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Urteil

1 Ca 7858/10

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2011:0527.1CA7858.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 156.023,76 Euro festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger war für die Beklagte als Leiter IT seit dem 25.03.1996 gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 8.500,- € zuzüglich Nebenleistungen tätig; das Arbeitsverhältnis wird zum 30.06.2011 sein Ende finden. 3 Der Kläger bezog jährliche Tantiemen und mindestens seit Januar 2001 auch monatliche Vorauszahlungen auf diese Tantiemen, die allerdings später nicht zur Verrechnung gelangten. In den Jahren 2004 bis 2006 erhielt der Kläger jeweils 34.103,- € brutto Tantieme (ohne Verrechnung mit den monatlich gezahlten 766,94 € Vorschuss). 4 Mit "Memo" vom 07.03.2007 äußerte der Kläger seine Vergütungsvorstellungen, die dahin gingen, ab Juni 2007 monatlich 9.100,- € Fixum zu bekommen und eine Tantieme in Höhe von 21.400,- €. Sein Ziel war es, den Anteil seiner Festvergütung zu erhöhen und den variablen Anteil von 36,5 % auf 18 % zu senken. Entsprechend diesen schriftlich artikulierten Vorstellungen des Klägers wurde alsdann das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit abgerechnet mit der Modifizierung, dass tatsächlich für 2007 nicht die geforderten 21.400,- €, sondern 24.103,- € gezahlt wurden. 5 Mit seiner am 13.12.2010 bei Gericht eingegangenen und in der Folgezeit erweiterten und geänderten Klage begehrt der Kläger für die Jahre 2008 bis 2010 jeweils 34.103,- € Tantieme sowie Fortzahlung der monatlichen 766,94 € Tantiemevorauszahlungen. 6 Der Kläger beantragt, 7 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.612,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,- € seit dem 01.04.2008, 8 aus € 766,94 seit dem 01.01.2009, 9 aus € 766,94 seit dem 01.02.2009, 10 aus € seit dem 01.03.2009, 11 aus € seit dem 01.04.2009, 12 aus € 34.103,00 seit dem 01.04.2009, 13 aus € 766,94 seit dem 01.05.2009, 14 aus € 766,94 seit dem 01.06.2009, 15 aus € 766,94 seit dem 01.07.2009, 16 aus € 766,94 seit dem 01.08.2009, 17 aus € 766,94 seit dem 01.09.2009, 18 aus € 766,94 seit dem 01.10.2009, 19 aus € 766,94 seit dem 01.11.2009, 20 aus € 766,94 seit dem 01.12.2009, 21 aus € 766,94 seit dem 01.01.2010, 22 aus € 766,94 seit dem 01.02.2010, 23 aus € 766,94 seit dem 01.03.2010, 24 aus € 766,94 seit dem 01.04.2010, 25 aus weiteren € 34.103,00 seit dem 01.04.2010, 26 aus € 766,94 seit dem 01.05.2010, 27 aus € 766,94 seit dem 01.06.2010, 28 aus € 766,94 seit dem 01.07.2010, 29 aus € 766,94 seit dem 01.08.2010, 30 aus € 766,94 seit dem 01.09.2010, 31 aus € 766,94 seit dem 01.10.2010, 32 aus € 766,94 seit dem 01.11.2010, 33 aus € 766,94 seit dem 01.12.2010, 34 aus € 766,94 seit dem 01.01.2011 und 35 aus € 766,94 seit dem 01.02.2011 zu zahlen. 36 2.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 34.103,00 € brutto zu zahlen. 37 3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.03.2011 monatlich fortlaufend jeweils zum ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von jeweils € 766,94 zu zahlen. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Die Beklagte sieht sich zur Zahlung nicht verpflichtet. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 42 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 43 I. 44 Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Zahlung restlicher, noch weiterer Tantieme verlangen. Gleiches gilt für Vorauszahlungen auf Tantieme. Im Einzelnen gilt folgendes: 45 1. 46 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Tantieme für die Kalenderjahre 2008 bis 2010. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Tantieme besteht nicht. 47 a) 48 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 22.12.1995 gibt hierfür nichts her. Dort ist lediglich eine Tantieme in Höhe von 10.000,- DM vereinbart für den Fall einer erfolgreichen Zusammenarbeit im ersten Jahr. Weitergehende Regelungen über Tantiemen enthält der Arbeitsvertrag nicht. 