Urteil
2 Ca 547/14 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2014:0930.2CA547.14.00
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Leitsätze
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Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 13.01.2014 nicht aufgelöst worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den in dem Arbeitsvertrag vom 10.11./26.11.2008 genannten Arbeitsbedingungen als Vorstandsassistentin/Leitung Vorstandsbüro bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.019,96 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: . 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 13.01.2014 nicht aufgelöst worden ist. 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den in dem Arbeitsvertrag vom 10.11./26.11.2008 genannten Arbeitsbedingungen als Vorstandsassistentin/Leitung Vorstandsbüro bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.019,96 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Die Beklagte ist eine private Grundstücksgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien aller Art sowie die Vermittlung von Grundstücksgeschäften jeder Art ist. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Planung und Realisation von Immobilienkonzepten. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat existiert. Alleiniger Aktionär der Beklagten ist die Stadt Düsseldorf. Der 15-köpfige Aufsichtsrat, dessen Vorsitz der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf innehat, ist zu zwei Dritteln mit Ratsmitgliedern politisch besetzt und besteht zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Bei der Beklagten besteht eine interne Unterschriftenregelung, nach der bei allen Personalangelegenheiten die Unterschrift des kaufmännischen Vorstandes sowie eine Zweitunterschrift, die entweder von einem kaufmännischen Prokuristen oder von dem technischen Vorstand bzw. Prokuristen geleistet werden soll, erforderlich ist. Auf die Unterschriftenregelung (Bl. 67 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Die am 01.01.1968 geborene und verheiratete, aber getrennt lebende Klägerin, die eine volljährige Tochter hat, ist seit dem 01.08.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.254,99 €. Dies entspricht der betrieblichen Vergütungsgruppe A VIII. Die Klägerin wurde zunächst im Sekretariat der kaufmännischen Leitung und als Assistentin im Controlling tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 26.11.2008/10.11.2008 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin zukünftig als Vorstandsassistentin/Leitung Vorstandsbüro tätig wird. Der Arbeitsvertrag enthält in § 2.2 eine Versetzungsklausel, nach der die Beklagte berechtigt ist, der Klägerin "bei gleicher Vergütung ein anderes, [ihrer] Vorbildung und [ihren] Fähigkeiten entsprechendes, in etwa gleichwertiges zumutbares Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zu übertragen, wenn dies aus betrieblichen oder in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Gründen geboten erscheint". Auf den Arbeitsvertrag wird Bezug genommen (Bl. 6 ff. d. A.). Die Klägerin hat zudem eine Handlungsvollmacht für die Beklagte. Ausweislich eines Zwischenzeugnisses vom 29.02.2012 war die Klägerin fachliche Vorgesetzte aller Sekretärinnen und Projektassistenzen im Unternehmen und übernahm die interne und externe Unternehmenskommunikation, indem sie z. B. Grundsteinlegungen, Richtfeste und Einweihungsfeiern organisierte und mit den Caterern verhandelte. Auf das Zwischenzeugnis wird Bezug genommen (Bl. 99 d. A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin war in ihrer Position als Vorstandsassistentin/Leitung Vorstandsbüro für den langjährigen Alleinvorstand, Herrn Dr. I., tätig. Mit Wirkung zum 01.09.2011 wurde neben Herrn Dr. Q. ein zweiter Vorstand, Herr S., bestellt. Herr Dr. Q. nahm in der Folge die Funktion des Technischen Vorstandes und Vorstandssprechers, Herr S. die Funktion des Kaufmännischen Vorstandes war. Die