Leitsatz: 1. Plant der Arbeitgebert die Durchführung einer Schulung zum Thema "Sicherheitsbewusstsein bei der IT-Nutzung", ist die Einigungsstelle wegen eines möglichen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen von der "Regelbesetzung" von zwei Beisitzern pro Seite abgewichen werden kann (hier verneint). Zusätzliche Information: der Beschluss ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde mit Beschluss vom 08.05.2018 zurückgewiesen. 1.Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über die Durchführung der geplanten Schulung zum Thema Sicherheitsbewusstsein ("Security Awareness") entscheidet, wird Herr Direktor des Arbeitsgerichts L. bestellt. 2.Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgelegt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle für einen Sozialplan. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt am Flughafen E. und D. Shops und beschäftigt ca. 250 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin gebildete neunköpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beabsichtigt eine etwa dreizehnminütige Schulung zum Sicherheitsbewusstsein zum Schutz der IT durchzuführen. Dazu möchte sie in Kleingruppen eine Präsentation an die Belegschaft vorstellen. Seit August 2017 führen die Beteiligten Gespräche über die Durchführung einer solchen Schulung. Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat um Zustimmung. Dieser verweigerte die Zustimmung und forderte den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Compliance. Mit E-Mail vom 25.11.2017 forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat auf, ihr mitzuteilen, aus welchen Gründen die Zustimmung zu der geplanten Schulungsmaßnahme nicht erteilt werde. Mit E-Mail vom 12.01.2018 schlug die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Klärung der Frage in einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Herrn E. vor. Mit dem Einigungsstellenvorsitzenden erklärte sich der Betriebsrat einverstanden. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anzahl der erforderlichen Beisitzer. Mit ihrem am 07.02.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle mit einer Besetzung von zwei Beisitzern pro Seite. Sie ist der Ansicht, für den überschaubaren Seminarinhalt sei eine Besetzung mit der Regelbesetzung mehr als ausreichend. Die Arbeitgeberin beantragt, 1.zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über die geplante Schulung zum Thema Sicherheitsbewusstsein ("Security Awareness") entscheidet, wird Herr Direktor des Arbeitsgerichts E. bestellt; 2.die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgelegt. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zu 2) zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass Mitbestimmungsrechte gem. §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 98 Abs. 6 BetrVG betroffen seien. Eine Besetzung mit drei Beisitzern sei erforderlich, weil die Schulung jährlich und für rund 250 Mitarbeiter stattfinden soll. Es sei angemessen, neben einem Vertreter des Betriebsrates und einem rechtskundigen Berater einen Beisitzer mit technischer Fachkenntnis hinzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Die Antrag ist hinreichend bestimmt. Es wird hinreichend deutlich, dass Gegenstand des Antrags die Durchführung der Schulung zum Thema Sicherheitsbewusstsein ist. Insoweit war der Antrag klarstellend dahingehend auszulegen, dass es um die Durchführung der streitgegenständlichen Schulung geht. 2. Der Antrag ist zulässig. Der Arbeitgeberin fehlt insbesondere auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil noch nicht ausreichend verhandelt worden sei. a) Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 100 ArbGG, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, muss vor Einleitung des Verfahrens nach § 100 ArbGG zumindest eine gütliche Einigung versucht worden sein (BAG, Beschluss vom 18. März 2015 - 7 ABR 4/13, juris Rn. 17; Fitting, BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 76 Rn. 28b). An das Scheitern der Verhandlungen sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Denn ansonsten hätte es die eine Seite in der Hand, die zügige Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2013 - 4 TaBV 14/13, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 23.04.2012 - 10 TaBV 19/12, juris). b) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist es ausreichend, dass beide Betriebsparteien vor dem Hintergrund der seit August 2017 geführten Korrespondenz und den ausgetauschten E-Mails die Verhandlungen für gescheitert erklärt haben. 3. Die Anträge waren auch gem. § 100 ArbGG i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 2. 