Urteil
14 Ca 4491/17 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2017:1201.14CA4491.17.00
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Leitsätze
1. Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung als echte Direktionsrechtserweiterung. 2. Wirksame echte Direktionsrechtserweiterung vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB 3. Billigkeit der Zuweisung neuer Tätigkeiten per echter Direktionsrechtserweiterung.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf EUR 5.291,02 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung als echte Direktionsrechtserweiterung. 2. Wirksame echte Direktionsrechtserweiterung vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB 3. Billigkeit der Zuweisung neuer Tätigkeiten per echter Direktionsrechtserweiterung. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert wird auf EUR 5.291,02 festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über eine von der Beklagten erteilte Anweisung, zusätzliche Tätigkeiten wahrzunehmen. Die Klägerin, geboren am 1., ist seit dem 01.08.1979 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 2.645,21 tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.12.2009 (Bl. 18 ff. dA.) ist unter Ziffer 2 ("Tätigkeit") insbesondere folgendes geregelt: "a) Der Mitarbeiter (m/w) ist ab 1. Dezember 2009 als Gruppenleiter/Telefonist (m/w) in Teilzeit in der Abteilung "Telefonzentrale/Poststelle" [
] eingesetzt. Er wird mit allen einschlägigen Arbeiten nach Anweisung seiner Vorgesetzten beschäftigt. b) Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Mitarbeiter (m/w) jederzeit ein anderes, seinen Fähigkeiten und Qualifikationen entsprechendes, zumindest gleichwertiges Aufgaben- und Verantwortungsgebiet innerhalb der Gesellschaft ohne Einschränkung seiner Vergütung zu übertragen, soweit dies bei Abwägung der Interessen der Gesellschaft und des Mitarbeiters zumutbar ist." Die Beklagte hat ihren Unternehmenssitz auf einem Gelände, das auch von anderen Unternehmen genutzt wird. An der Einfahrt dieses Geländes befindet sich ein Raum, der in der Vergangenheit als Pförtnerloge genutzt wurde. Die Beklagte hatte hierzu einem externen Unternehmen einen Auftrag erteilt. Dieses stellte drei Beschäftigte zur Erbringung der Pförtnertätigkeit in einem Drei-Schichtbetrieb ab. Die Pförtnerloge wird durch eine Glaswand von dem Raum getrennt, in dem die Klägerin und ihre Arbeitskollegin W. ihren Dienst verrichten. Die Klägerin und Frau W. sind im Zwei-Schicht-Betrieb tätig und wechseln sich wöchentlich mit der Früh- und Spätschicht ab. Nur in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie freitags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr sind beide Mitarbeiterinnen anwesend. Zu der Tätigkeit der Klägerin gehörten zuletzt folgende Aufgaben: -Sortieren der Eingangspost zur internen Verteilung -Verteilung der Eingangspost an die auf dem Gelände ansässigen Gesellschaften -Abholung der Postsendungen -Termingerechte Bereitstellung der Ausgangspost für die Deutsche Post -Einlegen der Briefe in die Frankiermaschine -Annahme und Weiterleitung eingehender Anrufe -Abtippen von Bestellungen in ein vorgefertigtes SAP-Formular -Vertretungsweise Schlüsselausgabe der Poolfahrzeuge Die Beklagte traf die Entscheidung, die Aufgaben der Pförtner nicht mehr fremd zu vergeben, sondern durch die Klägerin und ihre Kollegin W. ausüben zu lassen. Nachdem die Beklagte den Vertrag mit dem externen Dienstleister gekündigt hatte, wies sie die Klägerin und ihre Kollegin W. an, zusätzlich folgende Aufgaben wahrzunehmen, die bislang den Pförtnern oblagen: -Auf den Bildschirm der Videoüberwachung des Betriebsgeländes sehen, wobei die Klägerin Unterstützung rufen soll, wenn sie etwas Verdächtiges wahrnimmt -Notfallanrufe entgegennehmen -Blinken der Brand- und Störmeldeanlage (etwa bei Heizungs- und Stromausfällen) beachten und ggf. Unterstützung