Klägerin war weiterhin ausschließlich Herrn Dr. Q. zugeordnet. Frau C. wurde als Vorstandsassistentin für Herrn S. tätig. Frau L. ist Betriebsratsmitglied. Während der Tätigkeit als Vorstandsassistentin unterstützte die Klägerin auch andere Bereiche, bspw. die Projektleitung (Bereich Technik), die Personalabteilung oder das Immobilienmanagement. So schrieb sie Diktate, erstellte Präsentationen oder Angebote, organisierte Ideenwettbewerbe und führte Schriftverkehr mit der Stadt, den Ämtern und Kunden. Im Januar 2012 leitete der Aufsichtsrat der Beklagten gegen Herrn Dr. Q. eine Sonderuntersuchung ein. Am 01.03.2012 legte Herr Dr. Q. sein Amt als Vorstandsmitglied der Beklagten nieder. Es gab in diesem Zusammenhang staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die Beklagte und einzelne ihrer Beschäftigten. Die Klägerin wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 05.12.2012 und am 06.12.2012 von dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als Zeugin vernommen. Herr S. veranlasste, dass durch Umorganisation mehr Arbeiten in den Fachabteilungen bearbeitet wurden. In einer Aufsichtsratssitzung am 26.03.2012 entschied sich der Aufsichtsrat für eine Wiederbesetzung der Position des Technischen Vorstandes. Zudem sollte ein Interimsvorstand bestellt werden. Die Bestellung eines Interimsvorstandes unterblieb in der Folge. Sechs von einer Personalberatung am 31.08.2012 vorgeschlagene Kandidaten wurden von der eingesetzten Findungskommission als nicht geeignet bewertet. Nach dem 31.08.2012 gab es keine weiteren Treffen der Findungskommission. Es besteht gegenwärtig auch keine Beauftragung einer Personalberatung mehr. In einem am 23.08.2013 veröffentlichten Interview mit der Westdeutschen Zeitung äußerte der ehemalige Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten, dass ein zweiter Vorstand nur schwer zu rechtfertigen sei. Die ehemalige Brügermeisterin H. erklärte demgegenüber am 29.01.2014, dass es ein zweites Vorstandsmitglied geben werde. Die Suche werde nach den Kommunalwahlen wieder intensiviert werden. Nach dem Ausscheiden von Herrn Dr. Q. wurde die Klägerin nicht mehr mit ihren ursprünglichen Aufgaben einer Vorstandsassisentin betraut. Spätestens seit dem 01.07.2012 übernahm die Vorstandsassistentin von Herrn S., Frau L., die Aufbereitung der Tagespresse (ca. eine halbe Stunde täglich) und seit dem 01.01.2013 die Restbearbeitung von Image-/Werbeanzeigen (ca. eine Stunde pro Woche). Das Arbeitszeitkonto von Frau L. wies zum 31.12.2013 ein Guthaben in Höhe von 8,33 Stunden auf. Frau L. ist allerdings auch in der Lage, ihr zugewiesene Aufgaben an andere Mitarbeiter der Beklagten zu delegieren. Die Klägerin wurde seit dem Ausscheiden von Herrn Dr. Q. insbesondere mit der Aufbereitung von Unterlagen für die staatsanwaltschaftliche Untersuchung, einer Lohnsteueraußenprüfung, Sonderprojekten im Bereich der Projektentwicklung, der Suche nach bebauten oder unbebauten Grundstücken sowie der Unterstützung der Projektentwicklung und der kaufmännischen Dienste betraut. Insgesamt war die Klägerin mit diesen Tätigkeiten allerdings nicht ausgelastet. Am 20.09.2013 entschied die Unternehmensführung der Beklagten, nur noch eine Vorstandsassistentin zu beschäftigen. Infolge eines Kuraufenthalts und eines Urlaubs der Klägerin wurde erst einige Wochen später mit der Klägerin über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen. Eine einvernehmliche Einigung kam nicht zustande. Im Dezember 2013 wurden bei der Beklagten zwei neue Objektmanager eingestellt. Die entsprechenden Stellenausschreibungen (Bl. 101 ff. d. A.) sehen vor, dass für die Tätigkeit als Objektmanager eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann und/oder zum Immobilienfachwirt ebenso wie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Verwaltung möglichst gewerblicher Mietobjekte vorausgesetzt wird. Mit Schreiben vom 05.12.2013 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Dieser