49 b) 50 Ein Anspruch zugunsten des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen soll eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (BAG, beispielhaft Urteil vom 12.01.1994 - 5 AZR 41/93). Im Streitfall kann dahinstehen, ob durch die jährliche Zahlung von 34.103,- € in den Jahren 2004 bis 2006 eine solche betriebliche Übung zugunsten des Klägers entstanden ist. 51 Jedenfalls wurde eine etwa entstandene betriebliche Übung durch die vertragliche Neuregelung der Vergütungen des Klägers abgeändert. Da es sich bei der betrieblichen Übung letztlich auch um einen arbeitsvertraglichen Anspruch handelt, ist dieser jederzeit im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien durch übereinstimmende Willenserklärungen gemäß §§ 145 ff. BGB abänderbar. 52 Im Streitfall haben die Parteien ihre Vergütungsabrede mit Wirkung ab 01.01.2007 einvernehmlich abgeändert. Gegen die rechtliche Wirksamkeit dieses Vertrages bestehen keine Bedenken. 53 Der Kläger hat mit seinem Memo vom 07.03.2007 einen konkreten Vorschlag zur Neuregelung unterbreitet; diesen Vorschlag hat die Beklagte jedenfalls stillschweigend dadurch angenommen, dass sie die dort vom Kläger gewünschten Änderungen tatsächlich vollzogen hat. Unstreitig hat der Kläger tatsächlich ab dem 01.01.2007 monatlich 9.100,- € von der Beklagten bezogen; dies ist genau der Betrag, den der Kläger in seinem Vorschlag angesprochen hat. Insoweit decken sich die Willenserklärungen beider Parteien. Hierfür ist unschädlich, dass die Beklagte an den Kläger tatsächlich eine etwas höhere Tantieme für 2007 gezahlt hat, als vom Kläger vorgeschlagen. Die Tantieme lag jedenfalls deutlich unter derjenigen für die Jahre 2004 bis 2006. Insgesamt wurde dem Bestreben des Klägers nach der Umstellung seiner Vergütung auf einen höheren Fixanteil gegenüber einem geringeren variablen Anteil in vollem Umfang Rechnung getragen. 54 c) 55 Zugunsten des Klägers ist auch keine betriebliche Übung in Höhe von 24.103,00 € brutto Tantieme entstanden. Die etwa bis zum Kalenderjahr 2006 zugunsten des Klägers entstandene betriebliche Übung bezüglich der Tantiemezahlung wurde - wie ausgeführt - ersatzlos durch die Neuvergütungsregelung abgelöst. Bereits aus diesem Grund ist ausgeschlossen, dass die betriebliche Übung in einer geringeren Höhe quasi weiter existiert. 56 Bezüglich der für das Jahr 2007 gezahlten 24.103,00 € brutto fehlt es an dem entsprechenden gleichförmigen Verhalten, das für die Entstehung einer betrieblichen Übung zwingend erforderlich ist. Diese Leistung hat der Kläger lediglich einmalig, und zwar für das Jahr 2007 erhalten. Hieraus entsteht keine betriebliche Übung auch für die Folgejahre. 57 2. 58 Der Kläger kann auch nicht die weitere Zahlung der monatlichen 766,94 € brutto Tantiemevorauszahlung verlangen. 59 Diese 766,94 € sind nach der klaren Willenserklärung des Klägers in dem Memo vom 07.03.2007 ebenfalls durch das deutlich erhöhte Fixum auf 9.100,- € brutto monatlich ersatzlos abgelöst worden. 60 3. 61 Da der Kläger keine weitere Vergütung beanspruchen kann, ist denknotwendig auch seine Zinsforderung unbegründet. 62 II. 63 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO. 64 RECHTSMITTELBELEHRUNG 65 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 66 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 67 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 68 Ludwig-Erhard-Allee 21 69 40227 Düsseldorf 70 Fax: 0211-7770 2199 71 eingegangen sein. 72 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 73 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 74 1.Rechtsanwälte, 75 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 76 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 77 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 78 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 79 Q.