OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Ca 2332/16

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2016:0905.6CA2332.16.00
22Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die wie vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt es im Fall einer Vertragsänderung nach dem genannten Datum für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.

2. Eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ist als Neuvertrag zu behandeln, wenn die Parteien zu einem Zeitpunkt nach der Schuldrechtsreform bestätigt haben, dass auch die fragliche Klausel Bestandteil ihrer Vereinbarung bleiben soll.

3. Tritt der Arbeitgeber später aus dem Arbeitgeberverband aus, macht eine Gleichstellungsabrede zu diesem Zeitpunkt keinerlei Sinn mehr. Vereinbart der Arbeitgeber dennoch eine vorformulierte "Ergänzung zum Arbeitsvertrag", dass "alle übrigen Punkte" des Dienstvertrages, also insbesondere die Verweisung auf die tariflichen Vorschriften, bestehen bleiben, kann der Arbeitnehmer bereits nach §§ 133, 157 BGB dies nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur so verstehen, dass die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht werden soll

Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.073,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 43,85 EUR seit dem 01.09.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.10.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.11.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.12.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.01.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.02.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.03.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.04.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.05.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.06.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.07.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.08.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.09.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.10.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.11.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.12.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.01.2015, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.02.2015, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.03.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.04.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.05.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.06.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.07.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.08.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.09.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.10.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.11.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.12.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.01.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.02.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.03.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.04.2016 und aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

  • 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Entgeltanspruch der Klägerin anhand der Vergütungsgruppe G II (nach 5 Jahren der Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandel NRW zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen.

  • 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  • 4. Streitwert: 10.961,53 EUR

  • 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die wie vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt es im Fall einer Vertragsänderung nach dem genannten Datum für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. 2. Eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ist als Neuvertrag zu behandeln, wenn die Parteien zu einem Zeitpunkt nach der Schuldrechtsreform bestätigt haben, dass auch die fragliche Klausel Bestandteil ihrer Vereinbarung bleiben soll. 3. Tritt der Arbeitgeber später aus dem Arbeitgeberverband aus, macht eine Gleichstellungsabrede zu diesem Zeitpunkt keinerlei Sinn mehr. Vereinbart der Arbeitgeber dennoch eine vorformulierte "Ergänzung zum Arbeitsvertrag", dass "alle übrigen Punkte" des Dienstvertrages, also insbesondere die Verweisung auf die tariflichen Vorschriften, bestehen bleiben, kann der Arbeitnehmer bereits nach §§ 133, 157 BGB dies nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur so verstehen, dass die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht werden soll 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.073,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 43,85 EUR seit dem 01.09.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.10.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.11.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.12.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.01.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.02.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.03.