stimmte der Kündigung mit Schreiben vom 06.12.2013 zu. Mit Wirkung ab dem 10.12.2013 wurde die Klägerin freigestellt. Mit Schreiben vom 13.01.2014, der Klägerin zugegangen am 13.01.2014, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 30.06.2013. Die Kündigung ist von dem Vorstand, Herrn S., sowie von Frau N. unterschrieben worden. Frau N. ist nicht Prokuristin der Beklagten. Mit ihrer am 29.01.2014 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Beklagten am 03.02.2014 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung. Die Klägerin behauptet, dass Hintergrund ihrer Kündigung ihre Aussage im Zusammenhang mit den staatsanwaltlichen Ermittlungen sei. Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende habe in einer Aufsichtsratssitzung im August 2013 die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gefordert. Es gebe gegenwärtig immer noch einen Beschluss des Aufsichtsrates, die durch das Ausscheiden von Herrn Dr. Q. vakante Vorstandsposition neu zu besetzen. Dies ergebe sich bereits aus der Äußerung der ehemaligen Bürgermeisterin I.. Nach dem Ausscheiden von Herrn Dr. Q. sei sie allein deswegen nicht ausgelastet gewesen, weil die Beklagte ihr keine Tätigkeiten zugewiesen habe. Es seien nicht alle ihre Tätigkeiten, die sie unter Herrn Dr. Q. ausgeführt habe, weggefallen. Diese ergebe sich schon daraus, dass sie während ihrer Tätigkeit als Vorstandsassistentin auch anderen Bereichen zugearbeitet habe. In der Vergangenheit sei sie unter dem Vorstand Herrn Dr. Q. nahezu ausschließlich für die Erstellung von Präsentationen zuständig gewesen. Erst im Jahre 2012 habe es für die übrigen Assistenzen eine Schulung bzgl. der Erstellung von Präsentationen gegeben. Nach dem Ausscheiden von Herrn Dr. Q. habe Herr S. als Vorstand ihr auch Aufgaben im Bereich Marketing bzw. Rechercheaufgaben zugewiesen. Dass das Arbeitszeitkonto von Frau L. Ende 2013 ein Guthaben aufgewiesen habe, sei darauf zurückzuführen, dass Frau L. ihr zugewiesene Aufgaben an andere Mitarbeiter delegiert habe. Es sei auch nicht so gewesen, dass sie nach dem Ausscheiden von Herrn Dr. Q. nur mit sinnentleerten Aufgaben betraut worden sei. Die Beklagte habe sich auch keine Aufgaben aus dem Finger saugen müssen. Es sei insofern zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten von 2012 bis Mitte 2013 eine Auftragsflaute bestanden habe. Es seien in dieser Zeit nur wenige Mitarbeiter ausgelastet gewesen. Erst seit Mitte 2013 sei die Beklagte wieder ausgelastet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass man ihr die Position von Frau L. hätte anbieten müssen. Sie behauptet insofern, dass Frau L. zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn Dr. Q. arbeitsvertraglich lediglich die Funktion einer Assistentin eines kaufmännischen Prokuristen, nicht jedoch die Stellung einer Vorstandsassistentin gehabt habe. Sie habe Herrn S. im März 2012 ihre Arbeitskraft angeboten. Erst danach sei der Arbeitsvertrag von Frau L. dahingehend geändert worden, dass diese die Funktion einer Vorstandsassistentin wahrnehme. Die Kündigung sei daher gemäß § 162 BGB unwirksam. Sie sei zudem zum einen mit sämtlichen Assistentinnen bei der Beklagten, insbesondere mit Frau T., Frau B., Frau X., Frau E., Frau N. und Frau T. vergleichbar. Sie könne deren Tätigkeiten übernehmen. Sie bestreitet insofern, dass ihre Vergütung um 30.000 € brutto höher sei als die von den Assistentinnen bezogene Vergütung. Die ihr erteilte Handlungsvollmacht stehe der Vergleichbarkeit auch nicht entgegen, da sie jederzeit widerrufbar sei. Sie ist weiter der Ansicht, dass sie auch mit den Mitarbeitern am Empfang, nämlich Frau H. und Frau L., ebenso wie mit Frau N., die in der Personalabteilung der Beklagte tätig wird, vergleichbar sei. Eine Vergleichbarkeit bestehe auch zu den Objektmanagern Frau T., Frau H., Herrn I., Herrn I. und Frau T.. Sie behauptet insofern, dass an die Tätigkeiten als Objektmanager bei der Beklagten keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass einige Objektmanager bei der Beklagten zunächst im Bereich der Assistenz tätig gewesen seien, bevor ihnen die Funktion eines Objektmanagers übertragen worden sei. Herr I. und Frau T. seien zudem erst Ende 2013 bei der Beklagten eingestellt worden. Sie sei überdies mit Herrn X. und Frau L., die beide im Bereich Bau-Controlling tätig würden, ebenso wie mit Herrn U., der Geschäftsberichte erstelle, vergleichbar. Sie ist weiter der Ansicht, dass es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für sie gegeben habe. Sie habe die mit Herrn I. und Frau T. besetzte Funktion eines Objektmanagers ausüben können. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 13.01.2014 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den in dem Arbeitsvertrag vom 10.11./26.11.2008 genannten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als Vorstandsassistentin/Leitung Vorstandsbüro zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass es keine Bestrebungen des Aufsichtsrates mehr gebe, die eine Wiederbesetzung des zweiten Vorstandspostens erwarten ließen. Sie habe zwar keinen unmittelbaren Einblick in die Motivlage des Aufsichtsrates, allerdings habe sie bei Ausspruch der Kündigung davon ausgehen dürfen, dass mit einer Bestellung eines zweiten Vorstandes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen gewesen sei. Sie behauptet weitergehend, dass der Arbeitsplatz der Klägerin entfallen sei, da es bei der Beklagten derzeit nur noch einen Vorstand gebe. Die jetzigen Aufgaben einer Vorstandsassistentin nehme ausschließlich Frau L. als Assistentin des jetzigen Vorstandes wahr. Deren Arbeitsvertrag sei im Februar 2012 dahingehend geändert worden, dass Frau L. die Funktion einer Vorstandsassistentin wahrnehme. Frau L. habe auch seit dem 01.03.2012 die Betreuung und Kontrolle der Homepage übernommen. Eine überobligatorische Belastung von Frau L. liege nicht vor, wie sich bereits aus dem Arbeitszeitkonto ergebe. Soweit die Klägerin anführe, dass sie während ihrer Zeit als Vorstandsassistentin für Herrn Dr. Q. auch anderen Bereich zugearbeitet habe bzw. die Personalabteilung, das Marketing und das Immobilienmanagement unterstützt habe, handele es sich dabei um Aufgaben, die unmittelbar mit Herrn Dr. Q. zusammenhingen. Man habe der Klägerin zunächst in Erwartung der Neubestellung eines zweiten Vorstands zur zeitlichen Überbrückung verschiedene Sonderaufgaben zugewiesen. Diese Aufgaben seien zusätzliche bzw. wünschenswerte Tätigkeiten gewesen, die ohne die freien Kapazitäten der Klägerin nicht oder nicht mit der Intensität durchgeführt worden wären und die nunmehr teilweise entfallen und teilweise den jeweiligen Teams obliegen würden. Ein Entzug von Aufgaben habe nicht stattgefunden. Es sei auch unstreitig, dass nur noch Beschäftigungsmöglichkeiten für eine Vorstandsassistentin bestehen würden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nur mit der Vorstandsassisstentin von Herrn S., Frau L., nicht aber mit anderen Assistentinnen oder Empfangsdamen vergleichbar sei. Dies ergebe sich zum einen aus der Handlungsvollmacht, die der Klägerin gewährt worden sei, zum anderen aus dem betrieblichen Vergütungssystem sowie aus der Tatsache, dass die Assistentinnen ganze Teams unterstützen würden, während eine Vorstandsassistentin nur eine einzelne Person, nämlich den Vorstand, betreue. Eine Vergleichbarkeit mit den Objektmanagern scheide ebenfalls aus, da die Klägerin die dafür erforderlichen Qualifikationen nicht besitze. Zwar seien in der Vergangenheit auch Arbeitnehmer mit den Aufgaben eines Objektmanagers betraut worden, die die jetzt von ihr für erforderlich gehaltenen Qualifikationen nicht erfüllten. Die Änderung der Qualifikationsanforderungen sei aber zulässig. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit habe nicht bestanden. Freie Arbeitsplätze bestünden nicht. Die neu besetzten Stellen als Objektmanager seien keine Positionen gewesen, die man der Klägerin hätte anbieten müssen. Die Klägerin erfülle insofern nicht das Anforderungsprofil. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Kündigung vom 13.01.2014 beendet worden. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. 1.Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 1, 23 KSchG in persönlicher und betrieblicher Hinsicht Anwendung. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Die Klägerin ist länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt. 2.Die Kündigung vom 13.01.2014 ist auch nicht bereits gemäß § 7 S. 1 KSchG wirksam. Die Klägerin hat die dreiwöchige Frist der §§ 7, 4 Satz 1 KSchG ab Zugang der Kündigung am 13.01.2014 eingehalten, indem sie mit dem am 29.01.2014 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und am 03.02.2014 zugestellten Schriftsatz gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO Klage erhoben hat. 3.Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin in dem Betrieb der Beklagten entgegenstehen, gerechtfertigt. a)Eine Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. Auf der Grundlage der betrieblichen Dispositionen des Arbeitgebers müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der anfallenden Arbeiten benötigt werden. Dieser Überhang muss auf Dauer zu erwarten sein (BAG v. 23.02.2012 - 2 AZR 548/10, Rn. 15, NZA 2012, 852 ff.). Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich dabei aus innerbetrieblichen Gründen (Unternehmerentscheidung bzw. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder auch durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. aa) Betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung bedingen, können sich aus außerbetrieblichen Umständen ergeben. Passt der Arbeitgeber im Fall eines Auftragsverlustes oder eines reduzierten Auftragsbestands die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar an die verbliebene Arbeitsmenge an, kann sich daraus ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung ergeben, wenn der Arbeitsanfall - dauerhaft - so zurückgegangen ist, dass zukünftig für einen oder mehrere Arbeitnehmer kein Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung mehr besteht (BAG v. 23.02.2012 - 2 AZR 548/10, Rn. 16, NZA 2012, 852 ff.; BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 141/99, Rn. 13, NZA 1999, 1098 ff.). Behauptet der Arbeitgeber, das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung sei wegen eines solchen Auftragsrückgangs entfallen, kann das Gericht in vollem Umfang nachprüfen, ob die außerbetrieblichen Umstände für die Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorlagen und zu einem dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens führen. Dabei reicht ein bloßer Hinweis auf auslaufende Aufträge und das Fehlen von Anschlussaufträgen regelmäßig nicht aus, um einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu begründen. Der Arbeitgeber muss vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine - kurzfristige - Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist (BAG v. 23.02.2012 - 2 AZR 548/10, Rn. 16, NZA 2012, 852 ff.; BAG v. 18.05.2006 - 2 AZR 412/05, Rn. 18, zitiert nach juris). bb)Ein Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann sich auch daraus ergeben, dass sich eine im Betrieb tatsächlich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung auf die Anzahl der verbliebenen Arbeitsplätze auswirkt. Eine unternehmerische Organisationsentscheidung kann etwa in der Bestimmung der Zahl der Belegschaftsmitglieder liegen, mit denen die im Betrieb anfallende Arbeitsmenge erledigt werden soll (BAG v. 23.02.2012 - 2 AZR 548/10, Rn. 17, NZA 2012, 852 ff.). Unternehmerische Entscheidungen sind von den Gerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (BAG v. 16.12.2010 - 2 AZR 770/09, Rn. 13, NZA 2011, 505 ff.; BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06, Rn. 24, NZA 2009, 312 ff.). Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11, Rn. 21, NZA 2012, 1223 ff.; BAG v. 16.12.2010 - 2 AZR 770/09, Rn. 13, NZA 2011, 505 ff.; BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06, Rn. 24, NZA 2009, 312 ff.). cc)In Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11, Rn. 22, NZA 2012, 1223 ff.; BAG v. 16.12.2010 - 2 AZR 770/09, Rn. 14, NZA 2011, 5050 ff.). Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führte oder die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11, Rn. 22, NZA 2012, 1223 ff.). Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Nur so kann geprüft werden, ob die Entscheidung den dargestellten Voraussetzungen genügt. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, d. h. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11, Rn. 23, NZA 2012, 1223 ff.; BAG v. 23.02.2012 - 2 AZR 548/10, Rn. 18, NZA 2012, 852 ff.; BAG v . 13.02.2008 - 2 AZR 1041/06, Rn. 16, NZA 2008, 819 ff.). b)Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze erweist sich die Kündigung als unwirksam. aa)Die Beklagte beruft sich vorliegend auf innerbetriebliche Umstände, die die Kündigung bedingen sollen. So trägt sie vor, dass sie im Kündigungszeitpunkt aufgrund der erfolglosen Suche in der Vergangenheit und der Einstellung der Weitersuche eines zweiten Vorstandes durch die Findungskommission davon hätte ausgehen dürfen, dass kein zweiter Vorstand bestellt werde. Sie habe daher am 20.09.2013 die Entscheidung getroffen, dass zukünftig nur noch eine Vorstandsassistentin vorgehalten werde. Diese Entscheidung der Beklagten ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist und ob die Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin entfallen ist. bb) Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab hat die Beklagte zur Überzeugung der Kammer nicht schlüssig dargetan, dass sämtliche Aufgaben der Klägerin, die diese als Vorstandsassistentin unter Herrn Dr. Q. ausübte, entfallen sind. (1)Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass durch das Ausscheiden von Herrn Dr. Q. und der jetzigen Existenz von nur einem Vorstand die "originären" Tätigkeiten einer Vorstandsassistentin entfallen sind, nämlich bspw. der Telefondienst für Herrn Dr. Q., die Termin- und Reiseplanung für Herrn Dr. Q., die Organisation der Ablage, die Bearbeitung des Schriftverkehrs von Herrn Dr. Q. etc. (2) Allerdings hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sämtliche Tätigkeiten der Klägerin, die diese unter Herrn Dr. Q. ausführte, entfallen sind. Aus dem Vortrag der Beklagten ergab sich insofern schon nicht, wie die Tätigkeit der Klägerin unter Herrn Dr. Q. im Einzelnen ausgestaltet war, also in welchem Umfang die Klägerin "originäre" Aufgaben für Herrn Dr. Q., die unmittelbar mit dessen Person zusammenhängen, getätigt hat und in welchem Umfang die Klägerin Aufgaben getätigt hat, die ggf. zwar mit der Person von Herrn Dr. Q. zusammenhingen, aber nach dem Ausscheiden von Herrn Dr. Q. dennoch weiterhin anfallen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war es auch nicht unstreitig, dass die Aufgaben der Klägerin vollständig entfallen sind. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie neben den "originären" Tätigkeiten für Herrn Dr. Q. weitere Aufgaben während ihrer Zeit als Vorstandsassistentin ausgeführt habe, nämlich beispielsweise die Aufbereitung des Tagespresse, die Zuarbeit für die Projektleiter sowie die Unterstützung der Personalabteilung und des Immobilienmanagements. Ausweislich des von der Beklagten eingereichten Zwischenzeugnisses vom 29.02.2012 hat die Klägerin zudem auch Firmenevents organisiert, wie z. B. Grundsteinlegungen, Richtfeste und Einweihungsfeiern. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, unter Herrn Dr. Q. allein für die Erstellung von Präsentation bei der Beklagten zuständig gewesen zu sein. Erst im Jahr 2012 hätte insofern eine Umverteilung auf andere Assistentinnen stattgefunden. Die Klägerin hat auch vorgetragen, dass sie nach der Amtsniederlegung durch Herrn Dr. Q. in gewissem Umfang Tätigkeiten von dem Vorstand Herrn S. zugewiesen bekommen habe. Dazu hat die Beklagte sich nicht substantiiert eingelassen. Auf Nachfrage im Kammertermin hat sie lediglich pauschal vorgetragen, dass auch diese Tätigkeiten mit Herrn Dr. Q. zusammenhingen und die von Herrn S. nach der Amtsniederlegung von Herrn Dr. Q. an die Klägerin delegierten Aufgaben "Sonderprojekte" dargestellt hätten. Auf die Umverteilung der Präsentationen geht die Beklagte gar nicht ein. Die Beklagte hat sich substantiiert allein zu der Aufbereitung der Tagespresse, der Restbearbeitung der Image- und Werbeanzeigen sowie der Kontrolle der Homepage eingelassen. Infolge dieser insgesamt pauschalen Einlassung war der Kammer verwehrt, den behaupteten Wegfall sämtlicher von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten zu überprüfen. Der Vortrag der Beklagten reichte der Kammer nicht aus, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass tatsächlich sämtliche Tätigkeiten der Klägerin als Vorstandsassistentin von Herrn Dr. Q. mit dessen Amtsniederlegung entfallen sind. (3) Die Beklagte hat im Kammertermin zudem vorgetragen, dass mit der Verteilung der bisher von Herrn Dr. Q. ausgeübten Tätigkeiten auf Herrn S. eine Umorganisation derart stattgefunden habe, dass mehrere Aufgaben zukünftig in der Fachabteilung angesiedelt seien. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass durch die Umorganisation der bisher von Herrn Dr. Q. ausgeführten Tätigkeiten auf die Fachabteilungen auch Tätigkeiten der Klägerin, die diese bisher für Herrn Dr. Q. ausgeführt hat, nunmehr auf die Fachabteilungen und dort auf die jeweiligen Assistentinnen umverteilt worden sind. Soweit die Klägerin vorträgt, dass nunmehr auch die Assistentinnen Präsentationen, die in der Vergangenheit fast ausschließlich durch sie erstellt worden seien, erstellen sollen, geht dies mit dem Vortrag der Beklagten einher. Im Fall der Umorganisation obliegt es aber der Beklagten, konkret und für das Gericht nachvollziehbar darzulegen, weshalb andere Arbeitnehmer, die nunmehr mit den Tätigkeiten betraut werden, nicht überobligatorisch belastet werden. Soweit die Beklagte insofern vornehmlich lediglich auf Frau L. abstellt und vorträgt, dass deren Arbeitszeitkonto ein negatives Guthaben zum Stand 31.12.2013 aufwies, reichte der Kammer dieser Vortrag nicht aus. Denn die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass Frau L. ihrerseits wiederum die Tätigkeiten teilweise an andere Arbeitnehmer delegiere. Inwiefern andere Arbeitnehmer die ihnen infolge der Umorganisation neu zugewiesenen Aufgaben ohne überobligatorische Belastung wahrnehmen können, war für die Kammer nicht ersichtlich. c)Vor diesem Hintergrund kam es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Sozialauswahl und einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr an. 4.Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag ist begründet. Nach den von dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (BAG, Beschluss des GS vom 27.02.1985 - GS 1/84, zitiert nach juris) ist der erstinstanzlich obsiegende Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits von seinem Arbeitgeber weiter zu beschäftigen, weil nach einem erstinstanzlichen Urteil in aller Regel das Interesse des Arbeitnehmers an einer einstweiligen Weiterbeschäftigung die Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers überwiegt. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Überwiegende Gründe, die es erlauben würden, die Weiterbeschäftigung trotz erstinstanzlich erkannter Unwirksamkeit der Kündigung abzulehnen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3, 5 ZPO in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für den Kündigungsschutzantrag wurden drei Bruttomonatsgehälter und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein Bruttomonatsgehalt angesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. B.