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Urteil

10 Ca 6311/10 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2011:0311.10CA6311.10.00
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Leitsätze

Verleiht ein Unternehmen in erheblichem Umfang Leiharbeitskräfte an ein - zum selben Konzern gehöriges - Reinigungsunternehmen und schließt der Verleiher mit den ehemaligen Auftraggebern des Entleihers in der Folgezeit selbst Reinigungsverträge, die u.a. unter Einsatz der ehemaligen Leiharbeitskräfte erfüllt werden, so ist die beim Entleiher erworbene Sachkunde der ehemaligen Leiharbeitnehmer im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, die für die Feststellung eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB vorzunehmen ist.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 23.9.2010 nicht aufgelöst worden ist.

2.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger am Flughafen E. zu den mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

3.Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 50% zu tragen.

4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.200,00 Euro.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verleiht ein Unternehmen in erheblichem Umfang Leiharbeitskräfte an ein - zum selben Konzern gehöriges - Reinigungsunternehmen und schließt der Verleiher mit den ehemaligen Auftraggebern des Entleihers in der Folgezeit selbst Reinigungsverträge, die u.a. unter Einsatz der ehemaligen Leiharbeitskräfte erfüllt werden, so ist die beim Entleiher erworbene Sachkunde der ehemaligen Leiharbeitnehmer im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, die für die Feststellung eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB vorzunehmen ist. 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 23.9.2010 nicht aufgelöst worden ist. 2.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger am Flughafen E. zu den mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Bedingungen weiterzubeschäftigen. 3.Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 50% zu tragen. 4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.200,00 Euro. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über das Vorliegen eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 1) ist ein Reinigungsunternehmen. Ihre Gesellschaftsanteile werden zu 100% von der L. GmbH gehalten. Die Beklagte zu 1) unterhielt am Flughafen E. eine Station, für die ein eigener Betriebsrat gewählt wurde. Leiter der Station war zuletzt Herr T., sein Stellvertreter Herr I.. Die Arbeitnehmer der Station waren hauptsächlich mit der Reinigung von Flugzeugen befasst. Etwa 80% des Umsatzes entfielen auf einen Auftrag der B., ca. 20% auf einen Auftrag der Flughafengesellschaft E.. Daneben bestanden noch drei Kleinstaufträge der Firmen O. und B.-Partner. Diese Firmen hatten ihre Räumlichkeiten am Flughafen E. neben denen der Beklagten zu 1) und wurden daher direkt von der Beklagten zu 1) gereinigt. Die Beklagte zu 2) beschreibt ihre Leistungen in ihrem Internetauftritt (vgl. Ausdruck Bl. 145 d.A.) folgendermaßen: "unser Schwerpunkt ist die klassische Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung am Flughafen E.. Dabei konzentriert sich die E. GmbH speziell auf die Vermittlung von Fachkräften in den Bereichen -Bodenverkehrsdienste -Luftfahrtindustrie -Flugzeugreinigung" Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts E. (vgl. Bl. 262 d.A.) wurde die Beklagte zu 2) mit Gesellschaftsvertrag von 22.3.2004 gegründet. Zum Geschäftsführer wurde u.a. Herr Wolfgang K. bestellte, der bis dahin Stationsleiter der Beklagten zu 1) am Flughafen E. gewesen war. Gegenstand des Unternehmens war: "Die gewerbsmäßige Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften an Dritte (Arbeits- bzw. Arbeitskräftevermittlung) sowie alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Die Betätigung umfasst, zur Sicherstellung eines geordneten Flugverkehrs, im Schwerpunkt die Überlassung von Arbeitskräften an die Flughafen E. H. GmbH." Die Flughafen E. GmbH hält 49% der Anteile an der Beklagten zu 2). 51% der Anteile gehören der L. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die L. Management ist. Am 22.12.2006 schloss die Beklagte zu 2) einen Dienstleistungsauftrag über die Reinigung von Flugzeugen mit der Fluggesellschaft M. ab (vgl. Auszüge aus der Vertragsurkunde Bl. 266 f. d.A.). Die Erfüllung dieses Auftrags vergab die Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) als Subunternehmer. Jedenfalls im Jahr 2007 wurde der M. auf diese Weise abgewickelt. Nach der Übernahme der M. durch die B. wurde die Flugzeugreinigung sukzessive in das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der B. übernommen. Ob und wann das Vertragsverhältnis zwischen der M. und der Beklagten zu 2) sowie der Subunternehmervertrag der Beklagten zu 1) gekündigt wurden, konnte auch im zweiten Kammertermin nicht aufgeklärt werden. Die Beklagte zu 2) überließ der Beklagten zu 1) regelmäßig eine größere Anzahl von Leiharbeitnehmern, die bei der Beklagten zu 1) in der Flugzeuginnenreinigung eingesetzt wurden. Die Einstellung von Leiharbeitnehmern der Beklagten zu 2) war zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten zu 1) geregelt in einer Betriebsvereinbarung vom August 2008 (vgl. Bl. 186 ff. d.A.), nach der ein Pool von Leiharbeitnehmern bestand, deren Einsatz pauschal unter Beachtung von Obergrenzen genehmigt wurde. Nach § 3 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung konnte die Beklagte zu 1) während des Sommerflugplans über bis zu 90 Mitarbeiter zeitgleich im Pool verfügen; während des Winterflugplans konnte der Pool bis zu 50 Mitarbeiter umfassen. Am 26.8.2009 nahm Herr I. an einer Sitzung des Betriebsrats teil. Dabei besprach er ua. mit dem Betriebsrat das Auslaufen der Leasingverträge für den Fuhrpark der Beklagten zu 1) am Flughafen E.. Weiterhin wurde mit dem