Beschluss
3 BV 106/12
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2012:0824.3BV106.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige Info-Schreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2012) am Schwarzen Brett oder der sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stelle auszuhängen. 2.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 1 Gründe: 2 A. 3 Die Beteiligten streiten über den Inhalt eines Informationsschreibens, mit dem der Gesamtbetriebsrat in Betrieben ohne Betriebsrat auf die Möglichkeit der Bestellung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl durch den Gesamtbetriebsrat hinweisen will. 4 Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin betreibt bundesweit 29 Seniorenpflegeeinrichtungen. In bislang sechs dieser Einrichtungen sind Betriebsräte gewählt. Der zu 1 beteiligte Gesamtbetriebsrat ist der Ende September 2011 im Unternehmen der Arbeitgeberin konstituierte Gesamtbetriebsrat. 5 Der Gesamtbetriebsrat beschloss in seiner Sitzung am 14.02./15.02.2012, die Mitarbeiter der Betriebe ohne Betriebsrat über die Existenz des Gesamtbetriebsrats zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Gesamtbetriebsrat einen Wahlvorstand bestellen kann. Wegen der Einzelheiten bezüglich der Einladung zur Gesamtbetriebsratssitzung, der Teilnehmer und des Protokolls wird auf Anlage 2, Bl. 8 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. 6 Das Informationsschreiben des Gesamtbetriebsrats (im Folgenden: GBR-Info 1/2012) in seiner ursprünglichen Fassung (Anlage 1, Bl. 7 der Gerichtsakte) lautet auszugsweise wie folgt: 7 "GBR-Info 1/2012 8 Der Gesamtbetriebsrat der B. informiert 9 Nach der Übernahme durch B. gegründet: 10 Zeit für Betriebsratswahlen 11 Liebe Kolleginnen 12 Liebe Kollegen 13 Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - Betriebsräte aus vier Häusern der "B." - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: L., M., V. und C.. Zur Vorsitzenden wurde O. (Kurt-Exner-Haus) gewählt. 14 Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Nur ein örtlich gewähltes Gremium kennt die Probleme vor Ort und hat dort ein Mitbestimmungsrecht. Deshalb raten wir euch dringend: Wählt einen eigenen Betriebsrat, der eure Interessen vertritt! Wehrt euch gegen Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der nächsten Zeit auf euch zukommen werden! Beispiele: neue Arbeitszeitplanung, neue Arbeitsverträge, Abbau von Planstellen etc.. 15 Wenn ihr Interesse an der Wahl eines eigenen Betriebsrates habt - das steht euch gesetzlich zu - dann helfen wir euch, einen Wahlvorstand einzusetzen, der in eurer Einrichtung eine BR-Wahl durchführen wird." 16 Mit Schreiben vom 16.02.2012 (Anlage 3, Bl. 19 der Gerichtsakte) wandte sich der Gesamtbetriebsrat an die Geschäftsführung der Arbeitgeberin mit der Aufforderung, das GBR-Info 1/2012 in seiner oben genannten Fassung auszuhängen. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.02.2012 (Anlage 4, Bl. 20 der Gerichtsakte) forderte der Gesamtbetriebsrat die Einrichtungsleitungen auf, das Info-Schreiben auszuhängen. Diesem Schreiben war das GBR-Info 1/2012 jeweils dreimal beigefügt. 17 Der Arbeitgeberin war der Inhalt des GBR-Info 1/2012 bereits seit Januar 2012 bekannt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2012 (Anlage 5, Bl. 21 ff. der Gerichtsakte) stellte sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt, dass der Gesamtbetriebsrat zur Unterrichtung der Arbeitnehmer durch Herausgabe eines Informationsblattes nur dann zuständig sei, wenn von der Regelungsmaterie her ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene bestehe. 18 Das GBR-Info 1/2012 wurde in der Folgezeit durch die Arbeitgeberin in den betriebsratslosen Einrichtungen nicht ausgehängt. 19 Mit Antragsschrift vom 30.03.2012 beantragte der Gesamtbetriebsrat, der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das GBR-Info 1/2012 in allen betriebsratslosen Einrichtungen auszuhängen. Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 3 BVGa 9/12 geführt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2012 nahm der Gesamtbetriebsrat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. 