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Urteil

14 Ca 4745/11

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2012:0416.14CA4745.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin nach deren Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nach Vollendung des 60. Lebensjahres die zusagten Leistungen gemäß den Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung AHV vom 01.07.1959 in der gültigen Fassung vom 05.11.1991 zu erbringen, auch wenn die Klägerin noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und ohne dass eine fiktive Rentenleistung angerechnet wird. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3.Der Streitwert beträgt 59.673,89 Euro. 4.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft ist, nicht gesondert zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin schon nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und vor Bezug einer gesetzlichen Rente Anspruch auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung hat. 3 Die Beklagte ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf, die regional die berufliche Vertretung der Ärztinnen und Ärzte sowie sonstige Aufgaben im Gesundheitswesen wahrnimmt. Bei der Beklagten ist ein Personalrat gebildet. 4 Die am 14.07.1961 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.1993 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin vom 15.04.1993 (Anlage 1, Bl. 10 f. d.A.), enthält u.a. die folgende Regelung: 5 "Im übrigen richten sich die Arbeitsbedingungen, wie Probezeit, Weiterzahlung des Gehaltes im Krankheitsfalle, Kündigung usw. nach dem Bundesangestelltentarifvertrag. 6 (...) 7 Frau O wird Mitglied der bei der Ärztekammer Nordrhein eingerichteten zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV). Der § 46 des BAT (zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung) findet keine Anwendung." 8 Seit dem 01.07.1959 gewährte die Beklagte ihren Arbeitnehmern sowie deren Angehörigen eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien der "Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten der Ärztekammer Nordrhein" (im Folgenden: AHV). In der Erstfassung war in § 3 Abs. 1 AHV eine Altersversorgung nach Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. 9 Daneben war es Frauen nach dem Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23.02.1957 möglich, unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach der Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge die gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen. Auf Anregung des Personalrats beschloss der Vorstand der Beklagten am 06.05.1970, die AHV dahingehend abzuändern, dass eine Altersrente für weibliche Angestellte bereits ab dem 60. Lebensjahr eingeführt wird (Anlage B3, Bl. 116 d. A.). Vor dem Hintergrund geänderter Rahmenbedingungen der gesetzlichen Rente wurde in einem weiteren Änderungsbeschluss des Vorstandes vom 05.12.1973 auf Anregung des Personalrats folgende Ergänzung der AHV beschlossen (Anlage B4, Bl. 117 d. A.): 10 "Analog zum Rentenversicherungsrecht kann die Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt werden." 11 Die aktuell gültige Fassung der AHV vom 05.11.1991 (Anlage 2, Bl. 12 ff. d.A.), auf deren Wortlaut i.Ü. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise: 12 "§ 2 13 Festsetzung und Art der Versorgungsbezüge 14 (1)Die Versorgungsbezüge setzt der Verwaltungsausschuß fest. Bei der Entscheidung über die Gewährung dieser Leistungen soll der Verwaltungsausschuß von den Grundsätzen der nachfolgenden Bestimmungen ausgehen, soweit er nicht im Einzelfall nach seinem Ermessen Abweichungen für zweckmäßig hält. Die Grundsätze der §§ 2 bis 7 dienen dazu, einen Anhalt für die sinngemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Versorgung zu geben. Sie können und sollen jedoch nicht einen Maßstab für alle vorkommenden Fälle abgeben. Es ist vielmehr Aufgabe des Verwaltungsausschusses, die Leistungen so festzusetzen, dass den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen wird und daß Härten vermieden werden. Dabei muß jedoch die Bestimmung in § 6 Abs. 4 über die zulässigen Höchstleistungen eingehalten werden. 15 (2)Versorgungsbezüge werden nur dann gewährt, wenn der/die Angestellte fünf Jahre in den Diensten der Ärztekammer gestanden hat (Wartezeit) und nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aus den Diensten der Ärztekammer ausgeschieden (...) ist. 16 (...) 17 § 6 18 Zahlung, Anrechenbarkeit, Zusammentreffen und 19 Ausschluß von Versorgungsbezügen und Kinderzulagen 20 (...) 21 (3)Versorgungsbezüge und Kinderzulagen werden gekürzt um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, um die Ruhegelder, Witwen- und Witwergelder und Kinderzulagen des Staates, der Gemeinden, der Körperschaften des öffentlichen Rechts, oder um sonstige laufende Versorgungsbezüge aus öffentlicher oder privater Hand. Nicht angerechnet werden jedoch Ansprüche aus privaten Versicherungen (...). Falls sich ein(e) Angestellte(r) Beiträge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus den Zusatzversorgungskassen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts hat erstatten lassen, zu denen die Ärztekammer Nordrhein Arbeitgeberanteile gewährt hat, so hat die Anrechnung unter Einbeziehung dieser Zeiten zu erfolgen, sofern die Zeiten der Beitragserstattung dem/der Angestellten als Dienstzeit nach § 3 Abs. 1 angerechnet werden. 22 (...) 23 § 10 24 Schluß- und Übergangsbestimmungen 25 (1)Die Angestellten und deren Angehörige sind verpflichtet, dem Verwaltungsausschuß die Angaben zu machen, die nach dieser AHV für die Berechnung von Versorgungsbezügen von Bedeutung sind. Danach sind insbesondere die Bezüge mitzuteilen, die nach §§ 6 Abs. 3 und 5 Abs. 2 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge angerechnet werden. 26 (...)". 27 Im Jahr 1998 schloss die Beklagte die AHV für neu eintretende Mitarbeiter (vgl. Tischvorlagen v. 07.10.1998, Bl. 25 d.A., und v. 05.04.2000, Anlage B8). 28 Mit dem Rentenreformgesetz 1999 wurde der besondere Zugang von Frauen zur Altersrente abgeschafft, lediglich vor dem 01.01.1952 geborenen Frauen blieb die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen und unter Inkaufnahme von Abschlägen mit Vollendung des 60. Lebensjahres die gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen. Der gesetzliche Rentenbezug nach Vollendung des 63. Lebensjahres ist für alle Versicherten (Männer und Frauen) nur noch möglich bei Versicherungszeiten von 35 Jahren oder mehr. 29 Mit Schreiben vom 30.07.2010 erteilte die Beklagte der Klägerin eine "Auskunft über die Rentenanwartschaft per 30.06.2010 nach der AHV in der Fassung vom 1. Juli 1959" und teilte mit, dass sich "bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen" eine Altersrente "abzgl. gesetzl. Rente - -€" i.H.v. 2.072,01 € ergebe (Anlage 3, Bl. 22 d.A.). In einem Rundschreiben vom 15.11.2010, für dessen konkreten Wortlaut auf Anlage 4 (Bl. 23 f. d. A.) verwiesen wird, teilte die Beklagte mit, dass die betriebliche Altersversorgung frühestens dann gezahlt werde, wenn der jeweilige Mitarbeiter auch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente nachweisen könne. Im Regelfall sei dies bei Personen ab Geburtsjahrgang 1952 frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres der Fall. 30 Mit ihrer am 16.08.2011 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 24.08.2011 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie berechtigt ist, die AHV-Altersrente bereits ab dem 60. Lebensjahr und ohne Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente in Anspruch zu nehmen. 