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Urteil

9 Ca 2611/11 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2012:0215.9CA2611.11.00
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Leitsätze

./.

Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin nach deren Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nach Vollendung des 60. Lebensjahres die zusagten Leistungen gemäß den Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV) vom 01.07.1959 in der gültigen Fassung vom 05.11.1991 zu erbringen, auch wenn die Klägerin noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und ohne dass eine fiktive Rentenleistung angerechnet wird.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 57.003,84 € festgesetzt.

  • 4.

    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin nach deren Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nach Vollendung des 60. Lebensjahres die zusagten Leistungen gemäß den Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV) vom 01.07.1959 in der gültigen Fassung vom 05.11.1991 zu erbringen, auch wenn die Klägerin noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und ohne dass eine fiktive Rentenleistung angerechnet wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 57.003,84 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin bereits nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung hat. Die Beklagte ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf, die regional die berufliche Vertretung der Ärztinnen und Ärzte sowie sonstige Aufgaben im Gesundheitswesen wahrnimmt. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit dem 06.08.1990 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin vom 03.05.1990, Bl. 9 f. d. A., enthält die folgende Regelung: „Im übrigen richten sich die Arbeitsbedingungen, wie Probezeit (6 Monate), Urlaub, Weiterzahlung des Gehaltes im Krankheitsfalle, Kündigung usw. nach dem Bundesangestelltentarifvertrag mit der Ausnahme des § 46 des Bundesangestelltentarifvertrages, der die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung beinhaltet, da die N. eine solche in eigener Regie eingerichtet hat.“ Seit 1959 gewährte die Beklagte ihren Arbeitnehmern sowie deren Angehörigen eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien der „Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten der N.“ (nachfolgend AHV). In ihrer ursprünglichen Fassung war in § 3 Abs. 1 eine Altersversorgung nach Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AHV am 01.07.1959 war es Frauen seit dem Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23.02.1957 möglich, unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach der Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge die gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen. Am 06.05.1970 beschloss der Vorstand der Beklagten auf Anregung des bei ihr bestehenden Personalrats, in die AHV eine Formulierung aufzunehmen, mit der die Inanspruchnahme auch der betrieblichen Altersrente für weibliche Angestellte bereits ab dem 60. Lebensjahr eingeführt wurde, vgl. Bl. 68 d. A.. In einem weiteren Änderungsbeschluss des Vorstandes vom 05.12.1973 wurde - wiederum auf Anregung des Personalrats - folgende Anpassung an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgenommen: „Analog zum Rentenversicherungsrecht kann die Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt werden.“ Die aktuell gültige Fassung der AHV vom 05.11.1991 lautet auszugsweise: „§ 2 Festsetzung und Art der Versorgungsbezüge (1) Die Versorgungsbezüge setzt der Verwaltungsausschuss fest. Bei der Entscheidung über die Gewährung dieser Leistungen soll der Verwaltungsausschuss von den Grundsätzen der nachfolgenden Bestimmungen ausgehen, soweit er nicht im Einzelfall nach seinem Ermessen Abweichungen für zweckmäßig hält. Die Grundsätze der §§ 2 bis 7 dienen dazu, einen Anhalt für die sinngemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Versorgung zu geben. Sie können und sollen jedoch nicht einen Maßstab für alle vorkommenden Fälle abgeben. Es ist vielmehr Aufgabe des Verwaltungsausschusses, die Leistungen so festzusetzen, dass den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen wird und dass Härten vermieden werden. Dabei muss jedoch die Bestimmung in § 6 Abs. 4 über die zulässigen Höchstleistungen eingehalten werden. (2) Versorgungsbezüge werden nur dann gewährt, wenn der/die Angestellte fünf Jahre in den Diensten der G. gestanden hat (Wartezeit) und nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aus den Diensten der G. ausgeschieden … ist. … § 6 Zahlung, Anrechenbarkeit, Zusammentreffen und Ausschluss von Versorgungsbezügen und Kinderzulagen … (3) Versorgungsbezüge und Kinderzulagen werden gekürzt um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, um die Ruhegelder, Witwen- und Witwergelder und Kinderzulagen des Staates, der Gemeinden, der Körperschaften des öffentlichen Rechts, oder um sonstige laufende Versorgungsbezüge aus öffentlicher oder privater Hand. Nicht angerechnet werden Ansprüche aus privaten Versicherungen …. Falls sich ein(e) Angestellte(r) Beiträge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus den Zusatzversorgungskassen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts hat erstatten lassen, zu denen die N. Arbeitgeberanteile gewährt hat, so hat die Anrechnung unter Einbeziehung dieser Zeiten zu erfolgen, sofern die Zeiten der Beitragserstattung dem/der Angestellten als Dienstzeit nach § 3 Abs. 1 angerechnet werden. … § 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen (1) Die Angestellten und deren Angehörige sind verpflichtet, dem Verwaltungsausschuss die Angaben zu machen, die nach dieser AHV für die Berechnung von Versorgungsbezügen von Bedeutung sind. Danach sind insbesondere die Bezüge mitzuteilen, die nach §§ 6 Abs. 3 und 5 Abs. 2 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge angerechnet werden. …“ Nachdem die Altersgrenze für Frauen durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ab dem 01.01.1997 zunächst schrittweise angehoben worden war, wurde der besondere Zugang von Frauen zur Altersrente mit dem Rentenreformgesetz 1999 ganz abgeschafft. Lediglich Frauen, die vor dem 01.01.1952 geboren waren, blieb die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen und unter Inkaufnahme von Abschlägen mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Der Bezug einer gesetzlichen Rente nach Vollendung des 63. Lebensjahres ist für alle Versicherten (Männer und Frauen) nur noch möglich, wenn der- oder diejenige Versicherungszeiten von 35 Jahren oder mehr aufweist. 1998 schloss die Beklagte die AHV für neu eintretende Mitarbeiter. Mit Schreiben vom 30.07.2010, Bl. 21 d.A., erteilte die Beklagte der Klägerin eine „Auskunft über die Rentenanwartschaft per 30.06.2010 nach der AHV in der Fassung vom 1. Juli 1959“ und teilte mit, dass „bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen“ eine Altersrente in Höhe von 1.979,30 € zu zahlen wäre. In der Berechnungsübersicht wurde unter dem Abzugsposten „abzgl. gesetzl. Rente“ „- €“ angegeben. Im November 2010 übersandte die Beklagte der Klägerin ein Formularschreiben vom 15.11.2010. In diesem Schreiben, für dessen Einzelheiten auf Bl. 22 d. A. verwiesen wird, zeigte die Beklagte ihren Mitarbeitern die Auswirkungen der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen auf die AHV-Rente auf und teilte mit, dass die betriebliche Altersversorgung frühestens dann gezahlt werde, wenn der jeweilige Mitarbeiter die genannte Altersgrenze erreicht habe und gleichzeitig den Bezug einer gesetzlichen Altersrente nachweisen könne, im Regelfall also erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie berechtigt ist, die AHV-Altersrente bereits ab dem 60. Lebensjahr und ohne Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente in Anspruch zu