20 Mit Antragsschrift ebenfalls vom 30.03.2012, beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen am 02.04.2012, macht der Gesamtbetriebsrat sein Begehren im Hauptsacheverfahren geltend. 21 Im Laufe des Verfahrens hat der Gesamtbetriebsrat das GBR-Info 1/2012 inhaltlich modifiziert. Die aktuelle Fassung lautet wie folgt (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats vom 09.07.2012, Bl. 134/135 der Gerichtsakte): 22 "GBR-Info 2012 23 Der Gesamtbetriebsrat der B. informiert 24 Nach der Übernahme durch B. gegründet: 25 Zeit für Betriebsratswahlen 26 Liebe Kolleginnen 27 Liebe Kollegen 28 Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - Betriebsräte aus vier Häusern der "B." - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: L., M., V. und C.. Zur Vorsitzenden wurde O. (Kurt-Exner-Haus) gewählt. 29 Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und damit u.a. auch die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats in eurer Einrichtung hängen davon ab, dass ihr selbst einen örtlichen Betriebsrat wählt. 30 Wir können eine Hilfestellung geben: Der Gesamtbetriebsrat ist nämlich berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen, die dann eine Betriebsratswahl durchführen. Dazu brauchen wir aber erst einmal genug interessierte Beschäftigte. Drei bis fünf sollten es schon sein. 31 Sofort ab eurer Bestellung zu Wahlvorständen durch uns seid ihr mit einem gesetzlichen, besonderen Kündigungsschutz ausgestattet, der über den für die meisten Beschäftigten ohnehin bestehenden weit hinausgeht. Dieser Kündigungsschutz setzt sich dann lückenlos fort, wenn ihr - was ohne weiteres zulässig und auch sinnvoll ist - für den Betriebsrat kandidiert. Er setzt sich dann mit erfolgter Wahl weiter fort. 32 Wenn wir hiermit euer Interesse geweckt haben oder ihr noch weitere Fragen habt, meldet euch bitte. Wir behandeln das Ganze natürlich bis zur Bestellung, die mit euch und anderen Interessierten in eurer Einrichtung abgesprochen wird, absolut vertraulich. Wir senden euch übrigens gerne diesen Aushang auf Anforderung zu (am besten per E-Mail, aber auch per Post). 33 Für den GBR: O. (Vorsitzende) 34 Impressum 35 Herausgeber: Gesamtbetriebsrat der B. 36 Auflage: 100 Exemplare 37 Redaktion: O., GBR-Vorsitzende, Berlin 38 GBR-Info 1/2012S. 2 39 So läuft es ohne Betriebsrat 40 So lange ihr keinen eigenen örtlichen Betriebsrat gewählt habt, kann der Arbeitgeber z.B., ohne dass er die Mitwirkungsrechte eines Betriebsrates beachten muss, 41 ?Kündigungen aussprechen, 42 ?den Betrieb verlegen, ganz oder zum Teil schließen, ohne (u.a.) einen Sozialplan abschließen zu müssen, 43 ?darüber entscheiden, wem er unter welchen Bedingungen Fortbildungen und sonstige Qualifizierungen ermöglicht, 44 ?darüber entscheiden, wen er einstellt, insbesondere ob befristet Beschäftigte in der Einrichtung berücksichtigt werden, 45 ?darüber entscheiden, ob Führungspositionen (WBL, stellvertretende PDL) in der Einrichtung von Externen besetzt werden oder ob auch geeignete Bewerberinnen und Bewerber in eurer Einrichtung zum Zuge kommen, 46 ?Versetzungen anordnen 47 ?Schichtsysteme und Schichtfolgen, Arbeitszeitkonten und deren Auslegung festlegen und jeden einzelnen Dienstplan aufstellen und ändern, ohne dass eine Betriebsrat in eurem Interesse seine Vorstellungen zu Schichtlänge und -folgen, Lage von freien Tagen und Berücksichtigung eurer Wünsche zur Geltung bringen kann. 48 Außerdem habt ihr keine Möglichkeit, 49 ?Auf Betriebsversammlungen über Probleme in der Einrichtung zu diskutieren und Kritik an den Betriebsrat zu richten oder tarifpolitische Vorstellungen mit dem/der zuständigen Gewerkschaftssekretär/in zu erörtern, 50 ?euch bei Problemen am Arbeitsplatz (z.B. die Behandlung durch Vorgesetzte) an ein Betriebsratsmitglied eures Vertrauens zu wenden, um Unterstützung zu bekommen, 51 ?auf die Arbeit des GBR durch Entsendung zweier Betriebsratsmitglieder Einfluss zu nehmen und von uns Unterstützung zu erhalten - jeder örtliche Betriebsrat kann, wenn er sich z.B. bei einem Thema unsicher fühlt, den Gesamtbetriebsrat mit der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung beauftragen." 