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Urteil

2 Ca 6479/11

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2012:0207.2CA6479.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Streitwert beträgt 22.500,00 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht. 3 Der Kläger war bei der Beklagten zunächst ab dem 01.03.2006 als Personaldirektor auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 36 ff. d. A.) beschäftigt. Unter dem 11.10. bzw. 20.10.2010 schlossen die Parteien dann einen Geschäftsführerdienstvertrag (Bl. 41 ff. d. A.). Als Vertragsparteien sind zu Beginn des Vertrages beide Parteien benannt. In Nummer 1.2 und Nummer 21.2 des Vertrages ist geregelt, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag alle vorangegangenen Vereinbarungen der Parteien ersetzen soll. Der Vertrag ist vom Kläger und von Herrn K. (von der Konzernmuttergesellschaft) unterschrieben worden. Unterhalb dessen Unterschrift steht: "Managing Director, J.". 4 Gesellschafterin der Beklagten ist die J. GmbH. Mit Beschluss vom 17.10.2011 (Bl. 47 f. d. A.) beschloss diese im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen. Mit Schreiben vom 17.10.2011 (Bl. 50 d. A.) wurde der Anstellungsvertrag des Klägers ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. 5 Der Kläger ist der Auffassung, sein ursprünglicher Anstellungsvertrag als Personaldirektor bestehe fort. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag habe sein Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgehoben. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB sei nicht eingehalten worden. Herr B. habe unterzeichnet als Managing Director, J., alleinige Gesellschafterin der Beklagten sei aber die J. GmbH gewesen, was unstrittig ist. Deren Geschäftsführer sei damals Herr T. gewesen, was ebenfalls unstrittig ist. Es sei nicht zu erkennen, dass Herr B. die Beklagte bei Unterzeichnung des Vertrages habe vertreten wollen. Die Vertretung müsse in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Herr B. habe aber ausdrücklich für die J. unterzeichnet. 6 Der Kläger beantragt zuletzt: 7 1.Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf Basis des im Januar 2006 geschlossenen Arbeitsvertrages nebst Nachtrag vom 20.06.2006 besteht. 8 2.Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1): 9 Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 18.01.2012 als Personaldirektor zu den Bedingungen des in Ziffer 1 näher bezeichneten Arbeitsvertrages zu beschäftigen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei rechtswirksam mit Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages aufgehoben worden. Die Schriftform des § 623 BGB sei gewahrt worden. Die Vertretereigenschaft von Herrn B. ergebe sich aus der Urkunde. Ausreichend sei der Gesamtzusammenhang des Vertrages. Herr B. habe weder sich persönlich noch die Konzernmuttergesellschaft, die J., vertreten wollen. 13 Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 hat die Beklagte vorgetragen, die Parteien hätten eine Ergänzungsvereinbarung zum Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen, in der sie auch alle bisherigen Regelungen nochmals bestätigt hätten (vgl. Bl. 101 d. A.). Jedenfalls aufgrund dieser Vereinbarung sei das Schriftformerfordernis gewahrt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 A. 18 Der Rechtsweg vor den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Vorliegend handelt es sich um einen sog. sic-non-Fall. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. Dieses ist nicht das der Organstellung des Klägers als Geschäftsführer zugrunde liegende Rechtsverhältnis, so dass die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht greift (vgl. etwa BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 32/10). 19 B. 20 Die Klage ist aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist mit Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages aufgehoben worden. Die Schriftform gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB ist gewahrt. 21 I. 22 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 92/10) wird mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis eines angestellten Mitarbeiters aufgehoben. Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll (regelmäßig) neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein "ruhendes" Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach Abberufung als Geschäftsführer ggf. wieder aufleben könnte. 23 Von dieser Rechtsprechung gehen beide Parteien auch übereinstimmend aus. Allerdings setzt die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB voraus (BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 92/10). Dieses wird regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages gewahrt. 24 II. 25 Die Parteien haben mit Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 11. bzw. 20.10.2010 auch das Schriftformerfordernis gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB gewahrt. 26 1. 27 Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). 28 2. 29 Gemäß § 164 Abs. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenden abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenden erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. 30 3. 31 Vorliegend wird hinreichend deutlich, dass Herr B. für die Beklagte als Vertreter handeln wollte. Das Fehlen eines ausdrücklichen Vertretungszusatzes neben oder unterhalb der Unterschrift des Herrn B. steht diesem nicht entgegen. 32 a) 33 Ein zusätzlicher Vertretungszusatz ist dann nicht erforderlich, wenn die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unterzeichnende Person auf andere Weise hinreichend bestimmbar ist (BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06). Der BGH nimmt dies etwa dann an, wenn ein Vertrag, bei der auf der einen Seite eine GmbH Partei ist, für diese ohne nähere Kennzeichnung das Vertragsverhältnis unterschrieben wird (BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06; BGH, 19.09.2007 - XII ZR 121/05). 34 Nur wenn auf einer Vertragsseite mehrere Personen beteiligt sind, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz erforderlich, weil andernfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder zugleich in Vertretung der anderen leistet (vgl. etwa BGH, 06.04.2005 - XII ZR 132/03; BGH, 19.09.2007 - XII ZR 121/05; BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06). Diese Problematik stellt sich insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Partei eines Vertrages ist. Unterschreibt für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur ein Gesellschafter ohne Vertretungszusatz, ist nicht hinreichend klar, ob er nur für sich selbst oder auch in Vertretung für die anderen Gesellschafter unterschrieben hat (vgl. dazu etwa auch BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06). 35 b) 36 Um einen derartigen Fall handelt es sich aber nicht. Vertragspartner sollte die Beklagte werden. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der Präambel des Vertrages. Da es sich bei der Beklagten um eine GmbH handelt, bedarf es zwingend der Unterschrift durch einen Vertreter (ggf. durch den gesetzlichen Vertreter). Vor diesem Hintergrund wird hinreichend deutlich, dass Herr B. eben für die Beklagte handeln wollte, da nur diese Vertragspartner des Klägers durch den Geschäftsführeranstellungsvertrages werden sollte. Der Hinweis auf die Mutterkonzerngesellschaft, die J., ist insoweit unschädlich. Dies stellt lediglich einen Hinweis auf die Stellung des Herrn B. innerhalb des Konzerns dar. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass Herr B. selbst oder die Konzernmutter Partei dieses Vertrages werden sollte. Dies scheint auch der Kläger so verstanden zu haben, denn immerhin ist der Vertrag bis zu dessen Kündigung auch von beiden Vertragsseiten durchgeführt worden. 37 4. 38 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Parteien mit dem Vertragszusatz vom 01.11.2010 ihren Geschäftsführeranstellungsvertrag zur Wahrung des Schriftformerfordernisses bestätigt haben, auch wenn vieles hierfür spricht. Dem Kläger wäre allerdings ein Schriftsatznachlass zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 01.02.2012 zu gewähren gewesen. 39 C. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. 41 D. 42 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht 3 Gehältern zu je 7.500,00 €. 43 RECHTSMITTELBELEHRUNG 44 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 45 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 46 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 47 Ludwig-Erhard-Allee 21 48 40227 Düsseldorf 49 Fax: 0211-7770 2199 50 eingegangen sein. 51 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 52 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 53 1.Rechtsanwälte, 54 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 55 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 56 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 57 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 58 (Dr/.)