nehmen. Sie ist der Auffassung, dies ergebe sich bereits aus der Auslegung der AHV. Die Zusage der Beklagten in der AHV beziehe sich auf eine Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Bezug einer gesetzlichen Rente sei gerade nicht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung geregelt. Auch nach Betrachtung des Zwecks der AHV-Regelung ergebe sich nicht etwa ein klassisches Gesamtversorgungssystem unter ausdrücklicher Verknüpfung mit der gesetzlichen Rente. Durch die Aufnahme der fixen Altersgrenze 60 habe die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, die Ruhegeldzahlungen unabhängig vom Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erbringen zu wollen. Von der Möglichkeit, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung an den Bezug einer gesetzlichen Altersrente zu binden, habe die Beklagte ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Auch aus der Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 3 und der Auskunftsverpflichtung in § 10 Abs. 1 der AHV folge nichts anderes. Die Auskunftsverpflichtung in § 10 Abs. 1 der AHV beziehe sich nur auf die Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rente in § 6 Abs. 3 AHV. Hieraus eine Anspruchsvoraussetzung zu konstruieren, sei nicht zulässig. Dass die Klägerin ihre Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen könne, ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte trotz Kenntnis der Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für Frauen ab dem Geburtsjahrgang 1952 und jünger Änderungen an den AHV-Regelungen nicht vorgenommen habe. Die Tischvorlage des Vorstandes der Beklagten vom 07.10.1998 (Bl. 24 d.A.) zeige, dass für die bestehenden Zusagen nach wie vor die Altersgrenze 60 für Frauen gelte. Nur für die Zukunft sei dies geändert worden. Im Übrigen habe die Beklagte durch die Tischvorlage vom 07.10.1998 einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, die Beklagte könne sich auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nicht berufen. Eine Zweckverfehlung liege nicht vor. Der mit den AHV-Regelungen erstrebte Versorgungszweck werde auch dann erreicht, wenn die Beklagte die ersten drei Jahre des betrieblichen Rentenbezuges alleine finanzieren müsse. Die von der Beklagten angeführte Verfehlung des Gesamtversorgungszwecks stelle allenfalls eine zeitweise Zweckverfehlung dar, die mit dem Grundgedanken des dauerhaften Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vereinbar sei. Eine Äquivalenzstörung liege ebenfalls nicht vor. Die Rechtsprechung habe sich stets nur mit Gesamtversorgungssystemen befasst. Eine solche Verknüpfung mit der gesetzlichen Rente sehe die AHV der Beklagten jedoch nicht vor. Mit der Zusage einer AHV-Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres habe die Beklagte vielmehr eine Garantie übernommen, an der sie sich festhalten lassen müsse. Auch sei es nicht zulässig, nur anhand der Daten der „betroffenen weiblichen Mitarbeiterinnen“ die Entwicklung der Sozialversicherungsrente seit 1970 zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung einer Äquivalenzstörung sei es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zulässig, lediglich den Lastenanstieg innerhalb der 3 Jahre zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr zu betrachten. Auch die gestiegene Lebenserwartung sei kein zu berücksichtigender Aspekt. Denn die Verlängerung der Lebenserwartung sei kein unvorhersehbares Ereignis. Schließlich sei die Lebenserwartung seit 1871 kontinuierlich angestiegen, was sich nicht zuletzt aus der zur Akte gereichten Statistik des Statistischen Bundesamtes ergebe (Bl. 150 d. A.). Die Ansicht der Beklagten, die Anhebung der Altersrente auf 63 allein für Frauen sei alternativlos und daher nicht mitbestimmungspflichtig, überzeuge nicht. Beteiligungsrechte seien nicht von der Anzahl der Regelungsalternativen abhängig. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie nach ihrem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nach Vollendung des 60. Lebensjahres die zugesagten Leistungen gemäß den Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV) vom 01.07.1959 in der gültigen Fassung vom 05.11.1991 zu erbringen, auch wenn sie noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und ohne dass eine fiktiv zu berechnende gesetzliche Rente angerechnet wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klägerin erwerbe ihren Anspruch auf Zahlung einer AHV-Altersrente erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Auslegung von § 2 Abs. 2 AHV ergebe, dass die betriebliche Altersrente von allen Männern und Frauen erst von dem Augenblick an beansprucht werden könne, von dem an der oder dem Anspruchsberechtigten auch bereits ein Anspruch auf die (ggf. vorzeitige) gesetzliche Altersrente zustehe. Für alle ab 1952 geborenen Mitarbeiterinnen der Beklagten bedeute dies, dass sie wegen § 36 Abs. 2, § 236 Abs. 1 Satz 2, 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erst ab Vollendung ihres 63. Lebensjahres die AHV-Altersrente beanspruchen könnten. Zwar nehme der Wortlaut von § 2 Abs. 2 AHV scheinbar nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung Bezug, die Regelung müsse aber gemeinsam mit der übergeordneten Generalnorm des § 46 BAT (§ 25 TV-L) und den darin in Bezug genommenen Versorgungstarifverträgen gelesen werden. Denn hier liege die Wurzel des AHV-Regelwerks. Die Verweisungsklausel in den Arbeitsverträgen nehme zwar ausdrücklich die Vorschrift des § 46 BAT aus, dies habe aber nur den Grund, dass die AHV leicht abgeänderte, günstigere Regelungen als der BAT enthalte (keine „eigene Beteiligung“). Hier wie dort solle aber eine Gesamtversorgung gewährt werden. Dies ergebe sich schon daraus, dass einerseits ein bestimmtes, vom Arbeitgeber garantiertes Versorgungsziel benannt werde und andererseits die anzurechnenden sonstigen Versorgungsleistungen bezeichnet würden. Durch die Formulierung in § 2 Abs. 1 AHV werde klargestellt, dass die AHV-Regeln nur eine grobe Richtung für die Versorgung vorgäben und somit keine unabänderlichen, strikten Rahmenbedingungen für die Detailfrage des Rentenbeginns aufstellten. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 AHV bestätigten dieses Ergebnis. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass die AHV-Regeln zwingend die Leistung einer anrechenbaren tatsächlichen bzw. fiktiven gesetzlichen Rente voraussetzten. Überdies erscheine der Begriff der Gesamtversorgung in diversen Schriftstücken, so z.B. im Vorstandsbeschluss vom 05.12.1973. Auch nach dem Sinn und Zweck der AHV-Regeln ergebe sich diese Parallelität. Es handele sich um eine klassische Gesamtversorgungszusage, die denknotwendig einen auch zeitlichen Gleichlauf der gesetzlichen und betrieblichen Versorgung voraussetze. Dieses Verständnis zeige sich historisch darin, dass die Beklagte immer schon – sichtbar durch entsprechende Änderungen 1970 und 1973 – das Ziel verfolgt habe, eine Parallelität von gesetzlicher und betrieblicher Versorgung zu erreichen. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, sie habe eine etwaige Versorgungszusage wegen Störung der Geschäftsgrundlage mit Schreiben vom 15.11.2010 wirksam widerrufen. Die Anknüpfung an den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Bezug von gesetzlicher Rente sei für jedermann erkennbar zur Geschäftsgrundlage geworden. Die Störung der Geschäftsgrundlage ergebe sich zum Einen daraus, dass es zu einer Zweckverfehlung gekommen sei. Denn der Zweck, eine Aufstockung der gesetzlichen Altersente zu einer von ihr definierten Gesamtversorgung vorzunehmen, sei durch den Wegfall der gesetzlichen Rente verfehlt. Daneben liege eine Äquivalenzstörung vor. Diese ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Beginn der gesetzlichen Altersrente verschoben habe. Damit habe sich ein Risiko verwirklicht, welches für Gesamtversorgungszusagen nicht typisch sei. Überdies folge eine Äquivalenzstörung daraus, dass der Dotierungsrahmen für Versorgungszusagen gegenüber den betroffenen weiblichen Mitarbeitern (Geburtsjahrgänge ab 1952) zwischenzeitlich um mehr als 50 Prozent gestiegen sei. Hierbei seien lediglich der kritische Drei-Jahres-Zeitraum und der auf diesen Drei-Jahres-Zeitraum (Alter 60 bis Alter 63) zu verzeichnende Lastenanstieg auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen. Für diesen Drei-Jahres-Zeitraum sei ein Lastenanstieg um mehr als 50 Prozent offensichtlich, da die Beklagte statt einer Auffüllung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente das zugesagte Gesamtversorgungsniveau selbst und alleine tragen müsse. Bei einer entgegen dieser Auffassung vorzunehmenden Betrachtung der lebenslänglichen Rentenbezugsdauer sei allerdings auch die verlängerte Lebenserwartung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung einer Äquivalenzstörung müsse neben den zwischenzeitlichen Änderungen der gesetzlichen Sozialversicherungsregeln auch die unvorhersehbare und daher nicht in die Kalkulation einzubeziehende drastische Verlängerung der Lebenserwartung einbezogen werden. Hierzu führt die Beklagte an, die durchschnittliche Rentenbezugsdauer sei zwischen 1960 und 2006 für Männer von 10 auf 15 Jahre und für Frauen von 10 auf 19 Jahre angestiegen. 1970 habe die Rentenbezugsdauer bei rund 12,2 Jahren gelegen. Neben der Altersgrenzenanhebung für Frauen und dem gestiegenen Lebensalter sei im Rahmen der Prüfung einer Äquivalenzstörung bei Gesamtversorgungszusagen auch die Summe der im Vergleichszeitraum eingetretenen ursprünglich nicht vorhersehbaren Änderungen der rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zu betrachten. Zum Beleg ihrer Auffassung überreicht die Beklagte ein Zahlenwerk. Als maßgeblichen Zeitraum für die gebotene Vergleichsbetrachtung sieht die Beklagte die Zeit zwischen 1970 und 2011 an. Sie legt das Ergebnis der Vergleichsbetrachtung als Anlage B 5 vor (Bl. 193 ff. d. A.) vor. Die in der Anlage B 5 wiedergegebenen Berechnungsergebnisse beruhen dabei auf einem versicherungsmathematischen Gutachten der L. GmbH vom 24.10.2011 (Anlage B 7, Inhalt Bl. 235 d. A.). Aus den Berechnungsergebnissen des Vergleichszeitraums 1970 zu 2011 ergibt sich, dass allein durch die Anhebung der Altersgrenze für Frauen von 60 auf 63 ein kollektiver Lastenanstieg von 8,6 Prozent zu verzeichnen ist (A1 zu A2). Bei einem Vergleich des aktuellen Verpflichtungsvolumens der Beklagten gegenüber Frauen ab Geburtsjahrgang 1952 mit demjenigen, welches sich für sie bei einem Fortbestand der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von 1970 (sowohl Sozialversicherungsrecht als auch Lebenserwartung) ergeben hätte (Verhältnis A 1 zu A 3), errechnet sich ein Lastenanstieg von 112,2 Prozent. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Lebenserwartung von heute (Verhältnis A 1 zu A 4) ergibt sich danach ein Lastenanstieg von 70,4 Prozent. Die Beklagte ist zwar der Auffassung, dass der Vergleichszeitraum von 1970 bis 2011 zu ziehen sei und nicht etwa von 1970 bis 2000. Gleichwohl legt sie vorsorglich entsprechende Berechnungen auf Basis eines Anpassungsstichtages im Jahre 2000 als „Überblick Teil B“ vor (Bl. 199 ff. d. A.). Die Beklagte meint, die durch die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen eingetretene Störung sei nur durch Angleichung des formalen AHV-Rentenbeginnalters für Frauen an das frühestmögliche Alter in der gesetzlichen Rente zu beheben. Hilfsweise müsse zumindest eine Anrechnung einer fiktiven Altersrente erfolgen. Die Beklagte hat unter Hinweis auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 09.02.2012 am 15.02.2012 die Gewährung von Schriftsatznachlass beantragt. Für den Inhalt des Parteivorbringens wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll vom 15.02.2012 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. I. Der auf Feststellung gerichtete Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es für diesen Antrag nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts und Umfangs von Versorgungsrechten ergibt sich für die Arbeitnehmerin daraus, dass sie hierdurch die notwendigen Informationen erlangt, um frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen zu können (BAG, Urteil vom 28.07.1998 – 3 AZR 100/98 – AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung m.w.N.). Anerkannt ist überdies, dass beim Streit über das Bestehen oder den Umfang von Betriebsrentenansprüchen nicht nur das Rechtsverhältnis im Ganzen, sondern auch einzelne im Streit stehende daraus resultierende Rechte, Pflichten oder Folgen Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (BAG, Urteil vom 08.05.1984 – 3 AZR 571/03 – NZA 2005, S. 1127). Die Klägerin hat eine unverfallbare Rentenanwartschaft erworben, so dass sie bereits jetzt ein schützenswertes Interesse daran hat, zu erfahren, ob und in welchem Umfang im Zeitraum zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres eine Versorgungslücke auftreten wird. Da nur diese Frage zwischen den Parteien im Streit steht und die Höhe der zu erwartenden Bezüge wegen möglicher Änderungen des gesetzlichen Rentenversicherungssystems nicht sicher zu prognostizieren ist, bestehen gegen den auf diese Frage beschränkten Feststellungsantrag keine Bedenken. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann aus ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AHV nach Vollendung des 60. Lebensjahres die AHV-Altersrente beanspruchen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und ohne dass eine fiktive Sozialversicherungsrente auf die AHV-Altersrente anzurechnen wäre. 1. Durch § 2 Abs. 2 AHV wird weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Der Bezug einer gesetzlichen Rente ist keine Voraussetzung für diesen Anspruch. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die AHV-Regelungen nicht dahin auszulegen, dass erst mit dem Bezug einer gesetzlichen Rente der Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung entstehen kann. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Rechtsausführungen der 11. Kammer des Arbeitsgerichts in den dort geführten Parallelverfahren (Urteile vom 09.12.2011 – 11 Ca 2072/11, 11 Ca 2073/11, 11 Ca 2074/11, 11 Ca 2075/11, 11 Ca 2076/11, 11 Ca 2077/11, 11 Ca 2078/11) an: Die Auslegung hat nach den Grundsätzen für die Auslegung von Verträgen gemäß § 133, 157 BGB zu erfolgen. Eine Anwendung der Auslegungsgrundsätze, wie sie für Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze gelten, scheidet aus, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers – wie im vorliegenden Fall – im Arbeitsvertrag in Verbindung mit einer Gesamtzusage wurzelt (BAG, Urteil vom 18.05.2010 - 3 AZR 102/08 - AP Nr. 58 zu § 133 BGB; LAG München, Urteil vom 15.04.2003 - 8 Sa 1150/02 – zitiert nach Juris, Rdnr.48). Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 – zitiert nach Juris, Rdnr. 24). Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urteil vom 09.12.2008 - 3 AZR 112/07 – zitiert nach Juris, Rdnr. 19 m. w. N.). aa) Nach dem Wortlaut der AHV-Regelungen ist der Bezug einer gesetzlichen Rente für den Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung nicht als Voraussetzung formuliert. Voraussetzung für den Bezug der AHV-Altersrente ist gemäß § 2 Abs. 2 AHV lediglich die Erfüllung der Wartezeit, die Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Frauen) und das Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten. Der Bezug einer gesetzlichen Rente ist dort nicht geregelt. Auch der übrige Text der AHV enthält keine Bedingung des Inhalts, dass eine gesetzliche Rente bezogen werden muss, bevor die AHV-Altersrente begehrt werden kann. bb) Auch aus der Systematik der Regelung bzw. aus der Bezugnahme des Arbeitsvertrages auf den BAT folgt nichts anderes. (1) Zwar sieht § 6 Abs. 3 AHV eine Anrechnung der gesetzlichen Rentenversicherung vor. § 6 Abs. 3 AHV ist jedoch als bloßer Kürzungstatbestand ausgestaltet. Eine Bedingung dergestalt, dass nur bei einer gleichzeitigen Anrechnung einer gesetzlichen Rente die AHV-Betriebsrente beansprucht werden kann, ist in § 6 Abs. 3 AHV nicht enthalten. Auch § 6 Abs. 3 Satz 3 AHV und die dort geregelte Anrechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente für den Fall, dass eine Rentenbezieherin sich Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten lassen, lässt nicht den Schluss zu, dass die AHV-Altersrente stets nur bei einem Bezug der gesetzlichen Rente gewährt werden soll. Ebenso verhält es sich mit den Mitteilungspflichten aus § 10 AHV. Bereits aus der Stellung in der Versorgungsordnung unter der Überschrift „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ folgt, dass in § 10 keine grundsätzlichen Voraussetzungen oder gar Bedingungen für den Bezug der AHV-Altersrente geregelt sind. Die bloße Mitteilungspflicht in Bezug auf potentiell anrechenbare Tatbestände kann nicht als Voraussetzung für den Bezug der AHV-Altersrente verstanden werden. Anhaltspunkte für die von der Beklagten favorisierte Auslegung finden sich in § 10 nicht. Insbesondere ist dort nur von einer Mitteilungspflicht für „die Berechnung von Versorgungsbezügen“ die Rede. Berechnet werden kann ein Versorgungsbezug jedoch erst dann, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf ihn besteht. Zwar kann sich eine Anbindung an die gesetzliche Rentenversicherung auch daraus ergeben, dass in einer Versorgungsordnung die Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt wird (Baumeister/Merten DB 2007, S. 1306). Eine Verpflichtung zur Vorlage des Rentenbescheides als Voraussetzung für den Bezug der Betriebsrente sehen die AHV jedoch nicht vor. Und § 10 Abs. 1 Satz 2 AHV verlangt eine Mitteilung des Rentenbezugs lediglich im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Versorgungsbezüge. (2) Auch der Hinweis der Beklagten auf den im öffentlichen Dienst anzutreffenden Gleichlauf von betrieblicher Altersversorgung und gesetzlicher Rente verfängt nicht. Denn dabei ist zu beachten, dass in den Regelungen der öffentlichen Zusatzversorgung dieser Gleichlauf mit der gesetzlichen Rente stets ausdrücklich geregelt ist. Wie die Beklagte selbst anführt, ist bei den Zusatzversorgungskassen bzw. in den Versorgungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes als Anspruchsvoraussetzung der Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalles in der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich bestimmt. So lautet etwa § 5 ATV: „Versicherungsfall und Rentenbeginn: Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Versicherung nachzuweisen.“ Eine solche Verknüpfung der AHV-Altersrente mit dem gesetzlichen Rentenbezug oder die Definition des Versicherungsfalls mit Blick auf den Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung findet sich in den AHV-Richtlinien gerade nicht. Eine entsprechende Regelung wäre der Beklagten im Rahmen der Vertragsfreiheit durchaus möglich gewesen. Statt einer Definition des Versorgungsfalls in Anlehnung an den öffentlichen Dienst sprechen die AHV-Regelungen jedoch von klar umrissenen Altersgrenzen. Überdies macht die ausdrückliche Herausnahme des § 46 BAT von den durch den Arbeitsvertrag der Klägerin in Bezug genommenen Vorschriften unzweifelhaft deutlich, dass es sich bei den AHV-Richtlinien um ein eigenständiges Regelwerk handelt und dass die Altersversorgungsregelungen des BAT gerade keine – auch nicht entsprechende – Anwendung finden sollen. cc) Eine an Sinn und Zweck der Versorgungsordnung ausgerichtete Auslegung führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie mit ihren AHV-Regelungen gerade keine „klassische Gesamtversorgung“ zugesagt. Eine unbedingte Verknüpfung der betrieblichen Versorgungsordnung mit der gesetzlichen Rente findet sich in den Bestimmungen der AHV nicht. Einziger Anknüpfungspunkt ist, dass das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Anpassung der AHV-Regeln im Jahre 1970 dem frühestmöglichen Renteneintrittsalter für Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprach. Die Bestimmung über die Kürzung um „Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen“ ist, wie bereits ausgeführt, als bloßer Anrechnungstatbestand ausgestaltet, nicht jedoch als Bedingung für die Beanspruchung der AHV-Altersrente. Die eigentliche Zusage der Versorgung in § 3 Abs. 1 AHV in Höhe von maximal 75 Prozent der versorgungsfähigen Dienstbezüge ist unbedingt formuliert. Mit dieser Zusage übernimmt der Arbeitgeber die Garantie einer bestimmten Versorgungshöhe und behält sich lediglich die Anrechnung anderweitiger Bezüge bzw. der gesetzlichen Rente vor. Dass diese Versorgung zwingend kumulativ aus zwei Elementen, nämlich der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente, bestehen musste, folgt hieraus nicht. Auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2001 (3 AZR 515/00 – zitiert nach Juris, Rdnr. 38) folgt keine denknotwenige Verknüpfung der AHV mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar wird in der Entscheidung ausgeführt: „Die Zusatzversorgung … wurde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in einem dem Beamtenversorgungsrecht angenäherten Gesamtversorgungssystem durchgeführt (§ 2 VersorgungsTV). In einem solchen System, in dem nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern die Garantie eines bestimmten Versorgungsgrades die vom Arbeitgeber geschuldete Gegenleistung für Betriebstreue ist, ist die gesetzliche Rentenversicherung die Grundlage der gesamten Versorgung. Sie steht nicht losgelöst neben der Zusatzversorgung, sondern ist mit ihr untrennbar verknüpft. Die Gesamtversorgung berücksichtigt aufgrund des von ihr verfolgten Zwecks notwendigerweise das gesetzliche Rentenversicherungsrecht mit.“ Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag allerdings eine „Zusatzversorgung“ zugrunde, die bereits durch die Wortformulierung „Zusatz“ und die explizite Bezeichnung als Gesamtversorgung die Verknüpfung mit dem gesetzlichen Rentenrecht deutlich machte. Dies ist bei den AHV-Regelungen nicht der Fall. Ein eindeutiger Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte lediglich die gesetzliche Rente auffüllen, nicht aber ggf. selbst das zugesagte Versorgungsniveau von maximal 75 Prozent tragen möchte, findet sich in dem AHV-Regelwerk nicht. dd) Soweit die Beklagte auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 AHV verweist und meint, aus der Verwendung der einschränkenden Formulierung, die nachfolgenden Regelungen böten einen „Anhalt für die sinngemäße Erfüllung“, folge, dass es sich bei den Altersgrenzen nicht um unverrückbare Rahmendaten handele, folgt die Kammer dem nicht. Wie sich aus den unmittelbar nachfolgenden Sätzen des § 2 Abs. 1 AHV ergibt, wird durch diese Formulierung nämlich lediglich klargestellt, dass der Arbeitgeber durch die Grundsätze der AHV nicht von einer Pflicht zur Einzelfallprüfung entbunden wird und dass – wie ausdrücklich erwähnt wird - Härtefälle zu vermeiden sind. Damit soll § 2 Abs. 1 AHV den Schutz für Arbeitnehmer also sogar erhöhen. Dem Verständnis der Beklagten, nach dem § 2 Abs. 1 AHV eine Art „Öffnungsklausel“ zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen (auch) zu Ungunsten der Arbeitnehmer darstellt, entspricht weder der Wortlaut, noch der Sinn und Zweck der Klausel. Überdies handelt es sich bei der Frage des zutreffenden Rentenbeginns keineswegs, wie die Beklagte meint, um eine bloße „Detailfrage“, sondern um eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen Betriebsrentenanspruch, die von dem in § 2 Abs. 1 AHV verwendeten Begriff der „Grundsätze“ ohne weiteres erfasst wird. ee) Dass die Beklagte selbst offenbar in