nach Maßgabe der auf dem Bildschirm angezeigten Anweisung rufen und die Störmeldung vom Bildschirm ablesen bzw. Drücken des "Feuerwehrknopfes" -Schlüsselausgabe an den Reinigungsdienst, wenn dieser später als 17.00 Uhr erscheint -Besuchern des Betriebsgeländes Fragen nach dem Weg beantworten, etwa Lieferanten Überstunden fallen infolge der Zuweisung der neuen Tätigkeiten nicht an. Diese leistet die Klägerin nur, wenn sie ihre Arbeitskollegin etwa während Krankheit und Urlaub vertreten muss. Mit ihrer am 25.08.2017 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage, der Beklagten am 31.08.2017 zugestellt, wendet sich die Klägerin gegen die Zuweisung der neuen Tätigkeiten. Die Klägerin meint, die Tätigkeiten der ehemaligen Pförtner seien geringwertiger als ihre eigentlichen Tätigkeiten. Zudem verstoße die Weisung, zusätzlich die Aufgaben der ehemaligen Pförtner wahrzunehmen, gegen billiges Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB. Die Beklagte spare hierdurch Ausgaben ein, die sie nicht weitergebe, obwohl es zu einer Aufgabenverdichtung komme. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Zuweisung von Aufgaben des Pförtnerdienstes an sie zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben der Abteilung Poststelle/Telefonzentrale rechtsunwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Weisung sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt, jedenfalls sei sie aber gemäß Ziffer 2 lit. b) des Arbeitsvertrags der Parteien berechtigt, der Klägerin die zusätzlichen Aufgaben zuzuweisen. Die Zuweisung entspreche auch billigem Ermessen. Sie habe sich zum Erhalt des Arbeitsplatzes der Klägerin und ihrer Kollegin entschieden, diesen die Aufgaben der ehemaligen Pförtner zu übertragen. Durch den zunehmenden elektronischen Postversand habe sich das Arbeitsvolumen der Klägerin bereits verringert. Das Arbeitsvolumen der Klägerin werde sich durch die Einführung eines neuen Systems für den elektronischen Rechnungsversand künftig weiter verringern. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. 1. Die Klage ist zulässig. a.Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa.Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 41; 30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 169; 11.10.1990 - I ZR 35/89, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit Nr. 15). Die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, muss so genau bezeichnet sein, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG 13.06.2012 - 10 AZR 313/11, NZA-RR 2013, 188; 14.12.2011 - 10 AZR 283/10, NZA 2012, 501; 13.10.2009 - 9 AZR 139/08, BAGE 132, 195; 10.03.2009 - 1 ABR 87/07, BAGE 129, 364). bb.Aus Sicht der Kammer genügt der Klageantrag diesen Maßgaben und ist hinreichend bestimmt. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, was Inhalt der "Pförtnertätigkeiten" ist. Es war auch nicht streitig, dass die Weisung, so wie angegriffen, nämlich die Aufgaben der Pförtner wahrzunehmen, getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, die einzelnen Teilaufgaben in den Antrag aufzunehmen. b.Es besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte meint, die Klägerin zur Erledigung der Pförtnertätigkeiten heranziehen zu können. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sogenannte Elementenfeststellungsklage - (BAG 18.01.2012 - 10 AZR 779/10, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Musiker; 19.10.2011 - 4 AZR 811/09, DB 2011, 2783). Die begehrte Feststellung ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten klarzustellen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, wonach die Weisung zur Ausübung der Pförtnertätigkeiten unwirksam ist. a.Die Weisung ist teilweise schon vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. aa. Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeitgeber den Ort und den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt die vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls haben. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat oder ob Normen eines anwendbaren Tarifvertrags Regelungen dazu treffen (vgl. BAG 10.07.2013 - 10 AZR 915/12, BAGE 145, 341; 26.09.2012 - 10 AZR 412/11, AP Nr. 22 zu § 106 GewO; 19.01.2011 - 10 AZR 738/09, NZA 2011, 631). bb.Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Anweisung, Notfallanrufe entgegenzunehmen sowie die Schlüssel an den Reinigungsdienst auszugeben, schon vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst. Die Klägerin nimmt bereits jetzt Telefonanrufe entgegen und gibt Schlüssel für die Poolfahrzeuge aus. Die hinzugekommenen Aufgaben sind wesensgleich und nicht derart unterschiedlich, dass sie vom Berufsbild einer Mitarbeiterin in der Telefonzentrale/Poststelle, die unmittelbar neben der Pförtnerloge arbeitet, nicht erfasst würden. b.Soweit die Weisung nicht schon vom Direktionsrecht (§ 106 Satz 1 GewO) der Beklagten gedeckt ist, ist die Zuweisung der zusätzlichen Tätigkeiten nach Maßgabe der Ziffer 2 lit. b) im Arbeitsvertrag vom 04.12.2009 zulässig. aa.Bei der Ziffer 2 lit. b) im Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um eine sog. echte Direktionsrechtserweiterung (zur Unterscheidung: Preis Der Arbeitsvertrag 5. Aufl. II D 30 Rz. 116, 119). Dies ergibt die Auslegung der Klausel. (1)Bei den Bedingungen des Anstellungsvertrags handelt es sich schon nach dem äußerlichen Anschein (vgl. hierzu BAG 17.08.2011 - 10 AZR 202/10, NZA 2012, 265 mwN.) um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. (2)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 16.04.2015 - 6 AZR 352/14 -; 03.09.2014 - 5 AZR 109/13, EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 31; 26.09.2012 - 10 AZR 412/11, AP Nr. 22 zu § 106 GewO; 10.12.2008 - 10 AZR 1/08, AP Nr. 40 zu § 307 BGB). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 26.09.2012 - 10 AZR 412/11, aaO.; 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit). (3)Die Klausel in Ziffer 2 lit. a) des Arbeitsvertrags der Parteien ist eine sog. echte Direktionsrechtserweiterung, da sie nicht nur das ohnehin bestehende Direktionsrecht iSd. § 106 Satz 1 GewO nachbildet. Durch die Möglichkeit, einseitig ein "anderes [
] Aufgaben- und Verantwortungsgebiet" zuzuweisen, wird über die Grenzen des gesetzlichen Direktionsrechts hinausgegangen. Dies ergibt sich zunächst aus der Stellung der Klausel innerhalb der Ziffer 2. Während in lit. a) die eigentliche Position bezeichnet wird ("Gruppenleiter/Telefonist [
] in der Abteilung "Telefonzentrale/Poststelle"), ohne dass sich aus dem Wortlaut der Klausel Anhaltspunkte ergäben, dass hiermit nur der erste Einsatz gemeint sein könnte, gibt lit. b) die Möglichkeit, ein "anderes" Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zuweisen zu können. Der Zusammenhang und die Reihenfolge der Klausel deuten also darauf hin, dass in lit. b) etwas anderes geregelt werden soll, als in lit. a). Dies ergibt sich auch aus dem bereits dargestellten Wortlaut des lit. b), der gerade ein "anderes" Aufgaben und Verantwortungsgebiet regelt. Auch die weitere Formulierung "innerhalb unserer Gesellschaft" spricht deutlich für eine Direktionsrechtserweiterung. Es soll eben nicht nur eine Zuweisung anderer Aufgaben innerhalb des schon zugewiesenen Tätigkeitsbereichs möglich sein, sondern sogar die Zuweisung von anderen Aufgaben bezogen auf die gesamte Gesellschaft und damit bezogen auf alle hier vorhandenen Tätigkeiten. Anders macht auch der Zusatz, dass hiermit eine Einschränkung der Vergütung nicht verbunden sein soll, keinen Sinn. Bei einer Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO ist es selbstverständlich, dass sich die Vergütung nicht ändert. Der Arbeitnehmer übt schließlich nach wie vor die vereinbarte arbeitsvertragliche Tätigkeit aus. Zu einer Veränderung der