Leitsatz: Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.308,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 870,05 € brutto seit dem 29.06.2017, aus weiteren 334,40 € brutto seit dem 08.07.2017 und aus weiteren 167,20 € brutto seit dem 14.07.2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis das Abkommen vom 13.05.2016 über die ERA-Entgelte der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zwischen dem Metall NRW Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen Anwendung findet. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 5.501,15 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird, soweit sie nicht ohnehin zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Abkommens vom 13. Mai 2016 für die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zwischen dem Metall NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen ( im Folgenden: ERA 2016 ), sowie über diesbezügliche Zahlungsansprüche. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der T. GmbH, besteht seit dem 17.11.2014 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist nach seinem Arbeitsvertrag als Supply Chain Process Administrator für den Fachbereich Logistik eingestellt. Der mit der Rechtsvorgängerin geschlossene Arbeitsvertrag vom 07.11.2014, der vollumfänglich in Bezug genommen wird (Bl. 38-44 d.A.), lautet auszugsweise wie folgt: „ § 2 Betriebliche und tarifliche Regelungen Neben den Regelungen dieses Vertrages und den gesondert bestehenden betrieblichen Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Richtlinien, Regelungsabreden, Arbeitsanweisungen etc.), finden auf das Arbeitsverhältnis, unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers, die für die Gesellschaft jeweils geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind gegenwärtig die einschlägigen Flächentarifverträge der „Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen“ und der Haustarifvertrag vom 27.02.2004. § 4 Vergütung Sie werden auf Basis der derzeit bei der Gesellschaft zur Anwendung kommenden Tarifverträge entsprechend ihrer Tätigkeit eingestuft.“ Im Jahr 2015 wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die T. GmbH ( heute: J. GmbH ), veräußert. Die J. GmbH ( im Folgenden: Holding ) ist Mitglied bei dem Arbeitgeberverband WIGADI Rheinland Düsseldorf-Niederrhein e.V. Mit Aushang vom 17.06.2016 informierte die Holding (damals als Arbeitgeberin) die Beschäftigten über die tarifliche Situation und über die bevorstehenden Verhandlungen mit dem örtlichen Vertreter der IG Metall über den Abschluss eines Haustarifvertrages. Mit Wirkung zum 01.01.2017 übertrug die Holding die Lageraktivitäten am Standort Düsseldorf im Wege eines Betriebsübergangs auf die hiesige Beklagte. Die Beklagte unterzeichnete den ausgehandelten Firmentarifvertrag unter dem 17.07.2017, der rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft trat (Bl. 139-145 d.A.). Zum 01.01.2012 wurden sämtliche Mitarbeiter der Beklagten in das ERA eingruppiert. Der Kläger wurde ebenfalls nach ERA NRW vergütet. Die Entgelterhöhungen des ERA 2016 gab die Beklagte nicht weiter. Das zwischen den Parteien hinsichtlich seiner Anwendbarkeit streitige ERA 2016 lautet auszugsweise: „ § 2 Monatsgrundentgelte […] 2a. Die Beschäftigten erhalten nach Maßgabe des § 5 für den Monat Juni 2016 statt einer Tabellenerhöhung einen Pauschalbetrag in Höhe von 150,00 € brutto, der mit der nächstmöglichen Abrechnung auszuzahlen ist. […] 3. Mit Wirkung ab 1. Juli 2016 werden die Monatsgrundentgelte um 2,8 % erhöht. […] 4a. Mit Wirkung ab 1. April 2017 werden die Monatsgrundentgelte um weitere 2,0 % erhöht. […] § 5 Pauschalbetrag 1. Den Pauschalbetrag erhalten Beschäftigte/Auszubildende in voller Höhe, wenn sie im Monat Juni 2016 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Entgelt/Ausbildungsvergütung, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts/Ausbildungsvergütung oder auf Kurzarbeitergeld haben. “ Mit seiner am 22.06.2017 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.06.2017 zugestellten Klage sowie den Klageerweiterungen vom 03.07.2017, zugestellt am 07.07.2017, und 12.07.2017, übergeben am 13.07.2017, begehrt der Kläger neben der Feststellung der Anwendbarkeit des