der Vergangenheit nicht davon ausgegangen ist, die Auszahlung einer Altersrente setze zwingend den Bezug einer anrechenbaren gesetzlichen Versorgung voraus, zeigt sich nicht zuletzt in der Formulierung ihres Auskunftsschreibens an die Klägerin vom 30.07.2010. In diesem Schreiben wies sie der Klägerin gegenüber den Gesamtbetrag einer von ihr zu beziehenden betrieblichen Rente aus, ohne auf das Erfordernis des Bezugs einer gesetzlichen Rente hinzuweisen. Durch die Einbeziehung des Unterpunkts „abzgl. gesetzl. Rente“ in die Berechnung unter gleichzeitiger Angabe von „- €“ wurde der Eindruck erweckt, dass aus Sicht der Beklagten ein derartiger ungekürzter Bezug der betrieblichen Rente durchaus in Betracht käme. b) Die Regelungen der AHV sind auch nicht etwa dahingehend auszulegen, dass statt des geregelten 60. Lebensjahres für Frauen ab Geburtsjahrgang 1952 und jünger das 63. Lebensjahr gemeint bzw. das 60. Lebensjahr als „frühestmöglicher Altersrentenbeginn“ zu lesen ist. aa) Bei dem angegebenen 60. Lebensjahr handelt es sich vielmehr um eine feste Altersgrenze. In aller Regel kann ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte eine feste Altersgrenze nicht nur als deklaratorischer Hinweis auf die gesetzliche Regelaltersgrenze – oder etwa ein frühestmögliches Renteneintrittsalter – verstanden werden (Zisch/Kruip, BB 2007, S. 1162), so dass sich an der festen Altersgrenze auch durch Auslegung nichts ändert, wenn die gesetzliche (Regel-)Altersgrenze angehoben wird (Zisch/Kruip, BB 2007, S. 1162). Denn Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (Reichenbach/Grüneklee, DB 2006, S. 2234). Allenfalls bei der Bestimmung einer Altersgrenze 65 wird darüber diskutiert, ob dies als deklaratorische Bestimmung und damit als Hinweis auf das Höchstalter der erreichbaren Betriebszugehörigkeit (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, 2010, Anh. § 1 Rdnr. 163) bzw. als Bezug auf die jeweilige gesetzliche Altersgrenze verstanden werden muss (ErfK-Steinmeyer, 12. Auflage, 2012, § 3 BetrAVG Rdnr. 5). Denn das 65. Lebensjahr stellte nach altem Recht die Regelaltersgrenze dar (Andresen, Förster, Rößler, Rühmann, ArbR der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt, Stand 2011, Teil 9 A Rdnr. 334). Allerdings ist die Altersgrenze das den Versorgungsfall bestimmende Datum. Ihr kommt zentrale Bedeutung im Hinblick auf das Verhältnis der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung und Betriebstreue und der vom Arbeitgeber zugesagten Altersrente zu. Wollte die Versorgungsregelung hier an außerhalb ihrer selbst liegende Umstände anknüpfen, müsste dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Benennung eines konkreten Alters spricht jedoch genau die gegenteilige Sprache (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, 2010, Anh. § 1 Rdnr. 163 d). Im Zweifel ist daher bei einer festen Altersgrenze von einer konstitutiven Altersgrenze auszugehen (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, 2010, Anh. § 1 Rdnr. 163 c). Jedenfalls eine Altersgrenze unterhalb des 65. Lebensjahres ist ohne weitere Anhaltspunkte als feste Altersgrenze zu verstehen, so dass eine Heraufsetzung dieser betrieblichen festen Altersgrenze durch eine Anhebung des gesetzlichen Rentenalters nicht im Wege der Auslegung geboten erscheint (Schipp, ArbRB 2008, S. 50; Höfer/Witt/Kuchem, BB 2007, S. 1445). bb) Auch nach dem erkennbaren Willen der Beklagten war die in die Versorgungsordnung aufgenommene feste Altersgrenze nicht als Bezugnahme auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rente zu verstehen. Denn die Beklagte hat selbst durch die diversen seit Auflegung der AHV 1959 erfolgten Anpassungen deutlich gemacht, dass sie die AHV nicht als Verweis auf das frühestmögliche Renteneintrittsalter verstanden hat. Da ein automatischer Gleichlauf nicht vorgesehen war, sah die Beklagte selbst mehrmals einen entsprechenden Anpassungsbedarf: Ursprünglich hatte sie eine Versorgungsordnung geschaffen, in der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Altersrente nicht parallel zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen ausgestaltet waren. Die seit 1957 bestehende Möglichkeit für Frauen, bei Vorliegen ausreichender Versicherungszeiten bereits nach der Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente zu beziehen, blieb in der Gesamtzusage unberücksichtigt. Später hat die Beklagte die AHV-Regelungen zunächst 1970 und dann noch einmal 1973 abgeändert und für Frauen statt des 65. Lebensjahres das Lebensalter 60 und für Männer das 63. Lebensjahr aufgenommen. Sie selbst gibt an, sie habe den entsprechenden Gleichlauf zwischen gesetzlichem Renteneintrittsalter und dem in der Versorgungsordnung fixierten Versorgungsfall herbeiführen wollen. Hätte die Beklagte den Inhalt ihrer Versorgungsordnung als dynamische Verweisung auf den „jeweils frühestmöglichen Rentenbeginn“ verstanden, hätte es einer Änderung des ursprünglichen 65. Lebensjahres gar nicht bedurft. Aus diesem Grund hätte es zum 01.01.2000 erneut einer Anpassung des durch eine fixe Altersgrenze definierten Versorgungsfalls für Frauen ab Geburtsjahrgang 1952 und jünger bedurft. Dass die Beklagte diese von ihr gewünschte Anpassungs-Änderung nicht durch eine abändernde Dienstvereinbarung oder gar durch Änderungskündigungen hat umsetzen können, kann nicht dazu führen, dass das gewünschte Ergebnis schlicht durch Auslegung des Regelwerks herbeigeführt wird. c) Auch über eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt sich nicht, dass mit der Versorgungsordnung der AHV eine betriebliche Altersrente erst mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters bzw. erst mit dem tatsächlichen Bezug einer gesetzlichen Rente zugesagt werden sollte (vgl. auch zutreffend Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 09.12. 2011 – 11 Ca 2072/11 u.a.). aa) Die ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken in der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Der Vertrag muss dabei zunächst eine planwidrige Regelungslücke aufweisen. Dabei ist gleichgültig, ob diese Lücke von Anfang an bestanden hat oder erst nachträglich entstanden ist. Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG, Urteil vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 – zitiert nach Juris, Rdnr. 21, NZA 2010, S. 572; BAG, Urteil vom 09.12.2008 - 3 AZR 431/07 – zitiert nach Juris, Rdnr. 25, 26). Lässt sich eine planwidrige Unvollständigkeit feststellen, so ist diese durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (BAG, Urteil vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 – zitiert nach Juris, Rdnr. 21, NZA 2010, S. 572; BGH, Urteil vom 30.03.1990 - V ZR 113/89 – NJW 1990, S. 1723). bb) Nach diesen Grundsätzen kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Die AHV-Regelungen sind bereits nicht planwidrig lückenhaft: Durch die Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen der Geburtsjahrgänge 1952 und jünger von 60 auf 63 ist die streitgegenständliche AHV nicht lückenhaft geworden. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der installierten Altersgrenze um eine feste Altersgrenze, die in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte nicht als Gleichlauf mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter verstanden werden kann. Die gesetzliche Rente bzw. die Anknüpfung daran ist gerade nicht Inhalt der AHV geworden. Nach der unter Ziffer 1 a) und b) bereits dargestellten Auslegung der AHV ergibt sich vielmehr, dass die AHV-Betriebsrente von den gesetzlichen Regelungen zum Renteneintrittsalter abgekoppelt werden sollte. Denn es wurde eine feste Altersgrenze festgelegt. Die weiteren Regelungen nehmen die gesetzliche Rente allenfalls als Anrechnungsposten, nicht jedoch als Anspruchsvoraussetzung in Bezug. Ist aber nach dem durch Auslegung ermittelten Willen der Vertragsparteien eine Abkoppelung von den gesetzlichen Rentenregelungen beabsichtigt, kann eine Änderung des gesetzlichen Renteneintrittsalters nicht zu einer planwidrigen Regelungslücke führen. Die AHV-Regeln lassen mit der dargestellten Lesart auch keine Bestimmung vermissen, die zur Verwirklichung des zugrundliegenden Regelungsplans der Parteien erforderlich wäre. Der zugrundliegende Regelungsplan ist die Sicherung der Altersversorgung der ausscheidenden Arbeitnehmer ab dem Ausscheidenszeitpunkt. Dieser Regelungsplan ist ohne weiteres mit den installierten Anspruchsvoraussetzungen, nämlich dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze, der Erfüllung der Wartezeit und dem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten, erreichbar. 