Betriebsrat erörtert, bei der Reinigung nicht mehr Eimer mit Wasser, sondern getränkte Lappen einzusetzen. Ebenso wurde die Möglichkeit des Einsatzes von Handheld-Geräten besprochen, die den Reinigungsteams auf dem Display anzeigen, wo sie als nächstes hinzugehen haben (vgl. Protokoll vom 26.8.2009, S. 3 f., Bl. 191 f. d.A.). Im Frühjahr 2010 liefen die befristeten Arbeitsverhältnisse von 29 Arbeitnehmern der Beklagten zu 2) aus. Die Beklagte zu 1) begründete mit diesen Arbeitnehmern ihrerseits befristete Arbeitsverhältnisse. Mit 23 oder 24 dieser Arbeitnehmer schloss die Beklagte zu 2) ab dem 29.9.2010 sodann erneut Arbeitsverträge ab. Nach gescheiterten Preisverhandlungen mit der Beklagten zu 1) kündigte B. den Auftrag zur Flugzeuginnenreinigung mit Schreiben vom 4.2.2010 zum 31.12.2010. Die Beklagte zu 1) gab im Rahmen der Neuausschreibung des Auftrags durch die B. kein Angebot ab. Vor diesem Hintergrund nahm sie mit dem Betriebsrat die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs auf. Am 8.5.2010 traf der Stationsleiter Herr T. gemeinsam mit dem Geschäftsführer H. die Entscheidung, den Betrieb der Flugzeuginnenreinigung mit Ablauf des bestehenden B. Auftrags zu beenden. In Umsetzung der Entscheidung sollte den ca. 90 dort beschäftigten Mitarbeitern gekündigt werden. Da eine Einigung zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten zu 1) nicht zustande kam, wurde die Einigungsstelle angerufen. Diese tagte erstmals am 8.7.2010. In der der Sitzungsniederschrift des Einigungsstellenvorsitzenden (Bl. 104 f. d.A.) heißt es u.a.: "Die Arbeitgeberseite erklärt, sie stehe auch für ein Konzept ein, in dem es darum gehe, die Mehrzahl der Arbeitsplätze oder möglichst alle Arbeitsplätze der aktiven Beschäftigten, dies sind 83 Arbeitnehmer, auf den neuen Dienstleister zu den gleichen Bedingungen zu überführen. (…) Hierzu benötige sie eben als Rechtssicherheit doch die Zahl von 80% der aktiv Beschäftigten von 83, dies sind 80 aktiv Beschäftigte und 3 Arbeitnehmerinnen in Elternzeit. (…)" An dem Verfahren über die Neuvergabe des Auftrags zur Innenreinigung der Flugzeuge der B. beteiligten sich unter anderem die Beklagte zu 2) und die Firma X.. Die Ausschreibung durch B. erfolgte derart, dass der neue Auftragnehmer verpflichtet werden sollte, alle Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) am E. Flughafen zu übernehmen. Die Firma X., die mit der B. auch am Flughafen L. zusammenarbeitet, erhielt den Zuschlag. Am 23.8.2010 fand eine weitere Sitzung der Einigungsstelle statt (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 109 f. d.A.). Es wurde ein Interessenausgleich zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten zu 1) abgeschlossen (vgl. Anlage B 1, Bl. 54 ff. d.A.). In der Folgezeit wurde bekannt, dass ein Vertragsschluss zwischen B. und X. über die Flugzeuginnenreinigung am E. Flughafen gescheitert war. Vertreter des Betriebsrats und der Beklagten zu 1) kamen am 10.9.2010 erneut zusammen. Für die Beklagte zu 1) nahm u.a. Herr G. an dem Gespräch teil, der als Justiziar bei der L. GmbH beschäftigt ist. Gegenstand der Erörterung war u.a., dass die Beklagte zu 2) den Auftrag der B. übernehmen werde, jedoch nicht beabsichtige, alle Arbeitnehmer zu übernehmen (Bl. 111 f. d.A.). Am 21.9.2010 wurde im Rahmen einer weiteren Einigungsstellensitzung (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 113 f. d.A.) ein Sozialplan unterzeichnet (vgl. Anlage B 1, Bl. 57 ff. d.A.). Unter § 4 des Sozialplans wurde vereinbart: "1. Fortführung des Arbeitsverhältnisses Die Konzerngesellschaft E. GmbH wird Arbeitnehmern ein individuelles Arbeitsvertragsangebot zur zeitlich lückenlosen Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit den Rechtswirkungen des § 613a BGB machen. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit E. GmbH geschieht 1:1, die Vergleichbarkeit ist damit in vollem Umfang gegeben, da sich durch die Übernahme keine inhaltliche Änderung des Arbeitsverhältnisses ergibt. (…)" Nach Abschluss des Sozialplans wurde der Betriebsrat zur Kündigung von 73 Arbeitnehmern angehört. Später folgten 5 weitere Anhörungen in Bezug auf langzeiterkrankte Arbeitnehmer. Bis zum 31.10.2010 war in der Verwaltung der Station der Beklagten zu 1) am Flughafen der Mitarbeiter F. tätig. Seine genauen Aufgaben sind zwischen den Parteien streitig geblieben. Im Anhörungsbogen für den Betriebsrat zur Einstellung des Herrn F. war eine Einstellung als "Assistenz der Bereichsleitung (25 std./Woche) / Kontrolleur (15 std./Woche)" angegeben (vgl. Bl. 194 d.A.). Auch nachdem Herr F. zum 1.11.2010 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet hatte, war er bis zum Jahresende weiterhin für die Beklagte zu 1) tätig und unterzeichnete dabei z.B. fünf Anhörungsschreiben an den Betriebsrat (vgl. Schreiben des Betriebsrats vom 8.12.2010, Bl. 195 d.A). Die Beklagte zu 1) setzte sechs Schichtleiter ein: -N.F., -L., -O., G.Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Schichtleiter bei der Beklagten zu 1) sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten, wegen deren Inhalts auf Bl. 142 d.A. Bezug genommen wird. Hierarchisch unterhalb der Schichtleiter waren neun Vorarbeiter tätig. Darunter die alleinerziehende Frau Q., die erhebliche Fehlzeiten aufwies, und Frau U., die schwer erkrankt und als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist. Ferner war Herr L. als Vorarbeiter tätig. Wegen der Aufgaben wird auf die zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung Bezug genommen (Bl. 155 d.A.). Die Arbeitnehmerin I. war, nachdem sie zuvor ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 2) gehabt hatte, im Zeitraum vom 30.5. bis 30.10 bei der Beklagten zu 1) als Reinigungskraft tätig. Zum 1.11.2011 begründete sie ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) blieb jedoch weiterhin als Leiharbeitnehmerin für die Beklagte zu 1) tätig. Unstreitig wurde