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.04.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.05.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.06.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.07.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.08.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.09.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.10.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.11.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.12.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.01.2015, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.02.2015, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.03.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.04.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.05.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.06.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.07.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.08.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.09.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.10.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.11.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.12.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.01.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.02.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.03.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.04.2016 und aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.05.2016 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Entgeltanspruch der Klägerin anhand der Vergütungsgruppe G II (nach 5 Jahren der Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandel NRW zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Streitwert: 10.961,53 EUR 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Vergütung der Klägerin. Die Klägerin arbeitet seit dem 1.4.1992 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Im unter dem 21.2.1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G., die Mitglied im Arbeitgeberverband Einzelhandel NRW war, finden sich unter anderem die folgenden Regelungen: „1. Der Mitarbeiter wird ab dem 1.4.1995 für I. im Angestelltenverhältnis als Verkäuferin/Kassiererin tätig. […] 2. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen nebst Nachfolgeverträgen sowie etwaigen Betriebsvereinbarungen/-ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. […] 5. Der Mitarbeiter wird in die Gehaltsgruppe G II Staffel 1.+2. J.d.T. des geltenden Gehaltstarifvertrages eingestuft. (Tarifgehalt derzeit DM 2.419,--). Zusätzlich erhält der Mitarbeiter eine übertarifliche Zulage von DM 518,78 brutto; damit beträgt die vereinbarte Gesamtvergütung (nachfolgend kurz: Gehalt) monatlich DM 2.937,78 brutto. Das Gehalt wird bargeldlos zum Monatsende auf ein vom Mitarbeiter einzurichtendes Konto überwiesen.“ In mehreren Änderungsvereinbarungen aus den Jahren 2002 bis 2006 wurden jeweils Formulierungen aufgenommen, wonach alle übrigen Punkte des Arbeitsvertrages ihre Gültigkeit behalten, bzw. bestehen bleiben sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K8–K11 Bezug genommen. Die Klägerin war in der Folge in der Gehaltsgruppe III als Supervisorin beschäftigt. Unter dem 10.12./23.12.2009 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung über eine Rückgruppierung nach G II und Wiederaufnahme der Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin. Im weiteren Verlauf verständigte sich die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H., unter dem 2.11.2010 erneut auf eine Änderung ihres Arbeitsvertrags. Darin heißt es: „Vertragsänderung In Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages vereinbaren H. und [die Klägerin], dass ab dem 01. Januar 2011 der Essengeldzuschuss von bisher € 21,50 brutto auf zukünftig € 40,00 brutto (auf Basis Vollzeit) erhöht wird. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien, dass das bisher gezahlte Mankogeld in Höhe von € 16,00 (auf Basis Vollzeit) ab dem 01. Januar 2011 entfällt. Alle weiteren Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages bleiben unverändert in Kraft.“ In der Folge trat die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die H., mit Ablauf des 31.12.2011 aus dem Arbeitgeberverband Einzelhandel NRW aus. Dennoch gab sie im Anschluss die zum 1.7.2012 im Gehaltstarifvertrag zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Handelsverband NRW) und ver.di vom 29.6.2011 vorgesehene Erhöhung der Vergütung in der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr an die Klägerin weiter. Mit Wirkung zum 1.1.2013 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die im Arbeitgeberverband Einzelhandel Nordrhein-Westfalen Mitglied ohne Tarifbindung ist. Im Anschluss vereinbarten der Handelsverband NRW und ver.di durch Abschluss des Gehaltstarifvertrags vom 10.12.2013 (im Folgenden: GTV vom 10.12.2013) eine Erhöhung der Vergütung in der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr zum 1.8.2013 