2. Eine Anhebung der Altersgrenze für den Bezug der betrieblichen Altersversorgung bzw. die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente kann die Beklagte auch nicht durch eine entsprechende Anpassung der AHV-Regelungen unter Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB, erreichen. a) Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB erfüllt sind, scheitert die von der Beklagten geltend gemachte Anpassung der Regelungen der AHV bereits daran, dass sie diese ohne Beteiligung des bei ihr bestehenden Personalrats vorgenommen hat. Die Beklagte unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Nordrhein-Westfalen der Aufsicht des Landes, so dass die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) gemäß § 1 Abs. 1 LPVG Anwendung finden. aa) Die Störung der Geschäftsgrundlage eines Vertrages löst zwar, so formuliert es das Bundesarbeitsgericht, ein „einseitiges Leistungsbestimmungsrecht“ des Arbeitgebers aus, das dieser nach billigem Ermessen auszuüben hat (BAG, Urteil vom 13.11.2007 – 3 AZR 455/06 – NZA-RR 2008, S. 520; BAG, Urteil vom 22.10.2002 – 3 AZR 496/01 – AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Überversorgung). Soweit dort von einem „einseitigen“ Recht die Rede ist, betrifft dies ausschließlich das Verhältnis zum Arbeitnehmer und macht lediglich deutlich, dass der Vertragspartner der Versorgungszusage der vorgenommenen Anpassung nicht zustimmen muss. Im Verhältnis zur im Betrieb oder in der Dienststelle bestehenden Mitarbeitervertretung ist eine derartige Anpassung allerdings nicht „einseitig“, sondern nur unter Berücksichtigung etwaig bestehender Mitbestimmungsrechte möglich (BAG, Beschluss vom 23.09.1997 – 3 ABR 85/96 – AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG, Urteil vom 09.07.1985 – 3 AZR 546/82 – AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung). bb) Die von der Beklagten angestrebte Neuregelung der Inanspruchnahme von Versorgungsbezügen durch Frauen ab Jahrgang 1952 stellt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Anerkannt ist, dass Regelungen zu Grund und Höhe einer betrieblichen Altersversorgung als Fragen der Gestaltung des Entgelts im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NRW zu qualifizieren sind (BAG, Urteil vom 23.09.1997 - 3 AZR 529/96 - NZA 1998, S. 541; Welkoborsky, LPVG NRW, 4. Auflage, 2008, § 72 Rdnr. 91; zur entsprechenden Regel des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Fitting, BetrVG, 25. Auflage, 2010, § 87 Rdnr. 455 ff. m.w.N.). Bei einer Versorgungsordnung in Form einer Gesamtzusage handelt es sich um einen kollektiven Tatbestand und nicht um eine Einzelfallgestaltung, welche ein Mitbestimmungsrecht von vornherein ausschließen würde. Zwar ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Personalrat allerdings bei allen Entscheidungen beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden oder mit denen bereits existierende Verteilungsregeln geändert werden (zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: BAG, Urteil vom 19.08.2008 - 3 AZR 194/07 - NZA 2009, S. 196; BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 3 AZR 30/02 - AP Nr. 13 zu § 3 BetrAVG). Insbesondere Bestimmungen, die die Voraussetzungen für das Entstehen und das Erlöschen der Anwartschaften und Ansprüche betreffen oder ändern, sind mitbestimmungspflichtig (Fitting, BetrVG, 25. Auflage, 2010, § 87 Rdnr. 455 ff. m.w.N.). Mit der von der Beklagten begehrten Anpassung der AHV-Regelungen ändern sich nicht nur die Voraussetzungen für das Entstehen von Ansprüchen. Mit der Abschaffung der Inanspruchnahme von (ungekürzten) Versorgungsleistungen durch Frauen vor Vollendung des 63. Lebensjahres greift die Beklagte auch in das bisherige Verhältnis zu den Versorgungsansprüchen der übrigen Berechtigten ein. Gegen ein Beteiligungsrecht kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, wegen der angeblichen Alternativlosigkeit der Anpassung fehle es an einem Regelungsspielraum. Diese Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie selbst ausführlich dargelegt hat, dass aus ihrer Sicht zwei unterschiedliche Anpassungswege – die Änderung der Altersgrenze oder die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente – in Betracht kämen. Überdies wäre ebenso denkbar, die Störung der Geschäftsgrundlage auf die Versorgungsordnung als Ganze zu beziehen mit der Folge, dass eine Anpassung in Bezug auf alle Versorgungsberechtigten vorgenommen werden könnte. cc) Rechtsfolge der Nichtbeteiligung des Personalrates bei der Anpassung ist die Unwirksamkeit der von der Beklagten zur Abwehr des klägerischen Anspruchs angeführten (Neu-)Regelungen der AHV. Das Bundesarbeitsgericht hat zum Betriebsverfassungsrecht den Rechtssatz aufgestellt, dass die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers ist (BAG, Urteil vom 19.08.2008 - 3 AZR 194/07 - NZA 2009, S. 196; BAG, Urteil vom 29.01.2008 - 3 AZR 42/06 - EzA Nr. 14 zu § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung). Diese so genannte Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung ist auf einige Fälle der betrieblichen Mitbestimmung im Bereich des Landespersonalvertretungsrechts erstreckt worden (vgl. etwa BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 201/10 – zitiert nach Juris, Rdnr. 64 ff.; BAG, Urteil vom 18.06.2008 - 7 AZR 214/07 - NZA 2009, S. 35; BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - NZA 2003, S. 159). Die unterbliebene Mitbestimmung führt allerdings nur zur Unwirksamkeit solcher Maßnahmen, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer beeinträchtigen (BAG, Urteil vom 09.11.2010 - 1 AZR 147/09 - PersR 2011, S. 176). Unter Anwendung der genannten Grundsätze ist die der Anpassung nach § 313 BGB dienende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ohne Beteiligung des Personalrats unwirksam (zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG so auch BAG, Urteil vom 09.07.1985 – 3 AZR 546/82 – AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Durch die von der Beklagten angestrebte Regelung, die Anhebung der Altersgrenze auf 63, wird unzweifelhaft in bereits bestehende Anwartschaften eingegriffen, da den betroffenen Frauen Versorgungsansprüche für den Zeitraum zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr verloren gehen. § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NRW enthält auch wie § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein „echtes Mitbestimmungsrecht“ des Personalrats, bei dem der Einigungsstelle gemäß § 66 Abs. 7 LPVG NRW eine Letztentscheidungskompetenz zukommt (vgl. auch Welkoborsky, LPVG NRW, 4. Auflage, 2008, § 66 Rdnr. 26). Eine Anpassung der Versorgungszusage unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage scheitert nach alledem bereits an der fehlenden Mitbestimmung des Personalrats b) Überdies liegen die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage aber auch materiell nicht vor. Eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann sich, wie die 11. Kammer des Arbeitsgerichts (Urteil vom 09.12. 