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Urteil

5 Ca 1899/13 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2013:0808.5CA1899.13.00
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Leitsätze

Ein Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IV kann nachträgilch korrigiert werden, so dass die Vermutungswirkung nach " 22 AGG entfällt.

Tenor

1.Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2.Der Streitwert beträgt 8.650,00 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IV kann nachträgilch korrigiert werden, so dass die Vermutungswirkung nach " 22 AGG entfällt. 1.Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2.Der Streitwert beträgt 8.650,00 EUR. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 II AGG. Der 1966 geborene Kläger ist schwerbehindert und hat die formale Befähigung, als Vertretungslehrer für Deutsch und Sozialwissenschaften sowie für diejenigen Schulfächer eingesetzt zu werden, die in einem engen fachlichen Zusammenhang mit Sozialwissenschaften stehen. Er ist seit mehreren Jahren als Vertretungslehrer an verschiedenen Schulen in Nordrhein-Westfalen tätig gewesen. Am 15.01.2013 hat sich der Kläger per E-Mail auf die unter der Internetplattform x. ausgeschriebene Vertretungsstelle am M. in E. in den Fächern Sozialwissenschaften und als Zweitfach Englisch, Deutsch oder Erziehungswissenschaften beworben. Der Bewerbung des Klägers (Bl. 15 ff. der Akte) war als Anlage eine Durchschrift seines Schwerbehindertenausweises beigefügt. Zudem erwähnte er seine Schwerbehinderung ausdrücklich. Ausweislich der Stellenausschreibung im Internetportal W. endete die Bewerbungsfrist mit Ablauf des 19.01.2013. In der Zeit vom 18.01.2013 bis zum 24.01.2013 führte der Schulleiter am M. verschiedene Bewerbungsgespräche mit Bewerbern auf die ausgeschriebene Stelle. Nachdem der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, erkundigte er sich per E-Mail am 25.01.2013 nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens und erhielt noch am selben Tag per E-Mail die Mitteilung der stellvertretenden Schulleiterin, dass die Stelle zwischenzeitlich besetzt sei. Mit Schreiben vom 29.01.2013 gegenüber der Schulleitung sowie gegenüber dem c. machte der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 II AGG wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren geltend. Erst zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens (30.01.2013) wurde das c. auf die zuvor übersehene Schwerbehinderung des Klägers aufmerksam. Der Schulleiter leitete das Schreiben daraufhin unmittelbar an die Bezirksregierung E. weiter und brach das Stellenbesetzungsverfahren aufgrund der Nichteinladung des Klägers noch am selben Tag ab. Gleichzeitig wurde eine erneute Stellenausschreibung auf der Internetplattform x. für die zu besetzende Vertretungsstelle am M. mit einer neuen Bewerbungsfrist bis zum 06.02.2013 eingestellt. Mit E-Mail vom 31.01.2013 teilte der Schulleiter des M.s sowohl dem Kläger als auch dem noch nicht eingestellten Mitbewerber T. mit, dass das Bewerbungsverfahren aufgrund eines Formfehlers abgebrochen worden sei und die Stelle neu auseschrieben worden sei. In diesem Zusammenhang bat der Schulleiter auch um Bestätigung der Aufrechterhaltung der Bewerbung des Klägers. Da der Kläger bis zum 12.02.2013 auf diese E-Mail nicht reagiert hatte, wandte sich der Schulleiter telefonisch an den Kläger. In diesem Gespräch wies der Kläger daraufhin, dass er bereits (vor Geltendmachung der Entschädigung) eine neue Arbeitsstelle bei dem c. an einem Berufskolleg in C. gefunden hatte und an dem neuen Bewerbungsverfahren nicht mehr interessiert sei. Auf Bitten des Schulleiters bestätigte der Kläger dies per E-Mail vom 12.02.2013 (Bl. 125 der Akte). Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung zu. Das c. habe als öffentlicher Arbeitgeber die Verpflichtung verletzt, ihn als schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Darüber hinaus sei in vorwerfbarer Weise die Schwerbehindertenvertretung in das Bewerbungsverfahren nicht einbezogen worden. Das c. diskriminiere systematisch schwerbehinderte Bewerber. Er beantragt, das c. zu verurteilen, ihm eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 8.650,00 EUR betragen sollte. Das c. beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die Schwerbehinderung des Klägers zwar zunächst übersehen zu haben, jedoch vor Einstellung eines Werbers durch den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung der Stelle rechtzeitig reagiert zu haben. Insofern sei es ausreichend gewesen, den Kläger umgehend auf die Neuausschreibung hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur persönlichen Vorstellung im Bewerbungsgespräch zu geben. Die E-Mail der stellvertretenden Schulleiterin sei dahingehend zu verstehen, dass lediglich eine vorläufige Auswahlentscheidung getroffen sei, da eine Stellenbesetzung allein durch eine Schule rechtlich ohnehin nicht möglich sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen das c. kein Entschädigungsanspruch nach § 15 II AGG zu, da das c. den Kläger nicht in seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch diskriminiert hat. 1. Zwar hat das C. durch die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und die Mitteilung vom 25.01.2013 zunächst tatbestandlich die Vorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX verletzt, wobei zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass er für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich fachlich ungeeignet war (§ 82 Satz 3 SGB IX). Ein solcher Verstoß stellt nach herrschender Meinung auch ein Indiz i.S.d. § 22 AGG dar, welches eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten lässt. 