52 In der rechten unteren Ecke der zweiten Seite des GBR-Infos findet sich ein gelb unterlegter Kasten, in dem es wie folgt heißt: 53 "Abschließend eine Bitte: 54 Dieses Info-Blatt sollte an geeigneter Stelle (dem üblichen "schwarzen Brett") ausgehängt werden und für alle Mitarbeiter/innen zugänglich sein. Informiert uns bitte, falls der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sollte oder nach wenigen Tagen wieder abgehängt wird!" 55 Der Gesamtbetriebsrat ist der Auffassung, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, das GBR-Info 1/2012 in Betrieben, in denen kein Betriebsrat gewählt sei, auszuhängen. Stehe ihm, dem Gesamtbetriebsrat, zur Ermittlung, welche wahlberechtigten Arbeitnehmer bereit seien, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen, schon ein Zutrittsrecht zum Betrieb zu, in dem der Wahlvorstand bestellt werden soll, müsse als weniger kostenintensives Mittel der Information der Versand eines Informationsschreiben und Aushang vor Ort erst recht umfasst sein von seinen Informationsrechten. 56 Bei der Aufzählung auf Seite 2 des GBR-Infos handele es sich um "Paradebeispiele" in alltäglichen Bereichen, in denen die Mitarbeiter über einen von ihnen gewählten Betriebsrat in ihrem Sinne mehr Einfluss ausüben könnten als ohne. Er, der Gesamtbetriebsrat, sei berechtigt, zu werben und zu informieren, damit sich überhaupt Beschäftigte dafür fänden, sich im Rahmen der Übernahme eines Wahlvorstandsamtes gegenüber der Arbeitgeberin erstmalig zu exponieren. Wie solle er aber werben und informieren, wenn er die Mitarbeiter nicht über den besonderen Kündigungsschutz informiere und damit versuche, ihnen von vornherein eventuelle Ängste zu nehmen, die mit einer solchen exponierten Stellung gegenüber dem Arbeitgeber verbunden sein könnten. 57 Richtig sei darüber hinaus die Aussage, die der Aufzählung im ersten Teil auf Seite 2 des GBR-Infos zugrunde liege, dass nämlich in vielen Bereichen des Arbeitsalltags einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers bei Existenz eines Betriebsrats nicht mehr möglich oder aber zumindest Einflussnahmen im Arbeitnehmerinteresse möglich seien. Diese allgemeine Aussage nebst den Beispielen sei nichts anderes als die konkrete Beschreibung der betrieblichen Wirklichkeit. 58 Auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit stehe dem nicht entgegen; dieses Gebot bezwecke nicht, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Interessengegensätze zu verdecken. 59 Was den gelb hinterlegten Kasten auf Seite 2 des Informationsschreibens betreffe, so sei er, der Gesamtbetriebsrat, auch berechtigt, auf seinen Informationsanspruch hinzuweisen und darum zu bitten, im Falle eines Verstoßes benachrichtigt zu werden. Auf diese Weise habe er wenigstens eine gewisse Kontrolle darüber, ob der Aushang tatsächlich einige Zeit ausgehängt werde. 60 Der Betriebsrat beantragt, 61 1.der Beteiligten zu 2 aufzugeben, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige Info-Schreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2012) am Schwarzen Brett oder der sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stelle auszuhängen. 62 2.der Beteiligten zu 2 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die Leitungen der Einrichtungen, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, dass zweiseitige Info-Schreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2012) am Schwarzen Brett oder der sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stelle abzuhängen. 63 Die Arbeitgeberin beantragt, 64 die Anträge abzuweisen. 65 Sie ist der Auffassung, dem Gesamtbetriebsrat stehe kein Anspruch auf Aushang der streitgegenständlichen GBR-Infoschreiben zu. Denn der Inhalt der beabsichtigten Aushänge halte sich nicht im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat sei auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BetrVG nur berechtigt, über die vorgesehene Bestellung eines Wahlvorstandes zu informieren, nicht aber über die allgemeinen Aufgaben eines Betriebsrats. Vorliegend fordere der Antragsteller in der ursprünglichen Fassung des Informationsschreibens die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf - und dies ohne tatsächliche Anhaltspunkte -, sich gegen Umstrukturierungsmaßnahmen zu wehren, die in nächster Zeit auf sie zukämen. Die vorgenannten Maßnahmen, vor denen der Gesamtbetriebsrat meine, die Arbeitnehmer warnen zu müssen, fielen jedoch nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, sondern des örtlichen Betriebsrats. 