Urteil
12 Ca 6773/10
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2011:0131.12CA6773.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.643,20 € 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. 3 Die am 13.4.1964 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und bei der beklagten Stadt seit 1989 beschäftigt. Seit dem Jahre 2007 leistet sie Hilfe zur Erziehung. 4 Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beidseitiger Verbandzugehörigkeit die Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. 5 Nach dem Änderungsvertrag Nr. 6 vom 27.7.2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 1.11.2009 nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: 6 "S 11 7 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 8 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1). 9 ... 10 S 14 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und mit entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). 12 (Hierzu Prokollerklärung Nr. 12).". 13 Die Klägerin arbeitet innerhalb des allgemeinen sozialen Dienstes Jugendamt (ASD) ausschließlich im Schwerpunkt Kinderschutz/Hilfen zur Erziehung. Sie bearbeitet Fälle, denen eine Beantragung nach § 27 SGB VIII zugrundeliegt. In ca. 30 - 35 % der Fälle führt sie eine gerichtliche Entscheidung herbei. 14 Mit ihrer am 22.10.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage begehrt sie die Feststellung, dass sie seit dem 1.11.2009 Tätigkeiten gemäß der Vergütungsgruppe S 14 verrichte und demgemäß zu vergüten sei. 15 Sie ist der Auffassung, dass ihre Tätigkeit die Merkmale der Vergütungsgruppe S 14 erfülle. Sie behauptet, dass sie praktisch ausnahmslos mit Entscheidungen zur Vermeidung der Gewährdung des Kindeswohls befasst sei. 16 Sie beantragt, 17 festzustellen, dass sie seit dem 1.11.2009 Tätigkeiten gemäß der Vergütungsgruppe S 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - vom 13.9.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.7.2009 verrichte und demgemäß von der Beklagten zu vergüten sei. 18 Die beklagte Stadt beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die Voraussetzung der Vergütungsgruppe S 14 nicht erfülle, weil nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen würden, welche nicht nur Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zum Inhalt hätten, sondern kumulativ auch die Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zur Einleitung von zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen. Nicht jede Tätigkeit einer Sozialarbeiterin in einem Sachgebiet "Hilfe zur Erziehung" habe zur Konsequenz, dass sie der Vermeidung der Kindeswohlgefährdung dienten. Tätigkeiten im Zusammenhang mit § 28 SGB VIII seien nicht zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um reine Beratungstätigkeiten. 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 23 I. 24 Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. 25 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 14 TVöD-VKA, da die von ihr ausgeübte Tätigkeit nicht die Anforderungen dieser Vergütungsgruppe erfüllt. 26 Maßgeblich ist hier nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA i. V. m. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT, ob in der Tätigkeit, die von der Klägerin ausgeübt wird, zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe S 14 TVöD-VKA erfüllen. Denn der TVöD enthält bis heute keine eigenen Regelungen zur Eingruppierung der Tarifunterworfenen, so dass bis zum Inkrafttreten eigener Eingruppierungsvorschriften im TVöD die §§ 22, 23 und 25 des BAT weiter anzuwenden sind. Hieran hat auch die Einführung der Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27.07.2009 nichts geändert, da dieser keine Änderung der Eingruppierungsvorschriften als solche zum Inhalt hat. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA unterscheidet zwischen Eingruppierungsvorschriften (§§ 22, 23, 25 BAT und die Anlage 3 zum BAT) und der Vergütungsordnung, welche nach § 17 Abs. 2, 3. - TVöD nicht für Beschäftigte gilt, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind. 27 Der Begriff des "Arbeitsvorgangs" ist dabei ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einem Arbeitsvorgang unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an, wobei tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden könne (vgl. hierzu BAG vom 25.2.2009 - 4 AZR 20/08 - zitiert nach juris). 28 Danach bildet die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters häufig einen Arbeitsvorgang i. S. v. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung ö.ä. bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat (BAG vom 25.2.2009 - 4 AZR 20/08 - zitiert nach juris). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn die Tarifvertragsparteien neben den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich und selbständig bestimmten Vergütungsgruppen zuordnen. Die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang ist dann ausgeschlossen, wenn diese Tätigkeiten eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit haben, d. h. die Voraussetzungen einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen (BAG vom 14.12.1994 - 4 AZR 950/93). Daraus folgt aber, dass unterschiedliche Arbeitsvorgänge vorliegen, wenn die Tätigkeiten unterscheidbar dem Anwendungsbereich der Vergütungsgruppe S 11 und damit dem allgemeinen Sozialdienst oder dem Bereich der Vergütungsgruppe S 14 zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zuzuordnen sind, so dass Tätigkeiten, die den Anforderungen der Merkmale der Vergütungsgruppe S 14 nicht entsprechen, als eigenständige Arbeitsvorgänge zu bewerten sind (so ausdrücklich ArbG Solingen vom 29.10.2010 - 4 Ca 506/10 lev - zitiert nach juris). 29 Die Vergütungsgruppe S 14 TVöD enthält dabei nach Auffassung der Kammer zwei Eingruppierungsmerkmale, nämlich Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und Einleitungen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht, welche kumulativ erfüllt sein müssen, um einen Arbeitsvorgang darzustellen, welche den Anforderungen der Vergütungsgruppe S 14 TVöD entspricht (so auch ArbG Solingen vom 29.10.2010 - 4 Ca 506/10 lev - zitiert nach juris). Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nun nicht, dass sie zur Hälfte Arbeitsvorgänge zur Gefahrenabwehr für das Kindeswohl erbringt und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleitet, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Denn bereits in der Klageschrift hat sie vorgetragen, dass sie in etwa 30 - 35 % der Fälle eine gerichtliche Entscheidung herbeiführe. Einen substantiierten Vortrag zu ihren einzelnen Tätigkeiten bezogen auf die Arbeitsergebnisse und die jeweils hierfür aufgewendete Arbeitszeit hat die Klägerin nicht dargelegt, sondern nur die Tätigkeiten aufgelistet, die sie überhaupt erbringt. Ihr obliegt im Eingruppierungsrechtsstreit aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllt werden (BAG vom 25.8.2010 - 4 AZR 23/09 - zitiert nach juris). 30 II. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als unterlegende Partei die Kosten zu tragen. 32 Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt worden. Die Kammer ist hierbei von der Angabe der Klägerin zur Differenz zwischen ihrer momentanen und der begehrten Vergütungsgruppe ausgegangen und hat einen Abschlag von 20 % für den Feststellungsantrag vorgenommen. Dieser Streitwert entspricht auch dem Gerichtsgebührenstreitwert nach § 63 Abs. 2 GKG. 33 RECHTSMITTELBELEHRUNG 34 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 35 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 36 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 37 Ludwig-Erhard-Allee 21 38 40227 Düsseldorf 39 Fax: 0211-7770 2199 40 eingegangen sein. 41 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 42 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 43 1.Rechtsanwälte, 44 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 45 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 46 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 47 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 48 Gez. E.