31 Sie ist der Auffassung, dies ergebe sich bereits aus der Auslegung der AHV. Die dortige Zusage der Beklagten beziehe sich - bei Frauen - auf eine Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne dies vom gleichzeitigen Bezug einer gesetzlichen Rente abhängig zu machen. Bei der AHV handle es sich - auch nach deren Sinn und Zweck - nicht um ein klassisches Gesamtversorgungssystem unter ausdrücklicher Verknüpfung mit der gesetzlichen Rente. Durch die Aufnahme der fixen Altersgrenze von 60 Jahren habe die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, die Ruhegeldzahlungen unabhängig vom Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erbringen zu wollen. Von der Möglichkeit, die Inanspruchnahme der Betriebsrente an den Bezug einer gesetzlichen Altersrente zu binden, habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. 32 Auch aus der Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 3 und der Auskunftsverpflichtung in § 10 Abs. 1 AHV folge nichts anderes. Letztere beziehe sich nur auf die Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rente in § 6 Abs. 3 AHV, aus dem keine Anspruchsvoraussetzung konstruiert werden könne. 33 Die Berechtigung zur Inanspruchnahme bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte trotz Kenntnis der Anhebung des gesetzlichen Eintrittsalters für Frauen ab Jahrgang 1952 Änderungen an der AHV eben nicht vorgenommen habe. Die Tischvorlage des Vorstandes der Beklagten vom 7.10.1998 zeige, dass für die bestehenden Zusagen nach wie vor die Altersgrenze 60 für Frauen gelte und eine Änderung nur für die Zukunft erfolgen solle. Dadurch habe sie auch einen Vertrauenstatbestand gesetzt. 34 Die Klägerin beantragt, 35 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin nach deren Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nach Vollendung des 60. Lebensjahres die zusagten Leistungen gemäß den Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung AHV vom 01.07.1959 in der gültigen Fassung vom 05.11.1991 zu erbringen, auch wenn die Klägerin noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und ohne dass eine fiktive Rentenleistung angerechnet wird. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Nach Auffassung der Beklagten erwerbe die Klägerin ihren AHV-Rentenanspruch erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Auslegung von § 2 Abs. 2 AHV ergebe, dass die betriebliche Altersrente von allen Männern und Frauen erst von dem Augenblick an beansprucht werden könne, von dem an auch bereits ein Anspruch auf die (ggf. vorzeitige) gesetzliche Altersrente bestehe. Für alle ab 1952 geborenen Mitarbeiterinnen der Beklagten sei dies wegen § 36 Abs. 2, § 236 Abs. 1 Satz 2, 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Vollendung ihres 63. Lebensjahres. Zwar nehme der Wortlaut von § 2 Abs. 2 AHV scheinbar nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung Bezug, die Regelung müsse aber gemeinsam mit der übergeordneten Generalnorm des § 46 BAT (jetzt § 25 TV-L) und den darin in Bezug genommenen Versorgungstarifverträgen gelesen werden, da hier die Wurzel des AHV-Regelwerkes liege. Die Verweisungsklausel in den Arbeitsverträgen nehme zwar ausdrücklich die Vorschrift des § 46 BAT aus, dies habe aber nur den Grund, dass die AHV leicht abgeänderte, günstigere Regelungen als der BAT enthalte. In jedem Fall solle aber eine Gesamtversorgung gewährt werden, was sich schon daraus ergebe, dass einerseits ein bestimmtes, vom Arbeitgeber garantiertes Versorgungsziel benannt werde und andererseits die anzurechnenden sonstigen Versorgungsleistungen bezeichnet würden. Zudem werde durch die Formulierung in § 2 Abs. 1 AHV klargestellt, dass die AHV-Regelungen nur eine grobe Richtung für die Versorgung vorgäben und somit keine unabänderlichen, strikten Rahmenbedingungen für die Detailfrage des Rentenbeginns aufstellten. Dieses Ergebnis werde durch § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 AHV bestätigt. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass die AHV-Regeln zwingend die Leistung einer anrechenbaren tatsächlichen bzw. fiktiven gesetzlichen Rente voraussetzten. Überdies erscheine der Begriff der Gesamtversorgung in diversen Schriftstücken, z.B. in den Tischvorlagen vom 07.10.1998 (Anlage 5 d.Kl.) und 05.04.2000 (Anlage B8). Auch nach Sinn und Zweck der AHV ergebe sich diese Parallelität. Es handele sich um eine klassische Gesamtversorgungszusage, die denknotwendig einen auch zeitlichen Gleichlauf der gesetzlichen und betrieblichen Versorgung voraussetze. Dieses Verständnis zeige sich historisch darin, dass die Beklagte immer schon - zu ersehen anhand der Änderungsbeschlüsse aus den Jahren 1970 und 1973 - das Ziel verfolgt habe, eine Parallelität von gesetzlicher und betrieblicher Versorgung zu erreichen. 39 Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, sie habe eine etwaige Versorgungszusage wegen Störung der Geschäftsgrundlage mit Schreiben vom 15.11.2010 wirksam widerrufen. Die Anknüpfung an den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Bezug von gesetzlicher Rente sei für jedermann erkennbar zur Geschäftsgrundlage geworden. 40 Deren Störung ergebe sich zum Einen daraus, dass es zu einer Zweckverfehlung gekommen sei. Denn der Zweck, eine Aufstockung der gesetzlichen Altersente zu einer von ihr definierten Gesamtversorgung vorzunehmen, sei durch den Wegfall der Möglichkeit der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ab Vollendung des 60. Lebensjahres verfehlt. 41 Daneben liege eine Äquivalenzstörung vor, welche sich schon aus dem Umstand ergebe, dass der Gesetzgeber den Beginn der gesetzlichen Altersrente verschoben habe. Damit habe sich ein Risiko verwirklicht, welches für Gesamtversorgungszusagen nicht typisch sei. Überdies folge eine Äquivalenzstörung daraus, dass der Dotierungsrahmen für Versorgungszusagen gegenüber den betroffenen weiblichen Mitarbeitern zwischenzeitlich um mehr als 50 Prozent gestiegen sei. Hierbei seien lediglich der kritische Drei-Jahres-Zeitraum und der auf diesen Drei-Jahres-Zeitraum zu verzeichnende Lastenanstieg auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen. Für diesen Drei-Jahres-Zeitraum sei ein Lastenanstieg um mehr als 50 Prozent offensichtlich, da die Beklagte statt einer Auffüllung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente das zugesagte Gesamtversorgungsniveau selbst und alleine tragen müsse. Bei der Prüfung einer Äquivalenzstörung müsse auch die unvorhersehbare drastische Verlängerung der Lebenserwartung einbezogen werden, welche zu einem Anstieg der durchschnittlichen Rentenbezugsdauer zwischen 1960 und 2006 für Männer von 10 auf 15 Jahre und für Frauen von 10 auf 19 Jahre geführt habe; 1970 habe sie rund 12,2 Jahre betragen. Neben der Altersgrenzenanhebung für Frauen und dem gestiegenen Lebensalter sei im Rahmen der Prüfung einer Äquivalenzstörung bei Gesamtversorgungszusagen auch die Summe der im