2. Vorliegend ist es aber nicht bei einer Nichtberücksichtigung des Klägers geblieben. Die Mitteilung vom 25.01.2013 erwies sich nicht von endgültiger Natur, denn das c. hat den Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX noch vor Ablauf des Stellenbesetzungsverfahrens korrigiert und die Stelle neu ausgeschrieben, um die Rechte des Klägers aus § 82 SGB IX vollumfänglich zu wahren. Das c. ist durch den Schulleiter selbst aktiv an den Kläger herangetreten und hat explizit um Bestätigung der Aufrechterhaltung der Bewerbung gebeten und hat sich sogar nach Ablauf der (neuen) Bewerbungsfrist erneut an den Kläger gewandt. Dass es nicht zu einem Vorstellungsgespräch und einer möglichen Einstellung kam, lag allein darin begründet, dass der Kläger bereits am 28.01.2013 eine neue Arbeitsstelle bei dem c. an einem Berufskolleg in C. gefunden hatte und an dem neuen Bewerbungsverfahren nicht mehr interessiert war. Das c. hat daher einen Verstoß gegen § 82 SGB IX wieder rückgängig gemacht und korrigiert, bevor sich der Verstoß überhaupt benachteiligend auf den Kläger auswirken konnte. Sie hat die vorläufig verursachte Beeinträchtigung des Klägers in der weitest gehenden Form, die das Schadensersatzrecht kennt, beseitigt, nämlich durch Naturalrestitution (so auch LAG Köln 29.01.2009 - 9 Sa 980/08 -): Sie hat den Kläger durch die Neuausschreibung der Stelle und durch die Absage an den zunächst ausgewählten Bewerber so gestellt, als hätte es das - vermeintlich - benachteiligende Ereignis nicht gegeben. Fehlt es somit dann aber, bezogen auf das laufende Bewerbungsverfahren als Gesamtheit, im Ergebnis an einer Verletzung des § 82 Satz 2 SGB IX, bleibt abschließend auch kein Raum mehr für die allein aus einem solchen Verstoß resultierende Vermutungswirkung nach § 22 AGG (LAG Köln 29.01.2009 - 9 Sa 980/08 -). 3. Die Behauptung des Klägers, seine Wiederaufnahme in das Bewerbungsverfahren sei offenbar nur "konstruiert" worden und somit nicht wirklich ernst gemeint gewesen, wird ins Blaue hinein aufgestellt. a) Dagegen spricht bereits, dass das c. für den Kläger gerade nicht einen nachträglichen Sondervorstellungstermin veranstaltet hat, sondern das gesamte Bewerbungsverfahren durch eine erneuerte Stellenausschreibung neu begonnen hat. Das c. hatte auch im Vorfeld mit Schreiben vom 29.09.2012 (Blatt 51 ff. der Akte) alle am Einstellungsverfahren beteiligten Schulleiterinnen und Schulleiter explizit darauf hingewiesen, dass die Schwerbehindertenvertretung zu informieren ist und schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen sind. b) Jedenfalls hat sich der Kläger selbst dadurch, dass er die Einladung des c.es zur Teilnahme am weiteren Bewerbungsverfahren abgelehnt hat, der Möglichkeit beraubt, die Ernsthaftigkeit des Vorgehens des c.es auf die Probe zu stellen und aussagekräftige Anhaltspunkte dafür vortragen zu können, dass das erneute Bewerbungsverfahren tatsächlich nur zum Schein erfolgt wäre. 4. Bei der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des LAG Hamm (LAG Hamm 19.05.2011 - 14 Ta 519/10) handelt es sich hingegen lediglich um eine Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren, so dass der Prüfungsmaßstab nur die Vertretbarkeit des Rechtsstandpunktes der dortigen Klagepartei war. Zudem überzeugt diese Entscheidung nicht, da Verfahrensfehler in einem öffentlichen Stellenbesetzungsverfahren ohne Rechtsfolge bis zum Abschluss des Verfahrens korrigiert werden können, wenn sich der ursprüngliche Fehler nicht kausal auf die nach Korrektur vorgenommene finale Besetzungsentscheidung auswirkt. Die Verpflichtung aus § 84 Satz 2 SGB IX soll sicherstellen, dass schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn sie nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sind. Wenn dieses Ziel durch eine Neuausschreibung und die ausdrückliche Aufforderung zur erneuten Bewerbung von schwerbehinderten Bewerbern erreicht wird, entfällt das Indiz für eine Diskriminierung vollständig. Denn die Schutzvorschriften des SGB IX für schwerbehinderte Bewerber sollen nicht zur "Fehlersuche" zwecks Entschädigung animieren sondern die tatsächliche Einstellung erleichtern. 5. Im Ergebnis ist der Kläger somit mit seiner Bewerbung deshalb nicht zum Zuge gekommen, weil er seine Bewerbung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung bei dem c. an einer anderen Schule zurückgenommen hat, bevor das Bewerbungsverfahren abgeschlossen war, nicht hingegen deshalb, weil ihn das c. in seiner Eigenschaft als schwerbehinderten Menschen unter Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX benachteiligt hätte. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG liegen daher nicht vor. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 S.1 ArbGG. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gem. § 61 I ArbGG als Rechtsmittelstreitwert im Urteil festgesetzt und entspricht der Höhe nach dem Mindestbetrag der vom Kläger begehrten Entschädigung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. H.