66 Darüber hinaus verstoße der Aushang in seiner ursprünglichen Fassung gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Denn die Hinweise, dass in der nächsten Zeit auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Umstrukturierungsmaßnahmen zukämen, gegen die man sich wehren müsse, seien geeignet, den Betriebsfrieden zu stören und zu einer Verunsicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen. 67 Entsprechendes gelte für den neuerlichen Entwurf des GBR-Info 1/2012. Lediglich die erste Seite befasse sich im Wesentlichen mit dem erforderlichen Inhalt des § 17 BetrVG. Weshalb allerdings ein Hinweis auf den besonderen Kündigungsschutz der Mitglieder des Wahlvorstands enthalten sein müsse, erschließe sich nicht. 68 Vor allem aber habe die zweite Seite dieses Aushangs überhaupt nichts mehr mit der nach § 17 BetrVG angestrebten Maßnahme der Wahlvorstandsbestellung zu tun. Vielmehr würden hier zahlreiche negative Beispiele dafür genannt, wie es - angeblich - ohne örtlichen Betriebsrat laufe, d.h. welche Maßnahmen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dann drohten. 69 Darüber hinaus beinhalte aber auch der Aushang in seiner neuen Fassung einen Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, weil auch hier der Eindruck erweckt werde, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen örtlichen Betriebsrat schutzlos einseitigen Maßnahmen durch die Arbeitgeberseite ausgesetzt seien. Entsprechendes gelte für den auf der zweiten Seite des Schreibens befindlichen gelb hinterlegten "Kasten". Denn auch hier werde bereits ein möglicher Verstoß der Arbeitgeberseite gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen suggeriert. 70 Schließlich bestreite sie, dass überhaupt - noch - ein wirksamer Gesamtbetriebsratsbeschluss zur Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens vorliege, insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitlich durch die Vorsitzende bzw. den Bevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des GBR-Infos 1/2012. Denn Gegenstand der seinerzeitigen Beauftragung durch den Gesamtbetriebsrat könne ja nur der seinerzeitige Inhalt des GBR-Infos 1/2012 gewesen sein, welcher jedoch von der aktuellen Fassung deutlich abweiche. 71 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen Bezug genommen. 72 B. 73 Die Anträge haben nur zum Teil Erfolg. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, das streitgegenständliche Informationsschreiben des Gesamtbetriebsrats in den betriebsratslosen Betrieben auszuhängen (dazu unter I). Der Gesamtbetriebsrat hat jedoch keinen eigenständigen Anspruch auf Unterlassung, dass die Arbeitgeberin anordnet, das Informationsschreiben wieder abzuhängen (dazu unter II). 74 I. 75 Der Antrag zu 1 ist zulässig und begründet. 76 1. 77 Der Antrag zu 1 ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht wegen Fehlens eines entsprechenden Beschlusses über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens unzulässig. 78 a) 79 Ein von einem Verfahrensbevollmächtigen namens des (Gesamt-)Betriebsrats gestellter Antrag in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bedarf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Kollegialorgans über die Einleitung des Verfahrens. Fehlt es hieran, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen (BAG, Beschluss vom 01.10.1991 - 1 ABR 81/90 - juris; BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 17/02 - NZA 2004, 336; BAG, Beschluss vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - NZA 2004, 670). Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (BAG, Urteil vom 28.04.1988 - 6 AZR 405/86 - NZA 1989, 223; BAG, Beschluss vom 01.10.1991 - 1 ABR 81/90 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - a.a.O.). Der Betriebsrat muss sich auf Grund einer ordnungsgemäßen Ladung als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG, Beschluss vom 14.02.1996 - 7 ABR 25/95 - NZA 1996, 892). Dabei müssen die in dem Beschlussverfahren zu stellenden Anträge nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (BAG, Beschluss vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - a.a.O.). 