Vergleichszeitraum eingetretenen ursprünglich nicht vorhersehbaren Änderungen der rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zu betrachten. Dazu beruft sich die Beklagte auf versicherungsmathematische Gutachten und entsprechende Berechnungsergebnisse (Anlagen B5, B7, B9, B10), auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Daraus ergebe sich in allen denkbaren Vergleichsszenarien ein Lastenanstieg von deutlich über den erforderlichen 50% (Verhältnis A 1 zu A 3 / A 4 bzw. A S1 zu A S3 / A S4). Die Beklagte meint, die eingetretene Störung sei nur durch Angleichung des formalen AHV-Rentenbeginnalters für Frauen an das frühestmögliche Alter in der gesetzlichen Rente von 63 zu beheben. Da dies die einzig mögliche und sinnvolle Anpassungsreaktion gewesen sei, habe die Beklagte den Personalrat auch nicht beteiligen müssen. Schließlich habe sie die Anpassung mit Schreiben vom 15.11.2010 trotz Kenntnis der Sachlage ab dem Jahr 2000 auch nicht zu spät vorgenommen, da sich die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs ab Vollendung des 60. Lebensjahres für die Gruppe der Betroffenen (nach dem 31.12.1951 geborene Beschäftigte) erst nach dem 31.12.2011 stelle. 42 Die Klägerin hält dem entgegen, die Beklagte könne sich bereits aufgrund des mit Schreiben vom 07.10.1998 geschaffenen Vertrauenstatbestandes nicht 13 Jahre später auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Zudem liege eine Zweckverfehlung nicht vor: Der mit den AHV-Regelungen erstrebte Versorgungszweck werde auch dann erreicht, wenn die Beklagte die ersten drei Jahre des betrieblichen Rentenbezuges alleine finanzieren müsse; es handle sich allenfalls um eine zeitweise Zweckverfehlung, die mit dem Grundgedanken des dauerhaften Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vereinbar sei. Eine Äquivalenzstörung liege ebenfalls nicht vor: Die Rechtsprechung habe sich stets nur mit Gesamtversorgungssystemen befasst. Eine solche Verknüpfung mit der gesetzlichen Rente sehe die AHV jedoch nicht vor. Mit der Zusage einer AHV-Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres habe die Beklagte vielmehr eine Garantie übernommen, an der sie sich festhalten lassen müsse. Des Weiteren bezweifelt die Klägerin die Richtigkeit der Vergleichsbetrachtungen und der vorgelegten Zahlenwerke sowie die Möglichkeit, auf die gestiegene Lebenserwartung abzustellen, da dieser Aspekt durchaus vorhersehbar sei. Schließlich sei die Lebenserwartung seit 1871 kontinuierlich angestiegen (vorgelegte Statistik des Statistischen Bundesamtes, Bl. 159 d.A.). 43 Die Ansicht der Beklagten, die Anhebung der Altersrente auf 63 allein für Frauen sei alternativlos und daher nicht mitbestimmungspflichtig, überzeuge nicht. Beteiligungsrechte seien nicht von der Anzahl der Regelungsalternativen, von denen es vorliegend nicht nur eine gegeben habe, abhängig. 44 Schließlich habe die Beklagte im Rahmen des Einstellungsgesprächs die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, die Betriebsrente schon mit 60 Jahren zu erlangen, sodass die Klägerin nach 14-jähriger Tätigkeit bei Sozialgericht Düsseldorf gekündigt habe und zur Beklagten gewechselt sei. 45 Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Schriftsätze der Gegenseite vom 29.03.2012 und 03.04.2012 die Gewährung von Schriftsatznachlass beantragt. 46 Für den Inhalt des Parteivorbringens wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll vom 16.04.2012 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 47 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 48 Die Klage ist zulässig und begründet. 49 A. 50 Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Klageantrag nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse i.S.v. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO. 51 Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ist dabei das für die Feststellungsklage besonders ausgestaltete allgemeine Rechtsschutzinteresse (vgl. bereits BGH v. 08.07.1955, I ZR 201/53, BGHZ 18, 98). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.Rspr., vgl. nur BGH v. 13.01.2010, VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877; v. 16.09.2008, VI ZR 244/07, NJW 2009, 751). Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts und Umfangs von Versorgungsrechten ergibt sich für den Arbeitnehmer daraus, dass er hierdurch die notwendigen Informationen erlangt, um frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen zu können (BAG v. 28.07.1998, 3 AZR 100/98, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung m.w.N.). Zudem ist anerkannt, dass beim Streit über das Bestehen oder den Umfang von Betriebsrentenansprüchen nicht nur das Rechtsverhältnis im Ganzen, sondern auch einzelne im Streit stehende daraus resultierende Rechte, Pflichten oder Folgen Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (BAG v. 08.05.1984, 3 AZR 571/03, NZA 2005, 1127). 52 Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse bereits jetzt - d.h. mehrere Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - zu bejahen. Der Antrag der Klägerin, die bereits eine unverfallbare Rentenanwartschaft erworben hat, dient der Klärung ihrer Versorgungssituation zu einem Zeitpunkt, in welchem sie noch in der Lage ist, etwa deutlich werdende Versorgungslücken im Alter durch private Vorsorge zu schließen oder Vorsorgemaßnahmen durch Änderung ihres Spar- und Konsumverhaltens zu treffen (vgl. jeweils BAG v. 18.03. 2003, 3 AZR 101/02, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Ablösung; v. 12.12.2006, 3 AZR 475/05, juris Rn. 26). Da nur die Frage, ob und in welchem Umfang im Zeitraum zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres eine Versorgungslücke auftreten wird, zwischen den Parteien im Streit steht und die Höhe der zu erwartenden Bezüge wegen möglicher Änderungen des gesetzlichen Rentenversicherungssystems nicht sicher zu prognostizieren ist, bestehen gegen den auf diese Frage beschränkten Feststellungsantrag keine Bedenken. Auch wenn die Beklagte hinsichtlich der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nunmehr die Anrechnung einer fiktiven Rente nicht mehr als mögliche Anpassungsreaktion nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht zieht, besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin für den gesamten Klageantrag. Denn aus Seite 8 der Klageschrift ergibt sich, dass diese Frage zwischen den Parteien im Streit stand, und auf Seite 28 der Klageerwiderung legt die Beklagten ihren Berechnungen weiterhin die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente zugrunde. 53 B. 54 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung verlangen, da sie aus ihrem Arbeitsvertrag i.V.m. § 2 Abs. 2 AHV nach Vollendung des 60. Lebensjahres die AHV-Altersrente beanspruchen kann, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und ohne dass eine fiktive Sozialversicherungsrente auf die AHV-Altersrente anzurechnen wäre. 55 I. 56 § 2 Abs. 2 AHV sagt weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine betriebliche Altersversorgung zu. Der Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist keine Voraussetzung für diesen Anspruch. Die Kammer folgt hier im Wesentlichen den zutreffenden Rechtsausführungen der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in deren Urteil vom 15.02.2012, Az. 9 Ca 2611/11, welche sich an den Rechtsausführungen der 11. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in den dort geführten Parallelverfahren (Urteile v. 09.12.2011: 11 Ca 2072/11, 11 Ca 2073/11, 11 Ca 2074/11, 11 Ca 2075/11, 11 Ca 2076/11, 11 Ca 2077/11, 11 Ca 2078/11) orientieren und nachfolgend überwiegend in Bezug genommen werden: 57 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die AHV-Regelungen nicht dahin auszulegen, dass erst mit dem Bezug einer gesetzlichen Rente der Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung entstehen kann. 58 Die Auslegung hat nach den Grundsätzen für die Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB zu erfolgen. Eine Anwendung der Auslegungsgrundsätze, wie sie für Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze gelten, scheidet aus, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers - wie im vorliegenden Fall - im Arbeitsvertrag in Verbindung mit einer Gesamtzusage wurzelt (BAG v. 18.05.2010, 3 AZR 102/08, AP Nr. 58 zu § 133 BGB; LAG München v. 15.04.2003, 8 Sa 1150/02, juris Rn. 48). 59 Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (st. Rspr., vgl. BAG v. 18.04.2007, 4 AZR 652/05, juris Rn. 24). Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG v. 09.12.2008, 3 AZR 112/07, juris Rn. 19 m.w.N.). 60 a) Nach dem klaren Wortlaut der AHV-Regelungen ist der Bezug einer gesetzlichen Rente für den Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung nicht als Voraussetzung formuliert. Voraussetzungen für den Bezug der AHV-Altersrente sind gemäß § 2 Abs. 2 AHV lediglich die Erfüllung der Wartezeit, die Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Frauen) und das Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten. Der Bezug einer gesetzlichen Rente ist dort nicht geregelt. Auch der übrige Text der AHV enthält keine Bedingung des Inhalts, dass eine gesetzliche Rente bezogen werden muss, bevor die AHV-Altersrente begehrt werden kann. Auch sind die AHV-Regularien nicht als Gesamtzusage bezeichnet; eine nachträgliche Bezeichnung als Gesamtzusage - z.B. in der vorgelegten Anlage B8 - kann für die vorzunehmende Auslegung herangezogen werden (vgl. die nachfolgenden Ausführungen), nicht jedoch ihr Ergebnis darstellen. 61 b) Aus der Systematik der Regelung bzw. aus der Bezugnahme des Arbeitsvertrages auf den BAT folgt nichts anderes. 62 aa) Zwar sieht § 6 Abs. 3 AHV eine Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. § 6 Abs. 3 AHV ist jedoch als bloßer Kürzungstatbestand ausgestaltet. Eine Bedingung dergestalt, dass nur bei einer gleichzeitigen Anrechnung einer gesetzlichen Rente die AHV-Betriebsrente beansprucht werden kann, ist in § 6 Abs. 3 AHV nicht enthalten. Gleiches gilt für die in § 6 Abs. 3 Satz 3 AHV geregelte Anrechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente für den Fall, dass eine Rentenbezieherin sich Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten lassen. Diese Regelung lässt nicht den Schluss zu, dass die AHV-Altersrente stets nur bei einem Bezug der gesetzlichen Rente gewährt werden soll. 63 Ebenso verhält es sich mit den Mitteilungspflichten aus § 10 AHV. Bereits aus der Ausgestaltung der darin enthaltenen Regelungen als "Schluss- und Übergangsbestimmungen" folgt, dass in § 10 keine grundlegenden Voraussetzungen oder gar Bedingungen für den Bezug der AHV-Altersrente geregelt sind. Die bloße Mitteilungspflicht in Bezug auf potentiell anrechenbare Tatbestände kann nicht als konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Rente verstanden werden. Anhaltspunkte für die von der Beklagten favorisierte Auslegung finden sich in § 10 nicht. Insbesondere ist dort nur von einer Mitteilungspflicht für "die Berechnung von Versorgungsbezügen" die Rede; berechnet werden kann ein Versorgungsbezug jedoch nur und erst dann, wenn auf ihn - durch Erfüllung anderswo geregelter Voraussetzungen - überhaupt ein Anspruch besteht. 64 Zwar kann sich eine Anbindung an die gesetzliche Rentenversicherung auch daraus ergeben, dass in einer Versorgungsordnung die Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt wird (Baumeister/Merten DB 2007, S. 1306). Eine Verpflichtung zur Vorlage des Rentenbescheides als Voraussetzung für den Bezug der Betriebsrente sehen die AHV jedoch an keiner Stelle vor. Zudem verlangt § 10 Abs. 1 Satz 2 AHV eine Mitteilung des Rentenbezugs lediglich im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Versorgungsbezüge, woraus keine Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs an sich abgeleitet werden kann. 65 bb) Auch mit ihrem Hinweis auf den im öffentlichen Dienst anzutreffenden Gleichlauf von betrieblicher Altersversorgung und gesetzlicher Rente vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Es ist zu beachten, dass in den Regelungen der öffentlichen Zusatzversorgung dieser Gleichlauf mit der gesetzlichen Rente stets ausdrücklich geregelt ist. Wie die Beklagte selbst anführt, ist bei den Zusatzversorgungskassen bzw. in den Versorgungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes als Anspruchsvoraussetzung der Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalles in der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich bestimmt. So haben bspw. beide von der Beklagten angesprochene Regelungen (§ 5 ATV und § 33 der Satzung der VBL) folgenden Wortlaut: 66 "Versicherungsfall und Rentenbeginn: 67 Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Versicherung nachzuweisen. (...)". 68 Eine solche Verknüpfung der AHV-Altersrente mit dem gesetzlichen Rentenbezug oder die Definition des Versicherungsfalls mit Blick auf den Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung befindet sich in den AHV-Richtlinien gerade nicht. Eine entsprechende Regelung wäre der Beklagten im Rahmen der Vertragsfreiheit durchaus möglich gewesen. Statt einer Definition des Versorgungsfalls in Anlehnung an den öffentlichen Dienst sprechen die AHV-Regelungen jedoch bloß von klar umrissenen Altersgrenzen. Überdies macht die ausdrückliche Herausnahme des § 46 BAT von den durch den Arbeitsvertrag der Klägerin in Bezug genommenen Vorschriften unzweifelhaft deutlich, dass es sich bei den AHV-Richtlinien um ein eigenständiges Regelwerk handelt und dass die Altersversorgungsregelungen des BAT gerade keine - auch nicht entsprechende - Anwendung finden sollen. 69 c) Eine an Sinn und Zweck der Versorgungsordnung ausgerichtete Auslegung führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. 