2011 – 11 Ca 2072/11 u.a.) bereits zutreffend ausgeführt hat, ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (Äquivalenzstörung). So kann durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten werden (BAG, Urteil vom 19.02.2008 - 3 AZR 290/06 – zitiert nach Juris, Rdnr. 18). Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass aufgrund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird (Zweckverfehlung). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (BAG, Urteil vom 19.02.2008 - 3 AZR 290/06 – zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Bei unzumutbarer Steigerung des Versorgungsaufwandes eines Arbeitgebers durch eine Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters im Falle einer Versorgungszusage unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente kann eine Anpassung dergestalt erfolgen, dass die Betriebsrente unter Anrechnung eines fiktiven Abzugs der gesetzlichen Rente gezahlt wird (Baumeister/Merten, DB 2007, S. 1306). c) Eine Störung der Geschäftsgrundlage mit der Folge eines Anpassungsrechts ist nicht festzustellen. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Anpassungsrecht – wie von der Beklagten vertreten – neben der Anrechnung einer fiktiven Rente auch zur Folge haben kann, dass die Betriebsrente von den betroffenen Frauen erst ab dem 63. Lebensjahr beansprucht werden kann. aa) Eine Zweckverfehlung im Sinne der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der 11. Kammer des Arbeitsgerichts (Urteil vom 09.12. 2011 – 11 Ca 2072/11 u.a.) an: Die Beklagte argumentiert, Zweck der AHV-Regelung sei wie bei jeder Gesamt-versorgungszusage eine Aufstockung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente auf das zugesagte Gesamtversorgungsniveau. Dieser Zweck werde bei den betroffenen Frauen aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters zwischen dem Alter 60 und dem Alter 63 nicht mehr erreicht. In den zwischen den Parteien im Streit stehenden 3 Jahren werde der Zweck der AHV-Regeln also verfehlt. (1) Diese Argumentation der Beklagten berücksichtigt nicht, dass Zweck der zugesagten Versorgung gerade nicht eine Aufstockung der gesetzlichen Rente ist. Vielmehr ist Zweck der AHV-Versorgungsordnung lediglich die Zusage eines bestimmten Versorgungsniveaus im Alter. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zweck einer Altersversorgung ist es, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (BAG, Urteil vom 17.09.2008 - 3 AZR 865/06 - NZA 2009, S. 440). Wegen dieses Zwecks einer Altersversorgung liegt das festgesetzte Alter üblicherweise an derjenigen Schwelle, bei der typischerweise mit einem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gerechnet werden kann (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, 2010, Anh. § 1 Rdnr. 163). Aus diesem Grund ist das in einer Versorgungsordnung niedergelegte Versorgungsalter von 60 Jahren als unproblematisch anzusehen (BAG, Urteil vom 17.09.2008 - 3 AZR 865/06 - NZA 2009, S. 440; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, 2010, Anh. § 1 Rdnr. 163). Der dargestellte Zweck der AHV-Altersversorgung wird im vorliegenden Regelungswerk also bereits dadurch deutlich, dass als Altersgrenze das 60. Lebensjahr festgesetzt wurde. Die beabsichtigte Versorgung im Alter wird durch die Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters nicht berührt. (2) Dieser Versorgungsgedanke wird nicht dadurch beseitigt, dass der Arbeitgeber in den ersten drei Jahren des Betriebsrentenbezuges die zugesagte Rente ohne Anrechnungsmöglichkeit alleine zu tragen hat. (3) Bei ihrer Argumentation übersieht die Beklagte ferner, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage nur bei dauerhaften Störungen angenommen werden kann. Die von der Beklagten angeführte Störung bezieht sich jedoch nur auf die ersten drei Jahre des Rentenbezuges. Mit Blick auf die von ihr selbst angegebene heutige durchschnittliche Rentenbezugsdauer der Frauen von 19 Jahren stellt sich die angebliche Störung der Geschäftsgrundlage als eine schlicht vorübergehende Finanzierungslücke dar. Bloß vorübergehende Störungen können jedoch einen Eingriff unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung nicht rechtfertigen. bb) Auch eine Äquivalenzstörung ist zu verneinen. Bei Gesamtversorgungszusagen kann eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung nur dann verlangt werden, wenn der ursprüngliche Dotierungsrahmen aufgrund von Änderungen der Rechtslage um mehr als 50 Prozent überschritten wird. Zusagen, die Betriebsrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung an die Entwicklung der Einkünfte aktiver Arbeitnehmer anbinden, sind ganz erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt. Zur Zeit der Schaffung des Versorgungswerkes ist nicht nur die allgemeine Vergütungsentwicklung ungewiss; Gesamtversorgungssysteme hängen notwendigerweise von der Entwicklung der Sozialgesetzgebung ab, so dass auch die Höhe der anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung Schwankungen und sozialpolitischen Unwägbarkeiten unterliegt. Dabei können sich die Berechnungsfaktoren der Betriebsrente sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Arbeitgebers bzw. Rentners verändern. Vor diesem Hintergrund bringt ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zusagt, die von derart ungewissen Faktoren abhängen soll, zugleich zum Ausdruck, dass er dessen ungeachtet für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen will. Dies stellt die Übernahme eines gesteigerten Risikos dar und kommt einem Garantieversprechen sehr nahe. Hiervon kann der Arbeitgeber sich nur unter besonders strengen Voraussetzungen lösen. Wird die bei Schaffung des Versorgungswerks zugrunde gelegte Belastung allerdings um mehr als 50 Prozent überschritten, so ist das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung so stark gestört, dass die Grenze des vom Arbeitgeber mit der Gesamtversorgungszusage übernommenen Risikos überschritten und sein Interesse auch nicht mehr annähernd gewahrt ist (grundlegend BAG, Urteil vom 19.02.2008 - 3 AZR 290/06 – zitiert nach Juris, Rdnr. 24, 27). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Voraussetzungen für den Eintritt einer Äquivalenzstörung nicht dargetan. Sie hat zur Begründung der Grundlagenstörung Berechnungen aufgrund unterschiedlicher Konstellationen vorgenommen. Die Ergebnisse zeigen jedoch, dass – je nach zugrunde liegender Betrachtung – gar keine Erhöhung des Dotierungsrahmens von über 50 Prozent festzustellen ist oder dass eine scheinbar ausreichende Erhöhung des Dotierungsrahmens auf einer unrichtigen Vergleichsgruppenbildung beruht. (1) Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (dort Vergleichsberechnung A1/A2 bzw. B1/B2) ergibt, hat allein die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze für Frauen vom Alter 60 auf das Alter 63 einen verhältnismäßig geringen Anstieg (unter 10 Prozent) des Gesamtverpflichtungsvolumens zur Folge. (2) Bei sämtlichen weiteren Berechnungen (A1/A3 und A1/A4 bzw. B1/B3 und B1/B4), die im Ergebnis eine Mehrbelastung im Umfang von mehr als 50 Prozent ausweisen, hat die Beklagte über diese letzte gesetzliche Neuregelung hinaus weitere Änderungen der Umstände mitberücksichtigt, die sich seit 1970 ergeben haben. Eine derartige Gesamtschau ist grundsätzlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.02.2008 - 3 AZR 290/06 – zitiert nach Juris, Rdnr. 29) ist bei kollektiven Gesamtzusagen auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Belastung in dem Zeitraum zwischen der Schaffung des Versorgungssystems und dem Zeitpunkt, zu dem eine Anpassung verlangt wird, abzustellen. Denn eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann sich auch dann ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat. So kann durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten werden. Dabei braucht es sich nicht um einen einzigen gesetzgeberischen