3 BetrVG begründet. a) Zunächst ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. aa) Gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 BetrVG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtliche Unzuständigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14, juris Rn. 32; LAG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 7 TaBV 29/16, juris Rn. 37; BAG, Beschluss vom 24.11.1981 - ABR 42/79, juris; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 98 Rn. 35). bb) Vorliegend haben sowohl die Arbeitgeberseite als auch der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle als erforderlich angesehen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates für die Durchführung einer Schulung zum Thema Sicherheitsbewusstsein kann sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergeben. Ob daneben auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 98 Abs. 6 BetrVG besteht, brauchte nicht entschieden werden. b) Eine Besetzung der Einigungsstelle mit je drei Beisitzern pro Seite ist nicht erforderlich. Angemessen und ausreichend ist eine Besetzung mit je zwei Beisitzern. aa) Die Besetzung mit zwei Beisitzern entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle. Davon abweichend kann die Anzahl der zu benennenden Beisitzer je nach Komplexität des Regelungsgegenstandes sowie der sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls erhöht oder verringert werden (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 9 TaBV 129/12, juris Rn. 96; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22. April 2015 - 3 TaBV 1/15, juris Rn. 37). Insbesondere bei komplexen Angelegenheiten, bei denen besondere Fachkenntnisse erforderlich sind oder bei besonders bedeutsamen Angelegenheiten hat sich dies in der Anzahl der Beisitzer niederzuschlagen. Allerdings müssen sich im entsprechenden Sachvortrag der Parteien Anhaltspunkte für eine entsprechende Komplexität finden lassen. Die Besetzung mit zwei Beisitzern eröffnet für jede Seite die sinnvolle Möglichkeit, einen betriebsinternen und einen betriebsexternen Beisitzer in die Einigungsstelle zu entsenden. Während der eine die Betriebsinterna einbringen kann, verfügt der andere etwa über zusätzliches Wissen und/oder Fachkompetenz, das auf besonderen Rechtskenntnissen oder Vertrautsein mit überbetrieblichen Branchenbesonderheiten beruhen kann. Gleichzeitig werden unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer vermieden (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 9 TaBV 129/12, juris Rn. 96; LAG Niedersachsen, 13. Dezember 2005 - 1 TaBV 77/05, juris Rn. 13). bb) Für den streitgegenständlichen Regelungsgegenstand sind zwei Beisitzer pro Seite erforderlich, aber auch angemessen. Danach hat der Betriebsrat keine erheblichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum für die hier beabsichtigte Schulung zum Sicherheitsbewusstsein zwingend drei Beisitzer pro Seite zu benennen seien. Allein der Verweis darauf, dass das Hinzuziehen eines Beisitzers mit technischer Fachkunde angemessen sei, genügt an dieser Stelle nicht. Eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit der Schulung oder der Durchführung selbiger ist nicht zu erkennen. Der Inhalt der beabsichtigten Schulung ist nicht derart kompliziert, dass eine über die Regelbesetzung hinausgehende Besetzung der Einigungsstelle erforderlich ist. Der Inhalt der Schulung betrifft neben den konkreten Firmeninteressen auch ein Individualinteresse der Arbeitnehmer, die über allgemeine und zum Teil bekannte Sicherheitsthemen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets geschult werden. Der vorsichtige Umgang mit E-Mails sowie sicheres Surfen im Internet und die Erstellung von sicheren Passwörtern erfordern nach Auffassung der Kammer keinen Beisitzer mit einer besonderen technischen Fachkunde. c) Als Vorsitzender der Einigungsstelle war Herr Direktor am Arbeitsgericht L. einzusetzen, auf den sich die Beteiligten verständigt haben. 4. De von dem Betriebsrat angekündigten Anträge aus dem Schriftsatz vom 19.02.2018 waren nicht als Wideranträge zu verstehen und wurden auch nicht als solche im Termin gestellt. Soweit der Betriebsrat eine andere Anzahl von Beisitzern begehrt, handelt es sich aus Sicht der Kammer um keinen Widerantrag oder eigenen Sachantrag im Rechtssinne, da noch derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Inhaltlich wendet sich der Betriebsrat mit diesem Antrag gegen den Hauptantrag. Die insoweit vorgebrachten Argumente wurden bereits als Sachvortrag berücksichtigt. Dies entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsaufassung des Betriebsrats. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen und begründet worden sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift und die Begründung der Beschwerde müssen von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.