80 b) 81 Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der Gesamtbetriebsrat hat am 15.02.2012 einen Beschluss gefasst, der den Antrag zu 1 in seiner zur Entscheidung gestellten Fassung abdeckt. Wie sich aus dem Beschluss (Anlage 2, Bl. 17 der Gerichtsakte) ergibt, hat der Gesamtbetriebsrat seine jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt, durch ein Hauptsacheverfahren sicherzustellen, dass die Arbeitgeberin "GBR-Aushänge, in denen die Beschäftigten auf die Möglichkeit des GBR, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen" duldet. Damit erfasst der oben genannte Gesamtbetriebsratsbeschluss auch den im vorliegenden Beschlussverfahren gestellten Antrag zu 1. Es ging dem Gesamtbetriebsrat, wie sich aus der vorangegangenen Korrespondenz mit der Arbeitgeberin ergibt, erkennbar darum, auf gerichtlichem Wege einen Aushang mit dem Thema der Wahlvorstandsbestellung durchzusetzen. Diesem Ziel dient erkennbar auch der Antrag zu 1. Welchen Inhalt dieser Aushang im Einzelnen haben sollte, war durch den Beschluss nicht vorgegeben. Die Änderungen und Ergänzungen des GBR-Infos 1/2012 führen deshalb nicht zu der Annahme, der Antrag zu 1 sei nicht mehr von dem Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 15.02.2012 umfasst. Begründete Zweifel an der Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats bestehen nicht. 82 2. 83 Der Antrag zu 1 ist auch begründet. Der Gesamtbetriebsrat kann von der Arbeitgeberin verlangen, die Leitungen sämtlicher betriebsratsfähiger Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige Info-Schreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2012) am Schwarzen Brett oder der sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen. 84 a) 85 Der Gesamtbetriebsrat ist berechtigt, mit einem Informationsschreiben am Schwarzen Brett der betriebsratslosen Betriebe darauf hinzuweisen, dass er einen Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bestellen kann. 86 aa) 87 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestellt in einem betriebsratsfähigen Betrieb ohne Betriebsrat der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand für die Einleitung der Betriebsratswahl. Hiernach ist eine Primärzuständigkeit von Gesamtbetriebsrat und (ersatzweise) Konzernbetriebsrat zur Wahlvorstandsbestellung begründet (BAG, Beschluss vom 16.11.2011 - 7 ABR 28/10 - NZA 2012, 404). Aus der Kompetenznorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt sich zwar nicht unmittelbar ein Recht zum Aushang eines Informationsschreibens mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Schreibens. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein solches Informationsschreiben unzulässig ist. Das für die Bestellung zuständige Gremium hat seine Kompetenz aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in eigener Verantwortung auszufüllen. Dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen für die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgabe (BAG, Beschluss vom 16.11.2011 - 7 ABR 28/10 - NZA 2012, 404). 88 Hinsichtlich der die Bestellung des Wahlvorstands vorbereitenden Maßnahmen kommt dem bestellenden Gremium ein Beurteilungsspielraum zu. So hat der Gesamtbetriebsrat - wie auch die anderen zuständigen Gremien - etwa ein berechtigtes Interesse, vor der Bestellung zu erfahren, welcher Arbeitnehmer zur Übernahme des Amts im Wahlvorstand geeignet und bereit ist. Wie die hierfür erforderlichen Informationen eingeholt und ausgetauscht werden, obliegt grundsätzlich seiner Einschätzung. Dabei ist dem Gesamtbetriebsrat nicht zuzumuten, von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz zu gehen und jeden Mitarbeiter zu befragen oder die Mitglieder des Wahlvorstands nach einer alphabetischen Liste per Ferndiagnose oder einer Zufallswahl zu bestimmen. Er kann sich anderer Wege der Informationsbeschaffung bedienen und insbesondere die im Unternehmen vorhandene Kommunikationstechnik nutzen (BAG, Beschluss vom 16.11.2011 - 7 ABR 28/10 - NZA 2012, 404 unter Rdnr. 34). 