auf monatlich 2.720,00 € brutto und zum 1.5.2014 auf monatlich 2.777,00 € brutto. Diese Erhöhungen gab die Beklagte jeweils nicht an die Klägerin weiter. Im weiteren Verlauf forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 5.3.2014 auf, die im GTV vom 10.12.2013 vereinbarte Erhöhung der Vergütung in der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr zum 1.8.2013 an sie weiterzugeben. Die Beklagte kam dieser Forderung der Klägerin jedoch auch nach erneuter Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 10.3.2016 nicht nach. Mit ihrer am 27.4.2016 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 10.5.2016 zugestellten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, sie ab dem Monat September 2013 nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr des GTV vom 10.12.2013 bzw. 18.8.2015 zu vergüten. Wegen der zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Berechnung der Klageforderung und der maßgeblichen Höhe der jeweiligen Tarifvergütung wird auf die Klageschrift, insbesondere Bl. 12–16 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.073,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 43,85 EUR seit dem 01.09.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.10.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.11.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.12.2013, aus weiteren 43,85 EUR seit dem 01.01.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.02.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.03.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.04.2014, aus weiteren 64,87 EUR seit dem 01.05.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.06.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.07.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.08.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.09.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.10.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.11.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.12.2014, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.01.2015, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.02.2015, aus weiteren 106,98 EUR seit dem 01.03.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.04.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.05.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.06.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.07.2015, aus weiteren 136,00 EUR seit dem 01.08.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.09.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.10.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.11.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.12.2015, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.01.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.02.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.03.2016, aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.04.2016 und aus weiteren 205,00 EUR seit dem 01.05.2016 zu zahlen; 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Entgeltanspruch der Klägerin anhand der Vergütungsgruppe G II (nach 5 Jahren der Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandel NRW zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Regelung unter Ziffer 2. des Arbeitsvertrags vom 21.2.1992 sei als sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen und habe daher mit Austritt ihrer Rechtsvorgängerin, der H., aus dem Arbeitgeberverband Einzelhandel NRW zum 31.12.2011, jedenfalls aber mit dem Betriebsübergang zum 1.1.2013 ihre zeitliche Dynamik verloren. Die Vertragsänderungen stünden einer entsprechenden Auslegung der Bezugnahmeklausel nicht entgegen. Die Vertragsparteien hätten diese Klausel durch den rein deklaratorischen Hinweis auf den Fortbestand der übrigen Vertragsbedingungen nicht erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht. Die Beklagte hat beantragt, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren 4 AZR 61/14 auszusetzen. Auch für den vorliegenden Rechtsstreit sei die Frage der Vereinbarkeit des § 613a Abs. 1 BGB mit Unionsrecht entscheidungserheblich. Die Interessenlage sei vergleichbar derjenigen des EuGH in der Alemo-Herron Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kammer schließt sich insofern den zutreffenden und umfassenden Erwägungen der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Verfahren 7 Ca 4983/15 an. Diese hat ausgeführt: „1. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung […]. a) […] aa) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr der Gehaltstarifverträge zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die H. hat der Klägerin […] angeboten, sie ab dem 1.11.2009 als Verkäuferin/Kassiererin weiter zu beschäftigen und sie weiterhin nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5.Tätigkeitsjahr zu vergüten, die zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Gehaltstarifvertrags zwischen dem Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen, dem Handelsverband BAG Nordrhein-Westfalen und ver.di vom 25.7.2008 (im Folgenden: GTV vom 25.7.2008) eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.427,00 € brutto vorsah, obwohl die Beklagte die Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin an sich der Gehaltsgruppe I zuordnete. Dieses Angebot hat die Klägerin im Anschluss unter dem Vorbehalt angenommen, dass die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Mit dieser Annahme des Änderungsangebots der Beklagten im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 24.4.2009 unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung kam eine Vertragsänderung zustande, die unter der gemäߧ 8 KSchG rückwirkenden auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) gerichtlich festzustellender Sozialwidrigkeit stand. Mit der inzwischen rechtskräftigen Abweisung der gegen die Änderungskündigung der Beklagten vom 24.4.2009 gerichteten Klage der Klägerin durch das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 4.9.2009 in dem Verfahren 1 Ca 3620/09 ist dieser Vorbehalt erloschen. Das Arbeitsverhältnis besteht seitdem zu den geänderten Bedingungen fort (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 24.3.2004 – 5 AZR 355/03 – zu I. 4. a] aa] der Gründe, AP Nr. 22 zu § 3 EFZG). bb) Die Klägerin hat gegen die Beklagte darüber hinaus auch einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr entsprechend dem GTV vom 10.12.2013 und dem GTV vom 18.8.2015. Diese Tarifverträge finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Denn nach Ziffer 2. des unter dem 21.2.1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G., richtet sich das Anstellungsverhältnis nach den Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen nebst Nachfolgeverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese Regelung ist als zeitdynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen nebst Nachfolgeverträgen auszulegen. (1) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags zu kommen und damit zu dessen Anwendbarkeit für alle Beschäftigten. Daraus hatte das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeregelungen in aller Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit gereicht hat, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 vereinbart worden sind (vgl. statt vieler: BAG 13.5.2015 – 4 AZR 244/14 – Rn. 20 m.w.N., juris). (2) Bei einer Änderung eines von einem Arbeitgeber geschlossenen „Altvertrags“ nach dem 31.12.2001 kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für „Neu-“ oder für „Altverträge“ maßgebend sind, darauf an, ob die ursprüngliche vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist. Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1.1.2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“. Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrags“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Allerdings führt allein der Umstand einer Vertragsänderung nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (statt vieler: BAG 13.5.2015 – 4 AZR 244/14 – Rn. 26 m.w.N., juris). (3) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Regelung unter Ziffer 2. des Arbeitsvertrags der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G., vom 21.2.1992 ursprünglich als sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen war. Denn aufgrund der Änderungen dieses Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H., vom 24.4.2009, durch die zwischen ihr und der Klägerin vereinbarten Vertragsänderung vom 2.11.2010 und durch die zwischen den Parteien vereinbarte Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 21.2.1992 vom 20.12.2013 sind für die Beurteilung dieser Regelung jedenfalls nicht mehr die Auslegungsmaßstäbe für „Alt-“, sondern die Auslegungsmaßstäbe für „Neuverträge“ maßgeblich. Die Klägerin und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel unter Ziffer 2. des Arbeitsvertrags vom 21.2.1992 in diesen Vertragsänderungen nämlich erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht. (a) Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel unter Ziffer 2. des Arbeitsvertrags vom 21.2.1992 erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1.1.2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten wollten, liegt zunächst in der ausdrücklichen Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H., im Zusammenhang mit ihrer Änderungskündigung vom 24.4.2009, dass im Falle der Annahme ihres Angebots auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ab dem 1.11.2009 „[a]lle übrigen Vertragsbedingungen […] unverändert bleiben [würden]“. Entsprechendes gilt auch für die Erklärung im Schreiben dieser Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 2.11.2010 anlässlich einer weiteren Änderung des Arbeitsvertrags vom 21.1.1992 zum 1.11.2011, dass „[a]lle weiteren Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages […] unverändert in Kraft [bleiben]“. Erst Recht gilt dies schließlich für das Schreiben der Beklagten vom 20.12.2013 anlässlich einer Ergänzung des Arbeitsvertrags der Parteien vom 21.2.1992. Denn darin stellt sie selbst abschließend klar, dass „[a]lle anderen Punkte des o.g. Dienstvertrages“, also des Arbeitsvertrags vom 21.2.1992, „ihre Gültigkeit [behalten]“, obwohl sie selbst lediglich Mitglied ohne Tarifbindung im Arbeitgeberverband Einzelhandel Nordrhein-Westfalen ist und somit nie kraft Mitgliedschaft an die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen gebunden war. (b) Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den soeben dargestellten Regelungen auch nicht lediglich um so genannte deklaratorische Vertragsbestimmungen. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll deren Inhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sogenannten Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Nach ihrem Wortlaut liegen den soeben dargestellten Vereinbarungen ohne Weiteres übereinstimmende Willenserklärungen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, die Parteien hätten bei Vereinbarung dieser Änderungen reine Wissenserklärungen ohne Rechtsbindungswillen abgegeben, lassen sich weder dem Vertragswortlaut entnehmen noch sind besondere Umstände erkennbar, die hierauf schließen lassen (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 13.5.2015 – 4 AZR 244/14 – Rn. 29, juris). (c) Schließlich belegen auch die weiteren Änderungen des Arbeitsvertrags vom 21.2.1992 im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H., vom 24.4.2009, das die Bezugnahmeklausel unter Ziffer 2. des Arbeitsvertrags der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G., vom 21.2.1992 erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Arbeitsvertragsparteien gemacht worden ist. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die H., bot der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Änderungskündigung an, sie ab dem 1.11.2009 als Verkäuferin/Kassiererin weiter zu beschäftigen und nach der „Tarifgruppe G2“ zu vergüten, obwohl diese Position in die „Tarifgruppe G1“ eingruppiert sei. Das monatliche Grundgehalt der Klägerin belaufe sich dementsprechend auf 2.427,00 € brutto, was einer Vergütung nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr nach dem damaligen GTV vom 25.7.2008 entsprach. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte die Klägerin entsprechend den einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von eine Tarifgruppe und einem festen Entgeltbetrag redlicherweise davon ausgehen, der festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde – wenn er die von ihm gestellte Vertragsbedingung nicht so verstanden wissen wollte – die Bezugnahme auf eine Tarifgruppe unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er nicht nach dem jeweiligen Gehaltstarifvertrag zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 8.7.2015 – 4 AZR 51/14 – Rn. 16, NZA 2015, 1462). cc) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV aufgrund der in seinem Urteil vom 18.7.2013 in der Rechtssache C-426/11 „Alemo-Herron“ aufgestellten Grundsätze oder einer Aussetzung des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf die Vorlageentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.6.2014 – 4 AZR 95/1(A) und 4 AZR 61/14 (A) – bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Anders als in den dortigen Fallgestaltungen steht hier nicht der Übergang von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine juristische Person des Privatrechts in Rede. Die Beklagte ist zudem nicht gehindert, auf die Tarifverhandlungen im Einzelhandel durch Mitgliedschaft im zuständigen Arbeitgeberverband Einfluss zu nehmen (LAG Düsseldorf 17.9.2015 – 13 Sa 449/15 – zu B. I. 4. der Gründe, n.v.). Zudem haben die Klägerin und die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin selbst durch die Änderungen des Arbeitsvertrags vom 21.2.1992 im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 24.4.2009 sowie vom 2.11.2010 und vom 20.12.2013 eine zeitdynamische Verweisung auf die tarifvertraglichen Entgeltregelungen vereinbart und damit die Bezugnahmeklausel unter Ziffer 2. des Arbeitsvertrags vom 21.2.1992 erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 8.7.2015 – 4 AZR 51/14 – Rn. 26, NZA 2015, 1462). b) Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist mit der Zahlung der monatlichen Vergütung der Klägerin nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr nach dem GTV vom 10.12.2013 und vom 18.8.2015 jeweils seit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats in Verzug, da für die Zahlung dieser Vergütung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Zum einen ist nämlich unter Ziffer 5. Satz 3 des Arbeitsvertrags vom 21.2.1992 festgehalten, dass das Gehalt bargeldlos zum Monatsende auf ein vom Mitarbeiter einzurichtendes Konto überwiesen wird. Zum anderen sieht auch § 10 Abs. 7 Satz 1 des zum 1.5.2013 in Kraft getretenen Manteltarifvertrags zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di vom 10.12.2013 vor, dass der Arbeitnehmer spätestens am Schluss des Kalendermonats über sein Entgelt verfügen können muss. 2. Darüber hinaus ist auch der Klageantrag zu 2. zulässig und begründet. a) Der Klageantrag zu 2. ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin damit die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie nach der Gehaltsgruppe II bzw. der Vergütungsgruppe G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrags zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. aa) Klageanträge sind der Auslegung zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (statt vieler: BAG 26.2.2015 – 2 AZR 783/13 – Rn. 14 m.w.N., NZA 2015, 866). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen will die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2. lediglich feststellen lassen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie auch in Zukunft nach der Gehaltsgruppe II der Gehaltstarifverträge zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Klageantrags. Danach soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, „den Entgeltanspruch der Klägerin anhand der Vergütungsgruppe G II (nach 5 Jahren Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandel NRW zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen“. Der Formulierung „zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen“ kommt bei verständiger Würdigung keine weitere Bedeutung zu, als dass die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr Zahlung einer Vergütung nach den aufgeführten Kriterien schuldet (vgl. LAG Düsseldorf 17.9.2015 – 13 Sa 449/15 – zu B. II. 1. der Gründe, n.v.). b) In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. Insbesondere erfüllt er die Anforderungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO. aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen[s] eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sogenannte Elementenfeststellungsklage (statt vieler: BAG 25.3.2015 – 5 AZR 874/12 – Rn. 13 m.w.N., ZTR 2015, 661). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (statt vieler: BAG 25.3.2015 – 5 AZR 874/12 – Rn. 14 m.w.N., ZTR 2015, 661). Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (statt vieler: BAG 25.3.2015 – 5 AZR 874/12 – Rn. 15 m.w.N., ZTR 2015, 661) bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der Klageantrag zu 2. nach der erforderlichen Auslegung die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Zum einen ist er in zulässiger Weise auf die Verpflichtung der Beklagten beschränkt, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrags zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Zum anderen ist er auch durch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gedeckt. Denn zwischen den Parteien steht die entsprechende Verpflichtung der Beklagten in Streit und eine Entscheidung über den Klageantrag zu 2. kann diesen Streit endgültig klären, zumal die konkrete Bezifferung der Vergütung der Klägerin nach der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien und insbesondere der Beklagten ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. c) Schließlich ist der Klageantrag zu 2. auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrags zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Denn wie unter I. 1. a) der Gründe ausführlich dargelegt hat die Klägerin gegen die Beklagte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr entsprechend dieses Gehaltstarifvertrags in seiner jeweils geltenden Fassung.“ Für das vorliegende Verfahren ergeben sich insofern keine Besonderheiten. Die Berechnung der Klageforderung selbst ist zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig. II. Der Rechtsstreit war auch nicht auszusetzen. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf ihre eigenen Ausführungen im Verfahren 6 Ca 2430/16, die sich die Kammer auch vorliegend zu eigen macht und die Ermessensentscheidung in diesem Sinne trifft. Im Beschluss vom 8.7.2016 wird ausgeführt: „1. Die Aussetzung gem. § 148 ZPO setzt voraus, dass der auszusetzende Rechtsstreit zumindest teilweise von der Entscheidung eines anderen Gerichts abhängt. Die Regelung stellt dabei nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren ab, sondern verlangt eine Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer – zumindest teilweisen – präjudiziellen Bedeutung. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt demgegenüber nicht (BAG 26.10.2009 – 3 AZB 24/09, AP Nr. 9 zu § 148 ZPO). Die fremde Entscheidung muss über eine Vorfrage des auszusetzenden Prozesses ergehen, d.h. das Gericht rechtlich binden oder beeinflussen (LAG Thüringen 27.06.2001 – 6/9 Ta 160/00 –; OLG Jena 10.07.2000 – 7 W 346/00, NJW-RR 2001, 503, 503). Bei der Aussetzung handelt es sich des Weiteren um eine Ermessensentscheidung des angerufenen Gerichts (BAG 27.04.2006 – 2 AZR 360/05, AP Nr. 55 zu § 9 KSchG 1969; 26.09.1991 – 2 AZR 132/91, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Hess. LAG 03.11.2009 – 16 Ta 489/09 –). Dabei ist zu beachten, dass maßgeblicher Zweck des § 148 ZPO die Prozessökonomie und zwar die Vermeidung doppelter Prüfung derselben Streitfrage in verschiedenen Prozessen ist (LAG Rheinland-Pfalz 11.08.2011 – 6 Ta 125/11 -). 2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Rechtsstreit nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache vom 17.06.2015 – 4 AZR 61/14 (A) – vor dem Bundesarbeitsgericht auszusetzen war. a. Die Entscheidung zu dem Aktenzeichen 4 AZR 61/14 (A) ist schon nicht vorgreiflich. aa. Die Vorlageentscheidung befasst sich – grob zusammengefasst – mit der Frage, ob die von dem Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Alemo-Herron (18.07.2013 – C-426/11, NZA 2013, 835) aufgestellten Grundsätze auch im deutschen Rechtsraum gelten sollen. Hieraus könnte sich ggf. ergeben, dass eine vertragliche Inbezugnahme, wie sie für den Arbeitsvertrag der hiesigen Parteien vorgetragen wird, nach einem Betriebsübergang keine dynamische Fortgeltung der vereinbarten Tarifverträge bewirkt. bb. Anders als in den dortigen Fallgestaltungen steht hier jedoch nicht der Übergang von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine juristische Person des Privatrechts in Rede. Die Beklagte ist zudem nicht gehindert, auf die Tarifverhandlungen im Einzelhandel durch Mitgliedschaft im zuständigen Arbeitgeberverband Einfluss zu nehmen. Die Vorlageentscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist schon nicht für den hiesigen Rechtsstreit vorgreiflich iSd. § 148 ZPO (vgl. LAG Düsseldorf 17.09.2015 – 13 Sa 449/15 –). b. Die Aussetzung würde auch billigem Ermessen widersprechen, würde es sich beim Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen 4 AZR 61/14 (A) um einen vorgreiflichen Rechtsstreit iSd. § 148 ZPO handeln. aa. Bei der Ausübung des Ermessens hat das Gericht mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehört insbesondere der Stand der beiden Verfahren, vor allem auch der des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung. Auch die aus der langen Verfahrensdauer für die Parteien entstehenden Folgen, insbesondere die wirtschaftliche Situation der Parteien, können gegen eine Aussetzung sprechen (BAG 26.09.1991 – 2 AZR 132/91, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; LAG Hessen 03.11.2009 – 16 Ta 489/09 –). Für die Ermessensentscheidung sind auch die Erfolgsaussichten der Klagenden Partei im Ausgangsrechtsstreits zu beachten (LAG Hessen 03.11.2009 – 16 Ta 489/09 -). Gegen die Aussetzung kann es letztlich sprechen, wenn die Klagepartei gezwungen ist, ihre Ansprüche mithilfe eines gerichtlichen Titels durchzusetzen (zu allem LAG Hessen 03.11.2009 – 16 Ta 489/09 –; LAG Hessen 06.04.2004 – 1 Ta 106/04, AR-Blattei ES 160.7 Nr. 223). Demgegenüber steht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei in dem vorgreiflichen Rechtsstreit (vgl. BGH 03.03.2005 – IX ZB 33/04, MDR 2005, 947, 947; BAG 27.04.2006 – 2 AZR 360/05, AP Nr. 55 zu § 9 KSchG 1969; LAG Düsseldorf 16.02.1989 – 7 Ta 56/89, LAGE Nr. 21 zu § 148 ZPO). bb. Vorliegend führt die Abwägung der gegenseitigen Interessen dazu, dass die Interessen der Beklagten an der Aussetzung des Verfahrens geringer einzustufen sind als die Interessen der Klägerin an der Zahlung der eingeklagten Beträge, so dass es pflichtgemäßen Ermessen entspricht, den hiesigen Rechtsstreit nicht auszusetzen. Zu berücksichtigen ist zu Gunsten der Klägerin zunächst, dass mit einer langen Verfahrensdauer des vermeintlich vorgreiflichen Rechtsstreits zu rechnen ist. Selbst wenn der EuGH die ihm gestellten Rechtsfragen im Sinne der dortigen Beklagten beantworten würde, ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht dann im Sinne der Beklagten entscheiden würde. Vielmehr ist dann von einer Vorlage des Bundesarbeitsgerichts an das Bundesverfassungsgericht auszugehen, um die Übereinstimmung dieser Rechtsprechung mit deutschem Verfassungsrecht zu überprüfen. Zudem sind die Erfolgsaussichten der Klägerin nicht gering, da es zahlreiche Parallelverfahren gibt, die – auch vor dem Landesarbeitsgericht – zugunsten der Kläger entschieden wurden. Die Beklagte weigert sich bislang zudem auch in solchen Verfahren zu zahlen, in denen sie rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. etwa Arbeitsgericht Düsseldorf 14 Ca 5459/15), so dass die Klägerin den hiesigen Titel benötigen wird, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Demgegenüber ist eine besondere wirtschaftliche Belastung, die einer Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehen könnte, nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 1. Hs., 4 Abs. 1, 5 1. Hs., 9 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat den Klageantrag zu 1. mit seinem Nennwert und den Klageantrag zu 2. mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der streitigen Vergütungsdifferenz in Höhe von zuletzt 205,00 € brutto pro Monat abzüglich eines Abschlags von 20 % im Hinblick auf den Feststellungsantrag bewertet. V. Die Berufung war – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG) – nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine gesonderte Berufungszulassung vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.