Eingriff zu handeln; die Geschäftsgrundlage kann auch durch eine Vielzahl von in diesem Umfang und mit diesen Konsequenzen nicht vorhersehbaren Verschiebungen gestört werden. Das Bundesarbeitsgericht verweist jedoch zu Recht darauf, dass bei einer solchen Betrachtung der kollektiven Versorgungszusage die Störung der Geschäftsgrundlage stets mit Blick auf die Gesamtheit der Zusagen festgestellt werden muss. Soll die gesamte Zusage mit Blick auf die Mehrbelastungen durch die zwischenzeitlich erfolgten Entwicklungen der Sozialgesetzgebung überprüft werden, so muss auch das gesamte Versorgungswerk mit Blick auf alle aus ihm Berechtigten überprüft werden. Ob der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen aufgrund von Änderungen der Rechtslage in dem erforderlichen Maße von 50 Prozent überschritten wird, ist daher unternehmensbezogen anhand eines Barwertvergleiches festzustellen. Dieser Barwertvergleich ist anhand der Gesamtheit der Rentner durchzuführen (BAG, Urteil vom 19.02.2008 - 3 AZR 290/06 – zitiert nach Juris, Rdnr. 30). Diesen Anforderungen werden die von der Beklagten durchgeführten Vergleichsberechnungen nicht gerecht. Denn die Beklagte hat bei ihren Berechnungen zwar weitere, seit 1970 eingetretene Änderungen, die sich auf die Gesamtheit aller Betriebsrentner beziehen, mitberücksichtigt. Gleichzeitig hat sie aber bei der Betrachtung des Dotierungsrahmens nicht auf das Kollektiv aller von den AHV-Regelungen begünstigten Arbeitnehmer abgestellt, sondern auf das „Kollektiv der 1952 oder später geborenen Arbeitnehmerinnen“. Eine derartige Herausnahme lediglich einer Gruppe von Arbeitnehmern (Frauen ab Jahrgang 1952), auf die sich die letzte Gesetzesnovellierung bezieht, bei gleichzeitiger Einbeziehung sämtlicher zwischenzeitlicher Änderungen, die sich nicht nur auf diese, sondern auf alle Arbeitnehmer ausgewirkt haben, ist nach Überzeugung der Kammer unzulässig. Denn bei einer Gesamtzusage handelt es sich um ein kollektives Versorgungswerk. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Kollektivverpflichtung gegenüber seiner Belegschaft eingeht und dass seine vertragliche Risikoübernahme die Gesamtheit der Verpflichtungen betrifft. Geschäftsgrundlage einer Gesamtzusage sind die Umstände, welche – bezogen auf die Gesamtheit der Verpflichtungen – zum Zeitpunkt der Erteilung bestehen. Folgerichtig kann die Frage, ob eine Äquivalenzstörung, also eine relevante Beeinträchtigung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, eingetreten ist, nicht schon dann bejaht werden, wenn die Summe der äußeren Umstände bei einzelnen Arbeitnehmern zu einer erheblich höheren Kostenlast führt, sondern nur dann, wenn die Zusage gegenüber der Belegschaft insgesamt zumutbarer Weise nicht mehr eingehalten werden kann. Ein Herausgreifen ausschließlich der Frauen ab Jahrgang 1952 lässt sich aus der Systematik der AHV-Regelungen nicht rechtfertigen. Denn die Beklagte hat die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sämtlichen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern, also der gesamten Belegschaft, zugesagt, so dass die Frage, ob sich eine Äquivalenzstörung aus der unzumutbaren Erhöhung des Dotierungsrahmens ergibt, bezogen auf dieses Kollektiv beantwortet werden muss. Allenfalls käme nach Überzeugung der Kammer eine getrennte Betrachtung von Männern und Frauen in Betracht, da die Zusage von 1970 – der Rentenbezugsbeginn mit 60 – nur die Frauen betraf. Insoweit könnte argumentiert werden, dass es sich um zwei unterschiedlich begünstigte Kollektive handele mit der Folge, dass ggf. auch die Frage der Äquivalenzstörung differenzierend zu beantworten wäre. Zum einen hat die Beklagte eine derartige Vergleichsberechnung jedoch nicht durchgeführt. Zum anderen müsste sie dann erklären, warum das Auseinanderfallen von gesetzlichen und betrieblichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Altersrente bei Frauen mit 60 zu unzumutbaren Belastungen führt, während gleichzeitig die für Männer geltende Altersgrenze von 63 Jahren in den AHV-Regelungen verbleiben kann, obwohl auch insoweit wegen der zwischenzeitlich geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anrechenbare gesetzliche Rentenbezüge oftmals fehlen werden. (3) Überdies hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts (Urteile vom 09.12.2011 – 11 Ca 2072/11 u.a.) zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung einer Äquivalenzstörung die gestiegene Lebenserwartung der betroffenen Frauen nicht zu berücksichtigen ist: Zwar spricht das Bundesarbeitsgericht von einer „ungewissen Entwicklung der Lebenserwartung“ (BAG, Urteil vom 08.03.2011 - 3 AZR 666/09 – zitiert nach Juris, Rdnr. 21) und billigt u. a. mit Blick auf die gestiegene Lebenserwartung einen vorgenommenen Systemwechsel durch Tarifvertragsparteien (Ablösung Gesamtversorgung durch Punktemodell, BAG, Urteil vom 27.03.2007 - 3 AZR 65/06 – zitiert nach Juris, Rdnr. 55/56) sowie die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlages unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung zum Abbau einer Überversorgung (BAG, Urteil vom 22.10.2002 - 3 AZR 496/01 – zitiert nach Juris, Rdnr. 106/107). Auch in der Literatur wird durchaus vertreten, dass die gestiegene Lebenserwartung Teil einer zu prüfenden Äquivalenzstörung sein könne (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, 2010, Anh. § 1 Rdnr. 507): Die durch die gestiegene Lebenserwartung entstehenden Mehrkosten könnten den Arbeitgeber grundsätzlich zu einem Eingriff unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenzstörung berechtigen. Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nicht, dass eine Steigerung der Lebenserwartung für den Arbeitgeber nicht unerwartet kommen kann. Seit statistischer Erhebung der Lebenserwartung ist das Lebensalter der Menschen kontinuierlich angestiegen. Für die Beklagte war daher seit 1959 - und auch 1970 bei Absenkung der Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr - klar, dass ein Risiko der Langlebigkeit besteht. Ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zusagt, die von ungewissen Faktoren abhängen soll, übernimmt regelmäßig das Risiko globaler Schwankungen. Das an das Leben gebundene Versorgungsrisiko ist der eigentliche Inhalt des Versorgungsvertrages, der zu erfüllen ist. Die Ungewissheit über die Lebensdauer ist vergleichbar mit der Ungewissheit über die Dynamik der rentenfähigen Bezüge. Eine „normale“ Steigerung der Löhne ist also ebenso vorhersehbar wie eine „normale“ Steigerung der Lebenserwartung (Kemper, DB 1998, S. 774). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsbetrachtung daher unzutreffend. 3. Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht zu gewähren. Der klägerische Schriftsatz vom 09.02.2012 enthielt keine neuen Tatsachen, sondern lediglich eine Ergänzung der bereits vorgetragenen Rechtsansichten. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz auf die Unklarheiten der von der Beklagten vorgelegten Zahlenwerke hingewiesen hat, ist zum Einen zu berücksichtigen, dass insoweit nicht sie, sondern die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet war. Im Übrigen war die Frage, ob die vorgelegten Berechnungen in sich nachvollziehbar und fehlerfrei sind, nicht entscheidungserheblich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3, 9 ZPO. Der 42-fache Wert des Rentenbezuges war wegen § 9 Satz 2 ZPO nicht relevant, da vorliegend nur die 3 Jahre zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr im Streit stehen. Angesetzt wurde daher der 36-fache Rentenbezug (1.979,30 €) unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Abschlags wegen fehlender Titulierungswirkung der Feststellungsklage. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und kein anderer Grund für eine Berufungszulas-sung im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt.