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Urteil

13 Ca 7384/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2019:0712.13CA7384.18.00
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Leitsätze

./.

Tenor
  • 1. Das Versäumnisurteil vom 22. März 2019 wird aufrechterhalten.
  • 2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
  • 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 72.535,56 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Das Versäumnisurteil vom 22. März 2019 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 72.535,56 € T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin. Die beklagte I. betreibt in Düsseldorf eine Ergänzungsschule. An dieser ist die Klägerin seit 1985 als Lehrerin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug ab dem 1. März 2010 2.980,51 Euro. Die Bezüge der Klägerin werden in Griechenland besteuert. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1985, in dem es auszugsweise heißt: „§ IV Die Einstellung erfolgt nach dem deutschen BAT und ihre Vergütung wird wie folgt sein: a) Grundgehalt BAT IVa, Alter 30 Jahre: … … b) Ortszuschlag IC, ST 3: … … § VI Das Weihnachtsgeld 1985 wird 889,40 DM betragen.“ Bei Gehaltserhöhungen nach den Vergütungstarifverträgen zum BAT bzw. den Tabellen zum TV-L erhöhte die Beklagte auch jeweils entsprechend das Bruttomonatsgehalt der Klägerin. Diese erhielt zudem jährliche Weihnachtsgeldzahlungen. Seit dem Jahr 2009 befand sich die Beklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Zusammenhang mit ihrer Zusage, ua. das bestehende Haushaltsdefizit zu verringern, bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union in einer Erklärung vom 11. Februar 2010, im Bedarfsfall entschlossen und koordiniert handeln zu wollen, um die Finanzmarktstabilität im gesamten Euro-Währungsgebiet zu wahren. Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 8. Juni 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2010/320/EU - ABl. EU L 145/6 vom 11. Juni 2010), fordert von der Beklagten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung. Zu diesen gehören ua. die Kürzung des Oster-, Urlaubs- und Weihnachtsgelds für Beamte, eine Reform der Lohngesetzgebung sowie die Straffung und Vereinheitlichung der Tarifstruktur im öffentlichen Sektor. Die Beklagte erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 (Schutz der nationalen Wirtschaft - Dringende Maßnahmen zur Überwindung der Finanzkrise - Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010). Hierin heißt es auszugsweise: „Artikel 1 Minderung der Bezüge der Beschäftigten im öffentlichen Dienst … 4. Bedienstete mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gem. Paragraph 2, für die die Bestimmungen von Gesetz 3205/2003 nicht gelten, werden von der Absenkung des Paragraphen 2 jene Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne des ersten Absatzes von Paragraph 2 dieses Artikels gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um sieben Prozent (7%) herabgesetzt. ... Artikel 3 Einkommenspolitik des Jahres 2010 1. Ab Inkrafttreten dieses Artikels und bis zum 31.12.2010 sind Abschluss und Gewährung von Erhöhungen, im gleichen Zeitraum, auf die Gehälter und Bezüge von Beamten, Angestellten im öffentlichen Dienst im Allgemeinen, in kommunalen Gebietskörperschaften, bei den Körperschaften des Privaten Rechts, welche dem Staat gehören oder vom staatlichen Haushalt regelmäßig finanziert werden, nicht gestattet. ... 5. Bestimmungen des Gesetzes oder Bestimmungen, Bedingungen oder Klauseln von Tarifverträgen, Schiedssprüchen, Ministerialbeschlüssen oder Verwaltungsakten jeder Art und Bedingungen individueller Arbeitsverträge oder Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Bestimmungen und der vorherigen Artikel stehen, werden aufgehoben.“ Art. 1 des Gesetzes trat mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und Art. 3 am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 3833/2010 im Regierungsblatt in Kraft. Darüber hinaus erließ die Beklagte das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). In diesem Normtext heißt es auszugsweise: „Artikel 3 Maßnahmen zur Minderung der öffentlichen Ausgaben … 3. Bei Bediensteten mit Arbeitsverträgen des Privatrechts gem. Par. 2 Art. 1 Ges. 3833/2010, die den Bestimmungen von Gesetz 3205/2010 nicht unterliegen, sind von der Kürzung des Paragraphen 1a die Zulagen ausgenommen, die vom Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne von Paragraph 1 gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um drei Prozent (3%) herabgesetzt. … 6. Die Weihnachts-, Oster- und Urlaubszulagen, welche von jeglichen Allgemein- oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen oder Schiedssprüchen für die Bediensteten im Anwendungsbereich der Paragraphen 1 bis 4 einschließlich, ebenso für die Bediensteten im Anwendungsbereich des Paragraphen 5 werden wie folgt festgelegt: a) Die Weihnachtszulage auf fünfhundert (500) Euro. b) Die Osterzulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro. c) Die Urlaubszulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro. Die oben erwähnten Zulagen werden entrichtet, wenn alle ordentlichen Bezüge, Zulagen und Vergütungen, einschließlich der Zulagen des vorangegangenen Absatzes, innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von insgesamt dreitausend (3.000) Euro pro Monat nicht übersteigt. ... 8. Die Bestimmungen der vorangegangenen Paragraphen überwiegen aller Allgemein- oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen.“ Art. 3 des Gesetzes trat mit Wirkung zum 1. Juni 2010 in Kraft. In Art. 3 Gesetz Nr. 3899/2010 (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 212 vom 17. Dezember 2010) ist festgelegt, dass die Bestimmungen in Art. 3 Gesetz Nr. 3833/2010 auch auf die Haushaltspolitik des Jahres 2011 Anwendung finden. Das Gesetz Nr. 4024/2011 (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 226 vom 27. Oktober 2011) regelt in seinem Kapitel 2 ua. ein grundlegendes Besoldungssystem für die Staatsangestellten. Mit Schreiben vom 9. November 2010, der Klägerin am 11. November 2010 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es: „… zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Anwendung des unterstützenden Mechanismus der griechischen Wirtschaft von den Mitgliedsstaaten der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, beschloss der griechische Staat die Kürzung der Gehälter aller Beschäftigten/von ihm Besoldeten (G 3833/2010 und G 3845/2010). Für Arbeitsverträge wie Ihren wurde eine Kürzung des monatlichen Bruttoeinkommens von 7% und 3% vorgenommen, d.h. 250,87 Euro monatlich, sowie die Abschaffung der Jahressonderzahlung. Die Minderung von 7% erfolgte ab dem 01.01.2010 und die Minderung von 3% erfolgte ab dem 01.06.2010. Aus den o.g. Gründen und der Anweisung der Direktion für das Auslandswesen interkultureller Bildung Prot. Nr. 821/2930/E/130071/Z1 vom 15.10.2010, kündigen wir den bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grunde sofort und ohne jegliche Frist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag zu folgenden Bedingungen an: 1. Minderung des monatlichen Einkommens um 250,87 Euro 2. Abschaffung der Jahressonderzahlung Zusätzlich setzen wir Sie in Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß TV-L bezahlt werden, sondern nach Entscheidung Ihres Arbeitgebers, nämlich entsprechend der Einsparpolitik des Griechischen Staates. Alle anderen Bedingungen bleiben unverändert. …“ Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage wandte sie sich gegen die - aus ihrer Sicht - unverhältnismäßige Änderung der Arbeitsbedingungen. Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 20. Oktober 2017 (Az. 2 AZR 786/16 (F)) fest, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Kündigung vom 9. November 2010 unwirksam sind. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Abschrift der Entscheidung vom 20. Oktober 2017 (Bl. 20-31 der Akte). Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 und 25. September 2018 (Bl. 32ff. der Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche außergerichtlich geltend. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Mit ihrer am 20. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche betreffend die Jahre 2010-2018 weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe zu Unrecht ihr monatliches Bruttoeinkommen um 7 % und 3 % gekürzt und die Jahressonderzahlung abgeschafft. Die Minderung von 7 % sei ab dem 1. Januar 2010 und die Minderung von 3 % ab dem 1. Juni 2010 erfolgt. Ferner habe die Beklagte zu Unrecht Tariferhöhungen in der Zeit nicht berücksichtigt und die Jahressonderzahlungen nicht an die Klägerin ausgezahlt. Im Jahr 2011 habe die Beklagte ferner eine einmalige Zulage nicht an die Klägerin ausgezahlt. Wegen der Berechnung ihrer Ansprüche verweist die Klägerin auf Tabellen für die Ansprüche aus den Jahren 2010-2018. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Tabellen in der Klageschrift (Bl. 11-19 der Akte). Im Kammertermin am 22. März 2019 stellte der Beklagtenvertreter keinen Antrag. Die Klägerin beantragte, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.029,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 205,97 EUR brutto seit dem 01.02.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 205,97 EUR brutto seit dem 01.03.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 205,66 EUR brutto seit dem 01.04.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 205,66 EUR brutto seit dem 01.05.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 205,66 EUR brutto seit dem 01.06.2010 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2.022,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 288,90 EUR brutto seit dem 01.07.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 288,90 EUR brutto seit dem 01.08.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 288,90 EUR brutto seit dem 01.09.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 288,90 EUR brutto seit dem 01.10.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 288,90 EUR brutto seit dem 01.11.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 288,90 EUR brutto seit dem 01.12.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 288,90 EUR brutto seit dem 01.01.2011 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 2.384,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 an die Klägerin zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 866,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 288,90 EUR brutto seit dem 01.02.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 288,90 EUR brutto seit dem 01.03.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 288,90 EUR brutto seit dem 01.04.2011 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 3.020,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 335,58 EUR brutto seit dem 01.05.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 335,58 EUR brutto seit dem 01.06.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 335,58 EUR brutto seit dem 01.07.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 335,58 EUR brutto seit dem 01.08.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 335,58 EUR brutto seit dem 01.09.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 335,58 EUR brutto seit dem 01.10.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 335,58 EUR brutto seit dem 01.11.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 335,58 EUR brutto seit dem 01.12.2011 und aus einem Betrag in Höhe von 335,58 EUR brutto seit dem 01.01.2012 zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 2.421,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 an die Klägerin zu zahlen. 7. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 270,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. 8. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.881,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.02.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.03.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.04.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.05.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.06.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.07.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.08.