70 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie mit den Regelungen der AHV gerade keine "klassische Gesamtversorgung" zugesagt. Dabei ist auf die Zusage abzustellen und nicht allein auf ihre nachträgliche Bezeichnung durch die Beklagte (wie z.B. in Anlage B8). Zwar handelt es sich bei Versorgungszusagen, bei der die Betriebsrente die Differenz zwischen einem bestimmten Betrag und dem sonstigen Alterseinkommen (z.B. aus der Sozialversicherung) abdeckt, um sog. Gesamtversorgungszusagen (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage 2010, § 2 Rn. 111). Zwar sagen die Regelungen der AHV auch eine bestimmte Höhe, nämlich maximal 75% der versorgungsfähigen Dienstbezüge, zu. Eine unbedingte Verknüpfung der betrieblichen Versorgungsordnung mit der gesetzlichen Rente, die für die Annahme einer Gesamtversorgungszusage erforderlich ist, findet sich in den Bestimmungen der AHV hingegen nicht. Einziger Anknüpfungspunkt ist, dass das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Anpassung der AHV-Regeln im Jahr 1970 dem frühestmöglichen Renteneintrittsalter für Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprach. Die Bestimmung über die Kürzung um "Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" ist, wie bereits ausgeführt, als bloßer, von den Entstehungsvoraussetzungen getrennter Anrechnungstatbestand ausgestaltet, nicht jedoch als Bedingung für die Beanspruchung der AHV-Altersrente an sich. Denn die eigentliche Zusage der Versorgung in § 3 Abs. 1 AHV i.H.v. maximal 75% der versorgungsfähigen Dienstbezüge ist unbedingt formuliert, sodass die Beklagte mit dieser Zusage die Garantie einer bestimmten Versorgungshöhe übernommen hat und sich - in einem weiteren Schritt - lediglich die Anrechnung anderweitiger Bezüge bzw. der gesetzlichen Rente vorbehält. Dass diese Versorgung zwingend kumulativ aus zwei Elementen, nämlich der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente, bestehen musste, um überhaupt gewährt werden zu können, folgt hieraus gerade nicht. 71 Auch unter Heranziehung der von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BAG vom 21.01.2011, 19.04.2011 und 19.07.2011 (Bl. 69 d.A.) konnte die Kammer keine zwingende Verknüpfung der AHV mit der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten. Denn anders als in den Regelungen der AHV sehen die dort zu Überprüfung gestellten Versorgungszusagen ausdrücklich ein "Gesamtruhegehalt" bzw. "Gesamtversorgungsbezüge" vor oder regeln bereits hinsichtlich des Versorgungsziels, dass die zu leistenden Versorgungsbezüge zusammen mit u.a. der gesetzlichen Rente einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfen bzw. "unter Mitanrechnung der Rente aus der Angestellten- bzw. Arbeiterrentenversicherung" nur einen bestimmten Betrag erreichen. Damit wurde jeweils ausdrücklich bestimmt, dass es sich um eine Gesamtversorgungszusage handelt bzw. die zu fordernde unbedingte Verknüpfung mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. All dies ist in den vorliegenden Regelungen der AHV auf der Ebene der Anspruchsvoraussetzungen nicht erfolgt. Ein eindeutiger Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte lediglich die gesetzliche Rente auffüllen, nicht aber ggf. selbst das zugesagte Versorgungsniveau von maximal 75% tragen möchte, findet sich im AHV-Regelwerk nicht. 72 d) Nichts anderes ergibt sich aus einer historischen Betrachtung. 73 Dass die Beklagte selbst offenbar in der Vergangenheit nicht davon ausgegangen ist, die Auszahlung einer Altersrente setze zwingend den Bezug einer anrechenbaren gesetzlichen Versorgung voraus, zeigt sich nicht zuletzt in der Formulierung ihres Auskunftsschreibens an die Klägerin vom 30.07.2010. In diesem Schreiben wies sie der Klägerin gegenüber den Gesamtbetrag einer von ihr zu beziehenden Betriebsrente aus, ohne auf das Erfordernis des Bezugs einer gesetzlichen Rente hinzuweisen. Durch die Einbeziehung des Unterpunkts "abzgl. gesetzl. Rente" in die Berechnung unter gleichzeitiger Angabe von "- €" wurde der Eindruck erweckt, dass aus Sicht der Beklagten ein derartiger ungekürzter Bezug der betrieblichen Rente durchaus in Betracht käme. 74 Aus den in den Jahren 1970 und 1973 erfolgten Anpassungen ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte in der Vergangenheit einen Gleichlauf mit der gesetzlichen Rente vorsah und Letztere dadurch zur Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Betriebsrente werden sollte. Im Gegenteil: Hätte die Beklagte einen automatischen Gleichlauf der AHV-Regularien mit den Bestimmungen der gesetzlichen Rente angenommen, hätte es der beiden vorgenannten Anpassungsänderungen gar nicht bedurft. 75 Auch ergibt sich aus der Tischvorlage vom 05.04.2000 kein eindeutiger Anhaltspunkt dafür, dass der Bezug einer gesetzlichen Rente nicht nur Kürzungstatbestand, sondern vielmehr Anspruchsvoraussetzung für die Betriebsrente sein soll. Zwar wird dort auf die steigenden Belastungen durch das Absenken der gesetzlichen Rente Bezug genommen. Allerdings ergeben sich steigende wirtschaftliche Belastungen auch daraus, dass über die in § 6 AHV geregelten bloßen Anrechnungstatbestände (s.o.) nur noch geringere Beträge aus der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden können. Die Bezeichnung der AHV in der Tischvorlage als Gesamtversorgungszusage ist insofern unschädlich; es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der Zusage und deren Zweck an (s.o.). 76 e) Soweit die Beklagte zudem auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 AHV verweist und meint, aus der Verwendung der einschränkenden Formulierung, die nachfolgenden Regelungen böten einen "Anhalt für die sinngemäße Erfüllung", folge, dass es sich bei den Altersgrenzen nicht um unverrückbare Rahmendaten handele, folgt die Kammer dem nicht. Dem Verständnis der Beklagten, nach dem § 2 Abs. 1 AHV eine Art "Öffnungsklausel" zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen (auch) zu Ungunsten der Arbeitnehmer darstellt, entspricht weder der Wortlaut, noch der Sinn und Zweck der Klausel. Denn wie sich aus den unmittelbar nachfolgenden Sätzen des § 2 Abs. 1 AHV ergibt, wird durch diese Formulierung lediglich klargestellt, dass der Arbeitgeber durch die Grundsätze der AHV nicht von einer Pflicht zur Einzelfallprüfung entbunden wird und dass - wie ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Satz 5 AHV erwähnt - Härten zu vermeiden sind. Danach soll § 2 Abs. 1 AHV den Schutz für Arbeitnehmer also gerade erhöhen. Überdies handelt es sich bei der Frage des zutreffenden Rentenbeginns keineswegs um eine bloße "Detailfrage", sondern um eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen Betriebsrentenanspruch, die von dem in § 2 Abs. 1 AHV verwendeten Begriff der "Grundsätze" ohne weiteres erfasst wird. 77 2. Die Regelungen der AHV sind auch nicht etwa dahingehend auszulegen, dass statt des geregelten 60. Lebensjahres für Frauen ab Geburtsjahrgang 1952 und jünger das 63. Lebensjahr gemeint bzw. das 60. Lebensjahr als "frühestmöglicher Altersrentenbeginn" zu lesen ist. 78 a) Bei dem angegebenen 60. Lebensjahr handelt es sich vielmehr um eine feste Altersgrenze. 79 In aller Regel kann ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte eine feste Altersgrenze nicht nur als deklaratorischer Hinweis auf die gesetzliche Regelaltersgrenze - oder etwa ein frühestmögliches Renteneintrittsalter - verstanden werden, so dass sich an der festen Altersgrenze auch durch Auslegung nichts ändert, wenn die gesetzliche (Regel-)Altersgrenze angehoben wird (Zisch/Kruip, BB 2007, S. 1162). Denn Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (Reichenbach/Grüneklee, DB 2006, S. 2234). 