89 Der Gesamtbetriebsrat muss hierbei aber die im Betriebsverfassungsgesetz vorgegebene und zum Ausdruck kommende Konzeption beachten (BAG, Beschluss vom 16.11.2011 - 7 ABR 28/10 - NZA 2012, 404). Außerdem hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Gesamtbetriebsratsamtes und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (für ein Sachmittelverlangen vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - 7 ABR 81/09 - AP Nr. 100 zu § 40 BetrVG 1972). Er überschreitet seinen Beurteilungsspielraum, wenn er einen kostenintensiven Weg wählt, der nach der gesetzlichen Konzeption nicht vorgesehen ist (BAG, Beschluss vom 16.11.2011 - 7 ABR 28/10 - NZA 2012, 404). 90 bb) 91 Nach diesen Grundsätzen kann der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin verlangen, dass diese ein Informationsschreiben des Gesamtbetriebsrats am Schwarzen Brett der betriebsratslosen Betriebe aushängt, mit dem auf die Möglichkeit der Bestellung eines Wahlvorstands durch den Gesamtbetriebsrat hingewiesen wird. In diesem Zusammenhang ist vor allem des Gesetzeszweck des § 17 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen; mit der Übertragung der Aufgabe einer Wahlvorstandsbestellung vorrangig auf den Gesamt- (bzw. Konzern-)betriebsrat sollten die Bestellung von Wahlvorständen erleichtert sowie das Wahlverfahren vereinfacht und die Kosten einer Betriebsratswahl verringert werden (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des BetrVerf-Reformgesetzes vom 2. April 2001, BT-Drucks. 14/5741 S. 38; BAG, Beschluss vom 16.11.2011 - 7 ABR 28/10 - NZA 2012, 404). Danach hat der Gesamtbetriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er mit einem Informationsschreiben in den betriebsratslosen Einrichtungen auf die Möglichkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat hinweisen will. Ein Aushang am Schwarzen Brett ist im Ergebnis kostengünstiger als Besuche von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats in den einzelnen Einrichtungen und steht daher mit dem erklärten Gesetzeszweck der Kostenverringerung in Einklang. 92 b) 93 Auch inhaltlich begegnet das GBR-Info 1/2012 in der Fassung der Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2012 keinen Bedenken. 94 aa) 95 Soweit das Informationsschreiben auf den Sonderkündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands (§ 103 BetrVG; § 15 Abs. 3 KSchG) hinweist, gehört die Frage des Sonderkündigungsschutzes unmittelbar zur Arbeit eines Wahlvorstands und dürfte in vielen Fällen eine unabdingbare Voraussetzung dafür sein, dass sich Arbeitnehmer zur Übernahme des Amtes eines Wahlvorstands bereit erklären. 96 bb) 97 Auch die zweite Seite des streitgegenständlichen Informationsschreibens begegnet nach Auffassung der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Der Gesamtbetriebsrat ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlvorstandsbestellung auch einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben des Betriebsrats zu geben. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 04.02.2010 - 9 TaBV 199/09 - juris unter Rdnr. 40), wonach der Gesamtbetriebsrat entsprechend der Annexkompetenz aus § 17 Abs. 1 BetrVG nur berechtigt ist, über die vorgesehene Bestellung eines Wahlvorstandes zu informieren, nicht aber über die allgemeinen Aufgaben eines Betriebsrats. Eine "werbende und informierende Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats" im Zusammenhang mit der Bestellung des Wahlvorstandes ist grundsätzlich von der Kompetenz aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfasst (vgl. BAG, Beschluss vom 16.11.2011 - 7 ABR 28/10 - NZA 2012, 404 unter Rdnr. 34). Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch das Hessische Landesarbeitsgericht davon ausgeht, der Gesamtbetriebsrat könne seine Aufgabe, einen Wahlvorstand zu bestellen, nur ordnungsgemäß durchführen, wenn sich hierfür motivierte und geeignete Betriebsangehörige zur Verfügung stellten. Diese Arbeitnehmer müssten ein gewisses Verständnis für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung mitbringen und auch bereit sein, sich ggf. entsprechend schulen zu lassen. Immerhin handelt es sich um betriebsratslose Betriebe und es könne nicht auf im Betrieb vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen zurückgegriffen werden. Das Gelingen einer Betriebsratswahl stehe in Frage, wenn dem Betrieb ein Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat als einer den Arbeitnehmern bis dahin eher unbekannten Institution übergestülpt werde (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.02.2010 - 9 TaBV 199/09 - juris). 98 Dementsprechend ist der Gesamtbetriebsrat berechtigt, nicht nur für sich selbst und seine Arbeit, sondern auch für die Wahl eines örtlichen Betriebsrats zu werben. Dies schließt denklogisch mit ein, dass die Arbeitnehmer eines betriebsratslosen Betriebes zunächst über die Aufgaben eines Betriebsrats informiert werden. Kennen die Mitarbeiter die Vorteile eines Betriebsrates nicht, werden sie sich kaum für die Wahl eines Betriebsrats engagieren wollen. Nur bei entsprechender Kenntnis der Rechte und Aufgaben des Betriebsrats werden sich genügend interessierte und damit auch geeignete Mitarbeiter bereit erklären, das Amt eines Wahlvorstandsmitglieds zu übernehmen. Dass die Informationen über die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nicht zutreffen, ist nicht ersichtlich. 99 cc) 100 Es bestehen auch keine Bedenken gegen den Text in dem gelb hinterlegten Kasten. Der Gesamtbetriebsrat hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das streitgegenständliche Informationsschreiben nicht bereits nach wenigen Tagen - von wem auch immer - wieder abgehängt wird. Auf Grund der räumlichen Entfernung der einzelnen Betriebe kann der Gesamtbetriebsrat auf anderem Wege nicht effizient überprüfen, ob sich das Informationsschreiben noch am Schwarzen Brett befindet. Der Hinweis in dem gelb hinterlegten Kasten stellt sich zudem gegenüber regelmäßigen Kontrollbesuchen durch Mitglieder des Gesamtbetriebsrats auch als kostengünstigeres Mittel dar. 101 dd) 102 Der Inhalt des streitgegenständlichen Aushangs verstößt auch nicht gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. 103 (1) 104 Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit konkretisiert für die Betriebsverfassung den allgemeinen, in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BAG, Beschluss vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82 - AP 20 zu § 40 BetrVG 1972; ErfK/Koch, 12. Auflage 2012, § 2 BetrVG Rdnr. 1; Fitting, BetrVG, 25. Auflage 2010, § 2 Rdnr. 16). Das Gebot betrifft das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber; Adressaten der Verpflichtung sind aber auch andere betriebsverfassungsrechtliche Gremien wie z.B. der Gesamtbetriebsrat (Fitting, BetrVG, 25. Auflage 2010, § 2 Rdnr. 17). Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Interessengegensätze sollen allerdings durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht verdeckt werden. Durch § 2 Abs. 1 BetrVG wird das Spannungsverhältnis nicht geleugnet. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit schließt die Wahrnehmung gegensätzlicher Interessen nicht aus. Die Interessengegensätze sollen aber möglichst durch gegenseitige vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgeglichen werden, ohne dass es der Anrufung der Einigungsstelle oder der Arbeitsgerichte bedarf (Fitting, BetrVG, 25. Auflage 2010, § 2 Rdnr. 21). 105 (2) 106 Nach diesen Grundsätzen verstößt der Inhalt des streitgegenständlichen Informationsschreibens nicht gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. 107 (a) 108 Insbesondere stellt die Formulierung der zweiten Seite keinen Verstoß gegen dieses Gebot dar. Die Arbeitgeberin bemängelt zwar, hier würden zahlreiche negative Beispiele dafür genannt, wie es - angeblich - ohne örtlichen Betriebsrat laufe, d.h. welche Maßnahmen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dann drohten. Die von der Arbeitgeberin als "Negativdarstellung" empfundene Auflistung stellt jedoch lediglich eine plastische Darstellung dar, in welchen Bereichen der örtliche Betriebsrat mitbestimmen bzw. mitwirken darf. Aus Sicht der Kammer darf der Gesamtbetriebsrat diese Art der Darstellung wählen, um bei den Arbeitnehmern ein Verständnis für die Arbeit des Betriebsrats hervorzurufen und damit letztendlich für die Wahl eines Betriebsrats zu werben. 109 (2) 110 Auch der Text in dem gelb hinterlegten Kasten verstößt nicht gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Arbeitgeberin, hiermit werde bereits ein möglicher Verstoß der Arbeitgeberseite gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen suggeriert. Der Text enthält lediglich die Bitte, den Gesamtbetriebsrat zu informieren, falls der Aushang an einer ungeeigneten Stelle erfolgt oder nach wenigen Tagen abgehängt wird. Diese Bitte enthält nicht bereits die Unterstellung, dies werde tatsächlich so eintreten. 111 II. 112 Der Antrag zu 2 hat demgegenüber keinen Erfolg. 113 1. 114 Der Antrag ist bereits unzulässig. 115 a) 116 Der Gesamtbetriebsrat verlangt mit dem Antrag zu 2, dass die Arbeitgeberin es unterlässt, die Einrichtungsleistungen anzuweisen, das streitgegenständliche Informationsschreiben wieder abzuhängen. Dieser Anspruch ist bereits in dem Antrag zu 1, mit dem der Gesamtbetriebsrat die Arbeitgeberin zum Aushang des Informationsschreibens verpflichten will, enthalten. 117 b) 118 Darüber hinaus handelt es sich um einen Globalantrag. Seinem Wortlaut nach ist der Unterlassungsantrag unbeschränkt; er enthält keine Angabe, wann und in welchen Fällen der Arbeitgeber berechtigt sein soll, das Informationsschreiben wieder abzuhängen. 119 2. 120 Darüber hinaus ist der Antrag jedoch auch unbegründet. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs liegen nicht vor. 121 a) 122 Ein Unterlassungsanspruch setzt als materielle Anspruchsvoraussetzung eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr voraus. Erforderlich ist eine ernstliche, auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht ernsthaft oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr (Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, Einf v § 823 Rdnr. 20). 123 b) 124 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Gesamtbetriebsrat verlangt mit dem Antrag zu 2, dass die Arbeitgeberin es unterlässt, die Einrichtungsleitungen anzuweisen, das streitgegenständliche Informationsschreiben wieder abzuhängen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Arbeitgeberin die Einrichtungsleitungen angewiesen hat, ein Informationsschreiben des Gesamtbetriebsrats abzuhängen, auch wenn ein zum Aushang verpflichtender Titel vorliegt. 125 Soweit der Gesamtbetriebsrat sich darauf stützt, dass die Arbeitgeberin die Einrichtungsleitungen angeblich angewiesen habe, das Informationsschreiben in seiner ursprünglichen Fassung wieder abzuhängen, begründet auch dies keine Wiederholungsgefahr. Denn das Schreiben in seiner ursprünglichen Fassung war nicht im vollen Umfang vom Informationsrecht des Gesamtbetriebsrats aus § 17 BetrVG gedeckt. Der Aufruf, sich gegen in der nächsten Zeit anstehende Umstrukturierungsmaßnahmen zu wehren, gehört nicht zu den Informationsaufgaben im Rahmen des § 17 BetrVG. 126 Soweit der Gesamtbetriebsrat sich auf eigene Informationsrechte berufen will, stellt der Aufruf in seiner Pauschalität und ohne Bezugnahme auf konkrete Anhaltspunkte einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG dar. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin den Aushang des Schreibens in seiner ursprünglichen Fassung nicht geduldet hat, begründet insoweit keine Wiederholungsgefahr für den Fall, dass der Gesamtbetriebsrat den Aushang eines Informationsschreibens mit einem zulässigen Inhalt begehrt. 127 RECHTSMITTELBELEHRUNG 128 Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. 129 Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 130 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 131 Ludwig-Erhard-Allee 21 132 40227 Düsseldorf 133 Fax: 0211-7770 2199 134 eingegangen sein. 135 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 136 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 137 1.Rechtsanwälte, 138 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 139 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 140 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 141 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 142 (X.)