ERA 2016 die Zahlung der Einmalzahlung nach § 2 Ziffer 2a ERA 2016 sowie bezifferte Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 (Bl.192-212 d.A.). Er ist der Ansicht, dass das ERA 2016 aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages Anwendung finde. Die Verweisung sei als dynamische Verweisung zu verstehen. So verweise insbesondere der ausdrücklich in Bezug genommene Haustarifvertrag vom 27.02.2004 auf die Lohn- und Gehaltsabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW. Der höhere Vergütungsanspruch für den Monat September 2016 ergebe sich aus der geleisteten Mehrarbeit, die ebenfalls entsprechend der Tariferhöhung zu vergüten sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 870,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis das Abkommen vom 13.05.2016 über die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zwischen dem Metall NRW Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen Anwendung findet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 334,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 167,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das ERA 2016 finde auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Bis zum 31.12.2016 seien auf das Arbeitsverhältnis mit der Holding allenfalls die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels anzuwenden gewesen. Die irrtümliche Nennung der Flächentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen im Arbeitsvertrag habe allenfalls rein erklärenden Charakter hinsichtlich der damals anwendbaren Tarifverträge. Die tatsächliche Vergütung nach ERA NRW sei für die Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages ohne Bedeutung. § 2 S. 2 des Arbeitsvertrages enthalte keine eigenständige Bezugnahmeregelung. Der Wortlaut und insbesondere der Teil „ Dies sind gegenwärtig “ sei unzweideutig und diene nur der Erfüllung der Nachweispflichten aus dem NachwG. Sie meint, spätestens seit dem 01.04.2017 finde der Firmentarifvertrag vom 17.07.2017 als speziellere Regelung Anwendung. Die Beklagte erklärt hilfsweise die rückwirkende Anrechnung der Entgelterhöhung gemäß etwaiger tariflicher Bestimmungen auf die gezahlte freiwillige Zulage mit Wirkung ab dem 01.06.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die Sitzungsprotokolle sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Pauschbetrages in Höhe von 150,00 € brutto gem. § 2 Ziffer 2a des ERA 2016 i.V.m. § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.11.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016. a. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 Ziffer 2a i.V.m. § 5 Ziffer 1 ERA 2016 iVm. § 3 Abs. 1 TVG. Die Beklagten ist unstreitig nicht Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und daher nicht über § 3 Abs. 1 TVG an die von diesem Verband geschlossenen Tarifverträge gebunden. b. Allerdings enthält der Arbeitsvertrag der Parteien vom 11.11.2014 in § 2 eine dynamische Verweisungsklausel auf die Flächentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen. Die Nennung der Flächentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie im zweiten Absatz durfte der Kläger so verstehen, dass die Arbeitgeberin dadurch die allgemeine Bezugnahme am Ende des ersten Absatzes auf „ die jeweils geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung “ auf diese Tarifverträge konkretisieren wollte. aa. Bei der in Rede stehenden Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Diese wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Kläger gestellt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet bereits das äußere Erscheinungsbild sowie der Inhalt der Klausel dafür eine tatsächliche Vermutung, der keiner der Parteien entgegen getreten ist ( BAG, 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12, juris Rn.19; BAG, 15.05.2013 – 10 AZR 325/12, juris Rn. 17 ). Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge zielen auf eine betriebliche Vereinheitlichung von Arbeitsvertragsinhalten ab und pflegen schon deshalb nicht Gegenstand individuell ausgehandelter Arbeitsbedingungen zu sein ( LAG Düsseldorf, 07.03.2017 – 8 Sa 904/16, juris Rn. 48 ). bb. Grundsätzlich kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf an, wie die Klausel – ausgehend vom Vertragswortlaut – nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ( BAG, 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12, juris Rn.19; LAG Düsseldorf, 09.11.2017 – 5 Sa 685/17, juris Rn. 53 ). cc. Die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.11.2014 kann in vertretbarer Weise so ausgelegt werden, wie es der Kläger tut. Denn die Regelung ist zumindest unklar und es ist keine der beiden Auslegungsmöglichkeiten vorzugswürdig. Ausgehend davon, dass es darauf ankommt, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss ( BAG, 20.08.2014 – 10 AZR 453/13, juris Rn. 25 ), gehen Unklarheiten gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht ( BAG, 09.12.2015 – 7 AZR 68/14, juris Rn. 13; BAG, 19.03.2014 – 10 AZR 622/13, juris Rn. 29 ). dd. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer textlichen Verknüpfung von einer allgemeingefassten dynamischen Bezugnahmeklausel mit den einschlägigen Flächentarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen redlicher Weise davon ausgehen, die dynamische Bezugnahme beziehe sich insgesamt auf die Flächentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie und umfasse auch das ERA 2016. Ein redlicher Arbeitgeber würde – wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte – die Bezeichnung der Tarifverträge der Metall – und Elektroindustrie unterlassen, um klar und deutlich im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zum Ausdruck zu bringen, dass er die Tarifverträge der Metall –und Elektroindustrie nicht in Bezug nehmen will. Selbst wenn es sich – wie die Beklagte behauptet – um eine irrtümliche Nennung der Flächentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie handelt, muss sich die Beklagte diese Benennung zurechnen lassen. Dafür spricht auch, dass in der Folge zwischen den Parteien tatsächlich nach ERA NRW vergütet wurde. ee. Allein durch die Verwendung des Wortes „ gegenwärtig “ hat der Arbeitgeber die dynamische Bezugnahme nicht hinreichend klar begrenzt bzw. zeitlich eingeschränkt. Denn zum einen werden der erste und der zweite Absatz von einem verständigen Leser der Klausel – zumal es sich um aufeinanderfolgende Sätze handelt – im Zusammenhang gelesen und verstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Regelung in § 2 im Zusammenhang zu sehen. Zwar sind die beiden Abschnitte durch einen Absatz optisch getrennt. Gleichwohl bezieht sich der zweite Teil auf den ersten Teil und ist auch nicht durch eine Untergliederung durch nummerierte Absätze davon getrennt. Zum anderen bezieht sich das Wort „ gegenwärtig “ nicht zwingend darauf, dass zukünftig Tarifverträge einer anderen Branche Anwendung finden sollen. Vielmehr kann der Begriff auch dahingehend verstanden werden, dass dies bei Abschluss des Vertrages neben den Flächentarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie auch der Haustarifvertrag vom 27.02.2004 sein soll. Die Flächentarifverträge wurden zudem von der Arbeitgeberin nicht mit einer konkreten Datumsangabe versehen. ff. An diesem Auslegungsergebnis ändert sich auch nichts durch die Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages, wonach sich die Vergütung nach den „ derzeit bei der Gesellschaft zur Anwendung kommenden Tarifverträge[ n ] “ richtet. Die Verwendung des Wortes „ derzeit “ kann selbst bei einer Zusammenschau mit dem Wort „ gegenwärtig “ in § 2 des Arbeitsvertrages nicht zu einer Einschränkung der dynamischen Verweisung führen. Denn der verständige und redliche Arbeitnehmer, der die arbeitsvertraglichen Regelungen liest, durfte davon ausgehen, dass sich die Dynamik auf die Flächentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie sowie den Haustarifvertrag vom 27.02.2014 beziehen und nicht auf der Anwendung im Allgemeinen. gg. Es handelt sich bei den Regelungen im Arbeitsvertrag auch nicht lediglich um eine sog. deklaratorische Vertragsbestimmung. Grundsätzlich kann bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung von übereinstimmenden Willenserklärungen ausgegangen werden ( LAG Düsseldorf, 17.09.2015 – 13 Sa 449/15, juris Rn. 50 ). Soll deren Inhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein ( BAG, 13.05.2015 – 4 AZR 244/14, juris