80 Allenfalls bei der Bestimmung einer Altersgrenze 65 wird darüber diskutiert, ob dies als deklaratorische Bestimmung und damit als Hinweis auf das Höchstalter der erreichbaren Betriebszugehörigkeit (Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., Anh. § 1 Rn. 163) bzw. als Bezug auf die jeweilige gesetzliche Altersgrenze verstanden werden muss (ErfK/Steinmeyer, 12. Auflage 2012, § 3 BetrAVG, Rn. 5). Denn das 65. Lebensjahr stellte nach altem Recht die Regelaltersgrenze dar (Andresen/Förster/Rößler/Rühmann, ArbR der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt, Stand 2011, Teil 9 A Rn. 334). Allerdings ist die Altersgrenze das den Versorgungsfall bestimmende Datum. Ihr kommt zentrale Bedeutung im Hinblick auf das Verhältnis der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung und Betriebstreue und der vom Arbeitgeber zugesagten Altersrente zu. Wollte die Versorgungsregelung hier an außerhalb ihrer selbst liegende Umstände anknüpfen, müsste dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Benennung eines konkreten Alters spricht jedoch genau die gegenteilige Sprache, sodass im Zweifel bei einer festen Altersgrenze von einer konstitutiven Altersgrenze auszugehen ist (Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., Anh. § 1 Rn. 163c f.). 81 Jedenfalls ist danach eine Altersgrenze unterhalb des 65. Lebensjahres ohne weitere Anhaltspunkte als feste Altersgrenze zu verstehen, so dass eine Heraufsetzung dieser betrieblichen festen Altersgrenze durch eine Anhebung des gesetzlichen Rentenalters nicht im Wege der Auslegung geboten erscheint (Schipp, ArbRB 2008, S. 50; Höfer/Witt/Kuchem, BB 2007, S. 1445). 82 b) Auch nach dem erkennbaren Willen der Beklagten war die in die Versorgungsordnung aufgenommene feste Altersgrenze nicht als Bezugnahme auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rente zu verstehen. 83 Denn die Beklagte hat selbst durch die diversen, seit Auflegung der AHV 1959 erfolgten Anpassungen deutlich gemacht, dass sie die AHV nicht als Verweis auf das frühestmögliche Renteneintrittsalter verstanden hat. Da ein automatischer Gleichlauf nicht vorgesehen war, sah die Beklagte selbst mehrmals entsprechenden Anpassungsbedarf: Ursprünglich hatte sie eine Versorgungsordnung geschaffen, in der die Voraussetzungen für die Renteninanspruchnahme nicht parallel zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen ausgestaltet waren, denn die bereits seit 1957 bestehende Möglichkeit für Frauen, bei Vorliegen ausreichender Versicherungszeiten schon nach der Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente zu beziehen, blieb in der AHV unberücksichtigt. Später hat die Beklagte die AHV-Regelungen 1970 und 1973 abgeändert und für Frauen statt des 65. Lebensjahres das Lebensalter 60 und für Männer das 63. Lebensjahr aufgenommen. Dabei gab sie selbst - bspw. in dem als Anlage B4 vorgelegten Protokollauszug aus dem Jahr 1973 - an, sie habe den entsprechenden Gleichlauf zwischen gesetzlichem Renteneintrittsalter und dem in der Versorgungsordnung fixierten Versorgungsfall herbeiführen wollen ("Analog zum Rentenversicherungsrecht�"). Hätte die Beklagte den Inhalt ihrer Versorgungsordnung als dynamische Verweisung auf den "jeweils frühestmöglichen Rentenbeginn" verstanden, hätte es allerdings einer Änderung des ursprünglichen 65. Lebensjahres gar nicht bedurft. Aus diesem Grund hätte es auch zum 01.01.2000 erneut einer Anpassung des durch eine fixe Altersgrenze definierten Versorgungsfalls für Frauen ab Geburtsjahrgang 1952 und jünger bedurft. Dass die Beklagte diese von ihr gewünschte Anpassungsänderung nicht durch eine abändernde Vereinbarung oder gar durch Änderungskündigungen hat umsetzen können, kann nicht dazu führen, dass das gewünschte Ergebnis schlicht durch Auslegung des Regelwerks herbeigeführt wird. 84 3. Auch über eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt sich nicht, dass mit der AHV eine betriebliche Altersrente erst mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters bzw. erst mit dem tatsächlichen Bezug einer gesetzlichen Rente zugesagt werden sollte (vgl. auch zutreffend ArbG Düsseldorf v. 09.12.2011, 11 Ca 2072/11 u.a.). 85 a) Die ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken in der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Der Vertrag muss zunächst eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, wobei gleichgültig ist, ob diese Lücke von Anfang an bestanden hat oder erst nachträglich entstanden ist. Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG v. 21.04.2009, 3 AZR 695/08, juris Rn. 21; v. 09.12.2008, 3 AZR 431/07, juris Rn. 25 f.). Lässt sich eine planwidrige Unvollständigkeit feststellen, so ist diese durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (BAG v. 21.04.2009, a.a.O.; BGH v. 30.03.1990, V ZR 113/89, NJW 1990, S. 1723). 86 b) Nach diesen Grundsätzen kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Die AHV-Regelungen sind bereits nicht planwidrig lückenhaft: 87 88 Durch die Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen der Geburtsjahrgänge 1952 und jünger von 60 auf 63 ist die AHV nicht lückenhaft geworden. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der Altersgrenze um eine feste Altersgrenze, die in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte nicht als Gleichlauf mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter verstanden werden kann. Die gesetzliche Rente bzw. die Anknüpfung daran ist gerade nicht Inhalt der AHV geworden. Nach der hier bereits vorgenommenen Auslegung der AHV ergibt sich vielmehr, dass die AHV-Betriebsrente von den gesetzlichen Regelungen zum Renteneintrittsalter abgekoppelt werden sollte. Denn es wurde eine feste Altersgrenze festgelegt, und die weiteren Regelungen nehmen die gesetzliche Rente allenfalls als Anrechnungsposten, nicht jedoch als Anspruchsvoraussetzung in Bezug (s.o.). Ist aber nach dem durch Auslegung ermittelten Willen der Vertragsparteien eine Abkoppelung von den gesetzlichen Rentenregelungen beabsichtigt, kann eine Änderung des gesetzlichen Renteneintrittsalters nicht zu einer planwidrigen Regelungslücke führen. 89 Die AHV-Regeln lassen damit auch keine Bestimmung vermissen, die zur Verwirklichung des zugrundliegenden Regelungsplans der Parteien erforderlich wäre. Der zugrundliegende Regelungsplan ist die Sicherung der Altersversorgung der ausscheidenden Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens. Dieser Regelungsplan ist ohne weiteres mit den in der AHV vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen - nämlich dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze, der Erfüllung der Wartezeit und dem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten - erreichbar. 90 II. 91 Eine Anhebung der Altersgrenze für den Bezug der betrieblichen Altersversorgung für Frauen vom 60. auf das 63. Lebensjahr bzw. die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente kann die Beklagte auch nicht durch eine entsprechende Anpassung der AHV-Regelungen unter Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB erreichen. 92 1. Eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann sich, wie die 11. Kammer des Arbeitsgerichts (z.B. im Urteil v. 09.12.2011, 11 Ca 2072/11) bereits zutreffend ausgeführt hat, ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (Äquivalenzstörung). So kann durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten werden. Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass aufgrund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird (Zweckverfehlung). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretend Überversorgung führen würde. (Vgl. zu allem BAG v. 19.02.2008, 3 AZR 290/06, juris Rn. 18 f.). 93 Bei unzumutbarer Steigerung des Versorgungsaufwandes eines Arbeitgebers durch eine Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters im Falle einer Versorgungszusage unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente kann eine Anpassung auch dergestalt erfolgen, dass die Betriebsrente unter Anrechnung eines fiktiven Abzugs der gesetzlichen Rente gezahlt wird (Baumeister/Merten, DB 2007, S. 1306). 94 2. Ob diese Voraussetzungen, was anhand des vorgelegten Zahlenmaterials zu ermitteln gewesen wäre, vorliegend erfüllt sind, konnte die Kammer dahinstehen lassen. Die von der Beklagten geltend gemachte Anpassung der AHV-Regelungen scheitert bereits daran, dass sie diese ohne Beteiligung des bei ihr bestehenden Personalrats vorgenommen hat. 95 a) Die Beklagte hätte den Personalrat bei der Ausübung ihres Anpassungsrechts beteiligen müssen. Sie unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Nordrhein-Westfalen der Aufsicht des Landes, so dass die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) gemäß § 1 Abs. 1 LPVG Anwendung finden. 96 b) Die Ausübung des Anpassungsrechts an sich kann nur unter Wahrung etwaiger Mitbestimmungsrechte erfolgen. Zwar löst die Störung der Geschäftsgrundlage eines Vertrages ein "einseitiges Leistungsbestimmungsrecht" des Arbeitgebers aus, das dieser nach billigem Ermessen auszuüben hat (BAG v. 13.11.2007, 3 AZR 455/06, NZA-RR 2008, 520; v. 22.10.2002, 3 AZR 496/01, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Überversorgung). Soweit aber in der Rechtsprechung des BAG von einem "einseitigen" Recht die Rede ist, betrifft dies ausschließlich das Verhältnis zum Arbeitnehmer und macht lediglich deutlich, dass er der vorgenommenen Anpassung nicht zustimmen muss. Im Verhältnis zur im Betrieb oder in der Dienststelle bestehenden Mitarbeitervertretung ist eine derartige Anpassung allerdings nicht "einseitig", sondern nur unter Berücksichtigung etwaig bestehender Mitbestimmungsrechte möglich (BAG v. 23.09.1997, 3 ABR 85/96, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung; v. 09.07.1985, 3 AZR 546/82, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung). 97 c) Die von der Beklagten angestrebte Neuregelung der Inanspruchnahme von Versorgungsbezügen durch Frauen ab Jahrgang 1952 stellt auch eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Dazu hat die 9. Kammer in deren Urteil vom 15.02.2012, Az. 9 Ca 2611/11, bereits ausgeführt: 98 "Anerkannt ist, dass Regelungen zu Grund und Höhe einer betrieblichen Altersversorgung als Fragen der Gestaltung des Entgelts im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NRW zu qualifizieren sind (BAG, Urteil vom 23.09.1997 - 3 AZR 529/96 - NZA 1998, S. 541; Welkoborsky, LPVG NRW, 4. Auflage, 2008, § 72 Rdnr. 91; zur entsprechenden Regel des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Fitting, BetrVG, 25. Auflage, 2010, § 87 Rdnr. 455 ff. m.w.N.). Bei einer Versorgungsordnung in Form einer Gesamtzusage handelt es sich um einen kollektiven Tatbestand und nicht um eine Einzelfallgestaltung, welche ein Mitbestimmungsrecht von vornherein ausschließen würde. Zwar ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Personalrat allerdings bei allen Entscheidungen beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden oder mit denen bereits existierende Verteilungsregeln geändert werden (zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: BAG, Urteil vom 19.08.2008 - 3 AZR 194/07 - NZA 2009, S. 196; BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 3 AZR 30/02 - AP Nr. 13 zu § 3 BetrAVG). Insbesondere Bestimmungen, die die Voraussetzungen für das Entstehen und das Erlöschen der Anwartschaften und Ansprüche betreffen oder ändern, sind mitbestimmungspflichtig (Fitting, BetrVG, 25. Auflage, 2010, § 87 Rdnr. 455 ff. m.w.N.). 99 Mit der von der Beklagten begehrten Anpassung der AHV-Regelungen ändern sich nicht nur die Voraussetzungen für das Entstehen von Ansprüchen. Mit der Abschaffung der Inanspruchnahme von (ungekürzten) Versorgungsleistungen durch Frauen vor Vollendung des 63. Lebensjahres greift die Beklagte auch in das bisherige Verhältnis zu den Versorgungsansprüchen der übrigen Berechtigten ein. 100 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. 101 Zudem ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht deshalb entfallen, weil es nach Auffassung der Beklagten mangels weiterer Anpassungsalternativen keinen Regelungsspielraum gegeben habe. 102 Mitbestimmungsrechte stehen nicht zur Disposition des Arbeitgebers je nach dem, ob dieser selbst verschiedene Handlungsalternativen in Betracht zieht oder nicht, sondern die betriebliche Mitbestimmung verfolgt auch das Ziel, dem Arbeitgeber andere, von ihm noch nicht in Betracht gezogene Alternativen aufzuzeigen. Auch entfallen Mitbestimmungsrechte nicht, wenn für die Maßnahme des Arbeitgebers ein fester Rahmen vorgegeben ist, der anscheinend keine andere Handlungsmöglichkeit zulässt. Bestehen tatsächlich Regelungsalternativen, müssen diese zusammen mit dem Betriebsrat - bzw. vorliegend dem Personalrat - erörtert werden (vgl. allgemein zur Frage der Lohngestaltung BAG v. 03.08.1982, 3 AZR 1219/79, AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Dies gilt insbesondere bei der Anpassung einer kollektiven Versorgungszusage wegen der Störung der Geschäftsgrundlage, da es um Verteilungsgrundsätze und nicht um mitbestimmungsfreie Grundentscheidungen des Arbeitgebers geht oder um reine Rechtsfragen, für die die Gerichte zuständig wären (BAG v. 26.09.2000, 3 AZR 607/99, juris Rn. 38; v. 09.07.1985, 3 AZR 546/82, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung). 103 Dies ist auch vorliegend der Fall. Bereits aus dem Vortrag der Parteien sind zwei Anpassungsmöglichkeiten ersichtlich, nämlich das Abhängigmachen der Inanspruchnahme der Betriebsrente von der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente (d.h. jeweils erst ab dem 63. Lebensjahr) oder die Gewährung der Betriebsrente an Frauen bereits bei einem Ausscheiden nach Vollendung des 60. Lebensjahres, jedoch unter Anrechnung einer fiktiven Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet, die letztgenannte Alternative habe sich ihr nicht gestellt. Allerdings ist diese Anpassungsmöglichkeit zur Reaktion auf eine etwaige Störung der Geschäftsgrundlage durchaus denkbar und die Beklagte selbst zieht bei ihren Berechnungen auf Seite 28 der Klageerwiderung (Bl. 89 d.A.) diese Anpassungsmöglichkeit heran. Auch sei darauf hingewiesen, dass sie z.B. in dem Rechtsstreit vor der 9. Kammer mit dem Az. 9 Ca 2611/11 - nun geführt beim LAG Düsseldorf unter dem Az. 6 Sa 604/12 - diese Anpassungsmöglichkeit auf jeweils Seite 2 ihrer dortigen Schriftsätze vom 25.05.2011 und 28.10.2011 ausdrücklich dargelegt hat. Des Weiteren wäre denkbar, die Störung der Geschäftsgrundlage auf die Versorgungsordnung als Ganze zu beziehen mit der Folge, dass eine Anpassung in Bezug auf alle Versorgungsberechtigten vorgenommen werden könnte (ArbG Düsseldorf v. 15.02.2012, 9 Ca 2611/11). 