sie im November und Dezember auch als Schichtleiterin eingesetzt. Die Beklagte zu 1) hatte im ihrem Betrieb am E. Flughafen zuletzt insgesamt ca. 90 eigene Arbeitnehmer; die genaue Zahl ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Zu diesen Arbeitnehmern zählten auch die geringfügig Beschäftigten, Herr X. und Herr P.. Zur Erfüllung ihrer Aufträge setzte die Beklagte zu 1) darüber hinaus Ende Dezember 2010 41 Leiharbeitnehmer der Beklagten zu 2) ein. Nach Angabe des Herrn T. im Kammertermin am 11.3.2011 verfügte die Beklagte zu 1) am Flughafen E. über einen Fuhrpark von einem Transporter, zwei Bussen und 12 VW Caddy. Die Beklagte zu 1) entsorgte den Müll aus den Flugzeugen in Säcken, wobei zwischen Papier und Restmüll getrennt wurde. Der Müll wurde entsprechend in zwei Tüten entweder von Arbeitnehmern zur Rampe verbracht oder von einem zentralen Müllfahrzeug direkt von den Flugzeugen abgeholt. Hierfür teilte die Beklagte zu 1) einen sogenannten "Müllmann" ein, der nur für die Entsorgung des Mülls zuständig war. Er verfügte über ein entsprechendes Fahrzeug, mit dem er den Müll von der Rampe und den Flugzeugen zu den Containern des Flughafens verbrachte. Seit dem 1.1.2011 führt die Beklagte zu 2) als Auftragnehmerin die Innenreinigung der Flugzeuge der B. am Flughafen E. durch. Ferner führt die Beklagte zu 2) auch den Auftrag des Flughafens E. aus, den bis zum 31.12.2010 die Beklagte zu 1) innehatte. Darüber hinaus trat die Beklagte zu 2) in die Kleinstaufträge der Beklagten zu 1) mit den Firmen O. und Avia-Partner ein. Die Beklagte zu 2) schloss mit 46 ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) entsprechend § 4 des Sozialplans Arbeitsverträge ab. Weiteren Arbeitnehmern wurde ein Angebot unterbreite, welches jedoch von diesen nicht angenommen wurde. Weder Herr T. noch Herr I. begründeten Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten zu 2). Der Bereich der Reinigung untersteht dem Geschäftsführer K. der Beklagten zu 2). Mit Wirkung zum 1.10.2010 begründete die Beklagte zu 2) auch ein Arbeitsverhältnis mit Herrn F.. Der Arbeitnehmer L., der für die Beklagte zu 1) die Vorbereitung der Abrechnungen für sämtliche Flughäfen erledigte, kommt dieser Aufgabe nunmehr mit einem Vertrag mit der Beklagten zu 2) nach. Die Beklagte zu 2) schloss mit Frau F. und Frau F., die beide bei der Beklagten zu 1) als Schichtleiterinnen tätig waren, Arbeitsverträge und setzt sie weiterhin als Schichtleiterinnen ein. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Schichtleiter bei der Beklagten zu 2) sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten, wegen deren Inhalt auf Bl. 141 d.A. Bezug genommen wird. Bei der Beklagten sind weiterhin folgende Personen unstreitig mit den Aufgaben der Schichtleitung befasst: -I. -L., -P.P. -M.w. -R. (zu 20% seiner Arbeitszeit) -X. (nur an Wochenenden als Springer) -X. (20 h/Woche) Unter den von der Beklagten zu 2) übernommenen Arbeitnehmern sind auch sieben der neun ehemaligen Vorarbeiter und Vorarbeiterinnen der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) erwarb keine materiellen Betriebsmittel von der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) beschaffte in der 51. KW 2010 zehn Opel Combos und einen VW-Bus. Die Fahrzeuge sind mit einer großen Aufschrift "L." versehen, unten am Fahrzeug ist in kleinen Buchstaben lackiert "powered bei E.". Die Beklagte zu 2) stellte ein Konzept zur Müllentsorgung auf, nach dem der Müll auf neu beschafften Anhängern vom Flugzeug weggebracht werden soll, auf denen sich farbige Umleercontainer befinden (blau für Papier, rot für Restmüll). Ein eigener Müllfahrer wird nicht mehr eingeteilt. Für die Kisten und Decken für den Bereich Inflight bestellte die Beklagte zu 2) Kastenanhänger mit Tandemachsen. Staubsauger und Reinigungsmittel sowie -zubehör wurden neu beschafft, wobei die Beklagte zu 2) getränkte Möppe und Microfasertücher benutzen wird. Die Beklagte zu 2) nutzt dieselben Räumlichkeiten am E. Flughafen, die bis zum 31.12.2010 von der Beklagten zu 1) genutzt worden waren. Zur Ausstattung der Räume im Sicherheitsbereich beschaffte die Beklagte zu 2) Mobiliar und eine EDV-Anlage. Die Beklagte zu 2) beschaffte darüber hinaus Soft- und Hardware, um die Reinigungsaufträge an die jeweiligen Reinigungsteams über UMTS auf entsprechende Handgeräte (handelds) zu übermitteln. Eine Talkfunktion mit den jeweiligen Teams ist ebenfalls sichergestellt. Der im August 2. geborene, verheiratete Kläger, der Vater eines Kindes ist, wurde mit Wirkung vom 2. von der Beklagten zu 1) eingestellt und als Reinigungskraft für die Flugzeuginnenreinigung eingesetzt. Das durchschnittliche Monatsentgelt betrug zuletzt 1.700 Euro brutto. Der Kläger ist Vorsitzender des für den Betrieb Flughafen gewählten Betriebsrats. Mit Schreiben vom 16.9.2010, wegen dessen Inhalts auf die Anlage B 2 (Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen wird, hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat reagierte mit Schreiben vom 22.9.2010 (Anlage B 3, Bl. 69 d.A.). Mit Schreiben vom 23.9.2010 (Bl. 3 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.2.2011. Mit Entscheidung vom 23.11.2010 setzte die Bundesagentur für Arbeit die Sperrfrist gemäß § 18 Abs. 1 KSchG auf den 27.8.2010 fest (Bl. 163c d.A.). Ausweislich des Bescheids hatte die Beklagte zu 1) 75 geplante Entlassungen angezeigt. Mit seiner am 5.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der der Kündigung gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 4.11.2010 hat der Kläger die Klage erweitert und von der Beklagten zu 2) die Weiterbeschäftigung verlangt. Der Kläger ist der Ansicht es liege ein Betriebsübergang zwischen den Beklagten vor. Die Art der Tätigkeit sei die nämliche. Die Hauptkundschaft sei identisch. Eine Unterbrechung der Tätigkeit habe nicht stattgefunden. Auch die Art der Organisation sei im Wesentlichen die nämliche. Weiter sei zu beachten, dass die Beklagten zur selben Firmengruppe gehören. Wie dem Internet-Auftritt der L. zu entnehmen sei (vgl. Bl. 152 ff. d.A.), trete der Bereich Airport Service einheitlich am Markt auf. Als Unternehmensbereichsleiter seien der frühere Niederlassungsleiter der Beklagten zu 1) T. und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) K. gemeinsam benannt. Erschwerend komme hinzu, dass von den Betriebsratsmitgliedern lediglich einem ein Angebot auf Übernahme gemacht worden sei. Dagegen sei der nach Zahl und Sachkunde wesentliche Teil der Arbeitnehmer von der Beklagten zu 2) übernommen worden. Von den bei der Beklagten zu 2) tätigen Schichtleitern seien nur die Mitarbeiter P., X. und w. nicht zuvor bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen. Frau I. sei von der Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) F. in die Aufgaben der Schichtleitung eingewiesen worden. Der Kläger behauptet ferner, die Beklagte zu 2) habe von der Beklagten zu 1) beschaffte Arbeitskleidung an ihre Mitarbeiter im Januar ausgegeben. Der Kläger rügt das Fehlen einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige. Der Kläger hat die Beklagte zu 1) aufgefordert, mitzuteilen, welche Arbeitsplätze in ihrem Unternehmen in der Zeit seit September neu besetzt worden seien. Der Kläger beantragt, 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 23.9.2010 aufgelöst wird. 2.die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger am Flughafen E. zu den mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Kündigung für wirksam, weil der Betrieb der Beklagten zu 1) zum 31.12.2010 stillgelegt worden sei. Ein Übergang des Betriebs auf die Beklagte zu 2) habe nicht stattgefunden. Weder durch die Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und dem Betriebsrat noch durch die Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 2) und der B. sei eine Verpflichtung begründet worden, alle Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) am E. Flughafen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe die ehemaligen Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) nur deshalb übernommen, weil es im Sicherheitsbereich keine anderen freien Räume gegeben habe. Die Beklagten behaupten, dass das Know-How und das technische Wissen für die Durchführung der Arbeiten und Erfüllung des Reinigungsauftrags gerade bei den Schichtleitern liege. Von diesen seien aber nur zwei übernommen worden. Die Überlassung von zwei Schichtleitern von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) habe nicht der Einarbeitung gedient, sondern sei dem hohen Krankenstand bei der Beklagten zu 1) geschuldet gewesen. Frau L. sei bei der Beklagten zu 1) im Wesentlichen als Vorarbeiterin beschäftigt gewesen. Sie sei nur an maximal 15 Tagen als Schichtleiterin beschäftigt worden. Auch die Schichtleiterin M. sei bei der Beklagten zu 1) nur als Vorarbeiterin eingesetzt gewesen und habe maximal fünf Mal pro Jahr in einer Nachtschicht gleichzeitig als Reinigungskraft und zugleich mit Schichtleiterfunktionen gearbeitet. Bei den Vorarbeitern handele es sich um Arbeitnehmer mit sehr geringer Sachkompetenz. Die Beklagte zu 2) behauptet, die Rolle der Vorarbeiter sei bei ihr eine andere als bei der Beklagten zu 1). Die Rolle der Vorarbeiter sei es nunmehr, dafür zu sorgen, dass die Gruppen mit Arbeitsmaterial versorgt sind; somit würden überwiegend logistische und organisierende Funktionen wahrgenommen. Der Vorarbeiter werde zudem als Springer genutzt. Die Beklagte zu 2) behauptet ferner, Herr F. werde bei ihr nun in einem völlig anderen Bereich eingesetzt. Er gehöre nunmehr zum Bereich der Einsatzleitung und sei direkt für die Durchführung des operativen Geschäftes zuständig und arbeite dabei eng mit der Schichtleitung zusammen. Erstmals mit Schriftsatz vom 20.3.2011 hat die Beklagte zu 2) vortragen lassen, die Personalplanung obliege bei ihr nicht den Schichtleitern, sondern ihren fünf Personaldisponenten. Die Einstellung von 23 Arbeitnehmern am 30.9.2010, die zuvor bei der Beklagten zu 1) beschäftigt waren, sei für die Frage eines Betriebsübergangs am 31.12.2010 irrelevant. Ebenso ist nach Ansicht der Beklagten die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern für das Vorliegen eines Betriebsübergangs irrelevant. Selbst bei einer Berücksichtigung der Leihkräfte würde sich die Übernahmequote aus Sicht der Beklagten zu 2) nur verbessern. Dazu behauptet sie, im Jahre 2010 insgesamt 121 Arbeitnehmer für Reinigungsarbeiten verliehen zu haben. Von diesen 121 Arbeitnehmern seien am 1.1.2011 nur noch 56 bei ihr beschäftigt gewesen. Die Beklagte zu 2) meint, die Flugzeugreinigung sei wesentlich betriebsmittelintensiver als die normale Gebäudereinigung. Die Gesamtkosten für die Neuanschaffungen hätten sich auf ca. 268.000,00 Euro belaufen. Die Beklagte zu 1) behauptet, es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Fuhrpark zum Jahresende 2010 zu erneuern. Ferner behauptet sie, zwar sei mit dem Kunden der Einsatz getränkter Lappen anstelle von Eimern erörtert worden, dieser habe dies aber abgelehnt. Auch habe sich der Stationsleiter T. über ein EDV-gestütztes System mit Handhelds auf dem Markt erkundigt, sich dann wegen der hohen Entwicklungs- und Anschaffungskosten dagegen entschieden. Die Beklagten behaupten, ausschließlich die Beklagte zu 1) habe in der Vergangenheit Aufträge der B. erhalten. Am 1.1.2007 habe allerdings die Beklagte zu 2) einen Auftrag von der M. erhalten. Die Beklagte zu 2) habe diesen Auftrag über die Beklagte zu 1) als Subunternehmer ausführen lassen wollen. Es sei angedacht gewesen, dass sich die Beklagte zu 2) auch auf andere Reinigungsaufträge bewerbe. Durch die Übernahme der M. durch die B. sei das Konzept jedoch gegenstandslos geworden. Die Beklagte zu 2) behauptet, ein Wissenstransfer zwischen ihr und der Beklagten zu 1) habe nicht stattgefunden. Die Beklagte zu 1) behauptet, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen habe nicht bestanden, weil vergleichbare Arbeitsplätze nicht frei oder vorhanden seien. Da allen betroffenen Arbeitnehmern gekündigt worden sei, sei eine Sozialauswahl nicht durchzuführen gewesen. Im Hinblick auf die Stilllegung des gesamten Betriebs habe man auch gegenüber den Betriebsratsmitgliedern eine Kündigung aussprechen können. Die Beklagte zu 1) behauptet ferner, die Massenentlassungsanzeige sei gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit am 27.7.2010 erfolgt. In Bezug auf die Beteiligung des Betriebsrats sei der Agentur für Arbeit die eidesstattliche Versicherung des Herrn B. (vgl. Anlage B 10, Bl. 339 ff. d.A.) vorgelegt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A.Die zulässigen Klageanträge sind auch begründet. I.Die Anträge sind zulässig. 1.Die Kündigungsschutzklage gegenüber der Beklagten zu 1) ist auch dann zulässig, wenn entsprechend der klägerischen Behauptung zwischenzeitlich ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) erfolgt ist. Das Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten zu 1) entfällt durch einen nach Anhängigkeit der Klage eingetretenen Betriebsübergang nicht. Auf einen Betriebsübergang während des Prozesses sind die §§ 265, 325 ZPO entsprechend anzuwenden (BAG 18.5.2010 - 1 AZR 864/08 - Rn. 17 mwN, NZA 2010, 1198; 13.4.2000 - 2 AZR 215/99 - zu B II der Gründe mwN, NZA 2001, 144). Die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer bindend festgestellte Rechtslage gilt auch gegenüber dem Betriebserwerber. 2.Der Beschäftigungsantrag gegenüber der Beklagten zu 2) bedarf als Leistungsantrag keines besonderen Rechtsschutzinteresses. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSd. § 256 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BAG 15.4.2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag. Der Kläger verlangt von der Beklagten die tatsächliche Beschäftigung am Flughafen in E. zu den mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Arbeitsbedingungen. Über den Inhalt dieser Arbeitsbedingungen besteht zwischen den Parteien kein Streit. II.Die Klageanträge sind auch begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird durch die Kündigung vom 23.9.2010 nicht beendet. Das Arbeitsverhältnis ist auf die Beklagte zu 2) übergegangen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) ein Beschäftigungsanspruch zu den mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Bedingungen zusteht. 1.Die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 23.9.2010 ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Aufgrund der Beschäftigungsdauer des Klägers und der Größe des Betriebs der Beklagten ist das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG). Die Kündigung gilt auch nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam, weil der Kläger sie innerhalb der Frist des § 4 KSchG angegriffen hat. Die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) hat keine durchgreifenden dringenden betrieblichen Gründe iSd. § 1 Abs. 2 KSchG vorgetragen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt keine Betriebsstilllegung in Bezug auf den Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, vor. Betriebsübergang und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus und die Veräußerung des Betriebs allein - wie bereits die Wertung in § 613a BGB zeigt - stellt keine Stilllegung dar, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Inhaberwechsel stattfindet (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 766/08 - Rn. 30 mwN, NZA-RR 2010, 660; ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 56/160). Die Beklagte zu 1) hat nicht dargetan, dass eine Stilllegung des Betriebs bei Zugang der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hatte. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber insoweit im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs trägt (BAG 9.2.94 - 2 AZR 666/93 - II 2 d der Gründe, NZA 94, 686; Küttner/Kreitner Personalbuch 2010 Betriebsübergang Rn. 80). Im Hinblick auf die spätestens am 10.9.2010 bekannte Einigung der Beklagten zu 2) als Schwesterunternehmen der Beklagten zu 1) mit der B. über die Reinigung der Flugzeuge ab dem 1.1.2011 und im Hinblick die im Sozialplan mit dem Betriebsrat vorgesehene Möglichkeit der der Angebote an die Reinigungskräfte zur zeitlich lückenlosen Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit den Rechtswirkungen des § 613a BGB, durfte die Beklagte zu 1) bei Ausspruch der Kündigungen nicht davon ausgehen, dass der Betrieb endgültig stillgelegt werden würde. Vielmehr ist der Betrieb der Beklagten zu 1) am Flughafen E. auf die Beklagte zu 2) iSd. § 613a BGB am 1.1.2011 übergegangen. a)Nach Art. 1 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2001/23/EG gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Da der Begriff des Betriebsübergangs iSd. § 613a BGB im Lichte der europäischen Richtlinienvorgabe zu interpretieren ist, setzt der Betriebsübergang nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus (BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08 - Rn. 20 mwN, NZA 2010, 499; 23.9.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 29, NZA 2011, 197). Die Wahrung der Identität kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an. Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein. Die bloße Möglichkeit allein, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, reicht nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs, vielmehr muss der Betrieb auch tatsächlich weitergeführt werden. Nach dem Zweck des § 613a BGB ist es dabei nicht erforderlich, dass ein Rechtsgeschäft unmittelbar zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber zu Stande kommt. Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang kann auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften veranlasst wird (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 766/08 - Rn. 30 mwN, NZA-RR 2010, 660). Eine bloße Funktionsnachfolge reicht allerdings nicht aus, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft (BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 -Rn. 49, NZA 2009, 1267). Nach der auch für das deutsche Recht maßgeblichen (BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08 - Rn. 21 mwN, NZA 2010, 499) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebes oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (EuGH 24.1.2002 - C-51/00 - Temco - Rn. 24, NZA 2002, 265; 11.3.1997 - C-13/95- Ayse Süzen - Rn. 15, NZA 1997, 433). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 23.9.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 29, NZA 2011, 197). Diese Maßstäbe haben auch nach dem EuGH-Urteil vom 12.02.2009 (C-466/07 - Klarenberg, NZA 2009, 251) weiterhin Bestand (LAG E. 25.08.2010 - 12 Sa 703/10 - juris Rn. 41). Die Klarenberg-Entscheidung stellt allerdings klar, dass der Betriebsübergang nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation des Betriebsveräußerers beim Erwerber erfordert, sondern dass die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren ausreicht (BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08 - Rn. 21, NZA 2010, 499). In diesem Licht ist maßgebend, ob der Erwerber die operativen Ressourcen des "übernommenen" Betriebs oder Betriebsteils weiter nutzt und daher das Identitätsmerkmal "Funktionalität und Nutzung der bisherigen Einheit" in seinem Betrieb gewahrt ist (LAG E. 25.08.2010 - 12 Sa 703/10 - juris Rn. 41). b)Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Betriebsübergang zwischen den Beklagten vor. Im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) den Betrieb der Beklagten zu 1) am Flughafen E. seit dem 1.1.2011 fortführt. Die wirtschaftliche Einheit hat ihre Identität im Wesentlichen bewahrt. Die Beklagte zu 2) hat mit Wirkung zum 1.1.2011 Reinigungsverträge mit den Kunden geschlossen, für die die Beklagte zu 1) bis zum 31.12.2010 tätig war. Dabei wurde nicht nur ein Kunde oder die überwiegende Zahl der Kunden übernommen, sondern die Beklagte zu 2) hat sowohl Verträge mit den beiden Hauptkunden B. und Flughafengesellschaft, als auch mit den Kleinkunden O. und Avia-Partner abgeschlossen. Es handelte sich mithin um eine Gesamtheit von Aufträgen. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass sich die Vertragsgegenstände inhaltlich wesentlich geändert haben. Auch eine zeitliche Zäsur zwischen Beendigung der Tätigkeit der Beklagten zu 1) und der Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten zu 2) gab es nicht. Die Beklagte zu 2) nutzt zur Erfüllung dieser Aufträge - mit Ausnahme der Verwaltungsräume - zwar nicht dieselben materiellen Betriebsmittel wie die Beklagte zu 1). Das steht der Annahme eines Betriebsübergangs jedoch nicht entgegen. Zum einen nutzt die Beklagte zu 2) zur Erfüllung der Aufträge zwar nicht dieselben jedoch überwiegend die gleichen oder ähnliche Betriebsmittel wie die Beklagte zu 1) (s. näher unten). Zum anderen - und das ist entscheidend - kommt es bei der von der Beklagten zu 1) errichteten wirtschaftlichen Einheit zur Flugzeuginnenreinigung nicht entscheidend auf die sachlichen Betriebsmittel an. Bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne darstellen (BAG 23.9.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30, NZA 2011, 197). Im produzierenden Gewerbe wird dagegen die wirtschaftliche Einheit regelmäßig stark von materiellen Aktiva geprägt wie Gebäuden, Maschinen, Produktionsanlagen, Werkzeugen, Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, Fahrzeugen und Transportgeräten (vgl. ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 18; HWK/Willemsen 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 97 f.). Für die Frage der Übernahme des Betriebs Flugzeugreinigung der Beklagten zu 1) kommt demnach der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals durch die Beklagte zu 2) besondere Bedeutung zu. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass gerade Reinigungsdienstleistungen einen Bereich darstellen, in dem es im Wesentlichen auf menschliche Arbeitskraft ankommt (EuGH 24.1.2002 - C-51/00 - Temco - Rn. 26 mwN, NZA 2002, 265; BAG 21.5.2008 - 8 AZR 481/07 - Rn. 29, NZA 2009, 144; 19.3.1998 - 8 AZR 737/96 - zu I 1 b der Gründe, juris; ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 28). Die Beklagten haben nicht substantiiert dargetan, dass es im Bereich der Flugzeuginnenreinigung etwas anderes gilt. Im Gegenteil, aufgrund der im Flugzeug herrschenden Enge ist es nach Angabe der Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht einmal möglich Reinigungswagen o.ä. mitzuführen. Die Beklagte zu 2) verzichtet nach eigenem Vortrag sogar auf das Mitführen von Eimern. Auch soweit die Beklagte zu 2) zuletzt hat vortragen lassen, die Gesamtkosten für ihre Neuanschaffungen hätten sich auf 268.000,00 Euro belaufen, führt dies nicht zum Vorliegen eines betriebsmittelintensiven Betriebs. Zunächst ist festzuhalten, dass der Vortrag nicht substantiiert ist. Es ist nicht nachvollziehbar, für welche Betriebsmittel die Beklagte welche Ausgaben wann tatsächlich getätigt hat. Insbesondere widerspricht der hohe Betrag dem Vortrag der Beklagten im Kammertermin, die neuen Fahrzeuge seien geleast worden. Abgesehen davon, fehlt es an jedem Vortrag der Beklagten dazu, wie hoch die Ausgaben für Personalkosten im Vergleich zu den Ausgaben für sachliche Betriebsmittel sind. Geht man von den vorliegenden Zahlen aus, so könnte man folgende Rechnung aufstellen: Im Dezember waren zuletzt 124 Arbeitnehmer in der Flugzeugreinigung eingesetzt (83 aktive Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und 41 Leihkräfte der Beklagten zu 2). Dabei würde man zu Gunsten der Beklagten eine im Vergleich zum Sommerflugplan relativ kleine Zahl ansetzen. Geht man davon aus, dass das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt dem des Klägers entspricht, so würde dies zu monatlichen Lohnkosten von 210.800,00 Euro führen. Dabei sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht berücksichtigt, was ggf. einen Ausgleich dafür darstellt, dass Teile der Belegschaft in Teilzeit tätig sind. Auf das Jahr gerechnet würde dies zu Personalkosten von 2.529.600,00 Euro führen. Andererseits ist bezüglich der von der Beklagten zu 2) behaupteten Anschaffungskosten zu berücksichtigen, dass die Betriebsmittel über mehrere Jahre genutzt werden können. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten zu 2) nur von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgeht, so würden den jährlichen Personalkosten von über 2,5 Mio Euro Sachmittelkosten von lediglich 53.600 Euro gegenüberstehen. Die Beklagte zu 2) hat einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen. Es hängt grundsätzlich von der Struktur eines Betriebs ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können (BAG 18.1999 - 8 AZR 485/97 - zu B I der Gründe, AP ZPO § 325 Nr. 5; 19.3.1998 - 8 AZR 737/96 - zu I 1 b der Gründe). Dabei ist - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) in der Vergangenheit in erheblichen Umfang Arbeitnehmer an die Beklagte zu 1) überlassen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat selbst die Übernahme von freien Mitarbeitern im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt (BAG 18.2.1999 - 8 AZR 485/97 - zu IV 1 der Gründe; zustimmend ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a Rn. 24). Erst Recht ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu berücksichtigen, die zuvor an den alten Betriebsinhaber ausgeliehen waren. Wichtiges Merkmal der Arbeitnehmerüberlassung ist die arbeitsbezogene Weisungsbefugnis des Entleihers gegenüber den ihm zum Arbeitseinsatz überlassenen Arbeitnehmern (HWK/Kalb 4. Aufl. § 1 AÜG Rn. 17). Leiharbeitnehmer sind während der Dauer ihrer Überlassung in den Entleiherbetrieb eingegliedert; dem entsprechend ist der Betriebsrat des Entleihers nach § 14 Abs. 3 AÜG, § 99 BetrVG zu beteiligen (vgl. HWK/Gotthardt 4. Aufl. § 14 AÜG Rn. 9; Fitting BetrVG 24. Aufl. § 99 Rn. 58). Damit ist ihre Tätigkeit für den Entleiherbetrieb mit prägend. Zugleich erwerben die Leiharbeitnehmer die Kenntnisse über die Tätigkeit ebenso wie über die Ablauforganisation in gleicher Weise wie ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit dem Entleiher unmittelbar geschlossen hat. Die Beklagte zu 2) hat Arbeitsverträge mit 46 der zuletzt bei der Beklagten aktiv tätigen 83 Arbeitnehmer abgeschlossen. Für die Frage des Betriebsübergangs durch die Übernahme von Personal ist - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - auf die Zahl der aktiven Arbeitnehmer abzustellen, nicht auf die Anzahl der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Ein Reinigungsbetrieb wird nicht geprägt durch die Mitarbeiter, die wegen Dauererkrankungen oder auf Grund von Elternzeit nicht aktiv im Betrieb beschäftigt werden, sondern durch die Arbeitnehmer die zur Erfüllung des Betriebszwecks tatsächlich eingesetzt werden. Aktiv Beschäftigt waren nach der Angabe der Beklagten in der Einigungsstellensitzung vom 8.7.2010 83 Arbeitnehmer. Eine abweichende Anzahl hat die Beklagte zu 1) im Prozess nicht substantiiert dargetan, sondern nur zur Anzahl der dem Betrieb zugeordneten Arbeitsverhältnisse vorgetragen. Dabei ist die Kammer zu Gunsten der Beklagten von einer Zahl von 83 Arbeitnehmern ausgegangen, obwohl die Beklagte zu 1) in der Sitzung am 8.7.2010 selbst 3 weitere Arbeitnehmerinnen in Elternzeit nicht mitgezählt hat (vgl. gesetzlichen Wertung in § 21 Abs. 7 BEEG). Zudem stehen der Beklagten zu 2) nach ihren eigenen Angaben 56 Arbeitnehmer zur Verfügung, die in 2010 als Leiharbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Beklagten zu 1) erbracht haben. Stellt man auf die Lage im Dezember 2010 ab, so waren 83 eigene Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und 41 Leihkräfte der Beklagten zu 2) in der Flugzeugreinigung beschäftigt, insgesamt also 124 Arbeitnehmer. Die Beklagte zu 2) übernahm 46 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und beschäftigte alle 41 Leiharbeitnehmer auch im Januar 2011 fort. Dies ergibt einen Prozentsatz von ca 70%. Für die Kammer war im Rahmen der Gesamtabwägung letztlich folgende Überlegung noch bedeutsamer: Mit den 46 neu eingestellten Arbeitnehmern und den 56 ehemaligen Leiharbeitnehmern steht der Beklagten zu 2) seit Januar 2011 ein eingearbeitete "Stammbelegschaft" von 102 Arbeitnehmern zu Verfügung, mithin mehr Kräfte, als die Beklagte zu 1) als eigene Arbeitnehmer hatte. Die Beklagte zu 2) hat mit dem Personal auch die wesentliche Arbeitsorganisation und die wesentlichen Betriebsmethoden der Beklagten zu 1) übernommen. Dies ist letztlich der entscheidende Punkt (vgl. BAG 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 - zu B I 2 b der Gründe, NZA 1998, 534; ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 28). Die Beklagte zu 2) lässt die Arbeiten in einer weitgehend unveränderten Arbeitsorganisation ausführen: Die einfachen Reinigungskräfte werden ist kleinen Gruppen tätig; in der Hierarchieebene darüber werden Vorarbeiter eingesetzt. Über den Vorarbeitern stehen in der Organisation die Schichtleiter. Dabei nutzt die Beklagte zu 2) auch offenkundig das von den Mitarbeitern bei der Beklagten zu 1) erworbene Erfahrungswissen. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) sieben der neun Vorarbeiter übernommen. Von den nach eigenem Vortrag bei der Beklagten zu 2) seit Januar 2011 tätigen neun Vollzeit-Schichtleitern verfügen die Arbeitnehmer F., F., I. und L. über Erfahrung als Schichtleiter bei der Beklagten zu 1). Die jetzige Schichtleiterin M. war bei der Beklagten zu 1) als Vorarbeiterin tätig, hatte in Nachtschichten teilweise aber auch Schichtleiterfunktionen. Der jetzige Schichtleiter P. hat die Arbeitsorganisation bei der Beklagten zu 1) zumindest als Reinigungskraft kennen gelernt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte zu 2) weder den Stationsleiter noch seinen Stellvertreter übernommen hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass eine Übertragung des unternehmerischen Know-Hows (Preiskalkulationen, Besonderheiten der Vertragspartner, Personaldaten etc.) zwischen den Beklagten auch auf andere Art und Weise ausgetauscht werden konnten. Dies beruht einerseits auf der mehrjährigen unternehmerischen Zusammenarbeit der beiden Beklagten. Die Beklagte zu 2) überließ der Beklagten zu 1) in großen Umfang Personal. Daneben wechselten befristet angestellte Mitarbeiter zwischen den Beklagten hin und her. Zudem war die Beklagte zu 1) zumindest in Bezug auf den Auftrag M. für die Beklagte zu 2) als Subunternehmerin tätig. Andererseits sind die beiden Beklagten konzernrechtlich verbunden. Die Mehrheit der Gesellschaftsanteile beider Gesellschaften wird letztlich von der L. GmbH gehalten, bei der auch tatsächlich wesentliche Informationen aus beiden Gesellschaften zusammenlaufen. Dies ist bereits daran erkennbar, dass z.B. der Justiziar G. sowohl für die Beklagte zu 1) im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen tätig war als auch als Vertreter des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) Gerichtstermine wahrgenommen hat. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) aus der Verwaltung der Station Herrn F. eingestellt, der u.a. als Assistent der Bereichsleitung bei der Beklagten zu 1) eingestellt worden war. Ferner wurde Herr C. übernommen, der auch den Bereich der Lohnabrechnung betreute, der für einen im Wesentlichen mit menschlicher Arbeitskraft arbeitenden Betrieb von besonderer Bedeutung ist. Insofern ist es im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung in der Sache Klarenberg unerheblich, dass die Beklagte zu 2) die Flugzeuginnenreinigung in ihren bestehenden Betrieb eingegliedert hat, und z.B. die Schichtplanung durch Disponenten durchführen lässt. Auch die übrigen Betriebsmethoden wurden durch die Beklagte zu 2) nicht wesentlich geändert. Es ist nicht vorgetragen, dass sich die Art und Weise der Reinigung selbst verändert hat. Soweit die zur Reinigung verwendeten Lappen jetzt nicht mehr im Flugzeug mit Hilfe von Eimern befeuchtet werden, sondern getränkt mitgenommen werden, so stellt die eine unwesentliche Änderung in der Arbeitsvorbereitung dar. Auch die Frage, ob Glas bereits im Flugzeug oder erst später vom sonstigen Müll getrennt wird, ob Müll in Tüten oder in Containern entsorgt wird und ob der Transport auch durch eine eigene Müllkraft oder nur durch die Reinigungsteams erfolgt, verändern die Methode der Flugzeugreinigung nach Auffassung der Kammer nicht wesentlich. Auch die Modifikationen im Hinblick auf die Tätigkeitsbeschreibungen der Schichtleiter (vgl. Stellenbeschreibung "Manager on Duty (Schichtleiter) E.", Bl. 141 d.A. und Schichtleiter L., Bl. 142 d.A.) und Vorarbeiter (vgl. Arbeitsplatzbeschreibung Bl. 155 d.A.) haben deren Aufgaben nicht derart verändert, dass von einer neuen Methode der Betriebsführung gesprochen werden kann. Insbesondere steuern und kontrollieren die Schichtleiter weiterhin den Einsatz der Cleaningteams (früher: Reinigungsgruppen). Dass sie dies mit Hilfe eines EDV-Programms und von Handheld-Computern mit Sprechfunktion und nicht mehr mit Hilfe von Funkgeräten tun, ändert an der Reinigung vor Ort wenig. Auch soweit sich die Beklagte wiederholt auf die Anschaffung eines neuen Fuhrparks beruft, ist zu beachten, dass auch hier offenbar - abgesehen von früher nicht vorhandenen Anhängern - keine wesentlich Änderung eingetreten ist. Die Beklagte zu 1) nutzte früher vor allem zum Transport VW Caddys, die Beklagte nutzt nunmehr Opel Combos. Beides sind Kastenwagen ähnlicher Bauart (vgl. www.volkswagen.de/caddy einerseits und andererseits www.opel.de/combo). Für die Kammer nicht mehr entscheidend war folgender Aspekt, auf den dennoch hingewiesen werden soll: Ein wesentlicher Teil der Änderungen in der Arbeitsorganisation und in der Methode der Betriebsführung die die Beklagte zu 2) vorgenommen hat, war bereits von der Beklagten zu 1) als Verbesserungen in Erwägung gezogen worden. Der Verzicht auf Eimer und der Einsatz der von getränkten Lappen scheiterten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 1.3.2011) an der Ablehnung des Kunden, auf den Ersatz der Funkgeräte durch ein EDV-gestütztes System mit Handhelds wurde wegen der hohen Entwicklungs- und Ausstattungskosten verzichtet. 2.Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung entsprechend den mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Bedingungen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch auf Beschäftigung. Rechtsgrundlage eines solchen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers ist das Arbeitsvertragsrecht. Der Anspruch ist abzuleiten aus den §§ 611, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB. Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei ausgefüllt durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG (BAG GS 27.2.21985 - GS 1/84 - zu C I 2 der Gründe, AP Nr 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ein Arbeitsverhältnis begründet. Die Beklagte hat den Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, zum 1.1.2011 übernommen, vgl. oben A II 1. B.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Streitgenossen haben die Beklagten die Kosten je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Dabei wurde sowohl der Antrag zu 1) als auch der Antrag zu 2) mit drei Monatsgehältern bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von den Beklagten zu 1) und 2) Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. L. Ausgefertigt (Franken) Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle