellen die Beklagten nun dar, wie die Klägerin zu 1) zunächst versucht hat, das Arbeitsverhältnis mit einem „von W. zum Streikbruch genötigten“, befristet beschäftigten Mitarbeiter, dem oben genannten Herrn ×., zweimal zu kündigen, hieran jedoch durch den Betriebsrat sowie durch den Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gehindert worden sei. Weiter führen die Beklagten aus, dass die Klägerin zu 1) später mitteilte, den bis zum 26.04.2019 befristeten Arbeitsvertrag des Kollegen nicht zu verlängern. Der Betriebsrat der Klägerin zu 1) habe die Klägerin zu 1) daraufhin aufgefordert, mitzuteilen, wie viele Krankentage der Kollege bisher gehabt habe, da aufgrund einer betrieblichen Regelung der Grundsatz gelte, dass der Arbeitsvertrag eines befristet Beschäftigten mit weniger als 25 Krankheitstagen zu entfristen sei. Die Antwort der Klägerin zu 1) habe gelautet, dass der Mitarbeiter 26 Krankheitstage hat. Daraufhin führen die Beklagten wie folgt weiter aus: „Diese Antwort ist eine große Lüge! Der unschuldige Kollege hat aber nachweislich in den knapp 12 Monaten nur eine Woche krankheitsbedingt gefehlt. L.-Führung lügt und manipuliert, um bloß nicht den Kontakt mit A. W. auffliegen zu lassen.“ Bei Würdigung des gesamten Kontexts wird für einen unvoreingenommenen Leser deutlich, dass es sich bei dem Vorwurf der „Manipulation der Krankheitstage“ um eine wertende Schlussfolgerung der Beklagten aus den tatsächlichen Umständen und dem Verhalten der Klägerin zu 1) handelt, nicht jedoch um eine Tatsachenbehauptung. Der Schluss der Beklagten auf eine Manipulation der Krankheitstage enthält sicherlich einen nachprüfbaren Tatsachenkern. Die Äußerung hat aber im überwiegenden Maße ein wertendes Element. Die Beklagten stellen den Umgang der Klägerin zu 1) mit dem betroffenen Mitarbeiter dar und bewerten diesen. Die Tatsachen, auf denen die Wertung der Beklagten beruht, finden sich im Wesentlichen im Inhalt des streitgegenständlichen Flugblatts wieder und sind nicht unwahr. Insbesondere ist es unstreitig, dass versucht wurde, dem betroffenen Mitarbeiter zuvor zu kündigen und dass der betroffene Mitarbeiter tatsächlich nur eine Woche krank war. An dieser Stelle ist es unerheblich, ob die Klägerin zu 1) bei Erteilung der Auskunft an den Betriebsrat tatsächlich aufgrund einer falsch ausgefüllten Krankschreibung von 26 Krankheitstagen ausging oder nicht. Der betreffende Arbeitnehmer hat zwar – insoweit unstreitig – am 11.02.2019 eine Krankschreibung eingereicht, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 10.02.2019 bis 10.03.2019 bescheinigt und erst am 30.04.2019 eine korrigierte Bescheinigung eingereicht, aus der sich ergibt, dass die Krankschreibung tatsächlich nur für den 10.02.2019 gelten sollte. Der betreffende Arbeitnehmer ist jedoch – ebenfalls unstreitig – am 11.02.2019 wieder zur Arbeit erschienen. Auf die angegebene Krankheitsdauer auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt es daher nicht an. Es handelt sich bei einer Krankschreibung lediglich um eine vom Arzt gemachte Prognose über die zu erwartende Krankheitsdauer. Von daher kann ein Arbeitnehmer trotz einer Krankschreibung wieder arbeiten, wenn er sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlt, was der betroffene Mitarbeiter am 11.02.2019 getan hat. Die Klägerin zu 1) hat gegenüber dem Betriebsrat keine näheren Angaben gemacht, wie sich die angegebenen 26 Krankheitstage des Mitarbeiters zusammensetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Beklagten, dass bei den mitgeteilten Krankheitstagen „manipuliert“ wurde, nicht ins Blaue hinein aufgestellt worden, sondern fußt auf Tatsachen. Ihrer Auffassung nach wird der betroffene Mitarbeiter ungerecht behandelt. Dies wird neben dem Vorwurf der Manipulation insbesondere daran deutlich, dass es heißt, die Antwort von L. sei „eine große Lüge“ und der betroffene Mitarbeiter als der „unschuldige Kollege“ bezeichnet wird. Die Beklagten gehen darüber hinaus noch weiter und mutmaßen, dass die Lügen und die Manipulation erfolgt seien, „um bloß nicht den Kontakt mit A. W. auffliegen zu lassen“. Die Beklagten beziehen eine klare Position zu den Ereignissen und wollen durch ihre Wortwahl deutlich ihre Missbilligung zum Ausdruck bringen. Sie bewerten die erfolgte Mitteilung der Krankheitstage des Mitarbeiters als falsch („Lüge“) und mutmaßen durch die Nutzung des Wortes „manipulieren“, dass die fehlerhafte Angabe aufgrund der Vorgeschichte nicht versehentlich passiert ist, sondern der fortgesetzte Versuch der Kläger gewesen ist, sich von dem Mitarbeiter zu trennen. Ein Motiv der Kläger sehen