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.09.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.10.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.11.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.12.2012, einem Betrag in Höhe von 406,80 EUR brutto seit dem 01.01.2013 zu zahlen. 9. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 2.478,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 an die Klägerin zu zahlen. 10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.855,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.02.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.03.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.04.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.05.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.06.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.07.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.08.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.09.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.10.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.11.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.12.2013, einem Betrag in Höhe von 487,97 EUR brutto seit dem 01.01.2014 zu zahlen. 11. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 2.543,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 an die Klägerin zu zahlen. 12. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 6.959,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.02.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.03.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.04.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.05.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.06.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.07.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.08.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.09.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.10.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.11.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.12.2014, einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.01.2015 zu zahlen. 13. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 2.617,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 an die Klägerin zu zahlen. 14. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 1.159,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag in Höhe von 579,94 EUR brutto seit dem 01.02.2015 sowie seit dem 01.03.2015 zu zahlen. 15. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 6.488,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.04.2015, einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.05.2015, einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.06.2015, einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.07.2015, einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.08.2015, einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.09.2015, einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.10.2015, einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.11.2015, einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.12.2015, einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.01.2016 zu zahlen. 16. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 2.672,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 an die Klägerin zu zahlen. 17. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.297,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag in Höhe von 648,80 EUR brutto seit dem 01.02.2016 und seit dem 01.03.2016 zu zahlen. 18. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 5.180,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 518,04 EUR brutto seit dem 01.04.2016, einem Betrag in Höhe von 518,04 EUR brutto seit dem 01.05.2016, einem Betrag in Höhe von 518,04 EUR brutto seit dem 01.06.2016, einem Betrag in Höhe von 518,04 EUR brutto seit dem 01.07.2016, einem Betrag in Höhe von 518,04 EUR brutto seit dem 01.08.2016, einem Betrag in Höhe von 518,04 EUR brutto seit dem 01.09.2016, einem Betrag in Höhe von 518,04 EUR brutto seit dem 01.10.2016, einem Betrag in Höhe von 518,04 EUR brutto seit dem 01.11.2016, einem Betrag in Höhe von 518,04 EUR brutto seit dem 01.12.2016, einem Betrag in Höhe von 518,04 EUR brutto seit dem 01.01.2017 zu zahlen. 19. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2.567,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen. 20. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 7.052,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.02.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.03.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.04.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.05.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.06.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.07.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.08.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.09.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.10.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.11.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.12.2017, einem Betrag in Höhe von 587,73 EUR brutto seit dem 01.01.2018 zu zahlen. 21. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.623,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen. 22. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 7.142,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag in Höhe von 714,22 EUR brutto seit dem 01.02.2018, einem Betrag in Höhe von 714,22 EUR brutto seit dem 01.03.2018, einem Betrag in Höhe von 714,22 EUR brutto seit dem 01.04.2018, einem Betrag in Höhe von 714,22 EUR brutto seit dem 01.05.2018, einem Betrag in Höhe von 714,22 EUR brutto seit dem 01.06.2018, einem Betrag in Höhe von 714,22 EUR brutto seit dem 01.07.2018, einem Betrag in Höhe von 714,22 EUR brutto seit dem 01.08.2018, einem Betrag in Höhe von 714,22 EUR brutto seit dem 01.09.2018, einem Betrag in Höhe von 714,22 EUR brutto seit dem 01.10.2018, einem Betrag in Höhe von 714,22 EUR brutto seit dem 01.11.2018 zu zahlen. sowie den Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils. Im Termin am 22. März 2019 erging ein antragsgemäßes Versäumnisurteil, welches der Beklagten am 2. April 2019 zugestellt wurde. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 9. April 2019 (Bl. 60 der Akte) gegen das Versäumnisurteil vom 22. März 2019 Einspruch ein. Diesen Einspruch begründete sie zunächst nicht. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil vom 22. März 2019 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 22. März 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt hierbei die Zulässigkeit der Klage, da sie Staatsimmunität genieße. Die Immunität sei bisher nicht aufgehoben. Hierfür sei eine Erklärung des betroffenen Staates erforderlich, wonach auf die Immunität verzichtet werde. Eine solche Verzichtserklärung liege nicht vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Der Einspruch der Beklagten ist statthaft (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, d.h. in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 ZPO i.V.m. § 59 ArbGG) eingelegt. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein; diese Entscheidung ist deshalb aufrechtzuerhalten, §§ 342, 343 ZPO. B. Die Klage ist zulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten genießt diese in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Staatenimmunität. Das hat bereits das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 20. Oktober 2017 betreffend die gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Änderungskündigung vom 9. November 2010 entschieden. Auf die Begründung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Oktober 2017- 2 AZR 786/16 (F) Rz. 18, juris), der sich die Kammer anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsansprüche für die Jahre 2010-2018. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet deutsches materielles Recht Anwendung. Mit der bei Begründung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Geltung des BAT haben die Parteien konkludent deutsches Recht gewählt (vgl. ausführlich BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017- 2 AZR 786/16 (F) Rz. 20 m.w.N, juris). II. Der Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenzen für die Jahre 2010 (Anträge zu 1. und 2.), 2011 (Anträge zu 4. und 5.), 2012 (Antrag zu 8.), 2013 (Antrag zu 10.), 2014 (Antrag zu 12.), 2015 (Anträge zu 14. und 15.), 2016 (Anträge zu 17. und 18.), 2017 (Antrag zu 20.) und 2018 (Antrag zu 22.) sowie auf die Einmalzahlung (Antrag zu 7.) in der jeweils in den Anträgen bezeichneten Höhe folgt aus § 611a Abs. 2, 611 Abs. 1 BGB i.V.m.§ IV des Arbeitsvertrages vom 31. Oktober 1985 i.V.m. der Entgelttabelle zum TV-L. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Sonderzahlung für die Jahre 2010 (Antrag zu 3.), 2011 (Antrag zu 6.), 2012 (Antrag zu 9.), 2013 (Antrag zu 11.), 2014 (Antrag zu 13.), 2015 (Antrag zu 16.), 2016 (Antrag zu 19.), 2017 (Antrag zu 21.) in der jeweils in den Anträgen bezeichneten Höhe folgt aus §§ 611 a Abs. 2, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 20 TV-L. 1. Das Arbeitsverhältnis - einschließlich der Höhe der Vergütung - bestimmt sich nach dem TV-L in seiner jeweils geltenden Fassung. Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die „jeweils geltenden“ Tarifbestimmungen verwiesen. Die die dort unter § IV verwandte Formulierung „Die Einstellung erfolgt nach dem deutschen BAT“ ist aber dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet. Die (kleine) dynamische Bezugnahme erfasst nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - die Bestimmungen des TV-L in ihrer jeweiligen Fassung. Die Überleitung in den TV-L als solche entspricht der Vorstellung beider Parteien. Ein „Einfrieren“ der Vergütung auf dem Niveau des (letzten) Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 ist nicht erfolgt (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 2 AZR 786/16 (F) –, Rn. 24, juris). 2. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung der Klägerin nicht gekürzt. Das deutsche Recht lässt – für sich betrachtet – eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder ohne Änderungskündigung nicht zu. Auch in einer finanziellen Notlage kann der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht einseitig kürzen (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 2 AZR 783/16 (F), Rn. 26, juris). Die griechischen Gesetze können auch nicht als sogenannte drittstaatliche Eingriffsnormen Beachtung beanspruchen. Die Klägerin war nicht nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, unter Berücksichtigung der griechischen Gesetze und der finanziellen Situation der Beklagten einen „Sanierungsbeitrag“ zu leisten. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine Vertragsänderung hinzunehmen (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 2 AZR 783/16 (F) –, BAGE 160, 364-385, Rn. 27, juris). Die Änderungskündigung der Beklagten vom 9. November 2010, führte ebenfalls nicht zu einer Kürzung der arbeitsvertraglichen Vergütung der Klägerin. Sie ist rechtsunwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht im vorgenannten Urteil 20. Oktober 2017 (2 AZR 786/16 (F) festgestellt hat. 3. Die Ansprüche der Klägerin bestehen auch in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte ist den schlüssigen Berechnungen der Klägerin in Bezug auf die Höhe ihrer Ansprüche im Rechtsstreit nicht entgegengetreten. III. Die Klägerin hat ferner die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1TV-L gewahrt. Erhebt ein Arbeitnehmer – wie vorliegend - Kündigungsschutzklage, liegt hierin grundsätzlich eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 –, Rn. 24, juris; BAG Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 AZR 168/08 - Rn. 17, juris). Zudem hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 15. Juli 2010 ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. IV. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § § 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 BGB i.V.m. § 24 Abs. 1 TV-L. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO. Die Streitwertentscheidung erging gem. §§ 61 Abs.1, 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.