Vergütung kann es theoretisch nur kommen, wenn die Art der Tätigkeit sich derart ändert, dass sich der Schwerpunkt der Tätigkeit ändert. Das kann innerhalb des nach § 106 Satz 1 GewO bestehenden Direktionsrechts nicht geschehen. bb. Die in Ziffer 2 lit. b) des Arbeitsvertrags enthaltene Direktionsrechtserweiterung ist wirksam. Dem steht § 307 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entgegen. Die Beklagte hat sich ausschließlich die Zuweisung gleichwertiger Tätigkeiten vorbehalten (vgl. insoweit BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05, BAGE 118, 184), eine Verringerung der Vergütung kann mit der Zuweisung nicht einhergehen, es können nur solche Tätigkeiten zugewiesen werden, die die Klägerin nach ihren Fähigkeiten und Qualifikationen ausüben kann (vgl. BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05, aaO. sowie die Nachweise bei Preis aaO. Rz. 137 Fn. 4), und insbesondere setzt die Übertragung nach Ziffer 2 lit. b) voraus, dass dies der Klägerin bei "Abwägung der Interessen der Gesellschaft und des Mitarbeiters zumutbar ist" (vgl. insoweit BAG 11.04.2006 - 9 AZR 557/05, BAGE 118, 22). Eine Ankündigungsfrist oder die Benennung von Gründen zur einseitigen Änderung sind nicht erforderlich (vgl. BAG 14.08.2007 - 9 AZR 18/07, BAGE 123, 337 mwN.). Ob die Zuweisung der jeweiligen Tätigkeit oder Tätigkeiten im konkreten Einzelfall möglich und zumutbar ist, ist dagegen im Rahmen der vorzunehmenden Ausübungskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB festzustellen (vgl. BAG 14.08.2007 - 9 AZR 18/07, aaO.). c.Die Weisung zur Ausübung der Pförtnertätigkeiten hält der gebotenen Ausübungskontrolle (vgl. hierzu BAG 13.04.2010 - 9 AZR 36/09, DB 2010, 2805; 14.08.2007 - 9 AZR 18/07, aaO.) stand. aa.Die Beklagte hat die allgemeinen Grenzen des erweiterten Direktionsrechts (nachfolgend unter (1)) sowie die durch die Klausel gesetzten Grenzen der Direktionsrechtserweiterung (nachfolgend unter (2) und (3)) durch die Weisung zur Wahrnehmung der Pförtnertätigkeiten, soweit sie nicht schon durch das reguläre Direktionsrecht zugewiesen werden konnten, eingehalten. (1)Mit der Zuweisung der Tätigkeiten wird das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht in einer Art und Weise verändert, die nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 KSchG eine Änderungskündigung erfordert. (a)Welche Grenzen einem erweiterten Direktionsrecht zu setzen sind, ist unklar (vgl. auch Preis aaO. Rz. 118). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist ein Mindestschutz der Arbeitnehmer unverzichtbar (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 442/03, BAGE 112, 64). Der grundrechtliche Schutz des Arbeitnehmers umfasst neben der Entscheidung des Arbeitnehmers für eine konkrete Beschäftigung auch das Interesse, den gewählten Arbeitsplatz zu erhalten (BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95, 744/96, BVerfGE 96, 152; BAG 08.03.2001 - 9 AZR 95/00, BAGE 97, 361, LAG Düsseldorf 23.09.2009 - 12 Sa 357/09, ZTR 2010, 134). Eine Erweiterung des Direktionsrechts muss daher mit den Wertungen des § 2 KSchG in Einklang stehen (vgl. auch BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05, aaO.). Allerdings hat der Gesetzgeber den wesentlichen Kernbereich eines Arbeitsverhältnisses, der vor einseitigen Eingriffen des Arbeitgebers aus Gründen des Verfassungsrechts zu schützen ist, nicht im Einzelnen festgelegt (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 442/03, aaO.). Aus Sicht der Kammer wird dieser Änderungsschutz - bezogen auf die Zuweisung neuer Tätigkeiten - jedenfalls solange nicht beeinträchtigt, als das Gepräge der vertraglich vereinbarten Tätigkeit erhalten bleibt (ähnlich auch LAG Düsseldorf 23.09.2009 - 12 Sa 357/09, aaO.; vgl. zum Gepräge BAG 16.10.2013 - 10 AZR 9/13, NZA 2014, 264). Dem entspricht, dass eine Versetzung aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann wirksam ist, wenn sich die zu erbringende Tätigkeit nur zu einem gewissen Teil ändert (BAG 20.08.2013 - 10 AZR 569/12, ZTR 2014, 106). Dann wird in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht eingegriffen. Dem entspricht auch, dass der Arbeitgeber die auf einem Arbeitsplatz bislang zu verrichtende Tätigkeit um zusätzliche Aufgaben erweitern kann, wenn der veränderte Arbeitsplatz nach Bedeutung und Verantwortung nicht um so viel anspruchsvoller ist, dass insgesamt ein anderer Arbeitsbereich entsteht (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 124/11, NZA 2010, 1223). Die Zuweisung einer vollständig neuen Funktion überschreitet jedoch aus Sicht der Kammer den Rahmen, der durch ein erweitertes Direktionsrecht möglich ist. Dem steht nicht entgegen, dass eben dies durch eine tarifvertragliche Klausel nicht ausgeschlossen ist (vgl. insoweit etwa BAG 23.09.2004 - 6 AZR 442/03, aaO.; vgl. zu einer unwirksamen Erweiterung des Direktionsrechts durch einen Tarifvertrag aber auch BAG 18.10.1994 - 1 AZR 503/94, AP Nr. 11 zu § 615 BGB Kurzarbeit; 27.01.1994 - 6 AZR 541/93, AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bundesbahn). Insoweit ist anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Normsetzungsbefugnis aus Art. 9 Abs. 3 GG weitergehende Befugnisse zum Grundrechtseingriff haben, als dies durch einseitig gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fall ist (vgl. etwa BAG 13.11.2013 - 10 AZR 848/12, BAGE 146, 284 zu Stichtagsklauseln per AGB und durch Tarifvertrag). (b)Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich das Gepräge der Tätigkeit der Klägerin durch die Zuweisung der zusätzlichen Aufgaben verändert hätte. Nach Maßgabe der Ausführungen unter I. 2. a. bb. der Gründe konnten die Aufgaben teilweise schon per Direktionsrecht zugewiesen werden. Lediglich das auf den Bildschirm der Videoüberwachung des Betriebsgeländes sehen, das Blinken der Brand- und Störmeldeanlage beachten und ggf. Unterstützung rufen sowie Besuchern des Betriebsgeländes Fragen nach dem Weg beantworten, konnte nicht per Direktionsrecht zugewiesen werden. Letzteres allein deshalb nicht, weil es aufgrund des Tätigseins an der Pforte über die normale von jedem Arbeitnehmer zu erbringende Hilfeleistung hinausgeht. Dies sind nur drei zusätzliche Aufgaben. Schon hieraus ergibt sich, dass nicht in das Gepräge des Arbeitsverhältnisses eingegriffen wurde. Die Klägerin hat zudem behauptet, dass ihre bisherigen Aufgaben nicht weniger werden, sondern eher mehr. Dies deutet ebenfalls auf ein Überwiegen der bisherigen Aufgaben der Klägerin hin. Auch sonst hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. insoweit BAG 16.10.2013 - 10 AZR 9/13, aaO.) keinen Vortrag gehalten, der darauf schließen lässt, dass sich das Gepräge der Tätigkeit verändert hätte. (2)Es handelt sich auch um eine gleichwertige Tätigkeit iSd. Ziffer 2 lit. b) des Arbeitsvertrages vom 04.12.2009. (a)Mangels anderer Anhaltspunkte bestimmt sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich regelmäßig an diesem System (BAG 17.08.2011 - 10 AZR 322/10, NZA-RR 2012, 106; 24.04.1996 - 4 AZR 976/94, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49; 30.08.1995 - 1 AZR 47/95, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44). Ob die Arbeiten gleichwertig sind, kann nur festgestellt werden, indem die geschuldeten Tätigkeiten insgesamt miteinander verglichen werden. Für die qualitative Wertigkeit einer Arbeit ist unter anderem das Maß der erforderlichen Vorkenntnisse und Fähigkeiten nach Art, Vielfalt und Qualität bedeutsam (BAG 26.01.2005 - 4 AZR 171/03, BAGE 113, 276; 23.08.1995 - 5 AZR 942/93, BAGE 80, 343). Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Gleichwertigkeit nicht entgegen (vgl. BAG 05.06.2008 - 2 AZR 907/06, NZA 2008, 1120). (b)Die Tätigkeiten einer Mitarbeiterin der Telefonzentrale/der Poststelle und die eines Pförtners sind gleichwertig. Dies ergibt sich generell schon daraus, dass beide Berufsbilder in Kontakt mit ankommenden Dritten treten: Die Telefonzentrale über das Telefon, der Pförtner über den direkten Kontakt. Die Pförtner sind ebenso in der Lage Post anzunehmen und zu verteilen, wie dies bei Mitarbeitern der Poststelle der Fall ist. Es handelt sich jeweils um Tätigkeiten für die zwar gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, diese können aber ohne Ausbildung von jedermann erlernt werden. Im besonderen Fall spricht für die Gleichwertigkeit auch die Örtlichkeit der Erledigung der Tätigkeit. Die Pförtner haben ihre Tätigkeit lediglich durch eine Glaswand getrennt im gleichen Raum erbracht, wie die Klägerin und ihre Kollegin. (3)Die Klägerin ist aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse auch in der Lage, die zusätzlich zugewiesenen Tätigkeiten auszuführen. Gegenteiligen Vortrag hat die Klägerin nicht gehalten. Er ist angesichts der konkreten Tätigkeiten auch nicht vorstellbar. d.Letztlich entspricht die Weisung auch im Übrigen billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. aa.Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28.08.2013 - 10 AZR 569/12, ZTR 2014, 106; LAG Düsseldorf 06.04.2016 - 12 Sa 1153/15, LAGE § 106 GewO 2003 Nr. 27). bb.Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Tätigkeiten der Pförtner zukünftig nicht mehr fremd zu vergeben und stattdessen auch der Klägerin und ihrer Kollegin zu übertragen. Diese unternehmerische Entscheidung ist keiner gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für irgendein missbräuchliches Verhalten der Beklagten ersichtlich. Die unternehmerische Entscheidung ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen (BAG 20.08.2013 - 10 AZR 569/12, aaO.). Da die Klägerin die zusätzlichen Aufgaben ohne Überstunden erledigen kann, spricht dies sogar dafür, dass die unternehmerische Entscheidung sinnvoll war und dass sie freie Arbeitskapazitäten hatte. Die Zuweisung der neuen Aufgaben dient daher auch der Erhaltung des vollständigen Beschäftigungsbedarfs der Klägerin (vgl. zu diesem Interesse BAG 13.04.2010 - 9 AZR 36/09, aaO.). Sowohl ein Outsourcing auch ihrer Aufgaben wie auch eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit und damit ihrer Vergütung werden vermieden. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rahmen eines etwaigen Kündigungsschutzverfahrens, die Klausel in Ziffer 2 lit. b) bei einer Sozialen Auswahl bedenken muss. Durch die Klausel erhält die Klägerin also auch einen höheren sozialen Schutz. cc.Das Interesse der Klägerin daran, weiter nur noch ihre bisherigen Aufgaben wahrnehmen zu müssen, muss demgegenüber zurücktreten. Unzumutbare persönliche, familiäre oder sonstige außervertragliche Belastungen hat die Klägerin nicht vorgetragen (vgl. insoweit BAG 20.08.2013 - 10 AZR 569/12, aaO.). Die Klägerin ist auch keinen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt. Sie ist - mangels anderweitigen Vortrags - fachlich zur Erledigung der zusätzlichen Aufgaben in der Lage. Dass die Klägerin mit den neu zugewiesenen Aufgaben überfordert wäre, lässt sich ihrem Vortrag auch nicht entnehmen. Die Arbeitsverdichtung ist ihr daher ohne weiteres zuzumuten. Allein, dass die Beklagte die ersparten Ausgaben für den Einsatz der Pförtner einspart, führt nicht zu einem überwiegenden Interesse der Klägerin. Anspruch auf eine Gehaltserhöhung besteht grds. nicht (vgl. BAG 27.04.2016 - 5 AZR 311/15, EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 34). Dies gilt hier erst recht, da sich das Gepräge der Tätigkeit der Klägerin nicht ändert. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Die Kammer hat die Klage mit zwei Gehältern bemessen (vgl. LAG Düsseldorf 18.02.2015 - 3 Ta 44/15 -; 21.10.2014 - 17 Ta 410/14 -). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.