die Beklagten darin, dass die Kläger den Kontakt zu Frau W. nicht „auffliegen“ lassen wollen. Die Beklagten bewerten auf diese Weise den gesamten Vorgang im Hinblick auf die Personalien W. und ×. und bringen zum Ausdruck, dass sie das Vorgehen der Kläger im Nachgang zum Streik am 10.01.2019 in Bezug auf den Mitarbeiter ×. missbilligen. Zugleich bringen sie ihre Befürchtung zum Ausdruck, dass ein ihrer Wertung nach „unschuldiger Kollege“ im Rahmen der eskalierenden Auseinandersetzung letztlich der Leidtragende ist, während alle sonstigen Beteiligten geschützt werden. Es handelt sich insoweit um ein persönliches Unwerturteil der Beklagten über das Verhalten der Kläger und damit um ein Werturteil. Die wertenden Schlussfolgerungen der Beklagten, die als solche erkennbar sind, sind vor diesem Hintergrund noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung und Koalitionsfreiheit gedeckt. Sie sind insbesondere keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik, bei denen es nur um die Herabsetzung der Kläger geht, sondern überspitzt formulierte Äußerungen in der Sache im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung im Nachgang zu einem Streik, der in der Folge zu erheblichen Unstimmigkeiten und Unruhe im Betrieb der Klägerin zu 1) führte. cc) Bezüglich der Äußerung „Auch dieser (sc. der Medienprofi U.) konnte die Lügen von L. offenbar nicht gut steuern.“ wird im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zum Vorwurf des „Lügens“ (Ziff. III. 1. e) bb) (2)) Bezug genommen. In dieser Aussage liegt keine darüber hinaus gehende Behauptung der Beklagten, durch die die Klägerin zu 1) in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, sondern lediglich die Feststellung, dass auch Herr I. den durch die oben dargelegten Äußerungen der Kläger entstandenen Eindruck nicht beeinflussen konnte. dd) Im Hinblick auf die Aussage „L. belügt den Betriebsrat und manipuliert Krankheitstage des Mitarbeiters!“ wird auf die Ausführungen unter Ziff. III. 1. e) bb) (2) bezüglich des Begriffs der Lüge und hinsichtlich der Manipulation der Krankheitstage auf die Ausführungen unter Ziff. III. 1 .e) bb) (3) verwiesen. Es liegt keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) vor. Die Äußerung der Beklagten ist noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung und der Koalitionsfreiheit gedeckt. ee) Bezüglich der Äußerungen „Die kurze Antwort von L. lautet dazu: hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der Mitarbeiter 26 Krankheitstage hat. Diese Antwort von L. ist eine große Lüge. Der unschuldige Kollege hat aber nachweislich in den knapp 12 Monaten nur eine Woche krankheitsbedingt gefehlt. L.-Führung lügt und manipuliert, um bloß nicht den Kontakt mit A. W. auffliegen zu lassen.“ wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziff. III. 1. e) bb) (2) und Ziff. III. 1 .e) bb) (3) verwiesen. Die Klägerin zu 1) wird durch die Äußerungen nicht in rechtswidriger Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. ff) Durch die Aussage „Auch dieser konnte die Lügen von L. offenbar nicht gut steuern. Erst hat der Geschäftsführer Q. M. öffentlich behauptet, mit der eigenen Mitarbeiterin A. W. (organisierter Streikbruch Januar 2019) nicht in Kontakt zu stehen, (…).“ wird der Kläger zu 2) nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziff. III. 1. e) bb) (2) verwiesen, die in gleicher Weise auch im Hinblick auf den Kläger zu 2) gelten. gg) Die Aussagen „Geschäftsführer Q. M. wollte allen vorgaukeln, dass er nichts mit den Anfang Januar 2019 stattgefundenen Streikbrecher-Aktivitäten zu tun hatte. Jetzt ist es aber offensichtlich, dass Herr M. mit A. W. (sc. vor dem angeblichen Streikbruch) im Telefon-Kontakt stand und sie sich gegenseitig Nachrichten schrieben.“ stellen ebenfalls keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 2) dar. Dass Frau W. und der Kläger zu 2) vor dem 10.01.2019 in Kontakt standen, hat der Kläger zu 2) selbst eingeräumt. Es wird auf die obigen Ausführungen zu Ziff. III. 1. e) bb) (2) verwiesen. Insoweit handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die jedoch nicht unwahr ist. Demgegenüber überwiegt im ersten Teil der beanstandeten Aussage das Element der Stellungnahme. Wie bereits im Rahmen des Flugblatts vom 21.02.2019 ziehen die Beklagten aus den vorhandenen Informationen eine Schlussfolgerung, nämlich die, dass sie es für nicht glaubhaft halten, dass Frau W. ohne vorherige Abstimmung mit dem Kläger zu 2) gehandelt hat. Die Beklagten bringen durch die Aussage, der Kläger zu 2) wolle allen „vorgaukeln“, nichts mit den Streikbrecheraktivitäten