Rn. 29; BAG, 21.08.2013 – 4 AZR 456/11, juris Rn. 12; LAG Düsseldorf, 17.09.2015 – 13 Sa 449/15, juris Rn. 50 ). Nach dem Wortlaut liegen der Regelung im Arbeitsvertrag ohne weiteres übereinstimmende Willenserklärungen zugrunde. Gegen eine bloße deklaratorische Angabe sprechen die Gesamtumstände des Vertragsschlusses sowie der vertraglichen Regelungen. Der Kläger ist nicht nur entsprechend ERA vergütet worden, sondern die namentliche Nennung der Metalltarifverträge folgt auf die allgemeine Bezugnahmeklausel. hh. Danach genießt die Auslegung der Beklagten nicht den Vorzug und die Unklarheit der Bezugnahmeklausel geht gem. §305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten. Das ERA 2016 ist dynamisch in Bezug genommen. Es kommt insoweit nicht mehr darauf an, ob das ERA 2016 auch aufgrund der Bezugnahme auf den Haustarifvertrag vom 27.02.2004 und die darin enthaltene Verweisung auf die Lohn- und Gehaltsabkommen für die Metall- und Elektronindustrie oder eine betriebliche Anwendung finden würde. ii. Dem Kläger steht gem. § 2 Ziffer 2a, § 5 Ziffer 1 des ERA 2016 ein Anspruch auf den Pauschalbetrag in Höhe von 150,00 € zu. Er war im Monat Juni 2016 Vollzeitbeschäftigter und hatte einen vollen Anspruch auf Entgelt. c. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach der Regelung in § 2 Ziffer 2a des ERA 2016 stand dem Kläger der Anspruch auf den Pauschbetrag für den Monat Juni 2016 zu. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.308,65 € brutto als Vergütungsdifferenz für die Monate Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 gem. § 2 Ziffer 3, Ziffer 4a ERA 2016 i.V.m. dem Arbeitsvertrag vom 11.11.2014. a. Die Regelungen aus dem ERA 2016 finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. b. Nach der Regelung in § 2 Ziffer 3 des ERA 2016 war das Monatsgrundgehalt ab Juli 2016 um 2,8 % zu erhöhen. Der Kläger hat für die Monate Juli 2016 bis März 2017 – mit Ausnahme des Septembers 2016 – eine Differenz in Höhe von jeweils 96,25 € brutto errechnet, für September 2016 eine Differenz in Höhe von 100,05 € brutto. Die Beklagte hat die vom Kläger errechneten Beträge nach der genauen Aufstellung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.10.2017 nicht konkret bestritten. c. Ab dem 01.04.2017 steht dem Kläger nach der Regelung in § 2 Ziffer 4a des ERA 2016 eine Erhöhung des Monatsgrundentgeltes um weitere 2 % zu. Auf Grundlage dessen hat der Kläger die Vergütungsdifferenz mit 167,20 € brutto pro Monat errechnet. d. Dem steht es nicht entgegen, dass die Beklagte unter dem 17.07.2017 einen neuen Haustarifvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2017 abgeschlossen hat und dieser auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung finden könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch die Formulierung in § 2 des Arbeitsvertrages der Haustarifvertrag vom 17.07.2017 jedenfalls auch durch die Bezugnahmeklausel erfasst wird und aufgrund der Klausel auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. Wenn die Beklagte darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Firmentarifvertrag als der speziellere Tarifvertrag den Flächentarifvertrag verdränge ( BAG, 14.12.2005 – 10 AZR 296/05, juris ), betrifft dies ohnehin nur die Vergütungsdifferenz für die Monate April, Mai und Juni 2017. Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass der Kläger auch für diese drei Monate die Vergütungsdifferenz beanspruchen kann. Dafür spricht, dass nach der Regelung im Arbeitsvertrag die jeweils geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Davon umfasst ist neben dem Flächentarifvertrag (einschließlich des ERA 2016) auch ein etwaiger Haustarifvertrag, wie etwa der unter dem 17.07.2017 abgeschlossene. Dass ein etwaiger Haustarifvertrag per se den Flächentarifvertrag verdrängen soll, gibt die Klausel nicht ausdrücklich her (vgl. dazu LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2012 – 3 Sa 230/11, juris Rn. 49 ). Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Flächentarifvertrag als die speziellere Regelung vorgehe, so würde dies jedenfalls dann gelten, wenn beide Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar Anwendung fänden. Bei Tarifverträgen, die nur kraft Bezugnahme gelten, kann der Spezialitätsgrundsatz nicht ohne weiteres eingreifen (vgl. dazu LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2012 – 3 Sa 230/11, juris Rn. 49 ). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der vorherige Haustarifvertrag vom 27.02.2004 ebenfalls ausdrücklich benannt ist. Jedoch enthält die Bezugnahmeklausel keine ausdrückliche Rangfolge oder Spezialitätenregelung. Eine solche war bei Abschluss des Arbeitsvertrages hinsichtlich der anwendbaren Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie auch nicht zwingend erforderlich, da der Haustarifvertrag ebenfalls auf diese verwies. d. Die hilfsweise erklärte rückwirkende Anrechnung von freiwilligen Zulagen, die die Beklagte im Schriftsatz vom 14.09.2017 erklärt hat, bleibt zu unsubstantiiert. e. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klageerweiterung vom 03.07.2017 wurde der Beklagten am 07.07.2017 zugestellt. Die Klageerweiterung vom 12.07.2017 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 übergeben. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der ERA 2016 auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der auf die Feststellung gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich eine Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein ( BAG, 26.08.2015 – 4 AZR 719/13, juris Rn. 10; BAG, 10.12.2014 – 4 AZR 991/12, juris Rn. 10 ff.; BAG, 06.07.2011 – 4 AZR 501/09, juris Rn. 16 ). Der Streit zwischen den Parteien über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie und im Speziellen des ERA 2016, der sich aus der Auslegung der Bezugnahmeklausel im Tarifvertrag ergibt, kann mit dem Feststellungsantrag geklärt werden. Dass die Beklagte einer gerichtlichen Feststellung nicht Folge leisten will, trägt sie selbst nicht vor. Für ein solches zukünftiges Verhalten fehlt es auch an Anhaltspunkten. Aufgrund der Befriedungsfunktion eines Feststellungsurteils ist der Kläger auch nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben ( BAG, 06.07.2011 – 4 AZR 501/09, juris Rn. 16 ). b. Das für den Antrag zu 3) erforderliche besondere Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor, weil die Beklagte die Anwendbarkeit des Abkommens vom 13.05.2016 über die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in Abrede stellt. c. Der Klageantrag zu 3) ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil ihm unzweifelhaft zu entnehmen ist, um die Maßgeblichkeit welches Tarifvertrags es dem Kläger geht. Im Übrigen kann die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder einer Mehrheit von Tarifverträgen auf ein Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG 26.01.2011 – 4 AZR 333/09, juris Rn. 12 ). 2. Der Antrag ist auch begründet. Der ERA 2016 ist kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Dies ergibt die Auslegung der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages sowie die Gesamtschau der arbeitsvertraglichen Regelungen. Wie bereits festgestellt, wird das ERA 2016 nicht durch den im Juli 2017 abgeschlossenen Firmentarifvertrag verdrängt. Auch ist kein Günstigkeitsvergleich zwischen den beiden Tarifverträgen vorzunehmen. Denn auch der Firmentarifvertrag vom 17.07.2017 ist von der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages erfasst, sodass sich zwei in Bezug genommene Tarifverträge gegenüberstehen. Ausgehend davon, dass die Bezugnahmeklausel den Regelungen der §§ 305 ff. BGB unterliegt, gehen auch insoweit etwaige Unklarheiten zu Lasten der Beklagten gem. § 305c Abs. 2 BGB. Auf Grundlage dessen hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung, dass das ERA 2016 auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte war unterlegen und hat die Kosten zu tragen. 2. Die Berufung war nicht gesondert gem. § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen. Ein besonderer Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegt nicht vor. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG. 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Den Wert des Antrags zu 3) hat die Kammer gemäß § 9 ZPO mit dem 42fachen des zuletzt geltend gemachten monatlichen Unterschiedsbetrags in Höhe von 96,25 € berechnet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.