104 105 c) Aus der Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats ergibt sich die Unwirksamkeit der mit dem Schreiben vom 15.11.2010 vorgenommenen Anpassung der AHV-Regelungen. Dies ergibt sich aus der vom BAG zum Betriebsverfassungsrecht entwickelten sog. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, der sich die Kammer anschließt. Danach ist die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung Voraussetzung für die Wirksamkeit von Maßnahmen, mit denen in bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer zu deren Nachteil eingegriffen wird (BAG v. 19.08.2008, 3 AZR 194/07, NZA 2009, S. 196; v. 29.01.2008, 3 AZR 42/06, EzA Nr. 14 zu § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung; zu Beschränkung auf bestehende Rechtspositionen vgl. BAG v. 09.11.2010, 1 AZR 147/09, juris Rn. 23). Diese Theorie gilt auch für den Fall der mitbestimmungswidrigen Anpassung eines Versorgungswerkes aufgrund einer etwaigen Störung der Geschäftsgrundlage (BAG v. 26.09.2000, a.a.O., Rn. 57; v. 09.07.1985, a.a.O.) und ist auf einige Fälle der betrieblichen Mitbestimmung im Bereich des Landespersonalvertretungsrechts erstreckt worden (vgl. BAG v. 17.05.2011, 9 AZR 201/10, juris; v. 18.06.2008, 7 AZR 214/07, juris; v. 17.04.2002, 4 AZR 174/01, juris). Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist die Anpassungsmaßnahme der Beklagten vom 15.11.2010 ohne Beteiligung des Personalrats unwirksam. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung gilt auch im Bereich des Personalvertretungsrechts, denn § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NRW enthält wie § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht des Personalrats, bei dem der Einigungsstelle gemäß § 66 Abs. 7 LPVG NRW eine Letztentscheidungskompetenz zukommt (vgl. auch Welkoborsky, LPVG NRW, 4. Auflage 2008, § 66 Rn. 26). Zudem wird durch die von der Beklagten angestrebte Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Betriebsrente nach den AHV-Regelungen für Frauen vom 60. Lebensjahr auf das 63. in bereits bestehende Anwartschaften eingegriffen, da den betroffenen Frauen Versorgungsansprüche für einen Zeitraum von drei Jahren verloren gehen. 106 3. Eine Anpassung der Versorgungszusage unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage scheitert nach alledem bereits an der fehlenden Mitbestimmung des Personalrats. Damit kam es auf das vorgelegte Zahlenmaterial - insbesondere auf die im vorliegenden Verfahren noch ergänzend vorgelegten Anlagen - nicht an. 107 Zu diesem Ergebnis wäre die Kammer auch gekommen, wenn nicht von einer Unwirksamkeit der Anpassung der AHV-Regelungen aufgrund einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats auszugehen gewesen wäre. Denn die Vergleichsbetrachtungen der Beklagten sind bereits aufgrund der Einbeziehung der gesteigerten Lebenserwartung unzutreffend. So hat bereits die 11. Kammer des Arbeitsgerichts (Urteile v. 09.12.2011, Az. 11 Ca 2072/11 u.a.) zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung einer Äquivalenzstörung die gestiegene Lebenserwartung der betroffenen Frauen nicht zu berücksichtigen ist. Die Kammer schließt sich den dortigen Ausführungen an: 108 "Zwar spricht das Bundesarbeitsgericht von einer "ungewissen Entwicklung der Lebenserwartung" (BAG, Urteil vom 08.03.2011 - 3 AZR 666/09 - zitiert nach Juris, Rdnr. 21) und billigt u. a. mit Blick auf die gestiegene Lebenserwartung einen vorgenommenen Systemwechsel durch Tarifvertragsparteien (Ablösung Gesamtversorgung durch Punktemodell, BAG, Urteil vom 27.03.2007 - 3 AZR 65/06 - zitiert nach Juris, Rdnr. 55/56) sowie die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlages unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung zum Abbau einer Überversorgung (BAG, Urteil vom 22.10.2002 - 3 AZR 496/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 106/107). 109 Auch in der Literatur wird durchaus vertreten, dass die gestiegene Lebenserwartung Teil einer zu prüfenden Äquivalenzstörung sein könne (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, 2010, Anh. § 1 Rdnr. 507): Die durch die gestiegene Lebenserwartung entstehenden Mehrkosten könnten den Arbeitgeber grundsätzlich zu einem Eingriff unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenzstörung berechtigen. 110 Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nicht, dass eine Steigerung der Lebenserwartung für den Arbeitgeber nicht unerwartet kommen kann. Seit statistischer Erhebung der Lebenserwartung ist das Lebensalter der Menschen kontinuierlich angestiegen. Für die Beklagte war daher seit 1959 - und auch 1970 bei Absenkung der Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr - klar, dass ein Risiko der Langlebigkeit besteht. Ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zusagt, die von ungewissen Faktoren abhängen soll, übernimmt regelmäßig das Risiko globaler Schwankungen. Das an das Leben gebundene Versorgungsrisiko ist der eigentliche Inhalt des Versorgungsvertrages, der zu erfüllen ist. Die Ungewissheit über die Lebensdauer ist vergleichbar mit der Ungewissheit über die Dynamik der rentenfähigen Bezüge. Eine "normale" Steigerung der Löhne ist also ebenso vorhersehbar wie eine "normale" Steigerung der Lebenserwartung (Kemper, DB 1998, S. 774)." 111 III. 112 Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht zu gewähren. Auf eine weitere Stellungnahme der Beklagten zu den vorgelegten Zahlenmaterialien kam es für die Entscheidung der Kammer nicht an (s.o. II. 3.). Zudem enthalten die auf die Klageerwiderung folgenden Schriftsätze der Klägerin keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen, sondern - soweit es für die Entscheidung der Kammer darauf ankam - lediglich eine Ergänzung der bereits vorgetragenen Rechtsansichten. Insbesondere war die Entscheidung der Kammer aufgrund der unter I. vorgenommen Auslegung nicht von den Vorgängen im Rahmen des Bewerbungsgespräches im Frühjahr 1993 abhängig. 113 C. 114 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. 115 Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe ergibt sich aus §§ 3, 9 ZPO. Dabei war der 42-fache Wert des Rentenbezuges wegen § 9 Satz 2 ZPO nicht relevant, da vorliegend nur die 3 Jahre zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr im Streit stehen, sodass ausgehend von dem derzeit ersichtlichen Rentenbezug i.H.v. 2.072,01 Euro dessen 36-facher Wert unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Abschlags wegen fehlender Titulierungswirkung der Feststellungsklage in Ansatz zu bringen war. 116 Für eine gesonderte Zulassung der Berufung sah die Kammer keinen Anlass, da diese bereits nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft ist. 117 RECHTSMITTELBELEHRUNG 118 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 119 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 120 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 121 Ludwig-Erhard-Allee 21 122 40227 Düsseldorf 123 Fax: 0211-7770 2199 124 eingegangen sein. 125 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 126 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 127 1.Rechtsanwälte, 128 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 129 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 130 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 131 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 132 E.