zu tun gehabt zu haben, ihre persönliche Meinung zu den Geschehnissen im Vorfeld des Streiks zum Ausdruck. Insoweit steht bei der Äußerung erkennbar die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund, und nicht die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität. Gerade durch die Benutzung des Wortes „vorgaukeln“ wird für den objektiven Leser des Flugblatts deutlich, dass die Beklagten es gerade nicht als erwiesen ansehen, dass der Kläger zu 2) an den „Streikbrecheraktivitäten“ beteiligt war, sondern dass sie dies vermuten und den gegenteiligen Beteuerungen des Klägers zu 2) keinen Glauben schenken. Diese wertende Schlussfolgerung der Beklagten ist noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie ist insbesondere keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik, bei der es nur um die persönliche Herabsetzung des Klägers zu 2) geht, sondern eine Äußerung in der Sache im Rahmen einer laufenden Tarifauseinandersetzung. hh) Durch die Äußerung „Geschäftsführer Q. M. muss für die Täuschungen und Manipulation der Krankheitstage des Beschäftigten die Verantwortung übernehmen.“ wird der Kläger zu 2) nicht in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziff. III. 1 .e) bb) (3) verwiesen. In der beanstandeten Aussage liegt keine darüber hinaus gehende Behauptung der Beklagten, durch die der Kläger zu 2) in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, sondern lediglich die Aufforderung der Beklagten, dass der Kläger zu 2), der geschäftsführende Direktor der Klägerin zu 1), die Verantwortung übernehmen soll. Es wird gerade nicht behauptet, dass der Kläger zu 2) tatsächlich selbst in irgendeiner Form getäuscht oder manipuliert hat. Es steht den Beklagten insoweit frei, den Kläger zu 2) zu einer Übernahme der Verantwortung aufzufordern, genauso wie es dem Kläger zu 2) freisteht, dieser Aufforderung nachzukommen oder nicht. ii) Die Kammer verkennt nicht, dass die Kläger durch die Äußerungen der Beklagten negativ dargestellt werden und die Beklagten dies zumindest in Kauf nehmen. Schlagwortartige und überspitzte Formulierungen sind jedoch – unabhängig von der Frage eines anständigen und respektvollen Umgangs miteinander – in den zulässigen rechtlichen Grenzen von den Beteiligten hinzunehmen. 2. Es liegt keine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Hinblick auf die Klägerin zu 1) vor. Das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt. Es ist gerichtet auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des funktionierenden Betriebs im Wirtschaftsleben auf Grundlage der schon getroffenen Betriebsveranstaltungen (BGH, Urt. v. 28.01.1975 - III ZR 141/55; BAG, Urt. v. 22.09.2009 - 1 AZR 972/0). Sein deliktischer Schutz erfasst betriebsbezogene Eingriffe, die sich gegen den „betrieblichen Organismus“ oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Dabei muss es sich um Eingriffe handeln, denen eine Schadensgefahr eigen ist, die über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 21.04.1998 - VI ZR 196/97). Es ist bereits zweifelhaft, ob durch die streitgegenständlichen Äußerungen überhaupt in das Recht der Klägerin zu 1) am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird, da vieles dafür spricht, dass schon keine betriebsbezogenen Eingriffe vorliegen. Selbst wenn man dies annimmt, überwiegen die Rechte der Beklagten auf Meinungs- und Koalitionsfreiheit das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. Da vorliegend von den Beklagten keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden, scheitert auch ein Unterlassungsanspruch der Kläger nach §§ 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Dabei war ein Kostenstreitwert in Höhe von 20.000 Euro zugrunde zu legen. Die Kammer hat für die nichtvermögensrechtlichen Anträge auf Unterlassung insgesamt den vierfachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde gelegt. Die streitgegenständlichen Äußerungen betreffen im Wesentlichen zwei Themenfelder, nämlich die Thematik des Streikbruchs und der Manipulation der Krankheitstage. Insoweit wurde jeweils der doppelte Hilfswert als Streitwert für angemessen erachtet. Die Kläger tragen als unterliegende Parteien die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da bezüglich der Klägerin zu 1) fünf Äußerungen der Beklagten und bezüglich des Klägers zu 2) drei Äußerungen der Beklagen untersagt werden sollten, erfolgte unter den Klägern eine Aufteilung der Kosten entsprechend dem Umfang ihrer Beteiligung am Rechtsstreit, § 100 Abs. 2 ZPO. III. Den Rechtsmittelstreitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.